Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind, soweit sie nach den §§ 4, 5 Nds AG BSHG (BSHGAG ND), 4 Abs 1 …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind, soweit sie nach den §§ 4, 5 Nds AG BSHG (BSHGAG ND), 4 Abs 1 HeranziehungsVO (BSHGHeranzV ND) zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe herangezogen werden, nicht verpflichtet, für den überörtlichen Träger Verwaltungsstreitverfahren zu führen.