Aufschiebende Wirkung bei Zwangsgeldfestsetzung KI-Titel
Aufschiebende Wirkung · Zwangsgeld · VwGO § 80 · Rechtsbehelf · Verwaltungsakt
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 31. März 2026 gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 2026 verfügte Zwangsgeldfestsetzung sowie Zwangsgeldandrohung wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der vom Antragsteller wörtlich gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 05.03.2026 (Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 5.000 €) einzustellen und keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen;
hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31.03.2026 festzustellen und die Vollziehung des Bescheides vom 05.03.2026 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2026 auszusetzen (§ 80 Abs. 5 VwGO),
hat aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Soweit der Antragsteller in erster Linie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Zwangsvollstreckung der mit Bescheid vom 5. März 2026 erfolgten Zwangsvollstreckung begehrt, ist dieser Antrag im Hinblick auf die in § 123 Abs. 5 VwGO angeordnete Subsidiarität von einstweiligen Anordnungen gegenüber Rechtsbehelfen nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig (vgl. hierzu Schoch, in Schoch/ Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 123 Rn. 21 ff.).
Die Nachrangigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber einem Rechtsbehelf betreffend die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder einer Klage gegen eine den Adressaten belastende Verfügung ergibt sich hier daraus, dass sich der Antragsteller ausweislich der in der Antragsbegründung vorgetragenen Argumente nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wendet, sondern gegen die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Forderung, hier die Zwangsgeldfestsetzung vom 5. März 2026. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes mit Bescheid vom 5. März 2026 zu Unrecht erfolgt sei, da die Antragsgegnerin weder aufgrund der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 17. März 2022 noch aufgrund des Bescheides vom 14. Juni 2026 berechtigt sei, die Vorlage einer Standsicherheitsbescheinigung für die Nutzung der Balkone bzw. Terrassen des Wohnhauses auf dem Grundstück A. in A. zu einem bestimmten Termin zu verlangen. Im Übrigen entfalte sein Widerspruch vom 31. März 2026 gegen die Zwangsgeldfestsetzung bzw. seine am 23. Juni 2026 erhobene Klage (Az. 2 A 52/26) gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2026 aufschiebende Wirkung. Da der Antragsteller zudem die Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen begehrt, wendet er sich dem Grunde nach ebenfalls gegen die im Bescheid vom 5. März 2026 enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 €.
Die vorgenannten prozessualen Maßgaben hat der Antragsteller jedenfalls im Ergebnis insoweit beachtet, indem er seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegen die Vollstreckungsbehörde, das Amt Hohe Elbgeest, sondern gegen die nicht mit der Vollstreckungsbehörde identische Vollstreckungsgläubigerin, die Antragsgegnerin, gerichtet hat. Sofern sich der Antragsteller gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wenden wollte, müsste er entsprechende Rechtsschutzanträge gegen die Vollstreckungsbehörde richten. Einwände gegen die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung sind mit den hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Vollstreckungsgläubigerin zu stellen. Dies hat der Antragsteller in Form der gestellten Hilfsanträge getan. Hieraus folgt jedoch auch, dass sein Hauptantrag unzulässig ist.
Der hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass der Widerspruch vom 31. März 2026 gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 5. März 2026 gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet, hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar ist allgemein anerkannt, dass § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend auf Fallkonstellationen angewendet werden kann, in denen zwischen den Beteiligten in Streit steht, ob ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. eine etwaig bestehende aufschiebende Wirkung von der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde missachtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17- März 2020 – 3 VR 1/19 – juris, Rn. 13 f.; OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Mai 2023 – 4 MR 1/23 – juris, Rn. 37; vgl. zum Ganzen: Schoch, in: Schoch/ Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn 325 ff.). Vorliegend ist der Antrag jedoch unbegründet, da weder der Widerspruch des Antragstellers noch dessen Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung bzw. den Widerspruchsbescheid eine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO begründen. Eine solche Wirkung entfällt hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LVwG. Danach haben Rechtsmittel und sonstige Rechtsbehelfe gegen Vollzugsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung.
Der weitere Hilfsantrag des Antragstellers, welcher entgegen der wörtlichen Formulierung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 31. März 2026 gegen die Zwangsgeldfestsetzung sowie die Zwangsgeldandrohung auszulegen ist, hat hingegen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, dass sich der Antragsteller allein und nicht zusammen mit Herrn A. gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes wendet. Zwar sind Inhaltsadressaten des Bescheides vom 5. März 2026 mit der Zwangsgeldfestsetzung sowie der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 10.000 € sowohl der Antragsteller als auch Herr A.. Die beiden genannten Personen werden jedoch nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder in der Form einer Personenhandelsgesellschaft in Anspruch genommen, so dass sich nicht die Frage stellt, ob auch nur einer der Gesellschafter gegen eine an die Gesellschaft gerichtete Ordnungsverfügung bzw. Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung vorgehen kann. In diversen, an die beiden genannten Personen gerichteten, Bescheiden werden diese als Antragstellergemeinschaft bezeichnet. Eine Antragstellergemeinschaft ist jedoch kein eigenständig gesetzlicher definierter Typ eines Rechtssubjekts. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen (prozessualen) Sammelbegriff dafür, dass mehrere Personen gemeinsamen einen Antrag stellen und in diesem Verfahren als Einheit auftreten (vgl. OVG Saarlouis Urteil vom 11. November 2010 – 2 A 29/10 – juris). Hieraus folgt, dass der Antragsteller auch für sich genommen Inhaltsadressat des Bescheides vom 5. März 2026 ist und daher gegen dessen Anordnungen eigenständig Rechtsbehelfe einlegen kann.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Nach diesem Maßstab überwiegt hier das privaten Aufschubinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse an der Zwangsgeldfestsetzung nebst neuerlicher Androhung vom 5. März 2026. Das mit Bescheid vom 5. März 2026 festgesetzte Zwangsgeld sowie die Androhung eines erhöhten Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 € erweisen sich nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und dafür ausreichenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.
Voraussetzung einer jeden Verwaltungsvollstreckung, und damit auch der Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 235 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 237 LVwG, ist gemäß § 228 Abs. 1 LVwG das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, der auf Herausgabe einer Sache oder auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist. Der Vollzug eines solchen Verwaltungsaktes ist dann zulässig, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf gegen diesen keine aufschiebende Wirkung hat, § 229 Abs. 1 LVwG. Vorliegend fehlt es bereits an einem Verwaltungsakt, welcher den Antragsteller verpflichtet, einen Standsicherheitsnachweis für die Nutzung der Balkone bzw. Terrassen vorzulegen, welcher nach Ablauf einer von der Antragsgegnerin zu setzenden Frist gegebenenfalls mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden könnte.
Eine solche sogenannte Grundverfügung liegt weder mit dem Bescheid vom 14. März 2022 noch mit dem Bescheid vom 14. Januar 2026 vor. Ursprünglich hatte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller und Herrn A. mit Bescheid vom 14. März 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verfügt, die Nutzung der (gesamten) baulichen Anlage auf dem Grundstück A. zu unterlassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2022 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers und des Herrn A. gegen die Nutzungsuntersagung zurück, beschränkte die Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch auf die Nichtnutzung der Balkone und Terrassen. Ebenfalls im Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2022 ordnete die Antragsgegnerin an, fehlende prüffähige Unterlagen bis zum 20. Februar 2023 dem Prüfstatiker A. vorzulegen. Aus der Begründung zum Widerspruchsbescheid ergibt sich, dass mit den fehlenden Unterlagen statische Nachweise für die Geländerkonstruktionen an den Balkonen und Terrassen des Wohngebäudes gemeint sind. Hinsichtlich dieser Anordnung drohte die Antragsgegnerin ebenfalls im Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2022 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 11.000 € an. Mit Festsetzungsbescheid vom 31. März 2023 setzte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 11.000 € gegenüber dem Antragsteller und Herrn A. fest. Im Rahmen der gegen die Nutzungsuntersagung und die Zwangsgeldfestsetzung angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren (2 A 5/24 und 2 A 16/24) haben die Beteiligten einen Prozessvergleich geschlossen. Gegenstand dieses Prozessvergleiches war die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Nutzungsuntersagung vom 17. März 2022 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2022 hinsichtlich der Nutzung der Balkone/Terrassen aufzuheben, sobald die Kläger die Bescheinigung eines Prüfingenieurs für Standsicherheit über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit für die Absturzsicherungen der Terrassen/Balkone für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben vorlegen (Ziffer 1). Des Weiteren verpflichtete sich die Antragsgegnerin, die übrigen Anordnungen in dem Bescheid vom 17. März 2022 und in dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2022 (Ziffer 2) sowie die Zwangsgeldfestsetzung vom 31. März 2023 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2023 (Ziffer 3) nach Abschluss des Vergleiches aufzuheben. In Umsetzung dieses Prozessvergleichs hob die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 14. Januar 2026 u.a. den Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2022 sowie die Nutzungsuntersagung vom 17. März 2022 mit Ausnahme der Nutzung der Balkone und Terrassen auf. In der Verfügung vom 14. Januar 2026 zur teilweisen Aufhebung der Nutzungsuntersagung drohte die Antragsgegnerin zugleich die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € an, wenn die geforderten Bescheinigungen nicht bis zum 28. Februar 2026 vorliegen.
Für die Androhung dieses Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € in einem der Bescheide vom 14. Januar 2026 sowie für die nachfolgende Festsetzung des Zwangsgeldes mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 5. März 2026 fehlt es an der tatbestandlichen Voraussetzung des Vorliegens eines vollstreckbaren Grundverwaltungsaktes in der Gestalt einer Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage der entsprechenden Prüfbescheinigungen. Eine solche Verpflichtung wurde zwar im Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2022 unter Ziffer 6 verfügt. Die Antragsgegnerin hat diese Anordnung jedoch mit Bescheid vom 14. Januar 2026 aufgehoben. In der Konsequenz dieser Aufhebung sowie nach den Vorgaben des Prozessvergleichs hat die Antragsgegnerin ebenfalls mit Bescheid vom 14. Januar 2026 die Zwangsgeldfestsetzung vom 31. März 2023 aufgehoben. Betrachtet man die Regelungen des Prozessvergleichs, sollte nach dessen Abschluss allein die Nutzungsuntersagung bezüglich der Balkone bzw. Terrassen fortbestehen, und zwar solange bis die Grundstückseigentümer die benannte Bescheinigung eines Prüfingenieurs vorlegen. Der Fortbestand der Nutzungsuntersagung sollte somit an die Vorlage der Bescheinigung geknüpft werden. Eine unmittelbare – fristgebundene – Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung zum Nachweis der Standsicherheit war in Umsetzung des Prozessvergleiches nicht (mehr) vorgesehen. Anderenfalls wäre die vollständige Aufhebung des Widerspruchsbescheides und damit die unter Ziffer 6 vorgesehene fristgebundene Verpflichtung zur Vorlage der prüffähigen Unterlagen nicht erklärlich. In der durch die Bescheide vom 14. Januar 2026 erfolgten Umsetzung des Prozessvergleichs besteht allein das zwangsgeldbedrohte Verbot der Nutzung der Balkone bzw. Terrassen fort. Die Antragsgegnerin stützt die hier streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung indes nicht auf eine (illegale) Nutzung der Balkone und Terrassen.
Die Anordnung einer Pflicht zur Vorlage der entsprechenden Bescheinigung kann auch nicht im Wege der Auslegung der Verfügung vom 14. Januar 2026 ermittelt werden. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts sowohl im Betreff des Schreibens als auch dessen Begründung sollte mit diesem – ausdrücklich in Umsetzung des Prozessvergleichs – die Nutzungsuntersagung vom 17. März 2022 (bei der Verwendung der Jahreszahl 2023 muss es sich um einen Schreibefehler handeln) teilweise aufgehoben bzw. modifiziert werden. Gegenstand der Verfügung sollte allein die Untersagung der Nutzung der Balkone und Terrassen sein, wobei dahinstehen kann, ob es sich bei der Verfügung vom 14. Januar 2026 um eine sogenannte wiederholende Verfügung oder um einen Zweitbescheid handeln sollte. Eine (vollstreckbare) Pflicht zur Vorlage der entsprechenden Bescheinigung kann dem Schreiben vom 14. Januar 2026 jedenfalls nicht entnommen werden.
Wollte die Antragsgegnerin die Eigentümer des Grundstücks zur Vorlage der noch in Rede stehenden Prüfbescheinigungen verpflichten, müsste sie erneut eine entsprechende Ordnungsverfügung erlassen, um diese nach den Vorgaben der §§ 228 ff. LVwG vollstrecken zu können. Folge des Fehlens einer vollstreckbaren Grundverfügung ist neben der Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 14. Januar 2026 und der Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 5. März 2026 auch die Rechtswidrigkeit der ebenfalls mit Bescheid vom 5. März 2026 verfügten Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 € für den Fall, dass die in Rede stehende Bescheinigung nicht bis zum 15. April 2026 vorgelegt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Nach Auffassung der Kammer überwiegt die Kostenlast der Antragsgegnerin, da sich der Antragsteller dem Grunde nach gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes mit Bescheid vom 5. März 2026 wendet und hiermit Erfolg hat. Die Mehrheit der Anträge des Antragstellers hat lediglich aus prozessualen Gründen keinen Erfolg.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich hier an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (im Folgenden: Streitwertkatalog, vgl. auch Hinweis zu den ergänzenden Streitwertannahmen des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, NordÖR 2026, S. 142 f.). Nach Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds und bei dessen Androhung deren Hälfte. In Bezug auf die Zwangsgeldfestsetzung vom 5. März 2026 hat die Kammer somit den festgesetzten Betrag in Höhe von 5.000 € berücksichtigt, während sie die neuerliche Zwangsgeldandrohung mit der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes i. H. v. 10.000 €, mithin ebenfalls 5.000 €, in Ansatz gebracht hat. Der sich hieraus ergebende Streitwert von 10.000 € ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf 5.000 € zu halbieren (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 4. März 2026 – 1 O 2/26 – juris).
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