LAG Rheinland-Pfalz 4. Kammer Urteil

Außerordentliche Kündigung wegen Privateinsatzes der Arbeitskolonne mit Dienst-Kfz während der Arbeitszeit

Arbeitsrecht Abgeändert

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.11.2025 - 4 Ca 1043/25 - abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine fristlose, hilfsweise fristgerechte (Tat- hilfsweise Verdachts-) Kündigung sowie über Begleitansprüche auf Beschäftigung und Vergütung.

2

Der 1966 geborene, verheiratete Kläger wurde zum 01.05.2005 als Straßenreiniger bei der - regelmäßig mehr als 400 Personen in der Abteilung Entsorgung und Bauen beschäftigenden - Beklagten unter (dynamischer) Anwendung des TVÖD/VKA nach der Entgeltgruppe 3 eingestellt. Seit 2021 war dem Kläger die Funktion eines stellvertretenden [Klein-] Kolonnenführers ohne tarifvertragliche Vergütungsrelevanz zugeordnet.

3

Die Beklagte kündigte das klägerische Arbeitsverhältnis erstmals im April 2014 außerordentlich fristlos. Unter Herbeiholung der Polizei waren zuvor aus dem Privat-Pkw des Klägers (wenigstens) ein Plastiksack mit Kabelschnitten sowie Gegenständen aus Messing, Kupfer und ähnlichem Wertstoff hervorgeholt und an die Beklagte zurückgegeben worden; diese Gegenstände entstammten deren Entsorgungsbetriebshof (vgl. Anl. B5 Beklagtenschriftsatz 03.09.2025, Bl. 53 f. ArbG-Akte). Wegen Mängeln in der Personalratsbeteiligung erachtete das Arbeitsgericht die Kündigung seinerzeit jedoch für rechtsunwirksam, und in der Berufungsinstanz schlossen die Parteien Protokoll des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.02.2015 - 7 Sa 594/14 - einen Bestandsvergleich unter folgender Maßgabe (Anl. B5, Bl. 55 ff., 70 ff. ArbG-Akte):

4

"Der Kläger erklärt, dass er in Zukunft kein städtisches Eigentum, insbesondere keine Abfälle und Wertstoffe vom Betriebsgelände des Abfallwirtschaftshofs entfernt, es sei denn, diese Mitnahme ist ausdrücklich im Einzelfall durch den jeweiligen Vorgesetzten gestattet."

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Im März 2015 kündigte die Beklagte das klägerische Arbeitsverhältnis gleichwohl noch zweifach nach, denn sie meinte aufgrund neuer Erkenntnisse, es seien noch viel mehr Wertstoffe als Anfangs befürchtet vom Kläger entnommen und weitergegeben worden - möglicherweise sogar gewerbsmäßig gegen Entgelt. Dem schloss sich das vom Kläger angerufene Arbeitsgericht jedoch nicht an, und gab dessen Kündigungsschutzklagen am 16.09.2015 statt (ArbG Mainz, Urteil vom 16.09.2015 - 4 Ca 610/15 und 4 Ca 638/15 -; Kammerverhandlungsprotokoll in Anl. B5 Beklagtenschriftsatz 03.09.2025, Bl. 76 f. ArbG-Akte). Die Beklagte legte kein Rechtsmittel ein.

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Am 11.06.2025 beobachtete die Beklagte den Kläger durch ihre Zentralabteilungsleiterin nunmehr, wie er mit seinen beiden Kolonnenangehörigen gegen 12:35 Uhr das dienstliche Ladefahrzeug auf den innerstädtischen Einkaufsparkparkplatz steuerte, in den angrenzenden I.-Baumarkt ging und nach ca. 15 Minuten mit einem Einkaufswagen zurückkehrte, auf dem sich eine große braune Palisade befand, welche der Kläger mit einem Kollegen auf die Ladefläche des Dienstfahrzeugs legte. Unstreitig liegt die übliche und auch an diesem Tag so realisierte Kolonnenarbeitspause zwischen 10:30 Uhr bis 11:00 Uhr. Die Abteilungsleiterin folgte dem Dienstfahrzeug noch, wie es über ca. 2 km in die Kleingartensiedlung im "N." fuhr. Hier unterhält der Kläger ein privates Gartengrundstück. Jedoch fällt dieses Areal nicht mehr in den (Reinigungs-) Zuständigkeitsbereich seiner Kolonne, sondern unterliegt den Abteilungen Grüntechnik/Sauberes C.-Stadt. Als die Kolonne allerdings die Abteilungsleiterin dort gegen 13:00 Uhr wahrnahm, fuhr jene wieder ab und verließ das Gelände. Die Zentralabteilungsleiterin inspizierte gegen Arbeitsende noch das Dienstfahrzeug, stellte jedoch fest, dass sich keine Palisade mehr darauf befand und auch auf dem Betriebshof nicht mehr vorfindlich war.

7

Da der 11.06.2025 ein "Hitzetag" war, hatte der stellvertretende Teamleiter (der eigentliche Leiter, Herr T., war kurzfristig erkrankt) das Arbeitsende für die Reinigungseinheiten um 30 Minuten auf 14:45 Uhr vorverlegt. Für den Kläger wurde durch dessen Ein- und Ausstempeln um 06:11 Uhr und um 14:46 Uhr eine Tagesarbeitszeit von 8,00 Stunden im "Monatsjournal" erfasst (Anl. B4 Beklagtenschriftsatz 03.09.2025, Bl. 52 ArbG-Akte). Etwaige "Privatarbeiten" während dieser Arbeitszeit oder zusätzliche Pausen wurden weder von ihm noch von seinem Kolonnenangehörigen notiert; solches geschah auch nicht in den "Fahrtberichten" der Einheit, und zwar auch nicht bezüglich etwaiger Sonderarbeiten der Kolonne an diesem 11.06.2025.

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Die Beklagte führte mit dem Kläger und mit den beiden anderen Kolonnenangehörigen am Folgetag, Donnerstag den 12.06.2025, ein Personalgespräch, in dem sie jeweils die Beobachtungen der Abteilungsleiterin verbunden mit dem Vorbehalt thematisierte, die Kolonne habe anscheinend für Privatangelegenheiten die Dienstzeit und das Dienstfahrzeug "missbraucht". Nach dem Gesprächsprotokoll des Klägers hieß es (Anl. B1 Beklagtenschriftsatz 03.09.2025, Bl. 46 f. ArbG-Akte):

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"[Er] räumte ein, dass die Palisade zu ihm gehörte und diese während der Arbeitszeit im I. geholt wurde. Er habe vor 2 Wochen Herrn T. gefragt, ob er sich das Fahrzeug ausleihen darf, um die Palisade zu transportieren, da diese nicht in sein eigenes Auto passe. Da Herr T. aktuell jedoch nicht anwesend ist, entschied … [der Kläger] nun selbstständig das Fahrzeug für den Transport zu nutzen. Auf die Frage, ob Herr T. ihm dies damals erlaubt habe, verneinte … [der Kläger] dies. Er habe damals gesagt 'wir reden darüber'. Auf die Frage, was sie im N. taten, teilte … [der Kläger] mit, dass sie dort einen Müllsack eingesammelt hätten. ... [Die Zentralabteilungsleiterin] fragte sodann, warum sie den Sack geholt haben, da sie hier keine Zuständigkeit haben. Sie wären von einer Frau angerufen worden und seien dann direkt von der W.straße, wo sie vorher arbeiteten, dahin gefahren. … [Die Zentralabteilungsleiterin] wies … [den Kläger] darauf hin, dass sie direkt vom I. Parkplatz ins N. gefahren sind. Sie sei ihnen gefolgt. Auch wies … [die Zentralabteilungsleiterin] … [den Kläger] darauf hin, dass die Palisade nicht mehr auf dem Auto war, als sie an ihrem Arbeitsende nachschaute. Dies lässt vermuten, dass zu einem späteren Zeitpunkt also die Ware abgeladen wurde, weshalb hier erneut Arbeitszeitbetrug im Raum steht ... [Der Kläger] wollte sich hierzu nicht weiter äußern, er entschuldigte sich für die entstandenen Umstände. ... [Die Zentralabteilungsleiterin] wies … [den Kläger] darauf hin, dass es viele Beschwerden bezüglich der Straßenreinigung gibt und die Bürger ihren Frust an den Mitarbeitenden der Abfallberatung und der Entgeltveranlagung auslassen. Auch müssen wir regelmäßig die Gebühren erhöhen, was nicht zur Entspannung der Situation führt. Umso ärgerlicher ist es, wenn solche Aktionen während der Arbeitszeit beobachtet werden. Hierzu sagte er [der Kläger] auch nix."

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Der begleitend angehörte Kolonnenführer, Herr U., gab auf Vorhalt u.a. das folgend protokollierte an (Anl. B2 ebd., Bl. 48 f. ArbG-Akte):

11

"Herr … bestätigte den Tatverdacht, jedoch teilte er mit, dass dies nicht von ihm ausging und er nur 'dabei' war. Er war jedoch der Fahrer zu dem Zeitpunkt, als das Fahrzeug zu dem I. Parkplatz fuhr. Laut Herr ... wurde die Arbeit schnell verrichtet, sodass noch Zeit blieb am Ende die Erledigung im I. zu tätigen. Als Kolonnenführer hat Herr … Vorbildfunktion, welcher er hiermit nicht gerecht wurde. Er konnte auch im Gespräch keine triftigen Gründe nennen und wollte sich zu dem Vorfall nicht weiter äußern. Es war ihm 'so ein bisschen bewusst' und es täte ihm leid."

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Auf den Vorhalt der Bürger-/Kundenbeschwerden und dem Ärgernis, wenn solche Aktionen während der Arbeitszeit beobachtet würden, heißt es im Protokoll noch: "Dass er dies versteht."

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Der weitere Kolonnenangehörige, Herr R., gab personalgesprächsweise protokollgemäß an (Anl. B3 ebd., Bl. 50 f. ArbG-Akte):

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"Herr … bestätigte den Tatverdacht, jedoch teilte er mit, dass dies nicht von ihm ausging und er nur 'dabei' war. Er möchte seine Kollegen nicht 'verpetzen' und man solle sich an die anderen Mitarbeitenden wenden. Ihm ist es wichtig, dass der Frieden gewahrt ist. Herr … wollte sich nicht dazu äußern, für wen die Palisade war. Auf die Frage, was sie im N. gezielt an der Kleingartenanlage taten, teilte dieser mit, dass sie einen Müllsack eingesammelt hätten. Sie seien von der W.straße ins Wäldchen gefahren. Als … [die Zentralabteilungsleiterin] ihn darauf hinwies, dass sie nicht von der W.straße dahingefahren sind, sondern direkt vom I. Parkplatz und sie hinterhergefahren sei, stutzte dieser und äußerte sodann, warum sie denn fragt, wenn sie schon alles wüsste."

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Auf den Vorhalt der Bürger-/Kundenbeschwerden sowie dem Ärgernis, wenn solche Aktionen während der Arbeitszeit beobachtet würden, wurde hier noch protokolliert: "Er entschuldigte sich für das Fehlverhalten und zeigte Einsicht."

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Die Beklagte befragte am nächsten Tag noch den Teamleiter, Herrn T., wegen etwaiger Privatnutzungserlaubnis des Dienstfahrzeugs für den Kläger, worauf dieser sich an nichts erinnern konnte; zwar sei es öfters schon zu Anfragen von Mitarbeitenden gekommen, Dienstfahrzeuge für private Angelegenheiten zu nutzen, jedoch habe er solches immer abgelehnt.

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Die Beklagte beteiligte sodann den bei ihr gebildeten Personalrat mit Schreiben vom 18.06.2025 wegen einer außerordentlich fristlosen und hilfsweise ordentlich fristgemäßen (Tat- hilfsweise Verdachts-) Kündigung des Klägers unter Angaben dessen Sozial-, Beschäftigungs- und Betriebsdaten, wobei sie den ermittelten Sachverhalt ausführte, die Anhörungsprotokolle der drei Kolonnenangehörigen beifügte und auf die bereits vormaligen Kündigungsereignisse aus 2014/15 unter Beifügung der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen wie auch des landesarbeitsgerichtlichen Protokolls verwies (Anl. B6 Beklagtenschriftsatz 03.09.2025, Bl. 78 ff. ArbG-Akte). Sie behauptet ergänzend, am Anhörungstag erstmals auch ihren Oberbürgermeister als eigentlich Kündigungsberechtigten in das Geschehen eingeweiht habe; wohingegen der Kläger unterstellt, dessen Unterrichtung müsse schon viel früher geschehen sein. Nachdem der Personalrat mit Schreiben vom 24.06.2025 zur außerordentlich fristlosen Kündigung wie auch zur hilfsweise ordentlich fristgemäßen Kündigung mitgeteilt hatte, abschließend keine Stellung nehmen zu wollen (Anl. B7 ebd., Bl. 84 ArbG-Akte), sprach die Beklagte dem Kläger mit taggleich zugegangenem Schreiben vom 26.06.2025 die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund aus (Tatkündigung hilfsweise Verdachtskündigung) sowie die hilfsweise ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Tatkündigung und hilfsweise Verdachtskündigung; Bl. 8 ArbG-Akte).

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Der Kläger hat hierauf mit Gerichtseingang vom 16.07.2025 (unter Zustellung am 18.07.) die vorliegende Klage erhoben, die er mit Schriftsatz vom 07.08.2025 (fünf Kalendertage später zugestellt) noch um einen Weiterbeschäftigungsantrag ergänzt hat.

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Der Kläger hat erstinstanzlich das Vorliegen eines Kündigungsgrundes einschließlich der Kündigungserklärungsfrist sowie die ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung bestritten und ergänzend - zusammengefasst - vorgetragen:

20

Die Kolonne sei am 11.06.2025 tatsächlich von einer Passantin darauf hingewiesen worden, dass sich im Wäldchen eine illegale Müllabladung befinde; das sei noch während ihrer Arbeiten in der W.straße geschehen. Zwar heiße es in der Anhörungsniederschrift, dass er (der Kläger) gesagt habe, sie seien 'angerufen' worden, jedoch habe er dies gerade nicht gesagt. Es sei in der Kolonne dann besprochen worden, dass dieser Müll im Tätigkeitsanschluss abgeholt würde. Von der W.straße bis zum innerstädtischen Parkplatz seien es jedoch nur 300m (bzw. dem besuchten Baumarkt 500m) gewesen, sodass die ca. 2,3 km bis zur illegalen Müllabladung an der Kleingartenanlage gewissermaßen einen Weg bedeutet hätten, der ja ohnehin zurückzulegen sei. Der zusätzliche Zeitaufwand des Palisadeneinkaufs habe sich in 20 Minuten, allerhöchstens 25 Minuten erschöpft. Er (der Kläger) habe seine Kollegen dabei zu nichts gezwungen, sondern diese seien selbst einverstanden gewesen. In der Folge sei die illegale Müllabladung des N. dann auch entfernt worden. Zwar seien alle Kolonnen nur für bestimmte Straßengebiete zuständig. Sollten Reinigungen jedoch früher beendet werden, könnten sie sich noch um weitere Reinigungen kümmern oder auch eine illegale Müllabladung entfernen. Die Kolonnen kämen zudem immer schon eine halbe Stunde vor Arbeitsende wieder in den Betrieb zurück. Anstatt dass seine Kolonne am 11.06.2025 jedoch bereits um 14:15 Uhr wieder zurück gewesen wäre, hätte sie noch bis 14:40 Uhr ausgeharrt und mithin etwaige 25 Minuten für den Palisadenkauf wieder kompensiert. Seiner Erinnerung nach hätte man etwa im Bereich des Stadionparkplatzes unter Aufladung illegal entsorgter Teppichschaumdosen auch noch Reinigungsarbeiten durchgeführt gehabt. Es sei indes unhaltbar zu behaupten, dass es vor 11 Jahren bereits "gravierende Pflichtverletzungen" seinerseits gegeben habe; tatsächlich habe damals nämlich nichts festgestanden, außer dass die Personalratsanhörung der Beklagten nicht ordnungsgemäß stattgefunden gehabt habe. Vorliegend entschuldige er sich auch noch dafür, kein klares "Ja" des Herrn T. zur Dienstfahrzeugnutzung abgewartet, sondern spontan den passenden Moment zum Palisadenkauf und dessen Mitnahme genutzt zu haben.

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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 26.06.2025 nicht beendet wurde, sondern über den 26.06.2025 hinaus fortbesteht,

23

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 26.06.2025 nicht beendet wurde und über den 31.12.2025 hinaus fortbesteht,

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3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen in der Straßenreinigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat erstinstanzlich - zusammengefasst - vorgetragen:

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Der Kläger habe sich während der Arbeitszeit reinen Privatangelegenheiten gewidmet, hierbei noch 2 Kollegen zur Unterstützung eingebunden und obendrein noch unrechtmäßigen Gebrauch vom Dienstfahrzeug gemacht. Der Vorwand, von einer Unbekannten angerufen oder angesprochen worden zu sein, könne nur als Ausrede aufgefasst werden, die sich die Herren für den Fall hätten einfallen lassen, dass sie gefragt würden. Schon mangels Kolonnenzuständigkeit im N. sei ein solches Geschehen unwahrscheinlich. Irgendwie müsse die bei Arbeitsende nicht mehr vorfindliche Palisade nach 13:00 Uhr außerdem auch noch zur Kleingartenanlage gekommen sein, was mit Fahrt und Abladung abermals (geschätzte) 20 Minuten Arbeitszeitbetrug bedeute. Solches gebe der Kläger sinngemäß auch zu. Dem örtlichen Kolonnenführer fehle jegliche Befugnis, einen Privateinsatz außerhalb vom Arbeitsort unter Einsatz des Betriebsfahrzeugs zu gestatten; ebendies müsse dem Kläger auch bewusst gewesen sein. Gleichwohl habe er gerade aber den Krankenstand seines Teamleiters abgepasst, um seine Kollegen einfach zu seinem Vorhaben zu bringen (die Straßenreinigungskolonne führen samt Dienstfahrzeug gemeinsam aus- und ein - was unstreitig ist). Im Personalgespräch des 12.06.2025 habe der Kläger keinerlei Unrechtsbewusstsein gezeigt, sondern nur versucht, die Tat mit dem Scheinargument, auf eine illegale Müllabladung hingewiesen worden zu sein, zu verschleiern. Schon die Behauptung, dass es von der W.straße über den I.-Baumarkt "auf einem Weg" ins Kleingartenareal gehe, stimme nicht. Üblicherweise erginge bei Abholungen von Ablagerungen auch eine Information an den Teamleiter, welcher ggf. die örtlichen Kollegen bezüglich der Abholung unterrichte. Dass zwischen 13:00 Uhr und 14:40 Uhr am 11.06.2025 vom Kläger überhaupt irgendetwas gearbeitet worden sei, erscheine außerdem fraglich. Ebenso zweifelhaft sei, ob Herr T. ihm die Antwort, "wir reden darüber", tatsächlich erteilt gehabt habe - schließlich gestatte dieser keine privaten Dienstfahrzeugnutzungen, und zwar auch nicht für kurze Transporte. Ferner sei bei der Palisaden-Aufladung keine Gurtabsicherung installiert worden. Die vorgenommene eigenmächtige Fahrzeugnutzung sei zu alledem noch nicht einmal versichert gewesen.

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Das Arbeitsgericht hat zur persönlichen Klägeranhörung im Kammertermin folgendes protokolliert (Sitzungsniederschrift 19.11.2025 S. 2 = Bl. 116 ArbG-Akte):

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"Der Kläger erklärte auf Befragen, sie seien von einer Passantin angesprochen worden, ob sie nicht im N. vielleicht Müll abholen könnten. Dann hätte er zu seinem Vorgesetzten gesagt, ob man dann vielleicht beim I. eine Palisade mitnehmen könne.

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Auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärt der Kläger, man habe erst den Müll geholt und sei dann erst wieder in den Betrieb gefahren. Auf Nachfrage weshalb: Weil Frau M. uns sah.

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Auf weitere Nachfrage: Und dann sei man vom Betrieb aus wieder ins N. zum Ausladen der Palisade.

33

Auf Nachfrage: Wir sind in den Betrieb, haben dort den Müll abgeladen und sind dann wohl direkt wieder zurück zum N., um die Palisade abzuladen. So genau weiß ich es nicht mehr, aber ich glaube, wir haben es gleich gemacht."

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Das Arbeitsgericht hat der Klage gleichwohl noch entsprochen. Zwar bedingten Privatnutzungen oder private Tätigkeiten während der Arbeitszeit einen anerkannt wichtigen Kündigungsgrund, und offensichtlich habe der Kläger auch während der Arbeitszeit Palisaden für seinen Garten eingekauft und mit dem Beklagtenfahrzeug weiterverbracht. Diesbezüglich habe es sogar noch eine 2. Fahrt gegeben, weil man sich beobachtet gefühlt habe. Die Strecke vom Betriebshof zur Kleingartenanlage sei auch deutlich länger als die vom Baumarkt aus (also nicht bloß 500 m Umweg). All dies bedeute auch einen Arbeitszeitbetrug, und zwar mit mehr als 25 Minuten. Die Kammer müsse aber annehmen, dass sich das streitgegenständliche Fehlverhalten "nicht ernsthaft genug" auf den Vertrauensbereich der Parteien ausgewirkt habe, denn die Beklagte habe den beiden Kollegen des Klägers jeweils nur eine Abmahnung erteilt. Folglich sei die Kündigung unverhältnismäßig. Wegen der Einzelheiten in Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf die Urteilsniederschrift in Bl. 121 bis 129 ArbG-Akte verwiesen.

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Die Beklagte hat gegen das ihr am 26.11.2025 zugestellte Urteil mit Gerichtseingang vom 09.12.2025 die Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatzeingang vom 20.01.2026 auch begründet. Zwischenzeitlich hat die Beklagte das klägerische Arbeitsverhältnis unter dem 03.12.2025 noch abermals fristlos gekündigt.

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Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag umfänglich und trägt zweitinstanzlich - zusammengefasst - noch vor:

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Da die vom Arbeitsgericht hervorgehobene Sanktionierung der Kollegen erstaune, sei sie doch schriftsätzlich nirgends behandelt gewesen und auch weder protokolliert noch als entscheidungserheblich auszumachen gewesen. Diesbezüglich nachzutragen sei, dass die anderen Herren ihr Fehlverhalten in den Anhörungsgesprächen vom 12.06.2025 als solches wahrgenommen und hierfür auch Einsicht gezeigt hätten. Der Kläger indes habe eine Verlautbarung des Bedauerns erst getätigt, als die Abteilungsleiterin ihm die geschehene Beobachtung vermittelt gehabt habe, und zu diesem Zeitpunkt sei sie nicht mehr ernst gemeint erschienen. Zudem sei die Arbeitsverhältnisbelastung aus 2014/15 immer noch beachtlich; angesichts deren sei der Kläger als bereits abgemahnt anzusehen; selbst das Arbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 16.09.2015 - 4 Ca 610/15 und 4 Ca 638/15 - die Auffassung vertreten, der landesarbeitsgerichtliche Vergleich vom 24.02.2015 sei als Abmahnung auszulegen. Noch in der Kammerverhandlung des 19.11.2025 habe der Kläger sich damit brüsten wollen, dass er sich seit Beginn des Arbeitsverhältnisses "nichts zuschulden kommen" habe lassen - wogegen selbst der erstinstanzliche Richter noch protestiert gehabt habe. Dem Kolonnenführer sei neben der Abmahnung noch die Kolonnenführungsfunktion aberkannt worden. Gerade ihm gegenüber habe der Kläger jedoch die Hilfsbereitschaft und Gruppendynamik ausgenutzt, denn dieser sei emotional nicht imstande gewesen, sich gegen ihn und den weiteren Kollegen durchzusetzen. Dessen Arbeitsverhältnis habe indes seit seinem Beginn im September 2011 ganz ohne Pflichtverletzung bestanden. Hinsichtlich des weiteren Kolonnenangehörigen sei beachtlich, dass dieser weder Kolonnenführer noch Stellvertreter gewesen sei, sondern lediglich Mitfahrer; er habe seine Motivation auch damit erklärt, den Gruppenfrieden gewahrt haben zu wollen. Auch dessen Arbeitsverhältnis sei seit April 2014 von keiner Abmahnung belastet gewesen. Zudem sei dieser Beschäftigte in den letzten fünf Jahren schon mehrfach länger erkrankt gewesen. Das Arbeitsgericht habe des Weiteren außer Acht gelassen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Beurteilung von Kündigungen überhaupt keine Anwendung finde. Es bestünde mithin gar keine Rechtsveranlassung, in der hiesigen Konstellation für sämtliche Kolonnenangehörige ein und dasselbe kündigungsrechtliche Ergebnis zu fordern. Angesichts fehlender Klägereinsicht sei bei ihm auch eine Wiederholungsgefahr indiziert (im Gegensatz zu den anders einzuschätzenden Kollegen). Mittels Abmahnung wäre er auch nicht in den Pflichtenkreis zurückzuführen gewesen. Eben solches sei dem Personalrat in dessen Beteiligungsanschreiben auch bereits dargelegt gewesen. Hinzukomme, dass sie (die Beklagte) mit dem Klägergeständnis des erstinstanzlichen Kammertermins überhaupt erst Kenntnis davon erlangt habe, dass die beiden anderen Kolonnenangehörigen bei der zweiten Ausfahrt zum Kleingartengelände auch noch beteiligt gewesen seien. Angesichts dieses Geständnisses sei dem Kläger zusätzlich vorzuhalten, warum er die zwischenzeitliche Betriebsrückkehr nicht dazu genutzt habe, sein Privatvergnügen im System "auszustechen".

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Durch Schriftsatz vom 23.06.2026 ergänzt die Beklagte kurz vorterminlich noch, ohne dass der Kläger hierauf noch schriftsätzlich antworten konnte: Die Strecke vom I. Baumarkt zur Kleingartenanlage betrage 2,3 km. Auf dem Kolonnen-Fahrtenbericht des 11.06.2025 fehle zur Zeitspanne 13:00 Uhr bis 14:45 Uhr jedweder "Touren-"Eintrag (anderes zu behaupten, müsse mithin eine Schutzbehauptung sein). Bestritten werde jedenfalls eine Unterführungskontrolle bzw. Säuberung - zumal eine solche bereits im Kolonnen-Fahrtbericht des Vortags (10.06.2025) vermerkt wäre (Anl. B9). Tourenabweichungen würden von Kolonnenführer oder Stellvertreter durchaus auch eingetragen, wie etwa am 02.06.2025 mit: "H. Straße Unkraut", am 18.06.: "Stadionparkplatz kehren" oder am 25.06.: "Unterführung im Winkel gereinigt!"; selbst Kleinigkeiten wie "Abfalleimer" bzw. "Papierkörbe gelehrt!" würde noch vermerkt (Anl. B10). Bei Meldungen illegaler Ablagerungen sei außerdem der Teamleiter zu kontaktieren; solches sei am 11.06.2025 indes nicht passiert. Ein Palisadenabladen dauere auch länger als 2 Minuten. Es gebe zudem keinerlei Betriebsanweisung, die Kolonnen müssten eine halbe Stunde vor Arbeitsende zurückkommen, sondern - umgekehrt und um Wildwuchs zu unterbinden - habe sie sich ausbedungen, dass Kolonnen keinesfalls länger als 30 Minuten vor Schichtschluss bereits zurück sein dürften (was allemal Zeit genug bedeute, um Fahrzeuge zu entladen und Geräte zu säubern oder zurückzustellen; Beweis: Zeugnis Frau M.). Keineswegs seien durch Herrn T. Privatnutzungen der Betriebsfahrzeuge "immer wieder einmal gestattet" gewesen - für solches bringe der Kläger auch zweitinstanzlich kein Beispiel vor. Hätte sie (die Beklagte) bei Kündigungsausspruch bereits gewusst, dass die gesamte Kolonne nach 13:00 Uhr nochmals zur Kleingartenanlage gefahren gewesen sei, wären auch die beiden Kollegen sofort unmittelbar gekündigt worden. Ein vom Kläger herangezogener "Vorfall von vor 2 Jahren" sei gänzlich anders verlaufen und nur unterkomplex wiedergegeben, namentlich sei nicht bekannt gewesen, dass die beteiligten Herren zu einem Mac Drive gefahren oder/und beim Kaufland gewesen seien.

39

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.11.2025, Az. 4 Ca 1043/25, sinngemäß

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die Klage insgesamt abzuweisen, auch soweit sie zweitinstanzlich noch erweitert wurde.

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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen

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sowie (zusammengefasst)

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 477,77 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über Basiszins seit dem 01.08.2025 zu zahlen sowie fünfmal 3.358,27 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über Basiszins seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2025 zu zahlen.

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Der Kläger trägt zweitinstanzlich vor:

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Es sei am "Tattag", Mittwoch dem 11.06.2025, noch die Kehrmaschine im Einsatz gewesen. Bereits bei Ansprache der Passantin sei das gesamte Tages-Tourenpensum in der W.straße dadurch bereits absolviert gewesen - was auch aus der Tourenliste für Donnerstag, den 12.06.2025, hervorgehe (S. 2 Anl. "K" = 4 SLa 121/26 Anl. B7 Beklagtenschriftsatzes 25.01.2026 in ArbG Mainz - 4 Ca 2006/25 - Bl. 94-97). Nach Mülleinsammeln seien er (der Kläger) und die beiden Kollegen nicht nur in den Betrieb zurückgefahren und hätten ausgeladen, sondern auch wieder losgefahren, um Arbeit zu verrichten. Insofern hätte es sich über die L.straße angeboten, noch die Palisade zu entladen. Nach diesem Entladen hätten sie eine Unterführung in Richtung Y. Straße (Richtung F.) kontrolliert und saubergemacht bzw. eine zweite bzgl. der Y. Straße / Z.. Üblich und beklagtenakzeptiert sei, dass nicht jede Müllabladung genau notiert würde; nahezu jeden Tag geschähen zudem Entfernungen illegaler Mittelablagerungen. Im Beklagteninteresse müsse zudem liegen, dass Kolonne illegale Müllablagerungen überhaupt einsammelten. Zwischen der Grenze seines Zuständigkeitsgebiets und dem Eingang zur Kleingartenanlage seien es noch höchstens 2 Minuten. Das Abladen der Palisaden hätte auch allenfalls 2 Minuten gedauert. Der Palisadenkauf habe den Zeitaufwand von 20 Minuten bis 25 Minuten also auch einschließlich des Ausladens ausgemacht. Regelmäßig schon eine halbe Stunde vor Arbeitszeitende kämen die Kolonnen indes auf das Betriebsgelände zurück; das Fahrzeug werde abgestellt, entladen, und es werde geduscht und sich umgezogen. Nach Arbeitserledigung sei seine Kolonne am besagten Tag jedoch erst um 14:40 Uhr zurückgewesen. Das Arbeitsgericht sei deshalb unzutreffend von einem größeren Arbeitszeitbetrug wegen des Palisadentransports ausgegangen. Die Strecke vom Betriebshof zur Kleingartenanlage sei zwar länger als über den Baumarkt, jedoch sei der Weg vom Betriebshof zur Kleingartenanlage eben nicht allein wegen des Entladens geschehen (Zeugnis Herr U., Herr R., Parteivernehmung des Klägers). Die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs habe Herr T. auch nicht ausdrücklich verweigert gehabt. Ihm (dem Kläger) bekannt sei nämlich, dass solches immer wieder einmal gestattet worden sei, und er davon ausgegangen wäre, dass dies kein Problem darstelle. Immerhin habe er gewusst, dass private Besorgungen mit dem Dienstfahrzeug manchmal gestattet würden. Tatsächlich sei auf sein Befragen die Beantwortung von Herrn T. ja auch nur zurückgestellt gewesen (Zeugnis Herr E., Herr U., Parteivernehmung des Klägers). Die Abwesenheit des Herrn T. am "Tattag" habe indes keine Rolle gespielt. Es müsse stattdessen für ihn (den Kläger) gewertet werden, dass er "offen mit der Thematik umgegangen" sei, in dem er Herrn T. ja gefragt gehabt habe. Einen Unterschied seiner Fallbehandlung gegenüber den Herren U. und R. vermöge er auch nicht zu erkennen; schließlich habe auch er geäußert, dass es ihm Leid tue bzw. sich schriftsätzlich entschuldigt, Herrn T. 'Ja' nicht abgewartet zu haben. Auch mit ständigen Wiederholungen würde nicht richtig - wie die Beklagte behaupte -, dass er 2014 einen Diebstahl begangen habe; gerade die Anschlusskündigungen aus 2015 seien nach arbeitsgerichtlicher Einschätzung wieder nur auf das gleiche (angebliche) Fehlverhalten zurückzuführen gewesen. Außerdem habe er 2021 ja die stellvertretende Kolonnenführerfunktion übertragen gehabt. Zudem dürfe eine Doppelverwertung von Geschehnissen aus 2014/15 gar nicht passieren. Bereits vor zwei Jahren wären außerdem zwei Arbeitskollegen (Herr X. und Herr J.) mit Abmahnungen "davon gekommen", als sie an einem Arbeitstag morgens beim Lidl gewesen seien, eine Tochter abgeholt und sie zur Arbeit gefahren hätten; noch am gleichen Tag seien sie sogar auch noch beim Mac Drive und im Kaufland gewesen (Zeugnis Herr U.). Die Beklagte schulde ihm zuletzt noch die Vergütungen vom 27.06.2025 bis (zunächst) zum 30.11.2025.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrift-sätze zweiter Instanz, das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A. Die Berufung ist statthaft (§ 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. c ArbGG). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 1, 3 ZPO).

49

B. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Die zulässige Kündigungsschutzklage ist nämlich unbegründet und deshalb abzuweisen.

50

I. Die Klage ist zulässig. Arbeitnehmende wenden sich mit Anträgen, die § 4 Satz 1 KSchG nachgebildet sind - wie hier zu 1. und 2. erster Instanz -, umfassend gegen eine Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses durch das in Bezug genommene Kündigungsgeschehen (BAG, Urteil vom 26.06.2019 - 2 AZR 28/19 - Rn. 21; Urteil vom 15.11.1984 - 2 AZR 613/83 - zu II 3 b der Gründe). In demselben Haupt- und Hilfsverhältnis, in dem die ausgebrachten Kündigungsalternativen zueinander stehen - fristlos oder ordentlich - verhält sich auch die gerichtliche Befassung dazu; d.h. über eine hilfsweise ordentliche Kündigung ist allenfalls (und erst) zu befinden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht schon durch die außerordentlich fristlose Kündigung aufgelöst worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 AZR 308/20 - Rn. 9). Der hiesige Annex: "sondern" bzw. "und über den … fortbesteht", ist mangels näherer Begründung nur unselbständiges Anhängsel ohne Eigenbedeutung (vgl. BAG, Urteil vom 05.12.2024 - 2 AZR 275/23 - Rn. 9). Im Übrigen ergeben sich vorliegend keine Bestimmtheits- und/oder Rechtsschutzzweifel (§§ 253, 256 ZPO; vgl. BAG, Urteil vom 24.01.2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 11; Urteil vom 20.12.2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 22).

51

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Berufungskammer geht unter dem Gesamteindruck der wechselseitigen Einlassungen sowie der mündlichen Verhandlung davon aus, dass ein hinreichender wie auch ordnungsgemäß umgesetzter Grund zur außerordentlich fristlosen (Tat-) Kündigung das Arbeitsverhältnis am 26.06.2025 rechtmäßig beenden konnte und auch beendet hat (§ 286 Abs. 1 ZPO).

52

1. Die streitige Kündigung galt nicht schon als von Anfang an rechtswirksam (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 HS 1 KSchG). Binnen 20 Kalendertagen auf Kündigungszugang hatte der Kläger die vorliegende Klage anhängig gemacht, die sodann innerhalb von zwei Kalendertagen - und mithin "demnächst" rückwirkend i.S.d. § 167 ZPO zur Dreiwochenfrist nach § 4 Satz 1 KSchG - zugestellt war (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 AZR 308/20 - Rn. 22).

53

2. Die Kündigung war nicht mangels Personalratsbeteiligung rechtsunwirksam (§ 83 Abs. 4 LPersVG).

54

a) Soweit Arbeitnehmende - wie hier - rechtzeitig i.S.v. §§ 4, 6 KSchG die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen fehlender Gremienbeteiligung rügen, ist es Sache Arbeitgebender, im Prozess die Ordnungsgemäßheit dieses Geschehens darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BAG, Urteil vom 30.10.2025 - 2 AZR 177/24 - Rn. 37). Für die Pflicht zur Mitteilung von Kündigungsgründen gilt auch nach § 83 Abs. 3 Satz 1, 2 LPersVG der Grundsatz der subjektiven Determinierung, d.h. es müssen dem Personalrat eben die Umstände mitgeteilt werden, die den Kündigungsentschluss tatsächlich auch bestimmt haben (und nicht etwa ein schon aus Arbeitgebersicht unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt); hierzu gehören nach Sinn und Zweck auch die Sozial-, Beschäftigungs- und Betriebsdaten der oder des Betroffenen (vgl. BAG, Urteil vom 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 44; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2024 - 2 Sa 246/22 - zu I 2 a der Gründe). Wird solches im Prozess schlüssig aufgezeigt, haben Arbeitnehmende i.S.v. § 138 Abs. 2 ZPO dem entgegenzutreten, indem sie deutlich machen, welche Angaben sie gleichwohl noch weiter in Abrede stellen wollen (BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 42).

55

b) Vorliegend hat die Beklagte hinreichende Umstände einer ordnungsgemäßen Gremienbeteiligung dargetan, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten ist. Dem Gremium waren am 18.06.2025 in sechsseitiger Schilderung sämtliche Kündigungsumstände unter Nennung der Sozial-, Beschäftigungs- und Betriebsdaten des Klägers sowie der ins Auge gefassten Kündigungsart (außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich fristgemäß) in Gestalt einer Tat- wie auch (hilfsweise) einer Verdachtskündigung unter Beifügung aller auch ins gerichtliche Verfahren eingeführten Dokumente erläutert (Anl. B6 Beklagtenschriftsatz 03.09.2025, Bl. 78 ff. ArbG-Akte). Der Personalrat hatte hierauf mit abschließender Stellungnahme vom 24.06.2025 das Nichtvorliegen von Bedenken in abschließender Stellungnahme schriftlich bekundet (Anl. B7 Beklagtenschriftsatz 03.09.2025, Bl. 84 ArbG-Akte). Damit konnte die Beklagte die Beteiligung als abgeschlossen behandeln.

56

3. Die Kündigung beruhte auf einem wichtigen Grund i.S.d. § 34 Abs. 2 TVÖD i.V.m. § 626 Abs. 1 BGB.

57

a) Nach § 626 Abs. 1 BGB können Arbeitsverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann; hierfür zunächst zu prüfen ist, ob ein Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich" und damit typischerweise als Grund geeignet ist, und alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob Kündigenden noch die Arbeitsverhältnisfortsetzung unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf einer (hier: fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 14.12.2023 - 2 AZR 55/23 - Rn. 14). Dieser Maßstab gilt auch für Beschäftigte, die - wie der Kläger - im Kündigungszeitpunkt das 40. Lebensjahr vollendet hatten und länger als 15 Jahre i.S.d. § 34 Abs. 3 TVÖD beschäftigt waren (BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 14).

58

b) Hinsichtlich der beklagtenthematisierten Vorhalte sind folgende Fallgruppen eines "an sich" wichtigen Grundes angesprochen worden:

59

aa) Arbeitnehmende, die unerlaubt vorzeitig ihre Arbeit einstellen und damit für bezahlte Arbeitszeit keine Arbeitsleistung mehr erbringen, verletzen ihre Arbeitsvertragspflicht in erheblicher Weise (BAG, Urteil vom 07.12.2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 20). Ein Arbeitsplatzverlassen bei gleichzeitigem Weiterlaufenlassen von Lohn bedingt mithin einen "an sich" wichtigen Kündigungsgrund (LAG Köln, Urteil vom 25.03.2011 - 4 Sa 1422/10 - zu II der Gründe), zumal wenn dabei sogar noch private (Neben-) Tätigkeiten ausgeführt werden (BAG, Urteil vom 14.12.1979 - 7 AZR 1085/77 - zu II 2 der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2007 - 7 Sa 385/07 - zu 1 der Gründe; ArbG Aachen, Urteil vom 12.10.2010 - 6 Ca 4688/09 - zu I 2 a der Gründe).

60

bb) Eine schwerwiegende Verletzung der schuldrechtlichen Rücksichtnahmepflicht in § 241 Abs. 2 BGB und einen Bruch des mit dem Arbeitsverhältnis einhergehenden Vertrauens bedeuten ungestattete Privatnutzungen von Dienstfahrzeugen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2019 - 5 Sa 291/18 - zu II 3 b der Gründe; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2017 - 5 Sa 5/17 - zu I 1 b der Gründe; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.06.2022 - 5 Sa 245/21 - zu 1 der Gründe).

61

cc) Da die arbeitnehmerseitige Rücksichtnahmepflicht auch ein Unterlassen innerbetrieblicher Interessenwiderstreite umfasst, die geeignet sind, das Arbeitgebervertrauen in die Loyalität und Integrität ihrer Beschäftigten zu zerstören - sei es durch Nebentätigkeiten, Wettbewerb oder auch durch Personalabwerben (vgl. BAG, Beschluss vom 13.05.2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 21) -, stellt auch ein bewusst illoyales Verhalten wie das kollegiale Verleiten zum Vertragsbruch nach den Fallumständen einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar (vgl. BAG, Urteil vom 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 49), zumal wenn hiermit - heimlich - noch die Erfüllung des Unternehmenszwecks in Frage gestellt werden kann (vgl. Vossen/Benecke, in: Linck/Preis, Kündigungsrecht, 8. Aufl. 2026, § 626 BGB Rn. 299 m.w.N.).

62

dd) In erheblicher Weise gegen die arbeitnehmerseitige Rücksichtspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB wird schließlich auch verstoßen, wenn die Aufklärung betrieblicher Missstände durch bewusst falsche Tatsachenvorträge beeinträchtigt wird; es steht Arbeitnehmenden nämlich nicht zu, aus eigenem "Selbstschutzinteresse" bewusst Falsches gegenüber der Arbeitgeberseite zu behaupten und diese damit in der Aufklärung ihres Geschäftskreises zu behindern (vgl. BAG, Urteil vom 24.05.2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 25; Urteil vom 23.10.2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 16; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2020 - 7 Sa 333/19 - zu B I 2 der Gründe).

63

c) Zumindest gegen den Pflichtenkreis der ersten drei Aspekte hat der Kläger durch das streitgegenständliche Geschehen verstoßen.

64

aa) Dies gilt zunächst für umfängliche private (Neben-) Tätigkeiten während der bezahlten Arbeitszeit.

65

(1) Der Kläger ging am 11.06.2025 in der Zeitspanne von etwa 12:35 Uhr bis 13:00 Uhr ausschließlich und allein privaten Interessen bei gleichzeitig vollbeanspruchter Vergütung nach. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die in ihrer Mittagspause befindliche Zentralabteilungsleiterin den Kläger mit 2 Arbeitskollegen am innerstädtischen Parkplatz antraf, ihren Privateinkauf im angrenzenden I.-Baumarkt von 12:35 Uhr bis 12:50 Uhr beobachtete und dem Tross schließlich um 13:00 Uhr in dem - unstreitig - außerhalb ihres Zuständigkeitsgebiets liegenden "N." nochmals begegnete. Im innerstädtischen Verkehr der gerichtsbekannt mit annähernd 90.000 Einwohnern besiedelten und im Kern historischen (Alt-) Stadt wird ein Entsorgungsbetriebstransporter unter notwendigem Zustieg von drei Mitarbeitenden bei vorherigem Abschluss örtlicher Arbeiten auch für nur 0,5 km Weg noch eine - der ersten Begegnung vorangegangene - Zusatzzeit von bis zu 5 Minuten benötigt haben.

66

(2) Der Einwand des Klägers diese (erste) halbe Stunde Zeitverbrauch sei nicht vollständig auf seine Privatangelegenheiten entfallen, verfängt nicht.

67

(a) Der Kläger wie auch sein Kolonnenführer (vgl. LAG Rheinland-Pfalz - 4 SLa 122/26 -) - und wohl auch der weitere Mitarbeiter (mangels Sonderfunktion erst recht) - waren nach der Entgeltgruppe 3 TVÖD tarifiert, also allein mit einfachen Tätigkeiten nach "eingehender fachlicher Einarbeitung" befasst. Selbst wenn in der Einzelaufgabenerfüllung gewisse Eigenentscheidungs- und Verantwortungsspielräume verbleiben konnten, wie etwa die Abstimmung mit anderen Personen, Beschäftigten oder Kunden (vgl. BAG, Beschluss vom 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 50), ist hiermit kein Selbsterfindungsrecht von Arbeitsaufgaben verbindbar. Arbeitsverhältnisse kennzeichnen sich vielmehr generell bereits durch die Direktionsrechtsunterwerfung Beschäftigter gegenüber der Arbeitgeberseite nach Inhalt, Ort und Zeiten ihrer Leistung (§ 106 Satz 1 GewO). Arbeitgebende sind zudem auch nicht etwa gehalten, sich (selbsterfundene) Arbeiten Beschäftigter irgendwie aufdrängen und in Rechnung stellen zu lassen (vgl. BAG, Urteil vom 12.02.2025 - 5 AZR 51/24 - Rn. 14).

68

(b) Anderes kann im vorliegenden Tarifbeschäftigungszusammenhang auch nicht bzgl. irgendwelcher (vermeintlicher) Betriebsübungen gelten, denn solche sind auch angesichts der Haushalts- wie Gesetzesbindung der öffentlichen Hand im vorliegend in Rede stehenden Tarifbeschäftigungszusammenhang ausgeschlossen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 TVÖD/VKA; BAG, Urteil vom 15.03.2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 33 ff.). Weder erschließen sich für (vermeintliche) Beseitigungsaufgabe illegaler Müllablagerung auch etwaige Einsatzmöglichkeiten von Kolonnen ganz außerhalb ihres eigentlichen Zuständigkeitsbereichs, denn schon zur Meidung gleichzeitiger Mehrfachbefassungen verschiedener Einheiten musste die Beklagte auf einer Freigabe durch ihre Teamleitung bestehen, noch zeigt der Kläger für das pauschal behauptete Gegenteil keinen einzigen Präzedenzfall nach Zeit, Ort, Umständen sowie einzelnen Beteiligten auf, dem hätte nachgegangen werden können. Es herrscht zwischen den Parteien zudem auch kein Streit wegen der konkreten Sonderzuständigkeit der Einheit Grüntechnik/Sauberes C.-Stadt für das Areal des "N.".

69

(c) Letztlich war auch nicht nur der stellvertretende Teamleiter unstreitig uninformiert geblieben, sondern es fehlte auch jeglicher Eintrag im "Fahrtbericht" der Kolonne. Auf diese Unterlagen stellte berufungsschriftsätzlich schon der Kläger selbst ab, sodass diesem Aspekt unabhängig von den Beklagteneinlassungen des 23.06.2026 nachzugehen war. Selbst wenn dem Kläger zuzugeben wäre, dass aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht sämtliche Sondertätigkeiten minutiös notiert wurden, leuchtet ein Unterlassen von Einträgen bei selbst und ausdrücklich als "illegal" hervorgehobenen Müllablagerungen schon aus ins Auge springenden Ordnungsgesichtspunkten nicht ein. Dass gerade dringende Akutgeschehen in Umweltbelangen von Reinigungskräften nicht einfach ignoriert werden könnten, drückt schon die gesamte Klägerargumentation aus. Warum das nicht aber auch konsequenterweise - wenn schon nicht unverzüglich der Teamleitung gemeldet -, wenigstens dokumentiert wurde, leuchtet nicht ein. Die Beklagte verwies in der Berufungsverhandlung plausibel auf ihre Beweissicherungspflichten in solchen Zusammenhängen, ohne dass der Kläger dem entgegentrat. Überhaupt unerfindlich blieb der Berufungskammer auch, wie (und wann) die Kolonne eine vermeintliche "Ablagerung" im N. hatte beseitigen können, wo ihr doch die Abteilungsleiterin bis hierhin unverzüglich gefolgt war und gar nichts davon mitbekam. Noch unter deren Augenschein war die Kolonne in der Befürchtung, "ertappt" zu sein, sogleich wieder aufgebrochen und abgefahren, und zwar - wie der Kläger am 19.11.2025 vor dem Arbeitsgericht selbst bekundete - bis in den Betriebshof zurück. Selbst wenn das angeblich "Abgelagerte" auch nur ein einziger Müllsack gewesen sein könnte, hätte der doch irgendwann und irgendwie ausfindig gemacht, begutachtet und ggf. aufgenommen und abgefahren worden sein müssen; und zu alledem konkretes vorzutragen, war nach § 138 Abs. 1, 2 ZPO auch Sache des Klägers (zur sekundären Darlegungspflicht etwa BAG, Urteil vom 27.09.2022 - 2 AZR 508/21 - Rn. 18).

70

(3) Weiter zu reinem "Privatvergnügen" ausgeführt war - neben der noch zum ungestatteten Erstvorgang zählenden Rückfahrt in den Betriebshof - auch die zweite Ausfahrt zum tatsächlichen Abladen der Palisade, die wieder vom Betriebshof in das Kleingartenareal des N. führte.

71

(a) Dieser Vorgang beruhte zielbezogen allein darauf, dass der Kläger seinen Kaufgegenstand in den eigenen Garten zu verbringen suchte. Hätte es den Kläger mit seinem privaten Vorhaben an diesem Tag nicht gegeben, wäre die Kolonne niemals erneut in das Kleingartenareal ausgefahren. Anderes erschließen auch sämtliche Einlassungen des Klägers nicht.

72

(b) Soweit der Kläger meint, Abstriche in der aufgewendeten Zeit wegen etwaiger Unterwegsarbeiten machen zu können, folgt ihm die Berufungskammer abermals nicht. Einerseits steht dem wieder das grundsätzlich Fehlen eines Selbsterfindungsrechts von Aufträgen und Zuständigkeiten in der Kolonne entgegen, und andererseits bleibt das Klägervorbringen schon in sich unstimmig, sodass keine plausible Einschätzung von außerordentlichem Reinigungsbedürfnissen in dem auch eigenen Zuständigkeitsbereich stattfinden kann. Während in erster Instanz noch von einer Säuberung eines Stadionparkplatzes ohne irgendwelche Näheangaben zum "N." für die Zeit nach 13:00 Uhr gehandelt war (hiervon seien Teppichschaumdosen entfernt worden), behauptete der Kläger zweitinstanzlich mit einer Reinigung von zwei Unterführungen, die sich in N.-Nähe befunden haben sollen, etwas ganz anderes. Schon ausgangs der arbeitsgerichtlichen Kammerverhandlung hatte außerdem mitbekundet, die Zeitfolgen des Nachmittags gar nicht mehr erinnern zu können. Wie sich dann gleichwohl altes Wissen wieder eingestellt haben könnte, erschließt des Klägervorbringen zweiter Instanz nicht. Und in welche genauen Zeitfolgen sich dann die Zeitspanne von 13:00 Uhr bis 14:40 Uhr arbeitsmäßig aufteilen ließ, zumal in Übereinstimmung mit der erstinstanzlich ausgeführten Vornahme, das blieb völlig offen. Selbst in der Berufungsverhandlung ergab sich kein klares Geschehensbild, was wann wie weshalb von wem genau am 11.06.2025 nach 13:00 Uhr in der Kolonne sukzessive ausgeführt worden sein könnte.

73

(c) Das einzige, was nach der Klägereinlassung erster Instanz und bis zuletzt indes feststand, war der nachhaltige Wille des Klägers, seine Palisade auf den erstgescheiterten Verbringungsversuch noch taggleich - und anscheinend umgehend auf die zwischenzeitliche Betriebsrückkehr - ihrem Bestimmungsort zuzuführen. Da ebendies auch geschah, ging die hierfür aufgewandte Zeit von etwa 25 Minuten bis 30 Minuten mangels greifbarer Betriebsnotwendigkeiten wieder zulasten des Klägers. Der Weg vom "N." zum Betriebshof mochte nicht ganz 2,3 km Wegstrecke ausgemacht haben, die es über den Baumarkt hierhin waren. Aber auch für diesen Weg mochte ca. 7 Minuten angefallen sein. Mit Drei Fahrten (N.-Betriebshof, Betriebshof-N., N.-Betriebshof) à 7 Minuten zzgl. Abladen und Verbringen ins Gartengrundstück ergaben sich dann ebendiese Zeiterfordernisse, die reine Abladezeit nicht zusätzlich noch eingerechnet.

74

(4) Keine der rein privat verwendeten, bezahlten Arbeitszeit des 11.06.2025 war später "wiedereingearbeitet" worden, insbesondere nicht im Zeitkorridor von 14:15 Uhr bis 14:40 Uhr. Gegen die anderslautende Selbsteinschätzung des Klägers sprach und spricht schon, dass er jegliche Darlegung dazu schuldig blieb, was in der genannten Zeit ganz konkret wo wie und in welcher Kolonnenfunktion von ihm geleistet worden sein mochte. Allein nur, dass die Kolonne nicht schon vor 14:40 Uhr den Betriebshof wieder erreicht hatte, verhieß - zumal angesichts der eigenartigen Pflichteneinschätzung des Klägers insgesamt - nicht etwa, dass hierbei auch tatsächlich irgendetwas gearbeitet worden war. Im Pflichtengefüge des § 611a BGB gilt schließlich der Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit" (zuletzt etwa BAG, Urteil vom 27.03.2025 - 8 AZR 63/24 - Rn. 23). Ob Reinigungskräfte dienstliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb ihres Betriebshofes erfüllen, spielt dabei keine Rolle. Nur kann reine Präsenz bei dem vorliegend in Rede stehenden "Ausbruch" der Kolonne aus dem Direktionsbereich der Beklagten noch keinen Beleg für etwaiges Arbeiten ergeben. Denn zu bezahlen war hier wie dort allein nur, was in Direktionsrechtsunterstellung im Weitesten Sinne auch "gearbeitet" war (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14). Da sämtliche Klägerthematisierungen indes nur Präsenzzusammenhänge betreffen, taugen sie nicht, um etwaiges Amortisieren von Zeitverlusten wegen der zwischenzeitlichen Privatarbeiten zu erschließen.

75

(5) Der arbeitsgerichtlichen Würdigung des Geschehens vom 11.06.2025 vor und nach 13:00 Uhr unter alleinigen "Tat-"Gesichtspunkten steht schließlich auch nicht entgegen, dass hierbei zum nachmittäglich arbeitszeitverbrauchenden Verbringen der Palisade nur ein dringender Verdacht vorherrschte (und ebenso auch der Personalrat nur unterrichtet war). Denn eine Kündigungsrechtfertigung durch nachweislich pflichtwidriges Verhalten kann erst recht auch dann geschehen, wenn sich die Arbeitgeberseite zunächst nur auf einen entsprechenden Verdacht bezog und auch das Arbeitnehmergremium nur so angehört war (BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 22 ff.).

76

bb) Der Kläger hatte des Weiteren am 11.06.2025 zweifach eine ungestattete Gebrauchsanmaßung für das Beklagtentransportfahrzeug realisiert - einmal gegen 12:30 Uhr und das weitere Mal ab kurz nach 13:00 Uhr.

77

(1) Der (strafbare) unbefugte Gebrauch von Kraftfahrzeugen konnte tatherrschaftlich auch durch ein bloßes Benutzenlassen Dritter geschehen - hier: durch den Kolonnenführer instruiert vonseiten des Klägers -; das Delikt erfasst nämlich nicht bloß die eigenhändige Begehung (Vogel/Brodowski, in: D-Stadter Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, 248b Rn. 14).

78

(2) Zwischen den Parteien herrscht kein Streit, dass dem Kläger tatsächlich keine Privatnutzungserlaubnis für den 11.06.2025 erteilt war. Schon seine schriftsätzliche Entschuldigung ging gerade dahin, dass er ein klares "Ja" seines Teamleiters gerade nicht abgewartet, sondern den Moment seiner Abwesenheit zum Palisadentransport ausgenutzt hatte.

79

(3) Die Berufungskammer vermochte - wie schon das Arbeitsgericht - der Klägerbehauptung nicht näher zu treten, es könne bei ihm irgendeiner Art von schutzwürdiger "Gestattungserwartung" vorgeherrscht haben. Auch der berufungserwidernd gehaltene Vortrag blieb insofern substanzlos und rein pauschal. Bereits in sich waren die gebrauchten Wendungen, dass etwa eine Privatnutzung "immer wieder einmal gestattet" gewesen sei bzw. "in der Vergangenheit … teilweise schon genehmigt" worden wäre oder wenigstens "manchmal gestattet" gewesen sein könnte, nicht stimmig (so in ein-und-demselben Klägerschriftsatz des 03.03.2026 S. 4, 6, 9 = Bl. 105, 107, 110 LAG-Akte). Darüber hinaus blieb jeglicher (vermeintliche) Präzedenzfall nach Zeit, Ort, Personen und Umständen unausgeführt. Auch ein mehrfacher Zeugenbeweisantritt ersetzte hierbei nicht schon die fehlende Substantiierung (vgl. BAG, Urteil vom 31.01.2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 47). Zudem war im Tarifbeschäftigungsbereich der Beklagten für eine "betriebliche Übung" auch im Zusammenhang von Privatnutzungsgestattungen kein Raum (wie oben ausgeführt).

80

(4) Vorliegend blieb die behauptete Gestattungslage zudem der Erläuterung schuldig, wann es schon einmal so etwas gestattetermaßen gegeben haben könnte, dass nicht nur ein dienstliches Fahrzeug privat verwendet wurde, sondern zugleich noch die gesamte eigene Kolonne dabei für Privatzwecke "eingespannt" werden sollte - und das sogar noch während der (bezahlten) Arbeitszeit. Den klägerseits behaupteten Vorfall der Arbeitskollegen X. und J. von vor zwei Jahren stellt er bereits selbst als von Abmahnungen begleitet dar, also gerade nicht irgendwie gestattet oder wenigstens gestattbar.

81

(5) Dem Kläger blieb im Zusammenhang der unerlaubten Fahrzeugnutzung eine gesteigerte Pflichtvergessenheit noch besonders vorzuhalten, weil er sich keines Versicherungsschutzes - weder wegen der privaten Fahrzeugführung im öffentlichen Verkehr noch wegen der Einbeziehung seiner Arbeitskollegen - versichert hatte. Von der Beklagten unangegriffen vorgebracht war indes, dass ihre betriebliche Fahrzeugflotte für Privatfahrten gerade nicht mehr versichert gewesen sei (Schriftsatz 21.10.2025 S. 7 = Bl. 103 ArbG-Akte). Sie hätte bei fremdschädigendem Unfallgeschehen gleichwohl als Halterin entweder voll einzutreten oder den möglicherweise schwierig zu führenden Entlastungsbeweis etwaigen "Schwarzfahrens" nach § 7 Abs. 3 StVG zu erbringen gehabt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.1995 - 1 U 183/94 - zu 3 der Gründe). Daneben griff für alle Fahrzeuginsassen selbst die gesetzliche Unfallversicherung mehr ein, denn diese entfiel bei privaten Wegführungen ersatzlos (§ 8 Abs. 2 SGB VII; vgl. auch Kellner, in: Rolfs/u.a., beckonline.Großkommentar, Stand 15.05.2026, § 104 SGB VII Rn. 331).

82

cc) Der Kläger verleitete darüber hinaus seine beiden Kolonnenangehörigen, Herr U. und Herr R., zu deren Vertragsbruch gegenüber der Beklagten.

83

(1) Beide standen während der vorausgeführten Zeitspannen in bezahlter Arbeitspflicht zur Beklagten. Beide unterstützten den Kläger indes beim Privateinkauf und mit zwei Verbringungsfahrten ins "N.". Auch sie erbrachten während dieser Zeit keinerlei Leistungen auf ihren Arbeitsvertrag, sondern entzogen sich der Arbeitspflicht gegenüber der Beklagten heimlich. Selbst das Arbeitsgericht sah anscheinend einen Kündigungsgrund durch sie als verwirklicht an, denn anders ergäben dessen sinngemäße Gleichbehandlungserwägung mit dem Kläger gar keinen rechten Sinn.

84

(2) Beide Kolonnenangehörigen verbanden ihre Teilhabe allerdings anhörungsgemäß nur mit einem bloßen "Dabei"-Gewesen-Sein. Dieser Sprachgebrauch legt nahe, dass sie sich als vom Kläger zur Unterstützung in dessen Tat eingebunden verstanden. Würde der Kläger aus der Kolonne vom 11.06.2025 hinweggedacht, wären auch diese beiden sicher zu keinem Palisadenkauf aufgebrochen und hätten auch keine zweimaligen Verbringungsfahrten in dessen Kleingarten durchgeführt. Der Kläger selbst merkte im Zusammenhang seiner Entschuldigung, die Freigabe des Herrn T. nicht abgewartet zu haben, begleitend noch an, gewissermaßen spontan angesichts dessen Abwesenheit in die Kauf- und Transportinitiativen verfallen zu sein. Es mag zutreffen, dass er seine Kollegen dabei nicht zur Mithilfe "zwang". Jedoch bleibt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sie sehr wohl maßgeblich zu ihrer Unterstützung motivierte. Gerade für den Kolonnenführer merkt die Beklagte unangegriffen an, dass diesem die Widerstandskraft gegen den anscheinend charakterlich durchsetzungsstarken Kläger fehlte. Ähnlich heißt es zu dem weiteren Kolonnenangehörigen, dass dieser um des Gruppenfriedens mitgewirkt habe; anscheinend machte sich der Kläger auch diese "Schwachstelle" zunutze.

85

(3) Der Beklagten entging durch dieses Einwirken letztlich für mehrere Zeitspannen des 11.06.2025 der Zugriff auf eine gesamte Kolonne. Sie unterlag gleichwohl durchgehend ihren öffentlichen Versorgungs- und Sicherungsaufträgen. Auch wenn nachhaltige Störungen in diesem Gewährleistungsauftrag ausblieben, war ihr Unternehmenszweck zumindest gefährdet durch diesen "Ausbruch" der Kolonne. Die besondere Illoyalität des Klägers bestand zudem darin, dass er seine Kollegen aus deren Vertragstreue zur Beklagten herauslöste und stattdessen zur Loyalität mit ihm und seinem Privatvorhaben unter Einbringung von bezahlter Arbeitszeit und vorhandener Betriebsmittel veranlasste. Dieser Vertragsbruch geschah nicht nur einfach, sondern zweifach, denn nachdem sich der Kläger im anfänglichen Verbringungsversuch beobachtet sah, brach er diesen ab (oder ließ ihn abbrechen) und veranlasste im Betriebshof angekommen die vertragsbrüchige Ausfahrt gleich abermals und erneut.

86

dd) Der Kläger hat allerdings nicht bewusst falsche Umstände im Rahmen seiner Anhörung vom 12.06.2025 ausgeführt.

87

(1) Zwar hat er auf Vorhalt, dass die im ersten Versuch nicht schon abgeladene Palisade hernach nochmals ausgefahren worden sein müsse, keine Erklärung mehr abgegeben. Schriftsätzlich trug er zunächst auch nur nach, weil die Kolonne erst um 14:40 Uhr wieder in den Betrieb gefahren sei, habe es zwischenzeitlich noch eine Art Nacharbeit wegen des Palisadenkaufs gegeben (Schriftsatz 30.09.2025 S. 4 = Bl. 93 ArbG-Akte). Anschließend hieß es weiter - wie ausgeführt -, dass der Erinnerung nach ab 13:00 Uhr eine Aufladung illegal entsorgter Teppichschaumdosen unter entsprechender Reinigung eines Stadionparkplatzes stattgefunden gehabt hätte (Schriftsatz 11.11.2025 S. 2 = Bl. 111 ArbG-Akte). Tatsächlich war die Kolonne - wie der Kläger in der arbeitsgerichtlichen Kammerverhandlung dann gestand - kurz nach 13:00 Uhr vom Betriebsgelände unvermittelt wieder zum Kleingartenareal aufgebrochen, um den reinen Privatbelang der Palisadenverbringung zu vollenden.

88

(2) Über die Begleitarbeiten ab ca. 13:00 Uhr herrscht im "Ob" zumindest wegen der Unterführungsreinigungen Streit. Ferner bezweifelt die Beklagte die klägerische Ausgangsbehauptung, von einer Passantin auf eine "illegale Müllabladung" im N. während des Vormittags aufmerksam gemacht gewesen zu sein. Für die Entscheidung des Falls spielte jedoch die Beantwortung beider Fragen keine entscheidende Rolle; ebenso wenig, ob das Aufmerksam-Machen per Telefon oder vor Ort passiert gewesen sein mochte. Da die Kolonne kein Selbstbestimmungsrecht für ihre Zuständigkeiten und auch kein Selbsterfindungsrecht für einzelne Arbeitsaufgaben besaß und besitzt, fielen (und fallen) sämtliche Besorgungs- und Verbringungsfahrtaufwände in den Privatverursachungs- und Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Den Beweis, dass gar keine Passantinneninformation geschehen war und auch keine (Alibi-) Arbeiten an Unterführungen stattgefunden hatten, wurde von der Beklagte nicht angetreten. Insofern kann unwahres Behaupten des Klägers diesbezüglich auch nicht weiter verifiziert werden.

89

(3) Allein der Umstand, dass der Kläger zum Geschehen des 11.06.2025 ggf. noch weiter hätte befragt werden können, namentlich soweit ihm zur pflichtwidrigen Kfz-Nutzung ja Auskunfts- und Rechenschaftspflichten zukamen, ohne dass er dabei zum Schweigen berechtigt gewesen wäre (vergleiche BGH, Urteil vom 18.09.2018 - II ZR 152/17 - Rn. 42 ff.; LAG Köln, Urteil vom 31.10.2018 - 6 Sa 652/18 - zu II 2 a, c der Gründe; Kolbe, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2025, § 259 Rn. 32), kann dahinstehen. Denn die Beklagte hat sich mit dessen Schweigen am 12.06.2025 begnügt.

90

(4) Auch das am 19.11.2025 vor dem Arbeitsgericht Eingestandene ergänzte und vervollständigte zwar die vormaligen Klägereinlassungen und bestätigte dabei den entsprechenden Beklagtenverdacht, jedoch erschloss es kein vorheriges unwahres Vorbringen des Klägers.

91

d) Der sonach in mehrerlei Hinsicht erfüllte "an sich" wichtige Grund bedurfte keiner zusätzlichen Abmahnung mehr.

92

aa) Zwar bedingt das Interessenabwägungsgebot in § 626 Abs. 1 BGB die Prüfung milderer Reaktionen als einer fristlosen Kündigung, ehe diese ausgesprochen wird, insbesondere einer Abmahnung. Keiner Abmahnung bedürfen jedoch Fehlverhaltensweisen, zu denen ex ante bereits erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder bei denen es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme nach objektiven Maßstäben arbeitgeberseits unzumutbar und damit offensichtlich - auch für Arbeitnehmende erkennbar - ausgeschlossen ist (was auf das Gewicht der in Rede stehenden Vertragspflichtverletzung anspielt, sei es wegen der Pflichtwidrigkeit selbst oder der Umstände ihrer Begehung nach Art, Ausmaß, Folgen, Verschuldensgrad und/oder "Klima" des Ereignisses; BAG, Urteil vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27).

93

bb) Das vorliegend in Rede stehende Klägerfehlverhalten war - neben dem objektiv erheblichen Pflichtenverstoß - indes von so großer Eigensinnigkeit geprägt, dass es keiner Abmahnung mehr bedurfte.

94

(1) Im Zusammenhang des Arbeitszeitvergehens ist dem Kläger vorzuhalten, dass vorsätzliche Verstöße Arbeitnehmender gegen die nur schwer kontrollierbare korrekte Arbeitszeitdokumentation nach der Gerichtspraxis umso weniger abmahnungsbedürftig erscheinen, je mehr arbeitnehmerseits mit Strategie und unter erkennbarem Wert auf Heimlichkeit vorgegangen war (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 17, 33, 48 f.).

95

(a) Die Beklagte merkte unwidersprochen an, dass der Kläger wegen der Arbeitszeiterfassung durchaus Gelegenheit zur Pflichtenrückkehr hatte, als er gegen kurz nach 13:00 Uhr am 11.06.2025 wieder in den Betriebshof zurückgekehrt war. Dort befand sich das Erfassungsterminal und hierhinein hätte die private Abwesenheit unschwer nacherfasst werden können. Der Kläger ließ diese "Chance" jedoch ungenutzt.

96

(b) Bereits zuvor hatte der Kläger versucht, jeden Verdacht aufgrund der Kolonnenbegegnung mit der Zentralabteilungsleiterin im "N." zu zerstreuen, indem er unverrichteter Dinge zur Betriebsrückkehr überging. Wie der Kolonnenangehörige R. am 12.06.2025 mit seinem Einwurf ins Anhörungsgeschehen: "… wenn sie ja schon alles wissen …", erkennen ließ, war der Kolonne bei dieser Begegnung nicht schon bewusst, dass sie seit dem I.-Einkauf beobachtet war. Indem der Verbringungsversuch "abgebrochen" wurde dokumentierte sich das Heimlichkeitsansinnen.

97

(c) Hernach jedoch - bei anscheinend wieder "reiner Luft" - nochmals auszufahren, um das private Geschäft noch zu vollenden, begründete den Vorwurf strategischer Heimlichkeit erneut. Da die Palisadenverbringung auch nur den persönlichen Klägerinteressen entsprach, war ihm das jeweils augenblickliche Entscheidungsgeschehen innerhalb der Kolonne insgesamt zuzurechnen; auf eine nähere Klärung, wann wer hier oder da mit zum Aufbruch aufgerufen hatte, kam es nicht an.

98

(2) Hinsichtlich der privaten Bemächtigung von Dienstfahrzeugen wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Tat bisweilen ein Abmahnungserfordernis thematisiert, soweit Arbeitgebende zuvor "eine solche" Privatnutzung in Einzelfällen unbeanstandet geduldet hatten (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.06.2022 - 5 Sa 245/21 - zu 1 der Gründe; LAG Köln, Urteil vom 02.11.2009 - 5 Sa 625/09 zu 1 b der Gründe). Unabhängig davon, dass der Kläger zu keinem einzigen vermeintlichen Duldungsfall solcher Art Konkretisiertes vortrug und seinem reinen Pauschalvorbringen prozessual nicht weiter nachzugehen war (s.o.), vermochte die Kammer sich auch mit viel Phantasie nicht der Klägerüberlegung anzuschließen, dass die beklagte Kommune "eine solche" Nutzung wie die der Klägerkolonne vom 11.06.2025 unter markantem Ausfahren des (nach außen so kenntlichen) Entsorgungsbetriebsfahrzeugs für rein private Besorgungen ins zentrale städtische Einkaufzentrum mitten in der Arbeitszeit mit zwei anschließenden Verbringungsfahrten ins städtische Kleingartenareal (gänzlich anderer Zuständigkeit) bei noch zwischenzeitlicher "Flucht" vor der Vorgesetzten geduldet haben könnte, zumal wenn für solches der Versicherungsschutz völlig unabgesichert blieb und außerdem noch die gesamte Kolonne eingespannt wird. Der Kläger konnte - wie angemerkt - auch nicht auf den Präzedenzfall zweier Kollegen verweisen, die vor Jahren (vermeintlich) die Tochter des einen mit einem Dienstfahrzeug noch zur Arbeitsstelle verbracht hätten und dafür nur abgemahnt waren, denn weder "blockierte" das einen gesamten Kolonneneinsatz, noch erschloss sich aus dem pauschalen Klägervorbringen, dass sie das Ganze ungestattet ausgeführt und zudem noch verheimlicht gehabt hätten. Mangels klägerischer Konkretisierung waren auch Parallelen zu Fahrzeug, Fahrtweg und -Zeit sowie etwaigem Kosteneindruck bei der Beklagten nicht möglich. Weiter hatten diese Beschäftigten anscheinend zudem noch großes "Glück", dass die klägerbehaupteten Zwischeneinkäufe und/oder -Verköstigungen arbeitgeberunerkannt geblieben sein konnten.

99

(3) Wegen der kollegialen Verleitung zum Vertragsbruch gilt nach der Rechtsprechung des angerufenen Landesarbeitsgerichts, dass es namentlich für sogenanntes Abwerben von Kollegen angesichts von Schwere der Pflichtverletzung und hervorgerufenem Vertrauensbruch in aller Regel keiner Abmahnung bedarf (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2012 - 3 Sa 612/11 - zu 3 der Gründe). Der Kläger bemächtigte sich am 11.06.2025 der gewachsenen kollegialen Verbundenheit und instrumentalisierte diese gegen die Loyalität zur Beklagten. Dieser Eindruck wirkte noch so weit nach, dass sich der Kolonnenführer am 12.06.2025 erst nach ausführlichem Arbeitgebervorhaltung seiner Pflichtvergessenheit "so ein bisschen bewusst" wurde und anschließend dann einräumen konnte: "Es täte ihm leid." Bei dem weiteren Kolonnenangehörigen blieb selbst am 12.06.2025 noch die beeinträchtigte Loyalität zur Beklagten so schwach, dass er meinte bekunden zu müssen: "Er möchte seine Kollegen nicht 'verpetzen' und man solle sich an die anderen Mitarbeitenden wenden. Ihm ist es wichtig, dass der Frieden gewahrt ist." Was hier als "Frieden" bezeichnet wurde, war - recht verstanden (wie ausgeführt) - ein Inbegriff für die klägereingeforderte Kollegialsolidarität innerhalb der Kolonne; mit dieser einher ging - gewissermaßen als Kehrseite der Medaille - zwangsläufig eben die Aufsagung der Loyalität zur Beklagten hinsichtlich deren Direktionsbefugnissen nach § 106 GewO und deren berechtigtem Integritätserwarten für Betriebsmittel, -Güter und -Regelungen. Nach Gewicht, Stoßrichtung und verursachtem "Klima" war eine solche Verursachung hier ebenfalls keiner Abmahnung mehr bedürftig.

100

(4) Der Kläger meint schließlich sinngemäß, weil er sich schon ausgiebig und hinreichend entschuldigt hätte, müsse eine mildere Sanktion gleichwohl ausreichen. Dem ist zwar zuzugeben, dass - wenn Beschäftigte erkennbare Reue äußern - dies dafür sprechen kann, dass sie nicht durch eine Wiederholung ihres Verhaltens ihre Beschäftigung wieder riskieren werden (vgl. BAG, Urteil vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 28). Jedoch stellt sich das Klägerverhalten nicht als unumwundene, vorbehaltsfreie und ernsthafte Reue dar.

101

(a) In seiner Anhörung am 12.06.2025 bekundete der Kläger auf Vorhalte zur Privatbesorgung während der Arbeitszeit unter Verwendung des Dienstfahrzeugs und Einbindung der Kollegen protokollgemäß: "Er entschuldigte sich für die entstandenen Umstände." Die "entstandenen Umstände" sollte anscheinend das Aufklärungsgespräch mit allen Kolonnenangehörigen unter Einbindung von Abteilungsleitern, Protokollkraft und Personalratsvorsitzendem betreffen. Eine klare Entschuldigung für die begangene Tat selbst erschloss sich daraus nach Worten und Umständen hingegen noch nicht. Gerade zum Arbeitgebervorhalt der vielen Bürgerbeschwerden bezüglich der Straßenreinigung und deren Frustbekunden gegenüber unzuständigen Mitarbeitenden und dem Hinweis, dass beobachtbare (Privat-) Aktionen während der Arbeitszeit ärgerlich und nicht zur Entspannung beitragend erschienen, vermerkt das Protokoll lapidar: "Hierzu sagte er auch nix." Wie beklagtenseits zutreffend angemerkt sprach der so vermittelte Eindruck für wesentliche Uneinsicht und unterschied sich damit elementar von den protokollierten Einlassungen der Kollegen, die am 12.06.2025 erklärt hatten: "Es täte ihm leid. / Dass er dies versteht." (Herr U.) Bzw.: "Er entschuldigte sich für das Fehlverhalten und zeigte Einsicht." (Herr R.)

102

(b) Schriftsätzlich ließ der Kläger zwar noch nachtragen, dass er sich entschuldige, nicht ein klares "Ja" des Herrn T. zur Dienstfahrzeugnutzung abgewartet gehabt, sondern spontan den passenden Moment zum Palisadenkauf und dessen Mitnahme genutzt zu haben (Schriftsatz 11.11.2025 S. 4 = Bl. 113 ArbG-Akte). Da sich der Kläger jedoch zugleich den Vorhalt verbat, diesen 11.06.2025 wegen der Teamleiterabwesenheit besonders gewählt und genutzt zu haben (Schriftsatz 30.09.2025 S. 5 = Bl. 94 ArbG-Akte, Schriftsatz 11.11.2025, S. 3 = Bl. 112 ArbG-Akte), blieb unklar, worauf sich die vormals schriftsätzliche "Entschuldigung" eigentlich bezogen haben mochte und für was sie welche "Reue" sollte ausdrücken können.

103

(c) Einen Eindruck davon, dass selbst bekundete Unrechtseinsicht bei dem Kläger eher nur den Wert von Lippenbekenntnissen hat, gewann die Berufungskammer daraus, dass er auf Vorhalt, am 11.06.2025 durch die Vorgesetzte im Wäldchen doch eigentlich schon "ertappt" gewesen zu sein, ebendies sinngemäß einräumte und angab "schon ein schlechtes Gewissen … und auch eine Einschätzung von Unrecht gehabt" zu haben. Gleichwohl war kurze Zeit später noch am Mittag desselben Tages die abermalige Privatfahrt zur Vollendung des persönlichen Ansinnens unter Hintanstellung jeglicher Gewissensbisse geschehen und war auch die Berufungsverhandlung von einem Schlussbekunden des Klägers begleitet, weil er doch über Jahre viel für die Beklagte geleistet und gerne gearbeitet habe, müsse diese ihn doch den Arbeitsplatz erhalten.

104

cc) Da die "stellvertretende Kolonnenführung" keinerlei Tariferheblichkeit zeitigte und auch mit keinem erhöhten Vertragsstatus einherging, sondern allein nur Rangfolgen in der Ansprache der Kolonne und bei internen Koordinationen auszumachen schien, war deren Zubilligung oder Entzug kein vertragserheblich milderes Mittel, um Störungen im Vertrauensbereich der Parteien zu bereinigen. Der Kläger war zudem trotz bloß "stellvertretendem" Status zu den getätigten Vertragsverstößen im Stande gewesen, sodass allein selbst bei dessen Streichung eine Pflichtverletzungsgefahr durch Eigenmacht und Manipulation der Gruppe fortbestand.

105

e) Auch die weitere Interessenabwägung fällt nicht zugunsten des Klägers aus.

106

aa) Die Prüfung, ob Arbeitsgebenden eine Weiterbeschäftigung trotz erheblicher Pflichtverletzungen noch zumutbar ist, bedarf einer Gesamtwürdigung der Arbeitgeberinteressen an einer sofortigen Beendigung gegenüber den Interessen der Arbeitnehmenden am Vertragsfortbestand, was regelmäßig eine Berücksichtigung von Gewicht und Auswirkungen etwaiger Vertragspflichtverletzungen, vom Grad des Verschuldens, einer möglichen Wiederholungsgefahr, der Arbeitsverhältnisdauer und dessen störungsfreiem Verlauf bedingt, wobei allerdings umso höher der Grad des Verschuldens umso möglicher auch eine Wiederholungsgefahr erscheint und je mehr ein Vorgehen auf Heimlichkeit angelegt wurde desto mehr kam dies noch erschwerend hinzu (BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29, 49).

107

bb) Vor dem Hintergrund, dass die Beklagteninteressen vorliegend nachhaltig gestört und auch unwiederbringlich erschüttert erschienen, sprachen die Klägerbelange nicht dafür, das Arbeitsverhältnis noch über den Kündigungszugangszeitpunkt hinaus aufrecht zu erhalten.

108

(1) Der Beklagten war ein materieller Schaden zugefügt. Der (bezahlte) Zeitaufwand umfasste etwa eine Arbeitsstunde, da zu der Einkaufs- und Erstverbringungsphase von etwa 12:30 Uhr bis ca. 13:05 Uhr noch die abermalige Ausfahrt samt Abladung ins N. mit bis zu 25 Minuten hinzukamen (s.o.). Der Zeitentzug betraf neben dem Kläger noch zwei weitere Beklagtenbeschäftigte; auch um deren jeweilige Arbeitsstunde war die Beklagte durch den Kläger geschädigt. Einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung machte eine Arbeitsstunde Tarifbeschäftigter in der Entgeltgruppe 3 TVÖD/VKA etwa 25,00 € aus, was multipliziert mit drei etwa 75,00 € Lohnschaden bedeutete. Auch wenn dem Kläger zuzugeben sein mag, dass die Fahrtstrecken vor Ort kurz und alles in allem nur wenige Kilometer ausgemacht hatten, dürften durch Betriebsauslagen und Treibstoffkosten bei einer Größenordnung von bis zu 10 km nochmals 10,00 € etwa Schaden hinzugeschätzt werden (§ 287 Abs. 1 ZPO).

109

(2) Die weit gravierendere Schädigung geschah indes durch den - in seiner Tragweite von ihm nicht eingesehenen - Vertrauensbruch des Klägers. Der Kläger hatte nicht nur Eigeninteressen vor die der Beklagten gestellt, sich deren Güter bemächtigt, sondern obendrein noch seine ganze Kolonne für diese Eigenbelange während der Arbeitszeit "engagiert" und damit deren gesamte Loyalität gegenüber der Beklagten aufs Spiel gesetzt. Trotz unschwer realisierbarer Ausbuchungsmöglichkeit hatte der Kläger weder für sich noch für die von ihm Engagierten Sorge getragen, dass die verlorene Arbeitszeit aus der erfassten Arbeitszeit wiederausgestochen wurde - weder am 11.06.2025 gegen kurz nach 13:00 Uhr noch gegen Arbeitsende dieses Tages. Da der Kläger im Berufungsverhandlungstermin einräumte, seit dem "Ertapptwerden" im N. ein gewisses Unrechtsempfinden verspürt zu haben, muss von einem hohen subjektiven Potential des Klägers ausgegangen werden, sich den Interessen der Beklagten zu widersetzen. Anders als durch gewisse "blinde Flecken" in der Rechtswahrnehmung lässt sich auch die sinngemäße Haltung des Kläger nicht erklären, es könne gar keinen wirklichen Zeitverlust gegeben haben, da die Kolonne doch von 14:15 Uhr bis 14:40 Uhr keine Zeit mehr "verbummelt" habe. Es war zum Zweckentfremden des Dienstfahrzeugs ohne Beklagtenfreigabe auch nicht etwa ernsthafte Reue eröffnet worden - zumal nicht angesichts unabgesicherter Haftungen für die Beklagte und ungewährleisteter Versicherung für Sachen wie Personen unterwegs -, sondern nur eine unergiebige Parallele zu früheren Kollegen (Herr X. und Herr J.) gezogen, bei denen es ja auch noch irgendwie "durchgegangen" sei; nur ein unverfängliches "Nicht-Warten-Können" ließ der Kläger begleitend eingestehen. Auch ausgangs des Berufungstermins meinte der Kläger sinngemäß noch, aufgrund jahrelanger "Leistungen" gewisse Sonderbefugnisse erworben zu haben, die die hier realisierten Unregelmäßigkeiten jedenfalls soweit auffingen, dass er nicht schon seinen Job verlieren müsse. Es war bei dieser Haltung nicht ersichtlich, wie die Beklagte den Kläger auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist noch ohne erhebliche Vertragsstörungsgefahr sollte fortbeschäftigen können. Allein mit der vom Kläger erwogenen Abberufung als stellvertretender Kolonnenführer war keinem der eröffneten Störungszusammenhänge sicher abzuhelfen (s.o.). Es geht im Kündigungsrecht nicht um rückblickende Sanktionierungen, sondern um prognostische Meidungen künftig naheliegender Störfälle (vgl. BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 46).

110

(3) Für die Beklagte waren aber noch weitere Interessen durch das Geschehen vom 11.06.2025 beeinträchtigt. Es entsprach zunächst purem "Glück", dass sich die unabgesicherten Risiken des privaten Dienstfahrzeuggebrauchs nicht weiter schädlich auswirkten; die Gefährdung lag indes auf der Hand, und die Beklagte musste sich keine Vertragsfortsetzung auferlegen, um dem Kläger noch schlimmeres zu ermöglichen (schon die unabgesicherte Palisadenaufladung hatte sie verständlicherweise moniert). Die beiden übrigen Kolonnenangehörigen waren beklagtenseits zunächst abgemahnt und anschließend - aufgrund des Klägereingeständnisses im arbeitsgerichtlichen Kammertermin - dann noch mit weiteren Ahndungen versehen worden; auch das Vertrauen in sie war durch das Klägerverhalten letztlich "ruiniert". Solange die Kolonne ihren Privatgeschäften nachging, konnte der Beklagtenversorgungsauftrag für die Allgemeinheit bereits denkgesetzlich in deren Aufgabenkreis nicht mehr erfüllt werden. Die Beklagte betonte in ihrer Beteiligtenanhörung vom 12.06.2025 den - als solchen unangegriffenen - Umstand, dass sie wegen der innerstädtischen Straßenreinigung (also Einheiten wie der des Klägers) bei Bürgerinnen und Bürgern in Verruf stehe. Zu dem begleitenden Vorhalt, dass das städtische Ansehen mit der Erledigung von Privatangelegenheiten während der Arbeitszeit bei offener Verwendung von städtischen Fahrzeugen in vollem Kolonneneinsatz noch zusätzlich aufs Spiel gesetzt wurde, fiel dem Kläger protokollgemäß nichts Entkräftendes ein. Die Beklagte konnte seine Reaktionslosigkeit auf den Vorhalt nicht nur als Ausdruck von Gleichgültigkeit werten. Wenn der Kläger sich in diesem Zusammenhang - markant anders als seine beiden Kollegen - weder zur Bekundung von Verständnis für die Beklagtenbelange noch zu einer Entschuldigung veranlasst sah, dokumentierte er anscheinende Sympathie dafür, dass das städtische Personal der ganzen Öffentlichkeit vorführte, wie man sich an der Kommune nach Belieben bereicherte und den von ihr repräsentierten Erfüllungsauftrag öffentlicher Aufgaben persönlich verwarf.

111

(4) Der Kläger verhielt sich gegenüber der Beklagten durchgehend schuldhaft. Sein Verhalten vom 11.06.2025 war kein Augenblicksversagen, sondern von gewissen strategischen Überlegungen, subtiler Heimlichkeit, erkennbarem Mutwillen und auch von Rücksichtslosigkeit geprägt.

112

(a) Der Kläger handelte mit Wissen und Wollen. Die Beklagte verweist darauf - und das räumt der Kläger mit schriftsätzlicher "Entschuldigung" auch selbst ein -, dass schon der 11.06.2025 als Tattag angesichts der (wohl kurzfristigen) Krankheitsabwesenheit seines Teamleiters wohlausgewählt war. Der Kläger wusste hierbei auch, dass er (noch?) keine Gestattung zur Fahrzeugnutzung hatte (wie auch in der Anhörung vom 12.06.2026 eingeräumt). Er band noch seine Kolonnenangehörigen gezielt in sein Eigenvorhaben ein - anscheinend weil ihm die Besorgung und Verbringung zu dritt am zweckmäßiger erschien als eine Vornahme allein. Er nahm hierbei auch in Kauf, dass alle während dieser Befassung für die Beklagte nicht mehr verfügbar waren und diese um ihre Arbeitszeit "prellte". Ebenso unterließ er jegliche Sorgetragung wegen der Versicherung und musste sich aus allgemeinem Kfz-Führungswesen schon bewusst sein, dass es bei Fahrzeugführungen einer Gewährleistung von Haftpflicht- und ggf. Unfallversicherungen bedarf. Außerdem verzichtete er für sich auf jeglichen Zeitvermerk wegen der Privatbesorgung (obgleich doch bei zwischenzeitlicher Betriebsrückkehr hierzu Gelegenheit bestand) und trug auch keine Gewähr dafür, dass wenigstens seine Kollegen sich insofern "ausstachen". Ferner bringt er selbst einen Passantinnenhinweis zu "illegalen Mülllabladungen" vor, der ihm begleitend doch einen gewissen Anhalt für Bürgerunzufriedenheit mit der örtlichen Behördensorgfalt in Sachen Abfallerkennung und -Beseitigung nahegelegen musste (sonst hätte sich die Passantin wohl kaum bis hin zu unzuständigen Straßenreinigern beschwert). Wenn er gleichwohl zunächst jedoch dazu anhielt, erst einmal seinen Privatgeschäften während der Arbeitszeit nachzugehen, musste ihm zwangsläufigerweise auch die Beklagtengefährdung in Sachen Bürgeransehen sowie in Erfüllung ihres Versorgungsauftrags ins Auge springen.

113

(b) Mit dem Nutzen des günstigen Augenblicks ging vorliegend das Moment der Heimlichkeit einher. Das Geschehen verlief in arbeitgeberseits nicht von selbst kontrollierbaren Bereichen. Dem Teamleiter war schon nach wenigen Tagen kein behauptetes Klägeranfragen zur privaten Kfz-Nutzung mehr bewusst; folglich konnte es jedenfalls nicht schon mit konkreten Terminen, Transportvorhaben und etwaigen Zeitfenstern und Personeneinbindungen verbunden gewesen sein (andernfalls hätte der Teamleiter es wohl kaum binnen kürzester Zeit wieder vergessen). Den stellvertretenden Teamleiter band der Kläger nicht in sein Vorhaben ein; wegen der strategischen Wahl des Tattages muss unterstellt werden: dies auch bewusst. Für die Kolonnenangehörigen kann nach dem "Nicht-Verpetzen"-Einwand des Herrn R. vom 12.06.2025 noch eine konkludente Stillschweigensabrede angenommen werden. Auf das Gewahrwerden der Vorgesetzten vom 11.06.2025 gegen 13:00 Uhr im "N." wurde der Ort des Geschehens rasch wieder geräumt und erst nach Wartezeit - unter Pendeln in den Betriebshof und zurück - von der Kolonne wieder angefahren. Der Abteilungsleiterin sollte der eigentliche Anfahrtszweck, nämlich das Abladen der Palisade im klägerischen Privatgarten, anscheinend verborgen bleiben. Neben dem fehlenden Vermerk in der Arbeitszeiterfassung wurde auch keinerlei Notiz im Fahrtbericht gemacht; selbst wenn hierin nicht alle Vorkommnisse immer vermerkt werden, waren doch die private Kfz-Nutzung und das Verlassen des Zuständigkeitsbezirks so außergewöhnliche Umstände, dass sie für die Beklagte einen Vermerk bedingten. Wäre die Abteilungsleiterin nicht zufällig der Kolonne in ihrer Mittagspause am zentralen Einkaufsparkplatz begegnet und dabei stutzig geworden, hätte - so das anscheinende Klägeransinnen - den gesamten Vorgang gar niemand Drittes zu bemerken brauchen. Dem Kläger angesichts seiner erst auf Vorhalte im Personalgespräch und noch später bei Gericht geschehenen sukzessiven "Eingeständnisse" eine entlastende Offenheit oder gar Redlichkeit unterstellen zu wollen, liegt fern; all diese Eröffnungen kamen erst vor, nachdem die Beklagte unverhoffte Verdachtsmomente erlangt hatte und ihnen nachgehend ein ums andere Klägerfehlverhalten zutage brachte. Zunächst sollte - wie auch die Anhörung des Herrn R. versinnbildlichte - nur eingestanden werden, was die Beklagte im Wesentlichen bereits ermittelt oder wenigstens dringend vermutet hatte.

114

(c) Dem Kläger muss weiter vorgehalten werden, dass er seinen Arbeitsplatz mutwillig aufs Spiel setzte, als er nach der Begegnung mit der Abteilungsleiterin trotz schlechtem Gewissen und etwaiger Unrechtserkenntnis (wie im Berufungstermin bekundet) sein Privatgeschäft strategisch überplante und - unter Betriebsrückkehr und anschließender Wiederausfahrt - dann zur Vollendung brachte. Wäre es dem Kläger um Offenheit und Redlichkeit gegangen, hätte er sein Vorhaben gleich an Ort und Stelle der Vorgesetzten eröffnen und das Palisadenverbringen unter Schonung von Zeit, Ressourcen und Gefahren mit dem sofortigen Abladen und Einlagern des Gegenstands vollenden können. Stattdessen jedoch unverrichteter Dinge den Rückweg zum Betriebshof einzuschlagen und von dort wieder auszufahren, als "die Luft rein" schien, ergab keinen anderen Sinn als das Geschehen wieder (oder weiter) vertuschen zu wollen (s.o.). Selbst wenn tatsächlich eine "illegale Müllabladung" zumindest in Gestalt eines Müllsacks existiert hätte und dieser Gegenstand bei der Begegnung bereits auf das Fahrzeug aufgeladen gewesen sein sollte (was sich nach den aktenkundigen Umständen indes nicht aufdrängte), bildete das keinen Hinderungsgrund für ein Abladen der Palisade. Indem - umgekehrt indes - vom Betriebshof abermals unter privater Verwendung bezahlter Arbeitszeit mit der gesamten Kolonne in ungewissem Versicherungszustand bei erneuter Selbstbemächtigung des Dienstfahrzeugs aufgebrochen werden musste, aktualisierte sich das gesamte Vertragsunrecht in vollem Gewicht gleich noch ein weiteres Mal. Da dem Kläger hierbei das Gewissen schon geschlagen und sein Unrechtsbewusstsein aktualisiert war, bedeutete sein "trotzdem" auszufahren ein nachhaltiges Dokumentieren von Widersetzlichkeit und mithin Mutwillen. Schon wegen der zwischenzeitlichen Vertuschungsbemühungen muss dem Kläger wenigstens in sachgedanklichem Begleitwissen unterstellt werden, dass ihm so klar gewesen sein musste, spätestens jetzt seinen Arbeitsplatz aufs Spiel zu setzen.

115

(d) Der Kläger verband seine Privatbedürfnisse mit einer gewissen Selbstverständlichkeit, den Güterstand der Beklagten hierfür wunschgemäß einsetzen zu können, und selbst auch auf seine ganze Kolonne während der Arbeitszeit zurückgreifen zu dürfen, um etwaige Privatgeschäfte abzuwickeln und sich wegen Unfallgefahren und Absicherungen um nichts weiter sorgen zu brauchen. Anders ließen sich seine Verfahrenseinlassungen nicht begreifen, die eben dahin gingen, der Teamleiter würde ihm den Dienstwagen schon noch irgendwann irgendwie freigegeben haben (wie vermeintlich anderwärts ja auch), und die Beklagte müsse sich mit den Zeit- und Zuständigkeitsverständnissen ihrer Kolonnen bezüglich Kommens, Gehens und Verhaltens eben einfach abfinden; selbst wenn dem Geschehen noch Unrechtes abgewonnen würde, gäbe es schließlich immer noch (vermeintlich) ähnliche Vorkommnisse von früher, in denen Abmahnungen oder kleinere Sanktionen ausgereicht hätte. Mit diesem verfehlten Verständnis von arbeitsrechtlichen Befugnissen und Freiräumen wartete der Kläger sogar noch ausgangs der Berufungsverhandlung noch auf, indem er meinte, seinen "Job" aber behalten zu müssen. Tatsächlich jedoch unterstand der Kläger dem vollen Direktionsrecht der Beklagten (§ 106 GewO), hatte deren Güter und Ressourcen einschließlich ihres Ansehens zu schonen wie zu schützen (§ 241 Abs. 2 BGB) und schuldete ihr auch in ihrer Aufgabenerfüllung und ihren Zuständigkeiten umfänglichen Respekt und Loyalität (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG). Indem sich der Kläger indes verhielt wie geschehen, drängte sich der - überspitzt formulierte - Eindruck auf, der Kläger habe am 11.06.2025 seine Arbeitsumgebung mit einer Art "Selbstbedienungsladen" verwechselt. All das ließ und lässt sich anders als mit "Rücksichtslosigkeit" nicht erklären.

116

(5) Aus der Uneinsichtigkeit des Klägers wie auch der gezeigten Vorgehensweise erschloss sich bereits eine beachtliche Wiederholungsgefahr. Der Kläger meinte bei Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz - wie ausgeführt - auch noch, dass er nach so vielen Beschäftigungsjahren und all den gezeigten Leistungen wegen des streitgegenständlichen Geschehens doch nicht schon seinen Arbeitsplatz zu verlieren brauche. Dem ließ sich - wie ebenfalls ausgeführt - indes nicht beipflichten.

117

(6) Zudem war der Kläger bereits einschlägig abgemahnt. Es entspricht arbeitsgerichtlicher Praxis, dass aus einer nur formell unwirksamen verhaltensbedingten Kündigung eine abmahnungsgleiche Warnfunktion ohne weiteres hervorgeht (BAG, Urteil vom 15.12.1994 - 2 AZR 251/94 - zu II 3 c der Gründe; Urteil vom 21.05.1992 - 2 AZR 551/91 zu II 3 c aa der Gründe; Urteil vom 31.08.1989 - 2 AZR 13/89 - zu II 2 der Gründe). Das Arbeitsverhältnis war bereits im April 2014 (und nochmals im März 2015 zweifach) gekündigt worden. Der erste Vorfall beruhte darauf, dass der Kläger Anfang April 2014 auf polizeiliche Hinzuziehung aus dem Kofferraum seines Privat-Pkw zu anscheinend persönlichem Abtransport bestimmte metallische Entsorgungsgegenstände wieder in den Betriebshofbestand hatte zurückführen müssen. Es ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts beschieden, dass Beschäftigte jegliche ungestattete Mitnahme von Betriebshofgut tunlichst zu unterlassen haben und Verstöße hiergegen eine unvermittelte fristlose Kündigung nach sich ziehen können (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2025 - 5 Sa 197/22 - zu I 1 b der Gründe). Dem Rüge- und Dokumentationsgebot für Abmahnungen war vorliegend jedenfalls mit Vergleichsziffer 2 zu Protokoll vom 24.02.2015 der Sache LAG Rheinland-Pfalz - 7 Sa 594/14 - klar und unmissverständlich genügt, denn dem Kläger gegenüber war hiermit jegliches eigenmächtige Beanspruchen von arbeitgeberseitigem Gut rügend dokumentiert und für die Zukunft als vertragspflichtwidrig vorgehalten (zum Abmahnungsmindestgehalt etwa BAG, Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 21 f.). Diese Abmahnung verlor im vorliegenden Fall auch nicht wegen Zeitablaufs ihren Wert (vgl. BAG, Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 30 ff.). Dem stand zum einen die Schwere des 2014 erkannten Verstoßes als Diebstahlsversuch entgegen und zum anderen der Umstand, dass die Beklagte im Frühjahr 2015 noch zweifach wegen (vermeintlich) weit größer erkanntem Ausmaß an Klägerzugriffen (unter gemutmaßter Gewerblichkeit, wenn nicht gar Hehlerei) nachgekündigt hatte. Dem mochte das Arbeitsgericht im Herbst 2015 so nicht gefolgt sein und die Nachkündigungen für rechtsunwirksam befunden haben, jedoch musste dem Kläger unter dem gesamten Kündigungseindruck 2014/15 unmissverständlich klar sein, dass sein Arbeitsverhältnis auf Dauer in Fragen von Übergriffen in den Beklagtenbestand an Gütern vorbelastet war. Da die Funktionszuordnung für stellvertretende Kolonnenführungen lediglich Ansprachen- und Koordinierungseinhalte zu zeitigen schien, und ohne tarifgemäße oder vertragliche Stellenaufwertung geschah, war dieser Maßnahme im vorliegenden Abmahnungszusammenhang - entgegen der Klägerannahmen - keine Rehabilitierungswirkung beizumessen. In die Einschlägigkeit der Abmahnung fügten sich auch die Vorfälle in 2025. Sie wurden mittels übervorteilter Arbeitszeit, ungestatteter Kfz-Privatnutzung und Kolonneneinsatz für private Geschäfte während der Arbeitszeit in dem belasteten Schutzbereich des materiellen Güter- und Versorgungsauftragszusammenhangs abermals realisiert (vgl. zur Einschlägigkeit BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 31).

118

(7) Die Beklagte merkt weiter auch zutreffend an, dass der Kläger nicht auf irgendeinen "Rabatt" spekulieren konnte, falls die Beklagte gegenüber seinen Kollegen (zunächst) nur Abmahnungen aussprach.

119

(a) Wie aufgezeigt stand dem schon maßgeblich entgegen, dass der Kläger das pflichtvergessene Geschehen orchestriert, nachgesteuert und zu allein eigenen Gunsten in Szene gesetzt hatte; hätte es den Kläger mit seinem Palisadenvorhaben am 11.06.2025 nicht gegeben, wären jegliches Störungsgebahren der Kollegen ausgeblieben.

120

(b) Den arbeitsgerichtlich stattdessen angestellten "ernsthaften Auswirkungsvergleich" vermag die Berufungskammer schon im Tatsächlichen nicht nachzuvollziehen. Sie teilt auch die aufgestellte Begleitüberlegung nicht, dass der eingebundene Kolonnenführer wegen seiner Vorbildfunktion nicht weniger drastisch belangt werden dürfe, als der Kläger. Dies trägt im rechtlichen dem Arbeitsteilungsgefüge von "Amtswaltung" und "Stellvertretung" nicht gebührend Rechnung und übersieht im tatsächlichen, dass der Kläger als Stellvertretender allemal Macht und Durchsetzungsfähigkeit besaß, um die Einheit nach seinen Privatvorstellungen zu disponieren (anders ließ sich schon das bloße Dabeiseins-Bekunden der Kollegen in der Anhörung vom 12.06.2025 nicht erklären und erst recht nicht das besondere Gebahren des Herrn R., nicht "verpetzen" zu dürfen und den "Frieden" wahren zu müssen).

121

(c) Es gibt zudem keinen Grundsatz, Arbeitgebende dürften gegenüber Beschäftigten, die ihre Pflichten in gemeinschaftlichem Zusammenwirken verletzen, zum Mittel der Kündigung nur einheitlich greifen; es findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gerade im Verhältnis von Arbeitnehmenden untereinander wegen verhaltensbedingter Kündigungen keine Anwendung, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - die Beteiligten wesentlich unterschiedliche Tatbeiträge lieferten (vgl. zuletzt etwa BAG, Urteil vom 07.05.2020 - 2 AZR 678/19 - Rn. 32; Urteil vom 16.07.2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 76).

122

(d) Dem Kläger ist vor diesem Hintergrund auch nicht in der Annahme beizupflichten, wenn die Herren X. und J. vor zwei Jahren mit Abmahnungen "davon gekommen" wären, dürfte es ihn nun auch nicht schlimmer treffen. Wie ausgeführt lässt der Pauschalverweis des Klägers auf dieses Geschehen weder nach Zeit, Ort und Umständen ganz genaue Parallelen zum vorliegenden Fall ziehen, namentlich nicht was das strategische Moment und die "Vertuschungsversuche" anbelangt, noch ist der Vorbelastungsstand der Arbeitsverhältnisse X. und J. erkennbar von vorangegangenen Kündigungen geprägt gewesen, was wenigstens abmahnungsweise noch fortwirkte.

123

(8) Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand langjährig schon, was für den Kläger sprach. Für lange Zeit ungestört vollzogene Vertrauensbeziehungen erfahren auch im Arbeitsrecht nicht notwendig schon mit einer erstmaligen Vertrauensenttäuschung ihre vollständige und unwiederbringliche Zerstörung (BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 47). Wie ausgeführt, war das Arbeitsverhältnis der Parteien jedoch gerade nicht störungsfrei verlaufen, sondern durch (verhaltensbedingte) Vorkündigungen mit verbliebenem Abmahnungsgehalt geprägt und bis zuletzt noch belastet. Dem Kläger war 2021 die Funktion eines stellvertretenden Kolonnenführers eröffnete, jedoch war auch das kein Freibrief für Nachlässigkeiten (s.o.). Angesichts von Schwere und Nachhaltigkeit der streitgegenständlichen Fehlverhaltensweisen sprach - wie ebenfalls ausgeführt - auch nichts dafür, dass sich der umfassende Vertrauensverlust mit einem Entzug der Stellvertretungsfunktion wiederherstellen oder zumindest hinreichend aufbessern ließe (auch dann würde der Kläger mit seinem befremdlichen Pflichten- und Statusempfinden im kollegialen Umfeld unter Zugriff auf sensible Betriebsgüter zu arbeiten haben, und es spräche nichts dafür, dass er der Gelegenheit, den einen oder anderen "privaten Schnitt machen zu können", würde widerstehen können).

124

(9) Der Kläger befand sich im fortgeschrittenen Lebensalter und trug die eheliche Unterhaltspflicht. Jedoch brachte die Beklagte unwidersprochen seine gute Qualifikation und damit positiv eingeschätzten Arbeitsmarktchancen vor (Schriftsatz 03.09.2025 S. 15 = Bl. 42 ArbG-Akte). Zudem legte die abrechnungsweise zu erkennen gegebene Steuerklasse 4 nahe, dass der eheliche Unterhalt durch Erwerbstätigkeiten beider Ehegatten bestritten wurde (Anl. K2 Klageschrift = Bl. 6 ArbG-Akte).

125

(10) Die fristlose (Tat-) Kündigung war nach alledem zwar eine "harte", jedoch weder unvertretbare noch unverhältnismäßige oder unausgewogene prognostische Maßnahme. Soweit der Kläger noch weitere Erwägungen zu seinen Gunsten angestellt hatte, waren diese in dieser abschließenden Würdigung berücksichtigt, ohne jedoch weiter zu führen.

126

4. Der Kündigungsausspruch des 26.06.2025 war nicht schon verfristet.

127

a) Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 können außerordentliche Kündigungen nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt allerdings erst, sobald zuverlässige wie (hinreichend) vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen gerade auch bei der kündigungsberechtigten Person vorherrscht, welche das Dafür und Dagegen belastbar zu beurteilen hat und dies auch hinreichend entscheiden kann, ob ein Arbeitsverhältnis noch fortgesetzt werden soll oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 01.10.2020 - 2 AZR 238/20 - Rn. 13), was zumal eine vorherige Anhörung der oder des Betroffenen gebieten kann, die dann abzuwarten ist (vgl. BAG Urteil vom 04.12.2025 - 2 AZR 55/25 - Rn. 13).

128

b) Vorliegend besaß die Beklagte aufgrund der Beobachtung ihrer Zentralabteilungsleiterin am 11.06.2025 nur Anhaltspunkte für etwaige Pflichtverletzungen des Klägers. Sie hörte die Kolonnenangehörigen in gebotener Eile am 12.06.2025 und den Teamleiter am 13.06.2025 an. Erst hiernach erschlossen sich ihr die in der Personalratsanhörung wie im vorliegenden Verfahren ausgeführten Umstände in ihrer tatsächlich angenommenen Weite. Vom 13.06. bis zum 26.06.2025 verstrichen indes nicht schon mehr als zwei Wochen (vgl. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Auf die Frage, wann der Oberbürgermeister begleitend ins Bild gesetzt war, kam es nicht entscheidend an (selbst wenn ihn die Abteilungsleiterin noch am 11.06.2025 nach Feierabend angerufen hätte, wäre die avisierte Anhörung der Beteiligten an den beiden Folgetagen noch abzuwarten gewesen, um ein vollständiges "Lagebild" zu erhalten).

129

5. Löste folglich bereits die außerordentliche fristlose (Tat-) Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 26.06.2025 auf, kam es nicht weiter noch auf die Prüfung eines bloßen Verdachts an, und es fiel auch die nur hilfsweise ausgesprochene "ordentliche" Kündigung nicht mehr zur Entscheidung an (§ 158 Abs. 2 BGB; vgl. BAG, Urteil vom 10.04.2024 - 2 AZR 647/13 - Rn. 12).

130

C. Die Begleitanträge des Klägers auf Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn waren unechte Hilfsanträge, und standen bei gänzlicher Erfolglosigkeit des Kündigungsschutzbegehrens - wie vorliegend zuletzt - auch nicht mehr zur Entscheidung an (vgl. zur Fortbeschäftigung BAG, Urteil vom 24.10.2024 - 2 AZR 260/23 - Rn. 21, zum Annahmeverzugslohnbegehren die entsprechende Protokollerklärung der Klägerseite in der Berufungsverhandlung).

131

D. Die Kostenentscheidung folgte aufgrund klägerischen Unterliegens in der Sache aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

132

E. Gründe, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten, lagen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG).