Lässt die Dienststelle eine (psychische) Gefährdungsbeurteilung durch eine nach § 13 Abs. 2 ArbSchG …
Leitsatz
Lässt die Dienststelle eine (psychische) Gefährdungsbeurteilung durch eine nach § 13 Abs. 2 ArbSchG beauftragte Person erstellen, kann der Personalrat nicht die in Fragebögen notierten Freitexte der Dienstkräfte, denen ein Verbleib der Anmerkungen beim Sachverständigen zugesagt wurde, herausverlangen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Dienststellenleiter (Beteiligte) beauftragte im Jahr 2023 G_____ (G_____ Beratung) mit einer Befragung der Beschäftigten, um eine psychische Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Der Sachverständige nutzte hierfür einen Fragebogen, den die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) entwickelt hatte, mit 19 Fragen, die mit „eher ja“ bzw. „eher nein“ beantwortet werden konnten. Unter Ziffer 4 des Fragebogens („Weitere Anmerkungen zur Haupttätigkeit – Welche Maßnahmen könnte die U_____, Ihr Vorgesetzter oder Ihre Vorgesetzte ergreifen, um Ihre Arbeitssituation zu verbessern? Antworten sie bitte so konkret wie möglich. [Formulierungen, die Sie oder andere persönlich erkennbar machen, werden für die Auswertung anonymisiert.]“) befand sich ein Freitextfeld, in dem die Beschäftigten Anmerkungen machen konnten. Der Online-Fragebogen enthielt außerdem folgenden Hinweis: „Die Antworten werden bei G_____ Beratung gespeichert. Die Rohdaten werden nicht an die U_____ weitergegeben. Es werden keine Bereiche ausgewertet, wenn nicht mindestens fünf Personen aus diesem Bereich teilgenommen haben. Ihre Angaben bleiben vollständig anonym.“ An der freiwilligen Befragung nahmen 225 von 354 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teil. 123 von ihnen nutzten die Möglichkeit der Freitextanmerkungen.
Der Sachverständige übermittelte dem Personalrat (Antragsteller) am 13. Dezember 2023 eine Auswertung des Fragebogens (Psychische Gefährdungsbeurteilung [GBU-Psyche] Fragebogen: Prüfliste psychische Belastungen der UVB), die drei Seiten Freitexte zur Arbeit des Personalrats beinhaltete. Wegen des genauen Inhalts der Auswertung einschließlich der genannten Freitexte wird auf die Seiten 21 bis 51 der Gerichtsakte (VG-Testbetrieb) verwiesen. Der Antragsteller forderte den Beteiligten am 29. Dezember 2023 auf, ihm alle anderen schriftlichen Äußerungen der Teilnehmenden aus dem „Freifeld“ zu übermitteln. Diese vollständige Informationsübermittlung sei notwendig, damit sich der Antragsteller eine eigene Beurteilungsfähigkeit hinsichtlich der Auswertung und Einordnung der Informationen verschaffen könne. Der Beteiligte antwortete am 16. Januar 2024, es gebe keinen Rechtsanspruch auf die vom Antragsteller eingeforderten Ergebnisse der Befragung. Dieser bat am 6. Februar 2024 erneut unter Fristsetzung um Vorlage der vollständigen Hinweise von Beschäftigten im „Freifeld“ der Befragung. Daraufhin übermittelte der Beteiligte eine vom Sachverständigen erstellte anonymisierte Zusammenfassung der Freitexteingaben, in der die Freitextanmerkungen nach Themenfeldern sortiert dargestellt wurden. Diese Zusammenfassung umfasst drei Seiten und 77 Einzelpunkte zu acht Themenfeldern (Verschiedenes, Gesundheitsförderung; Arbeitsinhalte/-aufgabe, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, soziale Beziehungen, Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung). Wegen des genauen Inhalts der Zusammenfassung wird auf die Seiten 17 bis 20 der Gerichtsakte (VG-Testbetrieb) verwiesen. Im Übrigen lehnte der Beteiligte das Begehren des Antragstellers ab und äußerte Datenschutzbedenken.
Der Antragsteller hat am 3. April 2024 ein Verfahren beim Verwaltungsgericht Berlin eingeleitet und in der mündlichen Anhörung am 12. Februar 2025 beantragt festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet sei, ihm in Listenform schriftlich die Freitextanmerkung der Dienstkräfte im Fragebogen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung 2023 in anonymisierter Form mitzuteilen, hilfsweise die Liste zwei vom Antragsteller zu benennenden Mitgliedern des Personalrats auszuhändigen, höchst hilfsweise zwei vom Antragsteller zu benennenden Mitgliedern des Personalrats Einsicht in die Liste zu gewähren. Der Beteiligte hat dagegen geltend gemacht, ihm lägen die Freitextanmerkungen nicht vor, sondern nur die dreiseitige Auswertung, die auch der Antragsteller erhalten habe. Soweit der Sachverständige dem Antragsteller diesen betreffende Freitextanmerkungen übermittelt habe, sei dies ohne Kenntnis des Beteiligten erfolgt.
Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der mündlichen Anhörung vom 12. Februar 2025 den Antrag zurückgewiesen. Der zulässige Antrag sei unbegründet. Das allgemeine Informationsrecht des Personalrates aus § 73 PersVG werde für den Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch § 77 PersVG modifiziert. Diese Auslegung führe in Bezug auf das Beteiligungsrecht des Personalrates beim Arbeitsschutz dazu, dass die Ergebnisse einer Befragung zum Arbeitsschutz mit einem Informationsanspruch des Personalrats korrespondierten. Dass der Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch auf Unterrichtung über die Befragungsergebnisse habe, stelle der Beteiligte auch nicht in Abrede. Dementsprechend seien dem Antragsteller die von dem Sachverständigen erstellte Auswertung der Fragebögen und die gesonderte dreiseitige Auswertung der Freitextanmerkungen übermittelt worden. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte weitergehende Anspruch auf Übermittlung einer Liste der Freitextanmerkung in anonymisierter Form bestehe nicht. Ihm stehe bereits entgegen, dass der Beteiligte unstreitig nicht über eine entsprechende Liste verfüge. Die Fragebögen mit den Freitextanmerkungen lägen nur dem Sachverständigen vor; die vom Antragsteller begehrte Liste müsste von diesem zunächst erstellt und ggf. anonymisiert werden. Insoweit handele es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um einen Informationsanspruch, sondern um einen Informationsbeschaffungsanspruch. Ein solcher Anspruch lasse sich § 73 Abs. 1 PersVG nicht entnehmen. Die Unterrichtungspflicht ziele darauf ab, der Personalvertretung den gleichen Informationsstand zu gewährleisten, wie ihn die Dienststelle habe. Der Anspruch auf Vorlage von Unterlagen sei nur auf die Vorlage vorhandener, nicht aber auf die Erstellung neuer Unterlagen gerichtet. Zudem handele es sich bei den begehrten Freitextanmerkungen um Rohdaten. Diese sollten nach dem ausdrücklichen Hinweis in dem Online-Fragebogen gerade nicht an die U_____ weitergegeben werden. Ein Informationsbeschaffungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 77 Abs. 4 PersVG. Danach habe der Antragsteller zwar einen Anspruch auf Unterrichtung über die Befragungsergebnisse. Ein Anspruch auf Übermittlung von Rohdaten folge daraus jedoch nicht. Die Übermittlung der begehrten Informationen sei zudem nicht erforderlich, um die gesetzlichen Aufgaben des Personalrats wahrnehmen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reiche – wenn der Betriebsrat sowohl die Fragebogen-Formulare als auch die betriebsbezogenen Auswertungen kenne – dies in der Regel aus, um anhand der dem gesamten Betrieb bezogenen Informationen beurteilen zu können, ob seine gesetzlichen Aufgaben von der Umfrage betroffen seien. Der Antragsteller habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Übermittlung einer anonymisierten Liste der Freitextanmerkungen erforderlich sei, um die gesetzlichen Aufgaben des Personalrats wahrnehmen zu können. Der Antragsteller habe die von dem Sachverständigen erstellte dreiseitige Auswertung der Freitextanmerkungen erhalten. Aus den genannten Gründen hätten auch die Hilfsanträge keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 24. März 2025 zugestellten Beschluss am 23. April 2025 Beschwerde eingelegt. Er hat am 23. Mai 2025 die Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 26. Juni 2025 beantragt, was das Gericht bewilligt hat. Er hat sodann am 26. Juni 2025 die Begründung eingereicht und Anträge gestellt.
Der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe materielles Recht verletzt, indem es zu hohe Anforderungen an die Darlegung des Aufgabenbezugs in § 73 Abs. 1 PersVG gestellt habe. Es habe zudem Prozessrecht verletzt, weil es Vortrag des Antragstellers nicht oder nicht ausreichend seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt habe (§ 286 ZPO). Die begehrte Liste müsste nicht zunächst erstellt werden. Der Sachverständige habe eine Liste der Freitextanmerkungen, wie sich aus dem Hinweis in der Präsentation der Ergebnisse der Befragung ergebe. Denn auf Seite 26 der Präsentation stehe, dass die Freitextanmerkungen „ca. 59 Normseiten“ füllten. Ob die Anmerkungen noch bearbeitet werden müssten, damit die Auskunft nur anonym und ohne personenbezogene Daten erfolge, stehe außerdem nicht fest. Der Sachverständige G_____ stehe im „Lager“ des Beteiligten und sei kein Dritter. Die Informationen, die der Antragsteller begehre, seien solche aus der Befragung der Dienstkräfte, die der Beteiligte durchgeführt habe. Der Beteiligte sei nach § 13 Abs. 1 ArbSchG die verantwortliche Person, die unter anderem die Gefährdungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 ArbSchG zu beurteilen und aufgrund der Ergebnisse zu ermitteln habe, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich seien. Gleiches ergebe sich aus § 3 ArbStättVO. Grund und Ausmaß von Gefährdungen der Arbeitnehmer durch Arbeit könnten nicht durch den Sachverständigen oder eine andere dritte Instanz geklärt werden. Dieser sei weder die nach § 13 Abs. 1 ArbSchG verantwortliche Person für die Erfüllung der sich unter anderem aus § 5 ArbSchG ergebenden Pflichten des Arbeitgebers noch könnten Arbeitsschutzpflichten im Sinn des § 13 Abs. 2 ArbSchG an ihn delegiert werden. Daher sei es auch nicht seine Aufgabe, die Beurteilung, ob Gefährdungen vorlägen, selbst vorzunehmen und wesentliche Informationen zurückzuhalten. Der Arbeitgeber könne natürlich Sachverständige hinzuziehen, um sich zu den in Betracht kommenden Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Sinn von § 5 Abs. 1 ArbSchG sachkundig zu machen. Gleiches gelte, soweit er Sachverstand für die Beurteilung benötige, welche Schutzmaßnahmen angesichts der unstreitig feststehenden oder aufgrund § 5 Abs. 1 ArbSchG ermittelten Gefährdungen, ihrer Schwere und des Risikos einer Schadensrealisierung infrage kämen. Der Arbeitgeber, hier der Beteiligte bleibe jedoch die verantwortliche Person, auch wenn er sich bei Erledigung dieser Aufgaben einer sachkundigen Person bediene, weil dieser den Beteiligten lediglich berate. Wenn der Beteiligte auf die Auskunft über die Freitextanmerkungen verzichte, bedeute das nichts anderes, als dass er einen wesentlichen Teil der Ermittlung von Gefährdungen und wohl auch Beurteilung der Gefährdungen und Möglichkeiten von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit der Dienstkräfte nicht zur Kenntnis nehmen möchte. Das verstoße gegen das Gesetz. Der Sachverständige bleibe sein Berater und damit blieben die Informationen solche des Beteiligten. Der Beteiligte verstoße gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, wenn er selbst eine Situation schaffe, in der er die begehrten Informationen nicht zur Kenntnis nehme und nur deshalb den Auskunftsanspruch nicht erfüllen könne oder wolle, weil er diese Informationen bei einer Person liegen lasse, deren Beratung er sich aber bediene. Der Antragsteller begehre nur solche Informationen, die der Beteiligte habe. Aus der Tatsache, dass es sich bei den Freitextanmerkungen um „Rohdaten“ handele, folge nicht der Verlust des Auskunftsanspruchs. Der Wunsch nach Anonymisierung der Anmerkungen sei völlig akzeptabel, schließe aber den Anspruch des Antragstellers nicht aus, da der Antragsteller ohnehin nur anonymisierte Informationen begehre. Die Anspruchsgrundlage des § 73 Abs. 1 PersVG enthalte keine Einschränkung dahingehend, dass die Übermittlung der Daten der Zustimmung bedürfe; insbesondere nicht eines Sachverständigen, der den Beteiligten berate. Etwaige Zusagen des Sachverständigen G_____ könnten die gesetzlichen Rechte des Antragstellers nicht beschneiden. Die weiteren Informationen seien erforderlich, um die gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen zu können. Der Antragsteller mache nicht geltend, dass er die Informationen benötige zur Prüfung, „ob“ die Erkenntnisse Aufgaben des Antragstellers beträfen. Er mache vielmehr geltend, dass er die gesetzliche Aufgabe habe, Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beantragen gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 PersVG. Der Antragsteller habe außerdem ein Initiativrecht nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Nr. 7 PersVG. Ihm stehe ein Initiativrecht für Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen insbesondere dann zu, wenn solche Maßnahmen noch nicht geplant seien. Er sei insoweit nicht gehalten abzuwarten, bis entsprechende Maßnahmen ergriffen werden sollten. Um aber konkrete Maßnahmen beantragen und den Beteiligten überzeugen zu können, benötige er konkrete Feststellungen zu den Gefährdungen. Die dem Antragsteller vorliegende Gesamtauswertung enthalte aber weder eine Ermittlung der Gefährdungen, da es nur eine statistische Auswertung der Antworten gebe, aber keine Feststellung von Gefährdungen. Insbesondere fehle es an jeder Bewertung von Gefährdungen hinsichtlich des Risikos und der Dringlichkeit. Der Antragsteller erwarte mit großer Wahrscheinlichkeit, dass sich Erkenntnisse hierzu aus den Freitextanmerkungen gewinnen ließen. Dafür spreche die große Menge der Antworten und die Breite der angesprochenen Themen. Außerdem seien die Dienstkräfte frei gewesen, sich zu äußern, so dass der Antragsteller davon ausgehe, aus den Anmerkungen schlussfolgern zu können, welche konkreten Gefährdungen besonders häufig und drängend wahrgenommen worden und auch, welche Maßnahmen für Abhilfe sorgen könnten. Aufgrund dieser weiteren Informationen könne der Antragsteller prüfen, ob der Beteiligte die Gefährdungsbeurteilung rechtskonform durchführe. Aber insbesondere könne der Antragsteller von seinem Initiativrecht nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 PersVG sowie § 79 Abs. 4, § 85 Abs. 1 Nr. 7 PersVG Gebrauch machen. Außerdem habe der Antragsteller Beschwerden der Dienstkräfte gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 3 PersVG zu bearbeiten. Konkrete Maßnahmen könnten nur abgeleitet werden, wenn ermittelt sei, bezüglich welcher konkreten Gefährdungen welcher Handlungsdruck bestehe. Das ergebe sich gerade nicht aus den bisherigen Informationen. Die Zusammenfassung der Freitextanmerkungen sei auch nicht hilfreich. Dies erhelle ein Vergleich der dem Antragsteller übermittelten, ihn betreffenden ausführlichen Freitextanmerkungen mit der Zusammenfassung dieser Formulierungen in der Auswertung. Tatsächlich habe der Sachverständige nicht die Inhalte zusammengefasst, sondern schon Lösungsansätze vorgeschlagen. Das sei nicht dasselbe. Die Anmerkungen im Original hätten viel mehr Nuancen und ermöglichten eine Bewertung der Belastungen, die zu psychischen Gefährdungen führen könnten. Das ermögliche die Zusammenfassung des Sachverständigen nicht. Der Antragsteller ergänzt in der mündlichen Anhörung, erst auf dessen Anregung seien Freitextanmerkungen ermöglicht worden.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Februar 2025 abzuändern und festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller in Listenform schriftlich die Freitextanmerkungen der Dienstkräfte im Fragebogen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung 2023 in anonymisierter Form ohne personenbezogene Daten mitzuteilen, hilfsweise festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, zwei vom Antragsteller zu benennenden Mitgliedern des Personalrats in Listenform schriftlich die Freitextanmerkungen der Dienstkräfte im Fragebogen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung 2023 in anonymisierter Form ohne personenbezogene Daten mitzuteilen, höchst hilfsweise festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, zwei vom Antragsteller zu benennenden Mitgliedern des Personalrats Einsicht zu gewähren in die Liste der Freitextanmerkungen der Dienstkräfte im Fragebogen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung 2023 in anonymisierter Form ohne personenbezogene Daten.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Februar 2025 zurückzuweisen.
Der Beteiligte verweist erneut darauf, dass er selbst nicht über die begehrten Freitextanmerkungen verfüge, die nur dem Sachverständigen vorlägen. Das Arbeitsschutzgesetz treffe keinerlei Regelung dazu, auf welche Weise die Beurteilung durch den Arbeitgeber erfolgen solle. Vielmehr erlaube § 3 Abs. 2 Satz 2 ArbStättV die fachkundige Beratung des Arbeitgebers. Durch die Beratung allein befinde sich der hier eingesetzte fachkundige Sachverständige aber nicht „im Lager“ des Arbeitgebers. Dazu und zu den verarbeiteten Daten treffe § 3 ArbStättV keine Regelung. Damit fänden die allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze Anwendung. Der Sachverständige sei in seiner beratenden Funktion als eigener Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO tätig geworden. Dies habe der Sachverständige bereits in seinem Konzept zur Angebotsabgabe formuliert: „Die hier angebotene Prozessbegleitung erfolgt methodisch und fachlich selbständig und inhaltlich unabhängig.“ Der Sachverständige sei in der Durchführung seiner Tätigkeit vollständig weisungsfrei gewesen und habe die Erhebung und Verarbeitung der Daten für die Beurteilung sowohl der Art als auch dem Umfang nach wie auch bei der von ihm gewählten Vorgehensweise nach eigenem Ermessen bestimmt. Allein durch die Beratung des Beteiligten lasse sich eine Zuordnung des Sachverständigen in ein „Lager“ jedenfalls nicht treffen. Ebenso wenig seien die vom Sachverständigen erhobenen und verarbeiteten Daten und Informationen solche „des Beteiligten“. Bei einem Betriebsarzt oder der Durchführung einer Schulung durch einen externen Dienstleister käme der Antragsteller auch nicht auf die Idee, die Informationen, die diese im Rahmen der eigenverantwortlichen und weisungsfreien Erbringung ihrer Leistungen verarbeiteten, als „Informationen des Beteiligten“ zu bezeichnen, nur weil der Beteiligte die Beauftragung dieser Dienstleister vorgenommen habe. Ein Datum, Fragebogen oder Freitextfeldinhalt werde nicht allein dadurch „anonym“, dass ein Name entfernt werde. Personenbezogene Daten seien alle Daten, die sich auf eine „identifizierte“ oder „identifizierbare“ Person bezögen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Es seien die Inhalte der Freitextfelder selbst, die den Personenbezug oder die Personenbeziehbarkeit herstellten. Vor diesem Hintergrund gebe es nicht einfach nur „Namen“, die bearbeitet und anonymisiert werden könnten. Der Antragsteller habe aber weder erstinstanzlich noch in seiner Beschwerdebegründung konkret dargetan, warum er unbedingt die Original-Inhalte der Freitextfelder benötige und warum ihm die vom Sachverständigen zur Wahrung der zugesicherten Anonymität geclusterten und zusammengefassten Inhalte der Freitextfelder nicht genügten. Schon der Wortlaut des § 72 Abs.1 Nr. 3 PersVG setze voraus, dass es sich um Anregungen und Beschwerden von Dienstkräften gegenüber dem Antragsteller handele. Hier seien jedoch die Freitextanmerkungen gerade nicht an den Antragsteller gerichtet worden. Eine Erforderlichkeit komme weder in dieser Hinsicht noch im datenschutzrechtlichen Sinne in Betracht. Der Beteiligte fügt in der mündlichen Anhörung hinzu, die Entscheidung für eine Datenerhebung durch den Sachverständigen unter Zusicherung, die Daten nicht an die Dienststelle herauszugeben, habe freimütige Antworten ohne Furcht vor beruflichen Nachteilen ermöglichen sollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller hat sie anwaltlich in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und angesichts der Fristverlängerung rechtzeitig mit Gründen – unter Beifügung eines Antrags – versehen, wie § 91 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 1, 2 sowie § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG es verlangen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller bleibt mit seinen Anträgen ohne Erfolg.
Er richtet sein Feststellungsbegehren immerhin zutreffend gegen den Vorstand der ... Berlin. Die ... ist eine eigene Dienststelle (Nr. 16 der Anlage zu § 5 Abs. 1 PersVG). Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 PersVG mit § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 des Zentralbibliotheksstiftungsgesetzes (ZLBG) gilt der Vorstand der ... als Dienststellenleitung. Der Vorstand besteht allein aus dem Direktor, denn von der Option des § 6 Abs. 1 ZLBG, zwei Personen zu Vorstandsmitgliedern zu bestimmen, wurde nicht Gebrauch gemacht. Deswegen greift nicht die Sonderregelung in § 9 Abs. 2 Nr. 7 PersVG, wonach bei Kollegialorganen deren zuständige Mitglieder als Dienststellenleitung gelten.
Zum Hauptantrag: Der Beteiligte ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller in Listenform schriftlich die Freitextanmerkungen der Dienstkräfte im Fragebogen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung 2023 in anonymisierter Form ohne personenbezogene Daten mitzuteilen. Das ergibt sich aus vier den Beschluss eigenständig tragenden Erwägungen: Der Informationsanspruch erstreckt sich nicht auf die Rohdaten der Gefährdungsbeurteilung (1.). Der Beteiligte muss die ihm nicht vorliegenden Daten nicht vom Sachverständigen beschaffen, um sie herausgeben zu können (2.). Die begehrten Freitextanmerkungen sind für den Antragsteller auch nicht erforderlich (3.).
1. Der Personalrat kann gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 PersVG von der Dienststellenleitung verlangen, dass ihr sämtliche zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. In Bezug auf den Arbeitsschutz kommt dem Personalrat die Aufgabe zu, näher bestimmte Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen (§ 77 Abs. 1 PersVG). Die Dienststelle ist nach § 77 Abs. 2 PersVG verpflichtet, die Personalvertretung oder die von ihr bestimmten Mitglieder der Personalvertretung bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Personalvertretung erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen sie hinzuzuziehen ist (§ 77 Abs. 4 PersVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einer dem § 77 PersVG gleichenden Bestimmung ausgeführt, dass der Personalrat über die bevorstehende Befragung zu informieren, dass ihm ein Exemplar der zur Verwendung vorgesehenen Prüflisten auszuhändigen, dass ihm Gelegenheit zu Alternativvorschlägen zu geben sei und dass er bei mit der Befragung etwa einhergehenden Besichtigungen ein Teilnahmerecht habe. Indem der Personalrat Gelegenheit erhalte, die Analysephase informiert und zugleich aktiv zu begleiten, finde eine qualifizierte Vorbereitung der Maßnahme des Arbeitsschutzes statt, die seiner Mitbestimmung unterliege (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2002 – 6 P 7.01 – juris Rn. 22 f.).
Daran anknüpfend ist festzustellen, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2020 – OVG 60 PV 9.18 – juris Rn. 11 ff.), dass das allgemeine Informationsrecht des Personalrates für den Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch § 77 PersVG modifiziert wird. Die Ergebnisse einer Befragung zum Arbeitsschutz korrespondieren mit einem Informationsanspruch des Personalrats. Das gilt zum einen deshalb, weil der Personalrat dann seine gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften effektiv wahrnehmen kann. Gerade bei Kenntnis der Ergebnisse einer solchen Umfrage stellt sich das Recht aus § 77 PersVG als sinnvolle Ergänzung des entsprechenden Mitbestimmungsrechts hinsichtlich Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen dar. Zudem sind Auswertungen von Befragungen zum Arbeitsschutz für den Personalrat von Bedeutung, weil sie Rückschlüsse auf die (richtige bzw. zielführende) Vorbereitung und Durchführung solcher Befragungen zulassen, die dem Beteiligungsrecht nach § 77 Abs. 2 und 4 PersVG unterliegen. Auf diese Weise wird der Personalrat in die Lage versetzt zu überprüfen, ob die gewählte Methode der Befragung und die Inhalte der Abfrage geeignet sind, aussagekräftige Ergebnisse darüber zu liefern, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen veranlasst sein können. Da der Arbeitsschutz eine fortlaufende Aufgabe ist, können diese Erkenntnisse dann jedenfalls im Rahmen des Beteiligungsrechts des Personalrats an künftigen Befragungen nutzbar gemacht werden, um sie mit eigenen wirkungsvollen Vorschlägen zu begleiten. Der Personalrat hat demgemäß einen Anspruch auf Unterrichtung über die Befragungsergebnisse. Der Senat hatte seinerzeit nur über die nach fachkundiger Aufbereitung erstellten Auswertungen und nicht über einen Einblick in die Rohdaten einer Erhebung zu entscheiden (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2020 – OVG 60 PV 9.18 – juris Rn. 18).
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Der durch § 77 PersVG modifizierte Informationsanspruch betrifft die Ergebnisse einer Befragung zum Arbeitsschutz, anders ausgedrückt die nach fachkundiger Aufbereitung erstellten Auswertungen, und nicht die Rohdaten, aus denen die Ergebnisse erst noch zu gewinnen sind. Dieses Ergebnis wird gestützt durch § 5 ArbSchG. Nach dessen Absatz 1 hat der Arbeitgeber und nicht der Personalrat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Der Arbeitgeber muss nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Ihm wird nicht abverlangt, auch über diejenigen Unterlagen zu verfügen, aus denen auf das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erst noch zu schließen ist als Wissen ausstoßen. Zur Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG trifft § 3 ArbStättV nähere Anordnungen. Als Dokumentation genügen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ArbStättV die Angaben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ArbStättV durchgeführt werden müssen. Die einschlägigen, allerdings auf physische Gefahren abstellenden Regelwerke sehen dazu nicht die Offenlegung derjenigen Rohdaten vor, aus denen die Ergebnisse gewonnen werden (vgl. Wiebauer, in: Kollmer/Wiebauer/Schucht, ArbStättV, 5. Aufl. 2026, § 3 Rn. 69 f.).
Die vom Antragsteller begehrten Freitextanmerkungen sind Rohdaten in diesem Sinne. Das ändert sich nicht durch die Anforderung „in anonymisierter Form ohne personenbezogene Daten“. Denn diese Bearbeitung dient allein dem Datenschutz. Ansonsten soll es nach dem Willen des Antragstellers eine fachkundige Aufbereitung, Bewertung und Gewichtung der Freitextanmerkungen gerade nicht geben, weil er alle den Arbeitsschutz betreffenden Schlussfolgerungen aus dem Material selbständig ziehen möchte.
2. Der begehrten Feststellung steht außerdem entgegen, dass der Beteiligte die Freitextanmerkungen nicht besitzt mit Ausnahme derjenigen Passagen, die der Sachverständige von sich aus dem Antragsteller zusandte. In der mündlichen Anhörung ist diese Behauptung vom Beteiligten erneuert und vom Antragsteller außer Zweifel gestellt worden. Die Ausführungen des Antragstellers dazu, dass der über die Daten verfügende Sachverständige „im Lager“ des Beteiligten stehe und dieser sich nicht hinter jenem verstecken dürfe, weil der Arbeitgeber selbst verpflichtet und der Sachverständige nur beratend tätig sei, überzeugen nicht.
Der Arbeitgeber braucht nicht vorhandene Unterlagen zugunsten des Personalrats nicht aufgrund § 77 Abs. 4 PersVG anzufertigen (vgl. Ramm, in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann/Rehak u.a., BPersVG, § 81 [Stand 1. Januar 2020] Rn. 63) und dementsprechend auch nicht ihm fehlendes Datenmaterial einer durch einen externen Sachverständigen gefertigten Gefährdungsbeurteilung zum Zweck der Weitergabe an den Personalrat anzufordern.
Der Arbeitgeber hat gemäß § 3 Abs. 2 ArbStättV sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird, und muss sich dann, wenn er nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, fachkundig beraten lassen. Deswegen steht aber der Sachverständige nicht notwendig „im Lager“ des Beteiligten, was offenbar meint, dass die ihm vorliegenden Daten auch vom Beteiligten besessen werden (mittelbarer Besitz). Denn die Verordnung verdrängt, wenn sie auf fachkundige „Beratung“ abstellt, nicht die höherrangige gesetzliche Regelung in § 13 Abs. 2 ArbSchG. Danach kann der Arbeitgeber, wenn er eine Arbeitsschutzpflicht nicht selbst (mit oder ohne Beratung) erfüllen will oder kann, zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Das berechtigt ihn dazu, externe Fachleute mit der vollständigen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu beauftragen (so auch Wiebauer, in: Kollmer/Wiebauer/Schucht, ArbStättV, 5. Aufl. 2026, § 3 Rn. 34). Der Arbeitgeber bleibt zwar trotz Beauftragung selbst zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, weil die gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG beauftragte Person lediglich „neben dem Arbeitgeber“ in die Erfüllung der Pflichten eintritt (so § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG, dazu Klindt, in: Kollmer/Klindt/Schucht, ArbSchG, 4. Aufl. 2021, § 13 Rn. 63). Die Pflichterfüllung durch den Dritten kommt allerdings dem Arbeitgeber zugute. Ist die Gefährdungsbeurteilung vom Dritten ordnungsgemäß erbracht, braucht sich der Arbeitgeber nicht mit deren Zustandekommen zu befassen. Gerade weil eine Gefährdungsbeurteilung je nach Art der anstehenden Untersuchung besonderen Sachverstand notwendig machen kann, den nicht jeder Arbeitgeber mit eigenem Personal aufweist, darf er externen Fachleuten grundsätzlich vertrauen und muss deren Ausarbeitung nicht kritisch nachvollziehen. Das aber bedeutet, dass der Arbeitgeber bei einer extern durchgeführten Gefährdungsbeurteilung nicht die vom sachverständigen Dritten erhobenen Rohdaten überprüfen und zu diesem Zweck anfordern muss.
Braucht der Arbeitgeber die Rohdaten einer Gefährdungsbeurteilung nicht vorzuhalten, die von einem beauftragten Dritten gewonnen werden, dann darf die Beauftragung vorsehen, dass der Sachverständige die Rohdaten nicht herausgeben muss. So ist es anscheinend zwischen dem Beteiligten und Herrn G_____ vereinbart worden. Der Beteiligte verspricht sich aufgrund des Verbleibs aller Freitextanmerkungen beim Sachverständigen ein Höchstmaß an klaren und ungeschönten Äußerungen der Beschäftigten. Der Sachverständige hat den Beschäftigten Vertraulichkeit zugesichert. Der Beteiligte möchte nicht das Vertrauen der Beschäftigten enttäuschen. Das ist verständlich, weil es auch auf ihn zurückfallen würde.
3. Die begehrten Freitextanmerkungen sind für den Antragsteller auch nicht erforderlich. Der allgemeine Informationsanspruch des Personalrats als solcher und der darauf bezogene Anspruch auf Übermittlung von Unterlagen sind strikt aufgabengebunden und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 29. April 2025 – 5 P 7.23 – juris Rn. 21). Demgemäß heißt es in § 73 Abs. 1 Satz 2 PersVG, der Personalvertretung seien sämtliche zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Modifikation des § 73 Abs. 1 PersVG durch § 77 PersVG lässt das Kriterium der Erforderlichkeit nicht entfallen (vgl. Ilbertz, Anmerkung zu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2020 – OVG 60 PV 9.18 – ZfPRonline 7-8/2020 S. 8 f.), sondern richtet es auf den Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aus. Nach Überzeugung des Senats kann der Antragsteller mit der ihm neben der Auswertung des Fragebogens (Psychische Gefährdungsbeurteilung) übersandten Zusammenfassung der Freitextanmerkungen seine Aufgaben erfüllen. Denn die Zusammenfassung beschränkt sich nicht darauf, die angeschnittenen Themen zu nennen, sondern führt stets konkret die Einwände und Wünsche der Beschäftigten an, wie folgende willkürlich herausgegriffene Zitate zeigen:
„1. Zügigere Ausschreibung und (Nach)Besetzung von Stellen insbesondere auf der operativen Ebene 2. Angezeigte Überlastanzeigen überprüfen; Ohne Mehrarbeit ist die Aufgabenlast nicht zu bewältigen(…)16. Kinderbetreuung einrichten 17. Sichere und trockene Abstellmöglichkeit für Fahrräder(…)41. An Samstagen und bei Krankheitsfällen flexiblere Personalressourcen für die Publikumsdienste einsetzen 42. Notwendigkeit des Vorhaltens der Hotline bei Teamveranstaltungen o.ä. überprüfen(…)67. Keine unnötige Kontaktaufnahme während Krankheit oder Urlaub68. Aufklärung und Sensibilisierung von Führungskräften über psychische Krankheiten und psychische Belastungen“.
Angesichts dessen ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass und wofür der Antragsteller die genauen Formulierungen (in anonymisierter Form ohne personenbezogene Daten) der Freitextanmerkungen benötigt. Er kann ohne Weiteres prüfen, ob der Beteiligte die Gefährdungsbeurteilung rechtskonform durchgeführt hat, und er kann von seinem Initiativrecht Gebrauch machen. Die Bearbeitung von Beschwerden der Dienstkräfte setzt gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 3 PersVG voraus, dass sie beim Personalrat eingereicht werden („Beschwerden von Dienstkräften entgegenzunehmen“). Wenn die Dienstkräfte sich lediglich beim Sachverständigen beschweren und nicht beim Antragsteller, hat dieser das hinzunehmen. Die Behauptung des Antragstellers, die Zusammenfassung enthalte vom Sachverständigen vorgeschlagene Lösungsansätze, hält der Senat ausweislich des Gesamteindrucks der Zusammenfassung samt ihrer Überschrift für abwegig. Dagegen spricht auch die Mitteilung des Sachverständigen, mit der er am Anfang die Art seiner Zusammenfassung charakterisiert: „Die Freitextanmerkungen wurden nach Themenfeldern sortiert und inhaltlich zusammengefasst.“ Von ersten eigenen Schlussfolgerungen und Vorschlägen schreibt der Sachverständige nicht.
Wenn der Antragsteller dem Sachverständigen vorhält, zum „Handlungsdruck“ und zu Prioritäten in seiner gutachterlichen Äußerung zu schweigen, dann hat er zum einen die Möglichkeit, Einwände gegen die Qualität der externen Begutachtung im Rahmen des Beteiligungsrechts des Personalrats an künftigen Befragungen nutzbar zu machen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2020 – OVG 60 PV 9.18 – juris Rn. 15). Zum andern kann der Personalrat die Zustimmung zu Maßnahmen des Gesundheitsschutzes mit der Begründung verweigern, diese seien wegen Mängeln einer zuvor durchgeführten Gefährdungsbeurteilung unzureichend (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2012 – 6 PB 25.11 – juris Rn. 6).
Aus den genannten Gründen bleiben auch die Hilfsanträge erfolglos.
Die Rechtsbeschwerde ist mangels eines Grunds (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) nicht zuzulassen.
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