OVG NRW 11. Senat Beschluss

Prozesskostenhilfe und aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung KI-Titel

Prozesskostenhilfe · Abschiebungsandrohung · aufschiebende Wirkung · Asylverfahren · VwGO

Verwaltungsrecht Abgeändert

Tenor

Den Antragstellern wird für das Abänderungsverfahren Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlungen - unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. in C. bewilligt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Januar 2019 - 10 L 1601/18.A - wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 10 K 4187/18.A - VG Arnsberg (- 11 A 610/19.A - OVG NRW) gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Oktober 2018 in Ziffer 4. enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet, nachdem der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag insoweit die Berufung zugelassen hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).