OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 5

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind, soweit sie nach den §§ 4, 5 Nds AG BSHG (BSHGAG ND), 4 Abs 1 …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind, soweit sie nach den §§ 4, 5 Nds AG BSHG (BSHGAG ND), 4 Abs 1 HeranziehungsVO (BSHGHeranzV ND) zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe herangezogen werden, nicht verpflichtet, für den überörtlichen Träger Verwaltungsstreitverfahren zu führen.