Übernahme einer Mietkaution als Darlehen KI-Titel
Mietkaution · Kautionsdarlehen · SGB II · vorherige Zusicherung · Sozialhilfe
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht die Übernahme einer Mietkaution als Darlehen.
Beim beklagten Jobcenter ging jedenfalls am 27.7.2023 ein Antrag auf Übernahme einer Mietkaution ein. Dem Antrag war ein Mietvertrag beigefügt, den die Klägerin am 24.7.2023 unterschrieben hatte. Der zeitgleich gestellte Hauptantrag datierte auf den 10.7.2023. Ob der Antrag auf Erteilung einer Zusicherung für das Kautionsdarlehen schon am 10.7.2023 eingereicht worden war, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Wohnung nicht angemessen sei (Bescheid vom 29.9.2023; Widerspruchsbescheid vom 9.10.2023).
Die Klägerin hat am 15.10.2023 Klage erhoben.
Das Gericht hat einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der unter anderem auf Zahlung eines Mietkautionsdarlehens gerichtet war, abgelehnt (Beschluss vom 19.10.2023 – S 1 AS 83/23 ER). Bezogen auf die Mietkaution hat das Gericht ausgeführt, dass keine vorherige Zusicherung vorliege. Die Beschwerde war ohne Erfolg (Beschluss des HLSG vom 8.1.2024 – L 6 AS 397/23 B ER). Auf die Ausführungen des HLSG auf S. 17 ff. des Beschlusses vom 8.1.2024 wird Bezug genommen.
Die Klägerin trägt vor, dass der Antrag schon am 10.7.2023 gestellt worden sei. Sie sei nach der Trennung von ihrem Freund zunächst zu ihrer Mutter gezogen, wo sie nicht dauerhaft habe bleiben können. Wegen der anstehenden Geburt ihres Kindes habe sie zeitnah eine eigene Wohnung haben wollen.
Die Klägerin hat keinen konkreten Antrag gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat die Akten des Beklagten und die Akte S 1 AS 83/23 ER beigezogen und die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört (Verfügung vom 19.10.2023).
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann gem. § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten gehört worden sind.
Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage gegen den Bescheid vom 29.9.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.10.2023 ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Kautionsdarlehens. Rechtsgrundlage ist insoweit § 22 Abs. 6 SGB II. Voraussetzung ist danach eine vorherige Zusicherung für die Kostenübernahme. An dieser fehlt es, weil der Antrag am 27.7.2023 gestellt wurde und die Klägerin sich zu diesem Zeitpunkt bereits rechtlich gebunden hat. Dies ergibt sich zum einen aus ihrer Unterschrift unter den Mietvertrag und daraus, dass sie mit dem Antrag den Beklagten unter Hinweis auf die Dringlichkeit gebeten hat, die Kaution zum 1.8.2023 an den Vermieter zu überweisen. Für eine vorherige Antragstellung ist nichts in der Akte des Beklagten ersichtlich. Im Übrigen schließt sich die Kammer der Würdigung des 6. Senats des HLSG in seinem Beschluss vom 8.1.2024 an. Zuzustimmen ist dem HLSG auch darin, dass kein Grund dafür ersichtlich ist, ausnahmsweise auf eine vorherige Zusicherung zu verzichten. Ergänzend zu den Ausführungen des HLSG gilt, dass zumindest eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich ist, damit ausnahmsweise auf eine vorherige Zusicherung verzichtet werden kann (Šušnjar in Hohm <Hrsg.> GK SGB II, § 22 Rn.346). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb nicht zumindest der Antrag früher hätte gestellt werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGG.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260001070