Vorzeitiges Ende Amtszeit
Vorzeitiges Ende Amtszeit - Hauptschwerbehindertenvertretung
Orientierungssatz
1. An das Vorliegen eines Verfügungsgrundes sind hohe Anforderungen zu stellen, was bereits aus der Formulierung vorgenannter Normen folgt. Etwaige, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eintretende mögliche Nachteile sind vom Antragsteller substantiiert vorzutragen und glaubhaft zu machen. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund stehen in einem Wechselverhältnis zueinander. Je sicherer vom Bestehen eines Verfügungsanspruches auszugehen ist, desto geringere Anforderungen sind an den Verfügungsgrund zu stellen - und umgekehrt.(Rn.70)
2. Der Verlust der Wählbarkeit führt gemäß § 177 Abs 7 S 3 Alt 3 SGB 9 2018 notwendig zum Erlöschen des Amtes. Das gilt nicht nur bei einem Ausscheiden aus dem Dienst, sondern auch bei einem Wechsel in eine andere Dienststelle bzw. bei einer Hauptschwerbehindertenvertretung beim Wechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde.(Rn.83)
3. Beschwerde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Erfurt unter dem Aktenzeichen 6 TaBVGa 5/25.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Amtszeit der antragstellenden Hauptschwerbehindertenvertretung vorzeitig geendet hat.
Sie ist Tarifbeschäftigte des Beklagten mit unbefristetem Arbeitsvertrag und an der Friedrich-Schiller-Universität (FSU) J. als Mitarbeiterin in der Verwaltung tätig.
Die Beteiligte zu 1) wurde mit Wahl vom 15.03.2023 als Hauptschwerbehindertenvertretung im Zuständigkeitsbereich des damaligen Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wahlberechtigt waren die Schwerbehindertenvertretungen des damaligen TMWWDG. Dies waren die Schwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereiches des TMWWDG und der nachgeordneten Bereiche, hier die Thüringer Hochschulen, die Materialforschungs- und -prüfanstalt (MFPA) und die Landessternwarte T..
Das TMWWDG wurde durch Entscheidung des Ministerpräsidenten vom 13.12.2024 in Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TMWLLR) umbenannt.
Durch Kabinettbeschluss vom 21.01.2025 wurde die Neuordnung der Zuständigkeiten der einzelnen Ministerien mit sofortiger Wirkung beschlossen. Dabei wurden die bisherige Abteilung 4 (Hochschulen) und der überwiegende Teil der Abteilung 5 (Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik) des TMWLLR, ebenso wie die Abteilung 4 (Kultur) der Thüringer Staatskanzlei dem nunmehrigen Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK) zugeordnet, einschließlich des jeweiligen nachgeordneten Bereiches.
Im TMBWK besteht bereits eine eigene Hauptschwerbehindertenvertretung.
Durch Rechtsverordnung des Thüringer Ministeriums für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung (TMIKL) über die Stufenvertretungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27.05.2025 wurde auf der Grundlage des § 32 Abs. 4 Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG) iVm. § 54 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG für die bisherigen Hauptpersonalräte im TMBWK, TMWLLR sowie in der TSK bestimmt, dass diese vorerst im Amt bleiben und die Interessen der Beschäftigten ungeachtet der erfolgten Umstrukturierung bis zu einer angestrebten gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31.05.2027 wahrnehmen. In der Verordnung heißt es u.a. wie folgt:
„(…) § 1
Besonderheiten der Stufenvertretungen
(1) Die Stufenvertretungen des bisherigen Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, des bisherigen Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft sowie der Staatskanzlei, die jeweils am 20. Januar 2025 gebildet waren, bleiben abweichend von § 32 Abs. 1 ThürPersVG bis zu der auf Grundlage des § 95 Abs. 4 ThürPersVG in der mit Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes geltenden Fassung erforderlichen Neuwahl, längstens jedoch bis zur regelmäßigen Neuwahl nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG in ihrer personellen Zusammensetzung weiter im Amt. Satz 1 gilt auch, soweit Mitglieder dieser Stufenvertretungen in Vollzug der Umorganisation der Ministerien bei einer anderen Dienststelle verwendet werden oder freigestellt sind.
(...)
§ 2
Vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Stufenvertretungen
(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur beteiligt die jeweils zuständige Stufenvertretung nach der fachlichen und personellen Zuordnung, die am 20. Januar 2025 bestand.
(2) Soweit es um Maßnahmen geht, die den gesamten Geschäftsbereich betreffen, führen die bisherigen Hauptpersonalräte die diesbezüglichen Geschäfte gemeinsam weiter. Die gemeinsame Geschäftsführung erfolgt durch einen aus den Vorsitzenden und den Stellvertreterinnen und Stellvertretern der bisherigen Hauptpersonalräte bestehendem Vorstand (Vorstand der bisherigen Hauptpersonalräte). Für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Vorstands der bisherigen Hauptpersonalräte und deren oder dessen Stellvertretung gilt § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürPersVG mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Personalrats der Vorstand der bisherigen Hauptpersonalräte zuständig ist.
(3) Gespräche nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG werden zur ausreichenden Interessenwahrung aller Beschäftigten zum einen mit dem Hauptpersonalrat im bisherigen Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und zum anderen mit den Hauptpersonalräten des bisherigen Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft und der Staatskanzlei gemeinsam geführt.
(4) Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten die Absätze 1 bis 3
entsprechend. (…)“
Mit E-Mail vom 26.03.2025 (Bl. 21 der Akte) wandte sich der Referatsleiter des Referats für Hochschulrecht und Hochschulpersonal beim TMBWK, Herr S., an die Beteiligte zu 1) und teilte seine Auffassung mit, dass ihr Amt als Hauptschwerbehindertenvertretung seit 24.01.2025 wegen des Neuzuschnitts der Ministerien erloschen sei. Die Kosten der Amtsführung könnten weder durch das TMBWK noch das TMWLLR getragen werden. Er bekräftigte seine Rechtsauffassung mit E-Mail 31.03.2025 (Bl.25 der Akte). Mit weiterem Schreiben vom03.07.2025 (Bl. 29 f der Akte) teilte Herr S. mit, dass das Amt der Beteiligten zu 1) aufgrund der Neuorganisation der Ministerien wegen des Verlustes der Wählbarkeit erloschen sei. Das TMBWK werde keine weiteren Kosten, die mit dem Amt der Beteiligten zu 1) als Hauptschwerbehindertenvertretung verbunden sind, tragen. Eine Freistellung auf Grund der Mandatsausübung komme nicht mehr in Betracht.
Mit der FSU J. wurde zunächst für den 12.08.2025 eine Besprechung angesetzt, um die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit der Beteiligten zu 1.) für die Dienststelle zu besprechen.
Mit anwaltlichem Schreiben der Beteiligten zu 1) vom 31.07.2025 forderte diese den Beteiligten zu 2) unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung und Fristsetzung auf, am Schreiben vom 03.07.2025 nicht mehr festzuhalten. Darauf erfolgte keine Reaktion.
Mit Antrag vom 06.08.2025 begehrt die Beteiligte zu 1) im Wege einer einstweiligen Verfügung den Bet. zu 2) zu verpflichten, sie weiterhin in allen Angelegenheiten der Hauptschwerbehindertenvertretung des ehemaligen TMWWDG - nun beim TMBWK - als Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zu beteiligen und festzustellen, dass ihre Amtszeit über den 21.01.2025 hinaus fortbesteht.
Für die Anträge bestehe ein Verfügungsgrund. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren käme zu spät. Dies wäre erst in etwa zwölf bis 18 Monaten der Fall.
Die Eilbedürftigkeit der Entscheidung ergäbe sich daraus, dass der Beteiligten zu 1) mit Ablauf des 12.08.2025 der Verlust ihres Amtes als HSBV samt der Freistellung von der Arbeitspflicht zur Wahrnehmung der Amtsaufgaben drohe. Ein Abwarten im Hauptsacheverfahren sei ihr nicht zuzumuten, da ihr unverhältnismäßige und irreparable Nachteile entstehen würden. In erster Linie wäre sie ohne Freistellung nicht mehr in der Lage, sich der Belange der von ihr vertretenen schwerbehinderten Menschen anzunehmen. Außerdem sei es ihr ohne Schriftdolmetscher nicht möglich, an Sitzungen und Beratungen teilzunehmen. Ohne die Bereitstellung und/oder Kostentragung könne sie das Amt nicht adäquat ausführen. Zu bedenken seien auch die erheblichen finanziellen Einbußen sowie die Verschlechterung durch Zuweisung nicht vergleichbarer Tätigkeiten, die mit dem Verlust des Amts drohe.
Es bestehe auch der erforderliche Verfügungsanspruch. Das Amt der Beteiligten zu 1) als Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sei nicht erloschen. Es bestehe jedenfalls ein Übergangsmandat bis zur Neuwahl der Hauptschwerbehindertenvertretung.
Maßgeblich für die Beurteilung des vorzeitigen Erlöschens des Amtes der HSBV sei § 177 Abs. 7 S. 3 SGB IX. Danach erlösche das Amt nur dann vorzeitig, wenn die Vertrauensperson es niederlege, aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliere. Keine der o.g. Voraussetzungen lägen vor. Insbesondere habe die Beteiligte zu 1) ihre Wählbarkeit nicht infolge der Zuständigkeitsverschiebung verloren.
Der Verlust der Wählbarkeit wäre demnach nur eingetreten, wenn die Umstrukturierung einen Dienststellenwechsel darstellen würde, infolge dessen die Beteiligte zu 1) als Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen nunmehr für einen Bereich zuständig wäre, der nicht mehr mit ihrer Dienststelle verknüpft wäre. Das sei nicht der Fall.
Es habe ein Ressortwechsel, jedoch kein Dienststellenwechsel vorgelegen.
Als Dienststelle sei im Vorliegenden der gesamte Bereich des (ehemaligen) TMWWDG zu werten, für den die Beteiligte zu 1) zuletzt 2023 als Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewählt worden sei. Dieser gesamte Bereich sei geschlossen in das TMBWK überführt worden. Die maßgebliche Dienststelle der Antragstellerin bestehe also weiterhin.
Die Ausnahmeregelungen der Thüringer Verordnung über die Stufenvertretungen im Geschäftsbereich des TMBWK vom 27.05.2025 sei auch auf die Beteiligte zu 1) als von der Umorganisation betroffenen Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung anzuwenden. Eine mit § 32 Abs. 4 ThürPersVG vergleichbare Regelung fehle zwar an entsprechender Stelle der Normen zur Schwerbehindertenvertretung im Teil 3, Kapitel 5 des SGB IX. Jedoch seien aufgrund der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Vorschriften zur Schwerbehindertenvertretung die Regelungen der ThürVO auf das vorliegende Amt der Beteiligten zu 1) als Hauptschwerbehindertenvertretung entsprechend anzuwenden.
Zum Hauptpersonalrat stelle das Amt als Hauptschwerbehindertenvertretung das Äquivalent für die Schwerbehindertenvertretung dar. So sei es in der Vergangenheit stets so gewesen, dass keine Beeinträchtigungen auf das Amt der Beteiligten zu 1) infolge etwaiger Umorganisationen eingetreten seien. Da die der Hauptpersonalrat des bisherigen TMWWDG weiterbestehe, müsse auch das Amt der Beteiligten zu 1) als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen weiterbestehen.
Sinn und Zweck der Regelung des § 180 Abs. 3 SGB IX sei die spiegelbildliche Bildung von Hauptschwerbehindertenvertretung zum Hauptpersonalrat. Dies entspräche dem grundlegenden Organisationsverständnis der Regelungen zur Hauptschwerbehindertenvertretung. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BAG vom 07.04.2004 – 7 ABR 35/03 könne nicht nur auf den Wortlaut abgestellt werden, sondern müssten die Bestimmungen der ThürVO sinngemäß auf die Hauptschwerbehindertenvertretung übertragen werden.
Es sei zwar richtig, dass in den Vorschriften der §§ 177 f. SGB IX nicht ausdrücklich eine Regelung wie in § 32 Abs. 4 ThürPersVG enthalten sei. Daraus könne aber nicht die Schlussfolgerung aufgestellt werden, dass es sich um eine bewusste Regelungslücke handele und der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck gebracht sei, dass es kein Übergangsmandat der Hauptschwerbehindertenvertretung geben solle. Infolge der Förderalismusreform seien die Organisationsstrukturen auf die Landesebene verlagert worden. Durch die gesetzlich vorgesehene Anknüpfung der Hauptschwerbehindertenvertretung an einen Hauptpersonalrat sei stets nach den landesspezifischen Besonderheiten, vorliegend nach dem ThürPersVG, zu verfahren.
Durch eine arbeitgeberseitige Organisationsentscheidung würde einseitig die Vertretung der Arbeitnehmenden beeinträchtigt bzw. unterlaufen. Dies führe dazu, dass die schwerbehinderten Beschäftigten aus dem bisherigen TMWWDG und der TSK ohne eine von ihnen selbst legitimierte Interessenvertretungen blieben, was dem Grundprinzip der demokratischen Repräsentation widerspräche. Eine solche Konstruktion ignoriere darüber hinaus die zwingende Wahlbindung der Schwerbehindertenvertretung und unterlaufe die Beteiligungsrechte der Beschäftigten. Für die betroffenen Beschäftigten und Einrichtungen bedeute dies eine unzulässige Entziehung ihrer gewählten Vertretung.
Die Entscheidung des BAG vom 14.09.2022 - 7 ABR 17/21 - befasse sich mit einem an relevanter Stelle anders gelagerten Sachverhalt und sei nicht heranzuziehen. Überzeugend habe das BAG entschieden, dass auch das Amt der Schwerbehindertenvertretung erloschen sei, da die Wählbarkeit infolge des Wegfalls der bis dahin fingierten Dienststelle Strausberg entfallen sei. Im vorliegenden Verfahren sei der Sachverhalt anders gelagert, denn unstreitig bestehe der zum Amt der Beteiligte zu 1) gehörige Hauptpersonalrat nach wie vor.
Die Beteiligte zu 1) beantragt:
1. Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die Beteiligte zu 1) einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache in allen Angelegenheiten der Hauptschwerbehindertenvertretung des ehemaligen Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft nun beim Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für den Geschäftsbereich des ehemaligen Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft und den nachgeordneten Bereich über die Thüringer Hochschulen, MFPA und Landesstern-warte T. als Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zu beteiligen.
Hilfsweise:
2. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 1) bis zum Ende der Amtszeit die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen für die schwerbehinderten Menschen des ehemaligen Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, nun beim Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für den Geschäftsbereich des ehemaligen Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft und den nachgeordneten Bereich über die Thüringer Hochschulen, MFPA und Landessternwarte T. ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Amt der Beteiligten zu 1) fortbesteht.
Der Bet. zu 2) beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Durch die Neuorganisation der obersten Landesbehörden sei die Beteiligte zu 1) im TMWLLR nicht mehr wahlberechtigt und auch nicht mehr wählbar.
Die Beteiligte zu 1) verkenne die gesetzliche Regelung in §§ 177 ff. SGB IX.
Zwar kenne das SGB IX keinen eigenen Dienststellenbegriff, sondern greife auf den personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff zurück (§ 170 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Demnach ergäbe sich der Begriff der Dienststelle vorliegend aus § 6 Abs. 1 (ThürPersVG). Allerdings komme es auf den Dienststellenbegriff für Stufenvertretungen nicht an, da für diese gesonderten Regelungen bestehen würden. Diese knüpften nicht am Begriff der Dienststelle an, sondern an der hierarchischen Stellung im Behördenaufbau. So bestimme § 53 Abs. 1 ThürPersVG, dass Hauptpersonalräte bei den obersten Dienstbehörden gebildet würden. Auch für die Hauptschwerbehindertenvertretung bestimme § 180 Abs. 3 S. 2 SGB IX, dass diese bei den obersten Dienstbehörden zu wählen seien. Demnach hänge die Wählbarkeit von der Zugehörigkeit zum Bereich einer obersten Dienstbehörde ab. Diese Zugehörigkeit habe sich für die Beteiligte zu 1) unstreitig geändert.
Der Verlust der Wählbarkeit führe gemäß § 177 Abs. 7 S. 3 letzte Alternative SGB IX notwendig zum Erlöschen des Amtes. Das gelte nicht nur bei einem Ausscheiden aus dem Dienst, sondern auch bei einem Wechsel in eine andere Dienststelle bzw. bei einer Hauptschwerbehindertenvertretung beim Wechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde (so auch BAG Beschluss vom 14.09.2022 - 7 ABR 17/21). Auf den Grund für den Wechsel komme es nicht an. Dieser könne sich auch aus der Neuorganisation von Behörden ergeben.
Ein Mitnehmen des Amtes in eine neue Dienststelle sei nicht möglich. Dies käme nur in Betracht, wenn ein (befristetes) Übergangsmandat bestehen würde. Jedoch sei ein solches Übergangsmandat für Behörden in § 177 SGB IX gerade nicht vorgesehen, sondern nur für Betriebe geschaffen worden. Ausweislich der amtlichen Begründung zur Vorschrift in BT-Drs. 18/9522, S. 315 enthalte die Regelung des § 177 Abs. 8 SGB IX in Bezug auf öffentliche Behörden gerade keine planwidrige Regelungslücke. Dies bestätige entsprechend übereinstimmend die Kommentarliteratur und nunmehr auch das BAG im Beschluss vom 14.09.2022 - 7 ABR 17/21 – Rn. 33. Mit dieser Entscheidung sei auch die von der Beteiligten zu 1) in der Antragsschrift zitierte Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2004 überholt. Das vom BAG in der Entscheidung angenommene Übergangsmandat sei gerade damit begründet worden, dass es nicht zu einer vertretungslosen Zeit kommen dürfe. Eine solche vertretungslose Zeit sei vorliegend aber nicht zu besorgen, da im Bereich des TMBWK eine Hauptschwerbehindertenvertretung bestehe.
Zwar entstehe damit für einen Übergangszeitraum ein Legitimationsproblem, da die vom Wechsel betroffenen Beschäftigten die Hauptschwerbehindertenvertretung in der aufnehmenden Behörde nicht mitgewählt hätten. Jedoch werde das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hingenommen (BAG, a.a.O. Rn. 31).
Auch aus § 180 Abs. 3 SGB IX könne die Beteiligte zu 1) keine andere Rechtsfolge ableiten. Diese Norm gelte gerade nicht für den Übergang bei der Neuorganisation von Dienststellen.
Schließlich folge auch aus der Rechtsverordnung des TMIKL vom 27.05.2025 zum vorübergehenden Fortbestand der bisherigen Hauptpersonalräte im vormaligen TMWLLR und TMBJS sowie der TSK kein Übergangsmandant für die Hauptschwerbehindertenvertretung. Diese sei von der Rechtsverordnung nicht erfasst. Es habe für den Verordnungsgeber auch keine Ermächtigungsgrundlage zur abweichenden Regelung in Bezug auf Hauptschwerbehindertenvertretungen bestanden. Eine analoge Anwendung der Rechtsverordnung komme wegen des abschließenden Regelungsgehalt in § 177 Abs. 8 SGB IX nicht in Betracht.
Dem Antrag fehle zudem ein Anordnungsgrund.
Das Erlöschen des Amtes sei zum 21.01.2025 durch Vollzug der Neuorganisation der obersten Landesbehörden von Gesetzes wegen, ohne dass es eines bestimmten Rechtsaktes der Verwaltung bedurfte habe, erfolgt.
Spätestens seit dem 26.03.2025 sei die Beteiligte zu 1) auch in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage. Eine Klärung der Rechtslage, wie nun angestrebt, habe die Beteiligte zu 1) jedoch bisher unterlassen. Dabei sei ihr der Umstand, dass die Beteiligte zu 2) die Kosten der Amtswahrnehmung nicht mehr tragen werde, seit dem 26.03.2025 bekannt gewesen.
Auch der Umstand, dass die Dienststelle der Beteiligten zu 1) nunmehr mit ihr für den 12.08.2025 ein Personalgespräch angesetzt habe, um die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit der Beteiligten zu 1) für die Dienststelle zu besprechen, begründe keine Eilbedürftigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Protokolls über die mündliche Anhörung am 05.09.2025 Bezug genommen.
II.
Der gestellte Hauptantrag wie auch die Hilfsanträge waren zurückzuweisen.
Der Hauptantrag zu 1) und der Hilfsantrag zu 2) sind unzulässig. Der Hilfsantrag zu 3) ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Der Antrag zu 1) ist bereits unzulässig.
An feststellenden Verfügungen besteht regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse. Im Bereich der personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten wird die Zulässigkeit von einstweiligen Feststellungsanträgen hingegen bejaht (Germelmann/Matthes/Prütting-Spinner, Arbeitsgerichtsgesetz, 10. Aufl., § 85 Rn. 29 mit Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg 29.3.2012 – 62 PV 1.12, PersR 2012, 426; 24.11.2011 – 61 PV 3.11, NZA-RR 2012, 279).
Vorliegend besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antrag kein konkretes Beteiligungsrecht der Beteiligten zu 1) betrifft. Insoweit ist unklar, zu welchen konkreten Angelegenheiten der Hauptschwerbehindertenvertretung angehört werden soll.
Die einstweilige Verfügung soll nur regeln, ob die Beteiligte zu 1) generell in ihrer Funktion als Hauptschwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Letztlich geht es ihr darum, ob ihr Amt durch den Neuzuschnitt der Ministerien vorzeitig erloschen ist oder nicht. Dies ist kein bestimmtes Beteiligungsrecht.
Darüber hinaus wurde bisher kein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht, weswegen dem Antrag auch aus diesem Grund das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
2. Der Hilfsantrag zu 2) ist unzulässig, da er schon unbestimmt ist.
Die Beteiligte zu 1) begehrt darin die Feststellung, dass sie bis zum Ende der Amtszeit die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist. Das Ende der Amtszeit ist jedoch gerade streitig. Die Beteiligte zu 1) meint, bis zum Ende der Wahlperiode, die Beteiligte zu 2) bis zum 20.01.2025.
3. Der Hilfsantrag zu 3) ist mangels Begründetheit zurückzuweisen.
a) Der Antrag ist zulässig.
Mit ihm begehrt die Beteiligte zu 1) die Feststellung des Bestehens ihrer Amtszeit bis zur Gegenwart und damit auf jeden Fall bis zum Schluss der Anhörung der Beteiligten. Die für die Zukunft begehrte Feststellung ist auf ein Rechtsverhältnis gerichtet. An ihr hat die Beteiligt zu 1) auch ein rechtliches Interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, da der Beteiligte zu 2) das Fortbestehen der Beteiligten zu 1) als Hauptschwerbehindertenvertretung über den hinaus in 21.01.2025 Abrede stellt.
b) Der Hilfsantrag zu 3) ist unbegründet, da es an einem Verfügungsgrund als auch an einem Verfügungsanspruch mangelt.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in allen Fällen, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch hat und ein Verfügungsgrund gegeben ist.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch im Beschlussverfahren gemäß § 85Abs. 2 ArbGG zulässig.
Gemäß § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Aus § 940 ZPO folgt, dass einstweilige Verfügungen zum Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint.
Neben dem Bestehen eines Verfügungsanspruches ist daher immer auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes erforderlich. Der Verfügungsgrund besteht in der besonderen Eilbedürftigkeit. An das Vorliegen eines Verfügungsgrundes sind hohe Anforderungen zu stellen, was bereits aus der Formulierung vorgenannter Normen folgt. Etwaige, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eintretende mögliche Nachteile sind vom Antragsteller substantiiert vorzutragen und glaubhaft zu machen. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund stehen in einem Wechselverhältnis zueinander. Je sicherer vom Bestehen eines Verfügungsanspruches auszugehen ist, desto geringere Anforderungen sind an den Verfügungsgrund zu stellen - und umgekehrt. Eine besondere Eilbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann. An einer besonderen Eilbedürftigkeit mangelt es aber auch dann, wenn der Anspruchsinhaber mit der Stellung seines Antrages in Kenntnis der entscheidungserheblichen Umstände zu lange gewartet hat. Denn dann widerlegt er durch eigenes Verhalten die behauptete Dringlichkeit.
aa) Unter Berücksichtigung vorgenannter Maßstäbe ist der Verfügungsgrund für den Hilfsantrag zu 3) zu verneinen.
Bereits durch eigenes Verhalten hat die Beteiligte zu 1) widerlegt, dass eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt. Bereits mit Schreiben vom 23.03.2025 und 31.03.2025 wies der Beteiligte zu 2) durch den zuständigen Referatsleiter des Referates 44, Herrn S., die Beteiligte zu 1) darauf hin, dass ihr Amt auf Grund der Umorganisation der Ministerien erloschen sei und die Kosten der Mandatsausübung nicht mehr übernommen werden können. Gleichwohl ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst mit Schreiben vom 06.08.2025, also mehr als vier Monate später, gestellt worden. Es handelt sich um einen erheblichen Zeitraum. Hierdurch machte die Beteiligt zu 1) hinreichend deutlich, dass sie selbst den streitgegenständlichen Problemen keine besondere Eilbedürftigkeit zumisst.
Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 1) noch ein Gespräch mit dem Referatsleiter des Referates 11, Herrn K., am 22.07.2025 führen wollte. Sie verkennt dabei, dass das Referat 11 für das Personal des Ministeriums zuständig ist. Der für das Personal der Hochschulen zuständige Referatsleiter des Referates 44 hatte bereits klar seine Rechtsauffassung mitgeteilt. Daran ändert nichts, dass die Beteiligte zu 1) diese Auffassung nicht akzeptieren wollte und um Unterstützung von Mitarbeitern im Geschäftsbereich warb, die ihre Ansicht zum Weiterbestehen ihres Mandates teilten.
Gegen eine Eilbedürftigkeit spricht zudem, dass sich Beteiligte zu 1) auf die pauschale Behauptung beschränkt, dass ein irreversibler Rechtsverlust bestünde und die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme. Es sei ihr nicht möglich, das Amt als Hauptvertrauensperson wahrzunehmen.
Gravierende Nachteile für die Beteiligte zu 1) sind nicht zu erkennen. Der mögliche vorübergehende Verlust des Anspruches auf Freistellung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ist hinzunehmen. Die Beteiligte zu 1) steht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Beteiligten zu 2). Es ist ihr einstweilen zuzumuten, ihre Tätigkeit bei der FSU Jena aufzunehmen. Welche erheblichen finanziellen Einbußen sowie Verschlechterungen durch Zuweisung nicht vergleichbarer Tätigkeiten entstehen könnten, sind für die Kammer nicht erkennbar und von der Beteiligten zu 1) nicht vorgetragen worden. Sofern sie vorübergehend ihr Amt nicht ausübt, entstehen ihr auch keine vom Beteiligten zu 2) zu ersetzenden Kosten.
Zudem ist für die schwerbehinderten Beschäftigten des Geschäftsbereiches aus dem bisherigen TMWWDG bzw. TMWLLR und der TSK eine ausreichende Interessenvertretung durch die Schwerbehindertenvertretungen in den Ministerien, der TSK und der nachgeordneten Bereiche und die Hauptschwerbehindertenvertretung im TMBWK vorhanden. Die fehlende unmittelbare Legitimation der Hauptschwerbehindertenvertretung ist hinzunehmen. Dies hat das BAG in seiner Entscheidung vom 14.09.2022 (7 ABR 17/21 – Rn. 31) selbst für endgültige Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren so gesehen.
bb) Darüber hinaus fehlt es an einem Verfügungsanspruch.
Durch die Neuorganisation der obersten Landesbehörden ist das Amt der Beteiligten zu 1) zum 21.01.2025 erloschen, da sie nicht mehr wahlberechtigt und auch nicht mehr wählbar ist.
Die Beteiligte zu 1) hat ihre Wählbarkeit gem. § 177 Abs. 7 Satz 3 letzter Alt. SGB IX im TMWLLR verloren.
Für die Hauptschwerbehindertenvertretung bestimmt § 180 Abs. 3 S. 2 SGB IX, dass diese bei den obersten Dienstbehörden zu wählen sind. Demnach hängt die Wählbarkeit nicht von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle ab, sondern von der Zugehörigkeit zum Bereich einer obersten Dienstbehörde.
Die Beteiligte zu 1) wurde als Schwerbehindertenvertretung für das damalige TMWWDG am 15.03.2023 gewählt. Durch Umbenennung des TMWWDG im Dezember 2024 in das TMWLLR blieb das Amt der Beteiligten zu 1) zunächst unberührt.
Durch den Neuzuschnitt der Ministerien, insbesondere die Verschiebung der Abteilung 4 (Hochschulen), wechselte die Beteiligte zu 1) unstreitig zum TMBWK als oberste Dienstbehörde und verlor dadurch ihre Wählbarkeit im TMWLLR.
Der Verlust der Wählbarkeit führt gemäß § 177 Abs. 7 S. 3 letzte Alternative SGB IX notwendig zum Erlöschen des Amtes. Das gilt nicht nur bei einem Ausscheiden aus dem Dienst, sondern auch bei einem Wechsel in eine andere Dienststelle bzw. bei einer Hauptschwerbehindertenvertretung beim Wechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde. Insoweit wird Bezug genommen auf die Entscheidung des BAG vom 14.09.2022 - 7 ABR 17/21. Auf den Grund für den Wechsel kommt es nicht an. Dieser kann sich auch – wie vorliegend – aus der Neuorganisation von Behörde ergeben.
Es besteht auch kein (befristetes) Übergangsmandat. Dies ist für Behörden in § 177 SGB IX gerade nicht vorgesehen, sondern nur für Betriebe geschaffen worden. Ausweislich der amtlichen Begründung zur Vorschrift in BT-Drs. 18/9522, S. 315 enthält die Regelung des § 177 Abs. 8 SGB IX in Bezug auf öffentliche Behörden gerade keine planwidrige Regelungslücke. Dies bestätigt entsprechend übereinstimmend die Kommentarliteratur und nunmehr auch das BAG im Beschluss vom 14.09.2022 - 7 ABR 17/21 – Rn. 33.
Mit dieser Entscheidung ist auch die von der Beteiligten zu 1) in der Antragsschrift zitierte Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2004 überholt. Das vom BAG in der Entscheidung angenommene Übergangsmandat ist gerade damit begründet worden, dass es nicht zu einer vertretungslosen Zeit kommen darf. Eine solche vertretungslose Zeit ist vorliegend aber nicht zu besorgen, da im Bereich des TMBWK eine Hauptschwerbehindertenvertretung besteht.
Zwar entsteht damit für einen Übergangszeitraum ein Legitimationsproblem, da die vom Wechsel betroffenen Beschäftigten die Hauptschwerbehindertenvertretung in der aufnehmenden Behörde nicht mitgewählt haben. Jedoch wird das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hingenommen (BAG, a.a.O., Rn.31).
Auch aus § 180 Abs. 3 SGB IX kann die Beteiligte zu 1) keine andere Rechtsfolge ableiten. Diese Norm gilt gerade nicht für den Übergang bei der Neuorganisation von Dienststellen, wie es vorliegend der Fall ist, denn hierfür bildet § 177 Abs. 8 SGB IX eine eigenständige und abschließende Regelung, die – wie dargelegt – keine planwidrige Regelungslücke enthält. Somit bleibt auch für die Anwendung des § 180 Abs. 3 SGB IX für die von § 177 Abs. 8 SGB IX erfassten Regelungsbereiche kein Raum.
Schließlich folgt auch aus der Rechtsverordnung des TMIKL vom 27.05.2025 zum vorübergehenden Fortbestand der bisherigen Hauptpersonalräte im vormaligen TMWLLR und TMBJS sowie der TSK kein Übergangsmandant für die Hauptschwerbehindertenvertretung. Auch wenn die Rechtsverordnung handwerkliche Ungenauigkeiten enthält, sind die Hauptschwerbehindertenvertretungen nicht von der Rechtsverordnung erfasst. Es fehlt für den Verordnungsgeber schon an einer Ermächtigungsgrundlage zur abweichenden Regelung in Bezug auf Hauptschwerbehindertenvertretungen. Eine analoge Anwendung der Rechtsverordnung kommt zudem wegen des abschließenden Regelungsgehalt in § 177 Abs. 8 SGB IX nicht in Betracht.
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