VG Schleswig-Holstein 2. Kammer Beschluss

Einstweiliger Rechtsschutz eines Mieters gegen bauaufsichtliche Duldungs- und Räumungsanordnung

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 300 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid vom 24. April 2026 durch die Antragsgegnerin erlassene Duldungs- und Räumungsanordnung nebst Androhung unmittelbaren Zwangs hat keinen Erfolg.

2

Der an das Verwaltungsgericht adressierte, durch die Naturalpartei selbst gestellte Antrag vom 25. April 2026, eingegangen bei Gericht am 27. April 2026, ist wörtlich allein darauf gerichtet, mit „aufschiebender Wirkung“ Widerspruch „gegen den beiliegenden Bescheid“ einzulegen. Bei der gebotenen verständigen Würdigung des Begehrens des Antragstellers ist der Antrag gemäß § 122 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 88 VwGO zunächst dahingehend auszulegen, dass er auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Bescheid vom 24. April 2026 eingelegten Widerspruchs vom 26. April 2026, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 28. April 2026, gerichtet ist.

3

Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Hinsichtlich der Duldungs- und Räumungsanordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Der Antragsgegner hat unter Ziffer 2 des Bescheides vom 24. April 2026 die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 der Verfügung angeordnet. Hinsichtlich der unter Ziffer 3 des Bescheids erfolgten Androhung unmittelbaren Zwangs ist aufgrund der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung die statthafte Rechtsschutzform der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

5

Die hinsichtlich der Duldungs- und Räumungsanordnung erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheides begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere entspricht die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

6

Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei jedoch nicht überspannt werden. Sie muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es in aller Regel, dass sie sich nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass bei Ordnungsverfügungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr auch Gesichtspunkte angeführt werden, die schon bei der Prüfung der Verfügung selbst Berücksichtigung finden (VG Schleswig, Beschluss vom 9. April 2024 – 2 B 5/24 – juris, Rn. 4). Ob die Erwägungen die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses. Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (OVG Berlin, Beschluss vom 22. Juli 2020 – OVG 10 S 47/20 – juris, Rn. 10 m.w.N.).

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Diesen Vorgaben wird die streitgegenständliche schriftliche Begründung des Sofortvollzugs, die in einem gesonderten Abschnitt der Verfügung erfolgte (unter III. der Begründung), gerecht, indem die Antragsgegnerin ausgeführt hat, dass die Erhebung eines Widerspruchs gegen diese bauaufsichtliche Anordnung zur Folge hätte, dass diese nicht im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden könnte und ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung die vom Antragsteller gemieteten Räume weiterhin rechtswidrig genutzt werden könnten.

8

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

9

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte.

10

Lässt sich bei der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, das von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. In diesen letztgenannten Fällen führt regelmäßig die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.

11

Bei Anwendung dieses Maßstabs geht die vorzunehmende Interessenabwägung in Bezug auf die Duldungs- und Räumungsanordnung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach den gegenwärtig für die Kammer erkennbaren tatsächlichen und rechtlichen Umständen erweist sich Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

12

Rechtsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Duldungsverfügung ist § 58 Abs. 2 Satz 2 LBO. Danach können die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 LBO haben sie bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

13

Hierzu kann sie zur Durchsetzung einer gegen den Eigentümer gerichteten Bauordnungsverfügung in Gestalt einer Beseitigungsverfügung oder einer Nutzungsuntersagungsverfügung den vertraglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten, dessen vertragliche Rechte durch die Beseitigung oder Nutzungsuntersagung beeinträchtigt werden könnten, zur Duldung der Bauordnungsverfügung verpflichten (VG Schleswig, Urteil vom 16. Juli 2019 – 2 A 294/18 – juris, Rn. 22).

14

Von einer vorherigen Anhörung konnte nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG abgesehen werden, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erschien. Die Antragsgegnerin führte in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. April 2026 nach der vorläufigen Auffassung der Kammer zutreffend aus, dass von dem Gebäude erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit ausgehen. Insoweit stellte die Antragsgegnerin insbesondere auf die Installation einer nicht fachgerechten und nicht abgenommenen Gastherme (Flüssiggasbehälter) ab, aufgrund derer die akute Gefahr bestehe, dass durch Undichtigkeiten Flüssiggas austrete, welches aufgrund seiner physikalischen Eigenschaften schwerer als Luft sei, durch den Kellerschacht in die dort umliegenden Räume einsinke und dort zu Erstickungen oder zu einer unkontrollierten Explosion führen könne. Zudem sei die Standsicherheit und der Schutz im Brandfall unmittelbar gefährdet.

15

Der Antragsteller hat insbesondere mit seinem Vortrag, dass es kein Leck gebe, eine gegenüber dem Vermieter erfolgte Genehmigung durch den Schornsteinfeger vorliege und die Räumlichkeit gut gelüftet sei, das Vorliegen einer Gefahrenlage auch nicht hinreichend in Zweifel gezogen. So hat er im Widerspruch hierzu mit Schriftsätzen vom 25. April 2026 und 9. Mai 2026 ausgeführt, dass in einer Abseite am Haus eine Propangasanlage eingebaut worden sei, die die Wohnung beheize, der Schornsteinfeger jedoch erst dieses Jahr komme und die Gastherme daher nicht abgenommen worden sei.

16

Ausweislich eines polizeilichen Einsatzberichts (Bl. 271 ff. der Beiakte A) soll es überdies am 29. März 2026 zu einer Rauchentwicklung im Wohngebäude gekommen sein. Der Antragsteller habe angegeben, dass er beim Kochen einen Kunststoffeimer versehentlich zum Schmelzen gebracht habe, in welchem sich Altpapier befunden habe. Die Berufsfeuerwehr habe festgestellt, dass Propangas über Gasschläuche in die Küche befördert worden sei, um eine Therme zu betreiben. Der Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr habe hierzu angegeben, dass das Betreiben der Gasflaschen in diesem Zustand eine erhebliche Gefahr darstelle, weshalb das Betreiben umgehend eingestellt werden müsse. Bereits in der Vergangenheit sei es zu seinem Feuerwehreinsatz gekommen. Die Gasschläuche seien im Rahmen des Einsatzes sichergestellt worden.

17

Ausweislich einer internen E-Mail der Antragsgegnerin (Bl. 274 der Beiakte A) sei bei einer Nachkontrolle am 31. März 2026 vor Ort festgestellt worden, dass beide Propangasflaschen wieder angeschlossen gewesen seien. Das Kellerfenster sei dicht gewesen.

18

Unter Zusammenschau der vorherigen Ausführungen bestand mithin eine Sachlage, bei der aufgrund von einer Gefahr für Leib und Leben von Personen ein sofortiges Handeln der Antragsgegnerin ohne vorherige Anhörung zulässig gewesen ist.

19

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Duldungsverfügung liegen vor.

20

Nach dem mit ihr verfolgten Zweck setzt eine Duldungsanordnung die fortdauernde Vollstreckbarkeit der an den Eigentümer gerichteten Verfügung voraus (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 1997 – 2 S 28.96 – LKV 1997, 368). Die Anordnung, deren Vollzug die Duldungsanordnung ermöglichen soll, muss wirksam sein und wegen fehlenden Einverständnisses des Antragstellers nicht durchgesetzt werden können (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. März 2012 – 1 CS 12.282 – BeckRS 2012, 54360, Rn. 13).

21

Dies ist hier der Fall. Die gegenüber dem Antragssteller ergangene Duldungsverfügung bezieht sich auf die gegenüber der Eigentümerin ausgesprochene Nutzungsuntersagung vom 22. April 2025. Zwar wird in der Duldungsanordnung unter Ziffer 1 ausdrücklich auf den Bescheid „vom 17.04.2025“ Bezug genommen. Dieser Schreibfehler wurde durch die Antragsgegnerin jedoch mit Schreiben vom 7. Mai 2026 gegenüber dem Antragsteller dahingehend berichtigt, dass sich die Duldung auf ihre Nutzungsuntersagung vom 22. April 2025 beziehen sollte. Wie bereits mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 14. Januar 2025 (Az. 2 B 18/25, n.v.) ausgeführt, der die Vollstreckung dieser Nutzungsuntersagung zum Gegenstand hatte, stellt die der Duldungsverfügung zugrundeliegende Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin vom 22. April 2025, mit der der Eigentümerin die Nutzung der Kellerräume des auf dem Grundstück A.-straße befindlichen Wohngebäudes zu Wohn- und Aufenthaltszwecken unter Einschluss einer etwaigen Vermietung zu diesem Zweck untersagt worden ist, einen vollstreckbaren Grundverwaltungsakt im Sinne des § 229 Abs. 1 LVwG dar. Dieser Verwaltungsakt ist mangels Widerspruchs hiergegen bestandskräftig geworden.

22

Mit der Duldungsverfügung soll ein Vollstreckungshindernis hinsichtlich des Vollzugs der ergangenen Nutzungsuntersagung beseitigt werden. Der Antragsteller hat insoweit seinen Mietvertrag für ein Zimmer in der A.-straße vorgelegt. Ihm steht aufgrund des Mietverhältnisses nach § 535 Abs. 1 BGB ein zivilrechtlicher Anspruch auf die Überlassung und den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu. Ein Einverständnis des Antragstellers zum Vollzug der Nutzungsuntersagung hinsichtlich der von ihm gemieteten Räumlichkeit im Keller liegt nicht vor. Der Antragsteller hat mit seinen Schriftsätzen zum Ausdruck gebracht, dass er den Keller weiterhin zu Zwecken nutzen möchte, die von der Nutzungsuntersagung erfasst werden. Er trägt vor, dass er sich dort nur gelegentlich aufhalte. In der vorgenannten Adresse sei er seit Juli 2013 gemeldet. Da er nachts arbeite und nur seine Sachen im Keller untergebracht habe, nutze er den Keller nicht als Wohnraum. Derzeit wohne er in einer Wohnunterkunft am Ostufer A-Stadt. In der A. Straße habe er nur seine Sachen gelagert, da nicht alles in die Notunterkunft (Zelt) passe. Die Heizung in der A.-straße funktioniere. Am 25. April 2026 habe er seine Arbeitssachen morgens in das Gebäude gebracht und sich „frisch gemacht“. Am 29. März 2026, als er den schmelzenden Eimer löschen musste, habe er der Polizei versprochen, in dem Zimmer nicht mehr zu kochen. Im Jahr 2025 habe er nach einem Krankenhausaufenthalt, der bis zum 17. Juni 2025 angedauert habe, wegen Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. August 2025 in der A.-straße geschlafen. Danach habe er nachts wieder gearbeitet.

23

Mit seinem Vortrag legt der Antragsteller eine Anmietung der Räumlichkeit und zumindest auch eine Nutzung zu Aufenthaltszwecken dar, die ebenfalls von der Nutzungsuntersagung umfasst ist. Ob darüber hinaus auch von einer Nutzung zu Wohnzwecken auszugehen ist, kann mithin dahinstehen.

24

Sofern eine Nutzung der Räumlichkeiten durch den Antragsteller tatsächlich nicht vorliegen sollte, so würde es überdies bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehlen und der Antrag wäre wegen Unzulässigkeit abzulehnen.

25

Aus seiner Rechtsposition heraus ist es dem Mieter verwehrt, sich gegenüber der Duldungsverfügung auch auf die Unvereinbarkeit der an den Eigentümer gerichteten Bauordnungsverfügung mit den dieser zugrunde gelegten baurechtlichen Vorschriften zu berufen, ebenso, wie er bereits von vornherein gehindert war, seinerseits mit einem solchen Vorbringen die gegen den Eigentümer getroffene Bauordnungsverfügung anzufechten. Wegen der hierdurch bewirkten Einschränkungen seines mietrechtlichen Besitz- und Nutzungsrechts ist er vielmehr allein darauf verwiesen, den Vermieter zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen (VG Schleswig, Urteil vom 16. Juli 2019 – 2 A 294/18 – juris, Rn. 22 mit Verweis auf OVG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 1997 – 2 S 28.96 – LKV 1997, 368; siehe auch OVG Münster, Beschluss vom 9. April 2014 – 15 B 134/14 – juris, Rn. 11 hinsichtlich der Duldung einer Beseitigung eines wasserversorgungstechnischen Fehlanschlusses; siehe wohl auch OVG Münster, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 2 A 983/13 – juris, Rn. 10 ff.). Der Antragsteller kann gegenüber der Duldungsanordnung lediglich die Rechtswidrigkeit solcher Folgen geltend machen, die ihn gerade als Mieter des Grundstücks betreffen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. April 2014 – 15 B 234/14 – juris, Rn. 12; siehe auch OVG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 1997 – 2 S 28.96 – LKV 1997, 368). Bei einer Duldungsanordnung gegenüber einem lediglich obligatorisch Berechtigten ergibt sich die Beschränkung des Prüfungsmaßstabs aus der Funktion der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Duldungsanordnung. Sie stellt eine Maßnahme dar, die der Überwindung des Widerstands dient, den der Antragsteller der Durchsetzung der Beseitigungsanordnung entgegenbringt, die gegenüber dem Eigentümer erlassen worden ist, von dem er seine Besitz- und Nutzungsrechte an dem Gebäude lediglich ableitet (VGH München, Beschluss vom 12. März 2012 – 1 CS 12.282 – BeckRS 2012, 54360, Rn. 16).

26

Ob es für die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung der Rechtmäßigkeit der zu vollziehenden Verfügung bedarf (bejahend insoweit OVG Bautzen, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – 1 A 350/09 – juris, Rn. 6; OVG Saarlouis, Urteil vom 18. Juni 2002 – 2 R 9/01 – juris, Rn. 29 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Juni 1990 – 3 S 1036/90 – juris, Rn. 4 m.w.N.; wohl auch VGH München, Beschluss vom 28. April 2025 – 1 ZB 24.1940 – juris, Rn. 11; offengelassen OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Juni 2022 – 1 LA 52/19 – Seite 3 f., n.v.; OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Juli 2009 – 3 M 84/09 – juris, Rn. 16 und 17) ist in der Rechtsprechung umstritten. Die Kammer kann diese Frage vorliegend jedoch offenlassen, da die zu vollziehende Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist.

27

Nach der hier gebotenen summarischen Bewertung durch die Kammer bestehen nicht ansatzweise Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 80 Satz 2 LBO gestützten Nutzungsuntersagung. Die Antragsgegnerin stellt zutreffend darauf ab, dass die Nutzungsänderung der Kellerräume von keiner wirksamen Baugenehmigung gedeckt ist und gegen § 3 Abs. 1 und 2 LBO, § 33 LBO und § 47 Abs. 1 LBO verstoßen wird, indem der an den Antragsteller vermietete Raum nicht über eine Treppe, sondern nur über ein Kellerfenster betreten werden kann, und die Deckenhöhe nur etwa 2,00 m beträgt.

28

Die Nutzungsuntersagung ist insbesondere auch nicht in ermessensfehlerhafter Weise ergangen. Da bei der Nutzung des Kellerraums als Wohn- und Aufenthaltsraum durch den fehlenden zweiten Rettungsweg das Leben und die Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen gefährdet wird, stellt sich die Nutzungsuntersagung auch nicht aufgrund des Fehlens einer Fristsetzung als unverhältnismäßig dar.

29

Der Erlass der Duldungsanordnung steht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 LBO im Ermessen der Behörde. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handelt, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

30

Die getroffene Ermessensentscheidung begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist die Duldungsverfügung angesichts der bereits aufgezeigten Gefahr für Leib und Leben verhältnismäßig.

31

Auch die in Ziffer 1 erfolgte Anordnung, das Gebäude zu räumen, erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.

32

Rechtsgrundlage für den Erlass der Räumungsanordnung ist § 58 Abs. 2 Satz 2 LBO. Hinsichtlich der Entbehrlichkeit einer vorherigen Anhörung und der Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften wird auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen.

33

Der Antragsteller konnte als Mieter und Nutzer nach § 218 Abs. 1 LVwG und

34

§ 219 Abs. 2 Satz 1 LVwG als Störer in Anspruch genommen werden.

35

Die Räumungsanordnung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Angesichts der Gefahrenlage ist es insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass davon abgesehen wurde, dem Antragsteller für die Räumung eine Frist von beispielsweise einigen Tagen oder Wochen zu gewähren. Zwar trägt der Antragsteller vor, nichts davon gewusst zu haben, dass die Vermietung untersagt wurde, was angesichts der aus dem Verwaltungsvorgang hervorgehenden Gespräche mit dem Antragsteller zweifelhaft erscheint. Jedenfalls wäre die fristlose Räumungsanordnung aber auch in dem Fall, dass dem Antragsteller nicht im Vorfeld eine Frist vor Erlass der Räumung eingeräumt worden ist, aufgrund der akuten Gefahrenlage gerechtfertigt erfolgt.

36

Auch die Störerauswahl begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin führt insoweit aus, dass der Antragsteller rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit habe, die Anordnung zu befolgen.

37

An der sofortigen Vollziehung der nach der summarischen Prüfung als rechtmäßig zu betrachtenden Duldungs- und Räumungsanordnung besteht mit Blick auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts und insbesondere auf die ansonsten bestehenden Gefahren für Leben und Gesundheit auch ein besonderes öffentliches Interesse.

38

Die Androhung unmittelbaren Zwangs durch die Räumung des Gebäudes für den Fall, dass der Duldungspflicht und der Räumung nicht fristgerecht nachgekommen wird, ist unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 228, 232 Abs. 1 Nr. 1, 235 Abs. 1 Nr. 3, 236, 239 LVwG rechtmäßig ergangen.

39

Insbesondere führt die fehlende Fristsetzung vorliegend nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung. Nach § 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG ist eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Erfüllung der Verpflichtung der oder dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Eine Frist braucht nach § 236 Abs. 2 Satz 2 LVwG nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.

40

Soweit die Androhung hinsichtlich der Duldungsanordnung ergangen ist, war eine Fristsetzung mithin nach § 236 Abs. 2 Satz 2 LVwG entbehrlich.

41

Hinsichtlich der Räumungsanordnung – als ein auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt – fehlt es an einer ausdrücklichen Bestimmung einer Frist. Der Bescheid ist jedoch dahingehend auszulegen, dass als Frist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung gelten sollte.

42

Eine Fristsetzung auf „sofort“ darf nur erfolgen, wenn eine sofortige Durchsetzung der Grundverfügung zur Gefahrenabwehr unabweisbar notwendig ist. Die Voraussetzungen sind kaum geringer als die des § 229 Abs. 2 Nr. 1 LVwG, der für den Fall, dass auf andere Weise eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht abgewehrt werden kann, ein Abweichen von § 229 Abs. 1 LVwG ermöglicht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Mai 2009 – 11 S 1013/09 – juris, Rn. 7). Angesichts der bereits beschriebenen Gefahrenlage sind diese Voraussetzungen jedoch vorliegend erfüllt.

43

Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 239 LVwG vor. Danach kann die Vollzugsbehörde mit unmittelbarem Zwang die Handlung selbst vornehmen oder den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen, sofern die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Erfolg führen oder untunlich sind. Die Antragsgegnerin führt insoweit zutreffend aus, dass andere Zwangsmittel, wie etwa ein Zwangsgeld, im vorliegenden Fall nicht geeignet sind, die Gefahr schnell genug abzuwenden.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2,

46

63 Abs. 2 Satz 1 GKG.

47

Nach Ziffer 9.4.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen kann im Falle sonstiger bauaufsichtlicher Anordnungen (u.a. Räumungsgebot) die Höhe des wirtschaftlichen Schadens oder der Aufwendungen (geschätzt) zugrunde gelegt werden.

48

Ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Mietvertrags beträgt der Mietzins monatlich 200 Euro (§ 4 des Mietvertrags). Das auf bestimmte Zeit (bis 1. Juli 2014) mit Verlängerungsoption vereinbarte Mietverhältnis verlängert sich nach § 2 des Mietvertrags um jeweils 3 Monate, wenn das Mietverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist nicht auf den Endtermin gekündigt wird. Die Höhe des wirtschaftlichen Schadens bzw. der Aufwendungen wird auf 600 Euro (3 Monate x 200 Euro) geschätzt.

49

Der Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen).

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