Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers
Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers - Abfallrecht -
Leitsatz
Im Rahmen der Störerauswahl kann der Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer auch
dann zur Beseitigung herangezogen werden, wenn der Abfall durch einen von unbekannten
Dritten verursachten Brand entstanden ist.
Der Verkehrswert des Grundstücks bildet einen Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit der Beseitigungspflicht.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 4. Kammer – vom 2. Juli 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren wird auf 19.503,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 2. Juli 2025, mit dem seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2020 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids derselben vom 21. Juni 2022 und des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts vom 26. März 2023 überwiegend abgewiesen wurde. Er ist (restituierter) Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich Betriebsgebäude einer nicht mehr betriebenen Gärtnerei befinden. Im vormaligen Heizhaus der Gärtnerei wurden bei einem Brand am 16. August 2019, dessen Urheber bislang nicht ermittelt werden konnte, das aus Wellasbestzement gefertigte Dach zerstört und asbesthaltige Bruchstücke sowie Absplitterungen und Abplatzungen in einem Umkreis von 25 m um das Gebäude verstreut. Mit Bescheid vom 26. März 2020 gab die Beklagte dem Kläger auf, die auf dem Grundstück befindlichen schwachgebundenen Asbestabfälle durch ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen entsorgen zu lassen (1.) und Nachweise zur Beauftragung des Unternehmens (2.) wie zur Durchführung der fachgerechten Entsorgung (3.) vorzulegen. Zu Ziffer 1. und 2. wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (4.) und ferner dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt (5.). Für den Fall, dass der Kläger der Verfügung zu 1. nicht nachkomme, wurde die Ersatzvornahme angedroht unter Angabe voraussichtlicher Kosten in Höhe von 7.500,00 EUR. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei als Grundstückseigentümer Besitzer gefährlichen Abfalls, ohne dass das Grundstück zur Lagerung solchen Abfalls geeignet sei. Er sei seiner Pflicht zur (fachgerechten) Entsorgung des Abfalls nicht nachgekommen, so dass die gemäß § 62 KrWG getroffenen Anordnungen erforderlich und verhältnismäßig seien.
Am 4. Mai 2020 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch und beantragte erfolglos die Aussetzung der Vollziehung. Er führte aus, der Zustand des Grundstücks entspreche nicht mehr den Grundlagen des Bescheides, der Boden sei nicht kontaminiert und es bestehe auch keine Gefahr des Eindringens von Asbestfasern in den Boden.
Vom 23. bis 29. Juni 2020 ließ die Beklagte im Wege der Ersatzvornahme das Strauchwerk an der Brandstelle entfernen, den darunter befindlichen Boden dünn abtragen und als schwachgebundenen asbesthaltigen Abfall entsorgen sowie die in der Umgebung verstreuten asbesthaltigen Absplitterungen aufsammeln und entsorgen. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 6.664,00 EUR an.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. Oktober 2020 setzte die Beklagte Verwaltungsgebühren in Höhe von 3.325,00 EUR, Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 6.664,00 EUR und Kosten für Überwachungsmaßnahmen in Höhe von 2.850,00 EUR (insgesamt 12.839,00 EUR) fest. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 10. November 2020 ist bislang nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2023 hat der Kläger den Kostenfestsetzungsbescheid ausdrücklich in das Klageverfahren einbezogen.
Auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26. März 2020 hob die Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 21. Juni 2022 die Anordnung zur Entsorgung der Abfälle (Ziffer 1.) teilweise auf, erhielt sie aber im Umfang der durchgeführten Ersatzvornahme sowie der Ziffern 2.-5. aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2023 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zu Ziffer 1. (Aufsammeln und Entsorgung) und Ziffer 5. (Kostenlastentscheidung) zurück, stellte zu Ziffer 2. (Nachweis Veranlassung Entsorgung), Ziffer 3. (Nachweis Entsorgung) und den Zwangsmittelandrohungen das Widerspruchsverfahren ohne Entscheidung zur Sache ein, weil die Anordnungen sich durch die Ersatzvornahme erledigt hätten, und verwarf den Widerspruch gegen Ziffer 4. (Sofortvollzug) als unzulässig. Die Anordnungen zu Ziffer 1. seien, soweit sie nicht im Teilabhilfebescheid aufgehoben worden seien, rechtmäßig. Bei den asbesthaltigen Absplitterungen, die bei dem Brand des mit Wellasbestplatten gedeckten Gebäudes angefallen seien und sich auf dem Grundstück verteilt hätten, handele es sich um gefährlichen Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit dem Abfallschlüssel „17 06 05* - asbesthaltige Baustoffe“. Der Kläger sei als Grundstückseigentümer Besitzer der Abfälle, weitere Besitzer oder Abfallerzeuger seien nicht bekannt geworden. Das Aufsammeln sowie die Entsorgung habe wegen der Gefährlichkeit der Abfälle durch eine Fachfirma zu erfolgen. Das Grundstück, auf dem die Abfälle ohne erkennbaren anderweitigen Entsorgungswillen gelagert worden seien, sei dafür nicht zugelassen. Aufgrund der durch den Brand und die schwache Bindung gesteigerten Gefährlichkeit des Abfalls sei das Entschließungsermessen ebenso wie das Auswahlermessen zulasten des Klägers auszuüben gewesen, weil andere, gleich wirksame Maßnahmen nicht erkennbar gewesen seien. Der Kläger habe durch seine Untätigkeit das Verwaltungshandeln veranlasst und sei daher Kostenschuldner. Er habe nicht dargelegt, inwiefern sich der Zustand des Grundstücks geändert habe oder warum keine Verunreinigung des Bodens vorliege.
Die hiergegen gerichtete Klage begründete der Kläger damit, der asbesthaltige Abfall könne nicht als durch ihn verursacht angesehen werden, da die Wellasbestzementplatten durch den Voreigentümer verbaut worden seien und erst durch den Brand der asbesthaltige Abfall freigesetzt worden sei. Er sei daher nicht richtiger Adressat der Maßnahme, da er nur Abfallbesitzer, nicht aber Abfallerzeuger sei. Dieser hätte vorrangig in Anspruch genommen werden müssen. Die Voraussetzungen der Anordnung lägen nicht vor. Eine Bodenkontamination liege nicht vor, es bestehe auch keine Gefahr des Eindringens von Asbestfasern in den Boden. Schon im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 26. März 2020 habe es keinen Abfall mehr auf dem Grundstück gegeben. Das hätte die Beklagte ermitteln müssen. Die Maßnahme sei auch unverhältnismäßig im engeren Sinne, denn sie belaste ihn unzumutbar. Sein wirtschaftliches Interesse, von derartigen Belastungen verschont zu bleiben, überwiege. Der Verkehrswert begrenze die Eigentümerhaftung und die Zustandsverantwortlichkeit. Dieser tendiere gegen null. Es würden Abrisskosten in Höhe von 30.000,00 EUR (in der mündlichen Verhandlung erhöht auf 150.000,00 EUR) für alle Gebäude anfallen, der Grundstückswert betrage aber nur 3.000,00 EUR (mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 7. Juli 2025 erhöht auf 11.000,00 EUR). Das Grundstück sei auch nach einer gedachten Sanierung nicht verwertbar, die Beklagte habe Erwägungen hierzu nicht angestellt. Sei mithin die angeordnete Maßnahme rechtswidrig, habe er auch nicht die Kosten hierfür zu tragen. Jedenfalls stehe ihm im Umfang der Teilabhilfe ein Kostenerstattungsanspruch zu. Auch die durchgeführte Ersatzvornahme und der daran anknüpfende Kostenbescheid seien rechtswidrig. Zudem habe sich zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme kein Abfall mehr auf dem Grundstück befunden. Für die gegenteilige Behauptung sei die Beklagte beweispflichtig.
Mit Urteil vom 2. Juli 2025 hat das Verwaltungsgericht Halle – 4. Kammer – die Beklagte verpflichtet, die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2023 dahingehend zu ergänzen, dass dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten sind, soweit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. März 2020 mit Teilabhilfebescheid vom 21. Juni 2022 abgeholfen wurde. Der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 26. März 2023 wurde aufgehoben, soweit er dem entgegensteht und soweit darin das Verfahren hinsichtlich der im angegriffenen Bescheid vom 26. März 2020 angedrohten Ersatzvornahme eingestellt wird. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2020 wurde aufgehoben, soweit hierin Gebühren für die Anordnung nach § 62 KrWG i.H.v. 3.175,00 € festgesetzt werden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Die Anordnung der Aufnahme und Entsorgung des asbesthaltigen Abfalls sei in dem noch verbliebenen Umfang rechtmäßig. Der Kläger sei allein aufgrund seiner tatsächlichen Sachherrschaft Abfallbesitzer, es sei nichts dafür ersichtlich, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung keine Asbestbruchstücke mehr auf dem Grundstück befunden hätten. Der Kläger sei gemäß § 3 Abs. 4 KrWG verpflichtet, sich des Abfalls zu entledigen, denn eine andere Zweckbestimmung sei nicht erkennbar und der Abfall sei geeignet, gegenwärtig und künftig das Wohl der Allgemeinheit zu beeinträchtigen. Die Beklagte habe das ihr so eröffnete Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt, insbesondere zutreffend den Kläger als Besitzer des Abfalls herangezogen, weil dieser eine effektive Gefahrenabwehr leisten könne und der Verursacher des Brandes, der Abfallerzeuger sein könne, unbekannt sei. Die Anordnung belaste den Kläger auch nicht unverhältnismäßig, die Beklagte habe die Grenzen der Zustandshaftung des Grundstückseigentümers nicht überschritten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die durch die Anordnung verursachten Kosten den Verkehrswert des Grundstücks überstiegen oder der Kläger nicht leistungsfähig sei, er habe hierzu auch in der Anhörung keine Angaben gemacht. Soweit er im Widerspruchsverfahren auch auf die Kosten des Abrisses aller Gebäude auf dem Grundstück abgestellt habe, die er auf ca. 30.000,00 EUR und in der mündlichen Verhandlung sogar auf 150.000,00 EUR schätze, sei der Gesamtabbruch nicht Gegenstand der hier streitigen Verfügung. Dass der Grundstückswert unterhalb der für deren Erfüllung zu veranschlagenden ca. 7.500,00 EUR liege, sei bei einem Bodenrichtwert von 0,90 EUR/m² und einer Grundstücksgröße nach Angaben des Klägers von 10.000 m² nicht erkennbar. Zudem habe der Kläger es zugelassen, dass das Grundstück in einer risikoreichen Art und Weise genutzt werde, indem er die mit Wellasbestzementplatten gedeckten Gebäude dort beließ, ohne eine Versicherung gegen Schäden etwa durch Brandereignisse abgeschlossen zu haben oder nach seinen Angaben abschließen zu können.
Die Androhung der Ersatzvornahme sei ebenfalls nicht zu beanstanden, der Widerspruchsbescheid aber aufzuheben, soweit das Widerspruchsverfahren wegen Erledigung eingestellt worden sei. Denn die auferlegten und zur Vollstreckung festgesetzten Handlungspflichten hätten sich nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsakts müsse nicht bereits zu dessen Erledigung führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen würden. Die Erledigung eines Verwaltungsakts trete vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet sei, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen sei. Von einem Verwaltungsakt, mit dem im Wege der Ersatzvornahme vollstreckte Handlungspflichten auferlegt wurden, gingen auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus, weil der Grundverwaltungsakt zugleich die Grundlage für den (ebenfalls angegriffenen) Kostenbescheid bilde und diese Titelfunktion des Grundverwaltungsakts andauere.
Sei der Ausgangsbescheid in der noch streitgegenständlichen Fassung rechtmäßig, gelte dies auch für die Kostenlastentscheidung. Der Kläger habe Anlass zu der Amtshandlung gegeben und sei daher Kostenschuldner. Soweit allerdings die Beklagte im Widerspruchsverfahren seinem Widerspruch abgeholfen haben, seien ihm die Kosten der hierfür zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu erstatten. Das habe die Widerspruchsbehörde zu Unrecht nicht im Widerspruchsbescheid angeordnet, so dass dessen Kostenentscheidung insoweit rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Soweit der Kläger ausdrücklich auch die Kostenlastentscheidung des Widerspruchsbescheides anfechte, gehe die Klage ins Leere, da die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu den Verfahrenskosten gemäß § 162 Abs. 1 VwGO gehörten und daher die gerichtliche Kostenentscheidung diejenige des Widerspruchsverfahrens insoweit ersetze.
Die Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. Oktober 2020 sei als Untätigkeitsklage zulässig und erfolgreich, soweit die Beklagte darin Verwaltungsgebühren für den Erlass des Ausgangsbescheid von mehr als 150,00 EUR festgesetzt habe. Gebühren für Maßnahmen der Eingriffsverwaltung dürften allein die Gesichtspunkte des für die Amtshandlung anfallenden Verwaltungsaufwandes und der Kostendeckung berücksichtigen, nicht auch einen anzunehmenden Nutzen für den Empfänger des Bescheids. Mangels weiterer Anhaltspunkte sei hier davon auszugehen, dass jedenfalls die Mindestgebühr festgesetzt werden sollte.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 4. Kammer – vom 8. Juli 2025 hat keinen Erfolg. Die hiergegen vom Kläger dargelegten Gründe gebieten die Zulassung der Berufung nicht. Es liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung vor, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts ab, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (2.). Schließlich liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, der den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.).
1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 – juris Rn. 36, m.w.N.). Unzureichend ist es hingegen, wenn lediglich tatsächliche und/oder rechtliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts pauschal in Frage gestellt werden, das schlichte Gegenteil behauptet wird oder hierzu ausschließlich bisheriges Vorbringen wiederholt wird (OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2024 – 19 A 387/24 – juris Rn. 5, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 17. August 2023 – 22 ZB 23.1009 – juris Rn. 11, m.w.N.; SächsOVG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 – 5 A 769/10 – juris Rn. 3, m.w.N.).
Der Kläger führt dazu aus, das Verwaltungsgericht beziehe sich auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99), nach der die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers eine im Grundsatz zulässige, allerdings nicht unbegrenzte Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG seien. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr an Kostenbelastungen zugemutet werden dürfe, diene als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung. Jedoch sei eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstückes übersteige, zumutbar, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen habe, etwa wenn er es zugelassen habe, dass das Grundstück in einer risikoreichen Weise genutzt werde.
Das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass die ihm auferlegten Maßnahmen selbst dann zumutbar seien, wenn deren Kosten den Verkehrswert des Grundstücks überstiegen, weil er als Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen habe. Davon gehe das Verwaltungsgericht aus, weil er die mit Wellasbest gedeckten Gebäude auf dem Grundstück belassen und nicht gegen Schäden durch Brandereignisse versichert habe. Dem sei nicht so. Er habe im Jahre 1993 das Grundstück mit den asbestbelasteten Gebäuden restituiert erhalten und bis zu dem Brand nicht genutzt. Von der angeblichen Verwendung von Asbest-Platten habe er keine Kenntnis gehabt. Die Gärtnerei sei mangels Wirtschaftlichkeit nicht nutzbar, das Grundstück im Außenbereich nicht bebaubar und mangels Marktnachfrage und wegen der Abrisskosten unverkäuflich. Trotz Strafanzeige wegen des Brandes seien die Täter nicht ermittelt worden. Er habe die Brandlegung durch Dritte weder vorhersehen noch verhindern können. Gerade in solchen Fällen gehe das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Sanierungsverantwortlichkeit nicht unbegrenzt dem alle Sicherungspflichten einhaltenden Eigentümer zur Last falle. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Unrecht die Abrisskosten in Höhe von 150.000,00 EUR nicht berücksichtigt, die dazu führten, dass der Marktwert des Grundstücks bei 0,00 EUR liege. Die ihm auferlegten Maßnahmen seien daher unverhältnismäßig.
Damit dringt der Kläger nicht durch. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 62 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012, geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 4. April 2016 (BGBl. I Seite 569). Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassen Rechtsverordnungen treffen. Die durchzusetzende Pflicht ist das aus § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG folgende Gebot zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Abfällen, die nicht verwertet werden. Hierauf richtet sich die angefochtene Verfügung. Pflichtiger der Abfallbeseitigung sind der Abfallbesitzer oder der Abfallerzeuger, § 15 Abs. 1 KrWG. Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger), § 3 Abs. 8 KrWG. Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat, § 3 Abs. 9 KrWG.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht und unbestritten davon ausgegangen, dass der Kläger als Grundstückseigentümer Besitzer und damit Zustandsverantwortlicher ist und daher grundsätzlich zur Beseitigung des auf seinem Grundstück lagernden Abfalls herangezogen werden kann. Dem kann er nicht entgegenhalten, von der Verwendung asbesthaltiger Materialien durch die Vorbesitzer bzw. Nutzer nichts gewusst zu haben, denn es oblag ihm als Grundstückseigentümer die Pflicht, sich über den Zustand seines Eigentums und die von diesem möglicherweise ausgehenden Gefahren zu informieren und in der Folge alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um solche Gefahren zu verhindern. Darauf kommt es aber auch entscheidungserheblich nicht an, denn anders als im Zivilrecht bedarf es im Kreislaufwirtschaftsrecht keines Besitzbegründungswillens. Deshalb kann auch derjenige Abfallbesitzer sein, der ohne sein Wissen oder sogar gegen seinen Willen Besitz an den Abfällen erlangt (Beckmann in Landmann/Rohmer UmweltR, 109. EL Januar 2026, KrWG § 3 Rn. 131, beck-online).
Denkbar und ebenfalls in Betracht gezogen wurde die Heranziehung eines möglichen Brandstifters als Handlungsstörer, wenn dieser als Abfallerzeuger angesehen werden könnte. Das könnte vorliegend zweifelhaft sein, denn Abfallerzeuger ist grundsätzlich derjenige, der als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung einer Sache zu Abfall gesetzt hat. Ausnahmsweise kann aber auch eine andere, vorgelagert handelnde Person als Abfallerzeuger zu qualifizieren sein, wenn ihr Verhalten sich aufgrund besonderer Umstände bei wertender Betrachtung als wesentliche Ursache für die Abfallentstehung darstellt (Beckmann in Landmann/Rohmer UmweltR a.a.O., KrWG § 3 Rn. 120, beck-online). Das kann jedoch dahinstehen, denn die Erwägungen der Beklagten wie des Verwaltungsgerichts zur Störerauswahl sind zutreffend und werden vom Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dem tragenden Argument, die im Rahmen der Gefahrenabwehr zentrale schnelle und effektive Beseitigung der Gefahr sei im Falle eines unbekannten Dritten besser durch die Heranziehung des (bekannten) Grundstückseigentümers als durch die Ermittlung und spätere Heranziehung eines möglichen Brandstifters zu gewährleisten, tritt der Kläger nicht entgegen.
Der Kläger legt auch nicht durchgreifend dar, dass die ihm mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten Maßnahmen unverhältnismäßig seien. Er macht der Sache nach geltend, die Anordnungen seien schon nicht erforderlich gewesen, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides kein asbesthaltiger Abfall mehr auf dem Grundstück gewesen sei. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass zwischen dem Brandereignis, das den Abfall freisetzte, und dem Erlass des Bescheids tatsächlich ein langer Zeitraum vergangen ist, und möglicherweise aufgrund der unterlassenen Beseitigung der Asbeststäube tatsächlich gesundheitsschädigende Asbestfasern durch Wind abgetragen worden sein mögen. Zum einen aber hat der Kläger als Beseitigungsverpflichteter einen entsprechenden Nachweis nicht angetreten, zum anderen änderte dies nichts daran, dass die Abplatzungen und Absplitterung, mithin größere asbesthaltige Partikel weiterhin auf dem Grundstück lagen und eine Gesundheitsgefahr darstellten. Der Kläger behauptet hierzu selbst nicht, diesen Abfall beseitigt zu haben und legt auch ansonsten nicht dar, wieso der Abfall ohne sein Zutun verschwunden und die Beseitigungsanordnung nicht erforderlich gewesen sein sollte.
Auch die Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung legt der Kläger nicht durchgreifend dar. Er zeigt nicht auf, dass anders als vom Verwaltungsgericht angenommen die durch die angefochtene Verfügung entstandenen Kosten zum Verkehrswert des Grundstücks in einem solchen Verhältnis stehen, dass ihm die Beseitigung des gesundheitsschädlichen Abfalls nicht zugemutet und diese folglich auf Kosten der Allgemeinheit zu erfolgen hätte.
Der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 16. Februar 2000 (1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99) entwickelten Grund
sätze zur möglichen Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für eine Altlastensanierung auch auf abfallrechtliche Fallkonstellationen übertragbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers im Ausmaß dessen, was ihm zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, begrenzt sein. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer hierdurch an Kostenbelastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung dienen. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, entfällt in der Regel das Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks. Er kann darüber hinaus nicht einmal damit rechnen, die entstehenden Kosten durch Veräußerung des Grundstücks gedeckt zu erhalten. Das Eigentum kann damit für ihn gänzlich seinen Wert und Inhalt verlieren. Mehr als einen Anhaltspunkt stellt der Verkehrswert allerdings unter anderem deshalb nicht dar, weil das individuelle Interesse des Eigentümers am Grundstück dessen Verkehrswert möglicherweise überschreitet (Beschluss des Senats vom 12. Juni 2013 – 2 M 28/13 – juris Rn. 26).
Abzustellen ist bei dem Vergleich von Verkehrswert und Kosten aber nur auf die Kosten der jeweils angeordneten Maßnahme. Eine Einbeziehung auch möglicher anderer anfallender Kosten, die nicht Gegenstand behördlicher Ordnungsmaßnahmen sind, kommt hingegen für die jeweils durchzuführende konkrete Abwägung nicht in Betracht. Darüberhinaus führt nicht jede geringfügige Überschreitung des Verkehrswerts zur Unzumutbarkeit der angeordneten Maßnahme. Vielmehr ist entscheidend, dass die Kosten der Maßnahme nicht außer Verhältnis zum Grundstückswert nach der Sanierung bzw. nach der Entfernung des Abfalls stehen.
Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht die vom Kläger geschätzten Kosten des Abrisses der übrigen auf dem Grundstück stehenden Gebäude für die Frage der Zumutbarkeit der Maßnahme nicht in den Blick genommen. Es ist zudem offen, ob er diese überhaupt beseitigen wird und auch nicht erkennbar, ob die von ihm vorgenommene und nicht im Einzelnen substantiierte Kostenschätzung hierfür, die sich zwischen 30.000,00 EUR und 150.000,00 EUR bewegt, den Erfordernissen entspricht. Beziffert der Kläger aber den Wert seines Grundstücks nach der Bodenrichtwertkarte selbst auf 9.000,00 EUR, ist nicht erkennbar, dass die für die streitige Maßnahme anfallenden Kosten in Höhe von ca. 7.500,00 EUR diesen Wert überstiegen. Von einer finanziellen Unzumutbarkeit kann daher nicht ausgegangen werden.
Im Hinblick darauf kommt es nicht darauf an, dass der Kläger weiter einwendet, er habe das Risiko der Schadensentstehung nicht billigend in Kauf genommen, weil er weder von der Verwendung asbesthaltiger Baustoffe gewusst habe noch die Brandlegung habe vorhersehen können. Auch die angenommene Verursachung des Brandes durch einen unbekannten Dritten führt hier zu keinem anderen Ergebnis, denn wie bereits ausgeführt steht im Recht der Gefahrenabwehr die Effektivität derselben im Mittelpunkt. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen in der mündlichen Verhandlung im zulässigen Rahmen ergänzt, so dass das Verwaltungsgericht zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Klägers ausgegangen ist.
2. Die Berufung ist ferner nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts zuzulassen.
Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt werden und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden (vgl. Beschluss des Senats vom 6. April 2021 – 2 L 81/19 – juris Rn. 8, m.w.N.). Eine Divergenz ist nicht gegeben, wenn ein als solcher nicht in Frage gestellter Rechtssatz im Einzelfall nicht zutreffend angewandt worden sein sollte (vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschluss vom 19. April 2016 – 6 B 3.16 – juris Rn. 4).
Gemessen daran ist eine Divergenz im Sinne des § 124 Ans. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargetan. Der Kläger führt aus, das Verwaltungsgericht weiche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -) ab. Zwar zitiere es die dort aufgestellten Grundsätze, stelle dann aber keinen Vergleich an zwischen den Kosten der Maßnahme und dem Verkehrswert des gegenständlichen Grundstücks, sondern erkläre schlicht unter Bezugnahme auf nicht näher erforschte Aussagen der Beklagten, dass die Kosten nicht unverhältnismäßig seien.
Damit legt der Kläger eine Divergenz der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von derjenigen des Bundesverfassungsgerichts schon deshalb nicht dar, weil er – zutreffend – einräumt, dass das Verwaltungsgericht die Grundsätze dieser Entscheidung zum Maßstab seiner eigenen Entscheidung gemacht habe und gerade nicht einen „eigenen“, von diesen Grundsätzen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Die bloß unzutreffende Anwendung eines als maßgeblich erkannten Rechtssatzes eines divergenzfähigen Gerichts stellt aber keine zulassungsbegründende Divergenz dar.
Darüberhinaus trifft es auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht keinen solchen Vergleich angestellt hätte. Es lediglich zutreffend mögliche weitere Abrisskosten nicht in den Vergleich einbezogen.
3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), namentlich nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen die substanziierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im Klageverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Ausgangsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 2 B 6.20 – juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 2 B 18.23 – juris Rn. 16). Die Amtsermittlungspflicht findet ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte (SchlHOVG, Beschluss vom 28. Mai 2026 – 1 LB 1/25 – juris Rn. 26).
Der Kläger führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht hätte den Verkehrswert des Grundstücks ermitteln müssen, anstatt nur anzunehmen, dieser liege jedenfalls nicht unter 7.500,00 EUR. Auch die Umstände des Brandes, insbesondere Fremdeinwirkung, hätte erforscht werden müssen. Er habe die Daten des Grundstücks, insbesondere die Grundlagen des Bodenrichtwerts angegeben, aus denen erkennbar sei, dass dieser unterhalb der Kosten für den angefochtenen Bescheid liege. Dies gelte insbesondere, wenn für eine wirtschaftliche Nutzung auch noch die Abrisskosten der übrigen Gebäude in Höhe von 150.000,00 EUR berücksichtigt würden.
Damit legt der Kläger einen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts, insbesondere eine Verletzung der Aufklärungspflicht schon deshalb nicht dar, weil er sich nicht damit auseinandersetzt, dass das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner Angaben zur Grundstücksgröße (10.000 m²) und dem aus der Bodenrichtwertkarte ersichtlichen Bodenrichtwert von 0,90 EUR/m² einen geschätzten Bodenrichtwert von 9.000,00 EUR ermittelt hat und dem Abrisskosten aus dem hier streitgegenständlichen Bescheid in Höhe von 6.640,00 EUR für die Ersatzvornahme und insgesamt geschätzte Kosten in Höhe 7.5000,00 EUR gegenüberstehen. Bedenken hiergegen bestehen nicht. Insbesondere sind die vom Kläger veranschlagten Kosten für die vollständige Beräumung des Grundstücks vorliegend nicht in die Prüfung einzubeziehen.
Das Verwaltungsgericht war auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht gehalten, eigene Untersuchungen zu dem Brandereignis anzustellen. Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen der Prüfung des Auswahlermessens zutreffend mit den Ausführungen der Beklagten auseinandergesetzt, die der Effektivität der Gefahrenabwehr durch die Heranziehung des Grundstückseigentümers als Abfallbesitzer den Vorrang einräumte vor der – mindestens langwierigen und wahrscheinlich aussichtslosen – Ermittlung des möglichen Brandstifters, um diesen heranzuziehen. Bedenken hiergegen bestehen nicht, denn gerade im Recht der Gefahrenabwehr, zu dem auch das hier anzuwendende Abfallrecht zählt, ist die Effektivität der Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung. Der Kläger legt hierzu auch keinerlei Anhaltspunkte dar, dass eine gleich effektive Gefahrenabwehr auch durch Heranziehung eines unbekannten Dritten möglich gewesen wäre.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Ziffer 43.3, folgt der Senat der Festsetzung der Ausgangsinstanz.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).