Streitwertfestsetzung in Verwaltungsverfahren KI-Titel
Streitwert · Gerichtsgebühren · Zulässigkeit der Beschwerde · Gebührenverzeichnis · VwGO
Tenor
Die Streitwertbeschwerde wird verworfen.
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. April 2026 wird von Amts wegen geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 900,00 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Streitwertbeschwerde des Klägers entscheidet der Senat und nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einer Einzelrichterin, sondern von der Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO getroffen worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Juli 2023 – OVG 3 L 36/23 – juris Rn. 1 und vom 18. März 2019 - OVG 3 L 36.19 - juris Rn. 4 m.w.N.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2025 – OVG 12 L 28/25 – juris Rn. 1 m.w.N.).
Die Beschwerde ist unzulässig. Das gilt zwar nicht schon deshalb, weil der Kläger sie persönlich erhoben hat, ohne durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vertreten zu sein. Nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, der über die Verweisung in § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG auf Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung entsprechend anzuwenden ist, können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Diese kostenrechtliche Regelung geht denen der einzelnen Prozessordnungen vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2023 – OVG 3 L 36/23 – juris Rn. 2 m.w.N.).
Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt jedoch daraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands nicht - wie nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG in der maßgeblichen Fassung vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 318) erforderlich - 300,00 EUR übersteigt. Der Kläger erstrebt die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht für das Klageverfahren VG 2 K 117/26 mit Beschluss vom 13. April 2026 (endgültig) auf 5.000,00 EUR festgesetzten Werts auf (bis zu) 500,00 EUR, die bei Eingang des Verfahrens durch Beschluss vom 19. Januar 2026 vorläufig festgesetzt worden waren. Das hätte für ihn angesichts der infolge der Klagerücknahme (lediglich) angefallenen 1,0-Gebühr nach Nr. 5111 des Gebührenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Reduzierung der Gerichtskosten um 130,50 EUR, nämlich von 170,50 EUR auf 40,00 EUR (Anl. 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) zur Folge.
Der Senat macht jedoch von seiner Befugnis aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG Gebrauch, die Wertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, wenn das Verfahren u.a. wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt und noch keine sechs Monate vergangen sind, seit sich das Verfahren – hier durch Rücknahme der Klage am 2. April 2026 – erledigt hat. Ein solches Vorgehen ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, der die Abänderungsbefugnis nicht auf zulässige Rechtsmittel beschränkt, auch dann statthaft, wenn die Streitwertbeschwerde – wie hier – unzulässig ist, weil der Beschwerdewert nicht erreicht ist (so u.a. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 31. Januar 2025 – 6 S 133/25 – juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 11 C 21.1420 – juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 13 E 689/14 – juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2010 – 8 OA 117/10 – juris Rn. 5; a.A. Jäckel, in: BeckOK Kostenrecht, Stand: 01.06.2026, GKG § 63 Rn. 27; Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, § 63 Rn. 77).
Dabei berücksichtigt der Senat den deutlichen Unterschied zwischen der angefochtenen Festsetzung einerseits und der vorläufigen wie auch der zutreffenden Wertfestsetzung andererseits sowie den Umstand, dass der Beklagte auf Nachfrage in der Lage war, präzise Angaben zur Grundlage der Festsetzung zu machen. Der Kläger hatte sich mit der Klage gegen die Aufhebung der durch Bescheid vom 26. September 2025 für das Schuljahr 2025/2026 erklärten Kostenübernahme für die Beförderung der Tochter des Klägers einmal wöchentlich im Schülerspezialverkehr gewandt. Nachdem der Beklagte auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, dass diese Kosten sich auf insgesamt 900,00 EUR belaufen hätten, sind hinreichende Anhaltspunkte für eine Wertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG gegeben, so dass sich ein Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG erübrigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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