VerfGH Sachsen Beschluss

Verletzung des Anspruchs auf begründeten Bescheid im Petitionsverfahren KI-Titel

Petitionsrecht · Rechtswegerschöpfung · Verfassungsbeschwerde · begründeter Bescheid · Verwaltungsgerichtsbarkeit

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 41-IV-24

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der Schülervertretung am D.-Gymnasium C., vertreten durch den Vorstand,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Constan- ze Geiert, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stephan Thuge

am 24. Oktober 2024

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit ihrer am 6. Juni 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Landesamtes für Schule und Bildung vom 4. April 2024 über eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine Lehrkraft.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf einen begründeten Bescheid in angemessener Frist im Rahmen des Petitionsrechts aus Art. 35 SächsVerf.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat.

1. Hiernach muss ein Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um eine behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 2-IV-22 [HS]; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV- 18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.).

Wendet sich ein Petent gegen eine nicht ordnungsgemäße Bescheidung seiner Petition, ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 28-IV-22; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 167-IV-20; Beschluss vom

29. Oktober 2015 – Vf. 46-IV-15; Beschluss vom 3. November 2011 – Vf. 100-IV-11; Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 61-IV-08).

2. Ausgehend hiervon ist dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung nicht Genüge getan. Die Beschwerdeführerin rügt, die als Petition im Sinne des Art. 35 SächsVerf anzusehende Dienstaufsichtsbeschwerde sei nicht in angemessener Zeit und nicht ordnungsgemäß begründet beschieden worden. Demnach stand ihr zur Verfolgung ihres Begehrens der Verwaltungsrechtsweg offen, den sie jedoch nicht beschritten hat. Gründe im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG, vom Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs vorliegend ausnahmsweise abzusehen, sind weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Geiert

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Thuge