OLG Frankfurt am Main · Hessen 3. Strafsenat Beschluss LS

Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung sowie Erledigung der Unterbringung bei Verstoß gegen …

Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung sowie Erledigung der Unterbringung bei Verstoß gegen Abstinenzweisung

Strafrecht Beschwerde verworfen

Leitsatz

Im Rahmen einer Führungsaufsicht ist die folgende strafbewehrte Weisung zulässig: Es dürfen keine legalisierten bzw. ärztlich verschriebenen Rauschmittel, etwa Cannabis, konsumiert werden, sofern nicht das diesbezügliche Rezept vorgelegt wird, der behandelnde Arzt von der Schweigepflicht gegenüber dem Gericht und der forensischen Ambulanz entbunden wurde und gegenüber dem Gericht und der forensischen Ambulanz eine ausführliche Diagnose sowie eine ordnungsgemäße persönliche Anamnese vor der Verschreibung nachgewiesen werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 4. Strafvollstreckungskammer - vom 27.04.2026 wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Landgericht Fulda hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16.10.2019, rechtskräftig seit dem 16.07.2020, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und zudem dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Der Beschwerdeführer hat sich vom 14.12.2020 bis zum 05.12.2023 im Maßregelvollzug der Klinik1 in Stadt1 befunden.

Mit Beschluss vom 22.11.2023 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel sowohl die weitere Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Restfreiheitsstrafe als auch den weiteren Vollzug der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für den Zeitraum von vier Jahren bis zum 05.12.2027 zur Bewährung ausgesetzt.

Der vorbezeichnete Beschluss enthält unter Ziffer 1 a) und b) folgende strafbewährte Weisungen:

„a) Dem Verurteilten ist es untersagt mit Rauschmitteln aller Art in Kontakt zu kommen, insbesondere solche Mittel (Drogen, Alkohol, Legal Highs) selbst zu konsumieren (§ 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB). Dies gilt auch für etwaig legalisiertes bzw. ärztlich verschriebene Cannabis bzw. THC, Medikamente oder potentiell suchtauslösende Substanzen, sofern das diesbezügliche Rezept nicht vorgelegt wird, der das Rezept ausstellende Arzt nicht von der Schweigepflicht gegenüber dem Gericht und der forensischen Ambulanz entbunden und für das Rezept keine ausführliche Diagnose und keine der Verschreibung vorausgegangene ordnungsgemäße, persönliche Anamnese gegenüber der forensischen Ambulanz und dem Gericht nachgewiesen wird.

b) Zur Durchführung von Drogenscreenings hat er Urinproben und/oder Speichelproben unter Sicht (ohne einen körperlichen Eingriff) zu erbringen. Hierzu hat er unverzüglich nach Rechtskraft sowie in der Folge für das erste halbe Jahr mindestens 14-tägig und anschließend einmal monatlich in persönlichen Kontakt zur Ambulanz1, Straße1, Stadt1, zu treten. Es können - insbesondere nach einem Suchtmittelrückfall - bis zu vier Urin- bzw. Speichelkontrollen pro Monat erfolgen. Die Festlegung der Frequenz obliegt dabei den Mitarbeitern der EPA Stadt1."

Am 05.12.2023 wurde der Beschwerdeführer aus dem Maßregelvollzug entlassen. Bereits im Januar 2024 wies der Beschwerdeführer ein positives Drogenscreening auf Amphetamin auf. Von März bis Mai 2024 wurde mehrfach Alkohol- und Cannabiskonsum des Beschwerdeführers in den Urin- und Speichelproben nachgewiesen. Ab Mitte August 2024 wurde der Konsum von Alkohol, Amphetamin und Cannabis durch positive Drogenscreenings nachgewiesen.

In der Zeit zwischen dem 21.10.2024 und dem 06.11.2024 hat sich der Beschwerdeführer in einer freiwillig durchgeführten stationären Entgiftung in der Kllinik1 in Gemeinde1 befunden.

Am 11.11.2024 und 19.11.2024 durchgeführte Drogenscreenings zeigten erneut ein positives Ergebnis auf verschiedene Substanzen (Cannabis, Norfentanyl).

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel hat mit Beschluss vom 11.12.2024 die mit Beschluss vom 22.11.2023 ausgesetzte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für die Dauer von drei Monaten wieder in Vollzug gesetzt und mit Beschluss vom 11.03.2025 die Krisenintervention bis zum 11.06.2025 verlängert.

Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit ab dem 12.12.2024 wieder im Maßregelvollzug in der Klinik1 in Stadt1 zur Krisenintervention befunden.

Mit Beschluss vom 27.05.2025 hat die Strafvollstreckungskammer die Invollzugsetzung der Unterbringung mit Wirkung zum 28.05.2025 aufgehoben, nachdem die Klinik dies im Hinblick auf eine erfolgreiche Rückfallbearbeitung angeregt hatte.

Bereits am 30.06.2025 wurde durch eine Urinkontrolle erneuter Amphetaminkonsum des Beschwerdeführers nachgewiesen.

In der Zeit zwischen dem 22.07.2025 und dem 12.12.2025 wiesen 17 Drogenscreenings positive Ergebnisse auf Cannabis auf. Vom 16.12.2025 bis zum 13.04.2026 zeigten erneut 13 durchgeführte Drogenscreenings des Beschwerdeführers positive Ergebnisse auf verschiedene Substanzen (Cannabis, Amphetamin).

Die Klinik1 Stadt1 hat in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2025 den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und die Erledigung der Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt angeregt.

In der Zeit zwischen dem 08.01.2026 und dem 31.01.2026 hat sich der Beschwerdeführer in einer freiwillig durchgeführten stationären Entgiftung in der Klinik1 in Gemeinde1 befunden.

Bereits im Februar 2026 wurde bei Drogenscreenings erneut ein Konsum von Cannabis und Amphetamin festgestellt.

Die Staatsanwaltschaft Fulda hat mit Schreiben vom 24.02.2026 beantragt, die Aussetzung des Vollzuges der gegen den Beschwerdeführer verhängten (Rest-) Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären.

Nach einer durchgeführten mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein seines Bewährungshelfers und eines Vertreters der Klinik1 Stadt1 am 21.04.2026, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel mit Beschluss vom 27.04.2026, die durch Beschluss der Kammer vom 22.11.2023 gewährte Aussetzung des Vollzuges der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Fulda vom 16.10.2019 widerrufen und die mit gleichem Urteil angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt mangels Erfolgsaussichten für erledigt erklärt. Zudem hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass mit Entlassung aus dem Maßregelvollzug kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintritt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 05.06.2026, die er mit Schreiben vom 12.08.2026 begründete.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß § 453 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 StPO bzw. § 463 Abs. 6, § 462 Abs. 3 S. 1, § 311 Abs. 2 StPO statthafte, form- und fristgerechte sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des erfolgten Widerrufs der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die Strafvollstreckungskammer hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Strafrestaussetzungen nach § 57 Abs. 5 S. 1, § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung als gegeben angesehen.

Danach steht fest, dass der Verurteilte gegen die Abstinenzweisung im Beschluss der Kammer vom 22.11.2023 gröblich und beharrlich verstoßen hat.

Im Verlauf der Bewährungszeit kam es zu einer Vielzahl von Suchtmittelrückfällen. Trotz Krisenintervention und mehrerer Entgiftungsmaßnahmen konsumierte der Verurteilte wiederholt und regelmäßig Rauschmittel, wobei er jeweils binnen kürzester Zeit rückfällig wurde. Den Konsum hat der Verurteilte gegenüber der Ambulanz und in seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer und in seiner Beschwerdebegründung vom 12.08.2026 eingeräumt. Die Erwartung, den Konsum von Rauschmitteln in den Griff zu bekommen, hat der Verurteilte daher nicht erfüllt.

Bei der erteilten Abstinenzweisung im Beschluss der Kammer vom 22.11.2023 handelt es sich auch um eine zulässig erteilte Weisung, durch welche an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main, die im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte steht, bei einer manifest suchtkranken Person, die nicht oder nicht erfolgreich behandelt worden ist, eine Abstinenzweisung in der Regel nicht zumutbar. Doch kann von dieser Regel unter Umständen abgewichen werden, wenn sich der Verurteilte während des Strafvollzuges über einen längeren Zeitraum als zur Abstinenz fähig erwiesen hat. Denn es ist zu bedenken, dass die strafbewehrte Abstinenzweisung vom Gesetzgeber zu Recht als ein grundsätzlich taugliches Instrument zur Beförderung eines künftig straffreien Lebens verstanden wird. Dass sie gerade auch gegenüber Personen zulässig ist, die nach Vollverbüßung unter Führungsaufsicht stehen, belegt, dass die Abstinenzweisung auch in Fällen ungünstiger Prognose in Betracht kommt. Bei Verurteilten, denen es immerhin gelungen ist, im eng strukturierten und kontrollierten Rahmen des Straf- oder Maßregelvollzugs abstinent zu leben, kann es deshalb unter Umständen auch dann gerechtfertigt sein, eine Abstinenzweisung zu erteilen, wenn es keineswegs gesichert erscheint, dass der Verurteilte in Freiheit dauerhaft abstinent wird leben können. Andererseits gibt es Fälle, in denen es bei einer jahrelang schwer suchtmittelabhängigen Person, bei der Therapieversuche mehrfach gescheitert sind und sich auch im Vollzug keine wesentlichen Gesichtspunkte dafür ergeben haben, dass es ihr künftig gelingen könnte, suchtfrei zu leben, trotz eines in Bezug auf Abstinenz im Wesentlichen beanstandungsfreien Verhaltens im Vollzug, so hochgradig wahrscheinlich ist, dass der Betreffende außerhalb der eng strukturierten Bedingungen des Strafvollzugs nicht zu Abstinenz in der Lage sein wird, dass bei einer Abstinenzweisung Verstöße regelrecht vorprogrammiert wären. Das Gericht, das eine Abstinenzweisung erteilen will, hat die Gesichtspunkte der Eignung und der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall konkret gegeneinander abzuwägen. Dabei wird sie je nach Konstellation auch das Gewicht derjenigen Straftaten in den Blick nehmen müssen, die durch die Abstinenzweisung verhindert werden sollen (OLG Frankfurt BeckRS 2023, 30522 Rn 6-10 m.w.N.).

Die Weisung, keine Betäubungsmittel zu konsumieren, war dem Beschwerdeführer nach diesen Maßstäben zumutbar. Die nicht unerhebliche Tat in der Anlassverurteilung diente der Beschaffung finanzieller Mittel zum Erwerb von Rauschmitteln. Der Verurteilte konsumierte vor seiner Inhaftierung Cannabis und gelegentlich Alkohol und Amphetamin. Dabei hat der Sachverständige im Anlassverfahren zwar festgestellt, dass bei dem Beschwerdeführer eine Polytoxikomanie (ICD-10 F10.19) bestehe, auch wenn zuletzt Cannabis und Alkohol im Vordergrund gestanden hätten. Jedoch war der Beschwerdeführer während des Vollzuges über Jahre hinweg abstinent. Auch in der Dauerbelastungserprobung gelang es dem Beschwerdeführer über viele Monate abstinent zu bleiben, was belegt, dass er Kontrolle über sein Konsumverhalten hat und lediglich mangelnde Willensstärke oder auch charakterliche Labilität zu Weisungsverstößen führen.

Die dem Beschwerdeführer auferlegte Kontrollweisung war auch hinreichend bestimmt. Dem Beschluss ist diejenige Einrichtung zu entnehmen, bei der die Kontrollen durchzuführen sind. Weiterhin ist angegeben, ab welchem Zeitpunkt der Verurteilte zur Durchführung einer Kontrolle aufgefordert werden darf und auch die Art und Weise der Kontrolle sowie Dauer und Frequenz festgelegt.

Aus den Weisungsverstößen ergibt sich auch die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten. Erneute Straftaten hat der Verurteilte bereits dadurch begangen, dass er unerlaubt Cannabis und Amphetamin zum Eigenkonsum erworben hat, auch wenn diese Erwerbsvorgänge für eine strafrechtliche Verfolgung nicht ausreichend konkretisierbar sein dürften. Die Tat in der Anlassverurteilung, aber auch eine Vielzahl der zuvor von ihm begangenen Delikte, dienten zudem der Beschaffung finanzieller Mittel zum Erwerb von Rauschmitteln. Es handelte sich somit um klassische Beschaffungskriminalität. Die Weisungsverstöße stehen damit in derart kausaler Beziehung zur kriminellen Neigung des Beschwerdeführers, dass die Gefahr erneuter Straffälligkeit selbst unter Berücksichtigung der Tatsache besteht, dass es bisher zu keinen klassischen Beschaffungstaten gekommen ist. Da der Verurteilte, der keinen Beruf erlernt hat und der auch nur eingeschränkt belastbar ist, jedenfalls aktuell lediglich einer Tätigkeit auf Minijob-Basis nachgeht, ist damit zu rechnen, dass er - wie in der Vergangenheit - entweder zur Beschaffung von Rauschmitteln oder deswegen, weil der Erwerb von Rauschmittel sämtliche verfügbaren Geldmittel verbraucht hat, erneut Straftaten wie Diebstähle oder Raubstraftaten begehen wird. Dabei ist positiv, dass der Verurteilte bemüht ist, Kontakt zu seinem zweijährigen Kind aufzunehmen und über eine feste Wohnung verfügt. Angesichts der Tatsache, dass zu seinem Kind bisher lediglich einmalig begleiteter Umgang stattfand und der Verurteilte zum Zeitpunkt des Deliktes im Ursprungsverfahren ebenfalls über einen festen Wohnsitz verfügte, vermag dies nichts an der negativen Prognose zu ändern.

Mildere Maßnahmen i. S. d. § 56 Abs. 2 StGB kamen nicht in Betracht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn durch sie eine günstige Kriminalprognose wiederhergestellt werden könnte. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Zwar hatte der Verurteilte eine stationäre Therapie in der Klinik „X“ ab dem 06.07.2026 in Aussicht, diese hat der Verurteilte jedoch nicht angetreten. Vielmehr ist dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 05.08.2026 zu entnehmen, dass der Bewilligungsbescheid vom 19.03.2026 aufgehoben wurde, weil der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass er die Leistung zur medizinischen Rehabilitation in absehbarer Zeit nicht antreten könnte. Zwar hat der Beschwerdeführer Bemühungen nachgewiesen, eine Bewilligung für eine teilstationäre (tagesklinische) Maßnahme zu erlangen und hat sich auf die Warteliste für betreutes Wohnen bei der Klinik1 Gemeinde1 setzen lassen. Jedoch ist der erfolgreiche Abschluss einer Langzeittherapie Voraussetzung für die Aufnahme im betreuten Wohnen. Eine Langzeittherapie wurde bisher jedoch noch nicht einmal begonnen. Jedenfalls ist der nachhaltige Erfolg einer bisher auch nur beabsichtigten Therapie mit Blick auf die zahlreichen Suchtmittelrückfälle auch nach erfolgter Kriseninterventionen so ungewiss, dass auf die bisher lediglich (möglicherweise) beabsichtigte Behandlungsmaßnahme eine günstige Prognose nicht gestützt werden kann, zumal nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Klinikvertreters der Klinik1 Stadt1 keine Erfolgsaussichten einer therapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers vorliegen. Ganz abgesehen davon bestehen an einer intrinsischen und nicht nur durch den (drohenden) Bewährungswiderruf motivierten Therapiewilligkeit des Verurteilten - zumal im Hinblick darauf, dass die bereits bewilligte stationäre Langzeittherapie nicht angetreten wurde - durchaus begründete Zweifel.

2. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 S. 1, § 64 S. 2 StGB für erledigt erklärt.

Zutreffend hat die Kammer mit der Entscheidung über den Widerruf der Reststrafenaussetzung zugleich auch über den Widerruf der ebenfalls ausgesetzten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entschieden.

Ein Widerruf der Aussetzung der Unterbringung gem. § 67g Abs. 1 StGB kam, wie zutreffend in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt wurde, allerdings nicht in Betracht. Zwar steht fest, dass der Verurteilte gegen die im Aussetzungsbeschluss erteilte Abstinenzweisung gröblich und beharrlich verstoßen hat. Der Widerruf der Aussetzung ist jedoch gem. § 67g Abs. 1 StGB nur möglich, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Verurteilten erfordert. Der Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - und damit deren weiterer Vollzug - ist von Verfassungswegen nur zulässig, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht, also noch immer die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung gegeben sind (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578). Insoweit muss also positiv festzustellen sein, dass die Durchführung des Maßregelvollzugs eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bietet (OLG Düsseldorf NStZ 1996, 408). Dies ist derzeit nicht der Fall. So hat der Verurteilte zwar im Maßregelvollzug eine positive Entwicklung durchlaufen, die letztlich darin mündete, dass der weitere Vollzug der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seit der bedingten Entlassung sind allerdings zweieinhalb Jahre vergangen, in denen es zu vielfachen Rückfällen in alte Konsummuster gekommen ist und trotz therapeutischer Interventionen kein stabilerer Behandlungserfolg zu erreichen war. Entsprechend hat sich auch die Ambulanz gegen die erneute Unterbringung ausgesprochen, da sie eine Behandlung in der Entziehungsanstalt nicht für erfolgversprechend erachtet. Es kann nach alledem von einer hinreichend konkreten Aussicht, den Verurteilten durch eine zwangsweise Therapie zu heilen bzw. ihn für eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren, nicht ausgegangen werden.

3. Soweit die Strafvollstreckungskammer festgestellt hat, dass mit Entlassung aus dem Maßregelvollzug kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintritt, ergibt sich dies aus dem Gesetz (§ 67d Abs. 5 S. 2 StGB) und hat lediglich deklaratorische Bedeutung.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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