Ablehnung der Anordnung von Gewahrsam und Anordnung einer Fußfessel zur Gefahrenabwehr
Tenor
1. Der Antrag auf Anordnung von Gewahrsam wird abgelehnt.
2. Der Betroffene wird im Wege einstweiliger Anordnung gem. § 29b Abs. 1 ASOG verpflichtet, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort d. Betr. elektronisch überwacht werden kann, ständig im betriebsbereiten Zustand am Körper zu tragen, die Anlegung und Wartung des technischen Mittels zu dulden und seine Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
3. Es wird gem. § 29b Abs. 2 S. 2 ASOG im Wege einstweiliger Anordnung angeordnet, dass die während der Maßnahme zu 2. erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden dürfen.
4. Die Anordnungen zu 2. und 3. gelten bis zum 31.10.2026.
5. Dem Antragsteller wird aufgegeben, eine Abschrift des Antrages sowie eine beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses bei der Vollstreckung zustellungshalber an d. Betr. auszuhändigen und die Aushändigung dem Gericht schriftlich unverzüglich mitzuteilen.
6. D. Betr. wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung hinsichtlich der Punkte zu 2. bis 4. nur vorläufig ist. Es wird eine Anhörung zur Entscheidung in der Hauptsache stattfinden.
7. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 1/3 und der Betroffene 2/3. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen trägt der Antragsteller zu 1/3.
8. Der Wert des Verfahrens wird auf 5.225,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Anträge haben im tenorierten Umfang Erfolg. Der Antrag auf Anordnung von Gewahrsam ist unbegründet und daher abzulehnen (dazu 1.), der Antrag auf Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (dazu 2.) hat dagegen Erfolg.
1.
Die Voraussetzungen für den beantragten Gewahrsam lagen nicht vor.
Dabei kam es nicht entscheidend darauf an, dass eine Gewahrsamsanordnung, wie beantragt, in der Hauptsache sowieso nicht in Betracht kam, weil d. Betr. derzeit nicht festgenommen ist; in Vorab-Haftsachen, die unmittelbar vollstreckt werden sollen, kommt ausschließlich eine einstweilige Anordnung in Betracht (zG vgl. nur Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 11 Rn. 13, Kap. 13 Rn. 13 zum parallelen Fall in Haft nach dem AufenthG), die der Antragsteller nicht beantragt hatte.
Jedenfalls ist ein Gewahrsamsgrund vom Antragsteller weder konkret vorgetragen, noch ist ein solcher nach Aktenlage ersichtlich.
Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern, wobei die maximale Dauer des Gewahrsams durch § 33 Abs. 2 ASOG beschränkt ist. Für die Begründung der insoweit zu treffenden Gefahrenprognose kommt es daher darauf an, weshalb von dieser konkreten Person innerhalb des durch Gesetz und Antrag begrenzten Zeitrahmens (neuerliche) Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung zu erwarten sind. Irgendein künftig zu erwartendes strafbares Verhalten reicht dabei nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG nicht aus. Die Begehung einer Straftat muss vielmehr unmittelbar bevorstehen. Dies ist der Fall, wenn in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit mit ihrer Begehung zu rechnen ist. Entsprechend dem qualifizierten Begriff der gegenwärtigen Gefahr hat der Gesetzgeber hier besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und dessen Wahrscheinlichkeit gestellt. Der Eintritt des Schadens – hier die Begehung einer Straftat – muss „sofort und fast mit Gewissheit“ zu erwarten sein (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14. September 2011 - 22 W 2/11, juris, Rn. 14; OLG Braunschweig, NVwZ-RR 2021, 573 Rn. 56; Graulich in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl., E Rn. 532, 539 f., jeweils mwN). Die Prognose muss auf konkreten Tatsachen beruhen; allgemeine Plausibilität der Einschätzung oder allein Erfahrungswissen reichen nicht aus (vgl. OLG Hamm, NVwZ-RR 2008, 321, 322; OLG Braunschweig, NVwZ-RR 2020, 1130 Rn. 25). Die beantragte Gewahrsamszeit darf nicht dazu dienen, irgendwann drohende Gefahren durch eine möglichst lange Dauer des Gewahrsams und die Beteiligung der Betroffenen an weder zeitlich noch räumlich näher konkretisierbaren erneuten vergleichbaren Handlungen zu verhindern (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 29. März 2023 – 301 T 103/23, juris Rn. 11).
Nach diesem Maßstab ist der Antrag unbegründet.
Aktuelle Erkenntnisse über d. Betr. begründen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass d. Betr. eine Straftat zu begehen beabsichtige und in auch nur irgendeinem erkennbaren Bezug zum Christopher Street Day in Hamburg an diesem Wochenende stünde. Weder ist ersichtlich, dass d. Betr. überhaupt schon einmal in Hamburg war, noch, dass er beabsichtige, nach Hamburg zu reisen und dort eine Straftat zu begehen. Zwar geht von d. Betr. eine erhebliche Gefahrenlage aus. Diese verdichtet sich allerdings nicht hinsichtlich eines konkreten Anschlages oder einer Straftat mit Bezug zum Christopher Street Day in Hamburg.
2.
Die Voraussetzungen der Anordnung der Fußfessel liegen vor. Gemäß § 29b Abs. 1 ASOG kann die Polizei eine Person dazu verpflichten, sich technische Mittel, mit denen der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen, sie ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn nach Nr. 1 der Norm Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat, eine Straftat gegen das Leben oder eine Straftat nach den §§ 176, 177 Abs. 4 bis 8, 226 Abs. 2 oder 239b des Strafgesetzbuches begehen wird (lit. a) Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person in einem erheblichen Maße verletzen wird und die Person nach polizeilichen Erkenntnissen bereits zuvor eine in Buchstabe vorbenannte Straftat oder eine Straftat nach den §§ 176a, 176b, 177 Abs. 1 bis 3, 182, 223, 238 Abs. 2 oder 239 des Strafgesetzbuches oder nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes begangen hat (lit. b) nach Nr. 2 der Norm das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in Nummer 1 Buchstabe a genannte Straftat begehen wird, und die Verpflichtung erforderlich ist, um diese Person durch die Überwachung und die Datenverarbeitung von der Begehung der Straftat oder der Rechtsgutsverletzung abzuhalten. Dabei darf die Verpflichtung nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck stehen.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Zwar besteht – s.o. – keine Prognose der Begehung einer unmittelbar bevorstehenden terroristischen Straftat oder einer Straftat gegen das Leben in Betracht. Allerdings ist in absehbarer Zeit eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte solche Tat prognostizierbar. Die Erkenntnisse über die Absicht zum Bau einer Bombe und deren Platzierung vor der jüdischen Botschaft liegen zwar bereits einige Zeit zurück. Der gesamte Ablauf des Verhaltens d. Betr. zeigt aber in Verbindung mit seiner psychisch-krankheitsbedingten Destabilisierung - die auch durch eine erneute psychologische Betrachtung vom Mai bestätigt wird -, dass keine Distanzierung von dieser einmal gefassten Absicht erkennbar ist. Im Gegenteil hat d. Betr. ausweislich der strafrechtlichen Vita mit der Vielzahl ihrer auch erheblichen Verurteilungen und der Vielzahl der über längere Zeit geführten Ermittlungsverfahren dokumentiert, dass er auch der Begehung erheblicher Taten über einen längeren Zeitraum hinweg nicht abgeneigt ist; insbes. finden sich in der Vergangenheit d. Betr. zahlreiche Gewaltdelikte. Auch während des Vollzuges seiner Haft hat sich gezeigt, dass mit IS-Sympathiebekundungen versehene Zettel sowie u.a. Bilder von Waffen eine grds. Gewaltbereitschaft nach wie vor besteht; zudem hat sich d. Betr. erkennbar nicht mit früheren Taten auseinandergesetzt, sondern spielte diese zum Teil zum Besitz bloßer „Polenböller“ herunter. Entsprechende Erkenntnisse zeigen sich auch nach Haftentlassung und Abschiebung aus der Auswertung des Facebook-Profils. In Verbindung mit mehreren Versuchen unerlaubter Einreise seit 2019 zeigt sich, dass d. Betr. – der nunmehr unerlaubt eingereist ist – die durch die Rechtsordnung auferlegten Verbote nicht hinreichend ernst nimmt und auch für eine polizeiliche Gefährderansprache nicht hinreichend erreichbar ist. Auch ein erneuter Gesprächstermin zwischen d. Betr. und dem Antragsteller vom 15.04.2026 änderte diesen Befund nicht. Insofern zeigt sich ein Verhalten, das in der Gesamtschau die Tat-Teilnahme hinreichend wahrscheinlich macht.
Die mit der Anordnung verbundene Freiheitsbeschränkung ist gem. § 11 ASOG auch verhältnismäßig. Insbesondere ist die Maßnahme geeignet, weil der dadurch bedingte Kontrolldruck (vgl. AG Wiesbaden Beschl. v. 12.03.2021 – 7100 II 147/21 – juris-Rn. 9) den Betroffenen voraussichtlich von weiterer Gefährdung Dritter abhalten wird. Die Maßnahme ist auch erforderlich, da keine milderen gleichgeeigneten Mittel in Betracht kommen, um den Betroffenen von der Begehung einer schweren Straftat abzuhalten. Zuletzt ist die Maßnahme auch angemessen. Insofern überwiegt das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht den damit bezweckten Rechtsgüterschutz, nämlich den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit Dritter (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Dabei hat das Gericht in die Abwägung mit einbezogen, dass die Beeinträchtigung für d. Betr. zwar erheblich ist, aber angesichts der zeitlichen Beschränkung der Anordnung und des hohen Gutes der geschützten Rechtsgüter sowie der Erheblichkeit der ihnen drohenden Gefahr nicht außer Verhältnis zu den geschützten Rechtsgütern steht.
Die Anordnung war, wie erkannt, gem. § 29b Abs. 5 S. 2 ASOG zeitlich zu befristen und die Datenzusammenführung zu einem Bewegungsbild war gem. § 29b Abs. 2 S. 2 ASOG zu gestatten.
Über den Antrag konnte noch nicht in der Hauptsache entschieden werden, weil die zur Wahrung rechtlichen Gehörs erforderliche Anhörung d. Betr. noch nicht erfolgen konnte. Daher war, wie erkannt, gem. § 49 FamFG die Entscheidung als einstweilige Anordnung geboten. Denn es bestand angesichts der gegenwärtigen Gefahr ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden. Insofern war, wie erkannt, die für das Wirksamwerden erforderliche Bekanntgabe durch Zustellung nach §§ 40, 41 Abs. 1 FamFG dem Antragsteller aufzugeben.
3.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 65 Abs. 3 ASOG iVm § 81 Abs. 1 FamFG und folgen in der Kostenentscheidung dem Erfolg in der Sache; sie beruhen im Übrigen auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG iVm § 7 Abs. 3 StrEG bzgl. des beantragten Gewahrsams (225,00 Euro) sowie aus § 36 Abs. 3 GNotKG für die Beantragung der Fußfessel (5.000 Euro).
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