Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Herausgabe von Versicherungsleistungen in Anspruch
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger jeweils einen Betrag i.H.v. EUR 38.932,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen und zwar die Beklagte zu 1 seit dem 18.06.2016 und der Beklagte zu 2 seit dem 21.05.2016. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Herausgabe von Versicherungsleistungen in Anspruch.
Er ist aufgrund des unter dem 08.03.2011 geschlossenen, notariell beurkundeten Erbvertrags (Bl. 7 ff. d.A.) Alleinerbe seiner Ehefrau, Frau K E (im Folgenden: Erblasserin). Die Beklagte zu 1 ist die Nichte, der Beklagte zu 2 der Neffe der Erblasserin.
Im November/ Dezember 1993 schloss die Erblasserin mit der U Lebensversicherung AG (im Folgenden: U) zwei Lebensversicherungsverträge (Vers.-Nrn. 00000000000-0-00 und 00000000000-0-00). Versicherungsnehmerin war jeweils die Erblasserin. In dem der Lebensversicherung, Vers.-Nr. 00000000000-0-00, zugrundeliegenden Antrag (Bl. 105f d.A.) benannte sie für den Fall ihres Todes die Beklagten als Bezugsberechtigte. Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (im Folgenden: ALVB) enthalten u.a. folgende Regelung:
„§ 13 Wer enthält die Versicherungsleistung?
1. Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen.
2. Wenn Sie ausdrücklich bestimmen, daß der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unwiderruflich und damit sofort erwerben soll, werden wir Ihnen schriftlich bestätigen, daß der Widerruf des Bezugsrechts ausgeschlossen ist. Sobald Ihnen unsere Bestätigung zugegangen ist, kann das bis zu diesem Zeitpunkt noch widerrufliche Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.
[…]
5. Haben Sie bei Versicherungen mit festem Auszahlungszeitpunkt […] einen widerruflichen Bezugsberechtigten (vgl. Abs. 1) bestimmt, so erwirbt dieser die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bereits beim Tod des Versicherten […]. Sie können jedoch durch schriftliche Mitteilung an uns etwas anderes bestimmen.“
Am 11.06.2015 verstarb die Erblasserin.
Die U trat zunächst mit dem Kläger als Erben der Versicherungsnehmerin in Kontakt. Mit Schreiben vom 25.06.2015 und 14.08.2015 teilte sie ihm mit, dass beabsichtigt sei, die Leistung an die Beklagten auszuzahlen und begründetet dies damit, dass deren Bezugsberechtigung mit Eintritt des Versicherungsfalls unwiderruflich geworden sei.
Mit Schreiben vom 23.08.2015 erklärte der Kläger gegenüber der U den „Wiederruf der Beauftragung bzgl. der Schenkung“ und führte aus: „Aus diesem Grund wiederrufe ich hiermit durch die Vorsorge Vollmacht vom 9.März 2011 welche von den Notar Dr M berurkundet wurde, das von meiner Frau an Sie erteiltes Schenkungsangebot an die bisherigen Begünstigten V E und O E zu übermitteln.“ Darüber hinaus forderte der Kläger die U unter Fristsetzung bis zum 30.09.2015 zur Überweisung der betreffenden Versicherungssumme auf sein näher bezeichnetes Konto auf.
Mit Schreiben vom 02.09.2015 erklärte auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Widerruf des Übermittlungsauftrages gegenüber der U und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 18.09.2015 zur Zahlung der Versicherungssumme auf.
Die U lehnte eine Auszahlung der Versicherungssumme an den Kläger mit Schreiben vom 22.09.2015 und vom 13.10.2015 ab.
Am 09.03.2015 führten der Kläger und die Beklagte zu 1 eine Unterredung, deren Gegenstand u.a. die streitgegenständliche Lebensversicherung war. Am 11.03.2015 wandte sich die Beklagte zu 1 telefonisch an die U. Der genaue Inhalt der vorgenannten Gespräche steht zwischen den Parteien in Streit.
In einer an die Beklagte zu 1 adressierten Abrechnung vom 06.04.2016 bezifferte die U den aus dem Lebensversicherungsvertrag (Vers.-Nr. 00000000000-0-00) resultierenden Auszahlungsbetrag mit EUR 77.865,74 und überwies ihn der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 wenige Tage später jeweils zu hälftigen Anteilen.
Mit Schreiben vom 04.05.2016 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 jeweils mit Fristsetzung zum 20.05.2016 auf, die an sie überwiesene Versicherungssumme an den Kläger zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 19.05.2016 teilte die Beklagte zu 1 vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten mit, dass vor einer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Rückzahlung der verlangten Versicherungssumme erfolgen werde. Hierauf erwiderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 31.05.2016, dass man sich „für den Eingang der Zahlung oder Ihrer Stellungnahme […] den 17.06.2016 vorgemerkt“ habe. Mit Schriftsatz vom 03.06.2016 erbat die Beklagte zu 1 über ihren Prozessbevollmächtigten eine Verlängerung der gewährten Frist bis zum 05.07.2016. Mit Schriftsatz vom 27.07.2016 lehnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) für diese eine Zahlung der klägerseits geforderten Versicherungssumme ab.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2017 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger behauptet, dass die Beklagten erst am 09.03.2016 durch ihn über die Lebensversicherung (Vers.-Nr. 00000000000-0-00) und ihre diesbezüglichen Bezugsrechte in Kenntnis gesetzt worden seien. Die Beklagte zu 1) habe sich erstmalig nach dieser Unterredung mit dem Kläger, nämlich am 11.03.2016, telefonisch an die U gewandt und sei erst im Rahmen dieses Telefonats von der dort tätigen Sachbearbeiterin, der Zeugin B, über ein etwaiges Bezugsrecht informiert worden.
Er ist der Ansicht, es fehle den Beklagten an einem Rechtsgrund zum Behaltendürfen der streitgegenständlichen Versicherungssumme, da er den seitens der Erblasserin der U erteilten Auftrag, den Beklagten ein Schenkungsangebot zu überbringen, mit Schreiben vom 23.08.2015 und vom 02.09.2015 wirksam widerrufen habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. EUR 77.865,74 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 2.403,21 seit dem 20.05.2016 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, sie hätten nicht erst durch den Kläger, sondern durch die Erblasserin selbst Kenntnis von ihrer Bezugsberechtigung erlangt. Sie habe ihnen noch zu Lebzeiten mitgeteilt, dass sie ihnen im Falle ihres Ablebens mittels einer Versicherung Geldbeträge zukommen lassen und ihnen diese schenken wolle.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Schenkung sei zwar mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses schwebend unwirksam gewesen, mit der erfolgten Auszahlung der streitgegenständlichen Versicherungssumme aber geheilt worden. Da die U nicht das (maßgebliche) Schenkungsangebot an die Beklagten übermittelt habe, hätten die Widerrufserklärungen vom 23.08.2015 sowie vom 02.09.2015 die Bezugsberechtigung der Beklagten und deren Recht zum Behaltendürfen der streitgegenständlichen Versicherungssumme auch nicht beseitigen können.
Die Kammer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2017 den Kläger und die Beklagte zu 1 persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen B und I. Der Kläger hat der U den Streit verkündet.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 05.12.2017 haben die Beklagten zur Beweisaufnahme Stellung genommen und weiter vorgetragen
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll (Bl. 144 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
1. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten jeweils einen Anspruch auf Zahlung von 38.932,87 EUR gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1, 2 BGB. Die Beklagten haben die an sie ausgezahlte Versicherungsleistung ohne rechtlichen Grund i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt. Ein insoweit allein als Rechtsgrund in Betracht kommender Schenkungsvertrag zwischen der Erblasserin und den Beklagten ist nach der Überzeugung der Kammer nicht zustande gekommen.
Bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall ist zwischen dem Deckungsverhältnis - hier dem im Rahmen des Lebensversicherungsvertrages (Vers.-Nr. 00000000000-0-00) abgeschlossenen Vertrag zugunsten der Beklagten zu 1 und zu 2, kraft dessen ihnen das Bezugsrecht für die Versicherungsleistung auf den Todesfall der Erblasserin eingeräumt wurde - und dem Valutaverhältnis zwischen dem Verfügenden, d.h. der Erblasserin, und den Begünstigten, d.h. den Beklagten, zu unterscheiden. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06 -, Rn. 19 juris).
Zwar verschafft die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die auf den Todesfall bestimmte Leistung aus einer Lebensversicherung den Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können. Ob die von einer Bezugsberechtigung Begünstigten die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den dem Versicherungsnehmer nachfolgenden Erben behalten dürfen, beantwortet indes, was die auszahlende Versicherung im vorliegenden Fall offenbar verkannt hat, grundsätzlich allein das Valutaverhältnis (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 20f.).
Als Valutaverhältnis kommt hier allein eine Schenkung in Betracht. Ein wirksamer Schenkungsvertrag ist vorliegend zwischen der Erblasserin und den Beklagten allerdings nicht zustande gekommen.
a) Eine diesbezügliche Einigung über die unentgeltliche Zuwendung der Versicherungsleistung erfolgte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu Lebzeiten der Erblasserin.
Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Insoweit hat der Tatrichter ohne Bindung an die Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellten und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 06. Mai 2015 - VIII ZR 161/14 -, Rn. 11, juris).
Gemessen an diesen Maßstäben steht nach Vernehmung der Zeugin B zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagten erst durch das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 am 09.03.2016 geführte Gespräch Kenntnis von einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung hatten.
Die Zeugin B, Angestellte der U, beschrieb in sich schlüssig, dass die Beklagte zu 1 sie am 11.03.2016 erst- und einmalig telefonisch kontaktiert und zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der streitgegenständlichen Lebensversicherung gehabt habe. Sie selbst habe aufgrund der Angaben der Beklagten zu 1 den Eindruck gehabt, dass diese erstmals durch den Kläger und nicht zuvor durch jemand anderes, insbesondere nicht durch die Erblasserin, über die betreffende Lebensversicherung informiert worden sei. Ihre Angaben verhalten sich entgegen der Auffassung der Beklagten indes nicht allein zum Kenntnisstand der Beklagten zu 1. Die Zeugin zitierte vielmehr auch aus einer von ihr noch am Tag des Telefonats angefertigten und zur Akte gereichten Gesprächsnotiz (Bl. 142 d.A.), in welcher sie vermerkt hatte: „Bis zu diesem Tag wussten beide [d.h. beide Beklagten] nichts von der Lebensversicherung.“ Auch auf wiederholte Nachfrage gab die Zeugin an sich sicher zu sein, dass die Beklagte zu 1 ihr gesagt habe, dass keine Kenntnis von der Lebensversicherung bestanden hätte, bis sie vom Kläger hierüber informiert worden seien.
Die Aussage der Zeugin B war stringent und nachvollziehbar. Belastungstendenzen der im Übrigen keiner der Parteien nahe stehenden Zeugin waren nicht erkennbar. Sie gab ihren Erinnerung und ihren Eindruck des Gesprächs spontan wieder. Soweit sie auf die von ihr angefertigte Gesprächsnotiz Bezug nahm, besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit (Bl. 142 d.A.) zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als es nach der von der U seinerzeit vertretenen Rechtsauffassung nicht auf den Zeitpunkt des seitens des Klägers erklärten Widerrufs und damit auch nicht auf eine vorherige Kenntnis der Beklagten ankam.
Die Kammer ist aufgrund dieser Aussage davon überzeugt, dass beide Beklagten zu Lebzeiten der Erblasserin keine Kenntnis davon hatten, dass diese ihnen im Wege einer Schenkung eine Leistung aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung zuwenden wollte.
Die Aussage der Zeugin I war im Hinblick auf die Beweisfrage demgegenüber unergiebig und steht dem gefundenen Ergebnis mithin nicht entgegen. Die Zeugin beschrieb zwar durchaus Einzelheiten aus den letzten Wochen vor dem Tod der Erblasserin und erinnerte, dass ihr die Erblasserin mitgeteilt habe, „eine kleine Lebensversicherung“ für die Beklagten abgeschlossen zu haben. Allerdings wusste sie nicht, ob die Erblasserin tatsächlich auch mit den Beklagten hierüber gesprochen hatte; sie und die Erblasserin hätten „nie darüber geredet, ob die [Beklagten] davon wussten oder ob das eine Überraschung sein sollte“ (Bl. 145 f. d.A.). Den Vortrag der Beklagten, dass die Erblasserin diese noch zu Lebzeiten darüber informiert habe, dass sie eine Versicherung für sie abgeschlossen habe, und mithin ihnen selbst ein Angebot auf Abschluss eines Schenkungsvertrages unterbreitet habe, konnte die Zeugin damit nicht bestätigen.
Auch aufgrund der persönlichen Anhörung der Beklagten kann nichts anderes gelten. Die Beklagte zu 1 gab zwar an, sie und der Beklagte zu 2 seien von der Erblasserin darüber informiert worden, dass sie eine Versicherung für sie abgeschlossen habe. Sie räumte aber auf Nachfrage ein, dass die Erblasserin ihnen gegenüber zur Höhe der Versicherungsleistung keine Angaben gemacht habe und auch nicht mitgeteilt habe, um welche Versicherung es sich handele. Nach ihrer Einlassung fehlt es daher - auch bei lebensnaher Würdigung des geschilderten Vorgangs - an wesentlichen Bestandteilen einer auf den Abschluss einer Schenkung gerichteten Willenserklärung, den essentialia negotii, welche Gegenstand der Einigung müssen (Backmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 145 BGB, Rn. 15).
b) Ein wirksamer Schenkungsvertrag ist auch nicht dadurch zustande gekommen, dass die U nach dem Tod der Erblasserin am 11.06.2015 den Beklagten ein Schenkungsangebot der Erblasserin übermittelt hat.
Die Erklärung der Erblasserin als Versicherungsnehmerin gegenüber der U, den Beklagten werde eine Bezugsberechtigung auf die Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung für den Fall ihres Ablebens eingeräumt, ist zwar - bezogen auf das Valutaverhältnis - zugleich als konkludenter Auftrag an die U zu verstehen, den Beklagten nach Eintritt des Versicherungsfalles das Schenkungsangebot der Erblasserin als Versicherungsnehmerin zu überbringen (vgl. BGH a.a.O. Rn 21). Ein insoweit mit Botendiensten beauftragter Versicherer erfüllt diesen Auftrag in der Regel durch Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten, weil darin konkludent das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zum Ausdruck kommt - dieses Angebot kann der Begünstigte dann durch Annahme des Geldes konkludent annehmen (BGH, IV ZR 238/06, Rn. 22).
Die U und die Beklagte zu 1 traten allerdings erstmals im Rahmen des am 11.03.2016 geführten Telefonats miteinander in Kontakt. Hinsichtlich des Beklagten zu 2 ist mangels weitergehenden Sachvortrags zu möglicherweise mit der U geführter Korrespondenz davon auszugehen, dass der erste Kontakt durch die Auszahlung der hälftigen Versicherungssumme im April 2016 erfolgte. Zu diesen Zeitpunkten konnte ein wirksamer Schenkungsvertrag durch eine Übermittlung des Schenkungsangebots jedoch nicht mehr begründet werden, da der Kläger als Alleinerbe der Erblasserin mit Schreiben vom 23.08.2015 den der U erteilten Übermittlungsauftrag widerrufen hatte.
Der Kläger war zum Widerruf berechtigt. Ungeachtet des Bestehens und des Umfangs der vom Kläger in seinem Widerrufsschreiben vom 23.08.2015 erwähnten Vorsorgevollmacht, auf welche er sich bei der Erklärung des Widerrufs stützte (Bl. 53 d.A.), konnte der Kläger als Alleinerbe der Erblasserin deren Erklärungen grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen widerrufen wie sie (vgl. BGH, IV ZR 123/75, Rn. 27). Dafür, dass die Erblasserin gem. § 13 Abs. 2 ALVB bestimmt hätte, dass die Beklagten die ihnen eingeräumten - widerruflichen Bezugsrechte i.S.v. § 159 Abs. 2 VVG i.Vm. § 13 Abs. 1 S. 2 ALVB - unwiderruflich erwerben sollen, ist nichts dargetan, sodass von einem Widerrufsverzicht der Erblasserin nicht ausgegangen werden kann.
Dass § 13 Abs. 1 ALBV bestimmt, dass das Bezugsrecht bis zum Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit widerrufen werden kann, vermag hieran nichts zu ändern, da es, wie oben ausgeführt, für die Frage, ob die von einer Bezugsberechtigung Begünstigten die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den dem Versicherungsnehmer nachfolgenden Erben behalten dürfen, nicht auf das Deckungsverhältnis sondern allein auf das Valutaverhältnis ankommt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 20f.).
Der Wortlaut der Widerrufserklärung ist eindeutig und lässt keinen Raum für Interpretationen. Der Kläger hat der U den ihr durch die Erblasserin konkludent erteilten Auftrag, das Schenkungsangebot an die Beklagten zu überbringen, entzogen, vgl. § 671 BGB. Es besteht auch kein Grund zu der Annahme, dass die Auftragnehmerin die betreffenden Erklärungen nicht als Widerruf des ihr erteilten Übermittlungsauftrags verstanden hat; diesbezügliche Bedenken sind im Übrigen auch nicht vorgetragen. Soweit sie die Versicherungsleistung dennoch an die Beklagten ausgekehrt hat, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass der Schenkungsvertrag zustande gekommen wäre. Aufgrund des Umstandes, dass der Auftrag gem. § 671 Abs. 1 BGB widerrufen worden war, hätte sie, sollte die Durchführung der Überweisung als Ausführung des Auftrags und Übermittlung des Angebot ausgelegt werden, diese Erklärung als Botin ohne Botenmacht abgegeben. Die §§ 177 ff. BGB sind nach ganz hM in diesem Fall entspr. Anwendbar - der Geschäftsherr wird nicht gebunden, wenn er nicht - was vorliegend nicht der Fall ist - die übermittelte Erklärung genehmigt (BeckOK BGB/Schäfer BGB § 177 Rn. 12).
c.) Die Beklagte haften indes nicht als Gesamtschuldner.
Eine Gesamtschuld entsteht durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung, wenn die Parteien ausdrücklich verabreden, als Gesamtschuldner haften zu wollen. Eine Gesamtschuld wird weiterhin begründet durch besondere gesetzliche Anordnung. Wenn das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass mehrere Schuldner als Gesamtschuldner haften, liegt unproblematisch eine Gesamtschuld iS des § 421 BGB vor. Ein Gesamtschuldverhältnis entsteht außerhalb ausdrücklicher rechtsgeschäftlicher Vereinbarung und besonderer gesetzlicher Anordnung nach dem allgemeinen Begründungstatbestand des § 421 BGB (Staudinger/Looschelders (2017) BGB § 421, Rn. 53).
Keine der Fallgruppen ist vorliegend gegeben. Die Beklagten schulden nicht jeder die ganze Versicherungssumme, sondern nach § 818 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB nur die Herausgabe des sog. erlangten Etwas (vgl. MüKoBGB/Schwab BGB § 818 Rn. 1-5). Tatsächlich erlangt hat damit jeder der Beklagten lediglich die jeweils hälftige Versicherungssumme. Insoweit ist es irrelevant, ob die Beklagten vor Auszahlung der Versicherungsleistung - einen Rechtsgrund zum Erlangen und Behaltendürfen unterstellt - Gesamtgläubiger gewesen wären und die U schuldbefreiend die gesamte Leistung an einen der Bezugsberechtigten hätte auszahlen können.
d.) Soweit die Beklagten sich mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 05.12.2017 (wenig substantiiert) erstmalig auf Entreicherung berufen, erfolgte dies gem. § 296a ZPO nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt nicht vor.
2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Gegenüber dem Beklagten zu 2 waren die Voraussetzungen des Verzugs bereits mit Ablauf der im Schreiben vom 04.05.2016 gesetzten Frist zum 20.05.2016 gegeben.
Im Hinblick auf die Forderung gegenüber der Beklagten zu 1 begann der Verzug indes erst am 18.06.2016.
Mit Schriftsatz vom 19.05.2016, welcher ausweislich des aufgebrachten Stempels am 20.05.2016, d.h. vor Ablauf der ihr gesetzten Frist, bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers einging, teilte die Beklagte zu 1 vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten mit, dass vor einer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Rückzahlung der verlangten Versicherungssumme erfolgen werde. Hierauf erwiderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 31.05.2016, dass man sich „für den Eingang der Zahlung oder Ihrer Stellungnahme […] den 17.06.2016 vorgemerkt“ habe. Hiermit hat der Kläger schlüssig erklärt, dass er auf die eingetretene Verzugsfolge, d.h. den entstandenen Zinsanspruch, verzichte und innerhalb der gewährten Fristverlängerung keine weiteren Verzugsfolgen entstehen würden (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1986 - IVb ZR 59/85 -, Rn. 17, juris).
Da auf die zweite Bitte um Fristverlängerung im Schriftsatz vom 03.06.2016 keine Reaktion des Klägers erfolgte und vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung eine stillschweigende zweite Fristverlängerung oder eine solche nach § 151 S. 1 BGB fernliegend ist, trat Verzug mit Ablauf der ersten Fristverlängerung, d.h. am 18.06.2016 ein.
3. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung außerprozessual aufgewendeter Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.403,21 EUR besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Es fehlt an dem erforderlichen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Insbesondere sind die Rechtsanwaltskosten nicht als Verzugsschaden zu erstatten, da die Beklagten erst durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers in Verzug gesetzt wurden, die Kosten keinen kausalen Verzugsschaden darstellt auf.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: bis EUR 80.000,00