Einstweilige Anordnung zum Losverfahren für Schulplatzvergabe KI-Titel
Eilrechtsschutz · Schulplatzvergabe · Losverfahren · Vorläufige Aufnahme · Verwaltungsverfahren
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 13. August 2026 ein Losverfahren unter Einbeziehung des Antragstellers um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Y…-Gemeinschaftsschule durchzuführen, in dem acht Schulplätze unter insgesamt 15 Bewerberinnen und Bewerbern verlost werden, und den Antragsteller vorläufig aufzunehmen, falls sein Los auf einen der Rangplätze 1 bis 8 entfällt.
Das Losverfahren ist vom Antragsgegner zu dokumentieren.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Beiordnung von Rechtsanwalt Reiner, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt, soweit er mit seinem Aufnahmebegehren inzident eine Nachholung des durchzuführenden Losverfahrens geltend macht (entspricht der Hälfte des Streitwertes). Im Übrigen wird sein Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Y…-Gemeinschaftsschule, aufzunehmen,
hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der M…-Schule aufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden.
Diese Voraussetzungen liegen hier teilweise vor.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Teilnahme an der tenorierten nachzuholenden Verlosung um einen Schulplatz an der Y…-Gemeinschaftsschule glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Ein darüberhinausgehender Anspruch auf unmittelbare (vorläufige) Aufnahme in diese Schule oder in die als Zweitwunsch benannte M…-Schule besteht nicht.
Rechtliche Grundlage des Begehrens des Antragstellers ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 700), in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2026 (GVBl. S. 460). Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Indes sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 11 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO stehen am Gymnasium, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule je Klasse rechnerisch vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden zum Schuljahr 2026/2027 an der Y…-Gemeinschaftsschule vier Klassen in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Es standen somit insgesamt 16 Schulplätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung. Dem standen 24 Bewerberinnen und Bewerber mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf gegenüber, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch angegeben haben, davon fünf Kinder mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ (GE) und 18 Kinder mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“.
Die Kinder L.R. (Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“) und I.Y. (Förderschwerpunkt „Lernen“) waren dabei gemäß § 5 Abs. 10 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. 2010, S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2025 (GVBl. S. 495 f.), vorab bei der Platzvergabe zu bedenken, da sie bereits die Primarstufe der Y…-Gemeinschaftsschule besucht haben.
Standen danach noch 14 Schulplätze für 22 verbleibende Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, war die Y…-Gemeinschaftsschule durch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt.
Besteht eine Übernachfrage von mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:
1. die baulichen Gegebenheiten, die die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern erfüllen, die darauf wegen ihrer Beeinträchtigung besonders angewiesen sind (Barrierefreiheit), insbesondere Aufzüge, Rampen, Pflegebäder und Blindenleitsysteme,
2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden,
3. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat.
Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 5 Satz 3 SopädVO).
Den rechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 5 SopädVO wurde bei der Vergabe der noch zur Verfügung stehenden 22 Schulplätze nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht gänzlich Genüge getan.
Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass aufgrund des Kriteriums des § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SopädVO keine Schülerinnen und Schüler vorrangig aufgenommen worden sind, da kein Bewerberkind Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, für die es auf bestimmte bauliche Gegebenheiten besonders angewiesen wäre. Im Weiteren wurden beanstandungsfrei gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SopädVO sechs Bewerberkinder (M.A., O.D., B.F., K.J., C.K. und R.K.) – sämtlich mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ – aufgenommen, die jeweils (mindestens) ein im selben Haushalt lebendes Geschwisterkind haben, mit dem sie im kommenden Schuljahr die Schule gemeinsam besuchen werden.
Den danach noch zu vergebenden 8 Schulplätzen standen 16 mit Erstwunsch angemeldete Schülerinnen und Schüler gegenüber, davon 4 Kinder mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“, 11 Kinder – darunter der Antragsteller – mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ sowie ein Kind mit dem Förderschwerpunkt „Autismus“. Die sodann erfolgte vorrangige Aufnahme der 4 Kinder mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SopädVO ist indes rechtsfehlerhaft.
Bei der Anwendung des Kriteriums nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SopädVO ist ausweislich der Begründung zu seiner mit Verordnung vom 3. März 2025 erfolgten Einführung (GVBl. S. 151) zunächst maßgebend, was im Schulprogramm festgelegt ist. Die Wirksamkeit dieser Regelung setzt generell eine permanente Pflege des Schulprogramms voraus, die mit der schulischen Entwicklung einhergeht. Der Inhalt des Schulprogramms, mit dem eine Spezialisierung begründet wird, muss für Eltern transparent und bei Rechtsstreitigkeiten belegbar sein (S. 23 f. der Vorlage an das Abgeordnetenhaus vom 3. März 2025; abrufbar über die Parlamentsdokumentation des Abgeordnetenhauses von Berlin, https://pardok.parlament-berlin.de/portala/browse.tt.html).
Unbestritten ist, dass die Y…-Gemeinschaftsschule über besondere Fördermöglichkeiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ verfügt. Dies gilt nach dem Schulprogramm und den tatsächlichen personellen Gegebenheiten an der Schule indes gleichermaßen in Bezug auf die Beschulung von Kindern mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach dem Verständnis des Schulgesetzgebers im Grundsatz jede Klasse einer Berliner Regelschule bis zu vier Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ungeachtet ihres Förderschwerpunktes beschulen kann, muss es sich bei der Erfüllung des Kriteriums nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SopädVO zwar um hierüber hinausgehende „besondere“ Fördermöglichkeiten handeln. Jedoch verkennt der Antragsgegner, dass es für eine Auswahlentscheidung in Anwendung dieses Kriteriums jedenfalls nicht darauf ankommt, ob es sich um ein Alleinstellungsmerkmal dergestalt handelt, dass einzig diese Schule im Vergleich zu anderen Schulen über die entsprechenden Fördermöglichkeiten verfügt. Hierfür gibt weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Begründung zu der maßgeblichen Verordnungsänderung vom 3. März 2026 etwas her. Entscheidend ist eine „Spezialisierung“ der Schule für einen bestimmten Förderschwerpunkt oder mehrere bestimmte Förderschwerpunkte (S. 24 der Vorlage an das Abgeordnetenhaus). Insoweit bedarf es auch keiner Entscheidung, ob sich ein Alleinstellungsmerkmal ausschließlich über den Vergleich mit Schulen im Bezirk oder berlinweit bestimmt. Maßgeblich ist zunächst, ob das Schulprogramm (s. § 8 SchulG) und die tatsächlichen personellen Gegebenheiten Aufschluss über besondere Fördermöglichkeiten geben. Dies ist nach Auswertung des Inhaltes des Verwaltungsvorgangs und den von der Schule selbst veröffentlichten Informationen für den Förderschwerpunkt „Lernen“ der Fall.
Das – nach Aussagen des Antragsgegners weiterhin aktuelle – Schulprogramm (Stand: Juli 2017) der Y…-Gemeinschaftsschule enthält neben den Ausführungen zu besonderen Fördermöglichkeiten für den Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ auch Ausführungen zu solchen im Förderschwerpunkt „Lernen“. Weitere konkrete Fördermaßnahmen bezogen auf andere Förderschwerpunkte werden nicht beschrieben.
Dort heißt es unter Punkt 3.1.a (s. dort Seite 5):
„In den Jahrgängen 9 und 10 wird für die Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ jeweils ein Wahlpflichtkurs zur Vorbereitung auf den Berufsorientierenden Abschluss angeboten.“
Auf der Webseite der Schule (https:x_____/; abgerufen am 27. Juli 2026) ist ausgeführt:
„Für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ werden je nach Bedarf Deutsch- und Mathematikkurse angeboten. Vor allem die Mathematikförderung ab Klasse 8 hat einen hohen Stellenwert für das erfolgreiche Absolvieren des BOAs (Berufsorientierender Abschluss). Besonders ab der 10. Klasse wird großer Wert auf die Berufsbegleitung sowie die intensive Unterstützung bei der Vorbereitung der Abschlussprüfungen, zum Beispiel der praktischen Prüfung im Rahmen des BOAs gelegt.“
Soweit der Antragsgegner hierzu vorträgt (ergänzende Stellungnahme der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin vom 6. Juli 2026), spezielle Förderung in temporären Lerngruppen (s. dazu auch § 4 Abs. 3 a) SopädVO), die Vorbereitung auf den Berufsorientierenden Abschluss, eine intensive Berufsvorbereitung und ein Schwerpunkt auf die Abschlussprüfung und die damit verbundene Präsentationsprüfung fänden in allen Integrierten Sekundarschulen statt, steht dem insbesondere entgegen, dass die Schule nach eigener Einschätzung ausweislich der Angaben im Formular Schul 161 („Allgemeine Hinweise zur Aufnahme von sonderpädagogisch zu fördernden Schülerinnen und Schülern“) vom 5. Januar 2026 (enthalten im Verwaltungsvorgang) für den Förderschwerpunkt „Lernen“ besondere Fördermöglichkeiten sieht. So hat die Schulleitung beim Unterpunkt VI. („Besondere sonderpädagogische Kompetenzen der Schule“) nicht nur den Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ im Vordruck angekreuzt, sondern neben dem Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ auch den Förderschwerpunkt „Lernen“. Ergänzend ist zu diesen drei Förderschwerpunkten ausgeführt: „Langjährige gute Erfahrungen; sehr gute Akzeptanz der Inklusion in Kollegium und Schulgemeinschaft“. Zum Unterpunkt VII. („Personelle Expertise in sonderpädagogischer Förderung“) ist formularmäßig erläutert: „Bitte kreuzen Sie … die sonderpädagogischen Fachrichtungen an, für die die Schule über Lehrkräfte mit umfassender Erfahrung oder spezieller Expertise verfügt und erläutern Sie kurz; bitte stellen Sie auch dar, wie viele Lehrkräfte über Expertise in den Fachrichtungen verfügen“. Hier hat die Schulleitung für den Förderschwerpunkt „Lernen“ die Anzahl von acht Lehrkräften genannt, ebenso viele wie für den Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“, wohingegen für andere Förderschwerpunkte die Anzahl von einer Lehrkraft bis drei Lehrkräften genannt wurde. Auch dies unterstreicht die Annahme in der Gesamtbewertung, wonach die Schule aktuell nicht nur über besondere Fördermöglichkeiten in der Beschulung von Kindern mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ verfügt, sondern auch für solche mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“.
Dies zugrunde gelegt hätte zur Besetzung der acht noch vorhandenen Schulplätze ein Losverfahren unter den verbliebenen 15 Schülerinnen und Schülern mit den beiden sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Geistige Entwicklung“ und „Lernen“ durchgeführt werden müssen. Stattdessen wurde nach der Aufnahme der vier Bewerberinnen und Bewerber mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ein Losverfahren zur Vergabe von vier Schulplätzen und den verbliebenen 12 Schülerinnen und Schülern durchgeführt.
Durch das Unterlassen des gebotenen Losverfahrens unter Beteiligung des Antragstellers ist dieser in seinem Recht auf gleiche Teilhabe am Aufnahmeverfahren verletzt. Dies führt indes nicht zu einem Anspruch auf unmittelbare Aufnahme in die Jahrgangsstufe der Y…-Gemeinschaftsschule.
Durch die Nachholung des nunmehr gerichtlich angeordneten Losverfahrens wird dem Antragsteller genau die Aufnahmechance zuteil, die er auch in einem ursprünglich durchzuführenden Losverfahren gehabt hätte. Dem Anspruch des Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist damit Genüge getan (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 –, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2020 – OVG 3 S 77/20 –, juris Rn. 6).
Dabei sind die 8 Plätze unter Beteiligung der bis zu diesem Verfahrensschritt noch ausgewählten 15 Bewerberinnen und Bewerber mit den Förderschwerpunkten „Geistige Entwicklung“ und „Lernen“, darunter auch der Antragsteller, zu verlosen. Sollte dabei das Los eines der beiden Zwillingsgeschwister, S.M. (Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“) oder A.M. (Förderschwerpunkt „Lernen“), gezogen werden und noch mindestens ein Schulplatz zu besetzen sein, greift – was bei am 17. März 2026 durchgeführten Auswahlverfahren nach der Aufnahme des Schülers S.M. fehlerhaft übersehen wurde – gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SopädVO das Geschwisterkind-Kriterium mit der Maßgabe, dass der nächste Schulplatz dem jeweils anderen Geschwisterkind gebührt.
Eine unmittelbare Aufnahme kann der Antragsteller nicht beanspruchen. Soweit er unter Vorlage eines fachärztlichen Attestes vorbringt, ein täglich langer Schulweg würde ihn psychisch stark belasten und nur ein kurzer Schulweg könne Lernzeiten am Nachmittag, die Anbindung an die Lernpraxis und die Teilnahme an den Fußballtrainingszeiten gewährleisten, dringt er damit nicht durch. Dies gilt ebenso hinsichtlich seines Hinweises, wonach er sich vor längeren Fahrten im öffentlichen Nahverkehr fürchtet, weil er dort kürzlich von unbekannten Personen geschubst und gestoßen worden sei. Damit zeigt er nicht auf, welches in abgestufter Reihenfolge zu prüfendes Aufnahmekriterium er damit erfüllt und danach vorrangig vor anderen Erstwunschbewerberinnen und -bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufzunehmen gewesen wäre.
Das hilfsweise geltend gemachte Begehren zur vorläufigen Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der als Zweitwunsch benannten M…-Schule, über das für den Fall zu entscheiden ist, dass der Antragsteller in dem gerichtlich angeordneten Losverfahren keinen Schulplatz an der Y…-Gemeinschaftsschule erhält, bleibt ohne Erfolg. Die Durchführung des dortigen Auswahlverfahrens unter den Zweitwunschbewerbern ist nicht zu beanstanden. Mit den schlussendlich eingerichteten sechs Klassen standen 24 Schulplätze für Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung. Nach Aufnahme der 21 Erstwunschbewerberinnen und -bewerber wurden die verbliebenen drei Schulplätze unter den 10 Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die sich mit Zweitwunsch an der Schule angemeldet haben – hierunter auch der Antragsteller – verlost. Der Antragsteller hatte dabei kein Losglück und konnte daher mit dem Losplatz 6 nicht aufgenommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenquote bildet dabei die dem Antragsteller im durchzuführenden Losverfahren zukommende Aufnahmechance im Verhältnis zu einem unmittelbaren Aufnahmeanspruch ab. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (s. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 14).
Dem Antragsteller war allein in dem Umfang, in dem sein Hauptbegehren erfolgreich war, anteilig Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, nicht mutwillig erschien und der Antragsteller bzw. seine gesetzlichen Vertreter nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erschien (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen war der Prozesskostenhilfeantrag bezogen auf die unmittelbare vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Y…-Gemeinschaftsschule oder hilfsweise der M…-Schule – wie dargelegt – ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg und somit abzulehnen.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001653023