Dienstgerichtshof für · Sachsen-Anhalt Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart Urteil

Streit um Zuständigkeit bei Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen KI-Titel

Dienstrecht · Zuständigkeitsordnung · Organisationsplan · Veröffentlichung von Entscheidungen · Richterdienstverhältnis

Berufsrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 24. Juni 2024 – RDG 2/22 – werden zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens auch in der Berufungsinstanz.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die kostenpflichtige Einstellung eines gegen den Kläger gerichteten Disziplinarverfahrens unter Feststellung eines Dienstvergehens streitig.

2

Der Kläger wurde am … zum Richter am …gericht ernannt. Ihm war nach dem Geschäftsverteilungsplan … zugewiesen.

3

Zu Beginn des Jahres 2021 war die Präsidentenstelle des … unbesetzt, zum ständigen Vertreter des Präsidenten als aufsichtführenden Richter der Vizepräsident … und zum weiteren aufsichtführenden Richter (waR) der … bestimmt. Der diesbezügliche – am 3. Februar 2021 per E-Mail an die Belegschaft des … übersandte und ab dem 1. Januar 2021 in Kraft getretene – Organisationsplan des … vom 29. Januar 2021 (ebenso die folgenden Organisationspläne vom 4. Februar 2021 und 24. Februar 2021) enthält unter „2. Aufgabenbereiche in der Gerichtsverwaltung und Zeichnungsbefugnis“ u.a. die folgenden Zuweisungen:

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2.1 Präsident

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soweit nachfolgend nicht besonders geregelt, trifft der Präsident (im Verhinderungsfall der Vertreter) die Anordnungen und Entscheidungen in Verwaltungssachen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Natur der Sache nach oder wegen untergeordneter Bedeutung (z.B. Zwischenverfügungen) von den Sachbearbeitern selbst erledigt werden können.

[…]

6

2.8 Für die nachstehend aufgeführten Verwaltungsgeschäfte gilt folgende Zuständigkeitsregelung

[…]

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2.8.6. Übermittlung von Entscheidungen an JURIS und andere juristische Datenbanken

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GHSin [O.] (Vertretung Ang. [F.])

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2.8.7. Einstellung von Pressemitteilungen über Entscheidungen sowie sonstiger Inhalte auf der Internetseite des Gerichts

10

GHSin [O.] (Vertretung Ang. [F.])

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Im Organisationsplan vom 29. Januar 2021 waren unter dem Punkt 2.4 (Pressereferenten) … aufgeführt. In dem am 22. Februar 2021 an die Belegschaft des … übersandten Organisationsplan vom 4. Februar 2021, der am 1. Februar 2021 in Kraft getreten ist, werden unter Punkt 2.4 … aufgeführt. Durch den am 1. März 2021 in Kraft getretenen Organisationsplan vom 24. Februar 2021 ergaben sich keine weiteren Änderungen in den aufgeführten Punkten.

12

Nach dem „Leitfaden des … zur Veröffentlichung von Entscheidungen“ aus dem Jahr 2017 (im Weiteren: Leitfaden) sollten grundsätzlich alle die Öffentlichkeit interessierenden Urteile, Beschlüsse sowie Gerichtsbescheide veröffentlicht werden. Entscheidungen würden am … in der Regel in – im Einzelnen benannten – juristischen Datenbanken sowie auf der gerichtseigenen Homepage veröffentlicht. Ferner bestehe die Möglichkeit, Entscheidungen über einen E-Mail-Verteiler an registrierte Medienvertreter zu übermitteln. Die juristischen Datenbanken dürften wegen der kostenpflichtigen Zugriffsmöglichkeiten hauptsächlich von juristisch ausgebildeten Personen genutzt werden, folglich eigneten sich für die Veröffentlichung in den Datenbanken insbesondere neue Fallgestaltungen und komplexe Rechtsprobleme. Im Gegensatz dazu sollten Entscheidungen auf der Homepage auch rechtliche Laien ansprechen und über die Vielfältigkeit der Arbeit am … informieren. Die Entscheidungen des … würden deswegen zur Vereinfachung stark verkürzt und zusammengefasst dargestellt. Komplizierte Sachverhalte und tiefgreifende Rechtsfragen sowie spezielle Einzelfallentscheidungen seien daher grundsätzlich weniger für die Veröffentlichung auf der Homepage geeignet als regelmäßig wiederkehrende „Standardfälle“. Unter „3. Veröffentlichungen auf der Homepage des …“ ist zum Verfahren insbesondere ausgeführt:

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„2. Weitergabe an Pressestelle

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Die zusammengefassten Gründe werden per E-Mail an folgende Adresse gesendet: pressestelle@...

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(Die Pressestelle prüft die Eignung der Pressemitteilung für den E-Mail-Newsletter des Gerichts. Eine inhaltliche Prüfung/Zensur findet nicht statt. Lediglich offensichtliche Schreibfehler, Zahlendreher etc. werden nach Rücksprache mit den jeweiligen Vorsitzenden korrigiert.)

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3. Weiterleiten an die für die Veröffentlichung zuständige Stelle

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Die Pressestelle leitet die Pressemitteilung an die nach Nr. 2.8.6 des Organisationsplans des … zuständige Kollegin […] weiter.

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4. Eingabe in Homepage

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Die nach Nr. 2.8.6 des Organisationsplans des … zuständige Kollegin überträgt die übermittelten Daten direkt auf die Homepage des ...“

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Mit Beschluss vom 11. Februar 2021 – … – entschied der Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung, dass Arbeitssuchenden zur Deckung ihres Schutzbedarfes gegen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein subjektives Recht auf die Bereitstellung von wöchentlich 20 medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen des Standards FFP2, KN95, N95 bzw. eines vergleichbaren Standards zustehe oder anstelle dieser Sachleistung ein um 129 Euro monatlich höheres Arbeitslosengeld II zur Deckung des Mehrbedarfs erhalten.

21

Ebenfalls am 11. Februar 2021 übersandte der Kläger per E-Mail den Entwurf einer Pressemitteilung zum vorgenannten Beschluss an den Vizepräsidenten … und bat um Mitteilung, an wen er sich damit wenden könne, da laut Organisationsplan noch die – nicht mehr am … tätigen – … Pressereferenten seien. Mit E-Mail vom selben Tage dankte Vizepräsident … dem Kläger für den Entwurf der Pressemitteilung und teilte mit, der Organisationsplan hinke der tatsächlichen Entwicklung leider immer noch an einigen Stellen hinterher. Er habe die Pressestelle – z.T. nach Ausschreibung innerhalb der Richterschaft – allerdings unmittelbar nach dem Ausscheiden von … neu besetzt. Pressesprecherin sei …, Vertreterinnen seien …. Er werde die Nachricht des Klägers zuständigkeitshalber an … weiterleiten.

22

Am Folgetag wurde der Beschluss in verschiedenen juristischen Datenbanken veröffentlicht und im Weiteren auch die – von dem Kläger und den Pressereferentinnen überarbeitete, insbesondere gekürzte – Pressemitteilung an die Presse übersandt.

23

Nach einer gerichtsinternen Abfrage, in welche auch der Kläger eingebunden war, versandte das … – Pressestelle – die Pressemitteilung vom 8. März 2021 über Eilentscheidungen anderer Kammern des Gerichts, in welchen jeweils Anträge von Leistungsempfängern nach dem SGB II auf eine Ausstattung mit Mund-Nasen-Masken erfolglos geblieben waren.

24

Mit Beschluss vom 11. März 2021 (…) verpflichtete der Kläger … erneut einen SGB-II-Leistungsträger zur vorläufigen Gewährung eines Mehrbedarfs für die Anschaffung von FFP2-Masken im Wege der einstweiligen Anordnung. Der Kläger führte in diesem Beschluss u.a. aus, dass die im Sozialschutz-Paket III vorgesehene Einführung des § 70 SGB II – eine Einmalzahlung i.H.v. 150 Euro aus Anlass der COVID-19-Pandemie – der Feststellung des Mehrbedarfs nicht entgegenstehe, da diese Regelung noch nicht verkündet worden sei. Zudem sei von deren Verfassungswidrigkeit auszugehen.

25

Nachdem dieser Beschluss dem Antragsgegner noch am 12. März 2021 zugefaxt und von dem Kläger persönlich dem Antragsteller am Montag, dem 15. März 2021, in den Briefkasten geworfen worden war, veranlasste der Kläger die Veröffentlichung seiner Entscheidung in den juristischen Datenbanken – welche am Morgen des Folgetags erfolgte – und übersandte den Entwurf einer Pressemitteilung an die Pressereferentinnen des ...

26

Mit E-Mail vom 16. März 2021 wandte sich die stellvertretende Pressereferentin … an den Kläger und teilte mit, die Pressereferentinnen hätten sich beraten und seien übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass „hinsichtlich der von [dem Kläger] angesprochenen Entscheidung“ keine Pressemitteilung oder Veröffentlichung auf den Internetseiten des Gerichts veranlasst werden solle. Vizepräsident … sei darüber informiert worden. Zu den Gründen wurde ausgeführt, es sei bereits bei Erstellung der zweiten Pressemitteilung beabsichtigt worden, dass dies die vorerst letzte Veröffentlichung zu diesem Thema sein werde. Die erste Pressemitteilung sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass es sich um eine sehr aktuelle und ungeklärte Rechtsproblematik gehandelt habe, von der sie davon ausgegangen seien, dass diese von großem Interesse für die entsprechenden Leistungsempfänger sei. Die zweite Mitteilung habe die Öffentlichkeit darüber informieren sollen, dass hierzu auch am … andere Rechtsauffassungen vertreten würden bzw. andere Entscheidungen möglich seien. Nach Einschätzung der Pressereferentinnen sei der weitere Austausch in der Sache, insbesondere die Auseinandersetzung mit gegenteiligen Rechtsauffassungen, neuen Begründungselementen oder Abweichungen im Tenor, vor allen Dingen für juristische Datenbanken geeignet und bedeutsam. Gewichtiges öffentliches Interesse werde darin jedoch nicht gesehen. Abschließend führte … aus, sie hoffe, die Beweggründe nachvollziehbar dargelegt zu haben. Für weitere Fragen stünden die Pressereferenten gerne bereit.

27

Der Kläger teilte den Pressereferentinnen darauf mit E-Mail ebenfalls vom 16. März 2021 mit, er nehme das zur Kenntnis und könne es nicht nachvollziehen.

28

Mit Beschluss vom 24. März 2021 sprach der Kläger im Verfahren … der dortigen Antragstellerin erneut weitere vorläufige Leistungen nach dem SGB II für die Versorgung mit FFP2- bzw. vergleichbaren Masken für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2021 zu und führte aus, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei der mit dem Sozialschutz-Paket III eingeführte § 70 SGB II unbeachtlich, da er gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstoße.

29

Am 25. März 2021 veranlasste der Kläger wiederum die Veröffentlichung des Beschlusses in juristischen Datenbanken, welche am selben Tag erfolgte. Am 26. März 2021 nahm der Kläger einen Vermerk in die Akte … auf, in dem er sich mit der E-Mail der Pressestelle vom 16. März 2021 auseinandersetzte und ausführte, dass in diesem Verfahren auf die Unterstützung der Pressestelle für die Medieninformation verzichtet werde. Stattdessen werde die Medieninformation eigenverantwortlich formuliert und der Deutschen Presseagentur (dpa) im Namen der … Kammer zur Verfügung gestellt.

30

Mit E-Mail vom Freitag, 26. März 2021 (13:14 Uhr) versandte der Kläger eine Medieninformation zu dem Beschluss vom 24. März 2021 an die dpa und teilte mit, „anbei erhalten Sie als das für die Region … zuständige Büro eine Pressemitteilung des … von heute mit der Bitte um weitere Veranlassung“. Die beigefügte Pressemitteilung war in Aufbau und Formatierung im Stil der vorangegangenen Pressemitteilungen der Pressestelle des … gehalten, enthält in der Kopfzeile links das kleine Landeswappen, daneben in Großbuchstaben die Angabe „…gericht …“ und unter der Gerichtsbezeichnung kleiner gefasst – anstelle der Angabe „Pressestelle“ – die Angabe „... Kammer“. Eine Information der Pressestelle hierüber erfolgte zunächst nicht.

31

Am folgenden Montag, 29. März 2021 (12:27 Uhr), wandte sich der Kläger an die – darin als „[l]iebe Unterstützungskräfte der Pressestelle“ angesprochenen – Pressereferentinnen des …, teilte zunächst sein Bedauern mit, falls seine am Freitag veröffentlichte Entscheidung Mehraufwand bereitet habe, und bat darum, einen Link zu seiner Entscheidung auf der Webseite des Gerichts einzustellen, da zahlreiche Medien bereits über die Entscheidung berichtet hätten. Für den Fall, dass die Pressesprecherinnen daneben auch eine (nachträgliche) Pressemitteilung einstellen wollten, übersende er einen entsprechenden Entwurf, um deren Mehraufwand gering zu halten.

32

Mit Einleitungsverfügung vom 14. April 2021 eröffnete der Vizepräsident des … ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger durch das nicht autorisierte Versenden einer Medieninformation des … an die dpa sowohl gegen die dienstrechtliche Folgepflicht des § 35 BeamtStG als auch gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten des § 34 Satz 3 BeamtStG (in der bis zum 6. Juli 2021 gültigen Fassung vom 29. November 2018 [a.F.], nunmehr § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG – Anm. d. G.), jeweils i.V.m. § 71 DRiG, verstoßen habe. Die Wahrnehmung von Pressearbeit stelle eine Gerichtsverwaltungsaufgabe dar und werde als solche nicht von der richterlichen Unabhängigkeit im Sinne des § 26 DRiG erfasst. Die unbefugte und weisungswidrige Wahrnehmung von Aufgaben der Pressestelle durch einen Richter unterliege deshalb uneingeschränkt der Dienstaufsicht. Es bestehe des Weiteren der Verdacht, dass der Kläger durch sein Verhalten dem Unterzeichner und den von ihm beauftragten Mitarbeiterinnen der Pressestelle eine rechtmäßige Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erschwert habe. Das Verhalten des Klägers dürfe zudem zu einer erheblichen Irritation im Außenverhältnis geführt haben. Mit seiner E-Mail vom 26. März 2021 an die dpa habe der Kläger den objektiv unzutreffenden Eindruck erweckt, es handele sich um eine offizielle Pressemitteilung des … Infolge des Verhaltens des Klägers habe eine Korrektur der Pressemeldung durch die Pressestelle des … erfolgen müssen und die dpa habe in einer korrigierenden Meldung darauf hinweisen müssen, dass es sich nicht um eine offizielle Mitteilung des … gehandelt habe.

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Der Kläger nahm hierzu zunächst mit Schreiben vom 29. April 2021 und persönlich im Rahmen der Erstanhörung nach § 11 LDG am 18. Mai 2021 Stellung, bei der neben dem Kläger der Präsident des L.gerichts …, der Vizepräsident des … und der Richter … als Protokollführer teilnahmen. Der Kläger führte aus, dass die Aufgaben und Befugnisse der Pressereferentinnen im Organisationsplan des … nicht geregelt seien; erwähnt seien nur die beauftragten Personen. Zudem sei der Organisationsplan im Jahr 2021 mehrfach geändert und die jeweils neue Fassung erst mit Verzögerung veröffentlicht worden. Das habe es erschwert, sich an den dortigen Regelungen zu orientieren. Auch könne der Richter im Vordruck des … für die Abschlussverfügung ankreuzen, dass die Entscheidung für die Presse geeignet sei. In der Praxis solle also ersichtlich der einzelne Richter darüber befinden, ob eine Entscheidung veröffentlicht werde und nicht die Gerichtsleitung. Die Verwaltung habe in diesem Zusammenhang gegenüber den Richtern eine dienende Funktion. Gehe es um die Veröffentlichung einzelner Entscheidungen unterstünden die Pressereferentinnen insoweit den Weisungen der einzelnen Richter. In der Vergangenheit sei dies auch so praktiziert worden. Hierzu verweise er auf die von ihm gemeinsam mit den Pressereferentinnen erarbeitete Pressemitteilung zu seinem Beschluss vom 11. Februar 2021. Als er einen Monat später den Pressereferentinnen eine Pressemitteilung zu einem neuen Beschluss zugeleitet habe, habe ihm eine der Pressereferentinnen geschrieben, eine weitere Veröffentlichung sei nicht beabsichtigt. Das habe ihn wütend gemacht. Er habe der Richterin … per E-Mail geantwortet, er könne ihre Entscheidung nicht nachvollziehen. Entgegen seiner Erwartung habe diese darauf nicht reagiert. Weder sie noch sonst jemand habe ihm gesagt, er dürfe keine eigenen Pressemitteilungen herausgeben. Bei der streitigen Medieninformation vom 26. März 2021 habe er darauf geachtet, den Eindruck zu vermeiden, die Mitteilung stamme von der „Pressestelle“ des …; nach der äußeren Form sei klar ersichtlich gewesen, dass Herausgeber er selbst gewesen sei. Nach einer Erläuterung seitens des Vizepräsidenten …, warum die Pressearbeit als Gerichtsverwaltungsaufgabe zu qualifizieren sei, erklärte der Kläger, er werde nicht mehr selbst im Namen der ... Kammer Medieninformationen an die Presse geben.

34

Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 vertiefte der Kläger seine Ausführungen und ergänzte sie dahingehend, dass der Versand der Medieninformation am 26. März 2021 eine erforderliche und gebotene Verteidigung der dpa gegen einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff des … gegen deren Anspruch auf Auskunft über die Rechtsprechung der ... Kammer zur evidenten Verfassungswidrigkeit des „Sozialschutz-Pakets III“ aus § 4 LPresseG dargestellt habe. Die Verweigerung der Auskunft an die dpa am 16. März 2021 sei rechtswidrig gewesen, weil der Gerichtsverwaltung bzw. den Pressereferentinnen grundsätzlich nicht die Befugnis zustehe, eine vom zuständigen Kammervorsitzenden als veröffentlichungswürdig angesehene Entscheidung entgegen dessen Weisung nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen müsse nicht durch die Gerichte selbst geschehen, sondern könne durch Organisationsakt auch der Initiative der beteiligten Richter überlassen werden (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96). Die Verteidigung des Auskunftsanspruchs der dpa gegenüber dem … sei am 26. März 2021 auch geboten gewesen. Durch sie habe der Kläger nicht nur eine schwerwiegende Verletzung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sowie der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abgewehrt. Zugleich habe er mit dem Versand auch das Zensurverbot aus Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG und die Unabhängigkeit der gesetzlichen Richter aus Art. 97 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber dem Justizministerium des Landes Baden-Württemberg und seiner Justizverwaltung am … durchgesetzt.

35

Mit Verfügung vom 28. September 2021 – nach schriftlicher Zustimmung des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg vom 5. November 2021 dem Kläger am 9. November 2021 bekannt gegeben – stellte die nunmehrige Präsidentin des … das Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Durch das nichtautorisierte Versenden der Pressemitteilung an die dpa habe der Kläger schuldhaft ein innerdienstliches Vergehen im Sinne von § 71 DRiG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Denn hierdurch habe er fahrlässig gegen die dienstrechtliche Folgepflicht des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und vorsätzlich gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten des § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sei ein vorsätzliches Vergehen nicht zu unterstellen. Der Kläger habe einem Irrtum über die Befugnisse des einzelnen Richters hinsichtlich der Pressearbeit und deren Charakter als Teil der Gerichtsverwaltung unterlegen. Er habe jedoch fahrlässig gehandelt, denn er hätte diesen Irrtum durch Nachfrage bei der Gerichtsleitung vermeiden können. Im Hinblick auf § 34 Satz 3 BeamtStG (a.F.) habe der Kläger vorsätzlich gehandelt. Er habe gewusst, dass die Pressemitteilungen über die Pressestelle koordiniert würden und dass nach Einschätzung der Pressestelle weitere Veröffentlichungen zum Thema FFP2-Masken explizit nicht gewünscht gewesen seien. Dass er in dieser Situation keine Klärung durch den Dienstvorgesetzten angestrebt und die Pressemitteilung herausgegeben habe, sei in hohem Maße unkollegial gewesen. Auch am Tag danach habe er die Pressereferentin gerade nicht über die eigenständige Pressearbeit informiert. Vielmehr habe er mit der Übersendung des „Entwurfs“ die wichtige Tatsache, dass der Entwurf bereits versandt gewesen sei, verschleiert. Das Dienstvergehen sei in Anwendung des Opportunitätsgrundsatzes und Ausübung von Ermessen nicht zu ahnden. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sei hier bei Betrachtung von Art und Schwere des Dienstvergehens und von dessen Auswirkungen nicht angezeigt. Die Kostenentscheidung folge aus § 39 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. LDG. Da das Dienstvergehen erwiesen, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aber nicht angezeigt sei, erscheine die Kostentragung durch den Kläger sachgerecht.

36

Am 8. Dezember 2021 legte der Kläger „Fortsetzungsfeststellungs- und Kostenwiderspruch“ gegen die Einstellungsverfügung ein und bat aufgrund seiner anstehenden Elternzeit um eine Frist von zehn Monaten zur Begründung. Eine Widerspruchsbegründung erfolgte im Weiteren jedoch nicht.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2022 wies der Präsident des L. den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei statthaft, da es sich bei der Einstellungsverfugung um einen Verwaltungsakt handele, der sich nicht erledigt habe. Zwar beschwere die Einstellung des Disziplinarverfahrens den Kläger nicht. Er könne sich jedoch gegen die Einstellungsverfügung wenden, soweit sie die Feststellung enthalte, dass ein Dienstvergehen erwiesen sei. Auch sei er durch die Kostenregelung beschwert. Der Widerspruch sei jedoch in der Sache unbegründet. Der Kläger habe schuldhaft ein innerdienstliches Vergehen begangen, indem er fahrlässig gegen die dienstliche Folgepflicht und vorsätzlich gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen habe. Zurecht seien dem Kläger ferner die Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt worden. Eine solche Kostenregelung sei auch dann vorgesehen, wenn zwar das Verfahren eingestellt werde, aber ein Dienstvergehen erwiesen sei.

38

Hiergegen hat der Kläger am 12. Dezember 2022 bei dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe (RDG) Klage erhoben und diese über seine Ausführungen im Anhörungsverfahren hinaus insbesondere dahingehend begründet, dass die Feststellung eines erwiesenen Dienstvergehens in einem im Wege wahrheitswidriger Anlastungen zweckwidrig eingeleiteten Disziplinarverfahrens erfolgt sei, um zu verhindern, dass der Kläger im Verfahren … eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit des neu eingeführten § 70 SGB II einhole. Die Einleitungsverfügung vom 14. April 2021 habe insofern ihren Steuerungs- und Sanktionierungszweck erfüllt, als dass die Einschüchterung des Klägers die Abfassung des Vorlagebeschlusses im Verfahren … erheblich verzögert und die Terminierung einer Verhandlung vor Beginn seiner Elternzeit am 31. Januar 2022 gänzlich vereitelt habe. Auch habe die Aufgabenwahrnehmung in Presseangelegenheiten seitens des Klägers den gerichtsinternen Regelungen im Organisationsplan des …, dem Leitfaden und der diesbezüglichen Gerichtspraxis am … entsprochen. Sie habe auch im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerwG (Hinweis auf das Urteil vom 26. Februar 1997, a.a.O.) gestanden. Die Gerichtsleitung dürfe den Versand einer vom Spruchkörper zu seiner Rechtsprechung von diesem selbst verfassten Medieninformation nicht ablehnen oder die Medieninformation inhaltlich überarbeiten. Ebenso wenig stehe der Gerichtsleitung ein Recht auf eine journalistische Relevanzprüfung zu. Nachdem die Pressestelle des … ihre gesetzlichen und verfassungskräftigen Aufgaben auch auf die diesbezügliche Remonstration vom 16. März 2021 bis zum 26. März 2021 nicht erfüllt gehabt habe, sei die Gesetzmäßigkeit der Justizverwaltung in Angelegenheiten der Medieninformation zur voraussichtlichen Verfassungswidrigkeit von § 70 SGB II nur dadurch zu gewährleisten gewesen, dass die von der Gerichtsverwaltung unterlassenen Aufgaben durch den Spruchkörper selbst bewerkstelligt worden seien. Weiter sei der Präsident des L. im Widerspruchsverfahren kraft Gesetzes vom Verfahren ausgeschlossen gewesen, nachdem er bereits mit derselben Disziplinarsache vorbefasst gewesen sei. Daneben hat der Kläger u.a. auf das von ihm hinsichtlich einer Regelbeurteilung geführte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht … unter dem Aktenzeichen … und insbesondere dortige Anlagen, weitere Disziplinarvorgänge sowie von ihm gestellte Anträge auf Einleitung von Disziplinarverfahren etwa gegen den Präsidenten und die Vizepräsidentin des L. sowie Strafanzeigen u.a. gegen die Präsidentin des … hingewiesen und diesbezügliche Unterlagen als Anlagen Nr. … vorgelegt.

39

Der Beklagte hat demgegenüber insbesondere vorgetragen, soweit der Kläger auf die am … angeblich bestehende Praxis verweise, wonach die Kammervorsitzenden die Medienarbeit in Angelegenheiten ihres Spruchkörpers unter Verwendung von „Veröffentlichungsvordrucken“ eigenverantwortlich und ohne Rücksprache mit der Gerichtsleitung oder den Pressereferenten selbst bewerkstelligten, entbehre diese Behauptung jeder Substanz und sei falsch. Soweit in dem Vordruck einer Abschlussverfügung ein ankreuzbares Feld „als Entscheidung geeignet für“ mit den Optionen „Presse“, „juris“ und „… Datenbank“ enthalten sei, ergebe sich daraus gerade keine Zuständigkeit zur Pressearbeit für die Kammervorsitzenden. Vielmehr diene das Feld „Presse“ der systematischen Einbindung der Pressestelle des Gerichts. Weder aus dem Grundgesetz noch aus sonstigen Vorschriften lasse sich eine allgemeine Befugnis eines Richters zur selbständigen Medienarbeit herleiten. Weiter sei Voraussetzung für die Entstehung eines Auskunftsanspruchs jedenfalls das Verlangen eines Medienvertreters nach einer bestimmten Auskunft gewesen. Ungeachtet dessen wäre für die Erfüllung eines etwaigen Auskunftsanspruchs der Medien die Gerichtsleitung des … bzw. die von ihr beauftragte Pressesprecherin zuständig gewesen und nicht der Kläger. In der Nichtherausgabe der weiteren vom Kläger gewünschten Pressemitteilung zum Beschluss vom 11. März 2021 komme auch keine Zensur zum Ausdruck, sondern das legitime Anliegen der Pressestelle zur ausgewogenen und repräsentativen Information der Medien über die Entscheidungspraxis des … zum Themenkreis „Mehrbedarf wegen FFP2-Masken“. Von der Frage der Öffentlichkeits- und Presse- bzw. Medienarbeit zu trennen sei die aus dem Rechtsstaatsgebot folgende Verpflichtung der Gerichte zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen, welche im vorliegenden Verfahren nicht berührt sei. Hinsichtlich der Frage der Ermessensausübung bezüglich der Kostenentscheidung in der Einstellungsverfügung hat der Beklagte ausgeführt, die Präsidentin des … sei sich ihres Ermessens bewusst gewesen und habe eine rechtmäßige Ermessensentscheidung getroffen. Durch die Formulierung „da das Dienstvergehen erwiesen, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aber nicht angezeigt ist, erscheint die Kostentragung durch den Betroffenen sachgerecht“ habe sie nicht nur ihre Ermessensausübung eindeutig zum Ausdruck gebracht, sondern auch den tragenden Grund hierfür klar erkennen lassen. Im Übrigen habe eine Nachfrage bei der Präsidentin des … ergeben, dass diese sich von folgenden Ermessenserwägungen habe leiten lassen, die zum Gegenstand der angegriffenen Verfügung gemacht würden:

40

„Die das Dienstvergehen betreffenden Vorwürfe, die sich im Rahmen der Ermittlungen bestätigt haben, waren erheblich. Auch verursachte insbesondere die weitere Aufklärung der Vorgänge vor der Absendung der fraglichen Pressemitteilung einen nicht zu vernachlässigenden tatsächlichen Aufklärungsaufwand. Darüber hinaus wird berücksichtigt, dass die umfangreichen Einlassungen des Klägers im Verfahren zu würdigen waren, insbesondere auch die während der mündlichen Anhörung am … überreichten umfangreichen Schriftsätze und Anlagen. Schließlich wird mit eingestellt, dass dem Betroffenen im Verfahren keine Kosten entstanden sind. Er hat sich nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, hat die Post über den Dienstweg vorgelegt und Kopien im Gericht gefertigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es in einer Gesamtschau nicht angemessen, dem Betroffenen einen Anspruch auf Ersatz seiner Verfahrenskosten aus der Staatskasse einzuräumen.“

41

Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Pressestelle des … gegen die Empfehlungen des Leitfadens verstoßen habe. Dass die Pressestelle vor der Herausgabe einer Pressemitteilung eine Prüfung der Eignung durchzuführen habe, erkläre sich bereits aus dem damit verfolgten Zweck der Öffentlichkeitsarbeit. Ausdrückliche allgemeine Richtlinien oder eine ausdrückliche dienstliche Anordnung gegenüber dem Kläger, nicht selbst Pressemitteilungen mit der Überschrift „…gericht …“ und dem kleinen Landeswappen an die Medien herauszugeben, hätten nicht bestanden. Eine solche ausdrückliche allgemeine oder konkrete Weisung sei jedoch auch nicht nötig gewesen. Denn die Regel, dass die Pressearbeit ausschließlich der Gerichtsleitung obliege und regelmäßig durch die jeweilige Pressestelle erfolge, sei an den Gerichten allgemein bekannt. Auch die vermeintliche „Remonstration“ vom 16. März 2021 gegen die Mitteilung der Pressestelle vom selben Tag vermöge den Kläger nicht zu exkulpieren. Denn diesem habe im Bereich der aktiven Pressearbeit überhaupt kein Remonstrationsrecht zugestanden, da dies nur bezüglich übertragener Aufgaben bestehe. Soweit der Kläger meine, durch Maßnahmen der Dienstaufsicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu werden, stehe ihm der Rechtsweg zum RDG offen. Hinsichtlich eines sonst aus seiner Sicht rechts- oder dienstpflichtwidrigen Verhaltens der Pressestelle oder der Gerichtsleitung könne er zudem eine Fach- bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den jeweils handelnden Amtsträger erheben.

42

Mit Urteil vom 24. Juni 2024 hat das RDG nach mündlicher Verhandlung die Einstellungsverfügung vom 28. September 2021 hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die form- und fristgerecht erhobene Klage sei als Anfechtungsklage gem. § 76a Abs. 1 LRiStAG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens sei zwar grundsätzlich unanfechtbar. Jedoch könnten die verbindliche Annahme eines Dienstvergehens in der Einstellungsverfügung sowie die nachteilige Kostenentscheidung angefochten werden. Die Einstellung unter Feststellung eines Dienstvergehens sei ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Eine Erledigung des Verwaltungsaktes durch Zeitablauf sei nicht eingetreten. Nach § 42 Abs. 3 LDG trete bei einem Disziplinarverfahren, das nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt hat, ein Verwertungsverbot zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens ein. Bis zum Ablauf dieser Frist habe somit das festgestellte Dienstvergehen in einem weiteren Disziplinarverfahren verwertet werden können. Das Verwertungsverbot sei noch nicht eingetreten. Die Frist beginne erst mit der Unanfechtbarkeit des vorliegend streitigen Verwaltungsaktes, so dass sie noch nicht zu laufen begonnen habe. Zwar stelle § 42 Abs. 3 LDG anders als § 42 Abs. 2 LDG nicht ausdrücklich auf die Unanfechtbarkeit der Einstellungsverfügung ab, sondern spreche nur vom „Abschluss des Verfahrens“. Die Gesetzesbegründung spreche jedoch für die Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass die Frist erst mit der Unanfechtbarkeit der Einstellungsverfügung beginne. Zudem enthalte die Einstellungsverfügung eine den Kläger belastende Kostenentscheidung, die ebenfalls weiterhin Rechtswirkungen entfalte und damit anfechtbar sei. Da die im Hauptantrag des Klägers erhobene Anfechtungsklage vollumfänglich zulässig sei, brauche die Kammer nicht über den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungantrag zu entscheiden.

43

Die Klage sei nur im Hinblick auf die in der Einstellungsverfügung getroffene Kostentscheidung begründet. Diese sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Einstellung unter Feststellung eines Dienstvergehens durch Verfügung vom 28. September 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2022, soweit er sich hierauf beziehe, seien hingegen rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit sei die Klage unbegründet.

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Rechtsgrundlage der Einstellungsverfügung vom 28. September 2021 sei § 37 Abs. 1 Nr. 2 LDG i.V.m. § 72 Satz 1 LRiStAG. Die Einstellungsverfügung vom 28. September 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2022 seien formell rechtmäßig ergangen. Dafür, dass das Disziplinarverfahren, wie der Kläger behaupte, eingeleitet worden sei, um ihn an der Abfassung eines Vorlagebeschlusses zum Bundesverfassungsgericht zu hindern, gebe es keine Anhaltspunkte. Eine Anhörung des Klägers im Sinne des § 11 LDG und § 20 LDG sei durchgeführt worden. Die Präsidentin des … sei für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 7 LDG i.V.m § 72a LRiStAG als untere Disziplinarbehörde zuständig gewesen. Die Zustimmung der obersten Disziplinarbehörde zur Einstellung nach § 75 Abs. 6 Satz 2 LRiStAG sei mit Schreiben vom 5. November 2021 erteilt worden. Auch der Widerspruchsbescheid sei formell rechtmäßig. Für den Erlass des Widerspruchsbescheides sei der Präsident des L. zuständig. Zwar sei nach § 76a Abs. 2 LRiStAG die oberste Disziplinarbehörde für den Widerspruch gegen eine Disziplinarverfügung zuständig. Eine Disziplinarverfügung liege jedoch nach § 75 Abs. 6 S. 1 LRiStAG nur vor, wenn keine Einstellung erfolge. Für den Widerspruch gegen eine Einstellungsverfügung sei damit als nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Präsident des L. zuständig (vgl. § 72a Abs. 1 Nr. 2, § 76a Abs. 1 LRiStAG i.V.m. § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dieser sei auch nicht wegen der Teilnahme an der Erstanhörung des Klägers aufgrund Vorbefassung befangen. Ein Ausschlussgrund nach § 20 LVwVfG, insbesondere nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 LVwVfG habe nicht vorgelegen. Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 LVwVfG lasse sich aus der Teilnahme an der Erstanhörung nicht herleiten, da in einem Verwaltungsverfahren die Vorbefassung eines Amtsträgers – wie § 20 Abs. 1 Nr. 6 LVwVfG zeige – nur dann ein Befangenheitsgrund sei, wenn er außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft bereits mit der Angelegenheit befasst gewesen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

45

Die Einstellungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die Präsidentin des ... habe das Disziplinarverfahren nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 LDG unter Feststellung eines Dienstvergehens einstellen können. Der Kläger habe durch die eigenmächtige Versendung der Pressemitteilung sowohl – zumindest – fahrlässig gegen die Folgepflicht nach § 35 Abs. 1 BeamtStG (i.V.m. § 71 DRiG) als auch vorsätzlich gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten des § 34 Satz 3 BeamtStG (a.F.) verstoßen und dadurch ein innerdienstliches Vergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (i.V.m § 71 DRiG) begangen.

46

Der Kläger habe – zumindest – fahrlässig gegen die Folgepflicht nach § 35 Abs. 1 BeamtStG (i.V.m. § 71 DRiG) verstoßen. Nach § 35 Abs. 1 BeamtStG bestehe die Verpflichtung, die Dienstvorgesetzten zu beraten, zu unterstützen, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Vorliegend habe der Kläger gegen die Zuständigkeitsregelungen zur aktiven Pressearbeit und damit gegen die allgemeinen Richtlinien des Dienstvorgesetzten verstoßen und dieses Handeln habe der Dienstaufsicht unterlegen. Nach § 26 DRiG unterstünden Richter der Dienstaufsicht, soweit nicht ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt werde. Dienstvorgesetzter sei während der Vakanz der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin bis zur Ernennung der Präsidentin … im Mai 2021 der Vizepräsident … gewesen. Nach § 9 Abs. 2 SGG werde die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle durch Landesrecht bestimmt. Nach § 1 der Verordnung des Justizministeriums betreffend die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in der Fassung vom 17. Dezember 2020 (SGVwDAufsV BW) erledigten der L.präsident und die aufsichtführenden Vorsitzenden der Sozialgerichte nach näherer Anordnung des Justizministeriums die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Verwaltung. Sie würden im Falle der Verhinderung in diesen Geschäften durch ihren ständigen Vertreter vertreten. Nach § 2 Nr. 3, § 3 SGVwDAufsV BW übe der aufsichtsführende Vorsitzende des Sozialgerichts über die Richter des Sozialgerichts die Dienstaufsicht aus. Der Kläger habe gegen die Zuständigkeitsregelungen zur Pressearbeit und damit gegen die allgemeinen Richtlinien des Dienstvorgesetzten im Sinne des § 35 BeamtStG verstoßen. Eine ausdrückliche dienstliche Anordnung des Vizepräsidenten und Dienstvorgesetzten … an den Kläger, keine Presseinformation über den Beschluss vom 24. März 2021 herauszugeben, habe es nicht gegeben. Dieser sei mit der Frage, ob zu diesem Beschluss eine Pressemitteilung erfolgen solle, vom Kläger gar nicht befasst worden. Die E-Mail vom 16. März 2021 der stellvertretenden Pressereferentin könne nicht als dienstliche Anordnung gesehen werden, da sie nicht von einem Dienstvorgesetzten stamme, nicht als Anweisung formuliert sei und sich zudem nicht konkret auf den Beschluss vom 24. März 2021 beziehe. Allerdings sei der Kläger für die Herausgabe der Presseinformation nicht zuständig gewesen, was ihm auch bekannt gewesen sei. Die Pressearbeit gehöre zu den Gerichtsverwaltungsaufgaben. Dies entspreche auch den Bestimmungen zur Auskunftspflicht gegenüber der Presse. Nach § 4 Abs. 1 LPresseG seien die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Adressat der Vorschrift sei die Behörde und damit die Behördenleitung, nicht der einzelne Mitarbeiter bzw. Richter. Damit sei grundsätzlich die Präsidentin/der Präsident des … sowohl für die sog. aktive als auch für die passive Pressearbeit zuständig. Dem Organisationsplan des … vom 24. Februar 2021 sei zu entnehmen, dass die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin zum damaligen Zeitpunkt unbesetzt gewesen sei, so dass der Vizepräsident … diese Aufgaben wahrgenommen habe. Unter Ziffer 2.1 werde in dem Organisationsplan ausgeführt, dass der Präsident (im Verhinderungsfall der Vertreter) – soweit nachfolgend nicht besonders geregelt – die Anordnungen und Entscheidungen in Verwaltungssachen treffe, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handele, die der Natur der Sache nach oder wegen untergeordneter Bedeutung (z.B. Zwischenverfügungen) von den Sachbearbeitern selbst erledigt werden könnten. Unter Ziffer 2.4. würden als Pressereferentinnen die Richterin … und ihre Vertreterinnen … namentlich benannt. Eine konkrete Aufgabenzuweisung enthalte der Organisationsplan nicht, aber es lasse sich im Zusammenhang mit Ziffer 2.1. dem Organisationplan konkludent entnehmen, dass die alltägliche Pressearbeit des Gerichts an die Pressereferentinnen übertragen worden sei. Diese grundsätzliche Kompetenzverteilung sei dem Kläger auch bekannt gewesen, da er sich selbst mit E-Mail vom 11. Februar 2021 an Herrn … mit der Frage gewandt gehabt habe, an wen er sich bezüglich der Veröffentlichung einer Pressemitteilung wenden solle und Herr … ihm mit E-Mail vom 11. Februar 2021 die Namen der Pressereferentinnen mitgeteilt habe. Anhaltspunkte dafür, dass die grundsätzlich der Gerichtsleitung obliegende Aufgabe der Pressearbeit an alle Kammervorsitzenden oder speziell den Kläger übertragen worden sein könnte, ergäben sich aus dem Organisationsplan nicht. Damit liege in der eigenständigen Übersendung der Pressemitteilung ein Verstoß gegen § 1 SGVwDAufsV BW und die Konkretisierung der Vorschrift durch den Organisationsplan des Gerichts vom 24. Februar 2021 und damit gegen allgemeine Richtlinien des Vorgesetzten vor. Der Organisationsplan sei – wie der Kläger in seiner Klageschrift selbst ausführe – den Mitarbeitern per E-Mail vom 25. Februar 2021 bekannt gegeben worden. Auch dem Leitfaden des … zur Veröffentlichung von Entscheidungen lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger berechtigt gewesen sein könne, selbst Presse- bzw. Medieninformationen herauszugeben, oder dass die Pressereferentinnen verpflichtet gewesen seien, auf Anweisung des einzelnen Richters eine von ihm formulierte Medieninformation herauszugeben. Dieser Leitfaden enthalte überhaupt keine Angaben zum Verfassen von gesonderten Medieninformationen, sondern zur Veröffentlichung von Entscheidungen in juristischen Datenbanken, auf der Homepage des … und über den Newsletter, so dass er für den vorliegend streitigen Fall schon nicht einschlägig sei. Zudem gehe aus dem Leitfaden eindeutig hervor, dass sowohl für Veröffentlichungen auf der Homepage als auch über den Newsletter die Pressestelle des Gerichts zuständig sei. Wenn der Kläger der Ansicht gewesen sei, dass die Pressearbeit nicht sachgerecht durchgeführt worden sei, so wäre er im Rahmen der in § 35 Abs. 1 S. 1 BeamtStG geregelten Unterstützungspflicht verpflichtet gewesen, den Vizepräsidenten auf diesen Umstand hinzuweisen. Ein eigenmächtiges Vorgehen ohne Einbeziehung des Dienstvorgesetzten sei hingegen nicht gerechtfertigt.

47

Der Kläger könne sich hierbei auch nicht auf die richterliche Unabhängigkeit berufen. Art. 97 GG und §§ 25, 26 Abs. 1 DRiG, die die richterliche Unabhängigkeit garantierten, entzögen nur den Kernbereich des richterlichen Amtes der Dienstaufsicht. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Gerichtsverwaltung unterliege hingegen auch der Richter der allgemeinen Dienstaufsicht. Grundsätzlich sei nur die rechtsprechende Tätigkeit von der richterlichen Unabhängigkeit geschützt, nicht jedoch eine Verwaltungsaufgabe, die einem Richter übertragen sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1974 – 2 BvR 147/70 – BVerfGE 38, 139-154, juris). Wenn schon die dem Richter übertragene Verwaltungsaufgabe nicht von der richterlichen Unabhängigkeit geschützt sei, so erfasse diese erst recht nicht eine dem Richter nicht übertragene Verwaltungsaufgabe, die er außerhalb seiner Zuständigkeit ausführe. Mit Versendung der Medieninformation habe der Kläger sog. aktive Presse- bzw. Medienarbeit im Hinblick auf eine bereits getroffene gerichtliche Entscheidung betrieben und damit eine – ihm nicht übertragene – Verwaltungsaufgabe wahrgenommen. Dies zähle nicht zum Kernbereich der Rechtsprechung und unterliege damit der Dienstaufsicht. Denn die sachliche Unabhängigkeit eines Richters sei gewährleistet, wenn er seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen könne (Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1971 – 2 BvL 17/70 – BVerfGE 31, 137-141, juris). Geschützt seien die Richter bei der rechtsprechenden Tätigkeit in ihrer Gesamtheit, also außer bei der eigentlichen Entscheidung auch bei den ihr dienenden, d.h. sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden, Sach- und Verfahrensentscheidungen, wie z.B. der Terminbestimmung, Fragen, die den Termin selbst beträfen, wie sitzungspolizeiliche Maßnahmen oder das Abfassen eines Urteils (Hinweis auf BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 24. November 1994 – RiZ (R) 4/94 – juris). Ergänzend zu beachten sei, dass selbst Teilbereiche dieser unmittelbar mit der Rechtsprechung in Zusammenhang stehenden Tätigkeit, die nur eine ordnende Funktion hätten – wie beispielsweise die Einhaltung der gesetzlichen Fristen, um die schriftlichen Urteilsgründe fertigzustellen –, der Dienstaufsicht unterworfen sein könnten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliege die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen gehe, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt seien, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen seien (Hinweis auf BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 11.Dezember 1987 – RiZ (R) 8.87 – BGHZ 102, 369-373, juris).

48

Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass die Medienarbeit einer Gerichtsverwaltung im Einzelfall mit einem (mittelbaren) Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit einhergehen könne, ein solcher Eingriff folge hier jedoch nicht schon daraus, dass für die Veröffentlichung von Medieninformationen die Gerichtsleitung bzw. von ihr beauftragte Pressereferentinnen zuständig seien. Die Frage, ob nach einer von einem Richter bereits getroffenen, abgefassten und zugestellten – sowie juristischen Datenbanken im Volltext zur Veröffentlichung überlassenen – Entscheidung dieser Richter selbst ohne Einbeziehung der Behördenleitung oder der Pressereferenten berechtigt sei, die Presse in einer gesonderten Medieninformation über den Inhalt dieser Entscheidung zu informieren, habe keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung oder die Abfassung sowie Zustellung einer richterlichen Entscheidung, falle damit nicht unter den Kernbereich der Rechtsprechung und sei nicht von der richterlichen Unabhängigkeit umfasst. Hinzu komme, dass der Übertragung der aktiven Pressearbeit an eine Pressestelle und nicht auf jeden einzelnen Richter auch eine ordnende Funktion zukomme, da im Hinblick auf das Informationsrecht der Presse durch die Behörde gesetzliche Vorgaben zu beachten seien, z.B. dass Mitbewerber zeitgleich Informationen erhielten und die Behörde verpflichtet sei, dies sicherzustellen. Ob die Verhinderung der Veröffentlichung einer Entscheidung durch die Gerichtsverwaltung ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 GG sei, könne vorliegend letztlich aber dahinstehen, da die Entscheidung des Klägers unverzüglich juristischen Datenbanken übermittelt und dort auch veröffentlicht worden sei. Da die Entscheidung im Volltext veröffentlicht worden sei, sei auch die aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung resultierende Verpflichtung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen, die sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut beziehe (Hinweis auf BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 – juris Rdnr. 20 und BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96 – BVerwGE 104, 105-115), nicht berührt.

49

Der Kläger könne auch keine eigene Kompetenz zur aktiven Pressearbeit aus der Entscheidung des EuGH vom 24. März 2022 (C-245/20) herleiten. Diese habe die Frage der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für die Kontrolle betroffen, ob es nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung zulässig gewesen sei, Journalisten in einer mündlichen Verhandlung Daten aus der Gerichtsakte zur Verfügung zu stellen. Vorliegend gehe es um die Zuständigkeitsverteilung für die aktive Pressearbeit innerhalb eines Gerichts. Hierzu treffe weder die Entscheidung des EuGH vom 24. März 2022 noch die Datenschutz-Grundverordnung eine Aussage.

50

Der Kläger habe im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelung bei Versendung der Medieninformation zumindest fahrlässig gehandelt. Er habe aus der vorangegangenen Korrespondenz mit dem Vizepräsidenten … gewusst, dass Medieninformationen von den Pressereferentinnen versandt würden, und er sei erst eigenmächtig tätig geworden, nachdem ein Konflikt mit den Pressereferentinnen aufgetreten gewesen sei. In dieser Situation sei es zumindest sorgfaltspflichtwidrig gewesen, nicht an den Dienstvorgesetzten heranzutreten, sondern die Pressereferentinnen zu umgehen und durch Übersendung der Medieninformation vollendete Tatsachen zu schaffen.

51

Der Kläger habe außerdem vorsätzlich gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten des § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Die Übersendung der Medieninformation vom 26. März 2021 an die dpa – ohne vorher den Versuch zu unternehmen, die Veröffentlichung der Pressemitteilung durch die Gerichtsverwaltung zu erreichen, und ohne die Pressesprecherinnen und den Vizepräsidenten unverzüglich über die Übersendung zu informieren – sei auch ein vorsätzliches innerdienstliches Vergehen im Sinne von § 71 DRiG i.V.m § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müsse das Verhalten des Richters innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordere. Die Wohlverhaltenspflicht bezwecke u.a. die Erhaltung des Betriebsfriedens als wesentliche Grundlage effektiver Verwaltungsarbeit. Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltensplicht sei anzunehmen, wenn ein Verhalten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar, etwa in der Aufgabenerledigung oder Wahrung der dienstlichen Interessen, oder auch nur mittelbar, etwa durch einen Ansehensverlust, beeinträchtige. Dies sei vorliegend der Fall. Der Kläger habe die Medieninformation an die dpa am Freitag, den 26. März 2021, um 13:14 Uhr versandt. Obwohl er selbst davon ausgegangen sei, dass diese ein bundesweites Medienecho hervorrufen werde, habe er weder versucht, die Veröffentlichung der Medieninformation über seine Entscheidung vom 24. März 2021 vorher mit den Pressereferentinnen oder der Gerichtsleitung abzustimmen, noch unverzüglich die Pressereferentinnen und die Gerichtsleitung über den Vorgang informiert. Damit habe er die Arbeit der Pressereferentinnen erheblich erschwert. Die Pressereferentinnen hätten keine Möglichkeit gehabt, sich auf Nachfragen der Presseorgane vorzubereiten. Hierdurch habe der Kläger billigend in Kauf genommen, dass die Außendarstellung des Gerichts leide. Er habe somit sowohl die Arbeit der Pressestelle erschwert als auch dem Ansehen des Gerichts geschadet und die Pflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG vorsätzlich verletzt. Hierfür habe es keinen rechtfertigenden Grund gegeben. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob eine Verpflichtung der Gerichtsleitung bzw. der Pressereferentinnen zur Veröffentlichung der Medieninformation bestanden habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei sollte, sei der Kläger nicht berechtigt, selbst tätig zu werden, ohne die Gerichtsleitung oder die Pressereferentinnen einzubeziehen. Die E-Mail der Pressereferentin … vom 16. März 2021 habe sich nicht auf den Beschluss des Klägers vom 24. März 2021, sondern auf den vom 11. März 2021 bezogen. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch § 70 SGB II noch nicht verkündet gewesen. Insoweit sei durch die Verkündung des Gesetzes am 17. März 2021 eine neue Sachlage eingetreten, die es nahegelegt hätte, das Gespräch mit den Pressereferentinnen zu suchen, was in der E-Mail vom 16. März 2021 ausdrücklich angeboten worden sei. Die E-Mail des Klägers vom 16. März 2021 mit dem Text „Ich nehme das zur Kenntnis und kann es nicht nachvollziehen“ enthalte hingegen weder eine sachliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Pressereferentinnen, noch ein Gesprächsangebot. Auch habe der Kläger nicht versucht, eine Klärung des Problems mit dem Dienstvorgesetzten herbeizuführen. Es habe überdies auch keine so große Eilbedürftigkeit für eine Presseinformation bestanden, dass der Kläger gezwungen gewesen wäre, die Presseinformation noch am Freitag, den 26. März 2021, ohne vorherige Rücksprache oder zumindest rechtzeitige Information der Pressestelle und des Dienstvorgesetzten zu versenden. Das Gesetz, das Gegenstand des Beschlusses sei, sei erst zum 1. April 2021 in Kraft getreten. Selbst wenn eine Medieninformation noch vor diesem Zeitpunkt erforderlich gewesen wäre, hätte ausreichend Zeit bestanden, eine einvernehmliche Lösung des Konfliktes zumindest zu versuchen. Im Übrigen hätte der Kläger die Pressestelle und Gerichtsleitung – ohne zeitlichen Mehraufwand – zumindest gleichzeitig mit der Versendung der Pressemitteilung an die dpa informieren können, indem er die E-Mail nicht nur an die dpa sondern auch an die Pressereferentinnen und die Gerichtsleitung gesendet hätte.

52

Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht des Klägers in der Einstellungsverfügung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, da ein Ermessensnichtgebrauch vorliege. Rechtsgrundlage der Entscheidung sei § 39 Abs. 3 LDG. Hiernach trage regelmäßig bei Abschluss des Verfahrens in sonstiger Weise, d.h. – wie hier – ohne Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme, der Dienstherr die Kosten. Abweichend davon könnten die Kosten ganz oder anteilig dem Kläger auferlegt werden, wenn ein Dienstvergehen erwiesen sei. Hierbei handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Weder aus der Einstellungsverfügung noch aus dem Widerspruchsbescheid sei jedoch erkennbar, dass eine Ermessensentscheidung stattgefunden habe. Zur Begründung der Kostenentscheidung werde in der Einstellungsverfügung nur ausgeführt, dass die Kostentragung durch den Betroffenen sachgerecht sei, da das Dienstvergehen erwiesen, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aber nicht angezeigt gewesen sei. Damit würden nur die gesetzlichen Voraussetzungen wiederholt, die für die Einstellung und eine eventuelle Kostentragung des Klägers erforderlich seien, aber keine Ermessenserwägungen angestellt. Allein aus der Verwendung des Wortes „sachgerecht“ lasse sich nicht herleiten, dass vorliegend eine Ermessensentscheidung getroffen worden sei. Auch der Widerspruchsbescheid lasse nicht erkennen, dass Ermessen ausgeübt worden sei. Zwar könnten nach § 114 Satz 2 VwGO Ermessenserwägungen grundsätzlich noch im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden, wovon der Beklagte im Schriftsatz vom 6. Dezember 2023 auch habe Gebrauch machen wollen. § 114 Satz 2 VwGO lasse jedoch nur die Ergänzung, nicht aber die erstmalige Betätigung des Ermessens im Falle eines zunächst vorliegenden Ermessensausfalls zu. Bei einem Ermessensnichtgebrauch im Verwaltungsverfahren könne dieses nicht mehr im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Die Kostenentscheidung sei damit rechtswidrig gewesen und aufzuheben.

53

Gegen dieses ihm am 31. August 2024 zugestellte Urteil – das mit einer Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Frist der Berufungseinlegung versehen worden war, nicht jedoch mit einer Belehrung über die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist – hat der Kläger am 30. September 2024 bei dem RDG Berufung zum Dienstgerichtshof für Richter (DGH) eingelegt, der sich der Beklagte am 24. Januar 2025 angeschlossen hat.

54

Der Kläger trägt unter Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen insbesondere vor, das RDG habe zu Unrecht angenommen, er habe seine Folgepflicht gegenüber allgemeinen Richtlinien seines Dienstvorgesetzten verletzt. Die an seiner Dienststelle für die Erteilung von Auskünften an Medienvertreter gültigen allgemeinen Richtlinien im Leitfaden habe er befolgt. Das in diesem Leitfaden allgemein geregelte Zensurverbot hätten indes die Pressereferentinnen seiner Dienststelle missachtet, als sie am 16. März 2021 unbefugt eine vom Kläger formulierte und zum Versand an Medienschaffende bestimmte Medieninformation zur richterlichen Einzelfallentscheidung seines Spruchkörpers vom 11. März 2021 zensiert hätten. Weil der Kläger die Nichtbefolgung des Leitfadens vereitelt und hierdurch die Befolgung allgemeiner Richtlinien seiner Dienststelle gewährleistet habe, sei er am 26. März 2021 zur ersatzweisen Erteilung jener Auskünfte befugt gewesen, deren wiederholende Zensur ihm die Pressereferentinnen bereits am 16. März 2021 angekündigt hätten.

55

Zweitens habe das RDG zu Unrecht eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG angenommen. Die nach dem Dafürhalten des RDG vom Kläger vermeintlich dienstpflichtwidrig unterlassenen Maßnahmen der Konfliktvermeidung seien zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens ungeeignet gewesen. Weil die vom RDG genannten Maßnahmen überdies zu lange gedauert hätten, hätte der Kläger hierdurch seine gegenüber der dienstlichen Wohlverhaltenspflicht vorrangigen Kardinalpflichten zur Justizgewährleistung und zum Eintritt für die freiheitlich-demokratische Grundordnung verletzt. Das RDG habe die Frage nicht offenlassen dürfen, ob es die richterliche Unabhängigkeit oder die Pressefreiheit verletzt, wenn eine vom richterlichen Spruchkörper formulierte und zur Herausgabe an die Medien bestimmte Medieninformation über eine rechtlich richterliche Einzelfallentscheidung von Dienstuntergebenen des Justizministeriums zensiert werde. Auch habe das RDG substantielle Bestandteile der Klagebegründung nicht inhaltlich gewürdigt, sondern pauschal abschlägig beschieden. Zu Unrecht habe das RDG ausgeführt, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die streitbefangene Einleitungsverfügung und die angefochtene Feststellung von Dienstvergehen rechtsmissbräuchlich instrumentalisiert habe. Das RDG habe auch das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Leitfadens für Veröffentlichungen des … sowie zur Gerichtspraxis nicht ausreichend gewürdigt. In Anbetracht der Wehrhaftigkeit der liberalen Demokratie und der vorsätzlichen Verfassungsverstöße seiner Kollegen seien im vorliegenden Einzelfall Zuwiderhandlungen des Klägers gegen seine richterliche Wohlverhaltenspflicht zulasten seiner richterlichen Kolleginnen, die mit der Sache als Pressereferentinnen befasst waren, verfassungskräftig geboten gewesen. Der wehrhafte Demokrat dürfe nach Art. 20 Abs. 4 GG Widerstand leisten gegen Angriffe auf das Grundgesetz. Das RDG habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch hinsichtlich seines Vorbringens zur Frage der Missbräuchlichkeit des Einleitungs- bzw. Feststellungsermessens verletzt. Das RDG habe das rechtliche Gehör des Klägers auch verletzt, in dem es stillschweigend den Erfahrungssatz zugrunde gelegt habe, dass die Gerichtsverwaltungen in der baden-württembergischen Sozialgerichtsbarkeit ihre hoheitlichen Befugnisse bei der Organisation, Beurteilung und Disziplinierung nicht im Einzelfall missbrauchten, um einzelne Richter bei der Entscheidungsfindung zu steuern und deren funktionale richterliche Unabhängigkeit zu umgehen. Für die Rechtsmissbräuchlichkeit des disziplinarrechtlichen Vorgehens bestünden drei weitere Anhaltspunkte. Erstens greife die politische Partei der Justizministerin des Beklagten inzwischen vor den Augen der deutschen Medienöffentlichkeit unverhohlen den demokratischen Rechtsstaat an. Zweitens konzentriere die Justizministerin des Landes Baden-Württemberg ihre rechtsmissbräuchlichen Angriffe auf die Person des Klägers, weil er bei der Verteidigung des demokratischen Rechtsstaats als Berufsrichter und Vorstand seines Berufsverbandes eine exponierte Stellung erlangt habe. Drittens weite die Partei der Justizministerin ihre Strategie, kritische Stimmen nicht regierungskonformer Organisationen gezielt mundtot zu machen, bundesweit auf ihr unliebsame Nichtregierungsorganisationen und Journalisten aus. Ergänzend wird auf die Schreiben des Klägers vom 7. Dezember 2024, 20. Januar 2025, 26. Februar 2025 und 23. Juni 2025 und die mit diesen sowie in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2025 vorgelegten Anlagen 206 bis 282 Bezug genommen.

56

Der Kläger beantragt,

57

das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 24. Juni 2024 abzuändern und die Einstellungsverfügung der Präsidentin … vom 28. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des L.gerichts auch aufzuheben, soweit darin ein Dienstvergehen des Klägers festgestellt worden ist, und die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.

58

Der Beklagte beantragt,

59

das Urteil des Dienstgerichts für Richter vom 24. Juni 2024 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

60

Er trägt zur Begründung vor, die Berufung des Klägers sei unzulässig, da sie nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden sei. Entgegen der Auffassung des RDG leide die Kostenentscheidung der Einstellungsverfügung vom 28. September 2021 nicht an einem Ermessensausfall, weshalb das Nachschieben von Ermessenserwägungen möglich gewesen sei. Die Begründung der Kostenentscheidung enthalte mit der Formulierung „erscheint […] sachgerecht“ eine Wertung für den konkreten Einzelfall, in dem die Präsidentin des … die im Gesetz eröffnete Möglichkeit der Kostenauferlegung gegenüber dem Betroffenen erkennbar für angemessen halte, weil das Dienstvergehen erwiesen sei. Dabei habe sie sich auch zwischen den beiden Möglichkeiten der ganzen und teilweisen Auferlegung der Kosten für die ganze Kostenauferlegung entschieden und auch insoweit ihr Ermessen betätigt. Soweit der Kläger meine, der Organisationsplan des … stelle keine allgemeinen Richtlinien dar, überzeuge dies nicht. Dass auch abstrakt-generelle Vorgaben des Vorgesetzten zur Zuständigkeit in der Dienststelle als Ausfluss seiner Organisationshoheit selbstverständlich die dienstrechtliche Folgepflicht auslösten, verdeutliche auch § 35 Abs. 2 BeamtStG. Danach hätten Beamtinnen und Beamte dem Dienstherrn auch bei organisatorischen Änderungen Folge zu leisten. Soweit der Kläger behaupte, jedenfalls der subjektive Tatbestand eines Dienstvergehens sei nicht verwirklicht, weil er angesichts der angeblichen „Unzuverlässigkeit“ und „Unverbindlichkeit“ des Organisationsplans das … sowie dessen angeblich „mehrfach willkürlicher“ Änderungen nicht habe wissen können, welcher Richter gerichtsintern zur Auskunft an Medienschaffende befugt gewesen sei, sei dies als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Unabhängig davon, dass auch ein etwaiges Eilbedürfnis den eigenmächtigen Versand einer Pressemitteilung durch einen Richter nicht zu rechtfertigen vermöge, lege der Kläger auch kein nachvollziehbares Eilbedürfnis dar. Stattdessen zeige seine Begründung seine eigentliche Motivation beim eigenmächtigen Versand der Pressemitteilung auf. Ihm scheine es im Kern darum gegangen zu sein, sich mit seiner Rechtsprechung am politischen Meinungskampf zu beteiligen und mit seinen richterlichen Entscheidung auf die politische Willensbildung einzuwirken, wofür ihm eine möglichst große Medienreichweite grundlegend erschienen sei.

61

Mit Beschluss vom 7. Januar 2025 hat der DGH festgestellt, dass der nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufene Richter … wegen Vorbefassung im Verwaltungsverfahren von der Ausübung des Amtes als Richter in der hiesigen Disziplinarsache ausgeschlossen ist.

62

Das von dem Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2025 gegen den Berichterstatter des DGH … im hiesigen Verfahren gestellte und mit Schreiben vom 19. Juni 2025 ergänzte Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss vom 3. Juli 2025 abgelehnt worden. Ebenfalls mit Beschluss vom 3. Juli 2025 ist der am 24. Juni 2025 zunächst isoliert gestellte und in der mündlichen Verhandlung auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts erweiterte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden.

63

In der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2025 hat der Kläger des Weiteren– zunächst mündlich zu Protokoll, dann umfassend im Wege eines zu Protokoll gegebenen Schriftsatzes – verschiedene als „Beweisanträge“ bezeichnete Anträge gestellt, welche seitens des DGH durch Beschluss abgelehnt worden sind. Hierzu wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst dessen Anlage 2 Bezug genommen.

64

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen und hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen auf die Prozessakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verfahrensakten des … und des L. und die Prozessakte des Verfahrens … Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

65

Die am 30. September 2023 schriftlich bei dem RDG eingelegte Berufung des Klägers gegen das ihm am 31. August 2024 zugestellte Urteil des RDG vom 24. Juni 2026 ist statthaft (§ 76b Abs. 1 Satz 1 LRiStAG) und form- und fristgerecht (§ 76b Abs. 2 Satz 1 LRiStAG) erfolgt. Die Berufung ist mit der am 11. Dezember 2024 zugegangenen Begründungsschrift auch nicht verspätet begründet worden, da der Kläger in dem Urteil des RDG nicht über die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist (§ 76b Abs. 2 Satz 2 LRiStAG) belehrt worden ist, die Rechtsmittelbelehrung mithin unvollständig gewesen ist und daher an die Stelle der regelmäßigen Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen die Jahresfrist nach § 76a Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO getreten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 – 6 B 88.99 – juris Rdnr. 2; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rdnr. 142).

66

Der Kläger hat die Berufung auch ohne Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten einlegen können. Denn § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist auf das Berufungsverfahren vor dem Dienstgerichtshof nicht anzuwenden, da § 76b Abs. 2 Satz 1 LRiStAG insoweit eine spezielle Regelung enthält, welche die Möglichkeit der Berufungseinlegung auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Dienstgerichts eröffnet. Dies setzt die Möglichkeit der Selbstvertretung voraus (s. dazu DGH, Beschluss vom 1. Februar 2016 – DGH 1/15 – juris Rdnr. 4 im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 – RiZ (R) 5/13 – juris Rdnr. 17 m.w.N.).

67

Auch die am 24. Januar 2025 eingelegte und zugleich begründete (§ 76a Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i.V.m. § 127 Abs. 3 VwGO) Anschlussberufung des Beklagten ist zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass sie zunächst nur bedingt eingelegt worden ist. Da die Anschlussberufung lediglich einen Antrag innerhalb des vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels darstellt, ist im Unterschied zur normalen Berufung auch eine bedingte Anschlussberufung zulässig (h.M., vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2016 – 11 S 2070/14 – juris Rdnr. 67 ff.; Roth in BeckOK VwGO, 72. Ed. 1. Oktober 2024, VwGO § 127 Rdnr. 13).

68

Die Berufung des Klägers wie auch die Anschlussberufung des Beklagten sind unbegründet. Das RDG hat die Anfechtungsklage des Klägers zutreffend und unter ausführlicher Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten zwar für zulässig, jedoch nur hinsichtlich der Kostenentscheidung für begründet erachtet, weswegen der DGH zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil vom 24. Juni 2024 Bezug nimmt und die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist (§ 76a Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i.V.m. § 130b Satz 2 VwGO).

69

Ergänzend ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers zunächst nochmals klarzustellen, dass, die aktive Pressearbeit als Teil der Öffentlichkeitsarbeit und der Außendarstellung dem Bereich der Verwaltungsaufgaben des Gerichts unterfällt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2016 – OVG 6 B 84.15 –, juris; Schübel-Pfister/Zöllner, BayVBl 2024, 361-367) und nicht dem Bereich der durch die richterliche Unabhängigkeit geschützten Rechtsprechung, wie schon das RDG zutreffend herausgearbeitet – und gerade nicht, wie der Kläger meint, dahingestellt gelassen – hat. Von der aktiven Pressearbeit in Form der Herausgabe von Pressemitteilungen zu unterscheiden ist die sich aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ergebende Verpflichtung der Gerichte zur Publikation veröffentlichungswürdiger Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96 –, BVerwGE 104, 105-115, juris Rdnr. 24). Aber selbst die verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit der Gerichte, öffentlichkeitsrelevante Entscheidungen zu veröffentlichen, ist der jeweiligen Gerichtsverwaltung zugewiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997, a.a.O. Rdnr. 25 ff.), was erst Recht die Stellung der – von der eigentlichen Rechtsprechung durch einen weiteren Abstraktionsschritt getrennten – aktiven Pressearbeit im hier streitigen Sinn als Verwaltungsaufgabe unterstreicht.

70

Daneben sind Gerichte – und entsprechend auch einzelne Richter in ihrer Stellung als Gerichtsangehörige – keine Grundrechtsträger der Pressefreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 – 1 BvR 775/84 –, BVerfGE 75, 192-201, juris Rdnr. 14 ff.), mithin unterfällt die Nichtveröffentlichung von Pressemitteilungen seitens eines Gerichts von vorneherein nicht dem Zensurverbot aus Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG. Insofern und auch vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung des Klägers im Volltext unverzüglich veröffentlicht worden ist und er sich mit dem Beschluss vom 24. März 2021 vor der Übersendung (einzig) an die dpa und nicht an die Pressestelle gewandt hat, um über diese eine Veröffentlichung zu erreichen, erweist sich die klägerseitige Behauptung der Nutzung eines verfassungsrechtlichen Notwehr- oder Widerstandsrechts aus Art. 20 Abs. 4 GG von vorneherein als abwegig.

71

Ein von dem Kläger bemängelter Verstoß gegen das Einleitungsermessen im Rahmen der Einleitung des Disziplinarverfahrens ist bereits deswegen zu verneinen, weil ein solches Ermessen nicht bestanden hat. Denn § 8 Abs. 1 LDG (i.V.m. § 72 LRiStAG) bestimmt, dass die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren einleitet und dies aktenkundig macht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Ein Ermessen ist insoweit nicht eröffnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2022 – 31 A 691/21.O –, BeckRS 2022, 37034, Rdnr. 40). Soweit § 8 Abs. 2 LDG vorgibt, in welchen Situationen ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet wird (etwa, wenn zu erwarten ist, dass eine Disziplinarmaßnahme nach § 34 LDG nicht ausgesprochen werden darf), handelt es sich hierbei ebenfalls nicht um eine Ermessensvorschrift. § 8 Abs. 3 LDG eröffnet demgegenüber zwar Ermessen für das vorläufige Absehen von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens, dies aber nur für den Ausnahmefall, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 13 LDG – mithin aufgrund des hier bei Aufnahme des Verfahrens nicht gegebenen Zusammentreffens mit bestimmten anderen Verfahren – vorliegen. Auch die Feststellung eines (erwiesenen) Dienstvergehens im Rahmen der Einstellung des Disziplinarverfahrens ist nicht ermessensabhängig. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 Nr. 2 LDG selbst, nach dem „[d]as Verfahren […] eingestellt [wird], wenn […] 2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, aber eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheint,[…].“ Soweit hieraus ein Ermessen hinsichtlich des Absehens von einer Disziplinarmaßnahme folgt, betrifft dies nicht die Einstellungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 LDG im Übrigen.

72

Die von dem Kläger behauptete rechtsmissbräuchliche Instrumentalisierung des am 14. April 2021 eingeleiteten Disziplinarverfahrens, um die Fertigung eines Vorlagebeschlusses an das BVerfG vor Beginn der Elternzeit des Klägers am 31. Januar 2022 (nach Mitteilung des Klägers der Tag der Geburt seines Sohnes) – neuneinhalb Monate später – zu verhindern, ist schon in zeitlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar und überschreitet die Grenze des Verschwörungstheoretischen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger insoweit im Kern ein gezieltes Zusammenwirken von der Pressestelle und der Gerichtsleitung des … bis hin zur Justizministerin des Landes Baden-Württembergs – welche erst ca. einen Monat nach der Einleitungsverfügung ihr Amt angetreten hat – insinuiert, mit dem Ziel, auf seine Entscheidungen inhaltlich einzuwirken. Aber auch ungeachtet dieser offensichtlichen Widersinnigkeiten in der Argumentation des Klägers fehlt es – trotz der Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen u.a. zu Beurteilungsverfahren, weiteren Disziplinarverfahren, Strafanzeigen bis hin zu Presseberichten über u.a. im Kontext der Migrationspolitik stehende Aussagen oder Vorhaben einzelner …-Landes- und Bundespolitiker – an jeglichen tragfähigen Anhaltspunkten, welche einen insbesondere kausalen Zusammenhang zwischen der Einleitung der hier zugrundeliegenden Disziplinarangelegenheit und der Rechtsprechungstätigkeit des Klägers zumindest andeutungsweise belegen würden. Daneben und insbesondere mangelt es der Behauptung einer „Instrumentalisierung“ des streitigen Disziplinarverfahrens – welche der Kläger durch Anführung eines jeglichen Konflikts im Rahmen seines Dienstverhältnisses zu belegen sucht, ohne jedoch inhaltlich einen Zusammenhang herstellen zu können – an Entscheidungserheblichkeit, da das vorliegende Verfahren in der Sache (nur) die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einstellungsverfügung vom 28. September 2021 zum Gegenstand hat. Ein tieferes Eingehen auf die erstinstanzlich im Wesentlichen hierzu vorgelegten Anlagen war insoweit weder durch das RDG geboten noch ist es dies im hiesigen Berufungsverfahren hinsichtlich der nunmehr bis Nr. 282 vorliegenden Anlagen. Entsprechend fehlt es auch den im Kern auf die Untermauerung einer allgemeinen „Rechtsmissbräuchlichkeit“ des Vorgehens bzw. Verhaltens des Beklagten gegenüber dem Kläger – u.a. mittels „versteckte[r] Disziplinarstrafen“, welche der Kläger etwa in der Zuweisung vom … an das … während seiner Zeit als Proberichter sieht, aber ebenso in der (Rück-)Zuweisung an das … vom … – abzielenden „Beweisanträgen“, bei denen es sich nicht um förmliche Beweisanträge im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO handelt, sondern um bloße Beweisermittlungsanträge, denen der DGH aus den im ergangenen Ablehnungsbeschluss dargelegten Gründen nicht nachgehen musste, an Entscheidungserheblichkeit.

73

Zu Recht hat das RDG einen Verstoß des Klägers gegen die im Organisationsplan niedergelegten Zuständigkeitsregelungen als allgemeine Richtlinien i.S. eines Folgepflichtverstoßes nach § 35 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 71 DRiG angenommen. Die Benennung der Pressesprecherinnen im Organisationsplan ist dabei ersichtlich als abschließende und umfassende Zuständigkeitszuweisung zu verstehen, die sämtliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erfasst. Eine konkrete Aufgabenumschreibung war insoweit entbehrlich. Dem stehen auch die Regelungen bzw. Maßgaben des Leitfadens nicht entgegen. Hierbei kann dahinstehen, ob dieser lediglich die Veröffentlichung von Entscheidungen in juristischen Datenbanken, auf der Homepage und von Pressemitteilungen (nach dem Beklagten ein Redaktionsversehen) über den „Newsletter“ des Gerichts erfasst oder auch die Veröffentlichung von Pressemitteilungen im Allgemeinen. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass die unter „3. Veröffentlichungen auf der Homepage des …“ enthaltenen Vorgaben für Pressemitteilungen in jeglicher Form gelten, weist der Leitfaden zum einen die Veranlassung der eigentlichen Veröffentlichung der „Pressestelle“ zu, die aus objektiver Empfängersicht ohne Weiteres auch ohne ausdrückliche Benennung im Organisationsplan als die Gesamtheit der Pressesprecher zu identifizieren ist. Dies hat auch der Kläger selbst ausweislich seiner E-Mail vom 11. Februar 2021 erkannt. Zum anderen obliegt nach dem Leitfaden der Pressestelle die Durchführung einer „Eignungsprüfung“ zur Veröffentlichung einer Pressemitteilung. Dass der Leitfaden nachfolgend bestimmt, dass eine „inhaltliche Prüfung/Zensur“ nicht stattfinde, steht der vorgeschalteten Prüfung der Eignung einer Entscheidung für eine Pressemitteilung nicht entgegen.

74

Soweit der Kläger selbst – zutreffend und unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerwG vom 26. Februar 1997 – hervorgehoben hat, dass die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen nicht durch die Gerichte selbst geschehen müsse, sondern durch Organisationsakt auch der Initiative der beteiligten Richter überlassen werden könne, setzt dies – ungeachtet des Umstands, dass die Veröffentlichung publikationswürdiger Entscheidungen, wie bereits dargestellt, von der Herausgabe von diesbezüglichen Pressemitteilungen zu unterscheiden ist – nicht nur gerade voraus, dass es sich bei der Entscheidungsveröffentlichung um eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung handelt, da es ansonsten schon an einer Grundlage für den Organisationsakt fehlen würde, sondern bestätigt das Erfordernis einer entsprechenden Delegationsentscheidung. Es kann dahinstehen, ob in dem Leitfaden des … eine solche organisatorische Zuweisung der Veröffentlichung publikationswürdiger Entscheidungen an die einzelnen Richter zu sehen ist, jedenfalls für die Herausgabe von Pressemitteilungen im Rahmen der aktiven Pressearbeit fehlt es vorliegend an einer solchen. Ein entsprechender Organisationsakt ist auch nicht darin zu sehen, dass in dem an dem … genutzten Abschlussverfügungsvordruck ein ankreuzbares Feld „als Entscheidung geeignet für“ mit den Optionen „Presse“, „juris“ und „…Datenbank“ enthalten war, da dies – wie der Beklagte nachvollziehbar dargetan hat –lediglich die Einbindung der Pressestelle sicherstellen sollte. Denn nur dieses Verständnis steht im Einklang mit den Maßgaben des Leitfadens zu den Aufgaben der Pressestelle.

75

Die Behauptung des Klägers, aufgrund der „Unzuverlässigkeit“ des Organisationsplans habe er nicht wissen können, wer gerichtsintern zur Auskunft an Medienschaffende befugt gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Denn der Kläger ist auf seine Anfrage im Vorfeld der Pressemitteilung zum Beschluss vom 11. Februar 2021 – mit welcher er auch sein Wissen um das Bestehen einer „Pressestelle“ dokumentiert hat – über die entsprechenden Zuständigkeiten durch den Vizepräsidenten … informiert worden. Diese Angabe stand auch im Einklang mit den Organisationsplänen vom 4. Februar 2021 und 24. Februar 2021, die dem Kläger ebenfalls bereits vor der hier zugrundeliegenden Pressemitteilung vom 26. März 2021 bekannt gewesen sind. Dass dem Kläger die organisatorische Zuweisung der aktiven Pressearbeit an die Pressestelle bewusst gewesen ist, wird weiter dadurch dokumentiert, dass es er sich veranlasst gesehen hat, am 26. März 2021 einen Vermerk über seine Entscheidung zur eigenständigen Versendung der vorgenannten Pressemitteilung und den Verzicht auf die „Unterstützung der Pressestelle für die Medieninformation“ anzufertigen.

76

Soweit der Kläger behauptet, es wäre – entgegen dem Dafürhalten des RDG – nicht zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens geeignet gewesen, im Vorfeld der Versendung der Pressemitteilung vom 26. März 2021 ein Gespräch mit der Pressestelle und der Gerichtsleitung zu suchen oder diese zumindest zeitgleich zu informieren, vermag dies bereits deswegen nicht zu überzeugen, weil der Kläger schon keinen Versuch der Kontaktaufnahme unternommen hat. Ein solcher Versuch ist insbesondere nicht schon in seiner Antwort auf die E-Mail der Pressestelle vom 16. März 2021 zu sehen, in welcher er in Bezug auf die Nichtveröffentlichung der vorgeschlagenen Pressemitteilung zu dem Beschluss vom 11. März 2021 mitteilte, dass er die Position der Pressestelle zur Kenntnis nehme und nicht nachvollziehen könne. Denn ein Gesprächsangebot ist hierin gerade nicht erkennbar. Da die Mittteilung vom 16. März 2021 den Beschluss vom 11. März 2021 und nicht die vorliegend streitige Pressemitteilung zu dem Beschluss vom 24. März 2021 betraf, kann dahinstehen, ob in der Mitteilung des Klägers vom 16. März 2021 eine Remonstration zu sehen sein könnte oder dem Kläger diesbezüglich überhaupt ein Remonstrationsrecht zustand; denn dieses Remonstrationsrecht hätte jedenfalls nur den Beschluss vom 11. März 2021 betreffen können.

77

Auch das (Anschluss-)Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt bezüglich der Aufhebung der Kostenentscheidung kein anderes als das von dem RDG gefundene Ergebnis. Insbesondere folgt aus dem bloßen Einschub des Wortes „sachgerecht“ kein Ermessensgebrauch, nachdem die Begründung der Kostenentscheidung im Übrigen nur die Erfüllung der Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG wiedergibt und diese in eine unmittelbare Kausalbeziehung zur Kostenfolge stellt.

78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 76a Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Feststellung eines Dienstvergehens ein wesentlich größeres Gewicht beizumessen ist als der Kostenauferlegung für das Disziplinarverfahren und das Unterliegen des Beklagten daher gering ist. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 – RiZ (R) 1/05 – juris Rdnr. 6 ff.).

79

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 77 LRiStAG i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 2 DRiG).

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