OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Beschluss LS

Untersuchungsanordnung: Anforderungen an die Begründung

Untersuchungsanordnung; Anforderungen an die Begründung; Erledigung durch Zeitablauf; Antragsänderung; Antragserweiterung; Beschwerdeverfahren; Nachholung der Beteiligung der Frauenvertreterin; Ergebnisrelevanz

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

1. Die Anforderungen an die Begründung einer Untersuchungsanordnung hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.

2. Vor dem Erlass einer Untersuchungsanordnung ist die Beteiligung der Frauenvertreterin geboten (§ 17 Abs. 1 LGG). Ist die Beteiligung unterblieben, so ist für die Beurteilung, ob die Untersuchungsanordnung ohne den Beteiligungsmangel anders hätte ausfallen können (vgl. § 46 VwVfG analog), auf die tatsächlichen Gegebenheiten sowohl bis zum Erlass der Untersuchungsanordnung als auch danach abzustellen (vgl. insoweit § 17 Abs. 3 LGG ).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juli 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Sie ist allerdings nicht wegen Erledigung durch Zeitablauf insgesamt unzulässig (geworden), da die Verpflichtung des Antragstellers in der streitbefangenen Untersuchungsanordnung vom 9. April 2026 nur dem Grunde nach, nicht aber zeitlich gebunden – mithin nicht in unmittelbarer Verknüpfung mit der Bestimmung eines Termins für die Untersuchung – festgestellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2025 – OVG 4 S 7/25 –). Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Zusatzuntersuchung (genau) am 30. Juli 2026 bzw. 7. September 2026 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

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Falls und soweit die Beschwerde über das Abänderungs- sowie Ablehnungsbegehren hinausgeht und eigenständig die Verpflichtung des Antragstellers erstrebt, „sich auf Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 9. April 2026 einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen“, ist sie unzulässig. Denn sie würde ein weitergehendes Begehren geltend machen, während das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, § 80a oder § 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit dient. Aus diesem Grunde ist eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft (stRspr, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2020 – OVG 4 S 37/20 – juris Rn. 1 f. m.w.N.).

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Die von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO), auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gemessen an dem durch das Beschwerdevorbringen begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht dem Begehren des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er der Aufforderung der Antragsgegnerin vom 9. April 2026, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit zu unterziehen, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht Folge leisten muss, zu Recht stattgegeben. Denn die von der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sein soll (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), greifen nicht durch.

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Soll die Beschwerde Erfolg haben, muss sie sich zunächst mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die insoweit gebotene Dichte der geforderten Auseinandersetzung hat sich grundsätzlich an der inhaltlichen Dichte der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2025 – OVG 4 S 22/24 – juris Rn. 2). Erweisen sich die mit der Beschwerde so dargelegten Gründe als berechtigt, setzt eine Stattgabe durch das Oberverwaltungsgericht ferner voraus, dass sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, was aus der Formulierung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu schließen ist, die Gründe seien darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben „ist“ (stRspr, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – OVG 4 S 27/24 – juris Rn. 3 m.w.N.).

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An dieser weiteren Voraussetzung mangelt es hier auf Grundlage des auch insoweit in den Blick zu nehmenden Beschwerdevorbringens unter Einschluss der angebotenen Glaubhaftmachungen. Der Senat kann daher offenlassen, ob die Beschwerde die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bereits insoweit erschüttert, als dass sie die Untersuchungsanordnung vom 9. April 2026 entgegen der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht für rechtmäßig hält und hierfür letztlich auf deren Auslegung abhebt. Durch die inhaltlichen Anknüpfungen (vgl. die Formulierungen „erneut durchzuführen“, „erneuten Prüfung“, „erneute amtsärztliche Untersuchung“ und der vorletzte Absatz der ersten Seite beginnend mit „Das Ergebnis wird […]“) an das Anhörungsschreiben vom 19. Dezember 2024 und die Untersuchungsanordnung vom 7. Januar 2025 erscheint es zumindest als gut möglich, dass die Untersuchungsanordnung den formalen Anforderungen, wie sie sich aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben, (gerade) noch genügt. Denn insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass sich die für die Anordnung einer erneuten orientierenden Untersuchung gebotene Begründung angesichts der Umstände, die zur ersten orientierenden Untersuchung geführt haben und auch danach eingetreten sind, geringeren Anforderungen unterliegen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – OVG 4 S 30/24 – juris Rn. 4 ff.). Denn die Anforderungen an die Begründung einer Untersuchungsanordnung hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Untersuchungsanordnung soll den Beamten in die Lage versetzen, nachvollziehen und prüfen zu können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 – 2 C 17.23 – juris Rn. 22). Geht es um eine erneute Untersuchung nach amtsärztlich bereits festgestellter und andauernder Erkrankung, lässt sich die Wiederholungsanordnung in der Regel eher nachvollziehen, auch wenn sie nur knapp begründet wird. Ist gleichwohl die Begründung defizitär, kann sie allerdings im weiteren (behördlichen und gerichtlichen) Verfahren nicht „nachgebessert“ werden (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 – 2 C 17.23 – juris Rn. 22), weswegen sich die Antragsgegnerin nicht auf das – zeitlich nachfolgende – Schreiben an den Antragsteller vom 5. Mai 2026 stützen kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat. Das gilt im Ergebnis bereits deshalb auch für das an die ZMGA gerichtete Schreiben vom 9. April 2026, da dieses dem Antragsteller nicht zur Kenntnis gegeben worden ist.

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Jedenfalls erweist sich die Untersuchungsanordnung vom 9. April 2026 als rechtswidrig, da es an der gebotenen Beteiligung der Frauenvertreterin fehlt und diesem Umstand – anders als die Antragsgegnerin meint – auch Ergebnisrelevanz zukommt. Aus diesem Grund, auf den sich das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gestützt hat (im „Übrigen spricht vieles dafür“), ist dessen Beschluss im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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Gemäß § 17 Abs. 1 LGG ist die Frauenvertreterin bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie bei allen Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu Fragen der Frauenförderung zu beteiligen. Dies verpflichtet auch die Antragsgegnerin (§ 1 Abs. 1 LGG) und gilt auch mit Bezug auf den Antragsteller als Beamter (§ 1 Abs. 2 LGG). Unter einer Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 LGG ist jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen ändert (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2017 – OVG 4 B 20.14 – juris Rn. 20; vgl. insgesamt juris Rn. 18 ff.). Die hiernach gebotene Beteiligung der Frauenvertreterin setzt nicht voraus, dass die Maßnahmen einen gleichstellungsrelevanten Sachverhalt zum Gegenstand haben, einen anderweitig begründeten spezifischen Gleichstellungsbezug aufweisen oder auch nur konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2017 – OVG 4 B 20.14 – juris Rn. 34 ff.). Dass die Beteiligung der Frauenvertreterin auch beim Erlass einer Untersuchungsanordnung geboten ist, unterliegt hiernach keinen Zweifeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. Oktober 2017 – OVG 4 S 23.17 – juris Rn. 3 ff. und vom 23. Mai 2018 – OVG 4 S 2.18 – juris Rn. 3 ff.; vgl. auch für eine Attestauflage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2018 – OVG 4 S 48.17 –). Es ist nicht erkennbar, dass die hiernach gebotene Beteiligung rechtzeitig erfolgt ist. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Vorstehendes gilt für eine Nachholung der Beteiligung gemäß § 17 Abs. 3 LGG entsprechend.

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Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vorträgt, dass die formelle Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung vom 9. April 2026 aus einer fehlenden Beteiligung der Frauenvertreterin nicht folgen könne, da eine solche Verletzung des Verfahrensrechts die Entscheidung in der Sache habe nicht beeinflussen können, geht diese Annahme fehl. Der Antragsteller hat zutreffend auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur entsprechenden Anwendung von § 46 VwVfG hingewiesen (BVerwG, Beschluss vom 29. September 2025 – 2 B 24.25 – juris Rn. 9 f.), die vorliegend nur zu dem Schluss führen kann, dass die Entscheidung über den Erlass der Untersuchungsanordnung ohne den Beteiligungsmangel durchaus anders hätte ausfallen können. Dies folgt zum einen aus dem der Antragsgegnerin durch § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und § 39 Abs. 1 Satz 2 LBG eingeräumten Ermessen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 13 L 769/15 – juris Rn. 21; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 10. August 2026 – 6 B 1458/25 – juris Rn. 6 f.), zum anderen aus der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage, ob es angesichts der ärztlichen Bescheinigung über die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben vom 21. April 2026 einer amtsärztlichen Untersuchung zu dem von der Antragsgegnerin ins Auge gefassten Zeitpunkt bzw. Zeitraum überhaupt bedurfte, was in zeitlicher Hinsicht zumindest im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 3 LGG nachzuholenden Beteiligung Relevanz entfaltet. Da sich das Unterbleiben der Nachholung der Beteiligung der Frauenvertreterin angesichts von § 17 Abs. 3 LGG als ein dem Unterlassen der Beteiligung vergleichbarer Verfahrensfehler darstellt, ist hier auf die tatsächlichen Gegebenheiten sowohl bis zum Erlass der streitbefangenen Untersuchungsanordnung als auch danach abzustellen (vgl. zum Verfahren des § 17 Abs. 3 LGG OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 – OVG 4 S 2.18 – juris Rn. 4). Hiernach war aus Sicht der behandelnden Ärztin jedenfalls am 21. April 2026 eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation festzustellen, so dass nun die Möglichkeit einer beruflichen Wiedereingliederung bestand. Auch wenn der Antragsgegnerin zuzugeben ist, dass angesichts der amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 17. September 2025 und des zeitlichen Verstreichens des in dieser angenommenen Zeitpunkts für die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zumindest etwas dafür sprechen mag, dass sich der Antragsteller zur Abklärung der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen hat, liegt dies – unter Anlegung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Maßstäbe für die fehlende Ergebnisrelevanz einer unterbliebenen Beteiligung (BVerwG, Beschluss vom 29. September 2025 – 2 B 24.25 – juris Rn. 10) – angesichts der abweichenden Ansicht der behandelnden Ärztin nicht „offensichtlich“ auf der Hand. Überdies ist die Beteiligung der Frauenvertreterin nach wie vor nicht erfolgt.

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Im Ergebnis nichts anderes folgt schließlich aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, ihr Schreiben vom 5. Mai 2026 stelle sich als eine eigenständige Untersuchungsanordnung dar. Denn Streitgegenstand ist hier allein die Untersuchungsanordnung vom 9. April 2026. Deren Rechtmäßigkeit ist für sich genommen zu beurteilen. Erweist sie sich – wie ausgeführt – als rechtswidrig, vermag eine weitere – unterstellt rechtmäßige – Untersuchungsanordnung dieses Ergebnis nicht ins Gegenteil zu verkehren. Auch die Antragsgegnerin legt einen solchen Rechtmäßigkeitszusammenhang nicht dar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. August 2024 – OVG 4 L 10/24 – juris Rn. 1 m.w.N. und vom 10. Dezember 2024 – OVG 4 S 30/24 – juris Rn. 7). Sollte im Beschwerdeverfahren neben der Abänderung des angefochtenen Beschlusses und der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch eigenständig eine Verpflichtung des Antragstellers begehrt worden sein (vgl. eingangs dieses Beschlusses), wirkt sich dies wegen des letztlich identischen Begehrens, dass sich der Antragsteller einer amtsärztlichen Untersuchung unterzieht, nicht streitwerterhöhend aus, auch wenn sich der Rechtsgrund für diese Verpflichtung – einerseits die Untersuchungsanordnung, andererseits der gerichtliche Beschluss – abweichend darstellt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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