EuGH Generalanwalt A. Biondi Schlussanträge

Handelspolitik – Antidumping- und Ausgleichszölle

Vorlage zur Vorabentscheidung – Handelspolitik – Antidumping- und Ausgleichszölle – Durchführungsverordnungen (EU) 2016/184, 2016/185, 2017/366 und 2017/367 – Einfuhr von Fotovoltaikmodulen, die in Südkorea oder Vietnam mit in Malaysia oder Taiwan hergestellten Fotovoltaikzellen montiert wurden – Wendung ‚versandt aus Malaysia und Taiwan‘ – Zollanmeldungen – Versendungsland – Angabe des Warencodes – Befreiungsnachweis

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Gründe

1

Im derzeitigen Kontext des internationalen Handels, der durch die Möglichkeit gekennzeichnet ist, Herstellungsprozesse oder Teile davon auf einfache Weise zu verlagern, wird es immer leichter, Vorgänge wie kleinere Montagearbeiten einzusetzen, um handelspolitische Schutzmaßnahmen wie Antidumping- oder Antisubventionszölle zu umgehen. In einem solchen Umfeld ist es von wesentlicher Bedeutung für die Europäische Union, über wirksame handelspolitische Schutzinstrumente zu verfügen, die geeignet sind, die Wiederherstellung von fairen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten und unlautere Vorteile aus Dumping-Praktiken oder aus drittstaatlichen Beihilfen zu neutralisieren, die dem Wirtschaftszweig der Union schaden(2).

2

In diesem Kontext spielen die von der Union ergriffenen Antiumgehungsmaßnahmen, wie sie im vorliegenden Fall gegenständlich sind, eine entscheidende Rolle. In der Praxis kann die Einführung solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten jedoch nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereiten und unter Umständen, die durch weitreichende wirtschaftliche Auswirkungen und potenziell schwerwiegende Folgen sogar strafrechtlicher Art für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere für Einführer gekennzeichnet sind, Situationen der Rechtsunsicherheit hervorrufen.

3

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen stellt ein Beispiel für diese Schwierigkeiten dar. Der Gerichtshof wird insbesondere ersucht, zu klären, in welcher Weise Maßnahmen zur Bekämpfung der Umgehung von Fotovoltaikmodule betreffenden Antidumping- und Ausgleichszöllen in dem Fall angewandt werden können, dass diese Module nicht direkt aus Ländern versandt werden, auf die sich die Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungen beziehen (indirekte Sendung). Der vorliegende Fall bietet dem Gerichtshof zudem die Gelegenheit, das mitunter komplexe Verhältnis zwischen Zollvorschriften auf der einen und Antidumping- und Antisubventionsvorschriften auf der anderen Seite zu klären. Bekanntlich neigen diese Regelungen zur Überlappung, da in den meisten Fällen sowohl zollrechtliche Zölle als auch Antidumping- oder Antisubventionszölle zeitgleich und von den gleichen Behörden erhoben werden, d. h. von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

4

Die in der vorliegenden Rechtssache gegenständlichen Vorlagefragen wurden im Rahmen eines Strafverfahrens gegen acht Gesellschaften(3) (im Folgenden: beschuldigte Gesellschaften) vorgelegt, das bei der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Gericht Erster Instanz Antwerpen, Belgien, vorlegendes Gericht) eingeleitet wurde und die Umgehung von Zöllen für die Einfuhr von Fotovoltaikmodulen aus Malaysia und Taiwan betrifft.

5

Im Jahr 2013 hat der Rat einen Antidumpingzoll(4) und einen Ausgleichszoll(5) auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China eingeführt.

6

Im Jahr 2016 entschied die Kommission nach der Feststellung, dass die vorgenannten Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen über Malaysia und Taiwan umgangen werden, diese Zölle durch Erlass der Durchführungsverordnungen 2016/184(6) und 2016/185(7) auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, auszuweiten(8).

7

Die angeführten Durchführungsverordnungen 2016/184 und 2016/185 listeten die malaysischen und taiwanesischen Herstellergesellschaften auf, die, da sie im Rahmen der Untersuchung kooperiert hatten, von diesen Antidumping- und Ausgleichszöllen befreit worden waren, und denen jeweils ein TARIC-Zusatzcode zugewiesen wurde(9).

8

Nach diesen Durchführungsverordnungen setzt die Anwendung der Befreiungen auf die vorgenannten Gesellschaften außerdem voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine vom Hersteller oder Versender ausgestellte gültige Handelsrechnung mit einer Erklärung vorgelegt wird, die bestimmten in den Verordnungen festgelegten Formvorgaben entsprechen müssen(10). Im Fall von Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium ist eine dieser Formvorgaben die Angabe des TARIC-Zusatzcodes sowohl des Herstellers der Module als auch des Herstellers der Fotovoltaikzellen. In den vorgenannten Durchführungsverordnungen ist ferner geregelt, dass, wenn keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird und/oder die vorgenannten TARIC-Zusatzcodes in der vorgenannten Erklärung nicht angegeben werden, der mit den betreffenden Durchführungsverordnungen von 2013 eingeführte, „für alle anderen Unternehmen“ geltende Satz des Ausgleichs- oder Antidumpingzolls Anwendung findet. Die beiden Durchführungsverordnungen 2016/184 und 2016/185 sahen zudem vor, dass, sofern nichts anderes bestimmt ist, die geltenden Zollvorschriften Anwendung finden(11).

9

Im Jahr 2017 erließ die Kommission im Anschluss an zwei Überprüfungsverfahren wegen des Auslaufens der ursprünglichen Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen die Durchführungsverordnungen 2017/366(12) und 2017/367(13), mit denen die vorgenannten, 2013 eingeführten Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen ausnahmsweise für 18 Monate verlängert wurden, nach deren Ablauf sie nicht weiter verlängert wurden(14). In diesen Verordnungen wurden die Befreiungen für ausführende Hersteller aus Malaysia und Taiwan, die bereits von der Erhebung der Antidumping- und Ausgleichszölle gemäß den Verordnungen 2016/184 und 2016/185(15) befreit waren, beibehalten. Zum Zweck der Anwendung der Befreiungen sahen die Verordnungen ferner Formerfordernisse vor, die mit den in der vorstehenden Nr. 8 genannten identisch waren, und enthielten ebenfalls den Verweis auf die geltenden Zollvorschriften(16).

10

Tatsächlich reichten die beschuldigten Gesellschaften zwischen dem 1. November 2016 und dem 4. September 2018 481 Einfuhranmeldungen für Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium (im Folgenden: Fotovoltaikmodule) ein. Diese Module bestanden aus Solarzellen, die in Malaysia oder Taiwan hergestellt und von dort nach Südkorea oder Vietnam befördert worden waren, um zu Fotovoltaikmodulen zusammengebaut zu werden. Anschließend wurden die Module aus Südkorea oder Vietnam in die Union befördert.

11

In den Meldungen gaben die beschuldigten Gesellschaften in den meisten Fällen(17) an, die Fotovoltaikmodule seien Ursprungserzeugnisse Südkoreas oder Vietnams und aus Südkorea oder Vietnam versandt oder Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans, aber aus Südkorea oder Vietnam versandt. Die beschuldigten Gesellschaften verwendeten auch keine TARIC-Codes für aus Malaysia oder Taiwan eingeführte Module(18). Ferner war nicht allen Fotovoltaikmodulen eine Handelsrechnung mit der gemäß den Durchführungsverordnungen 2016/184, 2016/185, 2017/366 und 2017/367 (im Folgenden zusammen: einschlägige Durchführungsverordnungen) erforderlichen und in der vorstehenden Nr. 8 genannten Erklärung beigefügt.

12

Die Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen (Allgemeine Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung, Belgien, im Folgenden: Zollverwaltung) warf den beschuldigten Gesellschaften vor, sie hätten die Fotovoltaikmodule nicht als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans und aus Malaysia oder Taiwan versandt gemeldet, die falschen TARIC-Codes verwendet und die in den einschlägigen Durchführungsverordnungen vorgesehenen Formerfordernisse nicht eingehalten.

13

Auf Antrag der Zollverwaltung wurde daher das in Rede stehende Strafverfahren gegen die beschuldigten Gesellschaften beim vorlegenden Gericht eingeleitet. Die beschuldigten Gesellschaften werden vor dem vorlegenden Gericht strafrechtlich verfolgt, weil sie im Zusammenhang mit der Einfuhr von Fotovoltaikmodulen aus Taiwan und Malaysia durch eine der folgenden Verhaltensweisen Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt 17 Mio. Euro und Ausgleichszölle in Höhe von 3,66 Mio. Euro umgangen haben sollen: fehlerhafte Angabe von Südkorea oder Vietnam als Ursprungsland, fehlerhafte Angabe von Südkorea oder Vietnam als Land der „Versendung“, Verwendung des falschen TARIC-Codes und/oder fehlende Vorlage der erforderlichen Handelspapiere.

14

In diesem Kontext muss das vorlegende Gericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Gesellschaften in Bezug auf diese Verhaltensweisen ermitteln. Ausgehend von der Prämisse, dass die fraglichen Fotovoltaikmodule als Ursprungserzeugnisse Malaysias und Taiwans hätten gemeldet werden müssen, da sie mit von dort stammenden Zellen hergestellt worden seien, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese Fotovoltaikmodule unter Verwendung der für aus Malaysia oder Taiwan eingeführte Fotovoltaikmodule anwendbaren TARIC-Codes als aus Malaysia oder Taiwan „versandt“ im Sinne der einschlägigen Durchführungsverordnungen hätten angemeldet werden müssen.

15

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass aufgrund der in diesen Durchführungsverordnungen enthaltenen Verweise auf die Zollvorschriften die Bestimmung zu Feld 15 („Versendungsland/Ausfuhrland“) in Anhang 9 Anlage C1 Titel II.C(19) der Delegierten Verordnung 2016/341(20) berücksichtigt werden könne. Gemäß dieser Bestimmung seien erstens infolge eines Handelsgeschäfts und zweitens infolge eines nicht mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalts nicht mehr Malaysia oder Taiwan, sondern Südkorea oder Vietnam als „Versendungsland“ anzusehen gewesen.

16

Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass nach einem Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission vom 10. April 2019 zu Händen des OLAF(21) der in den Durchführungsverordnungen 2016/184 und 2016/185 verwendete Ausdruck „versandt aus“ weit auszulegen sei, so dass er auch indirekte Sendungen von Solarzellen aus Malaysia oder Taiwan erfasse, die in Drittländern zu Fotovoltaikmodulen zusammengebaut würden.

17

Aus Sicht des vorlegenden Gerichts scheint diese Auslegung jedoch von den Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2016/341 abzuweichen und zudem nur schwer mit der Befreiungsregelung in den einschlägigen Durchführungsverordnungen vereinbar zu sein. Um im Fall von Fotovoltaikmodulen diese Befreiungen in Anspruch nehmen zu können, müssten in der Erklärung nämlich zwingend zwei TARIC-Zusatzcodes angegeben werden, d. h. der Code des Herstellers der Module und der Code des Herstellers der Zellen. Der TARIC-Zusatzcode des Herstellers der Fotovoltaikmodule könne jedoch nicht angegeben werden, wenn nur die Zellen in Malaysia oder Taiwan hergestellt worden seien.

18

Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob die Erklärungen auf den von den beschuldigten Gesellschaften ausgestellten Rechnungen die Formerfordernisse der einschlägigen Durchführungsverordnungen erfüllen und ob alle Aspekte der Erklärungen für deren Gültigkeit maßgeblich sind oder ob Einführer andere Beweismittel zum Nachweis der Richtigkeit dieser Erklärungen verwenden dürfen.

19

Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Auf Wunsch des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge jedoch auf die erste und die dritte Vorlagefrage konzentrieren, mit denen das vorlegende Gericht fragt:

1. Sind Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silizium, die in Südkorea oder Vietnam mit in Malaysia oder Taiwan hergestellten Fotovoltaikzellen montiert und anschließend aus Südkorea oder Vietnam in die EU eingeführt wurden, als „versandt aus Malaysia und Taiwan“ im Sinne der Durchführungsverordnungen 2016/184, 2016/185, 2017/366 und 2017/367 anzusehen, so dass sie mit Malaysia oder Taiwan als „Versendungsland“ und den einschlägigen Warencodes für „aus Malaysia oder Taiwan eingeführte“ Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silizium angemeldet werden müssen?

…

3. Sofern Frage 1 bejaht wird: Muss die Erklärung auf der gültigen Handelsrechnung in diesem Fall den genauen Wortlaut und die (Form-)Erfordernisse von Art. 4 Abs. 2 der Durchführungsverordnungen 2017/366 und 2017/367 sowie Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnungen 2016/184 und 2016/185 umfassen oder kann von diesem Wortlaut und diesen (Form-)Erfordernissen abgewichen werden, wenn andere Beweismittel für die Richtigkeit und Echtheit der Erklärung auf der Rechnung vorgelegt werden bzw. wenn eine solche Vorlage nicht erfolgt?

II. Würdigung

A. Zur ersten Vorlagefrage

20

Die erste Vorlagefrage lässt sich in zwei Teile untergliedern. Zum einen fragt das vorlegende Gericht nach der richtigen Auslegung der in den einschlägigen Durchführungsverordnungen(22) verwendeten Wendung „versandt aus Malaysia und Taiwan“ in Bezug auf Fotovoltaikmodule, die in Südkorea oder Vietnam mit in Malaysia oder Taiwan hergestellten Fotovoltaikzellen montiert und anschließend aus Südkorea oder Vietnam in die EU eingeführt wurden. Zum anderen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof darum, die Folgen der Auslegung dieser Wendung auf die zollrechtlichen Verpflichtungen (insbesondere hinsichtlich der Angabe des Versendungslandes und der Verwendung der einschlägigen Warencodes) im Rahmen der Einfuhr dieser Module in die EU festzulegen.

21

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht ermittelt hat, dass die fraglichen Fotovoltaikmodule zwar in Südkorea oder Vietnam montiert wurden, ihren Ursprung jedoch in Malaysia und Taiwan haben. Der Ursprung dieser Fotovoltaikmodule richtet sich nämlich nach dem der Fotovoltaikzellen(23), die im vorliegenden Fall Ursprungserzeugnisse Malaysias und Taiwans sind. Die Zweifel des vorlegenden Gerichts beschränken sich daher auf die Frage, ob diese Module unter den Umständen der vorgenannten Fälle auch als „versandt aus Malaysia und Taiwan“ im Sinne der einschlägigen Durchführungsverordnungen anzusehen sind.

1. Zur Auslegung der Wendung „versandt aus Malaysia und Taiwan“ im Sinne der einschlägigen Durchführungsverordnungen

22

Vor dem Gerichtshof wurden im Wesentlichen zwei mögliche Auslegungen der in den einschlägigen Durchführungsverordnungen verwendeten Wendung „versandt aus Malaysia und Taiwan“ vorgeschlagen. Nach einem ersten, von den beschuldigten Gesellschaften vor dem vorlegenden Gericht vertretenen Ansatz ist diese Wendung eng auszulegen in dem Sinne, dass sie sich ausschließlich auf die direkte „Versendung“ von Fotovoltaikmodulen aus Malaysia oder Taiwan beziehe. Diese Auslegung entspreche dem Begriff des „Versendungslandes/Ausfuhrlandes“ im Sinne der Zollvorschriften(24) und führe daher zum Ausschluss der fraglichen Einfuhren aus den Anwendungsbereichen der einschlägigen Durchführungsverordnungen.

23

Nach einem zweiten, von der Kommission und dem Königreich Belgien vertretenen Ansatz ist diese Wendung hingegen weit auszulegen und umfasst nicht nur Situationen der direkten Versendung aus Malaysia und Taiwan, sondern auch Situationen der Art wie die vor dem vorlegenden Gericht in Rede stehenden, in denen die aus in diesen beiden Ländern hergestellten Fotovoltaikzellen bestehenden Fotovoltaikmodule in Drittländern montiert und von dort in die EU versandt würden.

24

Erforderlich ist somit nun die Auslegung der in den Durchführungsverordnungen verwendeten Wendung „versandt aus Malaysia und Taiwan“. Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden(25).

a) Zur wörtlichen Auslegung

25

Was zunächst die wörtliche Auslegung angeht, weise ich darauf hin, dass die Prüfung der verschiedenen Sprachfassungen der einschlägigen Bestimmungen der betreffenden Durchführungsverordnungen einige erhebliche terminologische Unterschiede offenbart.

26

Eine erste (mehrheitliche) Gruppe von Sprachfassungen verwendet nämlich Begriffe, die ersichtlich gerade auf die Maßnahme der „Versendung“ oder der gewerblichen „Beförderung“ Bezug nehmen. So verwendet z. B. die englische Fassung die Begriffe „consigned from Malaysia and Taiwan“, die deutsche Fassung die Begriffe „aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren“ und die niederländische Fassung (Niederländisch ist Sprache des vorlegenden Gerichts) die Begriffe „verzonden uit Maleisië en Taiwan“(26).

27

Eine zweite (minderheitliche) Gruppe von Sprachfassungen der einschlägigen Durchführungsverordnungen, der u. a. die italienische (aber auch die spanische und die griechische) Fassung angehört(27), verwendet stattdessen den Begriff „herstammend“ der somit nicht auf die Maßnahme der Versendung, sondern auf die „Herkunft“ der Fotovoltaikmodule Bezug nimmt.

28

Die französische Fassung sticht insofern hervor, als sie beide Begrifflichkeiten verwendet. Diese Fassung verwendet nämlich im Einklang mit der ersten Gruppe den Begriff „expédiés de“, um auf Malaysia und Taiwan Bezug zu nehmen, aber im Einklang mit der zweiten Gruppe von Sprachfassungen den Begriff „en provenance de“, um auf die Volksrepublik China Bezug zu nehmen, wohingegen die anderen Sprachfassungen jeweils dieselbe Formulierung verwenden, um sowohl auf Malaysia und Taiwan als auch auf die Volksrepublik China Bezug zu nehmen.

29

Die Untersuchung des Wortlauts der verschiedenen Sprachfassungen führt also zu keinem genauen Befund hinsichtlich der Bedeutung, die der Wendung „versandt aus Malaysia und Taiwan“ im Sinne der einschlägigen Durchführungsverordnungen zuzuweisen ist. Wenngleich die Mehrheit der Sprachfassungen im Einklang mit der ersten der beim Gerichtshof vorgeschlagenen und in der vorstehenden Nr. 22 genannten möglichen Auslegungen den Begriff der „Versendung“ verwendet, verwenden andere Sprachfassungen stattdessen den Begriff der „Herkunft“, der sich stärker der zweiten der vorgeschlagenen Auslegungen annähert.

30

In diesem Kontext ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, um die einheitliche Auslegung und Anwendung eines Textes sicherzustellen, dessen Fassung in einer Sprache der Union von den Fassungen in den anderen Sprachen abweicht, die fragliche Vorschrift anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden muss, zu der sie gehört(28).

b) Zur systematischen Auslegung

31

Was die systematische Untersuchung betrifft, ist der Kontext, in den sich die fraglichen Begriffe einfügen, jener der Unionsvorschriften zur Bekämpfung der Umgehung von Antidumping- und Ausgleichszöllen. Wie nämlich den vorstehenden Nrn 6 und 9 zu entnehmen ist, sind die Durchführungsverordnungen 2016/184 und 2016/185 Antiumgehungsvorschriften, wohingegen die Durchführungsverordnungen 2017/366 und 2017/367 Verordnungen sind, mit denen im Anschluss an Überprüfungsverfahren(29) die ursprünglichen Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf die Volksrepublik China verlängert wurden, und die darüber hinaus eine Verlängerung der betreffenden, mit den angeführten Durchführungsverordnungen von 2016 für Malaysia und Taiwan eingeführten Antiumgehungsmaßnahmen enthalten.

32

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Antiumgehungsvorschriften einen rechtlichen Kontext bilden, der im Rahmen der Antidumpingregelungen der Union eigene Besonderheiten aufweist und somit eine spezialrechtliche Regelung innerhalb dieses Rahmens darstellt(30). Vergleichbare Erwägungen gelten für die Antiumgehungsvorschriften der Union im Antisubventionsbereich(31).

33

Daraus folgt, dass die verwendeten Begriffe und Wendungen im besonderen rechtlichen Kontext der Antiumgehungsmaßnahmen – seien es Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen – anhand des der betreffenden Regelung eigenen Zusammenhangs und somit im Licht der von diesen Bestimmungen und den auf ihrer Grundlage erlassenen Maßnahmen verfolgten spezifischen Zwecke auszulegen sind.

34

Im Kontext des vorliegenden Verfahrens stellt das vorlegende Gericht jedoch die Frage nach der Wechselwirkung zwischen den Antiumgehungsvorschriften im Antidumpingbereich und Antisubventionsbereich und den Vorschriften des Zollrechts. Es stellt fest, dass im Niederländischen (und in verschiedenen anderen in der vorstehenden Nr. 26 genannten Sprachfassungen) in den Durchführungsverordnungen und den Zollvorschriften sich entsprechende Begriffe verwendet würden, die jeweils auf die „Versendung“ im physischen Sinne abstellten. Die in Nr. 23 dargelegte weite Auslegung laufe daher den Zollvorschriften zuwider, die vergleichbare Begriffe verwendeten wie die einschlägigen Durchführungsverordnungen.

35

Insoweit stelle ich fest, dass die Antidumping- und Antisubventionsvorschriften auf der einen und die Zollvorschriften auf der anderen Seite zwar durch den Umstand verbunden sind, dass sie beide Einfuhren in die EU betreffen, jedoch unterschiedliche Regelungen darstellen.

36

Erstens liegen beide Regelungsbereiche in der ausschließlichen Zuständigkeit der Union, sind jedoch eigenständig(32) und beruhen auf nicht vollständig übereinstimmenden Rechtsgrundlagen(33). Zweitens verfolgen sie unterschiedliche Ziele. Wie oben bereits festgestellt, stellen die Antidumping- und Antisubventionsvorschriften der Union handelspolitische Schutzinstrumente dar, die im Wesentlichen darauf gerichtet sind, faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt wiederherzustellen und unfairen Vorteilen aus ausländischen Dumpingpraktiken oder staatlichen Subventionen entgegenzuwirken, die dem Wirtschaftszweig der Union schaden(34). Das Zollrecht hingegen regelt die Gesamtheit der auf Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt oder von dort ausgeführt werden, anwendbaren Vorschriften und Verfahren, wobei zum einen die ordnungsgemäße Erhebung der vom Zollkodex vorgesehenen Abgaben(35) und zum anderen die einheitliche Durchführung der Zollvorschriften im gesamten Unionsgebiet gewährleistet werden soll(36).

37

Der Gerichtshof hat infolgedessen festgestellt, dass die Antidumpingmaßnahmen zwar von dem Gemeinsamen Zolltarif funktionell unabhängig sind(37), das Zollrecht jedoch nur dann auf Antidumping- oder Ausgleichszölle anwendbar ist, wenn die Verordnungen, die solche Zölle einführen, dies vorsehen(38). Dies ist im vorliegenden Sachverhalt der Fall, in dem die einschlägigen Durchführungsverordnungen, wie oben in den Nrn. 8 und 9 festgestellt, ausdrücklich auf die „geltenden Zollvorschriften“ verweisen.

38

Daraus folgt, dass der dem Zollrecht der Union eigene rechtliche Kontext unter bestimmten Umständen gegebenenfalls auch für Zwecke der Auslegung der Antidumping- oder Antisubventionsvorschriften Bedeutung erlangen kann. Jedoch haben die auszulegenden Begriffe in dem Umfang, in dem sie eigene und spezifische Begriffe der Antidumping- und Antisubventionsvorschriften darstellen, einen eigenständigen und gesonderten, diesen Vorschriften eigenen Inhalt und dienen der Verfolgung der diesen Vorschriften eigenen Ziele. Sie müssen daher nicht notwendigerweise mit (wenn auch ähnlichen) Begriffen der Zollvorschriften übereinstimmen und die auf diesen Zielen beruhende Auslegung ihrer Bedeutung kann nicht aus Gründen der Kohärenz mit der dem Zollrecht eigenen Terminologie geändert werden(39). Dies gilt umso mehr, wenn eine mit dem Zollrecht übereinstimmende Auslegung diesen den handelspolitischen Schutzvorschriften der Union und insbesondere den Antiumgehungsvorschriften eigenen Zielen schadet.

39

Bei Auslegungszweifeln im Verhältnis der sich ähnelnden, jeweils eigenen Begriffe der Antidumping- oder Antisubventionsvorschriften und des Zollrechts ist somit der Auslegung im Licht der Ziele der Antidumping- oder Antisubventionsvorschriften Vorrang einzuräumen. Dies wird im vorliegenden Fall im Übrigen durch den allgemeinen Charakter des in den Durchführungsverordnungen erfolgten Verweises auf die Zollvorschriften bestätigt, die Anwendung finden, „sofern [in diesen Durchführungsverordnungen] nichts anderes bestimmt ist“.

40

Im Ergebnis ergibt sich aus den obigen Erwägungen, dass die in den einschlägigen Durchführungsverordnungen jeweils verwendete Wendung „versandt aus Malaysia und Taiwan“, da sie im rechtlichen Kontext der Antiumgehungs-, Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen verwendet wird, im Licht der diesen Regelungen eigenen, spezifischen Ziele und der auf dieser Grundlage erlassenen Maßnahmen auszulegen ist.

c) Zur teleologischen Auslegung

41

Was die Ziele der Antiumgehungsvorschriften betrifft, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass eine Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls allein bezweckt, dessen Wirksamkeit zu gewährleisten und seine Umgehung zu verhindern. Infolgedessen dient eine Maßnahme zur Ausweitung eines endgültigen Antidumpingzolls der Flankierung der wirksamen Durchführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen(40).

42

Die Vorschriften der Union zur Umgehung von Maßnahmen und die in den auf dieser Grundlage erlassenen Maßnahmen verwendeten Begriffe sind daher im Licht dieses Ziels, d. h. der Gewährleistung der Wirksamkeit der von der Union erlassenen Antidumpingmaßnahmen und der Verhinderung ihrer Umgehung, auszulegen(41). Dieselben Grundsätze gelten für Antisubventionsmaßnahmen(42).

43

Daraus folgt, dass eine Auslegung, die geeignet ist, es den Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, sich durch Montagevorgänge in Drittländern der Ausweitung des geltenden (Antidumping- oder Ausgleichs-)Zolls leicht zu entziehen, wodurch die Gefahr bestünde, die Wirksamkeit der Antiumgehungsvorschriften und -maßnahmen der Union zu untergraben, den Zielen dieser Vorschriften und Maßnahmen zuwiderläuft(43).

44

Im vorliegenden Fall regeln die einschlägigen Durchführungsverordnungen eine widerlegbare Vermutung, wonach jede aus Taiwan oder Malaysia versandte Fotovoltaikzelle die Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen in Bezug auf Fotovoltaikmodule mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China umgeht. Die einzige Ausnahme betrifft Zellen oder Module, die von Unternehmen hergestellt worden sind, die bei den Antidumping- und Antisubventionsermittlungen kooperiert und nachgewiesen haben, dass sie keine widerrechtlichen Praktiken angewandt haben(44). Es handelt sich um redliche Hersteller, bei denen keine schuldhafte Umgehung der ursprünglichen, chinesischen Produkten auferlegten Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen festgestellt werden kann.

45

Die vorgeschlagene enge Auslegung der in den einschlägigen Durchführungsverordnungen verwendeten Wendung „versandt aus Malaysia und Taiwan“ würde dazu führen, dass vom Anwendungsbereich dieser Verordnungen nur aus Malaysia oder Taiwan erfolgte „direkte Sendungen“ – von malaysischen oder taiwanesischen Zellen oder solche Zellen enthaltenden Modulen – in die Union erfasst werden dürften. Dieser Ansatz hätte zur Folge, dass die schlichte Hinzufügung eines Drittlandes entlang des Versandweges zur Union, in dem eine unwesentliche Verarbeitung – d. h. der Zusammenbau der malaysischen oder taiwanesischen Fotovoltaikzellen zu Fotovoltaikmodulen, die anschließend in die EU versandt werden – stattfindet, der vorgenannten, in den einschlägigen Durchführungsverordnungen geregelten Vermutung ihre Wirkung nähme. Die fraglichen Module wären nämlich, obwohl ihr wesentlicher Bestandteil – der im Übrigen den Ursprung bestimmt(45) – malaysische oder taiwanesische Zellen sind, die den Antiumgehungsmaßnahmen unterliegen, den Antiumgehungsmaßnahmen entzogen. Eine solche Auslegung wäre daher geeignet, die Wirksamkeit der Antiumgehungsmaßnahmen zu beeinträchtigen, deren Ziel es ist, die Wirksamkeit der Antidumping- und Ausgleichszölle auf Zellen und Module zu gewährleisten und ihre Umgehung zu verhindern. Eine solche Auslegung liefe somit den Zielen der einschlägigen Durchführungsverordnungen zuwider.

46

Im Gegensatz dazu ist eine weite Auslegung der Wendung „versandt aus Malaysia und Taiwan“, die mit dem Begriff der „Herkunft“ im Einklang steht und die nicht auf eine einfache „direkte Sendung“ beschränkt ist und es ermöglicht, die in der vorstehenden Nummer angeführte Fallgestaltung „indirekter Sendungen“ im Anwendungsbereich der Antiumgehungsmaßnahmen zu erfassen, geeignet, im Einklang mit den von den einschlägigen Durchführungsverordnungen verfolgten Zielen die volle Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu gewährleisten.

47

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wenngleich sich aus dem angeführten Urteil Kolachi ergibt, dass der Begriff der „Herkunft“ im Kontext der Antiumgehungsvorschriften der Antidumpingzölle und der Begriff des „Ursprungs“ im Sinne des Zollrechts nicht übereinstimmen(46), aus diesem Urteil dennoch hervorgeht, dass der Begriff der „Herkunft“ ein flexiblerer und weiterer Begriff ist als der Begriff des „Ursprungs“(47) ist und dazu dient, den Unionsorganen die Beweislast für Umgehungen zu erleichtern(48). In diesem Kontext ist davon auszugehen, dass der Begriff „Herkunft“ den Begriff „Ursprung“ umfasst. In dem Fall, in dem ein Produkt seinen „Ursprung“ in einem anderen Land hat, liegt seine Herkunft erst recht in diesem Land. Dies wird dadurch bestätigt, dass die einschlägigen Durchführungsverordnungen unabhängig davon gelten, „ob [die Fotovoltaikzellen oder Fotovoltaikmodule] als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet [sind] oder nicht“. Wie in dem Fall im Urteil Kolachi müssen die Unionsorgane nicht nachweisen, dass die Zellen und Module ihren Ursprung in Malaysia oder Taiwan haben, es genügt, dass diese Zellen und Module aus diesen Ländern „kommen“. Wenn die Module jedoch ihren Ursprung in diesen Ländern haben, liegt ihre Herkunft erst recht in diesen Ländern, weshalb die Antiumgehungsvorschriften Anwendung finden.

48

Ferner führt eine weite Auslegung im Gegensatz zu der von einigen der beschuldigten Gesellschaften vor dem vorlegenden Gericht vertretenen Auffassung nicht zu einer rechtswidrigen Ausweitung der für Malaysia und Taiwan eingeführten Antiumgehungsmaßnahmen auf Südkorea und Vietnam. Diese Maßnahmen werden nämlich nicht auf Südkorea und Vietnam ausgeweitet, sondern es erfolgt lediglich eine Auslegung der einschlägigen Durchführungsverordnungen, die es erlaubt, „eine Umgehung der Antiumgehungsmaßnahmen“ zu verhindern. Südkoreanische und vietnamesische Hersteller von Zellen oder Modulen sind nicht unmittelbar von den Maßnahmen zur Bekämpfung der Umgehung von Antidumping- und Ausgleichszöllen betroffen. Ihnen gegenüber wird anders als im Fall von Malaysia oder Taiwan keine Vermutung aufgestellt. Sie sind von dieser weiten Auslegung nur betroffen, wenn sie Fotovoltaikmodule herstellen und als wesentliche Bestandteile dieser Module malaysische oder taiwanesische Fotovoltaikzellen verwenden, die den Antiumgehungsmaßnahmen unterliegen. In diesem Fall werden, da die Fotovoltaikmodule als Ursprungserzeugnisse aus Malaysia und Taiwan einzustufen sind, die Antiumgehungsvorschriften in Bezug auf diese Länder bedeutsam. Eine solche Auslegung erscheint im Verhältnis zu Herstellern aus diesen Ländern, die Fotovoltaikmodule in die EU ausführen, alles andere als unangemessen.

49

Unzutreffend ist offenbar auch die Ansicht einiger der vor dem vorlegenden Gericht beschuldigten Gesellschaften, dass der Gesetzgeber zu keiner Zeit beabsichtigt habe, die in Drittländern montierten Fotovoltaikmodule in die Antiumgehungsmaßnahmen einzubeziehen. Die einschlägigen Durchführungsverordnungen betreffen nämlich nicht nur Fotovoltaikmodule, sondern auch Fotovoltaikzellen als wesentlichen Bestandteil solcher Module. Wie bereits dargelegt, würde die Zulassung einer engen Auslegung diese Maßnahmen ihrer praktischen Wirksamkeit berauben. In Bezug auf diese Durchführungsverordnungen ist es die – für die Auslegung der Ordnungsvorschriften zweifelsohne erhebliche(49) – Absicht des Gesetzgebers gewesen, eine Umgehung der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen zu verhindern.

50

Die weite Auslegung steht zudem im Einklang mit der Antiumgehungsregelung, die, wie der Rechtsprechung zu entnehmen ist, auf der Übertragung von Verantwortung auf den Einführer beruht, der stets die Möglichkeit hat, nachzuweisen, dass die fraglichen Einfuhren nicht in den Anwendungsbereich der Antiumgehungsmaßnahmen fallen oder einer der durch diese Maßnahmen vorgesehenen Befreiungen unterfallen, d. h. im vorliegenden Fall, dass die Fotovoltaikmodule Zellen enthalten, die von einem der befreiten malaysischen oder taiwanesischen Hersteller erzeugt wurden(50). Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu der von den beschuldigten Gesellschaften angeführten Rechtsprechung(51).

51

Im Ergebnis spricht die Auslegung der Wendung „versandt aus Malaysia und Taiwan“ im Sinne der einschlägigen Durchführungsverordnungen im Kontext der Antiumgehungs-, Antidumping- und Antisubventionsvorschriften und -maßnahmen im Licht der Ziele dieser Vorschriften und Maßnahmen für ein weites Verständnis dieser Wendung als Bezugnahme auf die „Herkunft“ und nicht auf die „Versendung“ im engen Sinne.

2. Zu den Auswirkungen auf die zollrechtlichen Meldepflichten

52

Mit dem zweiten Teil der ersten Vorlagefrage fragt das vorlegende Gericht nach den praktischen Auswirkungen der Auslegung der Wendung „versandt aus Malaysia und Taiwan“ auf die zollrechtlichen Pflichten, die Einführer treffen, wenn sie Fotovoltaikmodule wie jene im vorliegenden Fall einführen. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob diese Module unter Angabe von Malaysia oder Taiwan als „Versendungsland“ gemeldet werden müssen und welche Warencodes zu verwenden sind. Das vorlegende Gericht bezweifelt, dass es Einführern möglich ist, die Formerfordernisse der einschlägigen Durchführungsverordnungen zu erfüllen.

53

Insoweit ist es im Einklang mit den Ausführungen in der obigen Nr. 50 im Rahmen einer auf der Übertragung von Verantwortung auf den Einführer beruhenden Regelung Sache des Einführers, zum Zweck der Inanspruchnahme der Befreiungen nachzuweisen, dass die in die EU eingeführten Waren von den Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen befreit werden können. Er ist somit dafür verantwortlich, die Formerfordernisse der einschlägigen Vorschriften zu erfüllen und die verschiedenen zutreffenden TARIC-Codes anzugeben. Im vorliegenden Fall musste daher für die Inanspruchnahme der fraglichen Befreiungen aus der Zollerklärung unzweifelhaft hervorgehen, dass die in Rede stehenden Fotovoltaikmodule in Malaysia und Taiwan von Herstellern, die nach den einschlägigen Durchführungsverordnungen befreit sind, erzeugte Zellen enthielten, und außerdem mussten alle betreffenden Unterlagen vorgelegt werden, denen soweit möglich sämtliche erforderlichen Informationen beizufügen waren.

54

Die beschuldigten Gesellschaften haben jedoch eine Reihe von Fragen aufgeworfen, die das vorlegende Gericht in der Vorlageentscheidung übernommen hat.

55

Erstens stellt sich die Frage nach der Angabe des „Versendungslandes/Ausfuhrlandes“ in Feld 15 gemäß Anhang 9 der Delegierten Verordnung 2016/341.

56

Insoweit erscheint die Frage in einigen Sprachfassungen wie der englischen oder italienischen, in denen in den Durchführungsverordnungen und den Zollvorschriften unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet werden(52), unproblematisch. Jedoch kann im Gegensatz dazu in den Sprachfassungen, in denen in beiden Regelungen dieselben Begriffe verwendet werden, wie z. B. in der französischen oder in der Fassung der Verfahrenssprache Niederländisch(53), die Verwendung derselben Begriffe zu Verwirrung führen.

57

In diesem Kontext bin ich der Ansicht, dass ungeachtet dieser linguistischen Inkohärenzen klar ist, dass „Versendungsland“ im Sinne des angeführten Felds 15 das Land ist, aus dem die Module physisch versandt worden sind – das nicht notwendigerweise mit dem Herkunftsland im Sinne der Antiumgehungsmaßnahmen übereinstimmen muss –, also im vorliegenden Fall Südkorea oder Vietnam. Dies ergibt sich sowohl, wie das vorlegende Gericht zu Recht feststellt, aus den Anmerkungen zu Feld 15(54), als auch aus der kohärenten Terminologie der anderen Sprachfassungen wie der englischen und der italienischen.

58

Dies vorausgeschickt ist es jedoch, worauf die Kommission in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, zum Zweck des eindeutigen Nachweises, dass die fraglichen Fotovoltaikmodule von befreiten Herstellern in Malaysia und Taiwan erzeugte Zellen enthielten, sehr wohl möglich und sogar notwendig gewesen, in dem den „Warencode“ betreffenden Feld 33 zusammen mit dem zutreffenden TARIC-Code für die Fotovoltaikmodule den betreffenden TARIC-Code für die von den befreiten malaysischen oder taiwanesischen Herstellern erzeugten Zellen und den in den Durchführungsverordnungen angegebenen TARIC-Zusatzcode für den spezifischen Hersteller anzugeben.

59

Zweitens sind einige der beschuldigten Gesellschaften der Ansicht, dass es unmöglich sei, die von den einschlägigen Durchführungsverordnungen geforderten Erklärungen abzugeben und beizufügen, insbesondere weil kein TARIC-Zusatzcode der südkoreanischen oder vietnamesischen Hersteller der Fotovoltaikmodule existiere. Jedoch ergibt sich aus dem Wortlaut des jeweiligen Art. 1 Abs. 2 der Verordnungen 2016/184 und 2016/185 bzw. des jeweiligen Art. 4 Abs. 2 der Verordnungen 2017/366 und 2017/367 nicht, dass es im vorliegenden Fall unmöglich wäre, diese Erklärungen abzugeben und beizufügen. Erstens sind diese Erklärungen „vom Hersteller oder Versender“ abzugeben, der die Rechnung ausgestellt hat. Im vorliegenden Fall dürfte dies der südkoreanische oder vietnamesische Hersteller der Fotovoltaikmodule sein, nicht der malaysische oder taiwanesische Hersteller der Zellen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Modulhersteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, eine Erklärung dieser Art abzugeben. Zweitens konnte und musste in Bezug auf den Inhalt der Erklärung, auch wenn kein TARIC-Zusatzcode des südkoreanischen oder vietnamesischen Herstellers angegeben werden konnte – der nicht existiert, da diese Hersteller in den einschlägigen Durchführungsverordnungen nicht berücksichtigt wurden –, stattdessen, wie ausdrücklich gefordert, der TARIC-Zusatzcode (neben dem Namen und der Anschrift) des von den Antiumgehungsmaßnahmen befreiten malaysischen oder taiwanesischen Herstellers der Fotovoltaikzellen, aus denen das Modul bestand, angeben werden.

3. Ergebnis zur ersten Vorlagefrage

60

Aus alledem folgt, dass die Wendung „versandt aus Malaysia und Taiwan“ im Sinne der einschlägigen Durchführungsverordnungen dahin auszulegen ist, dass sie sich auf die Herkunft der fraglichen Fotovoltaikmodule bezieht. Folglich sind Fotovoltaikmodule oder Fotovoltaikpaneele aus kristallinem Silicium, die in Südkorea oder Vietnam mit in Malaysia oder Taiwan hergestellten Fotovoltaikzellen montiert und anschließend aus Südkorea oder Vietnam in die EU eingeführt wurden, als „versandt aus Malaysia und Taiwan“ im Sinne dieser Durchführungsverordnungen anzusehen. Für solche Fotovoltaikmodule oder Fotovoltaikpaneele müssen in der Erklärung als „Versendungsland“ im Sinne von Anhang 9 Anlage C1 Titel II.C Feld 15 der Delegierten Verordnung 2016/341 Südkorea oder Vietnam angegeben werden sowie die betreffenden Warencodes für „aus Malaysia oder Taiwan importierte“ Fotovoltaikmodule und Fotovoltaikpaneele angegeben werden.

B. Zur dritten Vorlagefrage

61

Mit seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die auf der Handelsrechnung in guter und gehöriger Form befindliche Erklärung den genauen Wortlaut und die Formerfordernisse der einschlägigen Durchführungsverordnungen(55) einhalten muss, oder ob Einführer von diesem Wortlaut oder von diesen Formerfordernissen abweichen und sich zum Nachweis der Richtigkeit und Echtheit der Erklärung auf der Rechnung auf andere Beweismittel stützen können.

62

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Vorschriften, die eine Befreiung von Antidumping- und Ausgleichszöllen vorsehen, eng auszulegen sind. Solche Befreiungen können nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen in ausdrücklich vorgesehenen Fällen gewährt werden und stellen somit Ausnahmen von der normalen Regelung für Antidumping- und Ausgleichszölle dar(56).

63

Nach dieser Rechtsprechung sind die einschlägigen Vorschriften der Durchführungsverordnungen, die für die Inanspruchnahme der dort geregelten Befreiungen spezifische Formerfordernisse vorsehen, somit eng auszulegen. Daraus folgt, dass grundsätzlich keine Ausnahmen von diesen Formerfordernissen zugelassen werden können, die dazu dienen, die Richtigkeit der Angaben zu den eingeführten Produkten, die in den Genuss der Befreiung kommen, zu bestätigen. Die von diesen Vorschriften vorgesehene Erklärung auf der Handelsrechnung in guter und gehöriger Form muss daher soweit möglich alle Beweise und Informationen enthalten, deren Angabe in diesen Vorschriften gefordert wird. Folglich können Erklärungen, die nicht alle erforderlichen Angaben enthalten, grundsätzlich nicht angenommen werden.

64

Dies vorausgeschickt ist jedoch eine Auslegung dieser Vorschriften, die einem Einführer die Gewährung der Befreiungen verwehrt, weil in den erforderlichen Papieren eine Information nicht angegeben ist, die nicht angegeben werden kann, weil sie nicht existiert, meiner Ansicht nach unangemessen und verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So war es, wie bereits oben unter Nr. 59 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, im vorliegenden Fall für die Einführer faktisch unmöglich, in den von den einschlägigen Vorschriften geforderten Erklärungen den TARIC-Zusatzcode des südkoreanischen oder vietnamesischen Herstellers anzugeben, da ein solcher Code nicht existierte, weil diese Hersteller in den einschlägigen Durchführungsverordnungen nicht berücksichtigt wurden. Unter diesen Umständen kann die fehlende Angabe des TARIC-Zusatzcodes in der genannten Erklärung meiner Ansicht nach nicht zur Verweigerung der Gewährung der fraglichen Befreiungen führen, soweit die zuständigen nationalen Behörden gegebenenfalls auf der Grundlage anderer Beweismittel die Richtigkeit der in dieser Erklärung enthaltenen Angaben feststellen. Solche anderen Beweismittel können z. B. in Rechnungen für den Erwerb der Fotovoltaikzellen durch den vietnamesischen oder südkoreanischen Hersteller von einem befreiten malaysischen oder taiwanesischen Hersteller bestehen.

65

Infolgedessen ist auf die dritte Frage meines Erachtens zu antworten, dass der jeweilige Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnungen 2016/184 und 2016/185 und der jeweilige Art. 4 Abs. 2 der Durchführungsverordnungen 2017/366 und 2017/367 dahin auszulegen sind, dass die dort vorgesehenen Erklärungen alle Beweise und Informationen enthalten müssen, deren Angabe gemäß diesen Vorschriften erforderlich ist, es sei denn, Beweise oder Informationen können faktisch unmöglich beigebracht oder angegeben werden, da sie nicht existieren. In einem solchen Fall können die zuständigen nationalen Behörden, soweit erforderlich und angemessen, das Bestehen der von diesen Durchführungsverordnungen vorgesehenen erforderlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiungen gegebenenfalls auf der Grundlage anderer sachdienlicher Beweismittel prüfen.

C. Einige Anmerkungen zum Ausgangsverfahren

66

Abseits der Beantwortung der Vorlagefragen halte ich weitere Anmerkungen für zweckmäßig, die für das vorlegende Gericht bei der Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit hilfreich sein können.

67

Nach ständiger Rechtsprechung kommt es nämlich im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingerichteten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dem Gerichtshof zu, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei diesem anhängigen Sache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob das vorlegende Gericht bei seiner Fragestellung Bezug darauf genommen hat oder nicht(57).

68

Insoweit weise ich darauf hin, dass der vom vorlegenden Gericht zu prüfende Rechtsstreit ein Strafverfahren gegenüber den beschuldigten Gesellschaften wegen der in der vorstehenden Nr. 13 genannten Verhaltensweisen betrifft.

69

Aus den Erwägungen in diesen Schlussanträgen ergibt sich jedoch deutlich, dass die Auslegung der Wendung „versandt aus“ (in allen Sprachen und zweifelsohne im Niederländischen) im Kontext der fraglichen Antiumgehungsvorschriften tatsächlich einigermaßen unklar ist, insbesondere in Bezug auf die terminologische Überlappung mit dem Begriff des „Versendungslandes“ im Sinne der Zollvorschriften(58). Eine solche Situation der Unsicherheit kann sich somit auch auf die Frage nach der richtigen Verwendung der entsprechenden Warencodes und infolgedessen auf den Umfang und die Verhältnismäßigkeit der für gegebenenfalls vorliegende Verstöße zu verhängenden Strafen auswirken.

70

Selbstverständlich ist es gemäß der ständigen Rechtsprechung Sache des Mitgliedstaats, die Art der bei Verstößen gegen das Unionsrecht zu verhängenden (verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen) Sanktionen festzulegen. Die Sanktionen müssen jedoch wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein(59).

71

Dies vorausgeschickt ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der Umstände und der spezifischen Aspekte des jeweiligen Sachverhalts, über den es zu entscheiden hat, und auf der Grundlage der Vorschriften der eigenen Rechtsordnung festzustellen, ob eine etwaige Situation der Rechtsunsicherheit in Bezug auf die der Wendung „versandt aus Malaysia und Taiwan“ im Niederländischen beizumessenden Bedeutung im Ausgangsverfahren die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion für die fraglichen Verhaltensweisen rechtfertigt oder gegebenenfalls einen irgendwie gearteten mildernden Umstand hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit darstellen kann.

72

Insoweit beschränke ich mich jedoch auf den Hinweis, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nach der ständigen Rechtsprechung gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen auferlegten Pflichten genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können(60).

73

Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass der in Art. 49 Abs. 1 der Charta verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit in Strafsachen, der eine besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit darstellt, insbesondere impliziert, dass die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen im Gesetz klar definiert werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Einzelne anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen(61).

74

Es ist somit Sache des vorlegenden Gerichts, wenn und soweit erforderlich, die Konsequenzen zu ziehen, die sich aus diesen Rechtsprechungsgrundsätzen im Ausgangsverfahren konkret ergeben.

III. Ergebnis

75

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste und die dritte Vorlagefrage der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Gericht Erster Instanz Antwerpen, Belgien) wie folgt zu antworten:

Die Wendung „versandt aus Malaysia und Taiwan“ im Sinne der Durchführungsverordnungen 2016/184, 2016/185, 2017/366 und 2017/367 ist dahin auszulegen, dass sie sich auf die „Herkunft“ der fraglichen Fotovoltaikmodule bezieht. Folglich sind Fotovoltaikmodule oder Fotovoltaikpaneele aus kristallinem Silicium, die in Südkorea oder Vietnam mit in Malaysia oder Taiwan hergestellten Fotovoltaikzellen montiert und anschließend aus Südkorea oder Vietnam in die EU eingeführt wurden, als „versandt aus Malaysia und Taiwan“ im Sinne dieser Durchführungsverordnungen anzusehen. Für diese Fotovoltaikmodule oder Fotovoltaikpaneele müssen in der Erklärung als „Versendungsland“ im Sinne von Anhang 9 Anlage C1 Titel II.C Feld 15 der Delegierten Verordnung 2016/341 Südkorea oder Vietnam sowie die betreffenden Warencodes für „aus Malaysia oder Taiwan importierte“ Fotovoltaikmodule und Fotovoltaikpaneele angegeben werden.

Der jeweilige Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnungen 2016/184 und 2016/185 und der jeweilige Art. 4 Abs. 2 der Durchführungsverordnungen 2017/366 und 2017/367 sind dahin auszulegen, dass die dort vorgesehenen Erklärungen alle Angaben enthalten müssen, die gemäß diesen Vorschriften erforderlich sind, es sei denn, Beweise oder Informationen können faktisch unmöglich beigebracht oder angegeben werden, da sie nicht existieren. In einem solchen Fall können die zuständigen nationalen Behörden, soweit erforderlich und angemessen, das Bestehen der von diesen Durchführungsverordnungen vorgesehenen erforderlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiungen gegebenenfalls auf der Grundlage anderer sachdienlicher Beweismittel prüfen.

Verfahren

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANDREA BIONDI

vom 30. April 2026(1)

Rechtssache C-157/25

Administratie Douane & Accijnzen – Regio Antwerpen,

Openbaar Ministerie

Strafverfahren

gegen

NV Jas Forwarding Worldwide (Belgium),

Gerlach & Co. NV,

BO BayWa r.e. Solar Systems SARL,

BO bejulo,

BO Memodo,

BO Densys pv5,

BO HelioActive Rendszerintegrátor,

BO Donauer Solar Systems

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen [Gericht Erster Instanz Antwerpen, Belgien])

I. Einleitung