Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte
Sony Music Entertainment (Germany) GmbH gegen Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH
Vorlage: Bundesgerichtshof (Deutschland)
Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte – Rechte der Hersteller von Tonträgern – Vervielfältigungsrecht – Verbreitungsrecht – Schutzdauer – Richtlinie 2006/116/EG – Rechte von Drittstaatsangehörigen
Gründe
I – Einführung
Künstler pflegen Pseudonyme zu verwenden, weswegen das Publikum nur schwer wissen kann, wann seine Lieblingsstars im Kino, im Theater, in der Malerei oder in der Musik unter ihrer echten Identität auftreten oder ihre Person hinter einem Künstlernamen verbergen. Sehr wenigen ist es vergönnt, dass ihre fiktive und ihre tatsächliche Identität einen ähnlichen Bekanntheitsgrad erreichen (spontan fällt mir nur Marilyn Monroe / Norma Jean Baker ein).
So wäre wahrscheinlich der Sänger, der den Hintergrund dieses Rechtsstreits bildet, unter seinem eigentlichen Namen – Shabtai Zisel ben Abraham, denn er stammt aus einer Familie aus Odessa(2) – nur in einem sehr engen Kreis berühmt geworden. Ich wage die Vermutung, dass noch nicht einmal die Übersetzung in eine europäische Sprache (Robert Allen Zimmerman) ihm zu einem größeren Erfolg verholfen hätte. Sein Künstlernamen aber ist Generationen von Musikbegeisterten wohlbekannt: Bob Dylan(3) .
Wie bei Phil Collins(4) und Cliff Richard(5) ist das Werk dieses Sängers, eines Verehrers des walisischen Dichters Dylan Thomas (1914–1953)(6), dessen Taufnamen er zu seinem Familiennamen machte, bevorzugt Gegenstand von äußerst gewinnträchtigen Tonaufnahmen, die daher wahllos vervielfältigt werden.
Der deutsche Bundesgerichtshof hat drei Vorlagefragen zu einigen Tonträgern unterbreitet, die zu Beginn der sechziger Jahre geschaffene Stücke dieses echten Rockidols enthalten; über deren Schutz in Deutschland hat dieses hohe Gericht zu entscheiden, das grundlegende Zweifel daran hegt, ob es sie aufgrund des Gemeinschaftsrechts schützen kann, nachdem ausgeschlossen ist, dass sein nationales Recht einen Schutz vermittelt.
Die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits ist nicht gering zu schätzen, da von seinem Ausgang abhängt, ob eine Vielzahl von Werken, die vor Inkrafttreten des deutschen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im Jahr 1966 entstanden sind, gemeinfrei bleiben und frei genutzt werden können oder ob sie als durch diese Rechte geschützt gelten, so dass sie nur nach Maßgabe des Willens der Rechtsinhaber verwertet werden können.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Gemeinschaftsrecht
Die Annäherung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums wurde hauptsächlich mit der Richtlinie 93/98/EWG(7) erreicht, die später geändert(8) und durch die Richtlinie 2006/116/EG(9) aufgehoben wurde, mit der die vorgenannten Bestimmungen kodifiziert wurden.
Art. 3 („Dauer der verwandten Schutzrechte“) Abs. 2 der Richtlinie 2006/116 bestimmt:
„Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen fünfzig Jahre nach der Aufzeichnung. …
Der vorliegende Absatz bewirkt jedoch nicht, dass die Rechte der Hersteller von Tonträgern, die aufgrund des Ablaufs der Schutzfrist des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 93/98/EWG in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie 2001/29/EG am 22. Dezember 2002 nicht mehr geschützt waren, erneut geschützt sind.“
Art. 7 der Richtlinie 2006/116 trägt die Überschrift „Schutz im Verhältnis zu Drittländern“; in seinen Abs. 1 und 2 heißt es:
„(1) Für Werke, deren Ursprungsland im Sinne der Berner Übereinkunft[(10) ] ein Drittland und deren Urheber nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft ist, endet der in den Mitgliedstaaten gewährte Schutz spätestens mit dem Tag, an dem der Schutz im Ursprungsland des Werkes endet, ohne jedoch die Frist nach Artikel 1 zu überschreiten.
…“
Art. 10 („Zeitliche Anwendbarkeit“) Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2006/116 lautet:
„(1) Wenn eine Schutzfrist, die länger als die entsprechende Schutzfrist nach dieser Richtlinie ist, am 1. Juli 1995 in einem Mitgliedstaat bereits lief, so wird sie durch diese Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verkürzt.
…“
B – Internationales Recht
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization, im Folgenden: WIPO) hat drei internationale Konventionen gebilligt, die spezifisch der Wahrung der Rechte der Hersteller von Tonträgern gewidmet sind: das „Rom-Abkommen“(11), das „Tonträger-Übereinkommen“(12) und den „WPPT“(13) . Der Letztgenannte wurde für die Europäische Gemeinschaft mit dem Beschluss 2000/278/EG(14) für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche genehmigt.
Hinsichtlich der Schutzdauer der Rechte der Hersteller von Tonträgern lässt sich eine Tendenz zu deren Verlängerung erkennen, da der WPPT, während das „Rom-Abkommen“(15) und das „Tonträger-Übereinkommen“(16) noch eine Untergrenze von 20 Jahren vorsahen, diese Dauer auf mindestens 50 Jahre erweiterte(17) .
Außerdem geht das TRIPS-Übereinkommen(18) zu dem Zweck, teilweise die Rechte des geistigen Eigentums im Hinblick auf deren gelegentlichen Einfluss auf den internationalen Handel zu harmonisieren, mit einer Reihe von Vorschriften auf die verschiedenen Spielarten des geistigen Eigentums ein. Nachstehend werden diejenigen Vorschriften angeführt, die für Tonaufnahmen einschlägig und zur Klärung der vorliegenden Rechtssache dienlich sind.
So verdient unter den Grundvorschriften Art. 3 besondere Erwähnung, der den Grundsatz der Inländerbehandlung aufstellt:
„(1) Die Mitgliedstaaten gewähren den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf den Schutz … des geistigen Eigentums gewähren, vorbehaltlich der jeweils bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft (1971), dem Rom-Abkommen oder dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise vorgesehenen Ausnahmen. In Bezug auf
ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen vorgesehenen Rechte. …
…“
Demgegenüber bestätigt Art. 4 des TRIPS-Übereinkommens die Meistbegünstigungsklausel insofern, als alle Vorteile, Vergünstigungen, Sonderrechte oder Befreiungen, die von einem Mitglied den Angehörigen eines anderen Landes gewährt werden, sofort und bedingungslos den Angehörigen aller anderen Mitglieder gewährt werden, wobei im Weiteren einige Ausnahmen von dieser Verpflichtung angeführt werden, auf die im Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits nicht eingegangen werden muss.
Art. 9 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens verweist auf die Berner Übereinkunft und hält die Vertragsstaaten dazu an, deren Art. 1 bis 21 einzuhalten.
Hinsichtlich der Rechte der Hersteller von Tonaufnahmen bestimmt Art. 14 des TRIPS-Übereinkommens:
„(1) In Bezug auf die Festlegung ihrer Darbietung auf einem Tonträger haben ausübende Künstler die Möglichkeit, folgende Handlungen zu verhindern, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Festlegung ihrer nicht festgelegten Darbietung und die Vervielfältigung einer solchen Festlegung. …
…
…“
C – Nationales Recht
In Deutschland wird das geistige Eigentum durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte(19) (Urheberrechtsgesetz, im Folgenden: UrhG) geregelt. § 137f UrhG erfüllt die Funktion einer Übergangsvorschrift für die Anpassung des nationalen Rechts an die Richtlinie 93/98; § 137f Abs. 2 und 3 bestimmen:
„…
…“
III – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
Das Unternehmen Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH (im Folgenden: Falcon), im Ausgangsverfahren Beklagte und Revisionsbeklagte, vertreibt zwei Tonträger mit Aufnahmen von Darbietungen des Künstlers Bob Dylan auf Compact Disc oder „CD“; die erste CD trägt den Titel „Bob Dylan – Blowin’ in the Wind“, die zweite den Titel „Bob Dylan – Gates of Eden“.
Auf diesen Tonträgern finden sich Lieder, die ursprünglich auf den Alben „Bob Dylan – Bringing It All Back Home“, „The Times They Are A-Changin’“ und „Highway 61 Revisited“ erschienen sind.
Sony Music Entertainment (Germany) GmbH (im Folgenden: Sony), im Ausgangsverfahren Klägerin und Revisionsklägerin, ist die deutsche Tochtergesellschaft des bekannten internationalen japanischen Konzerns gleichen Namens; das Unternehmen trägt vor, dass sämtliche Musikstücke der beiden Tonträger in den Vereinigten Staaten vor dem 1. Januar 1966, nämlich 1964 und 1965, veröffentlicht worden seien.
Ein Tonträgerhersteller aus den Vereinigten Staaten habe die Rechte an den Originaltonträgern der Alben von Bob Dylan auch für Deutschland erworben und auf Sony übertragen, weswegen die Beklagte Sonys Rechte am geistigen Eigentum verletze, wenn sie die genannten CDs vervielfältige und verbreite.
Deshalb beantragt Sony, Falcon zu untersagen, die CDs „Bob Dylan – Blowin in the Wind“ und „Bob Dylan – Gates of Eden“ zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Ferner beantragt Sony, Falcon zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und die Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Sony entstandenen Schäden festzustellen.
Falcon trägt jedoch vor, dass an den vor dem 1. Januar 1966 aufgenommenen Bob-Dylan-Alben nach der deutschen Rechtsordnung keine Rechte eines Tonträgerherstellers bestünden.
Das Gericht des ersten Rechtszugs, das Landgericht Rostock, folgte dem Vorbringen von Sony nicht und wies die Klage ab.
Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht dieser Stadt an der Ostsee erklärte die Klägerin im Zuge einer gütlichen Einigung ihren Unterlassungsantrag für erledigt, beantragte aber weiterhin, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen und deren Schadensersatzpflicht festzustellen.
Das Berufungsgericht wies die Berufung von Sony zurück und führte aus, dass nach dem Genfer Übereinkommen, das in Deutschland und in den Vereinigten Staaten gelte, Tonträgerhersteller nur für nach dem 1. Januar 1966 erbrachte Leistungen in den Genuss der Schutzrechte des § 85 UrhG kämen. Ein Recht auf Schutz von vor diesem Datum hergestellten Tonträgern ergebe sich auch nicht etwa aus § 137f UrhG, der Übergangsvorschrift für die Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Richtlinie 93/98, denn § 137f Abs. 2 UrhG gelte nicht für Tonträger, die vor dem 1. Januar 1966 festgelegt worden seien, weil für diese in Deutschland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden habe.
IV – Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gericht
Auf die Revision gegen die Berufungsentscheidung hin stellt der Bundesgerichtshof fest, dass der Erfolg der Revision, über die er zu entscheiden habe, von der Auslegung des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116 abhänge. Das vorlegende Gericht begründet die Erheblichkeit seiner Vorlagefragen wie folgt.
Zum einen ist der Bundesgerichtshof nicht der Ansicht, dass die Rückwirkung des Genfer Übereinkommens weiter reiche als der Inlandsschutz, der gemäß § 129 Abs. 1 UrhG die Rückwirkung des Schutzes der Rechte der Tonträgerhersteller aus § 85 UrhG erst mit dem Datum des Inkrafttretens des UrhG selbst, also am 1. Januar 1966, beginnen lasse.
Zum anderen erschließe sich der Schutz der streitigen Tonträger im deutschen Hoheitsgebiet auch nicht aus der unmittelbaren Anwendung von § 137f Abs. 2 UrhG, einer zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Richtlinie 93/98 eingeführten Vorschrift(20), weswegen diese im Licht von Art. 10 Abs. 2 der genannten Richtlinie auszulegen sei. Denn in Anbetracht des Wortlauts von § 137f Abs. 2 UrhG, wonach der Schutz nur dann wiederauflebe, wenn er vor dem 1. Juli 1995 „abgelaufen“ sei, sei dem Standpunkt des Oberlandesgerichts Rostock beizupflichten, dass die vor dem 1. Januar 1966 von Tonträgerherstellern mit Sitz in Drittländern festgelegten Tonträger zu keiner Zeit in Deutschland Schutz genossen hätten, ohne dass es insoweit möglich sei, einen Schutz wiederaufleben zu lassen, der ihnen niemals zugekommen sei.
Da der Bundesgerichtshof von der Behauptung von Sony ausgeht, dass sich das Recht des Vereinigten Königreichs auch auf Tonträger erstreckt, die vor dem 1. Januar 1966 festgelegt wurden, und auch auf solche von US-amerikanischen Tonträgerherstellern, die in den Vereinigten Staaten veröffentlicht worden sind, hegt er Zweifel an der Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116.
Nach alledem hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
1. Findet die in der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehene Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war?
2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist:
a) Sind nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116 auch die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den Schutz von Rechtsinhabern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind?
b) Findet die in der Richtlinie 2006/116 vorgesehene Schutzfrist gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Gegenstände Anwendung, die am 1. Juli 1995 zwar die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG des Rates zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vom 19. November 1992 erfüllt haben, deren Rechtsinhaber aber nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind?
Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 16. Mai 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen; während des schriftlichen Verfahrens haben die Parteien des Ausgangsrechtsstreits und die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.
In der Sitzung vom 15. April 2008 sind Vertreter von Sony, Falcon und der Kommission erschienen, um ihr Vorbringen mündlich zu erläutern.
V – Prüfung der Vorlagefragen
A – Zur Rückwirkung des Schutzes (erste Frage)
Mit seiner ersten Frage möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob der gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116 vermittelte Schutz Gegenständen zu gewähren ist, die den Schutz in dem Mitgliedstaat, in dem er beansprucht wird, zu keiner Zeit genossen haben, was voraussetzen würde, dass die Anwendung der nationalen Vorschrift auf einen Zeitpunkt vorverlegt würde, der vor dem Datum ihres eigenen Inkrafttretens läge.
Der Zweifel ist berechtigt, weil Tonträger in Deutschland von Rechts wegen vor Verkündung des UrhG am 9. September 1965 keinen rechtlichen Schutz genossen und, wie bei der Zusammenfassung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits dargelegt worden ist, die in Streit stehenden Aufnahmen auf die Jahre 1964 und 1965 zurückgehen und vor diesem Datum liegen.
Außerdem verstieße die rückwirkende Erstreckung des Schutzes von Rechten gegen bestimmte grundlegende Voraussetzungen des internationalen Rechts des geistigen Eigentums. So lässt es Art. 18 Abs. 2 der Berner Übereinkunft nicht zu, dass ein Werk, das in einem Land geschaffen wurde, aber in einem anderen zum Verband(21) gehörenden Staat, in dem sein Schutz beansprucht wird, Gemeingut geworden ist, wieder unter den Schutz des Privatrechts zurückfällt und in den Genuss des Schutzes der Übereinkunft gelangt, und zwar grundsätzlich im Hinblick auf die von Dritten während des Zeitraums der freien Verwertung erworbenen Rechte(22) .
Auf dem Gebiet der Rechte der Hersteller von Tonträgern stellt die Nichtrückwirkung auch die Richtschnur in sämtlichen einschlägigen internationalen Verträgen dar, d. h. im Rom-Abkommen(23), im Tonträger-Übereinkommen(24) und im WPPT(25) .
Jedoch hat auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts der Gerichtshof bei der Prüfung von Art. 10 der Richtlinie 93/98 die Auffassung bestätigt, dass er zum einen die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, die nach den vor Umsetzung der Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften erloschen waren, unbeschadet der Verwertungshandlungen billigt, die unter diesen Rechtsvorschriften durchgeführt wurden, und zum anderen es den Mitgliedstaaten anheimstellt, Maßnahmen zum Schutz der durch solche Handlungen erworbenen Rechte Dritter zu erlassen(26) .
Der Gerichtshof ist zu diesem Ergebnis gelangt, indem er die Vorschrift aus dem Blickwinkel ihrer Genese ausgelegt und klargestellt hat, dass diese Folgerung dem ausdrücklichen Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers entspreche; denn während der ursprüngliche Richtlinienvorschlag der Kommission für die Richtlinie 93/98 vorgesehen habe, dass deren Bestimmungen „auf die Rechte, die am 31. Dezember 1994 nicht erloschen sind“, anwendbar seien, habe das Europäische Parlament diesen Vorschlag geändert und eine Neufassung eingebracht, die in die endgültige Fassung übernommen worden sei(27) . Der Gerichtshof hat hinzugefügt, mit dieser Lösung sei versucht worden, das Ziel der Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Schutzdauer des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte so schnell wie möglich zu erreichen und so zu vermeiden, dass die in einigen Mitgliedstaaten erloschenen Rechte in anderen weiterhin geschützt würden(28) .
Der Wunsch, die innerstaatlichen Rechtsordnungen schnell miteinander in Einklang zu bringen, war im sogenannten Urteil „Patricia“(29) betont worden, in dem der Gerichtshof angesichts der fehlenden Annäherung der Rechtsvorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums Handelsbeschränkungen akzeptiert hat, die sich aus der Unterschiedlichkeit der innerstaatlichen Vorschriften auf diesem Gebiet herleiteten(30) .
Nach alledem ergibt sich aus Art.10 Abs. 2 der Richtlinie, dass die Anwendung der vorgesehenen Fristen dazu führt, dass Werke oder Gegenstände, die gemeinfrei geworden sind, von Neuem geschützt werden(31) .
Doch diese Erläuterungen, die die Frage beantworten, ob der Urheber zuvor geschützte verwandte Schutzrechte wiedererlangen kann, können nicht ohne Weiteres fruchtbar gemacht werden, um die ungewisse Lage derjenigen Rechte zu klären, die noch zu keiner Zeit einen derartigen Schutz genossen haben.
Ich neige allerdings dazu, in beiden Fällen die gleiche Behandlung zu befürworten, und zwar aus den im Folgenden darzulegenden Gründen.
Zum einen verliert das Argument der Beschleunigung der Harmonisierung in Bezug auf die verwandten Rechte, die keinen Schutz genossen, nichts von seiner Bedeutung. Zum anderen erlangt die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116 eingeführte Spezifizierung hinsichtlich der Normen Relevanz, die die verwandten Rechte schützen, seien es innerstaatliche Normen oder solche der Richtlinie 92/100/EWG(32), wenn die Gegenstände die an sie gestellten Schutzkriterien erfüllen.
Zum Harmonisierungsimpuls ist zu bemerken, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zwischen der Verneinung der Rückwirkung und ihrer vollständigen Bejahung einen Mittelweg eingeschlagen hat, indem er eine Kompromisslösung favorisierte, der zufolge es ausreicht, wenn ein bestimmtes Werk bei Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 93/98, nämlich am 1. Juli 1995(33), in einem einzigen Mitgliedstaat geschützt war, um die in der ganzen Gemeinschaft geltenden Fristen anzuwenden(34) .
Folglich lebt in den Mitgliedstaaten, in denen diese Werke und Gegenstände gemeinfrei geworden sind, ihr rechtlicher Schutz wieder auf, wenn sie nicht in sämtlichen Ländern der Gemeinschaft wieder ins Gemeingut zurückgefallen sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die neue, von der Richtlinie eingeführte Schutzdauer auch sämtliche durch die verwandten Schutzrechte geschützten Gegenstände erfasst(35) .
Darüber hinaus sprach sich das bereits erwähnte Urteil Phil Collins, das gewissermaßen zeitgleich mit dem Erlass der Richtlinie 93/98 erging, für die Geltung des Diskriminierungsverbots auch in Bezug auf nationale Vorschriften über literarische und künstlerische Werke und über deren verwandte Schutzrechte aus, was faktisch zu einer vollumfänglichen Rückwirkung führte, und forderte sodann, dass sämtliche Urheberrechte und vergleichbare Rechte immer in sämtlichen Ländern die gleiche Behandlung erfahren wie die innerstaatlichen(36) .
Unter dem gleichen Blickwinkel sind die Rechte zu betrachten, die in dem Land, in dem sie beansprucht werden (im Ausgangsverfahren Deutschland) zu keiner Zeit geschützt waren, denn andernfalls würden die Harmonisierungsbestrebungen vereitelt. Die Gemeinschaftsvorschriften beruhen darauf, dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ein Angleichen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten voraussetzt, damit in der gesamten Gemeinschaft dieselbe Schutzdauer gilt(37) .
Daher ist die Vereinheitlichung der Fristen für die Wahrnehmung dieser Rechte und ihren Übergang in das Gemeingut gewollt. Folglich liefe es dem Geist der Richtlinie zuwider, wenn man Werke und verwandte Schutzrechte schutzlos ließe, weil sie vor Inkrafttreten der innerstaatlichen Vorschriften über das Urheberrecht nicht geschützt waren.
Dieser Gedanke wird durch die ausdrückliche Bezugnahme von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116 auf die Richtlinie 92/100 bestätigt, die verwandte Schutzrechte neuen Typs eingeführt hatte, wobei man bestrebt war, die Anwendung der Schutzfristen der Richtlinie 2006/116 auf die durch die Richtlinie 92/100 geschützten Rechte einschließlich dann zu erstrecken, wenn diese nicht in die innerstaatliche Rechtsordnung überführt worden waren(38) . Daher erscheint es entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs, das UrhG wörtlich auszulegen, nicht angebracht, einzig auf ein „Wiederaufleben“ des Schutzes abzustellen(39) .
Jedoch stößt neben der Möglichkeit, dass ein Werk in sämtlichen Ländern der Gemeinschaft gemeinfrei ist, das europäische Vereinheitlichungsbestreben der genannten Richtlinien an eine weitere Grenze, die für die Beantwortung der Vorlagefrage keine Rolle spielt, der Vollständigkeit halber aber zu nennen ist, nämlich die verwandten Schutzrechte der Art. 5 und 6 der Richtlinie 2006/116, deren Regelung für die Mitgliedstaaten fakultativ ist.
Nach dem 19. Erwägungsgrund der letztgenannten Richtlinie steht es den Mitgliedstaaten frei, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte in Bezug auf kritische und wissenschaftliche Ausgaben von Werken beizubehalten oder einzuführen, die gemeinfrei geworden sind(40), ebenso wie für Fotografien, die keine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers sind(41), doch trifft die Mitgliedstaaten keine Verpflichtung, diese Schutzrechte in der gesamten Gemeinschaft zu garantieren, weswegen jeder Versuch, sie zu beanspruchen, zum Scheitern verurteilt ist, soweit die Mitgliedstaaten in Wahrnehmung dieser Möglichkeit diese Rechte nicht anerkennen(42) .
Schließlich lässt sich die Rückwirkung auch auf Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2006/116 stützen, wonach „Nutzungshandlungen, die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt erfolgt sind, … von dieser Richtlinie unberührt [bleiben]“ – dies ist der 1. Juli 1995, an dem die Vorgängerrichtlinie 93/98 in Kraft trat; mithin wird die rückwirkende Geltung der Rechte, auf die sie sich bezieht, vorausgesetzt, aber zum Schutz der von Dritten gutgläubig erworbenen Rechte hinsichtlich der vor ihrem eigenen Wirksamwerden liegenden Ereignisse in ihrer Wirkung beschränkt. Mit anderen Worten: Würde der genannte Art. 10 Abs. 2 die Rückwirkung nicht anordnen, wäre der folgende Absatz unlogisch.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bin ich daher der Ansicht, dass die erste vom Bundesgerichtshof gestellte Frage dahin gehend zu bejahen ist, dass die Frist der Richtlinie 2006/116 unter den in ihrem Art. 10 Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen auch dann Anwendung findet, wenn der streitige Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war, unbeschadet des Vorbehalts in Art. 10 Abs. 3.
B – Zum Schutz der Rechtsinhaber, die keine Angehörige von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind (zweite Frage)
Mit den beiden Fragen, aus denen sich die zweite Vorlagefrage zusammensetzt, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es Auswirkungen auf die Auslegung der beiden Alternativen hat, auf die sich der Schutz eines Gegenstands gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116 stützen kann, wenn der Inhaber der Rechte, deren Schutz beansprucht wird, Staatsangehöriger eines Drittlands ist.
Das Gericht möchte somit wissen, ob Vorschriften über den Schutz, der Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten gewährt wird, als „nationale Bestimmungen“ im Sinne dieser Vorschrift einzustufen sind (zweite Vorlagefrage, Buchst. a) und ob für Rechtsinhaber aus diesen Ländern die Frist des Art. 10 für Gegenstände gilt, die am 1. Juli 1995 die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100 erfüllten (zweite Vorlagefrage, Buchst. b).
Meiner Ansicht nach sind die beiden Fragen gemeinsam zu prüfen, unbeschadet dessen, dass jede von ihnen gesondert zu beantworten ist – wenn ich hierzu auch, da es sich um Bob Dylan handelt, lieber „the answer is blowing in the wind“(43) anstimmen würde.
Alle Beteiligten, die schriftliche Erklärungen in diesem Vorabentscheidungsverfahren eingereicht haben, haben, sicherlich geleitet von der Staatsangehörigkeit des Inhabers des ursprünglichen Rechts als Hersteller der in Streit stehenden Tonträger, die Auffassung vertreten, dass die zweite Vorlagefrage in ihrer Gesamtheit unter Rückgriff auf die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2006/116 zu beantworten sei, der mit „Schutz im Verhältnis zu Drittländern“ überschrieben ist.
Mit der Kommission teile ich zunächst den Ansatz, nach persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichen zu unterscheiden.
Art. 7 der Richtlinie 2006/116 geht vom Grundsatz des Vergleichs der Schutzfristen aus; für Werke, deren Ursprungsland im Sinne der Berner Übereinkunft ein Drittland und deren Urheber nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft ist (Abs. 1), endet der Schutz gemäß den Rechtsvorschriften im Ursprungsland des Werkes, darf aber die Schutzdauer nicht überschreiten, die die Richtlinie selbst festgelegt hat.
Art. 7 Abs. 2 bezieht sich auf die verwandten Schutzrechte und stellt einen ähnlichen Grundsatz auf wie Abs. 1(44) . Er stellt auf „Rechtsinhaber, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind“, ab und gehört somit auch zu den personenbezogenen Vorschriften der Richtlinie 2006/116. Doch indem die gewährte Schutzdauer von der Gewährung gleichen Schutzes durch die Mitgliedstaaten abhängig gemacht wird, wird für den Schutz das den Mitgliedstaat, in dem um Schutz nachgesucht wird, bindende internationale, bilaterale und multilaterale Recht maßgebend, d. h. insbesondere das Rom-Abkommen, das Tonträger-Übereinkommen, der WPPT und das TRIPS-Übereinkommen(45) .
Somit obliegt dem nationalen Richter des Mitgliedstaats, in dem beabsichtigt wird, die verwandten Schutzrechte auszuüben, sowohl die Bestimmung des Schutzes der Ausländer als auch die Berechnung der Schutzdauer in jedem konkreten Fall, und zwar nach den von diesem Staat abgeschlossenen internationalen Verträgen.
Art. 10 jedoch enthält abgesehen davon, dass er sich auf die zeitliche Anwendbarkeit der Richtlinie 2006/116 bezieht, eine Beschreibung ihres sachlichen Anwendungsbereichs.
Wie die Kommission bemerkt, konzentriert sich die Regelung von Art. 10 der Richtlinie 2006/116, obwohl diese Vorschrift mit „Zeitliche Anwendbarkeit“ überschrieben ist, auf den Gegenstand des Schutzes und nicht auf die Staatsangehörigkeit des Rechtsinhabers; denn sie erstreckt sich auf „Werke und Gegenstände“, die am 1. Juli 1995 durch die nationale Rechtsordnung mindestens eines Mitgliedstaats auf dem Gebiet des Urheberrechts (hinsichtlich Frage a) oder durch die Richtlinie 92/100 (hinsichtlich Frage b) geschützt waren.
Für die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 bedeutet dies (zweite Frage, Buchst. a), dass sämtliche materiellen Vorschriften des entsprechenden nationalen Urheber- und Leistungsschutzrechts mit ihren Besonderheiten einschließlich der einschlägigen internationalen, multilateralen oder bilateralen Verträge zugrunde zu legen sind(46) . Es ist sodann Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob ein bestimmter Gegenstand, im Ausgangsverfahren die streitigen Aufnahmen von Bob Dylan, die Anforderungen seiner nationalen Rechtsordnung erfüllt. Wird dieser Gegenstand vom Recht eines anderen Mitgliedstaats erfasst, hat sich der Richter des Staates, in dem der Schutz beansprucht wird, über die fremde Rechtsordnung in Einklang mit seinen prozessrechtlichen Vorschriften über die Ermittlung ausländischen Rechts kundig zu machen. Die erste Alternative von Art. 10 Abs. 2 verweist demnach nicht auf nationale Vorschriften über den Schutz von Ausländern aus Drittstaaten.
Nach alledem schlage ich vor, auf Buchst. a der zweiten Frage zu antworten, dass nationale Bestimmungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116 nicht diejenigen der Mitgliedstaaten zum Schutz der Rechtsinhaber einschließen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind.
Hinsichtlich Buchst. b der zweiten Frage ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 92/100 unter dieser Voraussetzung ein Recht nur vermittelt, wenn es seinem Inhalt nach zu dem gegebenen Zeitpunkt noch nicht in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt worden ist(47) . Das Gericht des Staates, in dem der Schutz beansprucht wird, muss beurteilen, ob diese Rechte nach seinem eigenen Recht oder dem des anderen Mitgliedstaats erfasst werden, und, wenn dies nicht der Fall ist, prüfen, ob eine Schutzerstreckung im Licht der Richtlinie 92/100 geboten ist.
Für die Anwendung auf einen Staatsangehörigen eines Drittlands ist jedoch Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116 in seiner bereits erfolgten Auslegung heranzuziehen.
In diesem Kontext habe ich auf den notwendigen Zusammenhang des Gemeinschaftsrechts mit den internationalen Verträgen hingewiesen. Hervorzuheben ist vor allem das TRIPS-Übereinkommen, genauer gesagt sein Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5, der die Rechte der Hersteller von Tonträgern mit einer Schutzdauer von wenigstens 50 Jahren verbürgt. In Anbetracht seiner Ähnlichkeit mit Art. 10 des Rom-Abkommens sind die beiden Vorschriften systematisch auszulegen(48) .
Ebenso ist der nationale Richter vor den komplexen Überschneidungen der verschiedenen internationalen Verträge zu warnen, vor allem vor den versteckten; als Beispiel sei auf Art. 2 Abs. 2 des TRIPS-Übereinkommens hingewiesen, wonach „[d]ie in den Teilen I bis IV dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen … die nach der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen … bestehenden Verpflichtungen der Mitglieder untereinander nicht außer Kraft [setzen]“, woraus zu entnehmen ist, dass die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten untereinander oder mit Drittländern eingegangen sind, im Einklang mit anderen Übereinkommen aufrechterhalten bleiben(49) .
Wie außerdem die Kommission zu Recht und nach Maßgabe der neuesten Rechtsprechung dargelegt hat(50), besteht kein Zweifel an der Anwendbarkeit des TRIPS-Übereinkommens auf verwandte Schutzrechte, da die Kommission über Zuständigkeiten verfügt, die sie auch wahrgenommen hat, was die bereits genannten Richtlinien 2001/29 und 92/100 zeigen.
Im Ergebnis bin ich der Ansicht, dass Buchst. b der zweiten Frage dahin auszulegen ist, dass es dem nationalen Richter obliegt, im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116 und den internationalen Verträgen, die für seine Rechtsordnung verbindlich sind, zu prüfen, ob die Frist des Art. 10 Abs. 2 der genannten Richtlinie für Gegenstände, die am 1. Juli 1995 die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums erfüllt haben, für die Rechtsinhaber gilt, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind.
VI – Ergebnis
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Bundesgerichtshof gestellten Vorlagefragen wie folgt zu antworten:
1. Die Schutzfrist der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte findet unter den in ihrem Art. 10 Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen auch dann Anwendung, wenn der streitige Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war, unbeschadet des Vorbehalts in Art. 10 Abs. 3.
2. Nationale Bestimmungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116 schließen nicht diejenigen der Mitgliedstaaten zum Schutz der Rechtsinhaber ein, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind.
3. Dem nationalen Richter obliegt es, im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116 und den internationalen Verträgen, die für seine Rechtsordnung verbindlich sind, zu prüfen, ob die Frist des Art. 10 Abs. 2 der genannten Richtlinie für Gegenstände, die am 1. Juli 1995 die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums erfüllt haben, für die Inhaber gilt, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind.