VerfGH Sachsen Beschluss

Fristverfall bei Einspruch gegen Bußgeldbescheid KI-Titel

Rechtliches Gehör · Einspruchsfrist · Verfahrensfehler · Bußgeldverfahren · Verfassungsbeschwerde

Verfassungsrecht Aufgehoben und zurückverwiesen

Sonstiges

Vf. 77-IV-24

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des T., gesetzlich vertreten durch seine Eltern T., ebenda,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 12. Juni 2025

beschlossen:

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Meißen vom 30. Mai 2024 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Meißen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

Mit seiner am 29. November 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landratsamtes M. vom 30. November 2023 (10203.086/73124810) sowie gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Meißen vom 30. Mai 2024 und 30. Oktober 2024 (jeweils 9 OWi 1/24 jug).

Das Landratsamt M. erließ einen Bußgeldbescheid gegen den Beschwerdeführer, welcher diesem am 6. November 2023 zugestellt wurde. Dagegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2023 Einspruch ein.

Mit dem angegriffenen Bescheid vom 30. November 2023 verwarf das Landratsamt den Einspruch als unzulässig, weil dieser erst am 21. November 2023 eingegangen sei. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen.

Diesbezüglich beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 eine gerichtliche Entscheidung sowie Akteneinsicht. Eine Begründung bleibe einem gesonderten Schreiben nach erfolgter Akteneinsicht vorbehalten. Mit Schreiben vom 2. Januar 2024 teilte das Landratsamt mit, die Akte werde an das Amtsgericht Meißen zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgegeben.

Das Amtsgericht Meißen entschied mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. Mai 2024, dass die Verwerfung des Einspruchs rechtmäßig erfolgt sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Diese begründete er damit, dass der Einspruch fristgerecht am 20. November 2023 eingelegt worden sei. Das Amtsgericht habe nicht erkannt, dass dem Landratsamt zunächst eine eigene Prüfungspflicht zukomme. Es hätte die Akte zur Gewährung der Einsicht zurücksenden oder jedenfalls selbst die Akteneinsicht gewähren und eine Begründung abwarten müssen. Es könne durch das Zeugnis einer Rechtsanwältin bewiesen werden, dass das Einspruchsschreiben am 20. November 2023 zugegangen sei.

Mit angegriffenem Beschluss vom 30. Oktober 2024 verwarf das Amtsgericht den Antrag nach § 46 OWiG i.V.m. § 33a StPO als unzulässig. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Er habe das ihm zustehende Akteneinsichtsrecht nicht wahrgenommen.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf.

Das Amtsgericht habe die Überprüfung einer zu Unrecht getroffenen Entscheidung – der Verwerfung des Einspruchs als verfristet – vereitelt. Das Landratsamt M. hätte die Akteneinsicht auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewähren und die angekündigte Begründung abwarten und anschließend in einem Abhilfeverfahren die Entscheidung überprüfen müssen. Das Amtsgericht sei verpflichtet gewesen, das Verfahren bereits in diesem Stadium an das Landratsamt zurückzugeben, weil das Abhilfeverfahren nicht stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer sei als Betroffenem in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren die Möglichkeit einer Stellungnahme oder eines Beweisangebotes genommen worden.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid des Landratsamtes M. vom 30. November 2023 sowie gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meißen vom 30. Oktober 2024 wendet.

a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig verwerfende Entscheidung des Landratsamtes vom 30. November 2023 wendet, genügt sein Vorbringen nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG.

aa) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer bezogen auf den konkreten Akt der öffentlichen Gewalt substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom

10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

bb) Die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen erscheinen nach seinem Vortrag durch den angegriffenen Bescheid nicht möglich. Das Beschwerdevorbringen stützt sich darauf, dass dem Beschwerdeführer die nach der Verwerfung seines Einspruchs beantragte Akteneinsicht nicht gewährt und eine Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht abgewartet wurde. Dies sind Umstände, die erst im Nachgang des Erlasses des angegriffenen Bescheides des Landratsamtes entstanden sind, sodass sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht ergibt, dass bereits der Verwerfungsbescheid die geltend gemachten verfassungsrechtlich verbürgten Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt.

b) Der Verfassungsbeschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Oktober 2024 wendet.

Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss vom

8. Dezember 2022 – Vf. 33-IV-22; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 55-IV-21; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine aus dem angegriffenen Beschluss vom 30. Oktober 2024 folgende eigenständige Beschwer des Beschwerdeführers weder dargetan noch ersichtlich. Mit der Aufhebung der Entscheidung vom 30. Mai 2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Oktober 2024 über die Anhörungsrüge ohnehin gegenstandslos (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 56-IV-22; Beschluss vom 27. Oktober 2021 – Vf. 49-IV-21 [HS]; Beschluss vom

27. Februar 2018 – Vf. 121-IV-17; Beschluss vom 21. Juni 2012 – Vf. 154-IV-11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2020 – 2 BvR 1605/16 – juris Rn. 26).

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet.

a) Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Mai 2024 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf.

aa) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 75-IV-23; Beschluss vom

18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Darüber hinaus gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör, die Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren und einer Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde zu legen, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Beschluss vom

12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 27. September 2010 – Vf. 60-IV-10 [HS]; Beschluss vom 23. September 2003 – Vf. 21-IV-03; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2020 – 2 BvR 113/20 – juris Rn. 40; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [35] m.w.N.). Er vermittelt dem Berechtigten einen umfassenden Anspruch, über den gesamten Prozessstoff kommentarlos und ohne Einschränkungen unterrichtet zu werden, unabhängig davon, ob eine Äußerung im konkreten Fall Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnen kann oder nicht (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2016 – 2 BvR 857/14 – juris Rn. 8; Beschluss vom 15. August 2014 – 2 BvR 969/14 – juris Rn. 49). Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört auch die Möglichkeit der Akteneinsicht, wobei die nähere Ausgestaltung den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2020 – 2 BvR 113/20 – juris Rn. 40).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann zudem nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 75-IV-23; Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 68-IV- 21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 13-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010

– Vf. 133-IV-09; st. Rspr.).

bb) Gemessen daran verkennt der angegriffene Beschluss Inhalt und Tragweite von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf.

Der Beschwerdeführer beantragte mit der Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung Akteneinsicht und kündigte eine Begründung nach erfolgter Akteneinsicht an. Diese wurde ihm weder durch das Landratsamt noch durch das Amtsgericht gewährt. Vielmehr entschied das Amtsgericht über die Rechtmäßigkeit der Verwerfung des Einspruchs, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, von der Verfahrensakte Kenntnis zu nehmen und seinen Antrag zu begründen.

Der angegriffene Beschluss beruht auch auf diesem Verfassungsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht eine andere, für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn dieser durch die Akteneinsicht Gelegenheit gehabt hätte, von dem Akteninhalt – wie dem Eingangsstempel auf dem Einspruchsschreiben

– Kenntnis zu nehmen und in der Folge zu den Umständen der Abgabe des Einspruchsschreibens Stellung zu nehmen.

Eine Heilung des Gehörsverstoßes ist auch im Anhörungsrügeverfahren nach § 46 OWiG i.V.m. § 33a StPO nicht erfolgt. Selbst dann ist dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden. Die Begründung des Amtsgerichts, er habe sein Akteneinsichtsrecht nicht wahrgenommen, ist mithin unzutreffend.

b) Angesichts der festgestellten Verletzung des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf kann dahinstehen, ob die Entscheidung zudem gegen das durch den Beschwerdeführer gerügte Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf verstößt.

III.

Der Beschluss des Amtsgerichts Meißen vom 30. Mai 2024 ist gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen vollständig zu erstatten (§ 16 Abs. 3 und 4 SächsVerfGHG), weil dem als unzulässig verworfenen Teil der Verfassungsbeschwerde in der Sache keine eigenständige Bedeutung zukommt.

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle