Die Beschwerde der BfA beanstandet die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Rücksicht auf § 2 I 2 VAUG
Tenor
1) Auf die Beschwerde der beteiligten BfA gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Urteil des
Amtsgerichts Familiengerichts Bergheim vom22.1.1996 (61B F 48/95) wird dieses Urteil zu Ziff. 2) des Urteilstenors (Versorgungsausgleich) aufgehoben und unter Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht wie folgt neu gefaßt:
Das Versorgungsausgleichsverfahren wird ausgesetzt.
2) Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Gründe
Die Beschwerde der BfA beanstandet die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Rücksicht auf § 2 I 2 VAUG.
Die Parteien haben sich im Beschwerdeverfahren nur zur Fristwahrung in Bezug auf die Beschwerde geäußert.
Die Beschwerde ist begründet und führt unter gleichzeitiger Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens zurAufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht - Familiengericht -.
Gemäß § 2 I VAÜG ist vor der Einkommensangleichung der Versorgungsausgleich "nur durchzuführen, wenn
1. die Ehegatten in der Ehezeit keine ausgleichsdynamischen Anrechte minderer Art erworben haben und
a) nur angleichungsdynmische Anrechte zu berücksichtigen sind oder
b) der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat;
2. die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen, aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs jedoch Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären."
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nach der Mitteilung der Versicherungsträger nicht erfüllt, denn der Ehegatte mit den niedrigeren nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften hat auch angleichungsdynamische Rentenanwartschaften erworben.
Das Versorgungsausgleichsverfahrens war daher gem. § 2 I S.2 VAüG bis zu einer späteren Wiederaufnahme auszusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 III, 93 a ZPO, 8 GKG.