In einem Regelbeurteilungssystem mit dreijährigem Beurteilungsrhythmus entfällt die Aktualität
Leitsatz
1. In einem Regelbeurteilungssystem mit dreijährigem Beurteilungsrhythmus entfällt die Aktualität
der vorangegangenen Regelbeurteilung aufgrund eines wesentlichen Tätigkeitswechsels nur,
wenn die neue Tätigkeit auch für einen erheblichen Zeitraum, mindestens zwei Drittel des
Beurteilungszeitraums, ausgeübt wurde (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 2 C
1.18 ).
2. Verrichtet ein Beamter Dienst auf einem Posten welcher niedriger als sein Statusamt bewertet
ist, ist für die Beurteilung seiner Leistung dennoch das von ihm inngehabte Statusamt maßgeblich.
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, anlässlich des dortigen Stellenbesetzungsverfahrens von drei Beförderungsstellen in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (mittlerer Dienst) der Laufbahnrichtung Justizdienst im Verwendungsbereich des Allgemeinen Vollzugsdienstes von der Besoldungsgruppe A 9 zu A 9z LBesG M-V die ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9z LBesG M-V anderweitig zu besetzen, ohne gleichzeitig eine entsprechende Beförderung des Antragstellers vorzunehmen, bevor nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen seine Nichtberücksichtigung anlässlich des stattfindenden Stellenbesetzungsverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf 13.020,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Auswahlentscheidung zur Besetzung von Beförderungsstellen bei der Antragsgegnerin von der Besoldungsgruppe A 9 zu A 9z.
Der Antragsteller ist Beamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Amt eines Justizamtsinspektors (Besoldungsgruppe A 9), in Verwendung bei der Antragsgegnerin.
Am 9. Juni 2020 erlitt der Antragsteller einen Dienstunfall. Zum Zwecke der Genesung war er ab dem 1. Oktober 2020 bis zum 30. Juni 2024 auf einem mit Besoldungsgruppe A 8 bewerteten Dienstposten in Funktion eines Mitarbeiters im Fachbereich Sicherheit und Bau tätig. Mit Stichtag zum 1. Januar 2023 wurde der Antragsteller auf dem Dienstposten mit Gesamtbewertung „übertrifft die Anforderungen (110 Punkte)“ regelbeurteilt. Seit dem 1. Juli 2024 ist der Antragsteller wieder amtsangemessen als Vollzugsabteilungsleiterassistent beschäftigt.
Mit Ausschreibung vom 24. Oktober 2025, Bewerbungsfrist zum 7. November 2025, schrieb die Antragsgegnerin drei Beförderungsstellen von der Besoldungsgruppe A 9 zu A 9z aus. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2025, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 28. Oktober 2025, bewarb sich der Antragsteller auf die Stellen.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 wählte die Antragsgegnerin die Beigeladenen als die geeignetsten Bewerber aus. Zur Begründung führte sie aus, es seien achtzehn Bewerbungen eingegangen. Zwar erfülle der Antragsteller mit zwölf weiteren Bewerbern die Voraussetzungen der Ausschreibung, seine Bewerbung könne aber nicht berücksichtigt werden, weil eine verwertbare dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht vorläge. Die letzte Regelbeurteilung des Antragstellers habe ihre Aktualität verloren, weil der Antragsteller seit dieser eine wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen habe. Eine Anlassbeurteilung sei für den Antragsteller nicht zu erstellen gewesen, weil er noch keine zwei Jahre auf dem geänderten Dienstposten tätig gewesen sei.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung – nach den im Auswahlvermerk dargelegten Gründen – nicht berücksichtigt werden könne und beabsichtigt sei, die Stellen anderweitig zu vergeben.
Gegen die Ablehnung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 Widerspruch bei der Antragsgegnerin, über welchen noch nicht entschieden wurde.
Der Antragsteller hat am 23. Dezember 2025 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.
Er meint, das Auswahlverfahren verletze ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Antragsgegnerin sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine aktuelle Beurteilung nicht vorgelegen habe. Die mit Stichtag zum 1. Januar 2023 erstellte Regelbeurteilung wäre – welches er weiter ausführt – bei dem Auswahlverfahren zugrunde zu legen gewesen.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, anlässlich des dortigen Stellenbesetzungsverfahrens von drei Beförderungsstellen in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (mittlerer Dienst) der Laufbahnrichtung Justizdienst im Verwendungsbereich des Allgemeinen Vollzugsdienstes von der Besoldungsgruppe A 9 zu A 9z LBesG M-V die ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9z LBesG M-V anderweitig zu besetzen, ohne gleichzeitig eine entsprechende Beförderung des Antragstellers vorzunehmen, bevor nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen seine Nichtberücksichtigung anlässlich des stattfindenden Stellenbesetzungsverfahrens rechtskräftig entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie vertieft die im Auswahlvermerk dargelegten Gründe. Der Tätigkeitsbereich des Antragstellers habe sich seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert. Der letzten Regelbeurteilung vom 1. Januar 2023 habe ein Zeitraum zugrunde gelegen, in welchem der Antragsteller auf einem Dienstposten mit der Bewertung A 8 tätig gewesen sei. Eine Vergleichbarkeit mit den übrigen Bewerbern bestünde daher nicht. Der Regelbeurteilung vom 1. Januar 2023 fehle es an der erforderlichen Aktualität, weil sich der Tätigkeitsbereich des Antragstellers, nachdem er seit dem 1. Juli 2024 wieder auf einem mit A 9 bewerteten Dienstposten eingesetzt sei, wesentlich geändert habe. Da der Antragsteller die geänderte Tätigkeit weniger als zwei Jahre ausgeübt habe, sei auch keine Anlassbeurteilung zu erstellen gewesen.
Die Beigeladenen haben sich in dem Verfahren nicht in der Sache geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, und der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag des Antragstellers hat in der Sache Erfolg.
Der Antrag richtet sich nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Ob eine derartige unmittelbare Gefährdung der Rechtsposition des Antragstellers vorliegt, ist aus der Sicht eines unbefangenen (objektivierten) Betrachters zu beurteilen. Bejaht werden kann sie nur, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes überwiegt und die vorläufige Maßnahme unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern. Das gilt umso mehr, wenn die vom Gericht begehrte Regelung nicht nur rein vorläufigen Charakter hätte, sondern durch sie die Hauptsache gleichsam vorweggenommen würde, das Rechtsschutzziel also mit dem des entsprechenden Klageverfahrens übereinstimmt. Es gelte dann ein grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, das nur ausnahmsweise durchbrochen werden kann, wenn der Hauptsacherechtsschutz zu spät käme und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde, die sich bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr abwenden oder ausgleichen ließen (vgl. dazu Dombert in: Finkelnburg; Dombert; Külpmann (Hrsg.), Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., 2017, Rn. 193).
Nach § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der zu sichernde Anspruch – Anordnungsanspruch – und der Grund, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist – Anordnungsgrund – glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein solcher ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte beziehungsweise, wenn besondere Gründe gegeben sind, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2017, Rn. 158 bzw. 129).
Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Beigeladenen für die ausgeschriebenen Beförderungsstellen ausgewählt und die Bewerbung des Antragstellers nicht berücksichtigt. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung kann die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG irreversibel beeinträchtigen. Würde die Antragsgegnerin die Beförderungsstellen dauerhaft besetzen, bestünde keine freie Stelle mehr, welche der Antragsteller besetzen könnte. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch wäre wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16/09 –, juris Rn. 27) dauerhaft vereitelt.
2. Es ist vom Antragsteller auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch.
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt dem Antragsteller ein Recht auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Kommen mehrere Bewerber für ein Amt in Betracht, ist der am besten Geeignete ausfindig zu machen. Jeder Bewerber hat Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch). Mit diesem Maßstab eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Grundgesetz wegen einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15 –, juris Rn. 30). Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt die Vorschrift dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16/09 –, BVerwGE 138, 102-122, Rn. 21, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 – 5 ME 141/18 –, juris Rn. 18).
Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (stRspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, BVerwGE 147, 20-37, juris Rn. 20 und Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3/11 –, juris Rn. 21). Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter daher nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie ebenfalls von Verfassungsrang sind. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um den optimierenden Ausgleich mit anderen durch die Verfassung geschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d.h. ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 17/03 –, BVerwGE 122, 237-244, juris Rn. 14). Der für die Bewerberauswahl hier maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 –, juris Rn. 78).
Hieran gemessen verletzt die getroffene Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Antragsgegnerin hat die Bewerbung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag des 1. Januar 2023 für den Leistungsvergleich bei der Auswahlentscheidung zugrunde zu legen, weil sie ihre Aktualität nicht verloren hat (hierzu a)) und mit den übrigen Beurteilungen des Bewerberfeldes vergleichbar (hierzu b)) war.
a) Die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 1. Januar 2023 ist für die Auswahlentscheidung zugrunde zu legen. Die Beurteilung des Antragstellers vom 1. Januar 2023 hat ihre Aktualität nicht verloren.
Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris Rn. 22 f.) und inhaltlich aussagekräftig (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 . 2 C 27.14 –, juris Rn. 14) sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das Leistungsvermögen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 34 m.w.N.). Die Aktualität dienstlicher Beurteilungen bemisst sich nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (bzw. dem Beurteilungsstichtag und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, juris Rn. 53).
Eine Regelbeurteilung ist grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 34 m.w.N.).
Streitgegenständlich gilt nichts anderes. Nach Ziffer 3.1 der Richtlinie über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung (Beurteilungsrichtlinien) ist eine Regelbeurteilung alle drei Jahre vorzunehmen. Der Stichtag der letzten Regelbeurteilung des Antragstellers – hier der 1. Januar 2023 – lag weniger als drei Jahre vor der Auswahlentscheidung am 10. Dezember 2025. Damit lag der Auswahlentscheidung auch in Bezug auf den Antragsteller eine hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung zugrunde. Allerdings kann eine Regelbeurteilung – so wie von der Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zutreffend angenommen – durch einschneidende Ereignisse ihre Aktualität verlieren und damit als Grundlage des Leistungsvergleichs zwischen den Bewerbern um einen Dienstposten nicht weiter in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 – 2 A 7.06 –, juris Rn. 20; Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris Rn. 22). Dies kann der Fall sein, wenn der Beamte seit dem Stichtag seiner letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 37 m.w.N.).
Dies ist vorliegend indes nicht gegeben. Zwar ist von dem Antragsteller seit der letzten Regelbeurteilung eine wesentlich andere Aufgabe wahrgenommen worden, diese aber nicht für einen erheblichen Zeitraum.
Eine wesentlich andere Aufgabe im Sinne des Beurteilungswesens ist nur gegeben, wenn die Änderung des Tätigkeitsbereichs leistungs- und beurteilungsrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, juris; vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 52). Hierfür ist es erforderlich, dass die neue Tätigkeit des Beamten (ausschließlich) einer anderen Bewertung in Bezug auf die Besoldungsgruppe unterliegt, als die bisherige Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 52). Die Tätigkeit muss also in der Bewertung einem anderen Statusamt als die bisher ausgeübte Tätigkeit entsprechen. Demgegenüber reicht nicht jeder bloße Wechsel der Geschäftsaufgabe oder jede bloße Veränderung des konkreten Tätigkeitsbereichs für die Annahme einer wesentlichen Änderung aus (vgl. VGH München, Beschluss vom 5. November 2019 – 3 CE 19.1896 –, juris Rn. 16). Eine derartige wesentliche Änderung der Tätigkeit liegt hinsichtlich der zum Beurteilungsstichtag der Regelbeurteilung vom 1. Januar 2023 ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter im Fachbereich Sicherheit und Bau auf einem mit A 8 bewerteten Dienstposten zu der seit dem 1. Juli 2024 ausgeübten Tätigkeit eines Vollzugsabteilungsleiterassistenten auf einem mit A 9 bewerteten Dienstposten vor.
Die neue, wesentlich andere Tätigkeit als Vollzugsabteilungsleiterassistent ist von dem Antragsteller jedoch im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht für einen erheblichen Zeitraum ausgeübt worden, nach welchem die Aktualität der letzten Regelbeurteilung entfallen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 49) – derer sich die Kammer anschließt – setzt es in einem wie hier vorliegenden Regelbeurteilungssystem mit dreijährigem Beurteilungsrhythmus voraus, dass die neue, wesentliche andere Aufgabe für einen deutlich überwiegenden Teil eines Beurteilungszeitraums wahrgenommen wurde. Es ist der Fall, wenn der Zeitraum zwei Drittel, also zwei Jahre, des Beurteilungszeitraums übersteigt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung hat der Antragsteller die Tätigkeit eines Vollzugsabteilungsleiterassistenten indes noch keine zwei Jahre, sondern lediglich etwa sechzehn Monate (seit dem 1. Juli 2024) ausgeübt.
Da die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 1. Januar 2023 ihre Aktualität nicht verloren hat, ist sie für den Leistungsvergleich heranzuziehen. Ein Bedarf zur Aktualisierung durch Anlassbeurteilung besteht explizit nicht. Der Beamte muss es in diesen Fällen hinnehmen, dass seine bisherige, zu der vorangegangenen Tätigkeit erstellte Beurteilung für den Leistungsvergleich herangezogen wird.
b) Die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 1. Januar 2023 ist auch mit den weiteren Beurteilungen der Mitbewerber vergleichbar; sie bezieht sich auf dasselbe Statusamt – hier in der Besoldungsgruppe A 9.
Soweit die Antragsgegnerin anführt, dass ein Leistungsvergleich des Antragstellers mit den weiteren Bewerbern anhand dessen Beurteilung mit Stichtag zum 1. Januar 2023 nicht in Betracht käme, weil der Antragsteller in dem zugrunde liegenden Beurteilungszeitraum einen mit A 8 bewerteten Dienstposten wahrgenommen habe, trifft es nicht zu. Maßstab für die Bemessung der Leistung eines Beamten ist das von ihm innegehabte Statusamt, nicht der von ihm besetzte Dienstposten (vgl. Urteile der Kammer vom 30. Oktober 2024 – 6 A 713/24 HGW –, n.v. S. 9; vom 17. Februar 2025 – 6 A 155/23 HGW –, n.v. S. 6 jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1/18 –, juris Rn. 32). Auch die Leistungen eines Beamten im Statusamt A 9, der auf einem mit A 8 bewerteten Dienstposten tätig ist, sind dementsprechend nach den Anforderungen seines Statusamtes A 9 – wie es die Antragsgegnerin in der Beurteilung zum Stichtag des 1. Januar 2023 ausweislich des angeführten Bezugs auf das Amt eines Justizamtsinspektors (BesG A 9) auch vorgenommen hat – zu messen. Der ausgeübte Dienstposten ist sozusagen (nur) die "Bühne" für die Erfüllung der Anforderungen, die das entsprechende Statusamt verlangt (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 52 m.w.N.). Dies mag dazu führen, dass es infolge der für ihn geltenden strengeren Maßstäbe des höheren Statusamtes, für den Beamten erheblich herausfordernder sein wird auf dem niedriger bewerteten Dienstposten herausragende Leistungen zu erbringen, weil die Anforderungen der ihm anvertrauten Aufgaben hierfür keinen Raum lassen, dies ist indes hinzunehmen.
Die getroffene Auswahlentscheidung kann unter dem Blickpunkt effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4; 33 Abs. 2 GG, keinen Bestand haben. Bei ordnungsgemäßer Einbeziehung der letzten Regelbeurteilung des Antragstellers erscheint ein Erfolg des Antragstellers im weiteren Bewerbungsverfahren möglich, welches für den Erfolg des hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 32; OVG B-Stadt, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 5 Bs 213/11 –, juris Rn. 27 jeweils m.w.N.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 154 Abs. 3 VwGO, entspricht es nicht der Billigkeit, § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, 3, Satz 1 Nr. 1 GKG und in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des anzunehmenden Streitwerts im Hauptsacheverfahren – die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Amtszulage – (Besoldungsgruppe A 9z in Ansatz gebracht worden (vgl. Ziffer 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).