Der Grundsatz der Ämterstabilität begründet im Konkurrentenstreitverfahren für ein vollständig freigestelltes …
Leitsatz
1. Der Grundsatz der Ämterstabilität begründet im Konkurrentenstreitverfahren für ein vollständig freigestelltes Personalratsmitglied keinen Anordnungsgrund, wenn nicht die Besetzung des konkreten Dienstpostens, sondern die Beförderung in der Funktion als Personalratsmitglied begehrt wird (Anschluss an OVG Münster, Beschluss vom 15. November 2002 1 B 1554/02).
2. Es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden Tatsachengrundlage zur fiktiven Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung, wenn seit der letzten Beurteilung dreizehn Jahren vergangen sind.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 19.862,19 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin zur Besetzung einer Beförderungsplanstelle für „Expert*in – Leistung, Versicherung und Rente“, Besoldungsgruppe A 13.
Der Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit und bei der D. in S-Stadt beschäftigt, zuletzt als Hauptsachbearbeiter mit der Besoldungsgruppe A 12. Seit dem 1. April 2008 war er – mit Unterbrechung vom 4. März 2009 bis 15. Mai 2011 – bis zum 1. Oktober 2017 als Personalratsmitglied mit hundert von hundert freigestellt. Seit dem 1. Februar 2018 ist er mit hundert von hundert freigestelltes Personalratsmitglied.
Zuletzt wurde der Antragsteller mit Anlassbeurteilungen vom 10. April 2008 und 4. Juli 2011 beurteilt. Mit Datum vom 26. Juli 2018 erhielt er letztmalig eine fortgeschriebene Beurteilung.
Mit Bewerbungsfrist zum 15. September 2025 schrieb die Antragsgegnerin eine Beförderungsstelle für „Expert*in – Leistung, Versicherung und Rente“ aus, auf welche sich der Antragsteller fristgerecht bewarb. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 wurde der Antragsteller zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Von vierundzwanzig eingegangenen Bewerbungen ließ die Antragsgegnerin fünf Bewerber zum weiteren Auswahlverfahren zu. Die Vorauswahl für die Einladung zu den Vorstellungsgesprächen traf die Antragsgegnerin im Grundsatz anhand einer nach Gleichheitsgruppen gewichteten Auswertung des Gesamturteils der letzten Regelbeurteilungen. Hiernach wurden drei Bewerber, inklusive des Beigeladenen, die alle im Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2024 mit Gesamturteil „5“ beurteilt waren und sich im Statusamt A 12 befanden, zugelassen. Zusätzlich wurde der Antragsteller und eine weitere Bewerberin, Statusamt besoldet mit A 12 und Gesamturteil „4“ mit Behinderung, zum weiteren Auswahlverfahren zugelassen.
Mit Verfügung vom 4. November 2025 wählte die Antragsgegnerin den Beigeladenen als den geeignetsten Bewerber für die Beförderungsstelle aus. Auf der Grundlage der mit den ausgewählten Bewerbern geführten Vorstellungsgesprächen habe er sich nach einer gewichteten Auswertung der Ergebnisse der Gespräche im Hinblick auf das Tätigkeits- und Kompetenzprofil der zu besetzenden Stelle als in fachlicher und persönlicher Hinsicht als geeignetster Bewerber erwiesen.
Mit Schreiben vom 4. November 2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie sich nach der Auswertung der Auswahlgespräche für einen anderen Bewerber entschieden habe. Gegen die Ablehnung widersprach der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. November 2025. Über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden.
Der Antragsteller hat am 14. November 2025 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.
Er meint, die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig erfolgt, weil im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers und der weiteren Bewerber vorgelegen habe. Es wäre möglich und notwendig gewesen, die letzte Beurteilung des Antragstellers fortzuschreiben. Eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen der übrigen Bewerber sei nicht gegeben gewesen, weil sie sich auf erheblich unterschiedliche Zeiträume bezögen. Auch die Gleichstellungsbeauftragte habe Fehler im Verfahren gerügt.
Es läge ein Anordnungsgrund vor. Durch die Besetzung der Stelle würde sein Bewerbungsverfahrensanspruch untergehen. Dass er freigestelltes Personalratsmitglied sei, ließe den Anordnungsgrund nicht entfallen.
Soweit die Antragsgegnerin die Stelle bereits kommissarisch mit dem Beigeladenen besetzt habe, sei es – welches er weiter ausführt – rückgängig zu machen.
Der Antragsteller beantragt,
1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Besetzung der Stelle Expert*in – Leistung, Versicherung, und Rente (m/w/div) Ausschreibungsnummer 47-012-2025 bis 14 Tage nach Zugang einer erneuten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffenen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle zu unterlassen,
2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten die Besetzung der Stelle eines Expert*in – Leistung, Versicherung, und Rente (m/w/div) Ausschreibungsnummer 47-012-2025 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers auf die Stelle rückgängig zu machen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Anträge abzulehnen.
Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsgrund, noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Verfahren sei rechtmäßig durchgeführt worden. Er habe sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht durchsetzen können. Da der Antragsteller seit vielen Jahren freigestellt sei, fehle es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für seine Beurteilung. Im Bewerbungsverfahren sei daher auf das Auswahlgespräch zurückzugreifen gewesen. Ein Anordnungsgrund läge nicht vor. Da der Antragsteller freigestelltes Personalratsmitglied sei, könne er seinen Anspruch auf die begehrte fiktive Beförderung neben der eigentlichen Stellenbesetzung verfolgen.
Der Beigeladene hat sich in dem Verfahren nicht in der Sache geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, und der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Anträge haben in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Ob eine derartige unmittelbare Gefährdung der Rechtsposition des Antragstellers vorliegt, ist aus der Sicht eines unbefangenen (objektivierten) Betrachters zu beurteilen. Bejaht werden kann sie nur, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes überwiegt und die vorläufige Maßnahme unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern. Das gilt umso mehr, wenn die vom Gericht begehrte Regelung nicht nur rein vorläufigen Charakter hätte, sondern durch sie die Hauptsache gleichsam vorweggenommen würde, das Rechtsschutzziel also mit dem des entsprechenden Klageverfahrens übereinstimmt. Es gelte dann ein grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, das nur ausnahmsweise durchbrochen werden kann, wenn der Hauptsacherechtsschutz zu spät käme und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde, die sich bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr abwenden oder ausgleichen ließen (vgl. dazu Dombert in: Finkelnburg; Dombert; Külpmann (Hrsg.), Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., 2017, Rn. 193).
Nach § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der zu sichernde Anspruch – Anordnungsanspruch – und der Grund, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist – Anordnungsgrund – glaubhaft zu machen. Diese Anforderung ist vorliegend nicht gewahrt; der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund (1.) noch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht.
1. Ein Anordnungsgrund ist von dem Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Zwar begründet der Grundsatz der Ämterstabilität im Konkurrentenstreitverfahren grundsätzlich die Gefahr, dass der Vollzug der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens mit einem Bewerber zu einer endgültigen Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs führt, weil infolge der nicht mehr rückgängig zu machenden Besetzung keine freie Planstelle mehr zur Verfügung stünde, welche ein Antragsteller besetzen könnte (vgl. Beschluss der Kammer, vom 2. August 2023 – 6 B 689/23 HGW –, juris Rn. 75 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16/09 –, juris Rn. 27). Dies rechtfertigt regelmäßig die Annahme eine Anordnungsgrundes. Dergestalt stellt es sich vorliegend indes nicht dar. Ist der Antragsteller – wie vorliegend – freigestelltes Personalratsmitglied kann er sein Beförderungsbegehren ungeachtet der Besetzung des konkreten Dienstpostens im Hauptsacheverfahren verfolgen. Die ansonsten den Anordnungsgrund begründende Erledigungssituation durch Besetzung des Dienstpostens tritt nicht ein. Denn die Bewerbung zielt nicht auf die tatsächliche Besetzung des Dienstpostens durch den Antragsteller, sondern auf seine Beförderung in der Funktion als freigestelltes Personalratsmitglied neben der Besetzung des konkreten Dienstpostens. Zur Überprüfung der dahin maßgeblichen Frage, ob sich der Antragsteller im Bewerbungsverfahren durchgesetzt hätte, ist die Freihaltung des konkreten Dienstpostens nicht erforderlich. Die Beurteilung des Vorliegens des auf den §§ 10, 52 Abs. 1 Satz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) beruhenden Anspruchs auf Beförderung des freigestellten Personalratsmitglieds kann vom jeweiligen Dienstposten unabhängig auf sog. sonstigen im Personalhaushalt vorgesehene Stellen für freigestellte und freizustellende Personalratsmitglieder erfolgen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. November 2002 – 1 B 1554/02 –, juris Rn. 11).
Dass der Antragsteller den Dienstposten tatsächlich besetzen wollte, ist von ihm – auch auf das Vorbringen der Antragsgegnerin hin – nicht behauptet. In Ermangelung des Willens den Dienstposten tatsächlich auszuüben, kann ein Grund für die Freihaltung der streitbefangenen Beförderungsstelle nicht bestehen. Selbst insoweit der Antragsteller als Erstplatzierter im Bewerbungsverfahren auszuwählen wäre, wäre dem Beigeladenen – als dann Zweitplatziertem – die Beförderungsstelle zu übertragen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. November 2002 – 1 B 1554/02 –, juris Rn. 11; VG Göttingen, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 3 B 307/24 –, juris Rn. 22, 24).
2. Die Kammer weist hinzutretend – die Ablehnung des Antrags selbstständig tragend – darauf hin, dass der Antrag auch keinen Erfolg haben kann, weil ein Anordnungsanspruch von dem Antragsteller nicht glaubhaft gemacht ist. Die von der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung verletzt nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung den Antragsteller nicht in seinem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch. Auch ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus §§ 10, 52 Abs. 1 Satz 2 BPersVG liegt daher nicht vor.
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt dem Antragsteller ein Recht auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Kommen mehrere Bewerber für ein Amt in Betracht, ist der am besten Geeignete ausfindig zu machen. Jeder Bewerber hat Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch). Mit diesem Maßstab eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon vom Grundgesetz wegen einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15 –, juris Rn. 30). Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt die Vorschrift dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16/09 –, BVerwGE 138, 102-122, Rn. 21, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 – 5 ME 141/18 –, juris Rn. 18).
Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (stRspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, BVerwGE 147, 20-37, juris Rn. 20 und Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3/11 –, juris Rn. 21). Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter daher nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie ebenfalls von Verfassungsrang sind. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um den optimierenden Ausgleich mit anderen durch die Verfassung geschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d.h. ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 17/03 –, BVerwGE 122, 237-244, juris Rn. 14).
Das Auswahlverfahren hat sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG bezeichneten Grundsätzen zu orientieren. Im Regelfall wird die Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen sein (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. April 2025 – 5 ME 65/24 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Dies kann allerdings nicht gelten, wenn hinsichtlich des jeweiligen Bewerberkreises keine hinreichend aktuellen Beurteilungen vorliegen und auch nicht erstellt werden können, um auf ihnen eine taugliche Auswahl anhand von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu gründen (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 3 ZB 13.1642 –, juris Rn. 17 f.; OVG Münster, Beschlüsse vom 31. März 2017 – 6 B 1463/16 –, juris Rn. 18; vom 19. März 2019 – 1 B 1301/18 –, juris Rn. 19 ff. jeweils m.w.N.).
Eine aktuelle Beurteilung des Antragstellers lag nicht vor. Seine, anhand fiktiver Nachzeichnung erstellte, letzte Beurteilung datiert auf den 26. Juli 2018. Da er seit dem 1. Februar 2018 ununterbrochen als Personalratsmitglied mit hundert von hundert freigestellt war, waren von ihm auch keine Leistungen erbracht, die einer (Anlass-)Beurteilung zugänglich gewesen wären (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7. November 1991 – 1 WB 160.90 – juris Rn. 17).
Grundsätzlich ist in diesen Fällen der Dienstherr verpflichtet, ausgehend von der letzten Beurteilung des Beamten, diese unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamter fiktiv fortzuschreiben (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 19. März 2019 – 1 B 1301/18 –, juris Rn. 13). Der Pflicht zur Fortschreibung sind indes insoweit Grenzen gesetzt, als sie eine belastbare Tatsachengrundlage voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 2 C 11.09 –, juris Rn. 8, 10 m.w.N.). Ob eine Nachzeichnung möglich ist, hängt von der Dauer des Zeitraums ab, der zwischen der letzten beurteilten Dienstleistung und dem Beurteilungszeitraum liegt, für den die fiktive Fortschreibung erfolgen soll. Ab welcher Zeitspanne die tatsächlichen Erkenntnisse eine Prognose über die Leistungsentwicklung nicht mehr tragen können, ist eine Frage des Einzelfalles, wobei auch das Verhältnis zwischen dem Zeitraum, in dem tatsächlich Dienst geleistet wurde und dem Zeitraum, in dem kein Dienst geleistet wurde, von Bedeutung ist (OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2024 – 6 B 15/24 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es jedenfalls dann an einer belastbaren Tatsachengrundlage, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als sechzehn Jahre vergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 2 C 11.09 –, juris Rn. 8).
Hieran gemessen konnte eine weitere fiktive Fortschreibung der Beurteilung des Antragstellers nicht mehr erfolgen, weil es an einer belastbaren Tatsachengrundlage fehlt. Die letzte, nicht fortgeschriebene Beurteilung des Antragstellers bezieht sich auf den 15. Mai 2011 als Ende des Beurteilungszeitraums. Zwischen diesem und dem Stichtag der zu erstellenden Beurteilung lagen entsprechend etwas über dreizehn Jahre. Bereits dieser Zeitablauf – der den Zeitraum von drei Beurteilungszeiträumen deutlich überschreitet – ist nach Dafürhalten der Kammer zu lange bemessen, um noch von einer hinreichenden Tatsachengrundlage auszugehen (so auch VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2016 – 3 CE 15.2014 –, juris Rn. 32 (> 9 Jahre zu lang); OVG D-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2025 – 4 S 9/25 –, juris Rn. 21 (> 9 Jahre zu lang); OVG Weimar, Beschluss vom 7. Mai 2026 – 2 EO 374/25 –, juris Rn. 33 (jedenfalls 13 Jahre zu lang). Lediglich ergänzend tritt in der Bewertung insoweit hinzu, dass es sich bei der letzten Beurteilung des Antragstellers nicht um eine Regelbeurteilung handelte, sondern um eine Anlassbeurteilung, welcher kein vollständiger Beurteilungszeitraum zugrunde lag. Ihr kommt daher als Grundlage für eine Fortschreibung nur eingeschränkter Wert zu.
Soweit die Antragsgegnerin für die Auswahlentscheidung daher stattdessen auf strukturierte Vorstellungsgespräche nach vordefinierten Bewertungsmerkmalen zurückgegriffen hat, begegnet es keinen Bedenken. Ist ein Leistungsvergleich anhand von (vergleichbaren) Beurteilungen – wie hier – nicht mehr möglich, muss der Dienstherr ausnahmsweise auf andere Erkenntnismittel hinsichtlich der Eignung der Bewerber – sog. Hilfskriterien – zurückgreifen (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 3 ZB 13.1642 –, juris Rn. 17 f.; OVG Münster, Beschluss vom 19. März 2019 – 1 B 1301/18 –, juris Rn. 13 ff.). Als solche kommen insbesondere Auswahlgespräche, strukturierte Interviews, Assessment Center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren in Betracht (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 3 ZB 13.1642 –, juris Rn. 17).
Ob das von der Antragsgegnerin angewandte Verfahren, zunächst aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden dienstlichen Beurteilungen eine Vorauswahl unter den Bewerbern für die Einladung zu den Auswahlgesprächen zu treffen und dann weitere bestimmte Bewerber zu der Auswahlgruppe hinzuzunehmen, – wie der Antragsteller meint – unzulässig war, weil die Beurteilungen in diesem Fall gänzlich nicht zur Grundlage einer Auswahlentscheidung hätten gemacht werden dürfen und auch nicht vergleichbar gewesen seien, bedarf vorliegend nicht der Entscheidung. Es begründet jedenfalls keine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten. Die maßgebliche Auswahlentscheidung zwischen den Teilnehmern an den Auswahlgesprächen erfolgte ausweislich des Auswahlvermerkes ausschließlich nach den Ergebnissen in den Auswahlgesprächen. Sie erfolgte insbesondere ungeachtet der Ergebnisse in den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen, deren Verwendung sich in der Vorauswahl erschöpfte. Selbst soweit der Ansicht des Antragstellers zu folgen wäre, dass alle Bewerber – und nicht lediglich eine Vorauswahl – in die Auswahlgespräche hätten einbezogen werden müssen, führte es nicht zu einer besseren Stellung des Antragstellers. Er war zu den maßgeblichen Auswahlgesprächen eingeladen worden und hat an diesen teilgenommen. Er hat sich lediglich in diesen nicht durchsetzen können. Anhaltspunkte, dass der Antragsgegnerin hinsichtlich dieser Bewertung ein Fehler unterlaufen wäre, sind nicht vorgebracht oder ersichtlich.
3. Da der Antragsteller mit seinem Antrag auf Unterlassen der Besetzung der Stelle mit dem Beigelanden nicht durchdringt, kann auch dem Antrag zu Ziffer 2 – gerichtet auf die Rückabwicklung der kommissarischen Besetzung mit diesem – kein Erfolg beschieden sein.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, 3, Satz 1 Nr. 1 GKG und in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des anzunehmenden Streitwerts im Hauptsacheverfahren – die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes – (Besoldungsgruppe A 13) in Ansatz gebracht worden (vgl. Ziffer 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).