EuG Vierte Kammer Urteil zitiert von 5

Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren

Osho Lotus Commune e.V. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke OSHO – Absolutes Eintragungshindernis – Kein beschreibender Charakter – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001) – Kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung – Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung [EU] 2017/1001)

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Osho Lotus Commune e. V. trägt neben seinen eigenen Kosten die dem Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten.

3. Die Osho International Foundation trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 30. Juni 1999 meldete die Streithelferin, die Osho International Foundation, eine Stiftung nach schweizerischem Recht, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1] in geänderter Fassung, diese nunmehr ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen OSHO.

3

Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen in den Klassen 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 41: „Erziehung und Unterricht; Yoga-Unterricht“;

– Klasse 42: „Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit Meditation“.

4

Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 019/2000 vom 6. März 2000 veröffentlicht. Die angefochtene Marke wurde am 29. September 2000 unter der Nr. 1 224 831 eingetragen.

5

Am 27. Oktober 2010 stellte der Kläger, der Osho Lotus Commune e. V., nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Marke für sämtliche von der Eintragung erfassten Dienstleistungen. Er berief sich auf die Eintragungshindernisse in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und f der genannten Verordnung (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und f der Verordnung 2017/1001), nämlich die fehlende Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke, ihren beschreibenden Charakter und darauf, dass ihre Eintragung gegen die öffentliche Ordnung verstoße.

6

Mit Entscheidung vom 11. Juni 2014 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung zurück und erlegte Osho Lotus Commune die Kosten auf.

7

Am 30. Juli 2014 legte Osho Lotus Commune gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) beim EUIPO Beschwerde ein. Osho Lotus Commune machte im Wesentlichen u. a. geltend, die Nichtigkeitsabteilung habe die zum Nachweis des beschreibenden Charakters und der fehlenden Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke vorgelegten Beweise nicht hinreichend berücksichtigt. Dieser Name lasse sich mit denen von Jesus Christus, Buddha oder auch des Dalai Lama vergleichen, deren Eintragung als Marke als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung angesehen werde.

8

Mit Entscheidung vom 22. September 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zurück. In ihrer Entscheidung stellte die Beschwerdekammer im Wesentlichen Folgendes fest:

– Es gebe keinen Beleg dafür, dass das Zeichen OSHO für die maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. die normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige breite Öffentlichkeit, eine beschreibende Bedeutung in Bezug auf eine besondere Art von Ausbildung, Yogapraxis, Meditationstechnik oder religiöser Dienstleistung erlangt habe. Angesichts der Vielfalt der dem indischen spirituellen Lehrer Osho zugeschriebenen Meditationsarten könne die bloße Verweisung auf ihn als Person, die verschiedene Meditationsarten praktiziert und inspiriert habe, nicht als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen werden. Es sei auch nicht dargetan worden, dass das Zeichen OSHO in Bezug auf Erziehung und Unterricht, Yogaunterricht und Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen anders verstanden werde denn als Hinweis auf den Namen einer Person, wobei trotz der vorgelegten Beweise unklar bleibe, worin genau OSHO-Unterricht, OSHO-Yoga oder eine als OSHO bezeichnete religiöse Dienstleistung bestehe.

– Da das Zeichen OSHO keinen beschreibenden Charakter aufweise, bestehe kein Anlass, seine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Zweifel zu ziehen.

– Die Rüge des Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 sei zurückzuweisen, da die Verwendung des Namens eines spirituellen Lehrers wie Osho in Bezug auf Erziehung und Unterricht, Yogaunterricht, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Meditation und Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoße.

9

Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 20. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. Er wendet sich gegen die angefochtene Entscheidung und macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen.

Anträge der Parteien

10

Der Kläger beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem EUIPO und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

11

Das EUIPO beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

12

Die Streithelferin beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

1. Zulässigkeit der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweise

13

Am 27. Oktober 2016 hat das Gericht dem Kläger im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt und ihn aufgefordert, diese in der mündlichen Verhandlung zu beantworten.

14

Am 9. Dezember 2016 hat der Kläger per Faksimile bei der Kanzlei des Gerichts ein neues Dokument mit schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichts sowie neuen Beweisen zur Untermauerung dieser Antworten eingereicht. Der Kläger hat das Original dieses neuen Dokuments in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Zu den Beweisen gehörten insbesondere verschiedene Presseartikel, Auszüge aus der Website „www.osho.de“, Erklärungen von Persönlichkeiten sowie Auszüge aus verschiedenen Werken.

15

Am Ende der mündlichen Verhandlung hat das Gericht dem EUIPO sowie der Streithelferin eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich der Zulässigkeit und der Erheblichkeit des neuen Dokuments gesetzt. Das EUIPO und die Streithelferin haben fristgemäß geantwortet und halten das Dokument für unzulässig.

16

Am 16. Januar 2017 hat der Präsident das mündliche Verfahren abgeschlossen.

17

Das vom Kläger eingereichte neue Dokument ist als unzulässig anzusehen. Zum einen hatte das Gericht den Kläger lediglich dazu aufgefordert, die Fragen in der mündlichen Verhandlung mündlich zu beantworten. Zum anderen hat der Kläger keinerlei Erklärung abgegeben, die die verspätete Vorlage des neuen Dokuments einschließlich der darin enthaltenen Beweise rechtfertigen könnte.

18

Die Klage beim Gericht ist jedoch auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 der Verordnung 2017/1001) gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen. Somit ist das genannte Dokument zurückzuweisen, ohne dass seine Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 136 bis 138, Beschluss vom 13. September 2011, Wilfer/HABM, C-546/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:574, Rn. 41, und Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

2. Begründetheit

19

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe, und zwar erstens auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, der sich auf den beschreibenden Charakter einer Marke bezieht, zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung, der sich auf die Unterscheidungskraft einer Marke bezieht, und drittens auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung, der die Eintragung von gegen die öffentliche Ordnung verstoßenden Marken untersagt.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und beschreibender Charakter der angefochtenen Marke

20

Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht der Kläger geltend, die Beschwerdekammer hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass die angefochtene Marke nicht nur auf die Person Oshos verweise, sondern auch auf seine Lehren sowie die von ihm entwickelten Meditationstechniken und Therapien. Die Schlussfolgerung, dass der Begriff „Osho“ keine Informationen über die Art von Veranstaltung oder Dienstleistungen vermittle, stehe im Widerspruch zu den unstreitigen und von der Beschwerdekammer selbst anerkannten Tatsachen.

21

Nach Ansicht des EUIPO, das durch die Streithelferin unterstützt wird, ist der Klagegrund zurückzuweisen. Insbesondere lasse sich mit den vom Kläger vorgelegten Unterlagen und Beweisen nicht belegen, dass der Begriff „Osho“ zum Zeitpunkt der Anmeldung für die maßgeblichen Verkehrskreise beschreibende Bedeutung in Bezug auf eine bestimmte Art von Ausbildung, Yogaunterricht, Meditationstechnik oder religiösen Dienstleistungen gehabt habe. Der Kläger habe nicht klar angegeben, welche Merkmale der in Rede stehenden Dienstleistungen der Begriff „Osho“ eigentlich bezeichnen solle.

Vorbemerkungen

22

Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 der Name einer Person eine Unionsmarke sein kann, soweit ein solches Zeichen geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

23

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Ferner finden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) die Vorschriften des Abs. 1 dieses Artikels auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

24

Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 7. November 2014, Kaatsu Japan/HABM [KAATSU], T-567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 27). Diese Bestimmung erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25, und vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 54).

25

Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der mit der Anmeldung beanspruchten Ware oder Dienstleistung dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, die Entscheidung über einen weiteren Erwerb davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. November 2014, KAATSU, T-567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 28).

26

Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (Urteile vom 18. November 2015, Research Engineering & Manufacturing/HABM – Nedschroef Holding [TRILOBULAR], T-558/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:858, Rn. 17, und vom 12. April 2016, Choice/EUIPO [Choice chocolate & ice cream], T-361/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:214, Rn. 15).

27

Dabei zeigt die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber deutlich, dass die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine von den beteiligten Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. Somit kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Außerdem lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 7. November 2014, KAATSU, T-567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 30).

29

Schließlich ist nach der Rechtsprechung für die Beurteilung des beschreibenden Charakters der angefochtenen Marke auf den Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden Marke abzustellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C-192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 40, vom 24. September 2009, Bateaux mouches/HABM, C-78/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:584, Rn. 18, und vom 23. April 2010, HABM/Frosch Touristik, C-332/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:225, Rn. 41).

Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise

30

Zur Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise ist festzustellen, dass sich die von der angefochtenen Marke erfassten Dienstleistungen in den Klassen 41 und 42 des Abkommens von Nizza auf Erziehung und Unterricht, Yoga, Meditation sowie Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen beziehen. Die Beschwerdekammer hat die Auffassung vertreten, dass sich die in Rede stehenden Dienstleistungen an die normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige breite Öffentlichkeit richteten.

31

Dagegen hat der Kläger in seiner Klageschrift ausgeführt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Verbrauchern bestünden, die an Meditation und Yoga interessiert seien, von denen sich einige veranlasst sehen könnten, unter dem Namen OSHO organisierte Veranstaltungen zu besuchen.

32

Auf Nachfrage hierzu in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bekräftigt, dass davon auszugehen sei, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht um die Öffentlichkeit im Allgemeinen, sondern um das an Meditation und den von der angefochtenen Marke erfassten Dienstleistungen interessierte Publikum handele. Das EUIPO und die Streithelferin haben erwidert, dass auf das allgemeine Publikum abzustellen sei, da die erfassten Dienstleistungen der Öffentlichkeit im Allgemeinen offenstünden.

33

Nach der Rechtsprechung ist die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise mit der Prüfung der Zielgruppe der betreffenden Waren verbunden, da die Marke ihre Hauptfunktion gerade bei dieser zu erfüllen hat (Urteil vom 29. September 2010, CNH Global/HABM [Kombination der Farben rot, schwarz und grau für einen Traktor], T-378/07, EU:T:2010:413, Rn. 38).

34

Hierzu ist festzustellen, dass sich Dienstleistungen im Zusammenhang mit Meditation, Yogaunterricht, Erziehung und Unterricht sowie Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen an ein relativ breites, nicht spezialisiertes Publikum richten können.

35

Da Meditation und Yoga eine Vielzahl unterschiedlicher Techniken umfassen, von denen jede auf eigenen Lehren und Methoden beruht, setzt ihre Ausübung jedoch eine gewisse Kenntnis dieser Lehren und Methoden voraus. Deshalb richten sich Dienstleistungen im Zusammenhang mit Meditation und Yogaunterricht auch an ein spezialisiertes Publikum, das sich über deren Inhalt informiert haben wird und sich für diese Disziplinen besonders interessiert. Das Gleiche gilt für Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen.

36

Darüber hinaus richten sich Unterrichts- und Lehrbücher wie z. B. in den Bereichen Yoga und Meditation an Fachkundige (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2013, Maharishi Foundation/HABM [TRANSCENDENTAL MEDITATION], T-412/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:62, Rn. 57).

37

Folglich ist für die Beurteilung des beschreibenden Charakters der angefochtenen Marke im vorliegenden Fall auf die normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige breite Öffentlichkeit sowie ein Spezialpublikum, das Kenntnisse insbesondere in den Bereichen Yoga, Meditation und Spiritualität besitzt, abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2008, Prana Haus/HABM [PRANAHAUS], T-226/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:381, Rn. 26).

38

Demnach ist die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen im vorliegenden Fall nur um die breite Öffentlichkeit handele, so dass die angefochtene Entscheidung allein aus diesem Grund aufgehoben werden könnte. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege ist jedoch zu prüfen, ob der Akteninhalt den Schluss zulässt, dass die angefochtene Marke im Jahr 1999 aus Sicht der in der genannten Weise definierten maßgeblichen Verkehrskreise beschreibenden Charakter besaß.

Bedeutung des Worts „Osho“

39

Was die Bedeutung des Worts „Osho“ anbelangt, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich bei diesem Wort um den Namen eines 1990 verstorbenen indischen Mystikers und spirituellen Lehrers handelt, der früher den Namen Bhagwan Shree Rajneesh trug und verschiedene Lehren entwickelt hat. Aus den Akten geht auch hervor, dass er verschiedene Meditations-, Yoga- und Therapietechniken gefördert hat, die von einigen Anhängern sowie verschiedenen Meditationszentren vor allem in Europa bis heute praktiziert werden.

40

Darüber hinaus ist Osho nach dem Akteninhalt Autor zahlreicher, in mehrere Sprachen übersetzter Bücher, mit denen Meditation als Lebenskunst sowie eine bestimmte Weltanschauung gefördert werden soll, in deren Mittelpunkt ein neuer Mensch steht, der dazu aufgerufen ist, nach dem Vorbild von „Zorba dem Buddha“ zu leben. Demnach verweist das Wort „Osho“, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, auf eine Person und ihre Lehren.

41

Der Kläger hat überdies verschiedene deutschsprachige Auszüge aus Werken über spirituelle und religiöse Bewegungen vorgelegt, u. a. O. Eggenberger, „Die Kirchen, Sondergruppen und religiösen Vereinigungen“, 1994, H.-O. Wiebus, „Jugend Kulte. Esoterik, New Age, Satanismus“, 1995, J. Süss, „Baghwans Erbe – Die Osho Bewegung heute“, 1996, H.-M. Cammans, „Sekten. Die neuen Heilsbringer? Ein Handbuch“, 1998, R. Hauth, „Kompaktlexikon Religionen“, 1998, J. Bowker, „Das Oxford-Lexikon der Weltreligionen“, 1999, C. Auffahrt, „Metzler Lexikon Religionen“, 1999, sowie N. Grübel und S. Rademacher, „Religion in Berlin. Ein Handbuch“, 2003.

42

Aus diesen Auszügen geht hervor, dass Osho als Begründer einer spirituellen Bewegung, und zwar der „Osho-Bewegung“, die früher „Baghwan“- oder „Rajneesh“-Bewegung hieß, gilt. Diesen Auszügen ist ferner zu entnehmen, dass die Bewegung nach dem Tod Oshos im Jahr 1990 nicht hierarchisch organisiert war. Die Lehren Oshos wurden jedoch von mehreren Zentren in Europa, vor allem in verschiedenen Städten in Deutschland, verbreitet.

43

Außerdem wurde die von Osho begründete spirituelle Bewegung in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Deutschland) vom 26. Juni 2002 genannt. Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass die deutsche Regierung 1979, 1980, 1982 und 1984 mehrere Äußerungen über neue religiöse Bewegungen, darunter die „Shree Rajneesh-Bewegung“ oder „Baghwan Shree Rajneesh-Bewegung“, gemacht hatte, die gerichtlich angefochten wurden.

44

Auch wenn der Begriff „Osho“ im Jahr 1999 auf den Namen einer Person und auf ihre Lehren verwies, konnte er demnach auch mit einer spirituellen Bewegung in Verbindung gebracht werden, auf die sich mehrere Zentren in Europa, insbesondere in Deutschland, beriefen.

45

Daher ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Verkehrskreise, wie der Kläger ausführt, zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke den Begriff „Osho“ unmittelbar und ohne weitere Überlegung als Bezugnahme nicht nur auf den Namen einer Person und ihre Lehren, sondern auch auf ein Merkmal von Erziehung und Unterricht, Yogaunterricht, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Meditation und Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen, die von der genannten Marke erfasst sind, nämlich auf ihren Gegenstand, ihren Inhalt oder allgemeiner die Philosophie, in die sich diese Dienstleistungen einfügen, wahrnehmen konnten.

Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise

46

Der Kläger macht geltend, die Beschwerdekammer habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die angefochtene Marke die von Osho entwickelten Lehren, Techniken und Therapien, seine Weltanschauung und seine Philosophie bezeichne. Der Name Osho erfülle nicht die Funktion einer Marke, sondern weise nur darauf hin, dass die Meditationsangebote und sonstigen unter diesem Namen angebotenen Veranstaltungen die Weltanschauung, Lehren und Techniken Oshos zur Grundlage und zum Inhalt haben. Insoweit habe die Beschwerdekammer die vom Kläger vorgelegten Beweise, die belegten, dass der Begriff „Osho“ ein Hinweis auf Inhalt und spirituelle Grundlage der Veranstaltung oder des Kurses sei, fehlerhaft gewürdigt.

47

Im Rahmen seiner Argumentation legt der Kläger besonderes Augenmerk auf die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Meditation der Klasse 42 in dem Sinne, dass die von Osho entwickelten Meditationstechniken einen besonderen Inhalt hätten und auf einer besonderen Konzeption beruhten. In der mündlichen Verhandlung hat er im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich die Osho-Meditationstechniken von den traditionellen Meditationsformen nicht nur aufgrund der Konzeption der „Osho-Meditation“ als Lebenskunst an sich unterschieden, sondern auch im Hinblick auf die Art ihrer Ausübung – eine aktive Meditation, mit der Emotionen und Gefühle losgelassen werden sollen und somit ein wahrhafter Zustand erreicht werden soll. In Bezug auf die anderen von der angefochtenen Marke erfassten Dienstleistungen – Erziehung und Unterricht sowie Yogaunterricht in Klasse 41 und Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen in Klasse 42 – bringt der Kläger hingegen keine spezifischen Argumente für jede einzelne Art von Dienstleistungen vor.

48

Im Licht dieses Vorbringens ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer die vom Kläger vorgelegten Beweise richtig beurteilt hat. Im Rahmen dieser Beurteilung sind die relevanten Beweise grundsätzlich jene, die zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke – am 30. Juni 1999 – vorhanden waren. Das Gericht kann jedoch auch Beweise späteren Datums berücksichtigen, soweit sie Rückschlüsse auf die Situation zu diesem Zeitpunkt zulassen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C-192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 41).

49

Zu diesen Beweisen gehören im Wesentlichen Dokumente zur Wahrnehmung des Namens Osho in Deutschland. In diesem Zusammenhang genügt es gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 für die Nichtigerklärung eines Zeichens, dass es in einem Teil der Union beschreibenden Charakter besitzt.

50

Nach dieser Klarstellung ist zwischen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Meditation einerseits sowie Erziehung und Unterricht, Yogaunterricht und Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen andererseits zu unterscheiden. Das Gericht stellt nämlich fest, dass der Kläger im Gegensatz zu den Dienstleistungen im Zusammenhang mit Meditation keine jeweils spezifischen Argumente in Bezug auf Erziehung und Unterricht, Yogaunterricht und Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen vorgebracht hat.

– Erziehung und Unterricht, Yogaunterricht und Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen

51

Was zunächst Erziehung und Unterricht, Yogaunterricht und Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen anbelangt, hat der Kläger zum Nachweis des beschreibenden Charakters dieser Dienstleistungen allgemein auf ihre spirituelle Grundlage verwiesen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beschwerdekammer die vom Kläger vorgelegten Beweise nicht fehlerhaft gewürdigt hat, als sie zu dem Schluss gekommen ist, dass diese in Bezug auf Erziehung und Unterricht, Yogaunterricht und Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen allenfalls belegten, dass der Begriff „Osho“ als Name eines spirituellen Lehrers und Hinweis auf seine Lehren wahrgenommen werde, ohne dass er für eine besondere Art von Erziehung und Unterricht, Yogaunterricht oder Dienstleistung von religiösen Vereinigungen beschreibend sei.

52

Erstens beziehen sich die Auszüge aus Werken, die von verschiedenen Autoren verfasst und vor oder nach, aber zeitnah mit der Anmeldung der angefochtenen Marke veröffentlicht wurden, auf die „Osho-Bewegung“, in der Regel in Verbindung mit den Namen Rajneesh oder Baghwan. Ihnen ist zu entnehmen, dass verschiedene autonome Zentren, die in den 1990er Jahren etwa 40 000 Mitglieder hatten, auf Oshos Lehren beruhende Kurse und Therapien in Deutschland anbieten.

53

So geht aus dem Werk von H.-O. Wiebus mit dem Titel Jugend Kulte, 1995, hervor, dass die „Baghwan-Bewegung“, nach dem früheren Namen Oshos, in Europa und vor allem in Deutschland in den 1980er Jahren zahlreiche Mitglieder angezogen hatte. Unter dieser Bezeichnung wurde über die Bewegung auch in den Medien ausführlich berichtet, da sie umstritten war. Darüber hinaus weist J. Süss in seinem Werk mit dem Titel Baghwans Erbe – Die Osho Bewegung heute, 1996, darauf hin, dass 1993 mehr als 10 000 in Deutschland ansässige Personen nach Poona (Indien) gereist seien, um das Hauptzentrum der „Osho-Bewegung“ zu besuchen. Ferner ergibt sich aus dem Werk O. Eggenbergers, Die Kirchen, Sondergruppen und religiösen Vereinigungen, 1994, dass zu dieser Zeit in Deutschland etwa 70 spirituelle „Osho“-Zentren existierten, wobei sich die wichtigsten in Köln, München, Stuttgart, Freiburg und Berlin befanden.

54

Diese Werkauszüge enthalten jedoch keine Erläuterung zum spezifischen Inhalt von „Osho“-Erziehung und -Unterricht, „Osho“-Yogaunterricht oder einer als „Osho“ bezeichneten Dienstleistung religiöser Vereinigungen oder zu der Art und Weise, wie sie praktiziert werden.

55

Zweitens hat der Kläger Listen von Musikkompilationen vorgelegt. Diese weisen jedoch kein lesbares Datum auf und verweisen lediglich auf „Oshos Welt“, erneut ohne Erläuterung zum Inhalt oder der spezifischen Durchführung von „Osho“-Erziehung und -Unterricht, „Osho“-Yogaunterricht oder einer als „Osho“ bezeichneten Dienstleistung religiöser Vereinigungen.

56

Drittens geht aus Werbung und Anzeigen für „Osho“-Veranstaltungen hervor, dass unter diesem Begriff ganz unterschiedliche Veranstaltungen organisiert wurden, und zwar Osho Meditation Camp, Osho Ocean Party, Osho birthday festival, Osho’s Enlightment Day, Osho psychic massage training, Osho Therapist training oder Osho festival. Diese Veranstaltungen wurden in den deutschen Zeitschriften OSHO Times International, Osho Madhur oder Programmjournal Osho UTA Institut, die sich gerade mit Osho und seinen Lehren befassten, angekündigt. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke hatte die Zeitschrift OSHO Times International eine auf 6 000 Exemplare beschränkte Auflage. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ferner – vom EUIPO und von der Streithelferin insoweit unwidersprochen – angegeben, dass 3 000 Personen diese Zeitung abonniert hätten.

57

Darüber hinaus wurde in der allgemeinen deutschen Zeitschrift Kölner Illustrierte vom Juni 1994 angekündigt, dass in Köln vom 10. bis 12. Juni 1994 das „Dritte internationale Osho Festival“ veranstaltet würde, bei dem Anhänger Oshos dessen Meditationstechniken in der Stadtmitte demonstrieren würden. Diese Werbung war auch in der deutschen Zeitschrift Wegweiser vom Juni 1994 zu finden.

58

In dieser Werbung und diesen Anzeigen wird zwar gelegentlich auf Yoga Bezug genommen, der besondere Inhalt von „Osho“-Erziehung und -Unterricht, „Osho“-Yogaunterricht oder einer als „Osho“ bezeichneten Dienstleistung religiöser Vereinigungen wird jedoch nicht beschrieben.

59

Viertens wurden Auszüge aus Websites, im vorliegenden Fall „Wikipedia“ und „iloveindia.com“, im Jahr 2010, also zu einem nach der Anmeldung der angefochtenen Marke liegenden Zeitpunkt, ausgedruckt. Überdies handelt es sich bei dem Auszug aus der Website „Wikipedia“ um eine nicht gesicherte Information, da sie einer Kollektiv-Enzyklopädie im Internet entstammt, deren Inhalt jederzeit und in bestimmten Fällen von jedem Besucher, selbst anonym, geändert werden kann (vgl. Urteil vom 6. Juli 2016, Mozzetti/EUIPO – di Lelio [ALFREDO’S GALLERY alla Scrofa Roma], T-97/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:393, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Website „iloveindia.com“ enthält keine Information zur Wahrnehmung der angefochtenen Marke in Europa.

60

Fünftens hat der Kläger verschiedene Presseartikel vorgelegt, die im Wesentlichen in Zeitschriften und Fachzeitschriften wie z. B. Connection, Rajneesh Times und OSHO Times in deutscher Sprache erschienen sind. Diese Artikel betreffen entweder „Osho-Meditationen“, „von Osho inspirierte Therapien“ oder verschiedene „Osho-Kurse“ oder Gespräche mit der Person Baghwan Shree Rajneesh.

61

Was die allgemeine Presse anbelangt, hat der Kläger ferner Auszüge aus den deutschen Zeitschriften Stern, Der Spiegel, TAZ Bremen und NDR Magazin über Baghwan (Neuauflage eines 1981 erschienen Artikels anlässlich des 50. Jubiläums der Zeitschrift), über Sheela, eine frühere Anhängerin Oshos, aus Anlass des Erscheinens ihres Buchs, über Osho als „Interpret von Nietzsche“, in dem auf die „Baghwan-Bewegung“ Bezug genommen wird, und über die Renaissance der „Baghwan-Bewegung“ vorgelegt. In einem Auszug aus der deutschsprachigen Zeitschrift Allegra von 1997 wird das Thema der Religion in der heutigen Gesellschaft erörtert und Osho neben Buddha und Jesus genannt, ohne dass jedoch auf die „Osho-Bewegung“ Bezug genommen würde. Überdies wird in diesen Artikeln vor allem auf Baghwan, den früheren Namen Oshos, Bezug genommen, der den Lesern aufgrund der Medienberichterstattung über die Baghwan- oder Rajneesh-Bewegung in Deutschland in den 1980er Jahren geläufiger ist.

62

Diese Presseartikel enthalten wiederum keine eindeutigen Angaben zum spezifischen Inhalt von „Osho“-Erziehung und -Unterricht, „Osho“-Yogaunterricht oder einer als „Osho“ bezeichneten Dienstleistung religiöser Vereinigungen, die den Schluss zuließen, dass die angefochtene Marke nicht nur auf den spirituellen Lehrer mit demselben Namen verweist, sondern diesen Unterricht und diese Dienstleistungen für die maßgeblichen Verkehrskreise beschreibt.

63

Sechstens ergibt sich aus den verschiedenen Aussagen, die der Kläger von in verschiedenen Osho-Zentren in Deutschland tätigen Personen eingeholt hat, dass diese das Zeichen OSHO immer verwendet haben, um dem Publikum ihr Kursangebot, insbesondere Meditationskurse, zu beschreiben, was von den Kunden auch so verstanden werde. Diese Aussagen beziehen sich hingegen nicht auf Erziehung und Unterricht, Yogaunterricht oder Dienstleistungen religiöser Vereinigungen und erst recht nicht auf ihren spezifischen Inhalt.

64

Siebtens hat der Kläger eine Abschrift von Entscheidungen nationaler Gerichte in der Union vorgelegt. Keine von ihnen befasst sich mit der Marke oder dem Wort „Osho“. Insbesondere betrifft die Entscheidung des Bundespatentgerichts (Deutschland) vom 30. Mai 2007 die Eintragung des Ausdrucks „EU Times“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38 und 41, die sich von denen, die von der angefochtenen Marke erfasst sind, unterscheiden. Ferner betrifft die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 die Glaubensfreiheit und die umstrittene Qualifizierung der „Baghwan-Bewegung“ als Sekte durch die deutsche Regierung. Die anderen Entscheidungen betreffen die Zurückweisung der Eintragung der Zeichen Dalai Lama, Buddha, Pontifex, Koran oder auch Dakini als Marke.

65

Die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts zur Eintragung der Marke Anand Sagar in der Kategorie „Organisation und Durchführung von Osho-Meditationen“ datiert von 2011, so dass zwischen der Anmeldung der angefochtenen Marke und der Eintragung der fraglichen Marke mehr als zwölf Jahre liegen.

66

Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass die von Osho begründete Bewegung in Deutschland in gewissem Maße, aber im Wesentlichen unter dem Namen „Rajneesh-Bewegung“ oder „Baghwan-Bewegung“ bekannt war und dass das Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke im Jahr 1999 bereits seit mehreren Jahren benutzt wurde, wie insbesondere die verschiedenen vom Kläger vorgelegten Aussagen zeigen.

67

Zum einen werden jedoch, was den Inhalt der vom Kläger vorgelegten Unterlagen anbelangt, darin Erziehung und Unterricht, Yogaunterricht oder Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen, die mit dem Wort „Osho“ bezeichnet werden, nicht genannt, abgesehen von einigen wenigen Anzeigen, die in der Fachzeitschrift OSHO Times mit begrenzter Auflage erschienen sind.

68

Zwar wird Yoga in den von Osho selbst verfassten Werken und einigen Auszügen aus der Zeitschrift OSHO Times erwähnt. Die vorgelegten Auszüge aus Zeitschriften und Anzeigen, die für die maßgeblichen Verkehrskreise bestimmt sind, lassen jedoch allenfalls erkennen, dass die Anhänger der Osho-Bewegung Yoga praktizieren konnten, ohne weitere Anhaltspunkte dafür, ob das Wort „Osho“ von diesem Publikum als Beschreibung des spezifischen Inhalts eines „Yogakurses“ wahrgenommen wird.

69

Ebenso wenig enthalten die vorgelegten Beweise Angaben zum Inhalt von Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen im Sinne der Klasse 42, die vom Wort „Osho“ erfasst sind, zu ihrem Ablauf oder ihren besonderen Merkmalen, die belegen könnten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie der angefochtenen Marke begegnen, in dem Wort „Osho“ unmittelbar eine Beschreibung dieses spezifischen Inhalts erkennen würden.

70

Was zum anderen den Namen Osho selbst anbelangt, war die Osho-Bewegung zwar in Deutschland bekannt, aber im Wesentlichen unter einem anderen Namen, nämlich „Baghwan“-Bewegung, aufgrund des Umstands, dass ihr spiritueller Lehrer in den 1980er Jahren umstritten war. Dies geht insbesondere aus u. a. den Zeitschriften Stern und Der Spiegel entnommenen Artikeln der allgemeinen Presse hervor, in denen vor allem auf Baghwan und auf einen anderen Begriff zur Bezeichnung der Anhänger seiner Bewegung, die „Sannyasins“, Bezug genommen wird. Das Wort „Osho“ wird dort nur in Verbindung mit dessen früheren Namen erwähnt. Aus diesen Artikeln ist nicht ersichtlich, dass „Osho-Yoga“, „Osho-Erziehung und -Unterricht“ oder „Osho-Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen“ existieren würden. Diese Artikel zeigen demnach allenfalls, dass das Wort „Osho“ mit dem Wort „Baghwan“ und dessen Bewegung, über die in den 1980er Jahren in den Medien berichtet wurde, in Zusammenhang steht.

71

Nach alledem hat die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im Jahr 1999 zwischen dem Wort „Osho“ und der Bezeichnung des spezifischen Inhalts von Erziehung und Unterricht, „Yogaunterricht“ oder einer religiösen Dienstleistung nicht ohne weitere Überlegung einen unmittelbaren Zusammenhang hätten herstellen können, die vorgelegten Beweise nicht fehlerhaft gewürdigt.

72

Der fehlende beschreibende Charakter der angefochtenen Marke für Erziehung und Unterricht, Yogaunterricht und Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen wird nicht durch das Vorbringen des Klägers in Frage gestellt, wonach es für die Ablehnung der Eintragung des Zeichens ausreiche, dass es beschreibend sein könne.

73

Die Zurückweisung der Anmeldung eines Zeichens nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 setzt zwar nicht voraus, dass das fragliche Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet wird. Es genügt, dass das Zeichen zu diesem Zweck verwendet werden kann (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 38).

74

Dies entbindet den Kläger jedoch, wie die Streithelferin zu Recht ausgeführt hat, nicht von der Verpflichtung, konkrete Beweise beizubringen, mit denen belegt werden kann, dass die Marke in den Augen der beteiligten Verkehrskreise eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen darstellt oder dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 56). Aufgrund des Akteninhalts lässt sich indessen keine solche Wahrscheinlichkeit feststellen.

75

Ferner ist auch das Vorbringen des Klägers, wonach die Beschwerdekammer aus der Art der Verwendung des Worts „Osho“ durch die Streithelferin fehlerhaft gefolgert habe, dass es sich durchaus um eine Marke handele, obwohl diese Verwendung nicht relevant gewesen sei, zurückzuweisen. Die Beschwerdekammer ist nämlich nicht aufgrund der Benutzung der angefochtenen Marke durch ihre Inhaberin zu dem Schluss gekommen, dass die Marke keinen beschreibenden Charakter hat, sondern weil nicht dargetan wurde, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend konkreter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Wort „Osho“ einerseits und Erziehung und Unterricht, Yogaunterricht und Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen, die unter diesem Namen angeboten werden, andererseits besteht.

76

Darüber hinaus ist der Vergleich des Worts „Osho“ mit den Namen von Buddha oder Konfuzius oder auch Pilates, die dem Kläger zufolge nicht als Marke eingetragen werden konnten, irrelevant, wie die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung unter Zurückweisung des Vorbringens des Klägers festgestellt hat. Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich nämlich nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen, so dass jedes Zeichen einer einzelfallbezogenen Prüfung zu unterziehen ist, der kein Vergleich mit angeblich ähnlichen anderen Marken oder Zeichen zugrunde gelegt werden kann.

77

Darüber hinaus ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 30. Mai 2007 im vorliegenden Fall irrelevant ist. Diese Entscheidung betrifft nämlich die Eintragung des Ausdrucks „EU Times“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38 und 41, die sich von denen unterscheiden, die von der angefochtenen Marke erfasst sind.

78

In dieser Entscheidung des Bundespatentgerichts wird zwar auf S. 5 unten auf die Zeitschrift OSHO Times verwiesen, diese Erwähnung erfolgt aber rein zufällig zum Nachweis, dass das Zeichen Times ein häufig für Zeitschriften verwendeter Begriff ist. Entgegen dem Vorbringen des Klägers in seiner Klageschrift ist der Hinweis auf die Zeitschrift OSHO Times mit keiner Prüfung der Bedeutung des Worts „Osho“ in Bezug auf die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Dienstleistungen verbunden.

79

Deshalb ist das Vorbringen des Klägers zum beschreibenden Charakter des Worts „Osho“ für Erziehung und Unterricht sowie Yogaunterricht in Klasse 41 und Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen in Klasse 42 zurückzuweisen.

– Dienstleistungen im Zusammenhang mit Meditation

80

Wie sich aus Rn. 47 des vorliegenden Urteils ergibt, hat der Kläger in seiner Klageschrift besonderes Augenmerk auf die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Meditation der Klasse 42 gelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er auch zur Frage des beschreibenden Charakters der angefochtenen Marke für diese Art von Dienstleistungen ausführlich vorgetragen.

81

Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass Osho Begründer einer großen Vielfalt von Meditationen ist, die unabhängig von ihrer exakten Bezeichnung eine zentrale Stellung in den von Osho entwickelten Ideen einnahmen, wie H.-O. Wiebus in seinem Werk Jugend Kulte, 1995, O. Eggenberger in seinem Buch The churches, special groups and religious associations, 1994, sowie H. Baer in seinem Werk Lexikon neureligiöser Gruppen, Szenen und Weltanschauungen, 2005, ausführen. Die von Osho entwickelten Meditationstechniken sind insbesondere Gegenstand eines ganz ihnen gewidmeten Werks mit dem Titel OSHO. Das Buch der Geheimnisse. 112 Meditations-Techniken zur Entdeckung der inneren Wahrheit.

82

Ferner geht aus den vom Kläger vorgelegten Werken hervor, dass die Besonderheit der verschiedenen von Osho entwickelten Meditationen in der Kombination von östlicher Spiritualität mit westlichem Denken besteht. Darüber hinaus unterscheiden sie sich von den klassischen Meditationstechniken, da sie nicht auf Konzentration, sondern auf Entspannung und Loslassen von Emotionen beruhen, was zuweilen mit einer gewissen Heftigkeit und Form von Aggression verbunden sein kann. Die Meditation ist auch nicht als eine Disziplin unter anderen zu praktizieren, sondern als Lebenskunst im Alltag, mit der eine Wiedergeburt des Menschen ermöglicht werden soll, der in der Lage ist, wie „Zorba der Buddha“ zu leben.

83

In diesem Zusammenhang hat der Kläger einige Dokumente eingereicht, die belegen, dass die von Osho entwickelten Meditationen unter der Bezeichnung „Osho-Meditationen“ angeboten worden waren.

84

So enthielt insbesondere die Zeitschrift OSHO Times in der deutschen Versionvom Juli 1999 eine Anzeige für Seminare und Kurse auf Mallorca (Spanien) über „Osho-Meditationen“. Ferner wurden in den deutschen Zeitschriften Kölner Illustrierte und Wegweiser vom Juni 1994 Demonstrationen der „Osho-Meditations“-Techniken in der Stadtmitte angekündigt.

85

Außerdem werden die „Osho-Meditationen“ in dem den verschiedenen Meditationstechniken gewidmeten allgemeinen Werk von K. Engel, Meditation. Geschichte, Systematik, Forschung, Theorie, 1999, als umfassendes Konzept neben Qi Gong, der transzendentalen Meditation oder auch der christlichen Kontemplation genannt und beschrieben.

86

Überdies ergibt sich aus mehreren vom Kläger vorgelegten Erklärungen von Zeugen, dass das Zeichen OSHO zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke zumindest in Deutschland von verschiedenen Meditationszentren zur Angabe eines der wesentlichen Merkmale der angebotenen Meditationskurse, nämlich der Meditationsart oder der benutzten Techniken, verwendet wurde.

87

Diese Beweise können jedoch, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, nicht ausreichen, um zu belegen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im Jahr 1999 das Wort „Osho“ als beschreibende Angabe des Inhalts oder der spirituellen Grundlage von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Meditation und nicht nur gegebenenfalls als Namen eines spirituellen Lehrers wahrnahmen.

88

Ein Zeichen fällt nämlich nur dann unter das Verbot von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, wenn dieses Eintragungshindernis zumindest in Bezug auf einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2015, bd breyton-design/HABM [RACE GTP], T-520/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:884, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89

Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Anzahl von Personen, die die „Osho“-Zentren in Deutschland regelmäßig besuchten oder sich zur „Osho“-Bewegung bekannten, 1999 relativ begrenzt war. Nach der vom Kläger vorgelegten Literatur hatte die „Osho-Bewegung“, die in der Regel in Verbindung mit den Namen Rajneesh oder Baghwan vorgestellt wird, in den 1990er Jahren ungefähr 40 000 Anhänger. Darüber hinaus hatte die Zeitschrift OSHO Times, in der die meiste Werbung und die meisten Anzeigen für „Osho-Meditations“-Kurse und -Sitzungen zu finden sind, in Deutschland zu diesem Zeitpunkt nur eine auf 6 000 Exemplare begrenzte Auflage. Allein im Licht dieser Zahlen und mangels anderer konkreter Beweise, mit denen eine weitere Verbreitung des Worts „Osho“ und erst recht des Worts „Osho-Meditationen“ belegt werden könnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Wort „Osho-Meditationen“ zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke auch nur in Deutschland einem nicht unerheblichen Teil der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils definierten maßgeblichen Verkehrskreise bekannt war.

90

Demnach ist die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gelangt, dass die angefochtene Marke für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Meditation keinen beschreibenden Charakter aufweist.

91

Deshalb ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Bezug auf die Unterscheidungskraft der Marke

92

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes vertritt der Kläger die Ansicht, der angefochtenen Marke fehle infolge ihres beschreibenden Charakters auch jede Unterscheidungskraft.

93

Nach Ansicht des EUIPO, das durch die Streithelferin unterstützt wird, ist der Klagegrund zurückzuweisen, da mangels beschreibenden Charakters kein Grund bestehe, davon auszugehen, dass der angefochtenen Marke die Unterscheidungskraft fehle.

94

Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ist das fragliche Zeichen bereits dann nicht als Unionsmarke eintragungsfähig, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller, Köln/HABM [Original Eau de Cologne], T-556/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:984, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95

Außerdem haben nach der Rechtsprechung die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten beschreibenden Zeichen auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 46).

96

Im vorliegenden Fall wird das Vorbringen des Klägers zur fehlenden Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke allein auf ihren behaupteten beschreibenden Charakter für Erziehung und Unterricht, Yogaunterricht, Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Meditation gestützt. Wie sich aus Rn. 91 des vorliegenden Urteils ergibt, ist die Beschwerdekammer jedoch zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass die angefochtene Marke für die genannten Dienstleistungen keinen beschreibenden Charakter aufweist.

97

Da der Kläger keine Argumente vorbringt, die geeignet wären, zu zeigen, dass der Marke aus anderen Gründen als aufgrund ihres beschreibenden Charakters die Unterscheidungskraft fehlt, ist diese Rüge somit als unbegründet anzusehen.

98

Demnach ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009

99

Im Rahmen seines dritten Klagegrundes trägt der Kläger vor, ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung sei gegeben, wenn der Name des Begründers einer neuen Form von Spiritualität zu rein kommerziellen Zwecken in Anspruch genommen werde. Er stützt diesen Klagegrund auf Auszüge aus einer Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2011, in der die Löschung der Marke Dakini mit der Begründung bestätigt werde, dass dieser Begriff (Sanskrit für Himmelstänzerin) im Buddhismus eine für die religiöse Lehre und die Spiritualität sehr wichtige Inkarnation darstelle und die Eintragung dieses Worts als Marke im Geschäftsverkehr die religiösen und ethischen Wertvorstellungen eines beachtlichen Teils des angesprochenen inländischen Publikums verletze, der die Eintragung als anstößig empfinden werde. Diese Rechtsprechung sei erst recht auf den Begründer einer neuen Weltanschauung anzuwenden.

100

Nach Ansicht des EUIPO, das durch die Streithelferin unterstützt wird, ist der Klagegrund zurückzuweisen. Das EUIPO macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Marke könne nur dann für nichtig erklärt werden, wenn sie für sich genommen eine eindeutig anstößige Wirkung auf normal empfindliche Personen habe. Dies ergebe sich jedoch aus den vom Kläger vorgelegten Dokumenten nicht.

Vorbemerkungen

101

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen.

102

Nach der Rechtsprechung muss die Prüfung, ob ein Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Zeichens bei seiner Benutzung als Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union oder in einem Teil derselben vorgenommen werden. Dieser Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (Urteile vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 50, vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [¡Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 12, und vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN LIQUORS], T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 12).

103

Außerdem kann bei der Beurteilung, ob das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der besonders unempfindlich ist, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteile vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T-526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 12, und vom 14. November 2013, FICKEN LIQUORS, T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 21).

104

Dabei können die maßgeblichen Verkehrskreise nicht auf die Verkehrskreise begrenzt werden, an die sich die von der angefochtenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen unmittelbar richten. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (Urteile vom 5. Oktober 2011, PAKI, T-526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 18, und vom 14. November 2013, FICKEN LIQUORS, T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 22).

105

Ferner ist bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung auf die Marke selbst abzustellen, d. h. auf das Zeichen in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist (Urteil vom 13. September 2005, Sportwetten/HABM – Intertops Sportwetten [INTERTOPS], T-140/02, EU:T:2005:312, Rn. 27).

Behaupteter Verstoß gegen die öffentliche Ordnung

106

In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer geprüft, ob das Zeichen OSHO für die von der fraglichen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gemäß der oben angeführten Rechtsprechung anzusehen ist. Hierzu hat sie zutreffend entschieden, dass ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 nicht vorliegt.

107

Zum einen stellt das Zeichen OSHO für sich genommen für die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich die breite Öffentlichkeit, zu der auch ein Publikum gehört, das sich für Meditation, Yoga und Spiritualität interessiert, keineswegs einen anstößigen Ausdruck dar. Überdies stehen die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen gerade im Zusammenhang mit dem von Osho geförderten Bereich der Spiritualität, so dass die Verwendung dieses Zeichens zur Bezeichnung dieser Waren und Dienstleistungen, wie die Beschwerdekammer zutreffend hervorgehoben hat, in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise nicht anstößig oder verletzend ist.

108

Zum anderen ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Monopolisierung des Namens eines spirituellen Lehrers zu kommerziellen Zwecken anstößig erscheinen und die öffentliche Ordnung beeinträchtigen kann, doch bestätigt sich dies im vorliegenden Fall nicht.

109

Aus den Akten geht nämlich keineswegs hervor, dass ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. nicht nur der angesprochenen Verkehrskreise, die die Lehren von Osho kannten oder ihnen folgten, sondern auch der breiten Öffentlichkeit mit durchschnittlicher Empfindlichkeitsschwelle, in Deutschland und Europa Osho als spirituellen Lehrer ausreichend kannte, um die Eintragung des Zeichens OSHO im Jahr 1999 als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung wahrzunehmen. Wie sich aus Rn. 70 des vorliegenden Urteils ergibt, war die Osho-Bewegung im Wesentlichen bekannt, weil über sie in den 1980er Jahren unter dem Namen „Baghwan-Bewegung“ oder „Rajneesh-Bewegung“, nicht aber unter dem Namen „Osho-Bewegung“ in den Medien berichtet wurde. Zudem hatte diese Bewegung unter ihren früheren Namen zu Kontroversen geführt, die die deutsche Regierung zur Abgabe mehrerer Erklärungen veranlasste, die gerichtlich angefochten wurden, wie u. a. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 belegt. Hinzu kommt, dass die Bewegung zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke im Jahr 1999 erst seit etwa zehn Jahren unter dem Namen Osho – in Europa überdies nicht hierarchisch gegliedert und wenig strukturiert – Bestand hatte.

110

Zudem sind die Auszüge einer Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2011, mit der die Streichung der Marke Dakini wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung bestätigt wird, im vorliegenden Fall nicht erheblich, da sie weder das Zeichen OSHO noch wenigstens den Namen eines spirituellen Lehrers betreffen.

111

Überdies ist festzustellen, dass in den Entscheidungen des Bundespatentgerichts zur Ablehnung der Eintragung der Zeichen Dalai Lama, Buddha, Pontifex und Koran, die der Kläger zur Stützung seines Nichtigkeitsantrags vorgelegt hat, hervorgehoben wird, dass die Eintragung des Zeichens als Marke bei „wesentlichen“ oder „beachtlichen“ Teilen der Verkehrskreise in Deutschland Anstoß erregen würde. Diese Rechtssachen zeichneten sich somit durch das wesentliche Merkmal aus, dass die fraglichen Namen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen – im Gegensatz zu dem Namen Osho im Jahr 1999 – besonders bekannt waren.

112

In Anbetracht dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass Personen, die dem Zeichen, ohne unbedingt an den von der angefochtenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegneten, die Eintragung des Namens Osho als Marke im Jahr 1999 als anstößig empfanden.

113

In diesem Zusammenhang hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch geltend gemacht, dass die Monopolisierung des Namens eines religiösen und spirituellen Lehrers der Religionsfreiheit und der Freiheit der Ausübung der Spiritualität zuwiderlaufe, die in Art. 9 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert seien, wonach jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit habe.

114

Ohne dass es erforderlich wäre, auf die Zulässigkeit dieses Vorbringens einzugehen, ist festzustellen, dass es unbegründet ist. Die Gewissens- und Religionsfreiheit ist nämlich auch in Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. Nach dieser Bestimmung umfasst dieses Recht die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Wie sich aus den Erläuterungen zur Grundrechtecharta (ABl. 2007, C 303, S. 17) ergibt, entspricht das in Art. 10 Abs. 1 der Charta garantierte Recht dem Recht, das durch Art. 9 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert ist, und hat nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie dieses (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 26 und 27).

115

Indessen ist festzustellen, dass der Kläger in keiner Weise erläutert hat, warum die Eintragung des Namens Osho als Marke dazu führen soll, ihm das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu nehmen. Insbesondere hat er die Gründe nicht angegeben und schon gar nicht erläutert, aus denen diese Eintragung sein Recht beeinträchtige, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln und diese zu bekennen. In diesem Zusammenhang genügt die bloße Behauptung, die Monopolisierung des Namens eines spirituellen Lehrers hindere den Kläger daran, seinen Glauben zu bekennen, nicht, um den behaupteten Verstoß festzustellen.

116

Folglich ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

117

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kosten

118

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

119

Außerdem kann nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt. Im vorliegenden Fall hat die Streithelferin ihre eigenen Kosten zu tragen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-670/15

Osho Lotus Commune e. V. mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Viefhues,

Kläger,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch P. Ivanov und A. Schifko als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Osho International Foundation mit Sitz in Zürich (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth, Barrister,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. September 2015 (Sache R 1997/2014-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Osho Lotus Commune und Osho International Foundation

erlässt

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín und der Richterin I. Reine (Berichterstatterin),

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 20. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 30. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 19. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2016

folgendes