Asylantrag nach vorherigem Schutz in Griechenland KI-Titel
Dublin-Verordnung · Asylverfahren · Abschiebung · internationaler Schutz · Zuständigkeitsfrage
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LB 371/21 VG: 5 K 1001/19 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Kläger und Berufungskläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - 7776490-475 - – Beklagte und Berufungsbeklagte – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch sowie die ehrenamtlichen Richter Rikhteh Garan Esfahani und Schroiff aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2021 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 25. Juni 2020 geändert. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2019 wird mit Ausnahme der in Ziffer 3, Satz 4, getroffenen
2 Feststellung, dass der Kläger nicht in die Arabische Republik Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Griechenland angedroht wird. Der ... in ... / Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er im Dezember 2015 aus Syrien in die Türkei und hielt sich dort ca. anderthalb Jahre auf, bevor er nach Griechenland weiterreiste. Auf seinen dort gestellten Asylantrag gewährte ihm der griechische Staat am 29.03.2018 internationalen Schutz. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger im März 2019 in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.03.2019 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 03.04.2019 gab er im Wesentlichen an, in Griechenland gezwungen worden zu sein, einen Asylantrag zu stellen; tatsächlich sei Deutschland sein Ziel gewesen. Sein Bruder sei sehr krank und benötige seine Unterstützung. In Griechenland habe sein Bruder nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten. Die Sicherheitslage in Griechenland sei besorgniserregend. Mit Bescheid vom 08.05.2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2). Es forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er diese Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Griechenland oder einen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, mit Ausnahme Syriens, an (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthalts-
3 verbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4) und die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt (Ziffer 5). Zur Begründung gab das Bundesamt im Wesentlichen an, die Unzulässigkeitsentscheidung werde auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt. Aufgrund der bereits erfolgten internationalen Schutzzuerkennung in Griechenland sei der Asylantrag des Klägers unzulässig. Die derzeitigen humanitären Bedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Am 16.05.2019 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, dass ihm in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Die in Griechenland anerkannt Schutzberechtigten hätten nur auf dem Papier die gleichen Rechte wie die griechische Bevölkerung. Nicht einmal für eine Übergangszeit sei die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse gewährleistet; ihm drohe vielmehr akute Obdachlosigkeit und Verelendung. Die Kapazitäten in den Obdachlosenunterkünften seien begrenzt bzw. für Rückkehrer gar nicht verfügbar. Die medizinische Basisversorgung sei ebenso unzureichend wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.05.2019 hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 3 Sätze 1 bis 3 und Ziffer 4 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.05.2019 zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands festzustellen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.06.2020 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG lägen vor. Dem Kläger sei am 29.03.2018 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden. Die Unzulässigkeitsentscheidung sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Ein Asylantrag dürfe trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden, wenn dem Betroffenen dort die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 Grundrechtecharta bzw. des Art. 3 EMRK drohe. Zur Annahme einer solchen Gefahr müsse nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ überschritten sein. Dies sei der Fall, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge
4 habe, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinde, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar sei. Im Fall des Klägers sei davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr nach Griechenland trotz der dort vorherrschenden schwierigen Verhältnisse in der Lage sein werde, sich Zugang zu den elementarsten Bedürfnissen zu verschaffen. Jedenfalls für arbeitsfähige, alleinstehende, gesunde Männer sei die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK (noch) nicht erreicht, da diesen Personen ein hohes Maß an Eigeninitiative zugemutet werden könne. Zwar erfülle der Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland weder die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Sozialgeldes noch für die Gewährung des sozialen Wohngeldes. Er werde auch nicht von den Leistungen der ESTIA-, HELIOS 2- oder Cash-Card-Programme profitieren, sondern zunächst auf sich allein gestellt sein. Es sei aber zu erwarten, dass durch das HELIOS 2-Programm die prekäre Wohnsituation jedenfalls teilweise abgefedert werde. Es fehle außerdem an aktuellen objektiven Berichten, wonach Obdachlosigkeit bei anerkannt Schutzberechtigten massenhaft oder auch nur vermehrt auftrete. Dies lasse erkennen, dass die Möglichkeiten zur Unterbringung in Obdachlosenunterkünften, Unterkünften der Nichtregierungsorganisationen oder durch private Vernetzungen tatsächlich genutzt würden. Es sei eine Prognose dahingehend möglich, dass der Kläger (auch) in der ersten Zeit nach der Rückkehr Zugang zu Obdach und Nahrungsmitteln haben werde. Insbesondere in den großen Städten sei eine Vielzahl an kirchlichen Organisationen und internationalen sowie nationalen Hilfsorganisationen tätig. Zudem hätten Schutzberechtigte zu den gleichen Bedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung wie griechische Staatsangehörige, wenn auch der tatsächliche Zugang zu medizinischer Versorgung in der Praxis erschwert sei. Mit Beschluss vom 14.09.2021 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf zwischenzeitlich ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ergänzend vor, er könne bei einer Rückkehr nach Griechenland keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Ein legales Arbeitsverhältnis könne nur mit einer gültigen Steuerregistrierungsnummer eingegangen werden. Diese sei nur mit einem Nachweis einer Unterkunft zu erhalten. International Schutzberechtigte, die ohne Aufenthaltserlaubnis
5 nach Griechenland zurückkehrten oder abgeschoben würden, erhielten auch keine Sozialversicherungsnummer. Eine Beantragung sei erst möglich, wenn Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Dies könne aber angesichts der aktuellen Wartezeiten bis zu einem Jahr dauern. Er könne auch nicht auf nationale Sozialleistungen verwiesen werden. Um für solche Programme in Frage zu kommen, seien umfangreiche Unterlagen erforderlich, darunter eine Steuernummer, eine Sozialversicherungsnummer, ein griechisches Bankkonto, eine aktuelle Steuererklärung, ein Einkommensnachweis für die letzten sechs Monate sowie ein Mietvertrag und eine Nebenkostenabrechnung für eine Wohnung, die mindestens sechs Monate vor Einreichung des Antrags angemietet wurde, oder eine Bescheinigung der Obdachlosigkeit. Eine solche Bescheinigung über die Obdachlosigkeit werde in der Regel nur für Personen ausgestellt, die auf der Straße lebten und von den Streetworkern im Rahmen ihrer Arbeit als solche identifiziert würden. Ausgenommen seien unter anderem Obdachlose, die in besetzten Häusern oder nicht registriert in Flüchtlingsunterkünften wohnten, oder die aus Sicherheitsgründen regelmäßig den Standort wechselten. Darüber hinaus werde eine Bescheinigung über Obdachlosigkeit aus bestimmten Gründen, z. B. für den Zugang zu Sozialleistungen, nur ausgestellt, wenn alle anderen Voraussetzungen für den Zugang erfüllt seien. Der Zugang zu den Lebensmitteln, die von den wenigen Suppenküchen ausgegeben würden, sei in der Praxis eingeschränkt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 25.06.2020 (5 K 1001/19) zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 08.05.2019 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote hinsichtlich Griechenlands festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus in Griechenland seien ausreichend. In Griechenland herrschten keine derart eklatanten Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt. Dies werde auch durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt. Die Flüchtlingsorganisation der Vereinten Nationen UNHCR biete eine mehrsprachige Website an, auf der sich anerkannte Schutzberechtigte über ihre Rechte und den praktischen Zugang zum Gesundheitswesen informieren könnten. Der Kläger habe vor seiner Ausreise aus Griechenland eine staatliche Unterstützung von 150 EUR erhalten. Zudem habe er von Landsleuten Geld für seinen Flug in die Bundesrepublik erhalten. Dies spreche dafür, dass er über ein gewisses Kommunikationstalent verfüge und in der Lage sei, auch zu ihm unbekannten Personen Vertrauen aufzubauen. Solche „landsmannschaftlichen“ Netzwerke seien nach der
6 Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls könne der Kläger auch von seinem Bruder unterstützt werden. Durch eine Zusicherung Griechenlands vom 08.01.2018 und eine E-Mail vom 13.07.2020 werde bestätigt, dass die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) in griechisches Recht umgesetzt worden sei und angewendet werde. Durch diese Zusicherung sei die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Vergewisserung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Anlagen nach Rückkehr in den Mitgliedstaat erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Urteil der 5. Kammer - Einzelrichter - vom 25.06.2020 (5 K 1001/19) war abzuändern und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 08.05.2019 aufzuheben. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO im Hinblick auf die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des Bescheids) die allein statthafte Klageart. Bescheide, die einen Asylantrag ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, als unzulässig ablehnen, sind mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16, juris Rn. 17 ff. und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 9.17, juris Rn. 15). Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen hat. II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2019 ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
7 1. Die Beklagte kann die von ihr getroffene Unzulässigkeitsentscheidung nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stützen. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Mit dieser Regelung hat der nationale Gesetzgeber von der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie, nachfolgend: RL 2013/32/EU) Gebrauch gemacht (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19, juris Rn. 14). a) Zwar liegen die (geschriebenen) tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Der Senat geht davon aus, dass dem Kläger in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde. Ausweislich einer in der Behördenakte des Bundesamtes enthaltenen „IFM-Nachricht mit Eurodac-Statuscode 912“ wurde dem Kläger am 29.03.2018 internationaler Schutz gewährt. Dies deckt sich mit den Angaben des Klägers in seiner Anhörung, in Griechenland am 20.07.2017 internationalen Schutz beantragt und diesen am 29.03.2018 erhalten zu haben. An demselben Tag habe er einen Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren erhalten. Anhaltspunkte für eine Rücknahme oder einen Widerruf des Schutzstatus sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Die Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Fall des Klägers jedoch nicht mit Unionsrecht vereinbar. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRCh) verbietet – ebenso wie Art. 3 EMRK – ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo), juris Rn. 78). Die Gewährleistung von Art. 4 GRCh gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens, insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verbietet es daher Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU den Mitgliedstaaten, einen Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als unzulässig abzulehnen, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. des Art. 3 EMRK droht (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed und Omar), juris Rn. 35). Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind daher nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, son-
8 dern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes: BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35/19, juris Rn. 23). Das Nichtvorliegen einer ernsthaften Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren, stellt sich insoweit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dar (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21, juris Rn. 16). Systemische Schwachstellen in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat erreichen allerdings erst dann die für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo), juris Rn. 92, Beschl. v. 13.11.2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar), juris Rn. 39; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 19.04.2021 - 10 LB 244/20, juris Rn. 27; OVG NRW, Urt. v. 21.01.2021 - 11 A 1564/20.A, juris Rn. 28, wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.04.2020 - A 4 S 721/20, juris Rn. 5). Ob diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht wird, hängt von sämtlichen Umständen des Falles ab (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 (Ibrahim) u. a., juris Rn. 89; BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19, juris Rn. 27). Diese Schwelle ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 (Ibrahim) u. a., juris Rn. 91 und 93). Nicht ausreichend ist auch der Umstand, dass anerkannt Schutzberechtigte – anders als Zielstaatsangehörige – zur Kompensation der Mängel des Sozialsystems des Mitgliedstaats in der Regel nicht auf familiäre Solidarität zurückgreifen können (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo)‚ juris Rn. 94). Der Europäische Gerichtshof hat erneut die „fundamentale Bedeutung“ des Grundsatzes des gegenseitigen
9 Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union besonders hervorgehoben, der die Annahme rechtfertigt, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo)‚ juris Rn. 80 bis 82). Mit diesen Entscheidungen hat der Europäische Gerichtshof eine „harte Linie“ vorgegeben und die Maßstäbe für Rückführungen im Dublin-Raum präzisiert und partiell verschärft (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.05.2019 - A 4 S 1329/19‚ juris Rn. 4 f.). Die Wahrung des Existenzminimums im Sinne des Art. 4 GRCh ist dabei allein ergebnisbezogen zu betrachten. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRCh begründen, durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfe- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann. Die Hilfs- oder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen müssen dabei für international Schutzberechtigte auch real bestehen und – ohne unzumutbare Zugangsbedingungen – hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden können; dann ist auch unerheblich, dass auf sie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21, juris Rn. 25). Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in einem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der RL 2011/95/EU gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19, juris Rn. 24 m.w.N.). Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Dies gilt auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU und auch für den Fall, dass der Schutzberechtigte in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Anders
10 verhält es sich nur dann, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt und eine Person dadurch tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19, juris Rn. 25). Bei der Gefahrenprognose, ob einer rücküberstellten Person in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat eine Verletzung von Art. 4 GRCh droht, stellt der Europäische Gerichtshof auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr („serious risk“) ab. Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19, juris Rn. 27). Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat sich das Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit sowohl der Prognosebasis als auch der anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu treffenden Prognose zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19, juris Rn. 28 m.w.N.) und auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob im Zielland entweder systemische oder allgemeine Schwachstellen vorliegen, die gerade die rücküberstellte Person als anerkannten Flüchtling der Art. 4 GRCh verletzenden Gefahr extremer materieller Not aussetzen würden (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19, juris Rn. 29). Nach diesen Maßstäben darf die Beklagte den Asylantrag des Klägers nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen, da diesem bei seiner Rücküberstellung nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. des Art. 3 EMRK droht. Zur Überzeugung des Gerichts wird der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten und dadurch seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen können. aa) Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel und aktuellen Presseberichte ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland keine menschenwürdige Unterkunft finden, sondern für einen längeren Zeitraum obdachlos sein wird.
11 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger als zurückkehrender international Schutzberechtigter in Griechenland grundsätzlich selbst dafür verantwortlich sein wird, sich eine Unterkunft zu beschaffen. Für anerkannt Schutzberechtigte gilt die Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Es gibt in Griechenland kein staatliches Programm in Form einer Wohnraumzuweisung (Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Bayreuth vom 21.08.2020, S. 1, sowie an das VG Leipzig vom 28.01.2020, S. 2). Es existieren auch keine speziellen Unterbringungsplätze für anerkannt Schutzberechtigte (AIDA, Country Report: Greece 2019 Update, S. 218; BFA, Länderinformationsblatt Griechenland vom 01.06.2021, S. 26). Die Unterkünfte des UNHCR-Unterbringungsprogramms „ESTIA“ stehen anerkannt Schutzberechtigten nicht zur Verfügung, da sich das Programm nur an Asylbewerber richtet (Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Leipzig vom 28.01.2020, S. 2, und an das VG Potsdam vom 23.08.2019, S. 2). International Schutzberechtigte müssen sich daher Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt beschaffen. Unabhängig von der Frage der Finanzierbarkeit wird das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile erschwert (BFA, Länderinformationsblatt Griechenland vom 01.06.2021, S. 26 m.w.N.). Personen mit internationalem Schutzstatus berichteten weiterhin über Probleme bei der Kommunikation mit Vermietern, Diskriminierung am Wohnungsmarkt und fremdenfeindliche Haltungen seitens der lokalen Behörden. Darüber hinaus können die meisten Schutzberechtigten aufgrund des Mangels an erschwinglichen Immobilien und der hohen Nachfrage, insbesondere in Attika, keine Mietwohnungen finden (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus [a-11601] vom 26.08.2021, S. 16). Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom oder Wasser oder werden obdachlos (BFA, Länderinformationsblatt Griechenland vom 01.06.2021, S. 26 m.w.N.). Seit Mai 2020 müssen international Schutzberechtigte die griechischen Erstaufnahmezentren bzw. die für Asylwerber vorgesehenen Unterkünfte innerhalb von 30 Tagen nach Zuerkennung ihres Schutzstatus verlassen. Dies führte unter anderem dazu, dass sich NGO-Partner aus dem ESTIA II-Programm zurückzogen. Das durch die EU finanzierte und überwiegend von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) durchgeführte „HELIOS-2-Programm“ (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) stellt das einzige verfügbare Unterkunftsprogramm für Schutzberechtigte dar (ACCORD,
12 Griechenland […] vom 26.08.2021, S. 14 m.w.N.). Es richtet sich an anerkannt Schutzberechtigte mit einer Anerkennung ab dem 01.01.2018, wobei Schutzberechtigte mit einer Anerkennung ab dem 01.01.2019 bevorzugt werden. Das Programm umfasst verschiedene Unterstützungsmaßnahmen bei der Wohnungssuche und beim Abschluss eines Mietvertrags. Es soll die Schutzberechtigten dabei unterstützen, selbstständige Mitglieder der griechischen Gesellschaft zu werden sowie einen Übergang vom derzeitigen System der vorübergehenden Unterbringung darstellen. Anerkannt Schutzberechtigte sollen Mietzuschüsse zur Anmietung von Wohnraum für mindestens sechs und höchstens zwölf Monate erhalten. Das Programm sieht pro Halbjahr für maximal 5.000 Personen eine Wohnungsbeihilfe vor. Damit erreicht die Unterstützung für die Unterbringung nur einen Teil der Schutzberechtigten in Griechenland. In dem Zeitraum vom 01.01.2018 bis Ende 2020 haben in Griechenland insgesamt 71.812 Personen internationalen Schutz erhalten. Hiervon haben rund 16 % Mietzuschüsse aus dem HELIOS-Programm erhalten (Pro Asyl / RSA, Stellungnahme - Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 9). Hinsichtlich der Antragsfrist für die Teilnahme an dem Programm gibt es unterschiedliche Angaben. Während ACCORD berichtet, dass ein Antrag innerhalb von zwölf Monaten ab der Zuerkennung des Schutzstatus‘ gestellt werden könne (AC-CORD, Griechenland […] vom 26.08.2021, S. 15), gibt das Auswärtige Amt an, der Antrag sei innerhalb von 30 Tagen ab der Zuerkennung des Schutzstatus zu stellen (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 3). Abgesehen davon, dass diese Antragsfristen im Fall des Klägers beide bereits verstrichen sind, steht das „HELIOS-2-Programm“ nach Angaben des Auswärtigen Amtes anerkannt Schutzberechtigten, die nach Griechenland zurückkehren, nicht zur Verfügung (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Leipzig vom 28.01.2020, S. 2; RSA & Pro Asyl, Stellungnahme im Verfahren „Kurdestan Darwesh and others v. Greece and the Netherlands“ vom 04.06.2020, S. 6 Rn. 31). Eine Unterstützung durch das HELIOS-2-Programm scheidet für den Kläger daher aus. Zum 01.01.2019 wurde in Griechenland das soziale Wohngeld eingeführt. Die Höhe beträgt maximal 70 Euro für eine Einzelperson und 210 Euro für einen Mehrpersonenhaushalt. Voraussetzung für den Leistungsbezug ist der Nachweis eines noch mindestens sechs Monate gültigen Mietvertrages, der in der Steuerdatenbank TAXIS-Net eingetragen ist. Weiterhin setzt das soziale Wohngeld einen legalen Voraufenthalt in Griechenland von mindestens fünf Jahren voraus, wobei im Falle international Schutzberechtigter die Aufenthaltsdauer ab Asylantragstellung angerechnet wird (Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Leipzig vom 28.01.2020, S. 2, und an das VG Potsdam vom 23.08.2019, S. 1, 2; Pro Asyl / RSA, Stellungnahme, April 2021, S. 19). Auch ein Leistungsbezug des sozialen
13 Wohngeldes käme hiernach für den Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht in Betracht. Bei fehlenden Eigenmitteln besteht die Möglichkeit einer Unterbringung in kommunalen Obdachlosenunterkünften, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. In Athen gibt es vier Einrichtungen für Obdachlose, die aber chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen (BFA, Länderinformationsblatt Griechenland vom 01.06.2021, S. 26 m. w. N.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berichtet über Wohnraum, der punktuell von Nichtregierungsorganisationen, z. B. Caritas Hellas, Orange House und PRAKSIS, angeboten werde, wobei es zugleich darauf verweist, dass die Zahl der Unterkünfte in Athen insgesamt nicht ausreichend sei. ACCORD berichtet demgegenüber unter Bezugnahme auf RSA, dass keine weiteren Programme von Nichtregierungsorganisationen bekannt seien, die international Schutzberechtigten beim Zugang zu Wohnraum unterstützten. Die Organisationen Greek Council for Refugees, Solidarity Now, Arsis und PRAKSIS hätten angegeben, derzeit abgesehen von HELIOS keine Wohnungen oder Wohnunterstützung für Schutzberechtigte anzubieten. Es seien keine Informationen zu weiteren Organisationen bekannt, die Wohnraum für Schutzberechtigte anböten (ACCORD, Griechenland […] vom 26.08.2021, S. 18 m.w.N.). Größte Schwierigkeiten für anerkannt Schutzberechtigte, Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft zu finden, nimmt auch bereits das erstinstanzliche Urteil an (S. 15 und 16 des Urteilsabdrucks). Das Verwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass die durch das HELIOS 2-Programm gewährte Unterstützung von anerkannt Schutzberechtigten die sich verschärfende prekäre Wohnsituation jedenfalls teilweise abfedern werde. Zudem fehlten Berichten, wonach Obdachlosigkeit bei anerkannt Schutzberechtigten massenhaft oder auch nur vermehrt auftrete, so dass anzunehmen sei, dass die Möglichkeiten zur Unterbringung in Obdachlosenunterkünften, Unterkünften der Nichtregierungsorganisationen oder durch private Vernetzungen tatsächlich angenommen und genutzt würden (S. 16 des Urteilsabdrucks). Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Unterbringungssituation von international Schutzberechtigten in Griechenland in den vergangenen Monaten noch weiter verschärft hat, so dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts bei Zugrundelegung aktueller Erkenntnismittel und öffentlich zugänglicher Informationen keinen Bestand haben kann. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zahlreiche international Schutzberechtigte in Griechenland obdachlos sind und dies auch dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (so auch OVG NRW, Urt.
14 v. 21.01.2021 - 11 A 2982/20.A, juris Rn. 43 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 19.04.2021 - 10 LB 244/20, juris Rn. 47 ff., jeweils m.w.N.). Die Deutsche Botschaft in Athen gibt in einer von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom Juni 2021 an, Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen und Migranten und Migrantinnen stelle weiterhin kein augenscheinliches Massenphänomen dar. Gleichwohl erscheine es sehr schwierig, die Situation der Obdachlosigkeit in einer griechischen Großstadt oder gar im ganzen Land belastbar einzuschätzen, zumal es vermutlich auch nicht sichtbare Obdachlosigkeit gebe (Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 2 f.). Pro Asyl führt demgegenüber aus, dass international Schutzberechtigte in Griechenland meist in der Obdachlosigkeit landeten. In den letzten Monaten habe sich die Situation weiter verschärft. Im Vergleich zu den Vorjahren sei die Anzahl international Schutzberechtigter aufgrund von beschleunigten Asylverfahren im Jahr 2020 sprunghaft angestiegen; insgesamt sei 35.372 Menschen – und damit im Vergleich zu 2019 doppelt so vielen Menschen – internationaler Schutz zuerkannt worden (Pro Asyl / RSA, Stellungnahme, April 2021, S. 6). Die Deutsche Botschaft Athen gibt diese Zahl mit insgesamt 34.325 an (Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 1). Infolge einer Änderung des Asylgesetzes seien seit dem 01.06.2020 alle verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab der Schutzzuerkennung zu verlassen. 11.237 Menschen seien aufgefordert worden, ihre Unterkünfte am 01.06.2020 zu verlassen. Viele seien der Aufforderung nachgekommen. Hinzu kämen Tausende international Schutzberechtigte, die bereits obdachlos seien, inoffiziell in Camps oder unter anderen unzumutbaren Wohnungsbedingungen lebten, weil sie nie in Aufnahmeeinrichtungen gelebt hätten oder diese bereits hätten verlassen müssen (ProAsyl, Stellungnahme im Verfahren „Kurdestan Darwesh and others v. Greece and the Netherlands“ vom 04.06.2020, Rn. 31). Im Zeitraum September bis November 2020 sollen 6.626 Personen von den griechischen Inseln auf das Festland verbracht worden sein (BT-Drs. 19/25036 vom 08.12.2020, S. 4). Viele hausten obdachlos auf den Straßen der Großstädte und seien auf Almosen angewiesen (Der Standard vom 30.09.2020: Das Elend der anerkannten Flüchtlinge auf dem griechischen Festland, https://www.derstandard.de/story/2000120349076/das-elend-der-anerkannten-fluechtlinge-auf-dem-griechischen-festland; OVG NRW, Urt. v. 21.01.2021 - 11 A 2982/20.A, juris Rn. 47 m.w.N.). Ein Ort, an dem das Elend der aus den Lagern ausgewiesenen anerkannten Geflüchteten besonders sichtbar werde, sei der Viktoriaplatz in Athen. Viele obdachlos gewordene Geflüchtete lebten dort über längere Zeiträume ohne
15 medizinische Versorgung, Hygieneinfrastruktur, staatliche Unterstützung (BT-Drs. 19/24115 vom 06.11.2020, S. 1; Pro Asyl / RSA, Stellungnahme, April 2021, S. 6). Ausgehend von diesen Erkenntnissen und Informationen wird der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Griechenland zur Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, Zugang zu einer legalen, menschenwürdigen Unterkunft zu erhalten. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Kläger weder die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des sozialen Wohngeldes noch kann er von den Leistungen des ESTIA- oder HELIOS 2-Programms profitieren, sondern wird im Falle einer Rückkehr nach Griechenland bei der Unterkunftssuche voraussichtlich auf sich allein gestellt sein. Der Kläger kann auch nicht auf seine Eigeninitiative, Netzwerke seiner Landsleute oder die Unterstützung von Kirchen oder lokalen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen verwiesen werden. Zwar sind die Möglichkeiten eigener Handlungen sowie Unterstützungsleistungen privater Dritter und vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen bei der Bewertung, ob bei der Rückführung oder Abschiebung die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC droht, zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21, juris Rn. 26). Dies hilft aber im konkreten Fall nicht weiter, da solche Hilfs- oder Unterstützungsleistungen für international Schutzberechtigte auch real bestehen und – ohne unzumutbare Zugangsbedingungen – hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang dauerhaft in Anspruch genommen werden können müssen. Hieran fehlt es im konkreten Fall. Nach den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass Unterbringungsmöglichkeiten durch kirchliche Projekte oder Nichtregierungsorganisationen in Griechenland – soweit überhaupt noch vorhanden – äußerst limitiert und dauerhaft überlastetet sind. Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung verfügt der Kläger zudem weder über verwandtschaftliche noch über hinreichende freundschaftliche Beziehungen zu in Griechenland lebenden Personen, die ihn beim Finden einer Unterkunft und deren Finanzierung und Anmietung unterstützen könnten. Eine finanzielle Unterstützung durch seinen Bruder, wie von der Beklagten geltend gemacht, ist nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht zu erwarten. Der Kläger kann auch nicht auf „informelle Möglichkeiten“ der Unterkunft in verlassenen bzw. besetzten Gebäuden verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden wäre zum einen illegal und zum anderen wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände unzumutbar (so auch Nds. OVG, Urt. v. 19.04.2021 - 10 LB 244/20, juris Rn. 49; OVG NRW, Urt. v. 21.01.2021 - 11 A 1564/20.A, juris Rn. 62).
16 bb) Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht in der Lage sein, wenigstens sein Existenzminimum aus eigener Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Ein Zugang zum Arbeitsmarkt steht rechtlich dauerhaft und legal im Land lebenden Personen zu denselben Bedingungen wie griechischen Staatsbürgern zu, damit grundsätzlich auch anerkannt Schutzberechtigten (BFA, Länderinformationsblatt Griechenland vom 01.06.2021, S. 27; ACCORD, Griechenland […] vom 26.08.2021, S. 24). Faktisch ist der Arbeitsmarkt für anerkannt Schutzberechtigte allerdings kaum zugänglich. So ist der Zugang zum Arbeitsmarkt von der Vorlage zahlreicher behördlicher Dokumente und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig (Pro Asyl / RSA, Stellungnahme, April 2021, S. 11). Um legal angestellt sein zu können, benötigen international Schutzberechtigte eine gültige Aufenthaltserlaubnis (ADET-Bescheid), eine Steueridentifikationsnummer sowie eine Sozialversicherungsnummer (ACCORD, Griechenland […] vom 26.08.2021, S. 24). Um eine Sozialversicherungsnummer beantragen zu können, müssen international Schutzberechtigte in Griechenland im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET) sein. Ohne diese können Schutzberechtigte somit keinen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. In der Praxis gibt es allerdings zwischen Beantragung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Wartezeiten von bis zu einem Jahr (Pro Asyl / RSA, Stellungnahme, April 2021, S. 14). Die allgemeine Wirtschaftslage, die Sprachbarriere für Personen, die – wie der Kläger – nicht die griechische Sprache sprechen, und die hohe Arbeitslosigkeit erschweren zusätzlich den Eintritt von international Schutzberechtigten in den griechischen Arbeitsmarkt (AIDA, Country Report Greece, Update 2019, S. 219; ACCORD, Griechenland […] vom 26.08.2021, S. 25). Einige Nichtregierungsorganisationen bieten punktuell Programme zur Fortbildung und Unterstützung bei der Arbeitssuche an. Die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind jedoch gering. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für griechische Staatsbürger kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung (Betreuungsschlüssel: 1 Mitarbeiter für über 1.000 Arbeitslose) und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Geflüchteten aufgelegt. Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden. Allerdings haben sich die Arbeitschancen durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise allgemein deutlich verschlechtert (BFA, Länderinformationsblatt Griechenland vom 01.06.2021, S. 27). Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Schutzmaßnahmen haben die griechische Wirtschaft hart getroffen. Nach Angaben der Europäischen Kommission ist die griechische Konjunktur im
17 Jahr 2020 um zehn Prozent eingebrochen. Griechenland hat mit 16,2 % (Stand: November 2020) die höchste Arbeitslosenquote innerhalb der EU (Pro Asyl / RSA, Stellungnahme, April 2021, S. 21). In Anbetracht der hohen Arbeitslosenquote und den weiteren einen Zugang zum Arbeitsmarkt zusätzlich erschwerenden Gesichtspunkten, wie insbesondere der mangelnden sprachlichen Qualifikation des Klägers und des Fehlens privater Netzwerke, erscheint es kaum möglich, dass er in absehbarer Zeit nach einer Rückkehr nach Griechenland eine Erwerbstätigkeit findet, die es ihm gestattet, sein Existenzminimum selbst zu erwirtschaften. cc) Auch einen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen, mit deren Hilfe er in Griechenland sein Existenzminimum sichern könnte, wird der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht erlangen. Anerkannt Schutzberechtigte haben in Griechenland bei legalem Voraufenthalt von zwei Jahren grundsätzlich Zugang zu der seit Februar 2017 schrittweise eingeführten sozialen Grundsicherung. Das System der Sozialhilfe basiert auf drei Säulen: Die erste Säule sieht ein Sozialgeld in Höhe von 200 Euro pro Einzelperson vor (AIDA, Country Report Greece, Update 2019, S. 222). Diese Säule ist etabliert und bedarf einer elektronischen griechischsprachigen Antragstellung (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Leipzig vom 28.01.2020, S. 2 f.). Die zweite Säule besteht aus Sach- und Beratungsleistungen, die u. a. die Ausgabe trockener Grundnahrungsmittel (z. B. Mehl, Reis), Kleidung und Hygieneartikel umfassen. Die dritte Säule (Arbeitsmarktintegration) befindet sich weiterhin im Aufbau (Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Leipzig vom 28.01.2020, S. 3 und das VG Stade vom 06.12.2018, S. 4 f.; BFA, Länderinformationsblatt Griechenland vom 01.06.2021, S. 24). Bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise erschweren jedoch die Inanspruchnahme dieser Rechte durch international Schutzberechtigte (MIT, The living conditions of applicants and beneficiaries of international protection, February 2021, S. 19). Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Voraussetzung für den Leistungsbezug allgemeiner Sozialhilfe ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung über das Online-Portal Taxis-Net), wobei der Nachweis eines dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist (MIT, February 2021, S. 19). Nach Angaben des Auswärtigen Amtes ist für den Bezug der sozialen Grundsicherung der
18 Nachweis eines dauerhaften legalen Mindestaufenthalts von zwei Jahren erforderlich (Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Leipzig vom 28.01.2020, S. 3 und an das VG Berlin vom 04.12.2019, S. 9; auch OVG NRW, Urt. v. 21.01.2021 - 11 A 2982/20.A, juris Rn. 92). Die Unterlagen sind grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (BFA, Länderinformationsblatt Griechenland vom 01.06.2021, S. 24). Grundsätzlich können auch obdachlose Menschen einen Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen haben. Sie müssen jedoch die genannten weiteren erforderlichen Dokumente und eine mit diesen Dokumenten zu beantragende Bescheinigung über ihre Obdachlosigkeit einreichen. Personen, die in besetzten Häusern leben, irregulär in Flüchtlingslagern untertauchen, tageweise bei Landsleuten unterkommen oder regelmäßig ihren Aufenthaltsort auf der Straße wechseln, werden dabei nicht erfasst. Zudem werden Obdachlosenbescheinigungen, die zum Zweck der Beantragung des garantieren Mindesteinkommens dienen, nur ausgestellt, wenn auch alle anderen Voraussetzungen der Leistung erfüllt sind, die beantragt werden soll. Ein Nachweis ihrer Obdachlosigkeit ist somit für viele Obdachlose in der Praxis nicht möglich. Aus diesem Grund verweist Pro Asyl darauf, dass das garantierte Mindesteinkommen nach Griechenland zurückkehrenden international Schutzberechtigten faktisch nicht zur Verfügung stehe (Pro Asyl / RSA, Stellungnahme, April 2021, Seite 19). Zum Teil wird berichtet, dass statistisch nicht erfasst werde, wie viele international Schutzberechtigte das garantierte Mindesteinkommen bezögen (Pro Asyl / RSA, Stellungnahme, April 2021, S. 18 m. w. N.). Einige Quellen geben demgegenüber an, die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten beziehe bisher keine soziale Grundsicherung (BFA, Länderinformationsblatt Griechenland vom 01.06.2021, S. 24; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 5). Als aus dem Ausland zurückkehrender anerkannt Schutzberechtigte ist der Kläger bereits mangels des erforderlichen legalen Voraufenthalts von einem Bezug der sozialen Grundsicherung ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund führt auch der Vortrag der Beklagte, wonach nach Angaben des UNHCR 94 % der international Schutzberechtigten im ESTIA-Programm eine Sozialversicherungsnummer und 66 % eine Steuernummer besäßen, nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Besondere staatliche Hilfsangebote für international Schutzberechtigte neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem bestehen nicht. Der Kläger kann auch keine anderen staatlichen Sozialleistungen erlangen. Er kann keine Leistungen aus dem sog. „Cash-Card-System“ des UNHCR beanspruchen, da Mittel aus
19 diesem System nur Asylbewerbern zur Verfügung stehen. Auch Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung stehen dem Kläger in Ermangelung entsprechender Vorversicherungszeiten nicht zu. Er kann lediglich die von der griechischen Arbeitsagentur OAED für international Schutzberechtigten ausgegebene Arbeitslosenkarte erhalten. Diese berechtigt zur kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, kostenlosem Eintritt in Museen, zu Ermäßigungen für Gas-, Wasser- und Stromrechnungen, Rabatten in einigen Fast-Food-Restaurants, Mobilfunkangeboten und beruflichen Fortbildungsmaßnahmen. Allein durch die mit der Arbeitslosenkarte zu erzielenden Vergünstigungen könnte der Kläger sein Existenzminimum aber nicht sichern. dd) Schließlich kann der Kläger zur Sicherung des Existenzminimums auch nicht auf Netzwerke seiner Landsleute oder die Unterstützung von Kirchen oder lokalen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen verwiesen werden, auch wenn diese grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21, juris Rn. 26). Zwar spielen Nichtregierungsorganisationen bei der Integration Schutzberechtigter eine wichtige Rolle. Es gibt in Griechenland aktive internationale wie auch lokale Nichtregierungsorganisationen (BFA, Länderinformationsblatt Griechenland vom 01.06.2021, S. 27). Nichtregierungsorganisationen unterhalten Suppenküchen, in denen Bedürftige – u. a. anerkannt Schutzberechtigte – Mahlzeiten erhalten können. Die orthodoxe Kirche und die Zivilgesellschaft übernehmen Hilfeleistungen und bilden damit ein elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrung (OVG NRW, Urt. v. 21.01.2021 - 11 A 1564/20.A, juris Rn. 93 m.w.N.). Auch diesbezüglich haben sich die Verhältnisse in Griechenland jedoch weiter verschärft. So berichtet Pro Asyl, dass Zugangsbeschränkungen in der Praxis auch die Möglichkeit begrenzten, die wenigen vorhandenen Suppenküchen zu nutzen. Von fünf Suppenküchen, die es in der Region Attika gebe, mache „Equal Society“ die Essensausgabe von der Vorlage von Dokumenten wie einer Steuererklärung, einer Meldeadresse oder einer Obdachlosenbescheinigung sowie von einer Sozialversicherungsnummer abhängig. „Helping Hands - Evangeliki“ nehme aktuell keine neuen Personen auf. Die Caritas habe keine Dolmetscher und verlange eine Registrierung (Pro Asyl / RSA, Stellungnahme, April 2021, S. 11). Den aktuellen Erkenntnismitteln ist nicht zu entnehmen, dass Unterstützungsleistungen durch Nichtregierungsorganisationen, Kirchen und Zivilgesellschaft in einem solchen Umfang zur Verfügung stünden, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte dauerhaft und hinreichend verlässlich hierauf zurückgreifen könnten. Nach der in der mündlichen
20 Verhandlung erfolgten Anhörung des Klägers ist zur Überzeugung des Senats auch nicht zu erwarten, dass der Kläger Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen oder Freunden erhalten könnte. Selbst wenn ihm in Griechenland ansässige Bekannte für die Finanzierung seines Flugtickets nach Deutschland einmalig Geld geliehen haben, ergibt sich hieraus nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass diese auch bereit wären, den Kläger nach seiner Rückkehr über einen längeren Zeitraum mit dem Notwendigsten zu versorgen. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh bei einer Rückkehr des Klägers nach Griechenland auch nicht entgegen, dass dieser Griechenland freiwillig verlassen und damit zum Teil erst die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass er im Falle einer Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen hat. Denn Einschränkungen bzw. Eingriffe in das Grundrecht des Art. 4 GRCh sind generell ausgeschlossen, da die entsprechende Gewährleistung des Art. 3 EMRK vorbehaltlos garantiert ist. Dies gilt nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh auch für Art. 4 GRCh, der daher „absoluten Charakter“ hat (Jarass, in: Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2021, Art. 4 Rn. 12 m. w. N.; Höfling/Kempny, in: Stern/Sachs, Europäische Grundrechte-Charta, 1. Aufl. 2016, Art. 4 Rn. 15). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, in dem Schreiben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 08.01.2018 und der E-Mail vom 13.07.2020 sei eine Zusicherung in der durch das Bundesverfassungsgericht geforderten Weise zu sehen, die die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßenden unmenschlichen Behandlung ausschließe, folgt der Senat dem nicht. In den Schreiben wird ohne Fallbezug allgemein erklärt, dass Griechenland die Qualifikations-Richtlinie 2011/95/EU rechtzeitig in griechisches Recht umgesetzt habe. Hierauf basierend werde allen international Schutzberechtigten eine richtlinienkonforme Behandlung zugesichert. Diese Erklärungen reichen – insbesondere in Anbetracht der Berichte über die tatsächlich vorherrschenden Verhältnisse vor Ort – nicht aus, um eine Zusicherung des griechischen Staates anzunehmen, die die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßenden unmenschlichen Behandlung hinreichend verlässlich ausschließt (vgl. zu einer älteren Erklärung der griechischen Behörden BVerfG, Beschl. v. 31.07.2018 - 2 BvR 714/18, juris Rn. 25). Zudem liegt eine Zusicherung bezüglich einer zumindest vorübergehenden Unterbringung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennbar nicht vor (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.06.2020 - 10 LA 111/20, juris Rn. 15). 2. Eine Umdeutung der auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung kommt vorliegend nicht in Betracht, da im Fall des Klägers die Voraussetzungen für
21 einen anderen Unzulässigkeitstatbestand nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.01.2019 - 1 C 15.18, Rn. 40). Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im Hinblick auf § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG die Türkei als Drittstaat bereit wäre, den Kläger wiederaufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i. V. m. Art. 35 RL 2013/32/EU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2019 - 1 C 28.18, juris Rn. 13, 14). 3. Die unter Ziffer 2. des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist verfrüht ergangen, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet ist, den Asylantrag des Klägers materiell zu prüfen und sodann über Abschiebungsverbote zu entscheiden hat. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. Satz 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, weil der Asylantrag des Klägers nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
22 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. K. Koch gez. Dr. N. Koch