Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob ein Verkehrsunfall der Klägerin vom 10.01.1996 als Wegeunfall mit …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob ein Verkehrsunfall der Klägerin vom 10.01.1996 als Wegeunfall mit einer Verletztenrente zu entschädigen ist.
Die 1964 geborene Klägerin erlitt am 10.01.1996 auf dem Weg vom Kinderhaus J. in H. nach Hause als Sozia auf einem Motorroller einen Unfall, als der Motorroller ins Schleudern geriet und die Klägerin mit dem rechten Fuß und dem Kopf gegen eine Leitplanke schlug. Laut Bericht des Durchgangsarztes Professor Dr. X., Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie der Krankenanstalten in H., zog sich die Klägerin bei diesem Unfall
- ein Schädelhirntrauma mit Fraktur rechts temporal,
- ein großes Epiduralhämatom,
- eine intracerebrale Blutung im temporalen Lappen und Hirnödem sowie
- eine offene distale Unterschenkelfraktur mit Gelenkbeteiligung rechts
zu. Im Anschluß an die stationäre Behandlung im genannten Krankenhaus war die Klägerin bis 08.02.1996 in stationärer Behandlung in den Kliniken L., Neurologisches Fach- und Rehabilitationskrankenhaus in O.
Das Arbeitsamt H. teilte auf Anfrage der Beklagten am 02.10, 1996 mit, daß die Klägerin sich am 12.12.1995 beim Arbeitsamt O. arbeitslos gemeldet und Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 29.12.1995 bis 30.03.1996 hatte. Seit dem 01.04.1996 arbeitete die Klägerin nach dieser Auskunft in der "E." e.V. in Q. Das Arbeitsamt H. teilte weiter mit, daß die Vorstellung beim J. in H. am 10.01.1996 sowie der Hospitationstag in der selben Einrichtung nicht auf Veranlassung des Arbeitsamtes im Rahmen der Arbeitsvermittlung stattgefunden habe.
Das J. teilte am 20.09.1996 und 21.12.1996 mit, daß die Klägerin am 10.01.1996 als Hospitantin hospitiert habe. Direkte Anweisungen habe sie nicht bekommen. Ein Hospitationstag diene den Mitarbeiterinnen in der Gruppe dazu, den Hospitanten zu beobachten und zu spüren, ob er wirklich Interesse an diesem Arbeitsplatz habe und ob er im groben für dieses Arbeitsfeld geeignet sei. Sie beobachteten auch, ob der Hospitant die Arbeit "sehe", die an einem solchen Tag anfalle und diese auch ohne große Aufforderung anpacke. Für diesen Tag bestehe kein Arbeitsverhältnis (kein Entgelt für Anfahrt als auch für die Arbeitszeit), sondern ein Gastverhältnis. Dieser Tag gelte als Orientierung für die Einrichtung als auch für den Bewerber, Die Klägerin selbst gab am 20.11.1996 an, sie habe am Unfalltag von 08:00 h bis 16:00 h gearbeitet und sei mit gemeinsamen Spielen mit den Kindern, also Kinderbetreuung im Haus und auf der Spielwiese sowie mit Essensvorbereitung zur Mittagszeit beschäftigt gewesen. Die Tätigkeiten habe sie auf Anweisung des Personals vom Kinderhaus in der Überzeugung ausgeübt, als Mitarbeiterin übernommen zu werden.
Mit Bescheid vom 16.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.07.1997 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil die Klägerin am 10.01.1996 keinen Arbeitsunfall (Wegeunfall) erlitten habe. Die Anerkennung als Arbeitsunfall scheitere bereits daran, daß die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der versicherten Personen nach § 539 Reichsversicherungsordnung (RVO) gehört habe. Versicherungsschutz habe nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht bestanden, da die Klägerin nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden sei, sondern lediglich einen Probearbeitstag absolviert habe. Ebenfalls scheide Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 4b RVO aus, da die Vorstellung im J. nicht vom Arbeitsamt veranlaßt bzw. vermittelt worden sei. Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO habe nicht vorgelegen, weil die Klägerin zum Unfallzeitpunkt überwiegend eigene Interessen verfolgt habe. Der Probearbeitstag sei Grundlage der Bewerbung im Hinblick auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes gewesen. Der Probearbeitstag sei damit dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Nach Angaben des Kinderhauses habe die Klägerin am Unfalltag dort von 09:00 h bis 16:00 h hospitiert. Der Tag sei Teil der Bewerbung als Kindererzieherin gewesen und habe beiden Seiten zeigen sollen, ob die Klägerin für die Tätigkeit geeignet sei. Zwar habe sie am Unfalltag Tätigkeiten verrichtet, die dem Unternehmen auch dienlich gewesen seien, doch reiche dies für den Versicherungsschutz allein nicht aus. Vielmehr müsse auch die Zweckbestimmung der Verrichtung fremdwirtschaftlich bestimmt sein. Die Klägerin habe durch den Hospitationstag überwiegend eigene Interessen verfolgt (Erlangung eines Arbeitsplatzes) und sei deshalb nicht "wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses", sondern eigenwirtschaftlich tätig gewesen. Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO habe deshalb ebenfalls nicht vorgelegen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 01.09.1997 erhobenen Klage. Sie ist der Auffassung, daß sie während der Hospitation wie eine Beschäftigte tätig geworden sei. Sie habe unter Anleitung einer Kollegin Kinder in der Gruppe beaufsichtigt. Der Probearbeitstag habe nicht einseitig nur ihrer Bewerbung gedient, sondern beiderseitig, also auch im Interesse des Kindergartens. Im übrigen gehöre sie zu der Personengruppe, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich, im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig seien, so daß schon aus diesem Grunde Versicherungsschutz am Unfalltage bestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.07.1997 zu verurteilen, den Unfall vom 10.01.1996 als Arbeits(Wege)unfall anzuerkennen und ihr Verletztenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält nach wie vor an ihrer ablehnenden Auffassung fest und weist darauf hin, daß es nicht genügt, ein Arbeitsverhältnis oder ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zu begründen, wenn der Leiter des Kinderhauses in einem Telefongespräch den Hospitationstag als "Probearbeitstag" bezeichnet habe. Wesentlich komme es auf die finale Handlungstendenz der Klägerin an, was auch für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII gelte. Im Vordergrund habe nicht gestanden, eine Arbeitsleistung für ein Unternehmen zu erbringen oder der Allgemeinheit zu dienen, sondern eine Arbeitsstelle zu erlangen. Die Hospitation am Unfalltage war Teil der Bewerbungsgespräche. Die Klägerin habe diesen Hospitationstag absolviert, um als Mitarbeiterin eingestellt zu werden und habe damit eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.07.1997 rechtmäßig ist und daher für die Klägerin keine Beschwer im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darstellt. Zu Recht hat es die Beklagte darin abgelehnt, den Unfall der Klägerin vom 10.01.1996 mit einer Verletztenrente zu entschädigen, denn die Klägerin hat keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeits- bzw. Wegeunfall erlitten.
Nach der gemäß Artikel 36 UVEG § 212 SGB VII hier noch anzuwendenden Vorschrift des § 550 Abs. 1 RVO, gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO (für aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis Beschäftigte) hat für die Klägerin eindeutig nicht bestanden. Zwar ist in der gesetzlichen Unfallversicherung der Abschluß eines Arbeitsvertrages nicht Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses, entscheidend ist vielmehr die Aufnahme der tatsächlichen Arbeit durch den Arbeitnehmer und die Herstellung der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer. Keine dieser Voraussetzungen haben am 10.01.1996 bei Eintritt des als "Probearbeitstages" bezeichneten Hospitationstages der Klägerin vorgelegen. Nach den insoweit eindeutigen Auskünften des Kinderhauses J. war dieser Tag Teil der Bewerbung der Klägerin als Kindereizieherin, der beiden Seiten zeigen sollte, ob die Klägerin für die Tätigkeit überhaupt geeignet war. Die Hospitation hatte danach die Aufgabe, der Bewerberin die Möglichkeit zu geben, etwas in die Einrichtung zu "schnuppern". Die Mitarbeiterinnen des Kinderhauses J. sollten in die Lage versetzt werden, zu beobachten, ob tatsächlich Interesse der Bewerberin an dem Arbeitsplatz bestehe und ob diese geeignet für dieses Arbeitsfeld sei. Daß die Bewerber - und damit die Klägerin - bei dieser Gelegenheit nicht nur danebenstehen, sondern beispielsweise mit den Kindern spielen oder beim Zubereiten des Mittagessens helfen, ist in diesem Falle geradezu selbstverständlich. Anweisungen seitens der Kinderhausleitung oder deren angestellten Mitarbeiterinnen bedurfte es nicht. Derartige Anweisungen haben nach der Auskunft des Kinderhauses J. vom 28.12.1996 auch für solche Fälle nicht bestanden. Zwar hat die Klägerin angegeben, die genannten Tätigkeiten in der Überzeugung verrichtet zu haben, als Mitarbeiterin übernommen zu werden. Ganz abgesehen davon, daß eine Entscheidung über eine eventuelle Übernahme als Mitarbeiterin nicht am Hospitationstag, sondern erst am Ende der diesem Tag folgenden Woche getroffen werden sollte (Auskunft des J. Hauses vom 20.09.1996), ist diese Motivationslage des Arbeitssuchenden letztlich bei jedem Vorstellungsgespräch gegeben. Bei Verrichtungen und auf Wegen, die mit der privaten Arbeitssuche und den Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages zusammenhängen, ist in der Regel kein Versicherungsschutz gegeben; es handelt sich vielmehr grundsätzlich um den eigenwirtschaftlichen unversicherten Bereich des Arbeitssuchenden, es sei denn, daß die besonderen Voraussetzungen des § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO, die hier auf keinen Fall gegeben sind, vorliegen.
Die Klägerin war aber auch im Unfallzeitpunkt, als sie sich auf dem Heimweg befunden hatte, nicht nach § 539 Abs. 2 RVO. versichert. Nach dieser Vorschrift sind gegen Arbeitsunfall auch Personen versichert, die wie ein nach Abs. 1 Versicherter tätig werden bzw. geworden sind, wobei dies auch bei nur vorübergehender Tätigkeit gilt. Bei der Anwendung des § 539 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 RVO ist allerdings entscheidend, daß es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspricht (vgl. dazu BSGE 5, 168 ff; 14, 1 ff; 19, 117 ff BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15; ferner Krasney, Unfallversi¬cherungsschutz "wie ein Beschäftigter", Die Betriebskrankenkasse 1994, Seite 363 ff). Zwar schließen danach Gefälligkeitsdienste allein den Versicherungsschutz nicht von vornherein aus, es muß sich aber um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 43). Nicht jede unter diesen Voraussetzungen geleistete Tätigkeit unterliegt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung . Vielmehr muß die Verrichtung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter denen sie geleistet worden ist, einer Beschäftigung aufgrund eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses der in § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO bezeichneten Art ähneln (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119 m. w. N.). Ob das der Fall ist, kann nicht losgelöst von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen beurteilt werden, unter denen sich die Tätigkeit vollzieht. Die isolierte Betrachtung der einzelnen Verrichtungen allein reicht nicht aus, um die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu kennzeichnen. Andernfalls wäre nahezu jede auch nur vorübergehende und auch noch so geringfügige Tätigkeit versichert und damit fast jeder Unfall bei jedweder Tätigkeit ein versicherter Arbeitsunfall (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 49; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15). Das würde aber dem sich aus der Entstehungsgeschichte des § 539 Abs. 2 RVO ergebenden Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen (vgl. BSG USK 77, 246) . ,
Zwar mag unter Berücksichtigung dieser Umstände das Verhalten der Klägerin am Unfalltage auch dem Kinderhaus J. gedient haben. Ausschlaggebend ist aber die mit dem Tätigwerden der Klägerin verbundene Handlungstendenz, wobei die Handlungstendenz der Klägerin fremdwirtschaftlich auf die Belange des Unternehmens gerichtet sein muß. Dies ist dann nicht der Fall, wenn - wie hier - wesentlich eigene Angelegenheiten verfolgt werden (vgl. dazu auch BSGE 57, 91; BSG in SozR 2200 § 539 Nr. 199).
Unter Abwägung aller Umstände ist das Gericht davon überzeugt, daß die Hospitation der Klägerin am Unfalltage im Kinderhaus J. in erster Linie - wenn nicht ausschließlich- der Bewerbung und nicht dem Kinderhaus gedient hat. Unfallversicherungsschutz hat für die Klägerin somit auch während des Hospitationstages am 10.01.1996 nicht bestanden, so daß auch die Wege nach und von dem Kinderhaus J. nicht versichert sind.
Gleiches gilt auch für den von der Klägerin angenommenen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO (jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII), da es auch hier wesentlich auf die finale Handlungstendenz der Klägerin ankommt. Diese war aber - wie ausgeführt - nicht darauf gerichtet, eine Arbeitsleistung für ein Unternehmen zu erbringen oder der Allgemeinheit zu dienen, sondern eine Arbeitsstelle zu erlangen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen auch die Voraussetzungen für Versicherungsschutz nach §§ 539 Abs. 1 Nrn.; 11 und 18 bzw. 539 Abs.- 1 Nr. 4 RVO (jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 14 SGB VII) nicht vor. Weder hat sich die Klägerin am Unfalltage Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterzogen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, noch ist sie einer- an sie gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nachgekommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Weder hat das Kinderhaus J. eine derartige Prüfung oder ähnliches veranlaßt, da sich die Klägerin aufgrund eines eigenen Entschlusses diesem "Probearbeitstag” unterzogen hat, noch ist sie vom Arbeitsamt aufgefordert worden, sich am 10.01.1996 • im Kinderhaus J. vorzustellen. Wie die Auskunft des Arbeitsamtes H. vom 02.10.1996 eindeutig zeigt, war gerade dies nicht der Fall.
Da nach alledem Versicherungsschutz der Klägerin zum Unfallzeitpunkt nach keinen oben dargelegten Gesichtspunkten in Frage kommt, war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 183,' 193 SGG abzuweisen.