Normen:
Tenor
Für Recht erkannt:
Die Angeklagte wird wegen Mordes in vier Fällen, Totschlags in vier Fällen sowie Tötung auf Verlangen zu einer
lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt.
Ihre Schuld wiegt besonders schwer.
Ihr wird auf Lebenszeit untersagt, einen Beruf im Bereich der Pflege und Betreuung alter Menschen auszuüben.
Sie trägt die Kosten des Verfahrens, ihre eigenen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
- §§ 211, 212, 213, 216, 53, 54, 57 a, 70 StGB -
Gründe
Az.: Ks 900 Js 581/05 – 24 G 3/05
Verkündet am: 22. Februar 2006
Landgericht Bonn
Urteil
In der Strafsache
in pp.
Spruchkörper: 4. große Strafkammer
Vorinstanz:
Nachinstanz:
Leitsatz
Normen:
Schlagwörter:
Für Recht erkannt:
Die Angeklagte wird wegen Mordes in vier Fällen, Totschlags in vier Fällen sowie Tötung auf Verlangen zu einer
lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt.
Ihre Schuld wiegt besonders schwer.
Ihr wird auf Lebenszeit untersagt, einen Beruf im Bereich der Pflege und Betreuung alter Menschen auszuüben.
Sie trägt die Kosten des Verfahrens, ihre eigenen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
- §§ 211, 212, 213, 216, 53, 54, 57 a, 70 StGB -
Gründe
A.
I.
Hier folgen diverse Angaben zum Lebenslauf und zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten.
Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
Die Angeklagte begann bereits während ihrer Schulzeit unwahre Geschichten zu erfinden und gezielt zu verbreiten. So erzählte sie im Jahre 1993, als sie sich ein „blaues Auge“ zugezogen hatte, ihrem Lehrer, dieses stamme von ihrem Vater, der sie geschlagen habe. Als der Vater deshalb zu einem Gespräch in die Schule gebeten wurde, schrieb sie einen an ihn gerichteten Brief, in dem sie zugab, dies erfunden zu haben und ihren Vater um Verzeihung bat. Ihr Vater zeigte diesen Brief dem Lehrer und die Angelegenheit war damit für alle anderen Beteiligten erledigt. Die Eltern maßen dem Vorfall keine größere Bedeutung bei.
Die Angeklagte hingegen knüpfte an dieses Ereignis in der Folgezeit, noch während sie die Schule besuchte und auch später, weitere Unwahrheiten und Lügengeschichten, die sie Freunden, Ärzten, Kolleginnen und Vorgesetzten und einer Vielzahl von Personen aus ihrem privatem Umfeld erzählte. Sie verbreitete, ihr Vater habe mit einem Wutanfall auf die Einladung des Lehrers zu einem Gespräch reagiert, sie mehrfach hart ins Gesicht geschlagen und dann gezwungen, den erwähnten Brief zu schreiben. Nachdem sie diesen Brief am Abend des 17.04.1993 geschrieben habe, sei sie von ihrem Vater vergewaltigt worden. Dieser habe die Vergewaltigung mit einer Videokamera, die im Kleiderschrank platziert gewesen sei, aufgenommen. In den folgenden Jahren bis zu ihrem Auszug aus dem elterlichen Hof am 31.08.1996 habe ihr Vater sie jeden Abend gezwungen, sich diese Aufnahme anzusehen. Dabei sei sie mit Schlägen daran gehindert worden, den Raum zu verlassen oder die Augen zu schließen. Diese Quälerei habe auch ihre Mutter mitbekommen, die diese Videoaufnahme ebenfalls gesehen habe. Im März 1995 und im Februar 1996 habe ihr Vater sie nochmals vergewaltigt. Schließlich sei sie sogar von ihm schwanger geworden sei und er habe sie nach Belgien gebracht, wo sie abgetrieben habe.
Darüber hinaus bezichtigte sie ihren Vater einer Vielzahl von körperlichen Übergriffen. Sie fügte sich Schnitte an Ober- und Unterarmen sowie Hämatome im Gesicht, insbesondere im Augenbereich zu. Diese Verletzungen ließ sie ärztlich behandeln und durch Atteste dokumentieren. Sie gab dabei immer an, ihr Vater habe ihr die jeweilige Verletzung beigebracht.
Nachdem sie in den Jahren 1994 bis 1996 häufiger unentschuldigt der Berufsschule ferngeblieben war, erklärte sie den Lehrern, ihr Vater verhindere den Schulbesuch, indem er sie einschließe.
Gegen Ende des Jahres 1996 wandte sich die Angeklagte an einen Rechtsanwalt Dr. A und beauftragte ihn mit ihrer Interessenvertretung gegenüber dem Vater. Rechtsanwalt Dr. A verfasste einen an ihren Vater adressierten Brief, in welchem diesem die angeblichen Übergriffe vorgeworfen wurden. Das Schreiben, dem ein vom Vater zu unterzeichnendes Empfangsbekenntnis beigefügt war, gab der Rechtsanwalt der Angeklagten mit, damit sie es ihrem Vater übergeben konnte. Dies tat die Angeklagte nicht. Das Empfangsbekenntnis unterschrieb sie selbst mit dem Namenszug ihres Vaters und reichte es dem Rechtsanwalt zurück.
In der Folgezeit hinterlegte die Angeklagte bei mehreren Personen Unterlagen über den angeblichen Missbrauch des Vaters und Kopien der ärztliche Atteste, die Schnittwunden und Blutergüsse dokumentierten, die ihr angeblich vom Vater zugefügt wurden.
Die Angeklagte konsultierte eine Vielzahl von Ärzten, denen sie die angeblichen körperlichen und sexuellen Übergriffe des Vaters schilderte. Dabei gab sie als Anlass für die Übergriffe an, ihr Vater sei wütend auf sie gewesen, weil sie nicht den Hof habe übernehmen wollen, sondern lieber eine Ausbildung zur Kinderpflegerin gemacht habe. Sie unterzog sich auch einer Vielzahl von psychologischen und psychotherapeutischen Behandlungen bei verschiedenen Therapeutinnen, darunter im Jahre 1999 auch einer stationären Therapie. Zuletzt ließ sie sich von 2002 bis 2004 von der Zeugin B und ab Juli 2004 bei der Zeugin Dr. C behandeln. Gegenstand der Therapien war die Bewältigung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach sexuellem Missbrauch durch den Vater. Auch während der Behandlungszeit bei diesen beiden Zeuginnen berichtete die Angeklagte ihnen von aktuellen neuerlichen Vergewaltigungen. Die Behandlungen wurden bis auf die letzte bei der Zeugin Dr. C allesamt abgebrochen. Zumeist sahen sich die Therapeutinnen nicht in der Lage, die Behandlung fortzusetzen, da die Angeklagte sich weigerte, ihren Vater anzuzeigen oder dauerhaft von zu Hause auszuziehen. Die letzte Therapie bei der Zeugin Dr. C nahm die Angeklagte nur unter der Vorbedingung auf, dass sie im Rahmen der Therapie nicht vor die Alternative Anzeige bzw. Auszug oder Abbruch der Therapie gestellt würde. Insgesamt fanden 35 Therapiesitzungen bei der Zeugin statt, die letzte am 16.06.2005. Die Zeugin hatte aufgrund der Erzählungen der Angeklagten zwar an einzelnen Ausschmückungen, nicht aber an der Richtigkeit des Kernvorwurfs gegen den Vater Zweifel.
Nachdem an ihrer Arbeitstelle Zweifel an der Wahrheit ihrer Erzählungen aufgetaucht waren, hat sie dort zunächst Einzelnen gegenüber zugegeben, nicht die Wahrheit erzählt zu haben. Erst nach ihrer Festnahme hat die Angeklagte allgemein eingestanden, dass es einen sexuellen Missbrauch durch den Vater, den im übrigen auch dieser vehement und glaubhaft abstreitet, niemals gegeben hat. Sie habe dies erfunden, weil man ihr so zuhörte, weil sie so Aufmerksamkeit, Liebe, Zuwendung und Geborgenheit bekam, die sie bei ihren Eltern vermisste.
Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen im Rahmen der von diesem durchgeführten Exploration zur Vorbereitung des von ihm zu erstattenden Gutachtens sowie in der Hauptverhandlung hat die Angeklagte nunmehr angegeben, sie sei tatsächlich missbraucht worden, allerdings nicht durch den Vater, sondern durch den Großvater. Er habe mit einer Vergewaltigung nach dem Tod der Großmutter im Jahre 1992 begonnen und bis zum Tod des Großvaters angedauert.
Ob die Angeklagte tatsächlich missbraucht und vergewaltigt worden ist, in welchem Ausmaß dies gegebenenfalls gewesen und wer der Täter gewesen ist, vermochte die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung nicht festzustellen (es war auch nicht ihre Aufgabe).
Neben dieser Missbrauchsgeschichte, die sie seit dem Jahre 1993 immer weiter sponn und ausschmückte, erfand sie weitere Lügengeschichten, durch die sie Aufmerksamkeit erzielen konnte.
So erzählte sie mehreren Personen, in ihrer Zeit als Kinderpflegerin sei es zu einem tödlichen Unfall eines Kindes gekommen. Das Kind habe geschaukelt. Als sie gerufen habe, es solle kommen, sei es von der Schaukel abgesprungen und dann von dieser im Genick getroffen worden. Einen solchen Unfall gab es tatsächlich nie. Sie benutzte diese Geschichte erneut zur Erlangung von Aufmerksamkeit und Zuwendung. Daneben erklärte sie damit, warum sie als gelernte Kinderpflegerin ihre Arbeit im Kindergarten aufgegeben hatte und in einem Altenheim arbeitete.
Im Jahre 2004 erlitt die Angeklagte, wie bereits erwähnt, einen Hörsturz. Aus diesem Ereignis entwickelte sie eine weitere Lügengeschichte. Sie erfand einen - angeblich gutartigen – Gehirntumor. Diese Erkrankung schmückte sie mit vielerlei Angaben zu vermeintlich notwendigen medizinischen Behandlungen aus. Sie rasierte sich an einer Stelle an ihrem Kopf die Haare und fügte sich dort eine Stichverletzung zu. Ihre Mutter, die Zeugin D D, bat sie dann, ihr beim Wechsel des Pflasters behilflich zu sein und erklärte, die Wunde stamme von einer Punktion.
Auch mit dieser Geschichte erreichte sie Aufmerksamkeit, Zuwendung und Mitgefühl anderer Menschen. Zudem erwarb sie die Bewunderung ihrer Kolleginnen, die erstaunt und mit Respekt beobachteten, wie sie ihr Arbeitspensum mit vollem Elan und großem Einsatz absolvierte, obwohl sie diese Erkrankung hatte und eine Chemotherapie durchstehen musste. Außerdem erreichte sie hiermit, dass sie für die Dauer der angeblichen Behandlung mittwochs nicht zum Spätdienst eingeteilt wurde. Diese Schicht wollte sie nicht übernehmen, weil sie ansonsten nicht an der Musikprobe in E hätte teilnehmen können.
Schließlich nutzte die Angeklagte diese Geschichte, um ihre auch nach dem Umzug in den elterlichen Hof weiter bestehenden finanziellen Probleme zu lindern. Sie erklärte ihren Eltern, sie könne ein Zusatzmedikament bekommen, das ihre Heilungschancen erhöhe, das aber von der Krankenkasse nicht bezahlt werde. Sie erstellte drei gefälschte Rechnungen der F- Klinik in G über Medikamente im Gesamtwert von etwa 13.000,- € und ließ sich das Geld von ihren Eltern auf ihr Konto überweisen. Um ihr das Geld zur Verfügung stellen zu können, verkauften ihre Eltern ein Stück Land.
III.
Die Persönlichkeit der Angeklagten zeigt bereits seit frühester Kindheit Auffälligkeiten. Bis zu ihrem zehnten Lebensjahr war die Angeklagte Bettnässerin und kam nachts regelmäßig in das Bett der Mutter. Erste Anzeichen einer Identitätsstörung fanden sich bei ihr im Alter von neun Jahren. Im Zusammenhang mit der erneuten Schwangerschaft ihrer Mutter, befürchtete sie, sie könnte einen Bruder bekommen, der ihr die Rolle des Hoferben streitig machen könnte. Sie selbst träumte sich damit in die Rolle des in der Familie dominanten Jungen, der später die Position von Großvater und Vater übernimmt. In der Folgezeit führte diese Identitätsstörung zu einer sexuellen Reifungskrise mit Unsicherheit, Ängsten und depressiven Verstimmungszuständen. Daraus resultiert auch, dass die Angeklagte bis heute keinerlei sexuellen Erfahrungen mit einem Partner gemacht hat. Sie hat zwar einerseits das starke Verlangen nach befriedigenden sexuellen Beziehungen, andererseits die Tendenz, enge intime Beziehungen zu vermeiden. Dabei hält sie sich für eher unattraktiv, wenig beliebt und geachtet und glaubt, bei anderen Menschen als Person nicht gut anzukommen. Dies führt bei ihr zu einer narzisstischen Frustration mit einem gesteigerten Verlangen, von anderen anerkannt zu werden. In diesem Zusammenhang hat sich bei der Angeklagten eine ausgeprägte Mythomanie, also die Neigung zu lügen, die Wahrheit zu verfälschen oder erfundene Geschichten zu erzählen, entwickelt. Dabei zeigt sie eine hohe Suggestabilität. Sie ist in der Lage tatsächlich Geschehenes oder Gesagtes weiter zu spinnen und zum Anlass zu nehmen, eine frei erfundene Geschichte zu erzählen.
Während die Lebensgrundstimmung der Angeklagten eher unzufrieden, pessimistisch und niedergedrückt erscheint, ist ihr Erscheinungsbild im Hinblick auf ihr berufliches Auftreten vollkommen anders. Die Angeklagte erscheint hier als extrem leistungsorientierte, aktive, schnell und zupackend handelnde und äußerst ehrgeizige Persönlichkeit, die auch versucht, sich über Kompetenzgrenzen hinweg zu setzen. Sie zeigt dabei dissoziale Züge. Ihre Rücksicht auf andere Personen und deren Interessen ist mangelhaft ausgeprägt. Sie neigt dazu, andere Menschen zu verachten, sie zu ihren eigenen Zwecken auszunutzen. Dabei erscheint sie häufig rechthaberisch, verfolgt ein sehr rigides Denken und kann andere Ansichten, die ihrer eigenen nicht entsprechen, nur schwer akzeptieren. In sozialen Interaktionen ist ihr Verhalten gegenüber Gleichgestellten oder Untergebenen auf Dominanz und Überlegenheit ausgerichtet. Gegenüber vorgesetzten Autoritätspersonen ist ihr Verhalten eher dependent.
Insgesamt zeigt sich bei der Angeklagten das Bild einer in ihrer Sexualität, weiblichen Körperlichkeit und eigenen Identität gestörten Persönlichkeit, die über eine gefühlsarme und egozentrische Wesensauslenkung verfügt. Diese beinhaltet die Neigung, Verletzungen und Nichtbeachtung von sozialen und moralischen Normen und Vorschriften zu riskieren, wenn es um die Erreichung eigener Ziele und Befriedigung von Bedürfnissen geht. Die Angeklagte neigt dazu, eigene moralische Standards und Normen für ihr Handeln zu setzen und einen einmal eingeschlagenen Weg strikt zu verfolgen, auch wenn dies für sie selbst oder andere Menschen schwerwiegende Konsequenzen hat. Besondere Aggressionstendenzen finden sich bei ihr nicht.
B.
I.
Die H-Stiftung betreibt in K ein Pflegeheim mit bis zu 130 Bewohnerplätzen sowie Sozialwohnungen und einen Seniorenwohnpark mit Eigentums- und Mietwohnungen. Die einzelnen Pflegestationen führen Namen, mit deren ersten Buchstaben verbunden mit einer Zahl für das Stockwerk sie bezeichnet werden. Die Angeklagte arbeitete von Beginn an auf der Station XYZ. Im Februar 2005 wurde die Station XYZ in die offene Station XY und die geschützte Station Z unterteilt. In der geschützten Station Z, in der die Angeklagte seit der Trennung der Stationen arbeitete, sind demenzkranke Bewohner untergebracht. Diese Station ist von außen frei zugänglich. Um ein Weglaufen der Bewohner zu verhindern, benötigt man zum Verlassen der Station aber einen Schlüssel. In der Station XY sind achtzehn Plätze, in der Station Z etwa elf Plätze für Bewohner vorhanden.
Sowohl auf der Station XY als auch der Station Z waren regelmäßig in Früh- und Spätschicht jeweils zwei Pflegekräfte, in der Nachtschicht eine Pflegekraft zum Dienst eingeteilt. Die Frühschicht begann um 6.30 Uhr und dauerte bis 14.00 Uhr. Der Spätdienst dauerte von 13.30 Uhr bis 21.00 Uhr und der Nachtdienst von 20.30 Uhr bis 7.00 Uhr. Die Dienste überschnitten sich jeweils um eine halbe Stunde, damit die Pflegekräfte Zeit hatten, eine Übergabe vorzunehmen, bei der über besondere Vorfälle und den Zustand der einzelnen Bewohner berichtet wurde. In einer Schicht sollte immer eine examinierte Altenpflegerin und eine Hilfskraft zum Dienst eingeteilt sein. Dies wurde nicht immer eingehalten. Wenigstens eine examinierte Altenpflegerin war aber auf einer der Stationen immer im Dienst.
Die Angeklagte war bei ihren Arbeitskolleginnen als engagierte, fleißige und schnelle Arbeitskraft mit Organisationstalent anerkannt. Sie war immer bereit, zusätzliche Dienste zu übernehmen oder auch in ihrer Freizeit Bewohner oder Bewohnerinnen zum Arzt zu begleiten oder im Krankenhaus zu besuchen. Sie ging im Allgemeinen liebevoll mit den Bewohnern und Bewohnerinnen um, nutzte ihr musikalisches Talent, sang und musizierte mit ihnen. Sie konnte aber auch resolut, burschikos und herrisch auftreten. Situationen, die ihr nicht passten, verärgerten sie und sie regelte diese rigoros und schnell. So konnte es passieren, dass sie, wenn ihr eine Bewohnerin mit ihrem Gehwägelchen im Weg stand, diese samt Wagen einfach hoch nahm und beiseite stellte. Wenn ein Bewohner sich irgendeiner pflegerischen Maßnahme widersetzte und die anderen Pflegekräfte nicht weiter kamen, nahm sie die Sache in die Hand und erreichte in der Regel, dass die Maßnahme durchgeführt werden konnte. Sie arbeitete schnell, immer mit „Volldampf“ und zeigte viel Eigeninitiative. Dabei erledigt sie auch Verrichtungen, die eigentlich examinierten Pflegekräften zugewiesen waren, wie das Stellen und Verteilen von Medikamenten oder das Setzen von Spritzen. Dies führte gelegentlich zu Problemen mit ihren examinierten Kolleginnen, deren übergeordnete Position sie nicht akzeptierte, was auch für die Pflegekraft galt, die die sog. Wohnbereichsleitung für die Stationen XY und Z innehatte. Nach allgemeiner Einschätzung geschah auf der Station Z letztlich das, was die Angeklagte wollte. Kollegen oder Kolleginnen, mit denen sich die Angeklagte nicht verstand, hatten einen schweren Stand und einige ihrer Kolleginnen bezeichneten ihr Verhalten diesen gegenüber durchaus als „Mobbing“. Anders als üblich, nahm die Angeklagte an fast jeder Beerdigung eines verstorbenen Bewohners teil, auch, als dies nicht mehr als Dienstzeit angerechnet wurde und wenn sie hierfür weitere Entfernungen in Kauf nehmen musste.
Zu den Vorgesetzten, die die Pflegeleitung inne hatten, suchte sie die Nähe und versuchte, mit ihnen ein besonderes Vertrauensverhältnis aufzubauen. Dies galt insbesondere für ihr Verhältnis zu der Zeugin L, die ab dem 01.10.2004 als Pflegedienstleiterin des Limbach-Stifts tätig war. Die Zeugin erhielt bereits im Oktober 2004, also kurz nachdem sie ihre Stelle angetreten hatte, einen Brief der Angeklagten, in welchem diese sie bat, mit ihr einen Fragebogen für eine Psychotherapie auszufüllen. Nach kurzer Bedenkzeit erklärte sich die Zeugin dazu bereit. Die Angeklagte offenbarte ihr, dass die Psychotherapie deshalb durchgeführt werden sollte, weil sie seit Jahren von ihrem Vater missbraucht werde. In der Folgezeit erhielt die Zeugin L mehrere Briefe von den Therapeutinnen der Angeklagten, die diese in Wirklichkeit selbst erstellt hatte. In diesen Briefen wurden der Zeugin u.a. Anregungen für den Umgang mit der Angeklagten gegeben. Die Zeugin L glaubte der Angeklagten die Geschichte mit dem Missbrauch durch den Vater. Sie war dadurch sehr betroffen und versuchte der Angeklagten nach Kräften zu helfen und kümmerte sich um sie. So ließ sie die Angeklagte bei sich in ihrer Wohnung übernachten, wenn diese angab, sich besonders schlecht zu fühlen oder auch vorgab, in der jeweiligen Nacht ansonsten mit dem Vater alleine zu Hause zu sein. Die Betroffenheit der Zeugin wurde dann noch gesteigert, als die Angeklagte ihr von dem angeblichen Hirntumor berichtete.
Der Zeugin L kamen erst Ende April, Anfang Mai 2005 Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Angeklagten. In dieser Zeit hatte letztere sich eine Woche dienstfrei genommen, weil sie – so ihre Angabe – eine ganze Woche lang von morgens bis abends therapiert werden sollte. In dieser Woche kam die Angeklagte abends zwei- oder dreimal zu der Zeugin. An einem Abend fragte die Zeugin die Angeklagte, was denn mit der Chemotherapie, die ja jeden Mittwoch durchgeführt werden sollte, in dieser Woche sei. Die Angeklagte erklärte, den Chemotherapietermin habe sie wegen der Psychotherapie verschoben. Diese Aussage weckte bei der Zeugin erste Zweifel, da sie es für unmöglich hielt, einen solchen Termin zu verschieben. Sie hielt ihr ein Schreiben eines Rechtsanwalts an den Vater der Angeklagten vor, das die Angeklagte gefälscht und ihr gegeben hatte, und erklärte ihr, sie glaube ihr nicht, dieser Brief könne nicht von einem Rechtsanwalt stammen. Daraufhin nahm die Angeklagte dieses Schreiben und zerriss es und erklärte ihr, sie habe dieses selbst verfasst und ihr gezeigt, weil sie habe verhindern wollen, dass die Zeugin irgendetwas wegen der angeblichen Vergewaltigungen unternehme und sehe, dass schon etwas passiere. Nach diesem Vorfall sichtete die Zeugin L noch einmal alle angeblichen Briefe der Therapeutinnen. Ihr fielen jetzt Übereinstimmungen in Schriftbild und Schreibstil, sowie eine Reihe von orthographischen Fehlern auf. Damit konfrontiert gab die Angeklagte gegenüber der Zeugin dann zu, dass es den sexuellen Missbrauch nicht gegeben habe.
Bereits im Jahre 2000 hatte die Angeklagte mit der gleichen Methode die Nähe der Zeugin M, die als Nachtdienstkoordinatorin im H-Stift tätig war, gesucht. Auch diese hatte sie gebeten, mit ihr einen Fragebogen für eine Psychotherapie auszufüllen und hatte ihr dann von ihr selbst verfasste Schreiben von Therapeutinnen zugesandt. Nachdem der Zeugin Zweifel gekommen waren, weil sie die Schreiben nicht für echt hielt, hatte die Angeklagte ihr gegenüber zugegeben, dass ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprachen. Die Zeugin M behielt diesen Vorfall jedoch für sich und erzählte ihn zunächst nicht weiter.
II.
Während ihrer Tätigkeit auf den Stationen XY und Z tötete die Angeklagte neun Bewohnerinnen.
1. Am 29.11.2003, einem Samstag, gegen 9:20 Uhr wurde N O im Alter von 83 Jahren auf der Station XY getötet.
Frau O befand sich seit dem 01.02.1992 im H-Stift, seit Mai 1997 war sie in Pflegestufe III eingruppiert. Nach einem Schlaganfall im Jahre 1999 war Frau O in den letzten vier Jahren vor ihrem Tod bettlägerig und nicht mehr kontaktierbar. Sie wurde über eine Magensonde künstlich ernährt. Ihre Atemorgane verschleimten sehr stark, so dass der Schleim regelmäßig, bei zusätzlichen akuten Infektionen auch mehrmals täglich, aus der Luftröhre durch Absaugen entfernt werden musste. Aus pflegerischer Sicht war Frau O gut versorgt, auch wenn die Pflege sich nicht einfach gestaltete, weil sie recht groß und schwer war. Sie befand sich in einem sehr reduzierten, aber stabilen Zustand.
Die Angeklagte hatte am 29.11.2003 gemeinsam mit der Zeugin P Frühschicht auf der Station XY. Während die Zeugin sich im Teil Y der Station in der Küche beschäftigt war, führte die Angeklagte in Teil X der Station die Patientenpflege durch. Sie wusch Frau O. Die Angeklagte ging davon aus, dass Frau O große Schmerzen haben musste, weil sie beim Waschen und Umdrehen immer „so Geräusche“ machte. An diesem Morgen stellte sie sich nach dem Waschen rechts neben die Patientin und nahm das sog. „Fritzchen“ in die Hand. Dabei handelt es sich um ein zusätzliches kleines Kissen, dass unter den Kopf oder Nacken geschoben werden kann. Sie drückte N O das „Fritzchen“ auf ihr Gesicht und ihren Mund, wobei sie mit ihrer linken Hand gegen die Nase und mit ihrer rechten Hand von unten gegen Kinn und Mund der Patientin presste, bis diese erstickte.
In die Pflegedokumentation trug die Angeklagte unter 9.00 Uhr ein, dass sie Frau O gewaschen und auf die Seite gedreht habe, diese habe noch einmal geatmet und sei dann ruhig eingeschlafen. Unter 9.10 Uhr vermerkte sie, dass Frau O gestorben sei. Es folgten noch sechs weitere Einträge bzgl. der Information der Angehörigen und des Bereitschaftsarztes Dr. Q. Der Zeuge Dr. Q nahm gegen Mittag die Leichenschau vor. Er stellte als sichere Zeichen des Todes Totenflecke und Totenstarre fest und bescheinigte eine natürlich Todesursache, ein akutes Linksherzversagen. Eine akute Verschleimung konnte er nicht feststellen.
Die Leiche von Frau O wurde noch am selben Tag abgeholt und kurz darauf bestattet. Bei der am 29.06.2005 durchgeführten Exhumierung und Obduktion der Leiche der verstorbenen Frau O konnte die Todesursache nicht eindeutig festgestellt werden. Im rechten Kinn-/Unterkieferbereich fanden sich gut abgegrenzte, deutliche, rundliche Schwarzverfärbungen mit deutlicher Fortsetzung in das Unterhautfettgewebe, die am ehesten als Einblutungen an prominenter Stelle des Unterkiefers anzusehen sind. Des Weiteren wurden großflächige Schwarzverfärbungen auf dem Rücken im Bereich der Brustwirbelsäule und der rechten Schulter, korrespondierend dazu Schwarzverfärbungen im Unterhautfettgewebe festgestellt. Zu Lebzeiten hatte Frau O keine Verletzung im Kinnbereich.
2. Am 26.12.2003, dem zweiten Weihnachtsfeiertag, verstarb im Alter von 92 Jahren auf der Station XY die Bewohnerin R S. Sie befand sich seit dem 02.11.01 im Limbach-Stift.
Frau S stürzte am 23.12.2003 in ihrem Zimmer. Der herbeigerufene Bereitschaftsarzt Dr. T diagnostizierte eine Radiusfraktur des linken Armes und ließ sie zur Versorgung des Bruchs ins U-Krankenhaus bringen. Dort wurde ein Gipsverband angelegt. Nach diesem Sturzgeschehen verschlechterte sich der Allgemeinzustand von Frau S zusehends, so dass die Angeklagte, die an diesem Tag Spätdienst hatte, am Abend des 25.12.2003 die Angehörigen informierte. Während der Nacht war der Zustand von Frau S unverändert schlecht. Die Angehörigen wechselten sich die Nacht über an ihrem Bett ab, so dass sie nicht alleine war. Am Morgen des 26.12.2003 hatte sich der Zustand von Frau S etwas stabilisiert. Sie frühstückte einen Quark, ging auf den Toilettenstuhl und wurde gewaschen. Den Frühdienst an diesem Morgen versah wiederum die Angeklagte. Aufgrund der Stabilisierung der Situation gingen die Angehörigen gegen 9.30 Uhr nach Hause.
Die Angeklagte glaubte, Frau S liege im Sterben. Als sie gegen 12:00 Uhr bei Frau S alleine am Bett saß, nahm sie das unter deren Kopf liegende „Fritzchen“, stellte sich rechts neben sie und drückte es ihr auf Mund und Nase, bis sie erstickte, um sie zu erlösen.
In die Pflegedokumentation trug sie unter 11.45 Uhr ein, Frau S atme sehr schwach, sei aber ganz ruhig. Für 12.00 Uhr notierte sie, Frau S sei verstorben, sie sei ganz ruhig eingeschlafen.
Gegen 14.00 Uhr kam der Bereitschaftsarzt Dr. T. Nach Vornahme der Leichenschau bescheinigte er eine natürliche Todesursache, nämlich „akuter apoplex“. Die Leiche von Frau S wurde noch am selben Tag abgeholt. Sie wurde kurze Zeit später bestattet. Bei der am 29.06.2005 erfolgten Exhumierung und Obduktion konnte die Todesursache nicht festgestellt werden. Es konnten weder Feststellungen getroffen werden, die den Tod durch Bedecken des Gesichts mit einem Kissen stützen, noch solche die ihm entgegen stehen.
3. Am Samstag, dem 07.03.2004, wurde im Alter von 80 Jahren auf der Station Z Frau V W getötet.
Frau W befand sich seit dem 28.01.2003 im H-stift. Sie litt unter Demenz, Herzrhythmusstörungen und Bluthochdruck. Zu Lebzeiten war sie 1,55 m groß und etwa 56 kg schwer. Sie war auf der geschützten Station Z untergebracht, weil sie Weglauftendenzen zeigte.
Am 06.03.2004 hatte die Angeklagte Spätdienst auf der Station Z. Frau W ging es an diesem Abend sehr schlecht. Sie schrie, schlug mit Armen und Beinen um sich. Nachdem alle Beruhigungsversuche nicht fruchteten, informierte die Angeklagte den Bereitschaftsarzt. Dieser verabreichte ihr eine Ampulle Haldol. Frau W beruhigte sich daraufhin ein wenig, ihr Allgemeinzustand war jedoch weiterhin sehr schlecht. Ihr Atem setzte immer wieder aus und sie war nicht ansprechbar. Die Angeklagte benachrichtigte den Sohn von Frau W, der in AA lebte, und vermerkte in der Pflegedokumentation, dass dieser auch während der Nacht über einen eventuellen Tod informiert werden solle. Die Angeklagte ging davon aus, dass Frau W im Laufe der Nacht versterben würde.
Während der Nacht veränderte sich der Zustand von Frau W indes nicht. Sie war weiterhin nicht ansprechbar und hatte längere Atemaussetzer. Ihre Tochter verbrachte einen Teil der Nacht bei ihr. Sie starb allerdings nicht. Als die Angeklagte am nächsten Morgen bereits etwa um 6.00 Uhr zum Frühdienst eintraf, berichtete der Nachtdienst ihr im Rahmen der Übergabe, dass Frau W noch lebe.
Nach der Übergabe begab sich die Angeklagte unverzüglich in das Zimmer von Frau W. Diese lag ruhig und ohne bei Bewusstsein zu sein in ihrem Bett. Die Angeklagte nahm ihr das „Fritzchen“ unter dem Kopf weg und drückte es ihr mit beiden Händen ins Gesicht, bis sie erstickte, um sie zu erlösen. In die Pflegedokumentation trug sie unter der Uhrzeit 6.10 Uhr ein, Frau W sei verstorben. Danach informierte sie die Verwandten und den Bereitschaftsarzt. Dieser stellte um 9.00 Uhr nach Durchführung der Leichenschau eine natürliche Todesursache, apoplex cerebri, fest.
Die am 30.06.05 erfolgte Exhumierung und Obduktion der Verstorbenen ergab keine Hinweise auf die Todesursache. Auf der linken Seite des Gesichts unterhalb der Ohrmuschel zeigte sich ein oberflächlicher kratzerartiger Hautdefekt.
4. Am 06.08.04, einem Freitag, verstarb Frau BB auf der Station XY im Alter von 87 Jahren. Frau BB befand sich seit dem 06.07.1992 im Altenstift H. Trotz der auch bei ihr vorhandenen Demenzerkrankung war Frau BB auf Station XY untergebracht, weil sie sich weigerte ihren Raum dort aufzugeben und in Station Z umzuziehen. Sie litt unter koronarer Herzkranzgefäßverengung und hatte einen Herzschrittmacher, war aber medikamentös eingestellt und kreislaufstabil. Man konnte sich mit ihr verständigen, d.h. sie sprach und verstand auch was man ihr sagte. Zum Gehen benutzte sie ein Gehwägelchen. Seit Mai 2004 war Frau BB in Pflegestufe III eingruppiert, ab Mai 2003 stand sie unter Betreuung.
Frau BB war aus Sicht der Pflegekräfte eine schwierige Bewohnerin. Sie forderte ständige Aufmerksamkeit. Bei ihr hatte sich der Gedanke festgesetzt, da sie in der höchsten Pflegestufe eingruppiert sei, müsse sich auch ständig jemand um sie kümmern. Dabei litt sie unter Angstzuständen, die einigermaßen gemildert erschienen, wenn sie nicht alleine war, d.h. eine Pflegekraft bei ihr war, sich um sie kümmerte, möglicherweise ihr auch nur die Hand hielt. Ihre Ängste waren insbesondere auch mit dem Gedanken verbunden, ihr Herzschrittmacher könne nicht richtig funktionieren. Sie klagte ständig, es gehe ihr schlecht. Häufig hielt Frau BB die Pflegekräfte „auf Trab“, weil sie ständig klingelte und so erzwang, dass eine Pflegekraft zu ihr kam. Kam die Pflegekraft zu ihr, konnte sie manchmal nicht angeben, weshalb sie überhaupt geklingelt hatte, häufig äußerte sie objektiv unberechtigte Anliegen oder Ängste. Insbesondere gegen Abend waren die Ängste von Frau BB offensichtlich massiv. Es konnte geschehen, dass sie 20 bis 25 mal hintereinander ohne objektiv nachvollziehbaren Grund klingelte. Auch nässte sie demonstrativ ein, um die Pflegekräfte rufen zu können.
In der Zeit vor ihrem Todestag war der Gesundheitszustand von Frau BB ohne besondere Auffälligkeiten. Ihr Cousin, der Zeuge CC, fuhr sie mit dem Rollstuhl durch das Außengelände spazieren. Am 04.08.2004 besuchte der Zeuge Dr. MR, der Hausarzt von Frau BB, diese letztmals vor ihrem Tod. Er verordnete ihr an diesem Tag ein leichtes Antidepressivum, dass auch tagsüber eingenommen werden sollte, um die Angst- und Unruhezustände, die zu dem ständigen Rufen und Klingeln führten, zu lindern oder zu beseitigen. Über Herz- oder Kreislaufprobleme klagte Frau BB bei diesem Besuch nicht. Herzrythmus und Blutdruck waren seit einer Medikamentenumstellung Anfang Juni 2004 stabil.
Am 06.08.2004 hatte die Zeugin EE Spätdienst auf der Station Z, die Angeklagte auf Station XY. Die Angeklagte versorgte die Bewohner der Station XY, wie dies zu Beginn des Spätdienstes auf allen Stationen üblicherweise geschieht, mit Kaffee und Kuchen. Auch Frau BB wurde von ihr an den Kaffeetisch geholt. Sie trank Kaffe und aß auch ihren Kuchen und begab sich dann wieder in ihr Zimmer. An diesem Nachmittag fiel auf der Station viel Arbeit an. Es war eine große Unruhe und Hektik, alle Bewohner hatten irgendein Anliegen und die Klingel wurde ständig betätigt. Zu dem Klingeln der anderen Bewohner gesellte sich das ständige grundlose Klingeln von Frau BB, die um Hilfe bat und angab, ihr Herzschrittmacher setze aus. Die Angeklagte war deshalb genervt. Als Frau BB wieder einmal geklingelt hatte, ging die Angeklagte in ihr Zimmer, hängte die Klingel weg, verließ das Zimmer wieder und zog die Tür hinter sich zu. Frau BB schrie daraufhin nach Hilfe. Die Angeklagte ließ sie eine Viertelstunde lang schreien. Dann hielt sie es nicht mehr aus. Völlig genervt ging sie in das Zimmer von Frau BB, um diese ruhig zu stellen. Sie dachte bei sich: „Die blöde Kuh, halt endlich die Schnauze, jetzt ist Schluss.“ Aus dem Badezimmer nahm sie ein Handtuch und ging zum Bett von Frau BB. Diese lag mit geschlossenen Augen auf dem Bett und schrie um Hilfe. Die Angeklagte stellte sich seitlich neben das Bett. Ohne Frau BB noch einmal mit dem Versuch der Beruhigung anzusprechen, presste sie das Handtuch mit beiden Händen auf deren Gesicht, so dass Nase und Mund bedeckt waren. Sie beabsichtigte, Frau BB endgültig ruhig zu stellen, mithin sie zu töten. Frau BB versuchte sich zu wehren, hatte aber ihre Arme unter der Bettdecke. Unter Einsatz ihres Körpers verhinderte die Angeklagte, dass Frau BB die Arme unter der Bettdecke hervor ziehen konnte. Frau BBs Beine gingen noch einige male hoch und hinunter, dann erstickte sie.
Nachdem Frau BB aufgehört hatte zu atmen, verblieb die Angeklagte noch etwa zehn Minuten in deren Zimmer. Sie fragte sich, was sie gerade gemacht hatte und ob sie das melden sollte. Dann kamen ihr aber Gedanken an ihre Zukunft, an die Familie und das Zusammenleben in der dörflichen Gemeinschaft und sie behielt das tatsächliche Geschehen für sich. Das von ihr verwendete Handtuch warf sie dann in die Wäsche und benachrichtigte die Zeugin EE von dem Tod der Frau BB. Deren Hilfeangebot lehnte sie zunächst ab. Später rief sie diese dann doch dazu, um die Verstorbene zu waschen. Die Zeugin EE bemerkte am Kinn der verstorbenen Frau BB einen „Schmiss“, d.h. eine etwa einen Zentimeter langen Riss oder Schnitt. Um diesen herum war die Haut gerötet. Auf Nachfrage erklärte ihr die Angeklagte, das sei beim Rasieren passiert. Auch dem Bestatter fiel diese Verletzung später bei der Abholung der Leiche auf. Etwa um 16.30 Uhr nahm die Zeugin Dr. FF als Bereitschaftsärztin die Leichenschau vor. Sie konnte keine Auffälligkeiten feststellen und gab in dem von ihr ausgestellten Totenschein „Herzversagen“ als Todesursache an.
In die Pflegedokumentation trug die Angeklagte unter 14:00 Uhr ein, dass Frau BB gut Kaffee getrunken und Kuchen gegessen habe. Für 14:20 Uhr ist vermerkt, dass Frau BB am Kinn eine kleine Verletzung vom Rasieren habe. Für 15:00 Uhr findet sich der Eintrag, „wollte Frau BB etwas zu trinken reichen, da lag sie tot im Bett“.
Die Leiche der verstorbenen Frau BB wurde eingeäschert.
5. An Silvester, Freitag dem 31.12.2004, verstarb im H-Stift auf Station Z im Alter von 79 Jahren HH. Frau HH wurde seit dem 05.02.1999 im H-stift gepflegt. Seit Mai 2000 war sie in Pflegestufe III eingruppiert. Sie litt stark an Alzheimer, war nicht mehr ansprechbar, permanent bettlägerig und wurde künstlich ernährt. Den sich im Rachen- und Mundraum bildenden Schleim konnte Frau HH nicht selbständig abhusten. Dieser musste daher regelmäßig abgesaugt werden.
Zum Jahreswechsel 2004/2005 nahm die Angeklagte mehrere Dienste in Folge wahr. Am 30.12.2004 versah sie den Spätdienst, am 31.12.2004 sowohl Früh- als auch Spätdienst auf Station Z. Im Spätdienst am 30. und im Frühdienst am 31.12.2004 notierte die Angeklagte in der Pflegedokumentation jeweils, dass Frau HH stark verschleimt gewesen sei, und abgesaugt werden musste. Die Zeugin JJ konnte während des Frühdienstes am 31.12. keine Besonderheiten bei Frau HH feststellen.
Als die Angeklagte am 31.12.2004 zu Beginn des Spätdienstes das Zimmer der Frau HH betrat, sah sie, dass das Kopfteil ihres Bettes nicht hochgestellt und Frau HH blau angelaufen war. Die Angeschuldigte stellte das Kopfteil nicht hoch. Ihr war klar, dass Frau HH sterben werde, wenn sie ihr nicht half, das Kopfteil nicht hochstellte und den vorhandenen Schleim nicht absaugte. In diesem Moment klingelte es. Die Angeklagte ließ Frau HH ohne Hilfe liegen, verließ das Zimmer, zog die Tür hinter sich zu und verschloss diese. Als sie gemeinsam mit der Zeugin P, die mit ihr Spätdienst hatte, um 15.00 Uhr das Zimmer wieder betrat, da zu dieser Zeit Frau HH plangemäß hätte umgelagert werden müssen, war diese verstorben.
In der Pflegedokumentation trug die Angeklagte für 15:00 Uhr, dass Frau HH sich in einem sehr schlechten Allgemeinzustand befinde, die Atmung sehr flach sei und lange ausgesetzt habe. Im anschließenden Eintrag ist für 15:57 Uhr dokumentiert, dass Frau HH verstorben sei.
Um 19.30 Uhr nahm der Bereitschaftsarzt Dr. KK die Leichenschau vor. Er bestätigte einen natürlichen Tod. Als Todesursache vermerkte er „Herz-Kreislauf-Versagen“. Die Leiche der Verstorbenen wurde eingeäschert. Bei der Kremationsleichenschau wurden durch das Rechtsmedizinische Institut der Universität Bonn Oberhautvertrocknungen an Oberlippe und am Kinn, eine Oberhautverletzung an der Unterlippe sowie zwei Aufplatzungen der Schleimhaut an der Innenseite der Unterlippe festgestellt. Nach telefonischer Rücksprache mit dem leichenbeschauenden Arzt wurden diese Verletzungen einer Verursachung durch mehrfaches Absaugen vor dem Tod wegen Verschleimung zugeordnet.
6. Am 24.03.2005, Gründonnerstag, verstarb im Alter von 78 Jahren auf der Station Z die seit dem 12.09.2002 im H-Stift gepflegte LL. Sie war dement und an den Rollstuhl gefesselt, konnte jedoch sprechen und ihre Wünsche zum Ausdruck bringen. Sie war war an Brustkrebs erkrankt und hatte sich geweigert, diesen behandeln zu lassen. Sie bekam lediglich regelmäßig Morphium und baute seit Ende des Jahres 2004 stark ab.
Den Frühdienst am 24.03.2005 versahen auf der Station Z die Zeuginnen MM und OO. Bei Frau LL waren an diesem Vormittag keine Auffälligkeiten zu vermerken. Nach dem Mittagessen war Frau LL sehr müde und wurde ins Bett gebracht.
Den Spätdienst an diesem Tag versahen die Angeklagte und die Zeugin JJ. Frau LL nahm zu Beginn der Schicht gemeinsam mit den anderen Bewohnern der Station Z, soweit sie nicht bettlägerig waren, Kaffe und Kuchen ein. Die Zeugin JJ bemerkte weder in ihrem Verhalten noch in ihrem Allgemeinzustand irgendwelche Auffälligkeiten. Nach dem Kaffee trinken brachte die Angeklagte Frau LL zurück in ihr Zimmer. Der Zeugin JJ fiel auf, dass sie dort länger verweilte. Sie kümmerte sich in der Zeit um die anderen Bewohner, erledigte beispielsweise mit ihnen Toilettengänge.
Der Angeklagten tat Frau LL leid. Sie sah, dass Frau LL heftige Schmerzem hatte. Das Mammakarzinom war offen und man konnte sehen, wie die Brust sich zersetzte. Nachdem die Angeklagte mit Frau LL in deren Zimmer gegangen war und sie wieder zu Bett gebracht hatte, sang Frau LL eine Strophe des Liedes „Großer Gott wir loben dich“. Dann sagte sie – so die nicht zu widerlegende Einlassung der Angeklagten - zu dieser, sie könne nicht mehr. Auf die Nachfrage der Angeklagten, wie sie ihr helfen könne, antwortete Frau LL: „Nimm ein Kissen.“ Die Angeklagte nahm daraufhin das „Fritzchen“, das auf dem Bett von Frau LL lag, und drückte es ihr mit beiden Händen aufs Gesicht, bis Frau LL nach etwa vier Minuten erstickte. Frau LL wehrte oder bewegte sich nicht. Lediglich ein Bein hob sie mehrfach an.
Nachdem die Angeklagte festgestellt hatte, dass Frau LL nicht mehr atmete, verließ sie deren Zimmer und teilte der Zeugin JJ mit, dass Frau LL soeben verstorben sei. Die Zeugin begab sich zu Frau LL, versuchte den Puls zu fühlen und stellte keinerlei Lebenszeichen mehr fest. Sie bot der Angeklagten an, ihr bei den nun vorzunehmenden Tätigkeiten zu helfen, was diese jedoch ablehnte.
In die Pflegedokumentation trug sie unter 14:00 Uhr ein: „Frau LL wollte im Bett bleiben, auf Nachfrage äußerte sie den Wunsch, ein Nachthemd anzuziehen. Sie schaute mich an und sagte „auf Sie habe ich gewartet, Sie haben doch immer mit uns gesungen, können Sie jetzt mit mir ein Lied singen?“ Sie wollte das Lied „Großer Gott wir loben Dich“ singen. Ich setzte mich neben sie, nahm ihre Hand und fing an zu singen. Während dessen lächelte sie und hörte auf zu atmen.“ Unter 14:30 Uhr folgte der Eintrag, dass Frau LL verstorben und Frau L von deren Tod informiert sei. Ab 15.10 Uhr folgen weitere neun Eintragungen in der Pflegedokumentation betreffend organisatorische Erledigungen der Angeklagten.
Zwischen 15.00 Uhr und 15.30 Uhr erschien der Hausarzt von Frau LL, der Zeuge Dr. PP, der von der Angeklagten informiert worden war. Er traf auf Station auf die Angeklagte und fragte sie, wieso Frau LL denn verstorben sei. Die Angeklagte antwortete ihm, indem sie ihn fragte, was diese Frage solle, ob er betrunken sei. Der Zeuge reagierte empört, woraufhin sich die Angeklagte bei ihm entschuldigte. Eine sachliche Antwort auf seine Frage bekam er nicht. Im Rahmen der Leichenschau konnte der Zeuge nichts besonderes feststellen. Er bescheinigte deshalb einen natürlichen Tod und vermerkte auf dem Totenschein als Todesursache „Multiorganversagen“. Die Leiche von Frau LL wurde eingeäschert.
7. Zwei Tage nach Frau LL, am 26.03.2005 (Karsamstag), wurde im Alter von 84 Jahren auf der Station Z die seit dem 04.08.1998 im H-Stift wohnende RR getötet.
Frau RR litt unter stark ausgeprägter Demenz und war nicht mehr direkt ansprechbar, man konnte non-verbal jedoch durchaus mit ihr kommunizieren. Seit einem Oberschenkelhalsbruch im Juli 2004 war sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Ihr Zustand hatte sich schon soweit gebessert, dass sie zwar nicht wieder gehen, aber immerhin stehen konnte. Ihr Gesundheitszustand insgesamt erschien sehr stabil. Sie war eine freundliche Bewohnerin mit einer positiven Lebenseinstellung.
In der Nacht von Karfreitag auf Karsamstag hatte Frau RR leicht erhöhte Temperatur. Die Zeugin M notierte in der Pflegedokumentation für 3.00 Uhr nachts eine rektal gemessene Temperatur von 38,4 Grad Celsius. Den Vormittag des 26.03.2005 blieb Frau RR im Bett und schlief. Die Temperatur sank in dieser Zeit. Die Zeugin TT notierte um 8.30 Uhr eine Temperatur von 38,0 Grad, um 11.00 Uhr eine von 37,5 Grad. Frau RR frühstückte und aß auch gut zu Mittag. Sie war gut gelaunt und lächelte die Zeugin OO beim Mittagessen an. Bei der Übergabe vom Frühdienst, den die Zeuginnen OO und TT versehen hatten, zum Spätdienst, den die Angeklagte mit der Zeugin P versah, erklärte die Zeugin TT, Frau RR gehe es wieder besser, sie könne sie nachmittags wieder ein bisschen aus dem Bett holen.
Die Angeklagte erschien an diesem Nachmittag leicht verspätet zu ihrem Dienst. Sie erklärte der Zeugin P, sie habe keine Lust zu arbeiten. Die Zeugin P hatte, als die Angeklagte mit ihrer Arbeit begann, bis auf die bettlägerigen alle Bewohner versorgt. Sie hatte auch bereits einmal in das Zimmer von Frau RR geschaut, die zu diesem Zeitpunkt schlief. Die Zeugin P und die Angeklagte trafen die Absprache, dass die Angeklagte sich um die bettlägerigen Bewohner kümmern sollte. Bezüglich Frau RR wurde besprochen, dass sie diese schlafen lassen sollte. Für einen Bewohner namens UU hatte die Zeugin P bereits einen Apfel vorbereitet. Den sollte die Angeklagte diesem bringen. Außerdem sollte sie Frau VV aus dem Bett holen. Während dessen sollte die Zeugin den anderen Bewohnern im Aufenthaltsraum Kaffee und Kuchen austeilen.
Obwohl dies mit der Zeugin P, die der Angeklagten als examinierte Altenpflegerin eigentlich übergeordnet war, nicht abgesprochen war, ging die Angeklagte doch zu Frau RR und versuchte, diese aus dem Bett zu holen und in den Rollstuhl zu setzen. Sie sprach Frau RR an und rüttelte an ihrem Arm. Frau RR reagierte nicht und öffnete auch nicht die Augen. Daraufhin setzte die Angeklagte Frau RR auf die Bettkante und wollte sie in den Rollstuhl heben. Frau RR zeigte immer noch keine Reaktion, hielt die Augen geschlossen, war aber keineswegs tot. Die Angeklagte sah, dass Frau RR atmete. Genervt dadurch, dass sie Frau RR jetzt nicht ihrem Willen entsprechend aus dem Bett holen konnte, legte die Angeklagte sie zurück auf das Bett. Sie nahm das „Fritzchen“ unter dem Kopf weg und presste es mit beiden Händen auf das Gesicht von Frau RR bis diese erstickt war.
Danach ging die Angeklagte zu der Zeugin P und berichtete ihr, Frau RR sei gestorben. Die Zeugin begab sich sodann mit der Angeklagten in das Zimmer von Frau RR. Sie sah, dass diese auf dem Rücken auf ihrem Bett lag und stellte fest, dass sie nicht mehr atmete und sich kühl anfühlte. Sie versuchte die Lider der Toten zu schließen, dann wechselten beide gemeinsam noch die Vorlage von Frau RR, weil diese nass war. Danach informierte die Angeklagte den Bereitschaftsarzt. Dr. AB nahm gegen 17.20 Uhr die Leichenschau vor. Er bescheinigte einen natürlichen Todeseintritt, als Todesursache gab er „u. a. Pneumonie“ an.
In die Pflegedokumentation trug die Angeklagte für 14:00 Uhr ein, dass sie Frau RR eine frische Vorlage angezogen habe. Sie habe sehr müde und erschöpft gewirkt. Unter 14:20 Uhr folgte der Eintrag „wollte Frau RR etwas zu trinken geben und habe sie leblos im Bett vorgefunden“. Die Angeklagte kümmerte sich dann auch um die weitere Abwicklung und dokumentierte dies durch sechs weitere Eintragungen in der Dokumentation. Sie informierte – laut der Eintragung in der Dokumentation um 14.50 Uhr - den Sohn von Frau RR. Dieser hielt sich gerade in Spanien auf. Die Tochter von Frau RR befand auf Urlaub in Myanmar. Der Sohn informierte daher deren Tochter, die Zeugin AC. Diese holte die Geburtsurkunde ihrer Großmutter aus der Wohnung ihrer Mutter und brachte diese ins H-Stift. Auf der Station traf die Zeugin AC die Angeklagte und eine weitere Pflegekraft an. Die Angeklagte berichtete ihr, sie habe ihre Großmutter zum Kaffee wecken wollen, diese habe aber nicht aufstehen wollen. Sie habe daher noch zehn Minuten zugegeben. Als sie sie dann nach 20 Minuten endgültig habe wecken wollen, sei sie verstorben gewesen. Trotz der Vielzahl der dokumentierten Begebenheiten trug die Angeklagte diese Begegnung nicht in die Dokumentation ein.
Die Zeugin M verstand den Bericht der Angeklagten einen Tag später so, dass diese Frau RR nach der Mittagsruhe noch einen Apfel gegeben habe. Als sie schauen wollte, ob sie zu Ende gegessen habe, sei Frau RR tot gewesen. Die Zeugin wunderte sich darüber, weil ihr klar war, dass Frau RR einen Apfel gar nicht essen konnte. Sie hatte außerdem den Eindruck, dass die Angeklagte im Gegensatz zu anderen Bediensteten vom Tod von Frau RR überhaupt nicht betroffen war.
Die am 23.06.2005 erfolgte Exhumierung und Obduktion der Frau RR erbrachte keine Hinweise auf eine Verschleimung. Die Todesursache konnte nicht geklärt werden. Schwere krankhafte Organbefunde, die das Ableben hätten erklären können, wurden nicht vorgefunden.
8. Am 09.04.2005, einem Samstag, verstarb im Alter von 93 Jahren auf der Station Z die seit dem 20.06.2001 im H-Stift gepflegte VV. Sie war dement, litt unter Bluthochdruck und hatte seit 1991 einen Herzschrittmacher. Sie war auf einen Rollstuhl angewiesen. Seit April 2004 war sie in Pflegestufe III eingruppiert. Frau VV litt unter einer Angststörung. Sie weinte oft, jammerte, klagte über Schmerzen und rief dann nach ihrer Mutter und klopfte gegen das Bettgitter. Der Angeklagten ging das Verhalten von Frau VV auf die Nerven. Dies brachte sie gegenüber ihren Kollegen und Kolleginnen gegenüber auch zum Ausdruck. Im Beisein der Zeugin EE sagte sie einmal, als Frau VV gegen Abend jammerte: „Mariechen, du gehst jetzt ins Bett.“
Der Zeuge Dr. FFa war der Hausarzt von Frau VV. Sein letzter Krankenbesuch bei ihr fand nur zwei Tage vor ihrem Tod am 07.04.2005 statt. Bei dieser Gelegenheit nahm er ihr Blut ab und ließ ein Blutbild erstellen. Die erhobenen Werte waren allesamt im Normbereich und hatten sich teilweise seit dem letzten Blutbild gebessert. Dr. FFa war von diesem Untersuchungsergebnis sehr angetan. Auf ein baldiges Versterben von Frau VV gab es für ihn keinerlei Hinweis.
Am 08.04.2005 hatte die Angeklagte Spätdienst. In der Pflegedokumentation vermerkte sie, Frau VV sei sehr unruhig und weinerlich gewesen. Sie habe zunächst 40 Tropfen Novalgin bekommen, die aber kaum geholfen hätten. Dann habe sie ihr 5 Tropfen Atosil verabreicht. Gegen 20.30 Uhr sei sie etwas ruhiger geworden. Der Nachtdienst vermerkte dann, Frau VV habe die ganze Nacht gut geschlafen. Den Frühdienst am 09.04.2005 versah die Zeugin TT. Frau VV war an diesem Morgen unruhig, jammerte viel und rief nach ihrer Mutter und nach ihrer Tochter. Bei der Übergabe an den Spätdienst berichtete die Zeugin, Frau VV sei wieder sehr „jammerig“, sie sah aber keinen Anlass, irgendetwas in der Pflegedokumentation zu vermerken.
Spätdienst am 09.04.2005 auf der Station Z hatten die Angeklagte und die Zeugin AD. Wie immer zu Beginn der Spätschicht teilten sie zunächst Kaffee und Kuchen an die Bewohner aus. Die Angeklagte reichte dabei auch Frau VV Kaffee und Kuchen. Danach erklärte sie der Zeugin AD, sie wolle Frau VV zu Bett bringen. Die Zeugin bot ihr an, ihr dabei zu helfen. Die Angeklagte lehnte dieses Angebot ab.
Die Angeklagte brachte Frau VV dann vom Aufenthaltsraum auf die Toilette und zog ihr die Hose aus. Anschließend legte sie sie auf ihr Bett. Sie holte einen nassen kalten Waschlappen und legte ihn ihr auf die Stirn. Frau VV fing an, „Mama, Mama, Mama hilf mir doch“ zu schreien, worauf die Angeklagte sie fragte, wobei sie ihr helfen solle. Frau VV antwortete, „dass die Schmerzen aufhören“ und schrie weiter. Die Angeklagte sagte daraufhin zu ihr, ihre Mama sei nicht da und könne ihr ihr nicht helfen. Die Rufe nach der Mama nervten die Angeklagte. Sie stand neben dem Bett von Frau VV, nahm den Waschlappen von der Stirn und drückte ihn ihr mit beiden Händen über Nase und Mund. Frau VV versuchte, sich mit den Armen dagegen zu wehren. Die Angeklagte drehte sich deshalb seitlich etwas weg, so dass die Arme sie nicht erreichen konnten. Den Waschlappen hielt sie solange auf das Gesicht gedrückt, bis Frau VV erstickt war.
Die Zeugin AD war in der Zwischenzeit bei den anderen Bewohnern im Aufenthaltsraum geblieben. Sie wunderte sich, dass die Angeklagte so lange bei Frau VV im Zimmer blieb. Als die Angeklagte schließlich zu ihr kam, fragte sie sie, wie lange sie schon im H-Stift sei, und meinte, sie solle einmal mitkommen. Nachdem die beiden bei der toten Frau VV angekommen waren, erklärte die Zeugin, sie habe schon einmal eine Tote gesehen. Die Angeklagte berichtete ihr, sie habe Frau VV noch auf die Toilette gesetzt. Frau VV habe ihr gesagt, es ginge ihr nicht gut. Sie habe sich neben sie auf das Bett gesetzt. Frau VV habe sie gebeten, ihre Hand zu halten. Nach einer Weile habe sie einen tiefen Seufzer von sich gegeben und sei verstorben.
In die Pflegedokumentation trug die Angeklagte unter 14:00 Uhr ein, Frau VV habe sehr müde und schwach gewirkt. Sie habe sie nach dem Kaffee trinken auf das Bett gelegt habe. Frau VV habe sie gebeten, bei ihr zu bleiben, es sei ihr nicht gut gegangen. Sie habe sich neben sie auf das Bett gesetzt und mit ihr gebetet. Nach ca. zehn Minuten sei sie ruhig geworden und eingeschlafen. Unter der Uhrzeit 14.40 Uhr vermerkte sie dann, Frau VV sei verstorben.
Danach informierte sie die Bereitschaftsärztin Frau Dr. AE, die Angehörigen und das Bestattungsinstitut. Ihr weiteres Vorgehen dokumentierte sie durch weitere sechs Eintragungen in der Pflegedokumentation. Erst nachdem sie alles Erforderliche geregelt hatte, informierte sie die Zeugin AF, die zur gleichen Zeit Dienst auf der Station XY hatte und die als Wohnbereichsleiterin für den Bereich XYZ ihre direkte Vorgesetzte war. Diese begab sich sofort auf Station Z und stellte erstaunt fest, dass die Angeklagte bereits alles geregelt hatte.
Die Zeugin Dr. AE stellte bei der später am Nachmittag durchgeführten Leichenschau keine Besonderheiten fest und bescheinigte einen natürlichen Tod. Als Todesursache vermerkte sie im Totenschein Multiorganversagen und dekompensierte Herzinsuffizienz als Folge von Herzrhythmusstörungen und arterieller Hypertonie.
Bei der am 23.06.2005 erfolgten Obduktion wurde in der Schleimhaut der linken Unterlippe eine Einblutung festgestellt, wie sie als Widerlagerverletzung beim Aufpressen der Schleimhaut gegen das Gebiss entstehen kann. Ebenso fanden sich Einblutungen im Unterhautfettgewebe am Schulterblatt, in der Lendenwirbelsäulenregion und am Beckenkamm, wie sie beim Aufpressen des Körpers auf einen harten Untergrund entstehen können.
9. Am 24.04.2005, einem Sonntag, verstarb im Alter von 83 Jahren auf der Station Z AG. Sie war seit dem 18.03.2004 im H-Stift und in Pflegestufe II eingruppiert. Ihre Unterbringung in der geschützten Station Z erfolgte, weil sie an Demenz vom Typ Alzheimer litt und Weglauftendenzen zeigte. Frau AG war eine kleine und zierliche Person von nur 1,45 m Größe und 41 kg Gewicht. Bei ihr waren weder Herz- und Kreislaufprobleme noch eine Gehstörung bekannt. Sie war sehr agil und lief den ganzen Tag über auf der Station umher. Sprechen konnte sie nicht mehr, sie wirkte aber sehr zufrieden und lachte viel. Ihr Tod wurde von den Pflegekräften als völlig überraschend angesehen.
Am 24.04.2005 hatten die Zeuginnen MM und AD Frühdienst auf der Station Z. Sie bemerkten keinerlei Auffälligkeiten bei Frau AG. Diese war wie immer und lief auf der Station umher. Für den Spätdienst auf der Station Z waren an diesem Sonntag die Angeklagte und die Zeugin AJ eingeteilt. Dabei sollte, wie dies an Wochenenden häufiger vorgesehen war, die Angeklagte den Spätdienst zunächst alleine beginnen und die Zeugin AJ erst um 16.00 Uhr dazu stoßen. Als die Angeklagte ihren Dienst begann, holte sie, wie zu dieser Zeit üblich, die Bewohner zusammen, um an diese Kaffee und Kuchen zu verteilen. Frau AG traf sie auf dem Bett liegend an. Die Angeklagte forderte sie auf, aufzustehen und zog sie hoch. Frau AG wollte jedoch nicht aufstehen und ließ sich wieder ins Bett fallen. Sie hielt ihre Augen geschlossen. Die Angeklagte war verärgert, dass Frau AG ihrer Aufforderung nicht Folge leistete. Außerdem kam ihr der Gedanke, dass Frau AG normalerweise immer herumläuft. Wenn sie jetzt nicht aufstehen und im Bett liegen bleiben wolle, werde sie bestimmt länger liegen bleiben. Die Angeklagte nahm daher das „Fritzchen“, das auch im Bett von Frau AG vorhanden war und drückte ihr dieses auf das Gesicht bis sie erstickte. Dabei stand sie rechts von dem Bett. Frau AG wehrte sich nicht, obwohl sie nicht unter der Bettdecke lag und sie ihre Arme durchaus hätte bewegen können.
Anschließend beschloss die Angeklagte einen Sturz von Frau AG als Todesursache vorzutäuschen. Sie legte sie mitten in dem Zimmer mit dem Kopf in Richtung Tür weisend auf den Fußboden. Anschließend lief sie auf Station XY hinüber zu der dort tätigen Zeugin AK und forderte diese auf, mitzukommen und ihr zu helfen, Frau AG liege tot in ihrem Zimmer. Gemeinsam legten sie Frau AG auf das Bett. Die Zeugin AK prüfte nicht nach, ob Frau AG tatsächlich tot war, sondern verließ sich auf die Aussage der Angeklagten. Sie bemerkte, dass Frau AG ganz normal gekleidet war und Hausschuhe anhatte und ihr Mund leicht geöffnet war. Irgendeine Verletzung stellte sie nicht fest.
Gegen 14.30 Uhr rief die Angeklagte bei der Zeugin AJ an, die sich zu diesem Zeitpunkt, da ihr Dienst erst um 16.00 Uhr beginnen sollte, noch in der Badewanne befand. Die Angeklagte ließ ihr ausrichten, es handele sich um einen Notfall, sie solle sofort kommen. Die Zeugin begab sich sofort zum H-Stift und war aufgrund der vagen Mitteilung sehr aufgeregt. Als sie in die Station gestürzt kam, empfing die Angeklagte sie mit der Nachricht, Frau AG sei verstorben. Sie habe Kaffee und Kuchen zu sich genommen und sei dann herumgelaufen. Als sie ihr Zimmer erreicht gehabt habe, sei sie umgefallen und habe da dann tot auf dem Boden gelegen. Die Angeklagte erklärte der Zeugin auch, sie habe schon alles Erforderliche in die Wege geleitet und allen Bescheid gesagt. Die Zeugin begab sich dann zunächst zu Frau AG. Sie fand diese auf ihrem Bett liegend vor. Frau AG hatte die Augen geschlossen und den Mund geöffnet. Die Angeklagte forderte die Zeugin AJ auf, sich um die anderen Bewohner zu kümmern. Dieser Aufforderung kam die Zeugin AJ, die als examinierte Altenpflegerin eigentlich die Anweisungen zu geben gehabt hätte, nach.
In der Pflegedokumentation hielt die Angeklagte für 14.10 Uhr fest, Frau AG habe um 14.00 Uhr Kaffee getrunken und Kuchen gegessen, sei danach aufgestanden und auf der Station umhergelaufen. Kurz danach habe die Angeklagte einen dumpfen Knall gehört. Frau AG habe in ihrem Zimmer auf dem Boden gelegen und sei tot gewesen. Danach folgten vier weitere Eintragungen über die Benachrichtigung von Angehörigen, des Bereitschaftsarztes Dr. T und der Pflegedienstleitung.
Gegen 17.30 Uhr kam der Zeuge Dr. T, um die Leichenschau vorzunehmen. Er wurde von seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin BL, begleitet. Die Angeklagte erwartete sie und begleitete sie in das Zimmer der verstorbenen Frau AG. Bei der Durchführung der Leichenschau, die insgesamt nur knapp fünf Minuten dauerte, entkleidete der Zeuge lediglich den Oberkörper der Verstorbenen. Besonderheiten konnte er nicht feststellen. Auf Frage erklärte die Angeklagte, Frau AG sei eingeschlafen. Von einem Sturz erwähnte sie ausdrücklich nichts. Nach der Leichenschau begab sich der Zeuge T, wie er dies regelmäßig tut, in das Schwesternzimmer, um in die Patientenunterlagen Einblick zu nehmen. In die Pflegedokumentation trug er unter 17.40 Uhr eigenhändig ein, dass er einen Totenschein erstellt habe. Ob er dabei die Eintragung der Angeklagten, sie habe einen dumpfen Knall gehört und Frau AG dann auf dem Boden liegend vorgefunden, zur Kenntnis genommen hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Der Zeuge T bescheinigte einen natürlichen Tod und vermerkte im Totenschein als Todesursache „Herzinsuffizienz“.
Die am 23.06.2005 durchgeführte Obduktion erbrachte keine Hinweise auf einen Sturz der Frau AG. Aufgrund der ausgeprägten Knochenbrüchigkeit ihres Skelettsystems wären Knochenbrüche oder andere Verletzungen, die nicht festgestellt wurden, bei einem Sturz mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Es fanden sich auch keine Hinweise darauf, dass der Sturz durch einen Vorgang im Körper ausgelöst worden sein könnte. Eine Todesursache konnte nicht festgestellt werden.
III.
Der Zeugin M, die im H-Stift den Nachtdienst leitete, war aufgefallen, dass es innerhalb eines Monats auf der Station Z zu vier Todesfällen gekommen war und dabei in allen vier Fällen die Angeklagte diejenige war, bei der die Bewohnerinnen verstorben waren.
In der Nacht nach dem Tod von Frau LL hatte die Zeugin M Nachtdienst. Sie las die von der Angeklagten verfasste Dokumentation. Dies kam ihr zweifelhaft vor. Zum einen erschien ihr die Art der Dokumentation unüblich und theatralisch. Zum anderen fand sie sie auch inhaltlich fragwürdig, weil ihr nicht einleuchtete, dass jemand, der noch in der Lage ist, ein Lied zu singen, im nächsten Augenblick verstirbt. Nur zwei Tage später war dann Frau RR verstorben. Die Zeugin M hatte in der Nacht zuvor Nachtdienst gehabt. Sie hatte zwar in dieser Nacht leicht erhöhte Temperatur gehabt, ihr war es aber keineswegs schlecht gegangen. Sie irritierte auch die von ihr so verstandene Angabe der Angeklagten, sie habe Frau RR einen Apfel gebracht, obwohl Frau RR gar nicht in der Lage war, einen Apfel zu essen. Schließlich hatte sie auch nicht den Eindruck gehabt, die Angeklagte sei über von dem Tod von Frau RR sehr berührt gewesen. Der Tod von Frau VV kam für die Zeugin auch plötzlich, aufgrund des Alters der Toten hielt sie ihn aber für erklärlich. Sehr verwundert war sie dann über das Versterben von Frau AG. Diese war nach ihrer Einschätzung körperlich „gut dabei“.
Bei einer Besprechung in der ersten Maihälfte mit der Pflegedienstleiterin, der Zeugin L, sprach sie diese auf diese Auffälligkeiten an und stellte die Frage, ob möglicherweise ein sog. „Todesengel“ am Werk sei. Die Zeugin L wollte davon zunächst nichts wissen. Sie erwiderte, die Zeugin M wisse doch, dass sich die Bewohner durchaus aussuchen würden, bei wem sie sterben möchten.
Immerhin führte der Vorstoß der Zeugin M dazu, dass die Zeugin L sich näher mit der Person der Angeklagten befasste, die Schreiben der Therapeutinnen der Angeklagten nochmals ansah und sie die oben beschriebenen Auffälligkeiten bemerkte. Am 23.05.2005 wandte sie sich daher nochmals an die Zeugin M, um von dieser zu erfahren, welche der Mitarbeiterinnen dieser früher einmal von einem sexuellen Missbrauch erzählt hatte. Als sie erfuhr, dass es sich dabei um die Angeklagte gehandelt hatte, war sie schockiert. Zwei Tage später bat sie die Zeugin M nochmals zu einem Gespräch. Die Zeugin M wiederholte, dass nach ihrem Eindruck mit den Todesfällen etwas nicht stimmte. Gemeinsam gingen beide sodann in das Archiv, um sich die Patientenakten der vier verstorbenen Bewohner anzusehen. Auch der Zeugin L kamen nun die Eintragungen in der Pflegedokumentation merkwürdig vor. Die Eintragungen gingen nach ihrer Einschätzung über das hinaus, was üblicherweise in eine solche Dokumentation gehört. Sie fühlte sich an den Inhalt von Briefen erinnert, nicht aber an den einer sachlichen Dokumentation.
Die Zeugin L informierte daraufhin die Geschäftsleitung des H-Stifts und schlug ein Personalgespräch mit der Angeklagten vor, in dem diese mit dem Verdacht konfrontiert werden sollte. Grundsätzlich war dabei das Ergebnis dieses Gesprächs offen, man wollte der Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Für den Fall, dass sich bei dem Gespräch jedoch keine neuen Fakten ergeben sollten, stand für die Zeugin und die Geschäftsleitung fest, dass man sich von der Angeklagten trennen würde. Das Personalgespräch wurde auf Montag, den 13.06.2005 terminiert, die Angeklagte donnerstags per e-mail dazu eingeladen.
Zu dem Gespräch am 13.06.2005 kam es nicht. Am Freitag, dem 10.06.2005, brannte in CD der Hof der Familie D ab. Noch während des Brandes meldete sich die Angeklagte bei der Zeugin L und berichtete ihr weinend von dem Brand. Auch die Zeugin M meldete sich noch an diesem Abend bei ihr. Sie hatte Nachtdienst im H-Stift und konnte von dort aus den Brand sehen. Es entstand der Verdacht, die Angeklagte könnte den Brand gelegt haben. Noch am Wochenende nahm die Zeugin L Kontakt mit der Geschäftsleitung des H-Stifts auf. Man kam überein, dass die Polizei eingeschaltet werden sollte.
Die Angeklagte ließ sich aufgrund der durch den Brand entstandenen Belastung für die Woche ab dem 13.06.2005 krank schreiben. Das Personalgespräch konnte so erst am 20.06.2005 stattfinden. Zu diesem Gespräch wurde die Angeklagte im H-Stift von vier Beamten der Kriminalpolizei G erwartet. Diese eröffneten ihr, sie möge mit in das Polizeipräsidium in G kommen, man müsse mit ihr sprechen. Erst dort angekommen wurde ihr dann eröffnet, dass der Verdacht bestehe, dass sie Bewohnerinnen des H-Stiftes getötet habe.
C.
I.
Die Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten und ihrer Eltern, der Zeugin D D und des Zeugen E D.
Auch die Feststellungen zu den von der Angeklagten erfundenen Lügengeschichten und den Motiven der Angeklagten für deren Verbreitung ergeben sich aus der Einlassung der Angeklagten. Sie werden bestätigt durch die Angaben von Zeugen: der Vater der Angeklagten hat energisch und glaubhaft bestritten, seine Tochter jemals körperlich misshandelt oder sexuell missbraucht zu haben; die Zeugin D D hat die Angaben ihres Mannes bestätigt; die Zeuginnen B und Dr. C haben den Inhalt der psychiatrischen Therapien dargelegt.
Die Feststellungen zur Persönlichkeit ergeben sich aus den in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. FM sowie des testpsychologischen Gutachters Prof. Dr. FH. Beide Sachverständige sind der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als ausgesprochen kompetent, erfahren und zuverlässig bekannt. Die Kammer hat daher keine Zweifel, dass die Feststellungen der Gutachter zutreffend sind, zumal sie in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen und einander ergänzen. Lediglich bei der Frage, wie die gefundenen Persönlichkeitsmerkmale zu bewerten sind, ergeben sich zwischen den Sachverständigen Unterschiede. Während der psychiatrische Sachverständige die Angeklagte in der Nähe einer Borderline-Struktur sieht, kann Prof. Dr. FH aufgrund seiner Tests eine solche nicht erkennen. Diese Differenz stellt indes nicht das Ergebnis unterschiedlicher Feststellungen, sondern einer unterschiedlichen Wertung der beiden Sachverständigen auf der Basis übereinstimmender und sich ergänzender Feststellungen dar.
II.
Die Feststellungen zu dem Kerngeschehen der einzelnen Taten beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, das diese im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen am 20., 21., 24. und 30.06.2005 sowie ihrer richterlichen Vernehmung am 21.06.2005 abgelegt hat. Inhalt und Ablauf der Vernehmungen haben die Zeugen KHK FG und KOK FK sowie die Zeugin Richterin am Amtsgericht FL in der Hauptverhandlung im Einzelnen dargelegt. Die Angaben der Zeugen sind von der Angeklagten bestätigt worden. Sie hat eingeräumt, dass sie die Angaben zu den einzelnen Taten so gemacht hat, wie sie von den Polizeibeamten und der Richterin protokolliert worden und in der Hauptverhandlung bekundet worden sind.
Allerdings hat die Angeklagte sich dahingehend eingelassen, ihre damaligen Angaben entsprächen nicht der Wahrheit. Dieser Widerruf des Geständnisses erfolgte erstmals in einem von der Angeklagten handschriftlich unter dem Datum 08.08.2005 verfassten Lebenslauf und einer vom 11.08.2005 datierenden Darlegung der Vernehmungssituation am 20.06.2005.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass es sich bei diesem Widerruf um eine Schutzbehauptung handelt und das Geständnis zutreffend gewesen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:
1. Schon der Ablauf der Vernehmungen und das Aussageverhalten der Angeklagten sprechen dafür, dass die von ihr in den polizeilichen Vernehmungen zu den einzelnen Fällen gemachten Angaben zutreffend sind. Es ergibt sich ein geschlossenes Bild, das nach Überzeugung der Kammer ausschließt, dass die Angeklagte die Angaben zu den einzelnen Tötungsdelikten erfunden haben könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Angeklagte erhebliche Erfahrung mit dem Erzählen unwahrer Geschichten vorweisen kann.
Zu Beginn der Vernehmung am 20.06.2005 hat die Angeklagte den Vorwurf der mehrfachen Tötung zum Nachteil von Bewohnern des H-Stifts entschieden zurückgewiesen. Als Einstieg in die Vernehmung wurde die Angeklagte dann zu dem von ihr immer wieder behaupteten sexuellen Missbrauch durch den Vater und dem Brand des elterlichen Hofes befragt. Dabei reduzierte sie den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegen den Vater auf einen Vorfall im Jahre 1990 und bestritt jegliche Verantwortung für den Brand. Nach einer Vernehmungspause, in der der Zeuge FK versuchte der Angeklagten nahe zu bringen, dass es eine Chance für ein neues Leben sein könnte, es einmal mit der Wahrheit zu versuchen, und er dies anhand einer Skizze verdeutlichte, wurde ihr vorgehalten, sie stehe im Verdacht in vier Fällen Bewohner des H-Stifts getötet zu haben. Ihr wurde zumindest ein amtsgerichtlicher Beschluss gezeigt, in dem die Exhumierung und Obduktion einer der Leichen angeordnet wurde. Danach gestand die Angeklagte die Tötung von drei Bewohnerinnen, nämlich der Frauen LL, HH und RR. Dabei gab sie an, Frau LL habe sie darum gebeten, sie zu töten und in den Fällen HH und RR habe sie aktiv gar nichts getan, sondern es lediglich unterlassen, Schleim abzusaugen, weshalb diese Bewohnerinnen dann erstickt wären. Die Verantwortung für weitere Todesfälle, insbesondere in den Fällen VV und AG stritt sie entschieden ab und schilderte die Fälle ausführlich so, wie sie sie in der Pflegedokumentation jeweils eingetragen hatte. Am Ende der Vernehmung um 14.15 Uhr wurde die Angeklagte vorläufig festgenommen.
In diesem ersten Teil des Geständnisses räumt die Angeklagte somit drei Taten ein, die sie so schildert, dass man sie als weniger schwerwiegend ansehen könnte. Einmal tötet sie auf Verlangen einer schwer krebskranken und Schmerzen erleidenden Person, zweimal wird sie nicht selbst aktiv, sondern tötet durch das Unterlassen erforderlicher Pflegemaßnahmen.
Bei der Fortsetzung der Vernehmung am gleichen Nachmittag gestand die Angeklagte dann drei weitere Tötungen. Zunächst gestand sie die Tötung der Frau NO, wobei sie behauptete, ebenso wie bei Frau HH und bei Frau RR, sie habe diese an ihrem Schleim ersticken lassen. Danach folgten dann die Tötungen von Frau BB und Frau VV. Bei beiden gab sie dabei an, diese hätten sie genervt, weshalb sie sie ruhig gestellt habe. Sie bestritt, etwas mit dem Tod der Frau AG und des Herrn WW zu tun zu haben; diese seien eines natürlichen Todes gestorben. An diesem Nachmittag gab die Angeklagte auch erstmals zu, den Brand des elterlichen Hofes fahrlässig verursacht zu haben.
In diesem zweiten Teil des Geständnisses beginnt die Angeklagte dann zunächst mit einer Tötung, die sie wieder nur durch Unterlassen begangen haben will. Sodann folgen die beiden Tötungen, bei denen bei ihr eine besondere emotionale Beteiligung vorlag. Sie war durch das Verhalten der beiden alten Leute genervt und wollte diese Situation beenden. Da sich das Verhalten von Frau BB und Frau VV nicht mehr ändern ließ, geschah dies dadurch, dass sie sie endgültig zum Schweigen brachte.
In ihrer dritten polizeilichen Vernehmung am Morgen des 21.06.2005 – die reletiv kurz war - bestätigte die Angeklagte nochmals ihre Angaben vom Vortag. Sie versicherte, dass alle Fälle so abgelaufen waren, wie sie geschildert hatte und dass es keine weiteren Todesfälle im H-Stift gegeben habe, für die sie verantwortlich gewesen sei.
Im Anschluss daran wurde die Angeklagte der Haftrichterin vorgeführt. Sie bestätigte in ihrer richterlichen Vernehmung im Beisein ihres Verteidigers, dass die Angaben, die sie gegenüber der Polizei gemacht hatte, zutreffend waren. Als der ebenfalls anwesende Staatsanwalt sie nach der Arg- und Wehrlosigkeit ihrer Opfer fragte, schritt der Verteidiger der Angeklagten ein und die Angeklagte machte nach Rücksprache mit ihm keine weiteren Angaben mehr.
Danach folgte die vierte polizeiliche Vernehmung in der JVA CE im Beisein des Verteidigers am 24.06.2005. In dieser Vernehmung erklärte die Angeklagte, sie höre seit Jahren eine Stimme, die ihr beispielsweise auch eingegeben habe, die Geschichte über den sexuellen Missbrauch durch den Vater zu erzählen. Sie erklärte zu dem Missbrauch befragt, dass es diesen nicht gegeben habe. Nach einer halben Stunde wurden der Angeklagten die neuesten Erkenntnisse aus den ersten Obduktionen und weiterer Ermittlungen zu weiteren Todesfällen mitgeteilt. Der Verteidiger bat daraufhin um eine kurze Unterbrechung, um sich mit seiner Mandantin zu besprechen. Er teilte den Polizeibeamten nach einer Viertelstunde mit, die Angeklagte wolle nun reinen Tisch machen. Danach gestand die Angeklagte, für drei weitere Tötungen (AG, RS und VW) verantwortlich zu sein. Sie schilderte die Taten im einzelnen so, wie dies den obigen Feststellungen entspricht. Mit dem Obduktionsergebnis der Frau RR konfrontiert, räumte sie ein, weder Frau RR, noch Frau NO seien verschleimt gewesen. Auch diese habe sie vielmehr mit dem „Fritzchen“ erstickt. Ihr wurden weitere Todesfälle vorgehalten für die sie eine Verantwortlichkeit jedoch abstritt. In dieser Vernehmung berief sich die Angeklagte wiederholt darauf, die Stimme gehört zu haben, die sie aufforderte, die jeweilige Bewohnerin zu erlösen. Davon ausgenommen waren nach ihren Angaben die Fälle, in denen sie genervt worden war.
Nachdem die Angeklagte zunächst nur Fälle eingeräumt hat, in denen sie zwar getötet hat, aber dennoch in einem relativ günstigen Licht dargestellt wurde, folgten dann die beiden Fälle, in denen die Angeklagte am nachhaltigsten beeindruckt war. In dieser Vernehmung am 24.06.2005 erfolgte dann die Angabe weiterer Fälle, die die Angeklagte nicht so beeindruckt hatten. Die Angaben machte sie unter der mit ihrem Verteidiger abgesprochenen Prämisse, dass nunmehr „reiner Tisch“ gemacht werden sollte.
In der letzten polizeilichen Vernehmung am 30.06.2005, in der ebenfalls der Verteidiger der Angeklagten anwesend war, bestätigte die Angeklagte, dass es niemals einen Missbrauch durch den Vater, den Opa oder sonst irgendeine Person gegeben hatte. Die Fälle schilderte sie exakt so, wie sie sie in der vorigen Vernehmung geschildert hatte. Weitere Todesfälle wurden ihr vorgehalten, für die sie ihre Verantwortung indes abstritt. Nach einer kurzen Rücksprache mit ihrem Verteidiger machte sie auch Angaben zu ihrer Motivation für die Tötungen. Sie gab an, an den Wochenenden sei einfach zu wenig zu tun gewesen. Die Stimme sei da besonders laut gewesen. Nach den Tötungen habe sie etwas zu tun gehabt, sie habe ihre persönliche Situation dann besser verdrängen.
Wie eingangs erwähnt ergibt sich damit ein geschlossenes Bild. Die Angeklagte hat zunächst Fälle gestanden, in denen ihre Schilderung der Abläufe ein nicht zu schlechtes Bild von ihr zeichnete. Dann hat sie die Fälle gestanden, die sie emotional am meisten berührt haben, schließlich die übrigen Fälle, die unter dem Gesichtspunkt eingeräumt wurden, jetzt reinen Tisch machen zu wollen. Und: Weitere Tötungen hat sie nicht gestanden, obwohl man ihr weitere Todesfälle vorgehalten hat.
2. Nachvollziehbar sind auch die falschen Angaben, die die Angeklagte während ihrer Vernehmungen gemacht hat. Zu Beginn ihrer Vernehmungen hat sie versucht, ihre Lage dadurch zu verbessern, dass sie den tatsächlichen Ablauf der Taten zu ihren Gunsten veränderte. So hat sie zunächst angegeben, Frau NO und Frau RR seien verschleimt gewesen und sie habe es lediglich unterlassen, den Schleim abzusaugen, sei aber selbst nicht handelnd aktiv geworden. Von diesen Beschönigungen ließ sie in dem Moment ab, als man ihr durch die Präsentation von Obduktionsergebnissen vorhielt, dass zumindest bei Frau RR kein Schleim gefunden worden war und in dem sie einen anderen Grund präsentierte, weshalb ihre Taten in einem für sie günstigeren Licht erscheinen konnten: eine Stimme hatte sie zu den Tötungen aufgefordert. Eine solche imperative Stimme hat es indes nie gegeben. Die Angeklagte hat dies im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt. Der psychiatrische Sachverständige Dr. FM hat bestätigt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Angeklagte Stimmen gehört hat, die ihr derartige Aufträge gab.
3. Weiterhin spricht dafür, dass das Geständnis der Angeklagten in den polizeilichen Vernehmungen zutreffend gewesen ist, dass sie - sieht man einmal von den gerade erwähnten Beschönigungen ab – die Taten detailreich und präzise immer gleichbleibend geschildert hat. Sie hat unterschiedliche Tatwerkzeuge und Begehungsweisen geschildert und diese in späteren Vernehmungen immer dem gleichen Fall zugeordnet. Sie hat sich dabei nicht ein einziges mal geirrt.
Auch wenn jemand geübt ist im Erzählen von Lügengeschichten, erscheint dies der Kammer unter den gegeben Umständen nicht möglich, wenn in neun verschiedenen Fällen Erfundenes, nicht selbst Erlebtes präsentiert wird. Die Lügengeschichten der Angeklagten konnte sie jeweils sorgfältig ausgedacht vortragen. Sie hatte Zeit, diese über längere Zeit, im Fall des sexuellen Missbrauchs durch den Vater über Jahre hinweg, zu entwickeln. Das Geständnis erfolgte in einer Situation, in der sie auf die Vorwürfe nicht vorbereitet war. Selbst als die Polizeibeamten sie baten, sie ins Polizeipräsidium zu begleiten, ging sie noch davon aus, bei dem Gespräch werde es um den von ihr erfunden Missbrauch und um den Brand des Elternhauses gehen.
4. Die Angeklagte hat auch keineswegs, wie die Verteidigung meint, die Vorgaben der Polizeibeamten abgenickt; man habe ihr die Taten suggeriert und sie habe sie dann bestätigt. Vielmehr sind ihr in allen Vernehmungen weitere Todesfälle vorgehalten worden, für die sie die Verursachung abgelehnt hat. Besonders deutlich wird dies gerade in ihrer letzten polizeilichen Vernehmung am 30.06.2005. Dort wurden ihr die Todesfälle von WW, CF, CG und CH vorgehalten. In allen diesen Fällen hat die Angeklagte bestritten, den Tod der Bewohner verursacht zu haben. Zudem wurden ihr in dem Todesfall CJ Unstimmigkeiten zwischen ihren eigenen Angaben, ihren Eintragungen in der Pflegedokumentation und der polizeilichen Aussage der Zeugin CK vorgehalten. Gleichwohl blieb die Angeklagte dabei, für den Tod von Herrn CJ nicht verantwortlich zu sein. Wäre es ihr wirklich nur darum gegangen, die Vernehmungen durch die Beamten möglichst schnell zu beenden und in Ruhe gelassen zu werden, hätte es sich gerade in so einem Fall angeboten, das Geständnis auf diesen zu erweitern.
Zudem hat die Angeklagte von sich aus Tötungen gestanden, die von den Polizeibeamten zuvor gar nicht erwähnt wurden. So hat die Angeklagte, nachdem sie gestanden hatte, Frau LL auf deren Verlangen hin getötet zu haben, selber den Fall HH ins Spiel gebracht. Dieser Todesfall war den Beamten zu dieser Zeit noch gar nicht bekannt. Die Leitung des H-Stifts hatte den Beamten lediglich die letzten vier Todesfälle, die innerhalb eines Monats aufgetreten waren, als verdächtig mitgeteilt. Dabei handelte es sich um Frau LL, Frau RR, Frau VV und Frau AG. Den Namen „HH“ hatten die Beamten zu keiner Zeit erwähnt, sie kannten ihn zum Zeitpunkt des Geständnisses in diesem Fall nicht einmal.
5. Die von der Angeklagten in ihren Geständnissen geschilderten Tatabläufe und Tatumstände widersprechen in keinem Fall den bei den Obduktionen gewonnenen Erkenntnissen. In allen neun Fällen gibt es keine Befunde, die einen natürlichen Tod beweisen und die gewaltsame Tötung durch Ersticken widerlegen. Die Befunde der Obduktionen sprechen vielmehr in einigen Fällen eher für als gegen eine Tötung durch die Angeklagte.
Dies ist von Bedeutung, weil – wie die rechtsmedizinische Sachverständige Frau Dr. CL nachvollziehbar dargelegt hat – eine Tötung durch eine weiche Bedeckung, wie sie die Angeklagte in ihren polizeilichen Vernehmungen in allen neun Fällen gestanden hat, ein spurenarmes, häufig sogar spurenfreies Vorgehen darstellt. Nach einem mit einer weichen Bedeckung herbeigeführten Erstickungstod sind allenfalls Einblutungen in die Mundschleimhaut durch das Andrücken der Schleimhaut an die Zähne, äußerliche Kratzwunden aufgrund von Abwehrbewegungen oder Widerlagerverletzungen an prominenter Stelle des Rückens zu erwarten. Stirbt ein Mensch hingegen eines natürlichen Todes, ist es selten, dass bei der Obduktion keine Hinweise auf die Todesursache gefunden werden.
Bei der Obduktion der Leiche von Frau NO fanden sich deutliche Schwarzverfärbungen im Kinn-/Unterkieferbereich rechtsseitig mit deutlicher Fortsetzung in das Unterhautfettgewebe. Eine weitere Schwarzverfärbung fand sich an prominenten Stellen des Rückens im Bereich der unteren Brustwirbelsäule und wirbelsäulennahen Abschnitten des Schulterblattes und korrespondierend dazu in diesen Bereichen des Unterhautfettgewebes. Die gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. CL, die der Kammer als sehr sorgfältig und kompetent bekannt ist und die sich auf die Beurteilung länger liegender Leichen spezialisiert hat, hat die Schwarzverfärbungen am Kinn bzw. Unterkiefer als Einblutungen interpretiert, die gut mit dem Andrücken eines Kissens vereinbar sind. Bei den Schwarzverfärbungen an prominenten Stellen des Rückens handelt es sich nach ihrer Auffassung um flächige Einblutungen, die sog. Widerlagerverletzungen darstellen können.
Bei der Obduktion der Leiche von Frau VV wurde eine schwärzliche Verfärbung der Schleimhaut der linken Unterlippe gefunden, die sich auch in das darunter liegende Fettgewebe hineinzog. Auffällig war, dass die Positionen der Verfärbungen mit den Positionen der Zähne der Zahnprothese von Frau VV korrespondierten. Es wurden abgrenzbare Einblutungen in Unterhautfettgewebe, Muskulatur und Knochenhaut des Rückens, rechtsseitig betont und in prominenten Körperregionen gefunden, d.h. am rechten Schulterblatt und der unteren Lendenwirbelsäulenregion am Übergang zum Kreuzbein sowie in der Region des Beckenkamms. Schließlich fanden sich Einblutungen im Bereich des rechten Ellenbogens sowie eine auf Hauteinblutungen verdächtige Violettverfärbung im Bereich der linken Oberarmstreckseite mit zwei querstreifigen Aussparungen. Diese Verletzungen sind ebenfalls mit der Vorgehensweise, wie sie die Angeklagte im Rahmen ihres Geständnisses geschildert hat, gut vereinbar. Die Einblutungen in prominente Bereiche des Rückens sind zwanglos als Widerlagerverletzungen interpretierbar, wie sie beim Aufpressen eines Gegenstandes auf den Körper vorkommen können. Besonders auffällig sind die mit der Zahnreihe korrespondierenden Einblutungen in die Schleimhaut und das Unterhautfettgewebe der linken Unterlippe. Diese sind einem Anpressen der Mundweichteile an die Zahnleiste gut zuzuordnen. Das Auftreten gerade solcher Einblutungen passt im übrigen auch zu dem nach Schilderung der Angeklagten bei der Tötung von Frau VV gewählten Tatwerkzeug. Bei Frau VV hat die Angeklagte danach nicht das „Fritzchen“, sondern einen Waschlappen verwendet. Ein Waschlappen ist wesentlich dünner als das kleine Kissen. Ein Druck mit den Händen ausgeübt auf den Mund und Nasenbereich vermittelt sich dem Gewebe in weit stärkerem Ausmaß als bei dem Kissen. Wenn also am ehesten mit einer Gesichtsverletzung bei einer der getöteten Frauen zu rechnen war, dann aufgrund der am wenigsten weichen Bedeckung bei Frau VV. Genau bei ihr finden sich dann auch die passenden und zu erwartenden Verletzungen.
Bei der Obduktion der Leiche der Frau AG fanden sich keinerlei Hinweise auf eine äußere Gewalteinwirkung. Verletzungen konnten nicht festgestellt werden. Allerdings hatte die Angeklagte vor ihrem Geständnis und später in ihrem Widerruf geschildert, sie habe einen dumpfen Knall gehört und Frau AG dann tot auf dem Boden liegend vorgefunden. Auch für ein solches Sturzgeschehen haben sich bei der Obduktion keinerlei Hinweise gefunden. Solche Hinweise wären indes zu erwarten gewesen. Das Skelettsystem zeigte eine erhebliche Brüchigkeit. Es fand sich trotz guter Abgrenzbarkeit von Muskulatur und Fettgewebe auch an keiner Stelle eine Einblutung. Wäre Frau AG gestürzt, hätte man mit großer Wahrscheinlichkeit einen Knochenbruch oder zumindest eine Einblutung an der Stelle, auf die sie hingefallen war, erwarten können.
Bei der Obduktion der Leiche von Frau RS zeigte sich ein kratzerartiger Hautdefekt unterhalb der linken Ohrmuschel. Auch diese Verletzung kann bei dem von der Angeklagten bei ihrem Geständnis geschilderten Erstickungsvorgang entstanden sein.
Alle diese Befunde lassen sich auch anders erklären. Jeder einzelne kann durchaus bei irgendeiner pflegerischen Maßnahme entstanden sein. Auffällig ist jedoch, dass es keinen einzigen Befund gibt, der dem Geschehensablauf, wie ihn die Angeklagte bei ihren Geständnissen geschildert hat, entgegensteht, es aber eine Reihe von befunden gibt, die mit ihm gut vereinbar sind.
6. Die Kammer vermag auch keinen nachvollziehbaren Grund dafür zu erkennen, dass die Angeklagte bei der Polizei in den dortigen Vernehmungen ein Geständnis abgelegt hat, das nicht zutreffend war.
Die Angeklagte hat durch ihre Verteidiger vortragen lassen, die Geständnisse seien aus der Vernehmungssituation am 20.06.2005 heraus entstanden. Sie sei völlig überrascht gewesen, als sie von den ermittelnden Kriminalbeamten damit konfrontiert worden sei, sie stehe im Verdacht, im H-Stift vier Menschen getötet zu haben. Sie habe sich in einer Art Ausnahmezustand befunden. Sie habe befürchtet, dass ihre Familie und insbesondere der Vater von ihren haltlosen Beschuldigungen des sexuellen Missbrauchs erfahre. Außerdem habe sie so schnell wie möglich aus der für sie nicht einschätzbaren Situation der Vernehmung heraus gewollt. In dieser Situation habe ihr der Zeuge FK verbal und durch Vorhalten der Skizze den Eindruck vermittelt, sie habe nur dann eine Chance für ihr künftiges Leben, wenn sie die Taten einräume.
Die Skizze hatte am Ende der Vernehmung folgendes Aussehen, wobei die Namen der Opfer teilweise später eingetragen wurden :
An dieser Stelle folgt eine Skizze mit Anmerkungen zu den Opfern, Daten, sowie deren Namen.
Dies habe sie - so die Angeklagte - dann dazu veranlasst, weitere Lügengeschichten zu unterbreiten. Sie sei der irrigen Ansicht gewesen, sie würde dann von den Polizeibeamten in Ruhe gelassen und könne noch am Abend nach Hause zurückkehren. Außerdem habe sie darauf vertraut, dass die Obduktionen einen natürlichen Tod und damit ihre Unschuld beweisen würden.
Im Rahmen ihres unter dem Datum des 08.08.2005 verfassten „Lebenslaufes“ erwähnt sie, sie habe bei der Polizei gesagt, die Bewohnerinnen getötet zu haben, um im Mittelpunkt zu stehen, sozusagen Aufmerksamkeit und Zuwendung der Beamten zu erhalten. Ihr sei nicht klar gewesen, was sie damit wirklich anrichte. Erst als bei ihrem zweiten Besuch in der Untersuchungshaft ihr die Familie deutlich zu verstehen gegeben habe, dass man zu ihr stehe, egal was sie für Geschichten erzählt und was sie getan habe, habe sie den Mut gefasst, die Wahrheit zu sagen, nämlich dass sie die Bewohner nicht getötet habe.
Nachvollziehbar erscheint der Kammer in der Tat, dass man sich in einer Ausnahmesituation befindet, wenn man mit dem Vorwurf konfrontiert wird, vier Menschen getötet zu haben. Dass die Angeklagte aber geglaubt haben soll, sie werde die eigenen Probleme lösen oder auch nur die eigene Position verbessern, wenn sie wahrheitswidrig die Tötung von Menschen eingesteht, erscheint kaum nachvollziehbar. Dies gilt auch für jemanden, der über lange Jahre Lügengeschichten erzählt hat. Sie hatte zudem gerade an ihrer Arbeitsstelle erfahren müssen, dass ihre Lügengeschichten aufgedeckt worden waren und sie mit negativen Konsequenzen rechnen musste.
Die Angeklagte war auch trotz der bestehenden Ausnahmesituation in der Lage zu erkennen, was das Geständnis der Tötung mehrerer Menschen für sie bedeutete. Wie die Sachverständigen Dr. FM und Prof. Dr. FH überzeugend ausgeführt haben, verfügte sie über eine völlig normale Intelligenz. Jedem normal intelligenten Menschen ist klar, dass der Gedanke, man brauche nur die Tötung einiger Menschen zu gestehen, dann dürfe man wieder nach Hause gehen, vollkommen lebensfremd ist.
Dies hat die Angeklagte dann im Laufe der Vernehmungen auch erfahren. Nach dem Geständnis der ersten drei Tötungen haben die Kriminalbeamten ihr die Festnahme erklärt. Trotzdem hat sie in der Fortsetzung der Vernehmung am Nachmittag des 20.06.2005 drei weitere Tötungen gestanden.
Die Angeklagte hat im übrigen auch bereits in dieser Vernehmung am Nachmittag des 20.06.2005 klar zum Ausdruck gebracht, dass ihr die negativen Konsequenzen der Tötungen bewusst waren. Nach der Schilderung der Tötung von Frau BB erläuterte sie den Umstand, dass sie sich nach dem Tode von Frau BB noch zehn Minuten in deren Zimmer aufgehalten hat: „ Zuerst habe ich mich gefragt, was ich da gemacht habe. Ich überlegte, im Gegensatz zu Frau NO, ob ich das sagen sollte. Ich habe es dann aber nicht gemacht, weil ich an meine Zukunft gedacht habe, an das Dorfleben, Familie und so. So wie es ja jetzt wohl ist.“ Ihr war also vollkommen klar, dass das Geständnis, einen oder gar mehrere Menschen getötet zu haben, einen Bruch für die eigene Zukunft bedeutet.
Der Zeuge KOK FK hat durch seine Skizze der Angeklagten auch keineswegs vermittelt, sie habe nur eine Chance, wenn sie die Taten einräume. Er hat sie vielmehr dazu aufgefordert, die Wahrheit zu sagen. Die „neue AAA“ sollte, wie auf der Skizze ausdrücklich vermerkt, eine ohne Lügen sein. Darin liegt gerade nicht die Aufforderung, die bisherigen Lügengeschichten durch eine weitere zu ergänzen.
Selbst wenn man die Ausnahmesituation am 20.06.2005 nachvollziehen kann, ist diese aber irgendwann beendet. Die Geständnisse in den letzten drei Fällen erfolgten auch nicht am 20. oder 21.06. , sondern erst am 24.06.2005. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Angeklagte bereits erfahren, dass man nicht nach Hause gehen kann, wenn man mehrere Tötungen gesteht. Es war vielmehr bereits ein Haftbefehl gegen sie erlassen. Sie war zu diesem Zeitpunkt auch bereits von der Haftrichterin vernommen und von dieser auch eingehend belehrt worden. Sie hatte ausgiebig Zeit gehabt, sich mit ihrem Verteidiger zu beraten. Selbst in der Vernehmung am 24.06.2005 erfolgte nochmals eine Unterbrechung, in der die Angeklagte sich mit dem Verteidiger beriet und dann erklärte sie wolle jetzt „reinen Tisch“ machen. Auch in der Folgezeit blieb die Angeklagte bei ihren Geständnissen, obwohl sie die Konsequenzen deutlich spürte. Nicht nur am 30.06.2005 bestätigt sie diese, auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. FM wiederholte sie diese in dessen ersten beiden Explorationen am 19. und 25. 07.2005.
Die Angeklagte konnte auch nicht darauf vertrauen, die Obduktionen würden ihre Unschuld beweisen. Bereits in der Vernehmung am 24.06.2005 wurde sie mit dem Obduktionsergebnis RR konfrontiert. Dieses hatte mitnichten das Ergebnis, dass ihr gesagt wurde, sie hätte Frau RR nicht getötet. Vielmehr musste sie im Gegenteil zugeben, dass Frau RR nicht verschleimt gewesen war und sie sie nicht durch Unterlassen, sondern durch aktives Tun getötet hatte. Außerdem war ihr durch die Teilnahme an den Beerdigungen bekannt, dass zumindest in drei Fällen die Toten eingeäschert worden waren, eine Obduktion also gar nicht mehr stattfinden konnte.
Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, dass sie aus Furcht, ihre Familie und ihr Vater würden von den Lügengeschichten erfahren, falsche Geständnisse abgelegt und den Mut zur Richtigstellung erst gefunden habe, als die Familie ihr gesagt habe, sie stehe hinter ihr. Die Gefahr oder sogar Wahrscheinlichkeit, dass ihr Vater von ihren Lügengeschichten erfuhr, bestand unabhängig davon, was sie zu den Vorwürfen, Bewohner des H-Stifts getötet zu haben, angab. Nachdem sie sich bei der Polizei befand und sie davon ausgehen musste, dass die Zeugin L diese über die falsche Anschuldigung gegen den Vater informiert hatte, musste sie auch damit rechnen, dass die Polizei ihren Vater zur Vernehmung einbestellte und ihn mit den Vorwürfen konfrontierte.
7. Auch aussagepsychologisch erscheint ist es nicht nachvollziehbar, dass die Geständnisse in den polizeilichen Vernehmungen erlogen gewesen sein sollen. Die Angeklagte hat in den Vernehmungen zu verschiedenen Sachverhalten Aussagen gemacht. Sie hat gesagt, es habe keinen sexuellen Missbrauch durch den Vater gegeben, sie habe keinen Tumor gehabt, es sei kein Kind während ihrer Betreuung in einem Kindergarten durch eine Schaukel getötet worden und sie habe den Brand des elterlichen Hofes fahrlässig verursacht. Alle diese Angaben sollen nach ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung zutreffend gewesen sein. In dieser Situation, in der sie in all diesen Punkten die Wahrheit gesagt haben will, erscheint es ausgeschlossen, dass sie im gleichen Moment eine neue riesige Lügengeschichte über die Tötung von neun Menschen erfindet.
8. Schließlich haben die Lügengeschichten der Angeklagten eine andere Qualität als das Geständnis in Bezug auf ihre eigene Rolle. In allen Geschichten hat sich die Angeklagte als Opfer dargestellt. Sie war Opfer des sexuellen Missbrauchs. Sie hatte das schwere Schicksal zu erdulden, an einer Tumorerkrankung zu leiden. Geschichten, die dazu geeignet waren, Mitleid und menschliche Zuwendung zu erhalten. Sogar in der Geschichte über den Tod des Kindergartenkindes füllte sie die Opferrolle aus. Diese Geschichte wurde von ihr erfunden, um zu erläutern, dass es ihr mit diesem erlittenen Geschehen unmöglich war, weiter in ihrem erlernten Beruf als Kinderpflegerin zu arbeiten. Auch diese Geschichte war geeignet, Verständnis und Zuwendung zu erwecken. Diese Zielsetzung lässt sich mit dem Geständnis neun Menschen getötet zu haben nicht erreichen. Hier verlässt die Angeklagte erstmals die Opferrolle und hier wird sie zur Täterin. Die Konsequenzen dieser Geschehnisse beschreibt sie – wie bereits erwähnt – bereits in der zweiten Vernehmung am 20.06.2005. Zuwendung, Verständnis und Liebe konnte sie dafür nicht erwarten.
Dies hat die Angeklagte auch selbst erkannt. In der Vergangenheit hat sie ihre Lügengeschichten immer gezielt verbreitet. Mit ihrem Geständnis hat sie dies nicht gemacht, obwohl sie eine Vielzahl von Briefen aus der Untersuchungshaft geschrieben hat. Allerdings hat sie dann wieder ihren Lebenslauf vom 08.08.2005, in dem sie die Tötung der Bewohner erstmals wieder bestritten hat, eigenen Angaben zufolge mehrfach abgeschrieben und an bestimmte Leute versandt, teilweise mit der Bitte, den Lebenslauf wieder zurück zu senden, weil sie ihn noch benötige.
III.
Neben den Angaben der Angeklagten in ihrem Geständnis im Rahmen der Vernehmungen durch die ermittelnden Kriminalbeamten und der Vernehmung durch die Haftrichterin beruhen die Feststellungen zu den einzelnen Fällen auf den Bekundungen von Zeugen und dem Inhalt der verlesenen Urkunden.
An der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat die Kammer keinerlei Zweifel. Sämtliche Zeugen haben sehr differenzierte Aussagen gemacht, die von keinerlei Belastungstendenzen geprägt waren. Insbesondere die Zeuginnen, die früher mit der Angeklagten zusammen gearbeitet haben, haben immer wieder betont, dass man mit ihr sehr gut zusammen arbeiten konnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass irgendein Zeuge ein Interesse an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens gehabt hätte.
Die Feststellungen zu den Ergebnissen der Obduktionen beruhen auf den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. CL, deren Sachkompetenz der Kammer aus einer Reihe von Verfahren bekannt ist und die insbesondere auf die Begutachtung von Leichen spezialisiert ist, die bereits längere Zeit vor der Obduktion verstorben sind.
Im Einzelnen :
1. Die Feststellungen zu dem gesundheitlichen und pflegerischen Zustand der am 29.11.2003 verstorbenen NO beruhen auf den Bekundungen der Zeuginnen MM, EE, AF und MO sowie des Zeugen Dr. CM. Diese haben übereinstimmend geschildert, dass sich die Verstorbene in einem sehr reduzierten aber stabilen Zustand befand. Die Zeugin EE hat angegeben, dass es sich bei Frau NO aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts um eine schwer zu pflegende Patientin handelte. Dass die Geschädigte vor ihrem Tod keine Verletzung oder sonstige Hautveränderung im Mund- bzw. Kinnbereich hatte, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin MO, die sie noch drei Tage vor ihrem Tod besucht hat.
Die Feststellungen zum Ablauf der Tat ergeben sich aus dem Geständnis der Angeklagten, wie sie es in ihrer Vernehmung am 24.06.2005 abgelegt hat. In ihrer ersten Vernehmung am 20.06.2005 (vormittags) hat die Angeklagte auf die Frage nach weiteren Todesfällen, bei denen sie anwesend war, den Tod der Frau NO erwähnt. Sie hat angegeben, sie habe Frau NO morgens beim Waschen auf die Seite gedreht und ihren Rücken gewaschen. Beim Zurückdrehen habe Frau NO aufgehört zu atmen. In ihrer zweiten Vernehmung am 20.06.2005 (nachmittags) hat die Angeklagte ihre Verantwortlichkeit für den Tod von Frau NO eingeräumt. Sie habe die Patientin NO vor dem Waschen abgesaugt und dann die Waschschüssel im Bad ausgeschüttet. Als sie zurückgekommen sei, sei Frau NO wieder voller Schleim gewesen, etwas rot angelaufen und habe versucht, abzuhusten. Sie habe wie ein Klotz dagestanden, den Schleim nicht abgesaugt, nichts unternommen und sei 10 bis 15 Minuten im Zimmer geblieben bis Frau NO erstickt sei. Es sei ein spontaner Entschluss gewesen, Frau NO habe ihr leid getan, sie habe immer nur an die Decke gestarrt. In ihrer dritten polizeilichen Vernehmung am 21.06.2005 und bei der anschließenden richterlichen Vernehmung bei der Verkündung des Haftbefehls hat die Angeklagte diesen Sachverhalt bestätigt. Nachdem der Angeklagten bei ihrer weiteren Vernehmung am 24.06.2005 in der JVA CE vorgehalten wurde, dass einige ihrer Angaben in anderen Fällen nicht mit den Obduktionsergebnissen vereinbar seien – die Leiche der verstorbenen Frau NO war zu diesem Zeitpunkt noch nicht exhumiert –, hat die Angeklagte dann gestanden, auch bei der Patientin NO ein Kissen benutzt zu haben und nicht untätig neben ihr gestanden zu haben, bis diese an ihrem Schleim erstickt war. In dieser Vernehmung hat die Angeklagte erstmals von Stimmen gesprochen. Sie hat angegeben, erstmals bei Frau NO die Stimme gehört zu haben, die sie aufgefordert habe, die alten Menschen zu erlösen. Dies hat sie in ihrer letzten polizeilichen Vernehmung am 30.06.2005 nochmals bestätigt. Sie habe seit dem Tod ihrer Großmutter eine Stimme in sich, die ihr bei Frau NO gesagt habe, dass sie sie töten solle. Im Widerruf des Geständnisses vom 26.09.2005 und in der Hauptverhandlung hat die Angeklagte den Tod der Frau NO dann wieder wie in der ersten Vernehmung geschildert.
Die Angabe der Angeklagten, sie habe Frau NO mit dem „Fritzchen“ erstickt, ist glaubhaft und mit den sonstigen Spuren in Einklang zu bringen. Die geschädigte Frau NO hat, wie die rechtsmedizinische Sachverständige Frau Dr. CL ausgeführt hat, Einblutungen an prominenter Stelle des Unterkiefers erlitten. Diese kann bei dem Aufpressen des Kissens auf Nase und Mund entstanden sein. Daneben hat sie großflächige Schwarzverfärbungen im Gewebe an prominenter Stelle auf dem Rücken im Bereich der Brustwirbelsäule und des rechten Schulterblatts gefunden. Diese Schwarzverfärbungen, die am ehesten als flächige Einblutungen zu bewerten sind, können sog. Widerlagerverletzungen darstellen, wie sie durch das Aufpressen entstehen können.
Gegen die Version, die Geschädigte sei an ihrem Schleim erstickt, spricht, dass bei der Obduktion zwar krümelige gelbliche Auflagerungen in der Luftröhre festgestellt wurden, dies allerdings nur in mäßiger Menge. Zudem hat der Zeuge Dr. Q bei der von ihm durchgeführten Leichenschau keine Verschleimung feststellen können.
Auch wenn die Kammer der Version der Angeklagten vom 24.06.2005 hinsichtlich der äußeren Tatbegehung mit einem Kissen folgt, gilt dies nicht für ihre ebenfalls in dieser Vernehmung gemachten Angabe, sie habe eine Stimme gehört, die ihr gesagt habe, sie solle die alte Frau erlösen. Die Angeklagte selbst hat im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt, niemals Stimmen gehört zu haben. Der Sachverständige Dr. FM hat im Rahmen seines Gutachtens ausgeschlossen, dass dies der Fall war. Er hat diese am 24.06.2005 erstmals gemachte Angabe nachvollziehbar und überzeugend als Ausdruck einer begonnenen Verarbeitung und Verdrängung der Geschehnisse gewertet.
2. Die Feststellungen zum Zustand der am 26.12.2003 verstorbenen RS beruhen auf den Bekundungen der Zeuginnen MM und BL sowie des Zeugen Dr. T. Die Zeugin MM hat geschildert, dass es Frau RS nicht gut ging. Der Zeuge Dr. T hat als Bereitschaftsarzt zunächst am 23.12.2003 die Radiusfraktur diagnostiziert und dann am 26.12.2005 die Leichenschau vorgenommen. Beide Male wurde er von seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin BL begleitet. Im übrigen ergibt sich der Zustand von Frau RS aus der detaillierten Pflegedokumentation, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, und den Angaben der Angeklagten, die sowohl im Rahmen ihres Geständnisses, als auch nach dessen Widerruf angegeben hat, allen sei klar gewesen, dass Frau RS nicht mehr lange leben werde.
Die Feststellungen zum Ablauf der Tat ergeben sich aus dem Geständnis, wie die Angeklagte es in ihrer polizeilichen Vernehmung am 24.06.2005 abgelegt hat. In den Vernehmungen am 20. und 21.06.2005 ist der Todesfall RS nicht erwähnt worden. Als nach Abgleich der Pflegedokumentationen festgestellt worden war, dass die Angeklagte die Dokumentation des Todes von Frau RS vorgenommen hatte, ist ihr der Name RS in der Vernehmung am 24.06.2005 vorgehalten worden. Daraufhin hat sie angegeben, bei Frau RS seien über Nacht die Kinder da gewesen, da es ihr so schlecht gegangen sei. Im Frühdienst habe sie sich mit zwei Kolleginnen abgewechselt. Als sie alleine am Bett gesessen habe, sei wieder diese Stimme gekommen und sie habe Frau RS mit dem Kissen erstickt. Diese habe davon nichts mitbekommen, sie habe in ihren Augen im Sterben gelegen. Im schriftlichen Widerruf des Geständnisses und in der Hauptverhandlung hat die Angeklagte abweichend davon angegeben, irgendwann sei Frau RS eingeschlafen.
Die Kammer hat, wie oben ausführlich dargelegt, keine Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses, mit Ausnahme des Umstandes, dass die Angeklagte wieder die Stimme gehört haben will.
3. Die Feststellungen zum Versterben der geschädigten VW beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, ergänzt durch die Angaben des Zeugen Dr. CM, der als Hausarzt der Verstorbenen über deren Gesundheitszustand informiert war. In den Vernehmungen am 20. und 21.06.2005 ist der Todesfall VW nicht erwähnt worden. Als nach Abgleich der Pflegedokumentationen festgestellt worden war, dass die Angeklagte die Dokumentation des Todes der Patientin vorgenommen hatte, wurde ihr der Name VW in der Vernehmung am 24.06.2005 vorgehalten. Daraufhin gab sie an, Frau VW sei es sehr schlecht gegangen, sie habe abends schon geschrieen und mit Händen und Füßen gestrampelt. Sie sei davon ausgegangen, dass Frau VW die Nacht nicht überleben werde. Als sie morgens zum Frühdienst gekommen sei und Frau VW immer noch gelebt habe, habe die Stimme wieder gesprochen und gesagt, sie müsse sie erlösen. Frau VW sei dabei nicht bei Bewusstsein gewesen. Sie habe daraufhin das Fritzchen unter dem Kopf weggezogen und es Frau VW mit beiden Händen ins Gesicht gedrückt. In ihrem schriftlichen Widerruf und in der Hauptverhandlung hat die Angeklagte abweichend hierzu geschildert, sie habe sich morgens zu Frau VW gesetzt und diese sei dann irgendwann eingeschlafen.
Auch in diesem Fall hat die Kammer aus den oben ausführlich erörterten Gründen keine vernünftigen Zweifel daran, dass das Geständnis der Angeklagten dem tatsächlichen Geschehen entspricht. Dies gilt, aus den ebenfalls bereits dargelegten Gründen nicht für das Hören einer Stimme.
4. Die Feststellungen zum Verhalten der am 06.08.2004 verstorbenen BB beruhen auf den Angaben der als Zeugen vernommenen Kollegen der Angeklagten. Die Zeuginnen CP und EE sowie der Zeuge CQ haben das fordernde Verhalten übereinstimmend geschildert. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Frau BB in der Zeit vor ihrem Tod ergeben sich aus der Aussage des Zeugen Dr. MR, der die Geschädigte in den letzten Monaten vor ihrem Tod als Hausarzt betreut und sie letztmals zwei Tage vor ihrem Tod gesehen hat, sowie des Zeugen CC, der als Cousin der Verstorbenen diese noch kurz vor ihrem Tod besucht hat.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen selbst beruhen auf dem Geständnis, das die Angeklagte in ihren polizeilichen Vernehmungen abgelegt hat. Nachdem die Angeklagte in ihrer ersten Vernehmung am 20.06.2005 (vormittags) nach ihrem Geständnis, den Tod der Patientinnen LL, HH und RR verursacht zu haben, nach weiteren Todesfällen, bei denen sie dabei gewesen sei, gefragt worden war, hat sie sich eingelassen, Frau BB sei noch fit gewesen. Als sie nicht wie üblich aus ihrem Zimmer gekommen sei, habe sie sie dort tot auf ihrem Bett gefunden. In der folgenden Vernehmung am 20.06.2005 (nachmittags) hat die Angeklagte gestanden, Frau BB mit einem Handtuch erstickt zu haben. Frau BB habe an dem Tag zwanzigmal geklingelt und behauptet, ihr Herzschrittmacher setze aus, man müsse ihr helfen. Nachdem sie ihr gesagt habe, dass alles in Ordnung sei, dass sie aufhören solle zu klingeln und die Klingel weggehängt habe, woraufhin Frau BB weiter geschrieen habe, habe sie das Handtuch geholt und zugedrückt, wobei sie gegen die Abwehrbewegungen der Patientin mit ihrem Körper die Bettdecke heruntergedrückt habe. Sie habe Frau BB ruhig stellen, im Endeffekt töten wollen. Sie habe gedacht, „du blöde Kuh, jetzt ist Schluss“. Frau BB habe endlich die Schnauze halten sollen. Bei dieser Tatschilderung ist die Angeklagte in den weiteren polizeilichen Vernehmungen geblieben. Am 21.06.2005 hat sie nochmals bestätigt, dass Frau BB sie zur Weißglut gebracht habe und dass sie die Gegenwehr mit ihrem Körpergewicht gebrochen habe. Am 24.06.2005 hat klargestellt, dass sie Frau BB nicht noch einmal angesprochen hat, um sie zu beruhigen, bevor sie das Handtuch auf Mund und Nase gedrückt hat.
Der Ablauf des weiteren Geschehens am Nachmittag des 06.08.2004 beruht neben dem Geständnis der Angeklagten in ihren polizeilichen Vernehmungen auf der Aussage der Zeugin EE, die an diesem Tag die Spätschicht auf der Station Z wahrnahm und die von der Angeklagten vom Tod von Frau BB unterrichtet und später um Hilfe gebeten wurde.
5. Die Feststellungen zu dem Gesundheitszustand der am 31.12.2004 verstorbenen Frau HH beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen MM, JJ, OO, P und des Zeugen Dr. FFa.
Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten in ihren polizeilichen Vernehmungen. Sie hat den Tathergang, wie er oben festgestellt wurde, in ihrer ersten Vernehmung am 20.06.2005 (vormittags) gestanden und ist in den folgenden Vernehmungen immer dabei geblieben. Zu Gunsten der Angeklagten geht die Kammer dabei davon aus, dass ihr nicht zu widerlegen ist, dass sie den Tod der Geschädigten HH durch das Unterlassen des Absaugens herbei geführt hat. Zwar hat die Zeugin P bekundet, als sie nach dem Tod von Frau HH deren Zimmer betreten habe, sei ihr nichts außergewöhnliches aufgefallen. Das Bett sei wie notwendig hochgestellt gewesen. Mit dieser Angabe allein lässt sich indes nicht der Nachweis führen, dass die Angeklagte den Tod von Frau HH aktiv herbeigeführt und in ihrer Aussage ihr Handeln beschönigend dargestellt hat.
6. Die Feststellungen zu dem Gesundheitszustand der am 24.03.2005 verstorbenen LL beruhen zum einen auf den Angaben der Pflegekräfte, den Zeuginnen TT, AJ, EE, AF, MM, zum anderen auf den Bekundungen der Zeugen Dr. PP und Dr. CR. Dr. PP war der Hausarzt der Verstorbenen, der regelmäßig nach ihr sah, Dr. CR der das Mammakarzinom behandelnde Gynäkologe.
Die Feststellungen zum Ablauf des Tages auf der Station Z ergeben sich aus den Bekundungen der Zeuginnen MM und OO, die den Frühdienst auf der Station hatten sowie der Zeugin JJ, die gemeinsam mit der Angeklagten Spätdienst hatte.
Die Feststellungen zu der Tat selbst beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten in ihren polizeilichen Vernehmungen. Die Angeklagte hat diese Tat in der Vernehmung am Vormittag des 20.06.2005 als Erste gestanden. Sie hat sich eingelassen, Frau LL habe große Schmerzen gehabt und den Wunsch geäußert, zu sterben. Als sie sie aus dem Zimmer habe holen wollen, habe sie gesagt „Kind ich kann nicht mehr“. Auf die Frage der Angeklagten, wie sie ihr den helfen solle, habe Frau LL gesagt, dass sie ein Kissen nehmen solle, was die Angeschuldigte dann auch getan habe. Nach vier Minuten sei Frau LL tot gewesen. Die Angeklagte hat sich eingelassen, dass es ihr „scheiße“ gegangen sei, dass Frau LL so oft zu ihr „kannst Du mir helfen“ gesagt habe. Als sie dies wieder am Mittag getan habe, habe sie ihr doch helfen müssen. Als sie zugedrückt habe, habe sie sich gesagt, dass sie doch bescheuert sei, doch dann habe sie an Frau LL gedacht, dass sie nicht mehr kann. Die Angeklagte ist in den weiteren polizeilichen Vernehmung bei dieser Einlassung geblieben.
Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass ihr nicht nachzuweisen ist, dass die Geschädigte LL von ihr nicht ernsthaft verlangt hat, sie solle sie töten. Zwar haben die anderen Pflegekräfte – die Zeuginnen MM, OO, AF - bekundet, Frau LL habe keine Äußerungen dahingehend gemacht, dass man sie töten solle. Doch hat sich der Gesundheitszustand von Frau LL rapide verschlechtert und die Zeugin AF hat angegeben, Frau LL habe ihr gegenüber geäußert, sie hoffe, es gehe bald zu Ende. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine entsprechende Aufforderung durch Frau LL ausgesprochen wurde, die ernst gemeint war oder zumindest von der Angeklagten so verstanden wurde. Dass die Angeklagte Frau LL getötet hat ergibt sich, wie in allen Fällen, aus den oben dargelegten Gründen.
Die Feststellungen zu dem Geschehen am Nachmittag des 24.03.2005 nach dem Tod von Frau LL ergeben sich aus den Bekundungen des Zeugen Dr. PP. Dieser war über das unangemessene Verhalten der Angeklagten, die er im übrigen für eine kompetente Pflegerin hielt, derart schockiert, dass sich der Vorfall bei ihm eingeprägt hat.
7. Die Feststellungen zum generellen Gesundheitszustand und dem Wesen der am 26.03.2005 verstorbenen RR beruhen auf den Bekundungen der Zeuginnen MM, AJ und BC. Die Zeugin BC, die Tochter der Geschädigten, hat diese am 19.03.2005 zuletzt gesehen und befand sich am 26.03.2005 in Urlaub. Sie war in dem Bewusstsein in Urlaub gefahren, dass der Gesundheitszustand ihrer Mutter stabil sei. Im Gegensatz zu den Vorjahren hatte sie bei Antritt ihrer Reise nach Myanmar kein mulmiges Gefühl gehabt.
Die Feststellungen zu dem Gesundheitszustand und Verhalten von Frau RR in der letzten Zeit vor der Tat ergeben sich aus den Bekundungen der Zeuginnen M, OO und TT. Die Zeugin M hatte in der Nacht zum 26.03.2005 Nachtdienst. Sie hat die leichte Temperaturerhöhung festgestellt. Die Zeuginnen OO und TT haben übereinstimmend bekundet, dass es Frau RR im Verlauf des Frühdienstes immer besser ging. Die Temperatur ging zurück, Frau RR nahm ihre Mahlzeiten ein. Offenbar hat sie sich auch nicht schlecht gefühlt, da sie die Zeugin OO beim Mittagessen angelächelt hat, wie diese ausgesagt hat.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen selbst beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, wie sie es in ihrer polizeilichen Vernehmung am 24.06.2005 abgelegt hat. In ihrer ersten Vernehmung am 20.06.2005 (vormittags) und dritten Vernehmung am 21.06.2005 hat sich Angeschuldigte eingelassen, Frau RR habe Schleim im Mund gehabt habe, woraufhin sie das Zimmer verlassen habe, ohne ihr zu helfen. Als sie den Raum wieder betreten habe, sei Frau RR verstorben gewesen. Diese Version hat sie auch in der richterlichen Vernehmung am 21.06.2005 bestätigt. Nachdem ihr in der folgenden Vernehmung am 24.06.2005 vorgehalten worden war, dass die Obduktion der Frau RR ergeben habe, dass diese zu Lebzeiten nicht verschleimt gewesen sei, hat die Angeklagte gestanden, Frau RR mit einem Kissen erstickt zu haben. Diese Angabe wird bestätigt durch Ergebnis der am 23.06.2005 durchgeführten Obduktion. Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. CL hat dargelegt, dass die Atemwege gut zu beurteilen waren und sich in ihnen kein Schleim und auch kein anders geartetes Material befunden hat.
Das Verhalten der Angeklagten nach der Tat und der weitere Ablauf des Nachmittags ergibt sich aus den Bekundungen der Zeuginnen P, M und AC, die die Geschehnisse wie festgestellt geschildert haben.
8. Die Feststellungen zu Wesen und Gesundheitszustand der am 09.04.2005 verstorbenen VV ergeben sich aus den Bekundungen der Zeuginnen TT, AJ und EE. Diese haben übereinstimmend geschildert, dass die Geschädigte immer wieder nach ihrer Mutter schrie und es schwierig war, sie zu beruhigen. Die Zeugin EE hat anschaulich berichtet, dass das Verhalten von Frau VV die Angeklagte derart genervt hat, dass sie sie einmal vorzeitig ins Bett gebracht und dies burschikos mit den Worten kommentiert hat: „Mariechen, du gehst jetzt ins Bett.“ Sowohl die Zeugin M, als auch die Zeugin EE waren erstaunt über den plötzlichen Tod der Frau VV. Im übrigen ergeben sich die Feststellungen aus der Aussage des Zeugen Dr. FFa, der Frau VV als Hausarzt betreut hat. Dieser konnte sich besonders gut an Frau VV erinnern, weil er sie nur zwei Tage vor ihrem Tod untersucht und ihr Blut abgenommen hatte. Die Werte der Blutprobe waren im Normbereich und gegenüber den vorherigen Untersuchungen verbessert. Er hat angegeben, dass es keinerlei Anzeichen gab, die auf ein baldiges Versterben von Frau VV hindeuteten.
Die Feststellungen zum Zustand der Frau VV am 08.04.2005, in der Nacht zum 09.04.2005 und während des Frühdienstes am 09.04.2005 ergeben sich aus den Eintragungen in der Pflegedokumentation und den Bekundungen der Zeugin TT, die an diesem Tag auf der Station Z den Frühdienst versehen hat. Die Feststellungen zum Ablauf der Spätschicht, während der der Tod von Frau VV eingetreten ist, ergeben sich aus den Bekundungen der Zeugin AD, die gemeinsam mit der Angeklagten den Dienst auf der Station Z versah. Die Zeugin AD hat den Ablauf so wie festgestellt geschildert.
Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten in ihren polizeilichen Vernehmungen. Die Angeklagte hat in ihrer ersten Vernehmung am 20.06.2005 (vormittags) bestritten, mit dem Tod von Frau VV etwas zu tun zu haben. Sie hat sich eingelassen, dass Frau VV „Gegrüßet seist Du Maria“ gebetet habe, sie ihr den Waschlappen auf die Stirn gelegt habe, woraufhin Frau VV ihre Hand ergriffen habe. Frau VV habe dann weiter gebetet und aufgehört zu atmen. In der folgenden Vernehmung am gleichen Tag (nachmittags) hat die Angeklagte dann gestanden, Frau VV mit dem Waschlappen, den sie ihr zuvor auf die Stirn gelegt hatte, erstickt zu haben. Auslöser seien die Mama-Rufe gewesen, die sie nicht ertragen habe. Dieses Geständnis hat die Angeklagte in den Vernehmungen am 21.06.2005 bestätigt. In der Vernehmung am 24.06.05 hat die Angeklagte weiter ausgeführt, dass Frau VV sie genervt habe. Sie habe immer weiter Mama gerufen. Die Stimme habe ihr gesagt, „du brauchst nicht Mama sagen, du hast es oft gesagt und deine Mutter hat dich nie gehört. Die soll den Mund halten“. Auch in der letzten Vernehmung am 30.06.2005 hat die Angeklagte ein weiteres Mal ihr Geständnis wiederholt.
Wie bereits ausgeführt hält die Kammer das Geständnis der Angeklagte für zutreffend, ausgenommen davon ist die Angabe, eine Stimme gehört zu haben. Die Angeklagte selbst hat im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt, niemals Stimmen gehört zu haben. Der Sachverständige Dr. FM hat im Rahmen seines Gutachtens ausgeschlossen, dass dies der Fall war. Er hat diese am 24.06.2005 erstmals gemachte Angabe nachvollziehbar und überzeugend als Ausdruck einer begonnenen Verarbeitung und Verdrängung der Geschehnisse gewertet.
Die auf das Geständnis der Angeklagten in ihren polizeilichen Vernehmungen gestützten Feststellungen sind auch mit den Ergebnissen der Obduktion in Einklang zu bringen. Bei der Obduktion sind im Bereich der Mundschleimhaut des Unterkiefers linksseitig zwei Schwarzverfärbungen festgestellt worden. Die eine Verfärbung ist oval gewesen, 2,5 x 0,7 cm groß und ist der Längsausrichtung des Unterkiefers gefolgt. Unmittelbar daran angrenzend zum Kieferwinkel hin hat sich eine weitere ovale, 2 x 0,5 cm messende Schwarzverfärbung gefunden. Im Mund der Toten befand sich außerdem eine Vollprothese. Die festgestellten Schwarzverfärbungen korrespondieren nach den Angaben der Sachverständigen Dr. CL zu der Zahnreihe, wenn die Zahnprothese richtig positioniert ist. Außerdem fanden sich auf dem Rücken an prominenter Stelle der Schulterblätter und der Kreuzbein- und Beckenregion Einblutungen. Eine weitere Einblutung von etwa 2 cm hat die Sachverständige am rechten Ellenbogen festgestellt. Alle diese Einblutungen bzw. Schwarzfärbungen sind nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. CL, die die Kammer für zutreffend und überzeugend hält, mit dem von der Angeklagten in ihrem Geständnis geschilderten Geschehensablauf vereinbar. Die Verletzungen der Mundschleimhaut können durch das Anpressen des Waschlappens auf die Zahnprothese entstanden sein. Die Einblutungen auf dem Rücken sind zwanglos als Widerlagerverletzungen interpretierbar. Die Verletzung am rechten Ellenbogen kann bei dem Versuch sich zu wehren entstanden sein. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, das zur Zahnreihe korrespondierende Verletzungen der Mundschleimhaut lediglich in diesem einen Fall festgestellt werden konnten. Dies passt zu dem Werkzeug, dass die Angeklagte nach ihrem Geständnis benutzt hat. Während sie in den anderen Fällen, bei denen eine Obduktion durchgeführt werden konnte, immer die viel weichere Bedeckung durch das kleine Kopfkissen gewählt hat, hat sie bei Frau VV den wenig weichen Waschlappen benutzt.
Dabei hat die Kammer gesehen, dass die einzelnen bei Frau VV festgestellten Verletzungen durchaus auch bei pflegerischen Maßnahmen entstanden sein können. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass alle Verletzungen zu dem von der Angeklagten geschilderten Geschehensablauf passen, während das Auftreten der verschiedenen Verletzungen durch die Zufügung bei pflegerischen Maßnahmen kurz vor oder nach dem Tod eine Häufung darstellen würde, die nicht leicht erklärbar wäre.
9. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der am 24.04.2005 verstorbenen AG ergeben sich aus den übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen BF, der sie als Hausarzt betreut hat, der sie allerdings im letzten Jahr vor ihrem Tod nur einmal gesehen hat, sowie der Zeuginnen TT, AD, EE, AJ, MM und JJ. Die Zeuginnen haben alle bekundet, dass Frau AG sich außer ihrer Demenzerkrankung in einem guten körperlichen Zustand befand und sie von ihrem Ableben sehr überrascht waren. Große Verwunderung rief der Tod von Frau AG bei der Zeugin M, der Nachtdienstkoordinatorin des H-Stifts, hervor. Sie machte sich daraufhin Gedanken darüber, ob bei den Todesfällen LL, RR, VV und AG, bei denen der Tod immer eingetreten ist, als diese Bewohnerinnen mit der Angeklagten alleine waren, alles mit rechten Dingen zugegangen war. Dies führte dann schließlich zu der von ihr gegenüber der Zeugin L geäußerten Frage, ob man einen Todesengel im Stift habe.
Die Feststellungen zum Ablauf des 24.04.2005 im beruhen auf den Aussagen der Zeuginnen MM, AD, AK und AJ. Die Zeuginnen MM und AD hatten Frühdienst auf der Station Z. Sie konnten lediglich bekunden, dass Frau AG, so wie sie das immer tat, unablässig auf der Station umhergelaufen ist. Die Zeugin AK hatte Spätdienst auf der Station XY. Sie hat die Vorgänge nach dem Tod von Frau AG so geschildert, wie sie festgestellt worden sind. Gleiches gilt für Frau AJ. Sie hatte Spätdienst auf der Station Z, sollten ihren Dienst aber erst um 16.00 Uhr antreten, so dass die Angeklagte zu Zeitpunkt des Todes von Frau AG die einzige Pflegekraft auf der Station Z war.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen selbst beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, das diese in ihrer polizeilichen Vernehmung am 24.06.2005 gemacht hat. Die Angeklagte hat sich in ihrer ersten Vernehmung (20.06.2005 vormittags) eingelassen, Frau AG sei nach dem Essen aufgestanden und vor ihrem Bett gestürzt. Die Angeklagte habe sie tot auf dem Boden liegend vorgefunden. Auch in ihrer zweiten Vernehmung (20.06.2005 nachmittags) bestritt sie, für den Tod der Frau AG verantwortlich zu sein. Nachdem ihr in der Vernehmung am 24.06.2005 das Ergebnis der Obduktion der verstorbenen Frau AG vorgehalten worden ist, wonach sich keinerlei Anzeichen für einen Sturz gefunden hatten, hat die Angeklagte gestanden, Frau AG mit einem Kissen erstickt zu haben. Nachdem ihr klar geworden sei, was sie getan habe, habe sie Frau AG auf den Boden gelegt. Sie habe wieder die Stimme gehört, die ihr gesagt habe, „die braucht nicht mehr leiden, das hast du gut gemacht“ und „so kriegen sie dich auch nicht“.
Wie bereits oben ausführlich dargestellt, hält die Kammer das Geständnis der Angeklagten für überzeugend. Davon ausgenommen ist die Angabe, sie habe eine Stimme gehört.
Die Feststellungen zur Durchführung der Leichenschau beruhen auf den Bekundungen des Zeugen Dr. T und der Zeugin BL. Insbesondere die Zeugin BL, die die Geschehnisse so geschildert hat, wie sie festgestellt worden sind, hat diese gut in Erinnerung gehabt. Für sie war es etwas besonderes, ihren damaligen Lebensgefährten bei einer solchen Gelegenheit zu begleiten. Sie hat daher im Rahmen der Aussage detailreich und lebhaft geschildert, was vorgefallen ist.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen werden unterstützt durch das Ergebnis der Obduktion. Die Sachverständige Dr. CL hat dargelegt, dass sich keinerlei Hinweise auf ein Sturzgeschehen, wie es von der Angeklagten nunmehr in der Hauptverhandlung vorgetragen worden ist, gefunden haben. Das Skelettsystem der verstorbenen Frau AG wies eine erhebliche spröde Brüchigkeit auf. Die Muskulatur und das Fettgewebe waren gut abgrenz- und beurteilbar. Aufgrund der Brüchigkeit der Knochen wäre bei einem Sturz zu erwarten gewesen, dass eine knöcherne Verletzung aufgetreten wäre. Zumindest hätte ein Sturz - die Angeklagte selbst hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe einen dumpfen Knall gehört – zu einer Folge im Gewebe, die sich dann in einer Schwarzverfärbung hätte darstellen müssen, geführt.
Die Angeklagte war auch körperlich in der Lage, das Sturzgeschehen dadurch vorzutäuschen, dass sie die verstorbene Frau AG vom Bett auf den Boden verbrachte. Frau AG war eine zierliche und leichte Person, die lediglich 41 kg wog. Die Angeklagte hingegen war durchaus in der Lage, eine im Wege stehende Bewohnerin samt Gehwagen beiseite zu heben. Verwunderlich mag allenfalls sein, dass die Angeklagte nach dem Tod der Frau AG ihre Kollegin AK gerufen hat, um die Leiche auf das Bett zu heben. Dies ist allerdings damit zu erklären, dass die Angeklagte jemandem zeigen musste, dass die Leiche auf dem Boden lag.
IV.
Die Feststellungen zu dem Geschehen nach den Taten, insbesondere die Entwicklung bis zur Festnahme ergeben sich aus den übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen M und L, die die Abläufe wie festgestellt geschildert haben. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel.
V.
Die von der Verteidigung für den Fall der Verurteilung gestellten Beweisanträge werden abgelehnt.
Der Antrag auf Vernehmung der Frau BG zum Beweis der Tatsache, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalte keinesfalls eine so ungewöhnliche Todesfallhäufung darstellen, wie von der Staatsanwaltschaft behauptet wird, wird abgelehnt, weil mit dem Beweisantrag eine Indiztatsache bewiesen werden soll, die aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO). Der Umstand, dass es auch zu Zeiten, als die Angeklagte nicht mehr im H-Stift gearbeitet hat, zu einer Reihe von Todesfällen gekommen lässt zwar den Schluss, die Todesfallhäufigkeit bei den Diensten der Angeklagten sei nicht auffällig, als möglich erscheinen, zwingend ist er indes nicht. Den möglichen Schluss zieht die Kammer nicht.
Der Antrag auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass Menschen, die die natürliche Todesnähe erleben, gerade im Beisein von sog. Bezugspersonen leichter vom Leben loslassen können, wird abgelehnt. Mit dem Beweisantrag soll eine Indiztatsache bewiesen werden soll, die aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO). Der Schluss, die verstorbenen Bewohner hätten auf die Angeklagte gewartet, weil sie bei ihr leichter hätten los lassen können, ist möglich, aber nicht zwingend. Die Kammer zieht diesen Schluss nicht.
Der Antrag auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die bei Frau NO und Frau VV festgestellten Einblutungen durch die von der Angeklagten geschilderten Sachverhalte und Pflegehandlungen vor bzw. nach dem Ableben entstanden sein können, wird abgelehnt. Die Kammer verfügt insoweit, insbesondere nachdem die Sachverständige Dr. CL gerade zu der Problematik, wie solche Einblutungen entstehen können, gehört worden ist, über eigene Sachkunde, um die unter Beweis gestellte Behauptung beurteilen zu können ( § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Im übrigen geht die Kammer, wie oben zum Ausdruck gebracht, davon aus, dass jede einzelne Verletzung auch durch eine pflegerische Maßnahme hervorgerufen worden sein kann.
D.
I.
Die strafrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich die Angeklagte in vier Fällen, und zwar in den Fällen BB, RR, VV und AG, wegen Mordes gemäß § 211 StGB strafbar gemacht hat.
Die Angeklagte hat Frau BB mit einem Handtuch, Frau VV mit einem Waschlappen sowie Frau RR und Frau AG mit einem Kissen Mund und Nase zugehalten, bis diese erstickt war. Sie hat die vier Bewohner damit vorsätzlich getötet.
Die Angeklagte handelte bei diesen vier Taten auch heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2, 2. Gruppe StGB.
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt (vgl. statt weiterer Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 211 Rn. 16 mit weiteren Nachweisen, insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Das Opfer ist arglos, wenn es sich keines Angriffs von Seiten des Täters versieht (vgl. BGHSt 18, 78, 88; 19, 321, 322). Die Geschädigten rechneten alle nicht mit einem Angriff auf ihr Leben durch die Person, die zu ihrer Pflege und Unterstützung im H-Stift angestellt war. Zumindest die Geschädigten BB, RR und AG hielten zum Zeitpunkt des Angriffs auf ihr Leben ihre Augen geschlossen. Frau BB, Frau RR, Frau VV und Frau AG waren zwar alle dement, aber durchaus noch in der Lage einen natürlichen Argwohn zu entwickeln und hätten sich bei einem offenen Angriff auf ihr Leben versucht zu wehren. Aufgrund ihrer Arglosigkeit waren sie indes wehrlos. Diese Umstände hat die Angeklagte realisiert. Sie nutzte die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten auch bewusst aus, um diese ersticken zu können.
Das Mordmerkmal der Heimtücke kann bei im Regelfall auf Altenpflegestationen meist arg- und wehrlosen Patienten nach der Rechtsprechung dann entfallen, wenn der Täter bei der Tötung eines todkranken Patienten aus Mitleid handelt, um diesem schwerstes Leid zu ersparen, wobei sich das Mitleid aus einer objektiv nachvollziehbaren Wertung des Täters, die der Vermeidung schwersten Leidens den Vorrang gibt, ableiten muss (BGHSt 37, 376 ff = NStZ 92, 34 f. = BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 14). In den Fällen BB, RR, VV und AG war Mitleid allerdings nicht das ausschlaggebende Motiv für die Tötungen. Die Geschädigten BB und VV hat die Angeklagte getötet, weil diese sie genervt haben, Frau BB durch das ständige Klingeln und Frau VV durch die Mama-Rufe. Die Geschädigten RR und AG wurden getötet, weil sie auf die Ansprache der Angeklagten nicht schnell genug reagierten. Sie sollten zum Kaffeetrinken gebracht werden, waren für die ungeduldige Angeklagte aber nicht schnell genug aus dem Bett zu bekommen.
In vier weiteren Fällen hat sich die Angeklagte des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB, in einem Fall davon gemäß §§ 212, 13 StGB durch Unterlassen, schuldig gemacht.
In den Fällen NO, RS, VW und HH kann nicht zu Lasten der Angeklagten festgestellt werden, dass die Angeklagte in feindlicher Willensrichtung gehandelt hat. Ihr ist in diesen Fällen nicht zu widerlegen, dass sie durch Mitleid bestimmt wurde, wobei sie teilweise davon ausging, lediglich den Todeskampf abzukürzen. Frau HH hat die Angeklagte dabei durch Unterlassen einer zwingend erforderlichen Pflegemaßnahme getötet. Sie hat sie an deren Verschleimung ersticken lassen, obwohl sie die Möglichkeit und auch die Pflicht hatte, ihr zu helfen.
Im Fall LL schließlich hat die Angeklagte sich der Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB schuldig gemacht. Ihre Einlassung, Frau LL habe sie aufgefordert, ihr zu helfen, und sie habe diese Aufforderung als eine solche aufgefasst, die ernst gemeint war und über deren Tragweite sich Frau LL in dem Moment bewusst war, kann nicht widerlegt werden.
II.
Die Angeklagte hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Sie ist für ihre Taten in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich (§§ 20, 21 StGB).
Die Kammer hat Gutachten eines psychologischen und eines psychiatrischen Sachverständigen eingeholt. Sowohl der psychologische Sachverständige Prof. Dr. FH, als auch der psychiatrische Sachverständige Dr. FM sind der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders zuverlässige und kompetente Sachverständige bekannt. Beide halten übereinstimmend keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei der Angeklagten für gegeben. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung der Sachverständigen an.
1. Eine krankhafte seelische Störung liegt bei der Angeklagten nicht vor. Beide Sachverständigen haben keinerlei Hinweise auf das Bestehen einer exogenen oder endogenen Psychose oder einen sonstigen psychotischen bzw. hirnorganisch bedingten psychischen Störung gefunden. Insbesondere gibt es keinen Hinweis auf eine Intoxikationspsychose. Eine hochgradige Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit durch den Konsum von Alkohol, Betäubungsmitteln, Medikamenten oder anderen zentral wirksamen Substanzen hat bei der Angeklagten bei Begehung der Taten nicht vorgelegen.
Auch aus dem Umstand, dass die Angeklagte in ihren polizeilichen Vernehmungen ab dem 24.06.2005 angegeben hat, sie habe Stimmen gehört, die ihr vorgegeben hätten, was sie tun solle, lässt sich nicht der Schluss ziehen, die Angeklagte leide unter einer krankhaften seelischen Störung. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, diese Angabe sei falsch gewesen, die Stimme habe es nie gegeben. Der Sachverständige Dr. FM hat diese zwischenzeitliche Angabe, aus Sicht der Kammer zutreffend, als untauglichen Bearbeitungs- und Verdrängungsvorgang gewertet.
2. Zum Zeitpunkt der Begehung der Taten litt die Angeklagte nicht unter einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Auch wenn die Angeklagte bei den Taten zum Nachteil von Frau BB und Frau VV durch deren Verhalten genervt war, ist mit Sicherheit das Vorliegen einer affektiven Ausnahmesituation auszuschließen. Gruppendynamische Einflüsse haben ebenfalls nicht vorgelegen. Die Angeklagte litt auch nicht unter einer schweren Erschöpfung oder Übermüdung.
3. Die Angeklagte ist nicht schwachsinnig. Der Sachverständige Dr. FM hat keinerlei Hirnschädigungen feststellen können. Der Sachverständige Prof. Dr. FH hat im Rahmen seiner Untersuchungen mit der Angeklagten zwei unterschiedliche Intelligenztests durchgeführt. Sowohl der Revidierte-Hamburg-Wechsler-Intelligenz-Test für Erwachsene (HAWIE-R 91) als auch der progressive Matrizentest nach Raven führten beide zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte über eine durchschnittliche Intelligenz verfügt.
Die testpsychologische Untersuchung anhand des HAWIE-R 91 ergab einen Intelligenzquotienten von 100. Dieser Wert bedeutet, dass etwa 50% der Altersgruppe der Angeklagten in dem Test eine gleich gute Intelligenzleistung zeigen. Bei der Bewertung der Testergebnisse ist auffällig, dass eine signifikante Differenz zwischen den theoretischen Intelligenzkomponenten und den Fähigkeiten zu praktisch handlungsgebundenen Leistungen bei der Abgeklagten besteht. Während der Verbal-IQ einen Wert von 91 erreichte, betrug ihr Handlungs-IQ 108. Die handlungsgebundene Intelligenz ist bei der Angeklagten dementsprechend stärker ausgebildet. Deutliche Leistungsdefizite der Angeklagten hat der Test lediglich im Bereich des Allgemeinwissens zu Tage gefördert.
Bei dem progressiven Matrizentest nach Raven wurde für die Angeklagte ein Intelligenzquotient von 95. Dieses Ergebnis ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls so zu interpretieren, dass eine durchschnittliche und ungestörte Leistungsfähigkeit im Bereich des logischen Denkvermögens und der theoretischen Urteilkraft bei der Angeklagten besteht.
4. Bei der Frage, ob bei der Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit zu diagnostizieren ist, kommen die Sachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Der psychiatrische Sachverständige Dr. FM hält bei der Angeklagten eine Borderline-Störung, zumindest aber manifeste Hinweise auf eine solche, für gegeben. Die Angeklagte ist nach seinen Untersuchungen emotional instabil. Sie kommt weder mit ihrer eigenen Person, noch mit ihrem Umfeld in einen harmonischen Kontakt. Einerseits zeigt sie einen unbändigen Hunger nach Zuwendung, andererseits glaubt sie nicht, dass es jemanden geben könnte, der bereit ist, ihr diese Zuwendung zu geben. Sie sucht Bindungen, ist aber zugleich selber unfähig, solche Bindungen einzugehen. Auch die von der Angeklagten über Jahre hinweg geschilderten und durch ärztliche Atteste belegten Selbstverletzungen deuten auf eine solche Störung hin.
Prof. Dr. FH hat nach Durchführung des Borderline-Persönlichkeits-Inventars (BPI) hingegen keine Hinweise darauf finden können, dass bei der Angeklagten eine Borderline-Störung vorliegt. Alle Testwerte hielten sich im Normbereich.
Selbst wenn man unterstellt, bei der Angeklagten läge eine sog. Borderline-Störung vor, kann dies indes nicht zu der Annahme führen, ihre Schuldfähigkeit sei ausgeschlossen oder eingeschränkt. Bei Vorliegen einer Borderline-Störung kann nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. FM die Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf autoaggressives Verhalten ausgeschlossen oder eingeschränkt sein. Das gestörte Verhältnis zur eigenen Person und zum eigenen Körper zeigt sich in den Selbstverletzungen, wie sie bei der Angeklagten vielfach vorgekommen sind. Diese Menschen haben allerdings ein Problem mit der Akzeptanz der eigenen Person, nicht mit der anderer Menschen. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in Bezug auf aggressives Handeln gegenüber anderen Menschen wird durch diese Störung nicht beeinträchtigt. Dies korrespondiert damit, dass sowohl der Sachverständige Dr. FM , als auch der Sachverständige Prof. Dr. FH eine erhöhte Aggressionstendenz bei der Angeklagten nicht haben feststellen können. Auch der Sachverständige Dr. FM hält dementsprechend trotz seiner Diagnose die Schuldfähigkeit der Angeklagten in vollem Umfang für gegeben.
E.
I.
Für Mord sieht § 211 StGB lebenslange Freiheitsstrafe vor. Diese war daher in den Fällen BB, RR, VV und AG jeweils zu verhängen.
II.
§ 212 StGB sieht für Totschlag grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vor. Bei der Bestimmung des Strafrahmens hatte die Kammer allerdings in jedem der vier Fälle zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) vorliegt.
Nach § 213 StGB wird der Totschlag mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist oder sonst ein minder schwerer Fall vorliegt.
Die erste Alternative des § 213 StGB liegt nicht vor; die Angeklagte ist durch keine der Geschädigten misshandelt oder beleidigt worden.
Bei der Entscheidung der Frage, ob ein sonst minder schwerer Fall des § 213 StGB vorliegt, ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, in die zunächst die allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte einzubeziehen sind.
Strafmildernd ist dabei für alle vier Fälle zu berücksichtigen, dass die Angeklagte bislang nicht bestraft worden ist. Ihr ist weiter zu Gute zu halten, dass sie subjektiv keine leichte Kindheit und Jugend gehabt hat. Schließlich mag man positiv in Ansatz bringen, dass die Geschädigten schwer krank und sehr alt waren und ohne die Tötungshandlung der Angeklagten nur noch sehr kurze Zeit zu leben gehabt hätten.
Demgegenüber fällt strafschärfend ins Gewicht, dass die Angeklagte ihre Vertrauensstellung, die sie gegenüber den Geschädigten hatte, missbraucht hat. Außerdem hat sie die Taten jeweils im privatesten Bereich eines Menschen, nämlich in seinem Schlafzimmer, im Bett begangen.
Bei Gegenüberstellung dieser allgemeinen Strafzumessungsumstände ist kein deutliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festzustellen. Ein minder schwerer Fall ist daher in den Fällen NO, RS und VW, in denen weitere Strafzumessungskriterien nicht erkennbar sind, nicht anzunehmen. In diesen Fällen ist damit von einem Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren auszugehen.
Anders ist dies im Fall HH. Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass die Tat durch Unterlassen begangen wurde. In diesem Fall kann die Strafe gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Berücksichtigt man zusätzlich diesen vertypten Strafmilderungsgrund, gelangt die Kammer in den Anwendungsbereich des minder schweren Falles nach § 213 StGB. Der Strafrahmen für diesen Fall war damit auf ein Jahr bis zu zehn Jahren festzusetzen.
Innerhalb der so festgesetzten Strafrahmen hat die Kammer unter Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte folgende Einzelstrafen festgesetzt:
Für die Tötung der Frau NO hat die Kammer eine Einzelstrafe von zehn Jahren, die damit in der Mitte des Strafrahmens liegt, für angemessen erachtet. Für die Tötung von Frau RS und Frau VW hat die Kammer sieben bzw. sechs Jahre Freiheitsstrafe für angemessen erachtet. Sie hat dabei berücksichtigt, dass die Angeklagte in diesen beiden Fällen davon ausging, dass der Tod der beiden Frauen unmittelbar bevorstand und nicht auszuschließen ist, dass sie lediglich den Todeskampf beenden wollte. Für die Tötung durch Unterlassen hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren für angemessen erachtet. Diese Strafe liegt wiederum in der Mitte des eröffneten Strafrahmens.
III.
Für die Tötung auf Verlangen ist in § 216 StGB ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen.
Innerhalb des so festgesetzten Strafrahmen hat die Kammer unter Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte im Fall LL eine Einzelstrafe von 2 Jahren 6 Monaten für erforderlich und angemessen angesehen, um die Schuld der Angeklagten auszugleichen.
IV.
Aus den Strafen für die einzelnen Taten ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Da es sich bei vier der Einzelstrafen um lebenslange Freiheitsstrafen handelt, ist die Angeklagte gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB zu einer
lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe
zu verurteilen.
F.
Die Schuld der Angeklagten wiegt besonders schwer im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Zif. 2 StGB.
Die zusammenfassende Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ergibt, dass Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die die Schuld der Angeklagten als besonders schwer erscheinen lassen.
Zugunsten der Angeklagten ist bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass sie bislang in ihrem Leben nicht vorbestraft ist und sie die Taten in einer für sie subjektiv schwierigen Lebenssituation begangen hat.
Zu ihren Lasten war demgegenüber zu werten, dass die Angeklagte insgesamt neun Menschen getötet hat. Allein dadurch ergibt sich ein deutliches Überwiegen der negativen Kriterien, so dass die Kammer nicht umhin konnte, die besondere Schwere der Schuld festzustellen.
G.
Gegen die Angeklagte war ein lebenslanges Berufsverbot auszusprechen. Nach dem gegenwärtigen Stand besteht nach Auffassung der Kammer die Gefahr, dass die Angeklagte bei Ausübung eines Pflegeberufes erhebliche Straftaten begehen könnte. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Berufsverbotes liegen damit vor.
H.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465, 472 StPO.