Landgericht Hagen IM NAMEN DES VOLKES Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 O 45/25 | |
Gründe
Landgericht Hagen IM NAMEN DES VOLKES Urteil
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Einordnung eines Vertrages zur Miete einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher und die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen.
Die Kläger sind Privatpersonen. Die Beklagte ist eine Beteiligung der xxx, einem der führenden Anbieter von Solaranlagen und Wärmepumpen in Deutschland.
Auf den Antrag der Kläger vom 17.12.2021 - insoweit wird auf Blatt 27 f. der Akte verwiesen - schlossen die Parteien einen Vertrag zur Miete einer 12,58 kWp Photovoltaikanlage mit einem 10 kWh Batteriespeicher für das Gebäude der Kläger in xxx. Diesem Mietvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde, hinsichtlich derer weiterer Einzelheiten auf Blatt 83 ff. der Akte verwiesen wird.
Die Anlage wurde errichtet und in Betrieb genommen; Vertragsbeginn war der Netzanschluss, nämlich Februar 2022. Ab diesem Zeitpunkt entrichteten die Kläger den monatlich fällig werdenden Mietzins für die Anlage. Dieser Mietzins betrug in den ersten 24 Monaten 189,81 EUR brutto. Ab dem darauffolgenden Monat belief sich der monatliche Mietzins auf 207,66 EUR brutto.
Der Vertrag hat eine feste Laufzeit von 20 Jahren. Ein ordentliches Kündigungsrecht ohne Erwerb der Anlage besteht nicht. Vor Ablauf der Laufzeit können die Kläger die Anlage nur durch Ausübung einer Kaufoption erwerben (§ 5 Ziff. 1, 3 AGB), wobei sich das in diesem Fall geschuldete Entgelt aus dem vorerwähnten Antrag vom 17.12.2021 ergibt. Hiernach beträgt der Erwerbspreis 2.234,02 EUR netto pro kWp der installierten Leistung abzüglich 100,53 EUR netto pro kWp je Betriebsjahr. Nach Ablauf der 20 Jahre können die Kläger die Anlage für 1,00 EUR erwerben oder ihren kostenlosen Rückbau von der Beklagten verlangen.
Die Kläger sind der Auffassung, der streitgegenständliche Vertrag stelle eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. ein Umgehungsgeschäft nach § 512 S. 2 BGB dar, weil er wirtschaftlich auf den Erwerb der Anlage hinauslaufe. Denn am Ende der Vertragslaufzeit hätten sie kein echtes Wahlrecht, weil ein Abbau der Anlage keine wirkliche Alternative zu einem Erwerb zu einem Kaufpreis von einem Euro darstelle. Zudem habe sich der Preis der Anlage während der Laufzeit vollständig amortisiert. Mangels Angabe des effektiven Jahreszinses und des Gesamtbetrags sei der Mietzins auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. zu reduzieren (§ 494 Abs. 2 BGB).
Die Kläger machen hiernach geltend, dass sie von den seit Mietbeginn gezahlten Beträgen ein Zinsübermaß von 2.455,40 EUR zurückzuverlangen könnten (Klageantrag zu Ziffer 2) und der Mietzins ab Juni 2026 auf zumindest 158,48 EUR herabzusetzen sei (Klageantrag zu Ziffer 1). Zudem beantragen sie festzustellen, dass die Beklagte im Fall der Kündigung des streitgegenständlichen Vertrags aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens durch sie - die Kläger -- keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes nach § 5 Abs. 6 AGB nach dem Erwerbspreis zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 500 EUR hätte.
Die Kläger haben zunächst folgende Anträge angekündigt:
13Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klagepartei aus dem Vertrag vom 17.12.2021 über die PV-Anlage auf dem Gebäude xxx, nebst zugehörigem Batteriespeicher für den Zeitraum ab dem 01.12.2025 bis zur Beendigung des genannten Vertrages keinen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Mietzinses hat, der einen Betrag von 158,48 EUR übersteigt.
15Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 2.160,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17Es wird festgestellt, dass die pauschalierte Schadensersatzklausel in § 5 Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zum unter Ziffer 1 genannten Vertrag gegenüber der Klagepartei keine Wirkung entfaltet und unwirksam ist.
19Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.420,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kläger beantragen nunmehr - nach Erweiterung der Klage, soweit unter Ziffer 2 ein Zahlbetrag geltend gemacht wird, und Neufassung des Klageantrags zu Ziffer 3 - Folgendes:
22Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klagepartei aus dem Vertrag vom 17.12.2021 über die PV-Anlage auf dem Gebäude xxx, nebst zugehörigem Batteriespeicher für den Zeitraum ab dem 01.06.2026 bis zur Beendigung des genannten Vertrages keinen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Mietzinses hat, der einen Betrag von 158,48 EUR übersteigt.
24Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 2.455,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
26Es wird festgestellt, dass die Beklagte für den Fall der Kündigung des unter Ziff. 1 genannten Vertrages aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Klagepartei keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes gemäß § 5 Ziff. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Miete der unter Ziff. 1 genannten Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher hat.
28Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.420,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, wobei sie auf die vormals erhobene Rüge der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hagen in der öffentlichen Sitzung vom 22.05.2026 verzichtet hat, das streitgegenständliche Vertragsverhältnis könne nicht als Finanzierungshilfe eingeordnet werden. Denn es bestehe nur eine Erwerbsoption und keine Erwerbspflicht. Die Anwendung von § 506 BGB sei vom Gesetzgeber bewusst auf die in § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Fälle beschränkt worden. Eine Analogie scheide aus, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege; ebenso wenig komme ein Umgehungsgeschäft nach § 512 S. 2 BGB in Betracht. Der Umstand, dass die Ausübung der Erwerbsoption nach Ende der Vertragslaufzeit für den Kunden regelmäßig sinnvoll sein dürfte, begründe nicht bereits ein Umgehungsgeschäft. Überdies sei der Gesichtspunkt, dass sich die PV-Anlage im planmäßigen Verlauf des Mietvertrags vollständig amortisiere, für die Qualifizierung des Vertrags als entgeltliche Finanzierungshilfe unerheblich. Der Feststellungsantrag zu § 5 Abs. 6 AGB sei unzulässig, weil kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und kein Feststellungsinteresse erkennbar seien.
Die Kammer hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien in der öffentlichen Sitzung vom 22.05.2026 erörtert und den Klägern - auf ihren Antrag - die Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 15.05.2026 eingeräumt, wovon die Kläger mit Schriftsatz vom 16.06.2026 auch Gebrauch gemacht haben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits unzulässig, soweit die Kläger mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 3 die Feststellung begehren, dass die Beklagte für den Fall der Kündigung des streitgegenständlichen Vertrags aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens durch sie - die Kläger - keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes nach § 5 Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hat. In Bezug auf die Klageanträge zu den Ziffern 1, 2, und 4 ist die Klage zwar zulässig, in der Sache allerdings unbegründet.
36Zulässigkeit
38Örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hagen
Das Landgericht Hagen ist - jedenfalls mit Blick auf die rügelose Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2026 (§ 39 Abs. 1 ZPO) - örtlich zuständig.
41Unzulässigkeit des Klageantrags zu Ziffer 3
Der Klageantrag zu Ziffer 3 ist unzulässig, weil es sowohl an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis als auch an einem Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO fehlt.
44Kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
Soweit das Bestehen eines Anspruchs auf pauschalierten Schadensersatz, über den sich der Klageantrag zu Ziffer 3 verhält, ein Rechtsverhältnis darstellen könnte, ist dieses jedenfalls nicht - wie es § 256 ZPO voraussetzt - gegenwärtig. Selbst eine künftige Entstehung eines solchen Anspruches ist nämlich schon nicht konkret absehbar. Eine Kündigung des Vertrages wegen vertragswidrigen Verhaltens - wie es ausweislich des Inhalts des Antrags Voraussetzung möglicher Ansprüche wäre - ist nicht ausgesprochen oder angedroht; auch ein Grund für eine solche Kündigung ist nicht erkennbar (näher hierzu in einer vergleichbaren Konstellation m. w. N.: LG Osnabrück, Urt. v. 19.3.2026, Az. 13a O 39/26; siehe auch: LG Hagen, Urt. v. 03.03.2026, Az. 4 O 336/25).
47Kein Feststellungsinteresse
Zudem fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der Feststellung im Sinne des § 256 ZPO. Bei einem etwaigen Anspruch der Beklagten aus § 5 Ziff. 6 AGB zum pauschalierten Schadensersatz handelt es sich um ein künftiges Rechtsverhältnis, dessen Entstehen bereits völlig ungewiss ist. Ein anerkennenswertes Interesse, sich möglichen Ansprüchen für diesen Fall bereits jetzt erwehren zu müssen, ist nicht erkennbar, was bereits daraus folgt, dass eine Kündigung nicht absehbar ist (so auch mit näherer Begründung und m. w. N.: LG Osnabrück, Urt. v. 19.03.2026, Az. 13a O 39/26; LG Hanau, Urt. v. 08.01.2026, Az. 7 O 945/25).
50Zulässigkeit der Klage im Übrigen
Im Übrigen - das heißt mit Blick auf die Klageanträge zu den Ziffern 1, 2 und 4 - bestehen an der Zulässigkeit der Klage keine Bedenken.
53Begründetheit
In Bezug auf die vorerwähnten Klageanträge zu den Ziffern 1, 2 und 4 ist die Klage allerdings unbegründet.
56Klageanträge zu Ziffern 1 und 2
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Reduzierung des Mietzinses (Klageantrag zu Ziffer 1) und Rückzahlung bereits geleisteter, vermeintlich überhöhter Mietzinsen (Klageantrag zu Ziffer 2), weil sie eine Vertragsanpassung nach Maßgabe des § 494 Abs. 2 S. 2 BGB nicht verlangen können. Die Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 S. 1 BGB oder § 512 S. 2 BGB sind nämlich nicht gegeben.
59Vertrag unterfällt nicht § 506 Abs. 2 S. 1 BGB (analog)
Der Vertrag unterfällt nicht § 506 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Vorschrift nennt abschließend drei Fallgruppen, in denen ein Nutzungsvertrag als Finanzierungshilfe gilt:
(1) Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers,
(2) einseitiges Erwerbsverlangen des Unternehmers
(3) Restwertgarantie des Verbrauchers.
Hier liegt keine dieser Voraussetzungen vor. Die Kläger haben nur eine Option zum Erwerb, keine Pflicht. Die Beklagte kann den Erwerb nicht verlangen. Die Kläger haften nicht für einen bestimmten Restwert, weil das wirtschaftliche Risiko - bestimmt durch Reparaturen, Mietminderung und vorzeitigen Wertverfall - bei den Beklagten verbleibt. Dies stellen die Kläger - insbesondere in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der vorerwähnten Ziffern 2 und 3 - auch nicht in Frage.
Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Kläger, dass der streitgegenständliche Vertrag - wenn auch nicht ausdrücklich formuliert - jedenfalls eine faktische Erwerbsverpflichtung beinhaltet. Der Einwand der Kläger, der Erwerb sei wegen des „Restwerts“ von ca. 30.000 EUR bei einem Kaufpreis von 1,00 € (Rendite „3 Mio. %“) „alternativlos“, berücksichtigt nicht hinreichend den Unterschied zwischen einem wirtschaftlichen Anreiz und einer rechtlichen Verpflichtung. Eine Erwerbspflicht im Sinne des § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass der Vertragspartner rechtlich gebunden ist, das Eigentum zu erwerben; also bei Nichtabnahme schadensersatzpflichtig wäre oder das Eigentum kraft Gesetzes oder Vertrags übergeht. Hier hingegen steht den Klägern ein echtes Wahlrecht zu: Sie können die Anlage für 1,00 EUR erwerben, können aber auch deren Rückbau verlangen, der für sie kostenlos erfolgt. Dass die eine Option wirtschaftlich vernünftiger erscheint als die andere, begründet keine rechtliche Pflicht zur Ausübung der vorteilhafteren Option. Ein Grundsatz, wonach ein Vertragspartner verpflichtet ist, die für ihn wirtschaftlich günstigste von mehreren vertraglich eröffneten Handlungsalternativen zu wählen, besteht nicht. Das unternehmerische Risiko einer Fehlentscheidung, was hier nach den Ausführungen der Kläger der Verzicht auf den Erwerb wäre, tragen die Mieter selbst. Dagegen trägt die Beklagte das Sachmangel- und Funktionsrisiko in Bezug auf die Anlage, das Restwertrisiko - was maßgeblich durch technische Überholung, regulatorische Änderungen oder Beschädigungen durch unvorhergesehene Ereignisse bestimmt ist - und Marktrisiken (wie die Höhe der Strompreise). Im Fall des Erwerbs der Anlage würden die Kläger die Risiken übernehmen, die zuvor von der Beklagten getragen worden sind, was allein schon - insbesondere in Abhängigkeit von den individuellen Priorisierungen und Präferenzen - Anlass genug sein kann, von der Kaufoption gerade keinen Gebrauch zu machen (so auch: LG Osnabrück, Urt. v. 19.3.2026, Az. 13a O 39/26; LG Hagen, Urt. v. 03.03.2026, Az. 4 O 336/25).
Eine Analogie scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Die fehlende Anwendbarkeit des § 506 Abs. 2 BGB auf Verträge ohne Erwerbsverpflichtung (insoweit darf auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen werden), in denen eine Erwerbsoption besteht, entspricht einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung. Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die Ausübung der Option womöglich wirtschaftlich sehr attraktiv ist und dass über die Vertragslaufzeit gegebenenfalls eine Vollamortisation der Investitionen der Beklagten stattfindet. Der Gesetzgeber hat nämlich bei der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG bewusst auf den Begriff des „Finanzierungsleasings“ verzichtet und nur die drei genannten Tatbestände in § 506 Abs. 2 S. 1 BGB in Kenntnis der Tatsache aufgenommen, dass Mietkaufverträge mit einer Erwerbsoption existieren (BGH NJW 2021, 1942 Rn. 46 ff.). Dass die novellierte Richtlinie (EU) 2023/2225 (Erwägungsgrund 15, Art. 2 Abs. 2 lit. g) künftig auch Verträge mit Erwerbsoption erfassen soll, ändert nichts an der gegenwärtigen Rechtslage, sondern lässt vielmehr darauf schließen, dass der nationale Gesetzgeber die jetzige Lücke als gewollt ansieht (so auch: LG Osnabrück, Urt. v. 19.03.2026, Az. 13a O 39/26; LG Hanau, Urt. v. 08.01.2026, Az. 7 O 945/25).
68Vertrag unterfällt nicht § 512 S. 2 BGB
Die Anwendbarkeit des § 494 Abs. 2 BGB folgt ebenfalls nicht aus § 512 S. 2 BGB. § 512 S. 2 BGB erfasst primär die Aufspaltung eines Vertrags in mehrere Einzelverträge (Tatbestandserschleichung). Hier liegt dagegen ein einheitlicher Mietkaufvertrag vor. Dass die Parteien einen Vertragstyp wählen, der - wie der Gesetzgeber wusste - nicht unter § 506 BGB fällt, ist keine korrekturbedürftige Umgehung, sondern schlichte Folge der Gesetzesanwendung (BGH NJW 2021, 1942 Rn. 67; LG Osnabrück, Urt. v. 19.03.2026, Az. 13a O 39/26; LG Hanau, Urt. v. 08.01.2026, Az. 7 O 945/25).
71Weitere Anspruchsgrundlagen
Das Vorliegen der Voraussetzungen anderer Anspruchsgrundlagen ist weder ersichtlich noch schlüssig vorgetragen.
74Klageantrag zu Ziffer 4
Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Nebenforderungen, insbesondere in der Form vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
77Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
xxx