BVerwG 9. Senat Beschluss

Revisionszulassung: Bekanntgabe eines Steuerbescheids

Revisionszulassung; Bekanntgabe eines Steuerbescheids; Nachweispflicht der Behörde

Verwaltungsrecht

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob es für das Bestehen von Zweifeln i.S.v. § 122 Abs. 2 AO genügt, dass ein von einem Steuerbescheid betroffener Dritter den Zugang eines Steuerbescheides an den Adressaten mit Nichtwissen bestreitet, so dass die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts nachzuweisen hat.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.