Ob sich der Antragsteller und Beteiligte Ziff. 1 wirksam konstituiert hat
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
A:
Die Beteiligten streiten darüber, ob sich der Antragsteller und Beteiligte Ziff. 1 wirksam konstituiert hat.
Die Antragsgegnerin und Beteiligte Ziff. 2 ist ein Unternehmen der Automobilzulieferbranche mit Sitz in B. Sie gehört zum international tätig ... Konzern. Dessen Konzernspitze ist die ... S. A., eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, mit Sitz in Paris.
Mit undatiertem Schreiben aus dem April 2000 lud die Vorsitzende des Beteiligten Ziff. 12, Frau ... ein zu einer konstituierenden Sitzung betreffend die Bildung eines Konzernbetriebsrates. An dieser Sitzung nahmen teil Vertreter der Beteiligten Ziff. 12 (vormals noch Gesamtbetriebsrat der Fa. ... und ... GmbH), 13, 14, 17 und 18 (vormals Betriebsrat der ... GmbH). In dieser Sitzung wurde ein Konzernbetriebsrat, der Antragsteller und Beteiligte Ziff. 1, gewählt. Auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 03.05.2000 wird Bezug genommen.
Die ... Gruppe insgesamt und auch in Deutschland ist nach dem Spartenprinzip für die jeweiligen Produktlinien organisiert. Nach ... Terminologie werden diese Sparten "Branches" genannt. Diese haben ihren Sitz in der Regel in Frankreich. In Deutschland befindet sich keine Branch. Ihnen nachgeordnet sind die sogenannten "Divisionen", die innerhalb der jeweiligen Produktlinien die Verantwortung und Entscheidungsbefugnis innerhalb einer bestimmten Region oder innerhalb einer Produktgruppe haben. Den Divisionen unterstehen die einzelnen Werke. In Deutschland sind untergeordnete Einheiten folgender Branches vertreten:
Über den Branches befindet sich die sogenannte Gruppe als Gesamtleitungsorgan. Auf das Organigramm (Aktenseite 79) wird Bezug genommen. Divisionsübergreifende Leitungsstrukturen existieren innerhalb der ... Gruppe für Deutschland nicht. Leitungsfunktionen in mitbestimmungsrelevanten Fragen werden nur innerhalb der jeweiligen Branches vorgenommen.
In Deutschland haben die Beteiligten Ziff. 2 bis 11 Betriebsstätten. Die Antragsgegnerin und Beteiligte Ziff. 2 beschäftigte vor einer im Jahr 2002 erfolgten Betriebsabspaltung (vormals als ... GmbH) in Bietigheim-Bissingen 1.447 Mitarbeiter und in Neusses 270 Mitarbeiter. Die Beteiligte Ziff. 3 beschäftigt in Bäumenheim 538 Mitarbeiter, in Bietigheim-Bissingen 320 Mitarbeiter und in Wemding 985 Mitarbeiter. Die Beteiligte Ziff. 4 beschäftigt in Rodach ca. 850 Mitarbeiter. Die Beteiligte Ziff. 5 beschäftigt in Bietigheim-Bissingen 631 Mitarbeiter. Die Beteiligte Ziff. 6 beschäftigt in Erdweg 350 Mitarbeiter. Die Mitarbeiterzahl des Betriebs in Neuss wurde nicht mitgeteilt. Die Beteiligte Ziff. 7 beschäftigt in Bietigheim-Bissingen 10 Mitarbeiter und in Neusses 407 Mitarbeiter. Die Beteiligte Ziff. 8 beschäftigt in Ratingen 41 Mitarbeiter, die Beteiligte Ziff. 9 in Ludwigsburg 9 Mitarbeiter. Die Mitarbeiterzahl der Beteiligten Ziff. 10 (vormals ...) wurde nicht benannt. Selbiges gilt für die Beteiligte Ziff. 11 in Stuttgart.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass er sich wirksam konstituiert habe. Die Antragsgegnerin als vormals größtes inländisches Unternehmen des ... Konzerns würde über ihren Geschäftsführer Herrn ... abgeleitete personelle Leitungsaufgaben wahrnehmen, wie sich aus dem Schreiben der Konzernzentrale vom 04.03.1999 (Aktenseite 81), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ergebe.
Im Übrigen ist der Antragsteller der Ansicht, ergebe sich aus der entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 3 MitbestG und § 11 Abs. 3 PublG, dass auch ohne inländische Konzernspitze ein Konzernbetriebsrat gebildet werden könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb an die Bildung eines Konzernbetriebsrats strengere Maßstäbe angelegt werden sollten als an die Bildung eines Gesamtbetriebsrats. Der Konzernbetriebsrat könne Unterrichtungs- und Beratungsfunktionen gegenüber den Gesamtbetriebsräten und Betriebsräten wahrnehmen.
Der Antragsteller und Beteiligte Ziff. 1, sowie die Beteiligten Ziff. 12 bis 15 und 17 bis 18 beantragen:
Es wird festgestellt, dass sich ein Konzernbetriebsrat am 03.05.2000 wirksam konstituiert hat.
Die Antragsgegnerin und Beteiligte Ziff. 2, sowie die Beteiligten Ziff. 3 bis 11 beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Für den Beteiligten Ziff. 16 ist zum Anhörungstermin niemand erschienen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, ein Konzernbetriebsrat könne nicht gebildet werden, da im Inland kein Unternehmen divisionsübergreifende Leitungsmacht inne hat. Herr ... sei mit Schreiben vom 04.03.1999 von der Konzernzentrale als Ansprechpartner benannt worden, nachdem der Vorsitzende des Beteiligten Ziff. 14 mangels Bestehens eines gemeinsamen Ansprechpartners mit mail vom 17.02.1999 um die Benennung eines solchen Ansprechpartners gebeten hatte. Auch auf den Inhalt dieser e-mail (Aktenseite 80) wird Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin bestreitet das Erreichen des 75 %-Quorums des § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG a.F..
Mangels wirksamer Konstituierung des Konzernbetriebsrats sei die Klage auch unzulässig.
Das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten war Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage in den Anhörungsterminen am 29.11.2002 und 01.08.2003. Hierauf und auf die Protokolle der Anhörungstermine vom 29.11.2002 und 01.08.2003 wird Bezug genommen.
B:
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Antrag ist zulässig.
Die Antragsgegnerin bestreitet zwar die wirksame Konstituierung des Antragstellers, stellt somit dessen rechtliche Existenz in Abrede. Aber genauso wie beim Streit über die Parteifähigkeit auch der Parteiunfähige parteifähig ist, gilt Entsprechendes beim Streit über die Existenz einer Partei (Zöller/Vollkommer § 50 ZPO Rnr. 8).
Der Antrag ist aber nicht begründet.
Der Konzernbetriebsrat hat sich nicht wirksam konstituiert gem. § 54 Abs. 1 BetrVG.
Wegen des Territorialitätsprinzips kann, wenn das herrschende Unternehmen eines Unterordnungskonzerns seinen Sitz im Ausland hat, für diesen Konzern kein Konzernbetriebsrat gebildet werden (GK-Kreutz § 54 BetrVG Rnr. 43).
Vorliegend hat die Konzernspitze unstreitig ihren Sitz in Paris. Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats bei dieser Konzernspitze scheidet somit aus. Aus diesem Grunde wurde die ... S.A. auch nicht als Antragsgegnerin in Anspruch genommen.
Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972) kann auch bei einem Tochterunternehmen eines mehrstufigen, vertikal gegliederten Konzerns ein Konzernbetriebsrat gebildet werden. Voraussetzung ist, dass es im Inland eine Zusammenfassung einheitlicher arbeitsrechtlicher Leitungsmacht gibt. Denn betriebliche Mitbestimmung kann nur dort ausgeübt werden, wo tatsächlich auch unternehmerische Entscheidungen getroffen werden. Es bedarf eines betriebsverfassungsrechtlich relevanten Entscheidungsspielraums bei diesen inländischen Tochterunternehmen gegenüber den Enkelunternehmen.
Es wird zwar zum Teil in der Literatur vertreten, § 5 Abs. 3 MitbestG enthalte einen allgemeinen Rechtsgedanken. Die Mitbestimmung müsse zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Mitbestimmungsrechte im internationalen Konzern auf das dem herrschenden Unternehmen am nächsten stehende mitbestimmungspflichtige Unternehmen verlagert werden. An die Bildung eines Konzernbetriebsrats dürften keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an die Bildung eines Gesamtbetriebsrates. Es fehle über das im internationalen Recht anerkannte "Geiselprinzip" auch nicht am Ansprechpartner. Im Übrigen sei der Konzernbetriebsrat nicht funktionslos. Er könne nämlich in jedem Fall die Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte beraten und diese unterrichten (D/K/K-Trittin § 54 BetrVG Rnr. 29; MünchArbR-Joost § 307 Rand-Nr. 35).
Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen. Sämtliche Argumente greifen nicht.
Im Übrigen ist es ohnehin fraglich, ob selbst eine entsprechende Anwendung von § 5 Abs. 3 MitbestG zu dem vom Antragsteller gewünschten Ergebnis führen würde.
Denn § 5 Abs. 3 MitbestG geht tatbestandlich ebenfalls von einem vertikal gegliederten Unterordnungskonzern aus. Es bedarf auch im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 MitbestG eines mehrstufigen Konzerns mit einer (Teil)-Konzernspitze in Deutschland (Richardi § 54 BetrVG Rnr. 35; ErfK-Oetker § 5 MitbestG Rnr. 20). An dieser Zwischenschaltung einer inländischen (Teil)-Konzernspitze fehlt es aber.
Die Antragsgegnerseite führte zu Recht aus, dass der Begriff des Unternehmens im Gegensatz zum Begriff des Konzerns keine Leitungsmacht voraussetzt. Die einheitliche Leitung des herrschenden Unternehmens ist Tatbestandsmerkmal des § 18 AktG.
Das von Trittin (D/K/K-Trittin § 54 BetrVG Rnr. 29) in Anspruch genommene "Geiselprinzip" hilft nicht weiter. Der Konzern selbst ist kein Rechtsobjekt. Man kann ihn nicht verklagen. Man muss daher immer ein bestimmtes Unternehmen suchen, das man in Anspruch nimmt. Das ist zwar oft, aber nicht immer die Konzernspitze. Diesen Vorgang, sich ein bestimmtes Unternehmen aussuchen zu müssen, welches man verklagen möchte, wird "Geiselprinzip" genannt (Windbichler ZfA 1996, Seite 1 ff., 5, 6). Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob man das richtige Unternehmen in Anspruch genommen hat. Dies wiederum richtet sich nach dem Regelungsgegenstand, welcher im Rahmen der Konzernmitbestimmung nur von solchen Unternehmen bestimmt werden kann, die Leitungsbefugnisse haben.
D.Vorsitzende:
Stöbe