OVG Berlin-Brandenburg 7. Senat Urteil

Windenergieanlage: Bebauungsplan

Windenergieanlage; Bebauungsplan; Regionalplan; Vorranggebiet; Höhenbegrenzung; Sondergebiete; Funktionslosigkeit; Gesamtunwirksamkeit; räumliche Steuerung

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Orientierungssatz

Zu einem Einzelfall, in dem die Funktionslosigkeit einer Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen die Wirksamkeit eines Bebauungsplans, der Windenergienutzung außerhalb von ausgewiesenen Sondergebieten ausschließt, unberührt lässt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für vier Windenergieanlagen.

2

Mit Schreiben vom 20. März 2024 beantragte sie die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA 01, 02, 03 und 04) des Typs Siemens SG 7.0-170 mit einer elektrischen Nennleistung von je 7 MW, Nabenhöhe 185 m, Rotordurchmesser 170 m, am Standort 6….

3

Die geplanten Vorhaben liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Windpark Kötzlin“ der Stadt Kyritz, der 2006 in Kraft getreten ist. Der Bebauungsplan weist zehn Sondergebiete für Windenergieanlagen innerhalb bestimmter Baugrenzen aus. Er enthält u.a. folgende textliche Festsetzungen:

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1. Die Sondergebiete „Windkraftnutzung“ dienen der Nutzung der Windenergie. In den einzelnen Sondergebieten ist die Errichtung jeweils einer Windkraftanlage zulässig. Die Windkraftanlagen dürfen ausschließlich innerhalb der Baugrenzen 1 errichtet werden. Die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb der Sondergebiete ist nicht zulässig.

5

5. Die Windkraftanlagen 1-5 dürfen eine maximale Höhe von 100 m über Gelände, gemessen von der Geländeoberkante bis zur oberen Spitze des vertikal stehenden Rotorblatts, haben. Der maximale Rotordurchmesser ist mit 80 m festgesetzt.

6

6. Die Windkraftanlagen 10, 12, 13, 15 und 16 dürfen eine maximale Höhe von 100 m über Gelände, gemessen von der Geländeoberkante bis zur oberen Spitze des vertikal stehenden Rotorblatts, haben.

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Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans wurden bereits vier Windenergieanlagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiete errichtet (WEA 08, 09, 11 und 14). Diese genießen nach der Begründung des Bebauungsplans Bestandsschutz. Von den zehn ausgewiesenen Sondergebieten für Windenergie waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits fünf Sondergebiete (SO 10, 12, 13, 15 und 16) mit Windenergieanlagen bebaut. Diese halten die maximale Gesamthöhe von 100 m ein und sollen nach der Begründung des Bebauungsplans planungsrechtlich abgesichert werden. Die anderen fünf Sondergebiete (SO 1, 2, 3, 4 und 5) sind bis heute nicht bebaut.

8

Die von der Klägerin geplanten Windenergieanlagen WEA 02 und WEA 03 liegen teilweise innerhalb der Sondergebiete SO 3 bzw. SO 5. Die geplanten Windenergieanlagen WEA 01 und WEA 04 liegen vollständig außerhalb der Sondergebiete.

9

Alle vier geplanten Windenergieanlagen liegen innerhalb des „Vorranggebiet Windenergienutzung Q…“, das der 2. Entwurf des Regionalplans Prignitz-Oberhavel vorsieht. Dieser wurde von der Regionalversammlung am 15. Juni 2026 beschlossen und lag bis zum 25. August 2026 öffentlich aus.

10

Am 3. Juni 2024 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen und begründete dies mit den entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans. Mit Bescheid vom 21. August 2025 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab.

11

Hiergegen erhob die Klägerin am 17. September 2025 Widerspruch.

12

Am 22. September 2025 hat die Klägerin Klage erhoben.

13

Die Klägerin macht geltend, dass der Bebauungsplan teilweise funktionslos sei. Die Hälfte der ausgewiesenen Sondergebiete sei nicht ausgenutzt. Die im Bebauungsplan festgesetzte Höhenbegrenzung von 100 m für diese Sondergebiete mache eine Realisierung von Vorhaben mit modernen, am Markt verfügbaren Windenergieanlagen unmöglich. Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von maximal 100 m seien, wenn überhaupt, nur in gebrauchtem Zustand und auch dann nur sehr schwerlich am Markt zu erwerben. Es sei zweifelhaft, dass diese nach Erhaltungszustand und technischer Ausstattung einen zeitgemäßen Anlagenbetrieb ermöglichten. Diese würden weder einen Zuschlag im EEG-Verfahren erhalten noch wäre eine Direktvermarktung des durch sie produzierten Stroms denkbar. Die funktionslosen Sondergebiete seien im Bebauungsplan konkret bezeichnet. Es lasse sich daher vorliegend nachvollziehen, für welche der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen die teilweise Funktionslosigkeit anzunehmen sei.

14

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2025 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2026 hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid in ihren Klageantrag einbezogen.

15

Sie beantragt,

16

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 21. August 2025 (Az.: 6…) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2025 (Az. X…), den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 19. Dezember 2025, die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs Siemens SG 7.0-170 mit einer elektrischen Nennleistung von je 7 MW am Standort 6… zu erteilen,

17

hilfsweise

18

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 21. August 2025 (Az.: 6…) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2025 (Az. X…), den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 19. Dezember 2025, über den Antrag der Klägerin vom 20. März 2024 auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs Siemens SG 7.0-170 mit einer elektrischen Nennleistung von je 7 MW am Standort 6… unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Er macht im Wesentlichen geltend, das Vorhaben der Klägerin widerspreche schon deswegen den Festsetzungen des Bebauungsplans, da sich die geplanten Anlagen teilweise außerhalb der Sondergebiete befänden. Zwar könne es sein, dass Windenergieanlagen mit einer Höhe bis 100 m auf dem Markt nicht mehr verfügbar seien. Der Bebauungsplan werde aber durch die Bestandsanlagen ausgenutzt. Hierin liege seine städtebauliche Steuerungsfunktion. Mit 50 % Umsetzungsverhältnis bezogen auf die zehn Sondergebiete bleibe die Planrichtung klar erkennbar und steuernd wirksam. Ein Bebauungsplan begründe keine Verwirklichungspflicht. Solange nur eine einzige Windenergieanlage betrieben werde, bleibe der Bebauungsplan wirksam.

22

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

25

I. Die Klage ist zulässig.

26

Das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren war zwar bei Klageerhebung am 22. September 2025 noch nicht abgeschlossen. Der Widerspruchsbescheid ist jedoch während des gerichtlichen Verfahrens ergangen und der Klägerin am 19. Dezember 2025 zugestellt worden. Damit war das Vorverfahren jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgeschlossen. Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid mit Schriftsatz vom 19. Januar 2026 in das Verfahren einbezogen.

27

II. Die Klage ist unbegründet.

28

Die Ablehnung des Genehmigungsantrags ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung noch auf erneute Bescheidung ihres Genehmigungsantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

29

Rechtsgrundlage für die begehrte Genehmigung ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG setzt ihre Erteilung voraus, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

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Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Vorhaben ist nach § 30 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Es liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Windpark Kötzlin“ und widerspricht jedenfalls insoweit dessen textlicher Festsetzung Nr. 1, als Windenergieanlagen ausschließlich innerhalb der hierfür ausgewiesenen Sondergebiete errichtet werden dürfen. Die WEA 01 und WEA 04 liegen vollständig außerhalb der Sondergebiete; die WEA 02 und WEA 03 liegen teilweise außerhalb der Sondergebiete.

31

Es kann offenbleiben, ob die textliche Festsetzung Nr. 5, die für die bislang unbebauten Sondergebiete 1 bis 5 eine maximale Anlagenhöhe von 100 m und einen maximalen Rotordurchmesser von 80 m vorsieht, zwischenzeitlich funktionslos geworden ist.

32

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos werden, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2024 – 7 B 9.24 – juris Rn. 5). Für eine Funktionslosigkeit der Höhenbegrenzung in der Festsetzung Nr. 5 spricht, dass die Sondergebiete 1 bis 5 seit Inkrafttreten des Bebauungsplans vor rund 20 Jahren unbebaut geblieben sind und Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von höchstens 100 m nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Klägerin heute nicht mehr marktüblich sind (vgl. zu einer Höhenbegrenzung auf 75 m OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 2026 – 22 D 122/25.AK – juris Rn. 63 ff. sowie zu einer Höhenbegrenzung auf 100 m OVG Magdeburg, Urteil vom 23. April 2024 – 2 K 73/22 – juris Rn. 46 ff.). Ob die damit angesprochenen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen die Annahme einer Funktionslosigkeit tragen können, hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings bislang nicht abschließend geklärt. Solche Überlegungen mögen danach im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Rolle spielen, wenn sie allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Faktoren die plankonforme Nutzung auf unabsehbare Zeit ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2024 – 7 B 9.24 – juris Rn. 9). Auch nach der vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Danach genügt es nicht, dass sich Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der zugelassenen Nutzung nicht von der Hand weisen lassen. Erforderlich ist im Hinblick auf Art. 14 GG vielmehr, dass eine wirtschaftlich tragfähige Nutzungsperspektive für den Grundstückseigentümer auf Dauer fehlt und die Verwirklichung der festgesetzten Nutzung damit auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (VGH München, Urteil vom 25. März 2004 – 25 N 01.308 – juris Rn. 35 ff.).

33

Dies bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn die Höhenbegrenzung in der textlichen Festsetzung Nr. 5 funktionslos geworden sein sollte, folgt daraus weder die Funktionslosigkeit der hier entscheidungserheblichen Festsetzung Nr. 1 – soweit sie die Unzulässigkeit von Windenergieanlagen außerhalb der Sondergebiete regelt – noch die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt.

34

Zwar steht die Höhenbegrenzung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dimensionierung der Baugrenzen, der Abstandsflächen und der Lage der Sondergebiete 1 bis 5, so dass ihre Funktionslosigkeit auch Auswirkungen auf diese Festsetzungen haben könnte. Davon zu unterscheiden ist jedoch die planerische Entscheidung, die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der ausgewiesenen Sondergebiete auszuschließen. Hierauf hat die Höhenbeschränkung keinen Einfluss. Eine Funktionslosigkeit der Höhenbegrenzung hätte damit nicht auch die Funktionslosigkeit des in der textlichen Festsetzung Nr. 1 vorgesehenen Ausschlusses von Windenergieanlagen außerhalb der Sondergebiete zur Folge.

35

Eine Funktionslosigkeit der Höhenbegrenzung und der auf sie abgestimmten weiteren Festsetzungen in Bezug auf die noch unbebauten Sondergebiete hätte darüber hinaus nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und – zweitens – die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 – 4 CN 3.14 – juris Rn. 26 und vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 – juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bebauungsplan bewirkt weiterhin eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Er dient neben der Ermöglichung fünf weiterer Windenergieanlagen der Bestandssicherung der vorhandenen Anlagen und der räumlichen Steuerung der Windenergienutzung. So sichert er die fünf bereits errichteten Anlagen planungsrechtlich ab und schließt weitere Windenergieanlagen außerhalb der hierfür vorgesehenen Sondergebiete aus. Der Planbegründung lässt sich entnehmen, dass insbesondere diese räumliche Steuerung der Windenergie ein wesentliches Element des planerischen Konzepts war. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde bei Kenntnis der späteren technischen Entwicklung nicht auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen und insbesondere Windenergieanlagen außerhalb der ausgewiesenen Sondergebiete zugelassen hätte. Davon geht letztlich auch die Klägerin aus, die die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans auf die Sondergebiete 1 bis 5 beschränkt sieht.

36

Auch der Umstand, dass die geplanten Anlagen innerhalb eines im 2. Entwurf des Regionalplans Prignitz-Oberhavel vorgesehenen Vorranggebiets Windenergienutzung liegen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Regionalplan ist noch nicht in Kraft getreten und begründet daher noch keine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

39

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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