Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Notanwalt bei Schadensersatzklage KI-Titel
Prozesskostenhilfe · Notanwalt · Verjährung · Schadensersatz · Verfassungsbeschwerde
Sonstiges
Vf. 64-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau S.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 2. Dezember 2021
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit ihrer am 30. Juli 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17. Februar 2021 (07 O 3393/20) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2021 (1 W 214/21).
Im Ausgangsverfahren begehrte die Beschwerdeführerin die Beiordnung eines Notanwalts und Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Stadt Leipzig und den Freistaat Sachsen auf Schadensersatz in Höhe von 80.000 EUR sowie auf Feststellung, dass die in früheren Verfahren gegen die Stadt Leipzig und den Freistaat Sachsen angenommene Prozessunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt nach dem 3. Oktober 1990 vorgelegen habe.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 17. Februar 2021 wies das Landgericht den Antrag zurück. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Sachvortrag der Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert sei. Dem unübersichtlichen Sachvorbringen sei nicht zu entnehmen, wegen welcher unerlaubten Handlung welcher Dienststelle Schadensersatz in Höhe von 80.000 EUR begehrt werde und in welchen ,,früheren Haftungsverfahren“ zu Unrecht die Prozessunfähigkeit der Beschwerdeführerin angenommen worden sei. Im Übrigen sei ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz verjährt. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 28. Juni 2021 zurück.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 14, 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 33, 38 i.V.m. Art. 117 SächsVerf. Mit der Zurückweisung des Antrages auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwaltes werde ihr ein faires Verfahren versagt. Eine Verjährung ihres Anspruches sei nicht eingetreten und der von ihr geforderte Schmerzensgeldbetrag noch vertretbar. Im vorliegenden Fall sei das Bekenntnis von Art. 117 i.V.m. Art. 14, 16 Abs. 1, Art. 33, 38 SächsVerf nicht eingehalten worden.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen nach § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt.
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 25-IV-21; Beschluss vom
10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10).
2. Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeschriftsatz nicht gerecht.
a) Es fehlt bereits an einer aus sich selbst heraus hinreichend verständlichen Wiedergabe des Lebenssachverhalts, die nachvollziehbar den geltend gemachten Verfassungsverstoß auch als prüffähig darlegt; sie ist grundsätzlich auch einer nicht vertretenen Beschwerdeführerin abzuverlangen. Dem Verfassungsgerichtshof ist damit eine Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, insbesondere der Einhaltung der Beschwerdefrist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG, nicht möglich.
b) Darüber hinaus beschränken sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin darauf, der rechtlichen Würdigung des Gerichts ihre eigene Sichtweise entgegenzusetzen, ohne etwaige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen, aus denen sich die Möglichkeit einer Verletzung der gerügten Grundrechte ergeben könnte. Weiterhin trägt die Beschwerdeführerin nicht vor, aus welchen Gründen sie durch die Versagung der Prozesskostenhilfe und des Notanwaltes gehindert ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache zu führen.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl