BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Vergabe von Presseplätzen im "NSU-Verfahren"

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO analog).

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.