EuG Dritte Kammer Urteil zitiert von 5

Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PAKI

PAKI Logistics GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PAKI – Absolutes Eintragungshindernis – Gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßende Marke – Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die PAKI Logistics GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Oktober 2009 (Sache R 1805/2007-1) über die Anmeldung des Wortzeichens PAKI als Gemeinschaftsmarke