VerfGH Berlin Urteil LS

VerfGH Berlin: Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den …

VerfGH Berlin: Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021 - Gegenstandswertfestsetzung - Sondervotum

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Die Vorbereitung der Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen muss daran ausgerichtet sein, die Wahlrechtsgrundsätze der Öffentlichkeit sowie Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zu wahren. Genügt die Vorbereitung der Wahl diesen Anforderungen nicht, leidet die gesamte Wahl an einem Wahlfehler. Ob eine fehlerhafte Wahlvorbereitung sich auf die Durchführung der Wahl ausgewirkt hat, ist eine Frage der Mandatsrelevanz. (Rn.52)

2. Verantwortlich für die Vorbereitung der Wahlen in Berlin sind die Landeswahlleitung sowie ergänzend im Rahmen ihrer allgemeinen Aufsichtspflicht die Senatsverwaltung für Inneres. Zusammen tragen sie die Gesamtverantwortung für das Gelingen der Wahlen in Berlin. Diese Verantwortung für das Gelingen der Wahl folgt unmittelbar aus Art. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 VvB und dem sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Auftrag, den Wahlrechtsgrundsätzen entsprechende Wahlen zu gewährleisten. (Rn.47)

3. Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl in Art. 2 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 VvB sowie seinen einfachgesetzlichen Konkretisierungen folgt, dass eine Wahl in Präsenz grundsätzlich für alle Wahlberechtigten möglich sein muss, die den Wunsch haben, in Präsenz zu wählen. (Rn.54)

4. Eine den Grundsätzen der Allgemeinheit, Gleichheit und Öffentlichkeit der Wahl genügende Vorbereitung der Wahlen setzt eine sachgerechte Prognose der Landeswahlleitung hinsichtlich der Zahl der Wahlberechtigten und der Wahldauer pro Wählendem und hierauf aufbauend die Ermittlung des Bedarfs an Wahlkabinen, Wahllokalen und Stimmzetteln voraus. (Rn.63)

5. Die Ausgabe von Kopien von Stimmzetteln als Stimmzettel verletzt die aus § 49 LWO BE folgenden einfachgesetzlichen Anforderungen an die Beschaffenheit von Stimmzetteln, das Recht der Wahlberechtigten auf allgemeine und gleiche Ausübung ihres Wahlrechts gem. Art. 39 Abs. 1 VvB sowie die Chancengleichheit der Parteien. (Rn.98)

6. Nach 18 Uhr andauernde Wahlhandlungen in einer Vielzahl von Wahllokalen im gesamten Wahlgebiet trotz zeitgleicher Veröffentlichung erster Prognosen auf Grundlage von Nachwahlbefragungen verstoßen jedenfalls dann gegen den Grundsatz der freien Wahl aus Art. 2 VvB, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. § 7 Abs. 1 LWG BE, wenn dies auf systemischen Mängeln in der Vorbereitung der Wahl beruht. (Rn.113)

7. Wahlfehler sind mandatsrelevant im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG BE, wenn sie sich auf die Sitzverteilung ausgewirkt haben können. Eines exakten Nachweises der Auswirkungen auf die Sitzverteilung bedarf es nicht, vielmehr genügt eine potentielle Kausalität. (Rn.123) (Rn.125) (Rn.127)

8. Der Zweck des Wahlprüfungsverfahrens nach §§ 40 bis 42 VerfGHG BE verbietet es, bei der Prüfung der Mandatsrelevanz von nicht, nicht wirksam oder nicht unbeeinflusst abgegebenen Stimmen ein bestimmtes hypothetisches Wählerverhalten zur Verteilung der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen zu unterstellen. Dies betrifft insbesondere die Orientierung an Wahlumfragen oder Wahlergebnissen. Die Bedeutung des Wahlrechts wäre entwertet, wenn die betroffenen Stimmen für die Beurteilung der Mandatsrelevanz auf der Grundlage von Wahlumfragen oder von Wahlergebnissen verteilt würden. (Rn.128)

9. Liegen mandatsrelevante Wahlfehler vor, erfordert die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darüber, ob die Wahl insoweit für ungültig zu erklären ist, eine Abwägung widerstreitender verfassungsrechtlicher Aspekte des Demokratiegebotes. Das Interesse am Fortbestand des gewählten Parlaments und das Interesse an der Korrektur des Wahlfehlers sind dabei zu berücksichtigen. (Rn.225) (Rn.228) (Rn.229)

10. Maßstab für den Umfang der Ungültigerklärung der Wahl ist das Ziel des Wahlprüfungsverfahrens, eine verfassungskonforme Zusammensetzung des Parlaments zu erreichen. Das bedeutet insbesondere, dass das Wahlergebnis nach einer Wiederholungswahl den Anforderungen an die in der Verfassung verbürgten Wahlrechtsgrundsätze genügen muss. (Rn.239)

11. Die Repräsentation des Volkswillens durch Wahlen ist nur dann gesichert, wenn diese den Willen der Wählenden zu einem bestimmten Zeitpunkt abbilden. Das Gesamtergebnis der Wahl verlöre sonst seinen Charakter als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes. Ist der Umfang der Wiederholungswahl so groß, dass sich das Gesamtergebnis der Wahl nicht mehr als einheitliche Momentaufnahme des Volkswillens zum ursprünglichen Wahlzeitpunkt darstellt, liegt kein mit den Wahlrechtsgrundsätzen und dem Demokratieprinzip zu vereinbarendes Wahlergebnis vor. Die Wiederholungswahl wäre in diesem Fall nicht lediglich eine punktuelle „Nachbesserung“ der angegriffenen Wahl, sondern hätte in weiten Teilen den Charakter einer vollständig neuen Wahl. (Rn.242)

12. § 40 VerfGHG BE beschränkt die aus festgestellten mandatsrelevanten Wahlfehlern abgeleitete Rechtsfolge nicht auf den Verfahrensgegenstand. Die Vorschrift soll den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, die Folgen mandatsrelevanter Wahlfehler vollständig zu beseitigen. Das umfasst eine mögliche Erstreckung der Ungültigerklärung der Wahl über den Verfahrensgegenstand hinaus. (Rn.245)

13. Im Fall einer kompletten Ungültigerklärung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus sind auch die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen für ungültig zu erklären. Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VvB erfordert grundsätzlich die Gleichzeitigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen. (Rn.248) (Rn.249)

14. Die Ungültigerklärung der Wahl wirkt ex nunc. (Rn.253)

Sonstiger Orientierungssatz

Inhaltsverzeichnis

A. Tatbestand (Rn.1)

B. Entscheidungsgründe (Rn.25)

I. Gegenstand der Wahlprüfung (Rn.25)

II. Entscheidungsreife (Rn.26)

1. Rechtliches Gehör (Rn.27)

2. Keine weitere Beweiserhebung (Rn.32)

3. Keine Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG (Rn.37)

III. Zulässigkeit (Rn.39)

IV. Begründetheit (Rn.41)

1. Wahlfehler bei der Vorbereitung der Wahl (Rn.46)

a. Verantwortlichkeiten der Wahlorgane (Rn.47)

b. Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Wahlvorbereitung (Rn.52)

c. Unzureichende Wahlvorbereitung als Wahlfehler (Rn.71)

2. Wahlfehler bei der Durchführung der Wahl (Rn.85)

a. Stimmabgabe nicht möglich (Rn.87)

b. Stimmabgabe nicht wirksam möglich (Rn.91)

c. Stimmabgabe nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich (Rn.105)

d. Stimmabgabe nicht unbeeinflusst möglich (Rn.112)

3. Mandatsrelevanz (Rn.122)

a. Begriff der Mandatsrelevanz (Rn.123)

b. Anzahl der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen (Rn.137)

c. Einfluss der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen auf die Sitzverteilung (Rn.182)

4. Rechtsfolgen (Rn.221)

a. Abwägung zwischen Bestandsinteresse und Korrekturinteresse (Rn.224)

b. Verfassungskonformes Wahlergebnis erfordert vollständige Wiederholung (Rn.239)

c. Ungültigerklärung der Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Rn.248)

d. Ungültigerklärung wirkt ex nunc (Rn.253)

Tenor

1. Die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021 werden im gesamten Wahlgebiet für ungültig erklärt.

2. Das Land Berlin hat den Einsprechenden die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

1

Die Einsprechenden wenden sich gegen die Gültigkeit der Wahlen zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September 2021.

2

Einsprechende zu 1 ist die Landeswahlleitung, Einsprechende zu 2 ist die Senatsverwaltung für Inneres. Die Einsprechenden zu 3 und 4 traten als Parteien mit Direktkandidatinnen und Direktkandidaten und einer Landesliste zur Wahl zum Abgeordnetenhaus und mit Bezirkswahlvorschlägen zu den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen an.

3

Am 26. September 2021 fanden ferner die Wahlen zum 20. Deutschen Bundestag und der Volksentscheid der Initiative „Deutsche Wohnen und Co. enteignen“ in Berlin statt. Außerdem wurde der 47. Berlin-Marathon mit ca. 25.000 Teilnehmenden veranstaltet. Seine Laufstrecke führte durch die Berliner Innenstadt. Infolge der Covid-19-Pandemie unterlag das öffentliche Leben zudem Beschränkungen, wozu insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln zählte.

4

Das Wahlgebiet für die Wahl zum Abgeordnetenhaus ist in 78 Wahlkreise gegliedert, die für die Wahlen am 26. September 2021 in 2.256 Wahlbezirke (Wahllokale) unterteilt waren. Die Wahlkreise jedes der zwölf Berliner Bezirke bilden jeweils einen Wahlkreisverband.

5

Der Kreis der Wahlberechtigten in Berlin war für die einzelnen Wahlen und die Abstimmung über den Volksentscheid unterschiedlich. Für die Wahl zum Bundestag waren alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hatten, sich seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhielten und nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. An der Wahl zum Abgeordnetenhaus und der Abstimmung zum Volksentscheid durften alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG teilnehmen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hatten, seit mindestens drei Monaten ununterbrochen ihren Wohnsitz in Berlin hatten und nicht infolge eines Gerichtsentscheids vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Zur Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen waren alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und alle Unionsbürger zugelassen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hatten, seit mindestens drei Monaten ununterbrochen ihren Wohnsitz in Berlin hatten und nicht infolge eines Gerichtsentscheids vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Wählende für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen sowie zur Abstimmung über den Volksentscheid wurden in das Berliner Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie bis zum 26. Juni 2021 in Berlin gemeldet waren; eine rückwirkende Meldung für einen Umzug nach Berlin bis zu diesem Datum war noch bis Mitte August 2021 möglich. Dagegen konnten Neu-Berliner für die Wahlen zum Bundestag noch bis zum 5. September 2021 auf Antrag ins Wählerverzeichnis in Berlin eingetragen werden.

6

Die Wahlberechtigten konnten jeweils bis zu sechs Stimmen auf fünf Stimmzetteln abgeben: Erst- und Zweitstimme für die Wahl zum Bundestag auf einem gemeinsamen Stimmzettel, Erst- und Zweitstimme für die Wahl zum Abgeordnetenhaus auf zwei getrennten Stimmzetteln sowie die Stimme zur Wahl der Bezirksverordnetenversammlung und die Stimme für den Volksentscheid auf jeweils einem eigenen Stimmzettel. Für jeden der 78 Wahlkreise gab es für die Abgabe der Erststimme einen eigenen Stimmzettel mit jeweils unterschiedlichen Wahlvorschlägen. Für die Abgabe der Zweitstimme gab es für jeden der Wahlkreisverbände ebenfalls einen eigenen Stimmzettel mit jeweils unterschiedlichen Wahlvorschlägen.

7

Für die Wahl zum 19. Abgeordnetenhaus konkurrierten um die Zweitstimme insgesamt 27 Parteien mit Landeslisten, drei Parteien (SPD, CDU und FDP) mit Bezirkslisten in allen Bezirken und vier weitere Parteien (DEUTSCHE KONSERVATIVE, Die neuen Demokraten, Die Republikaner und MENSCHLICHE WELT) mit Bezirkslisten in einzelnen Bezirken.

8

Im Juli 2020 simulierte die Landeswahlleitung die Auszählung der Stimmzettel von 750 Wählenden auf der Basis von jeweils sechs abgegebenen Stimmen. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Simulation empfahl sie, die Wahllokale für maximal 750 Wählende auszurichten. In der Folge erhöhten die Bezirke die Anzahl der Urnenwahllokale im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2016 um 457 auf insgesamt 2.256 Urnenwahllokale sowie auf 1.507 Briefwahlbezirke. Die 2.256 Urnenwahllokale waren danach für durchschnittlich rund 1.085 Wahlberechtigte zuständig. Die Wahllokale im Wahlkreisverband Pankow waren mit durchschnittlich 1.312 für die höchste Zahl an Wahlberechtigten pro Urnenwahllokal und die Wahllokale im Wahlkreisverband Treptow-Köpenick mit durchschnittlich 880 für die niedrigste Zahl an Wahlberechtigten je Urnenwahllokal zuständig. Bei Beginn der Wahl waren die Wahllokale nach Angaben der Landeswahlleitung mit durchschnittlich 2,36 Wahlkabinen ausgestattet.

9

Zur Vorbereitung der Wahl fanden mehrere Sitzungen („Abstimmungsrunden“) und Unterarbeitsgruppen unter Federführung der Landeswahlleitung sowie unter Beteiligung aller Bezirkswahlleitungen und Bezirkswahlämter statt. In den Arbeitsgruppen wurde auch der Stand der Vorbereitungen besprochen. Am 21. Mai 2021 wandte sich der Senator für Inneres und Sport mit Fragen zum Stand der Vorbereitungen der Wahlen an die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister. Deren Antworten wurden in einer Tabelle mit dem Titel „Statusabfrage Wahlvorbereitung“ zusammengefasst. In der Tabelle finden sich u. a. Angaben der Bezirke zum kalkulierten Briefwahlanteil und zur Ausstattung der Wahllokale mit Stimmzetteln. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 fasste der Staatssekretär der Senatsverwaltung für Inneres die Ergebnisse der Statusabfrage zusammen. Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

10

Die Bezirke erhielten von der Landeswahlleitung die zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen erarbeiteten „Pandemiebedingte[n] Handlungshinweise für die Wahlen in Berlin 2021“. Danach sollten sich im Raum der Wahllokale nur die erforderlichen Mitglieder des Wahlvorstandes und die jeweils unmittelbar Wählenden gegebenenfalls mit Hilfsperson oder betreuten Kindern aufhalten dürfen. Von den Wählenden genutzte Kugelschreiber sollten vor einer weiteren Nutzung desinfiziert werden. Es sollte in der Regel alle 20 Minuten gelüftet werden. Die Hinweise enthielten eine Skizze über einen idealtypischen Aufbau eines Wahllokales ausgestattet mit zwei Wahlkabinen.

11

Die Landeswahlleitung beauftragte den Druck von Stimmzetteln im Umfang von 110 Prozent bis 120 Prozent der Zahl der Wahlberechtigten. Die Druckerei lieferte die Stimmzettel direkt an die Bezirkswahlämter. Nach dem Versand der Briefwahlunterlagen erreichten die Landeswahlleitung Ende August 2021 Beschwerden darüber, dass Stimmzettel für die Bundestagswahl zwischen Wahlkreisverbänden vertauscht worden seien. Die Bezirkswahlämter wurden hiervon in Kenntnis gesetzt. Die Druckerei bot an, die Kartons zu kontrollieren, was von einigen Wahlkreisverbänden in Anspruch genommen wurde. Mitte September 2021 erhielten die Bezirkswahlämter von der Landeswahlleitung ein Informationsblatt zur Verteilung an die Wahlvorstände mit der Aufforderung, darauf zu achten, dass am Wahltag in den Wahllokalen die richtigen Stimmzettel ausgegeben würden.

12

Die in § 42 der Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung) - LWO - geregelte Aushändigung der Stimmzettel an die Wahlvorstände wurde in den Wahlkreisverbänden unterschiedlich gehandhabt. Teilweise wurden die Stimmzettel bereits eine Woche vorher in die Wahllokale geliefert. Zum Teil wurden die Stimmzettel von den Wahlvorständen am Tag vor der Wahl abgeholt. Teilweise wurde den Wahlvorständen nur eine „Grundausstattung“ von Stimmzetteln übergeben; die weiteren Stimmzettel sollten am Wahltag nachgeliefert werden.

13

Am Wahltag kam es zu zahlreichen Beeinträchtigungen des Wahlablaufs. Viele Wahllokale hatten nach einigen Stunden keinen vollständigen Satz von Stimmzetteln mehr. Die Lieferung weiterer Stimmzettel gelang u. a. auf Grund des Berlin-Marathons nicht rechtzeitig. Hierdurch kam es in mehreren Wahlkreisverbänden zu Unterbrechungen des Wahlvorgangs. In weiten Teilen des Wahlgebiets bildeten sich vor den Wahllokalen Warteschlangen. Überdies wurden in mehreren Wahllokalen nicht alle Wahlunterlagen an die Wählenden ausgehändigt: Teilweise erhielten sie keine Stimmzettel für die Erststimme für die Wahl zum Abgeordnetenhaus, teilweise unterblieb die Aushändigung der Stimmzettel für die Zweitstimme. In vielen Wahllokalen wurde die Wahlhandlung erst nach 18 Uhr beendet. Die Medien berichteten bereits ab 18 Uhr über den voraussichtlichen Ausgang der Wahlen. Erste auf Nachwahlbefragungen beruhende Prognosen wurden um 18 Uhr von ZDF und RBB bekanntgegeben (s. beispielsweise Spiegel-Online, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/deutschland/berlin-wahl-2021-enges-rennen-in-berlin-gruene-laut-prognose-knapp-vor-spd-a-9689b9a3-b934-4df6-9ade-2709a26b0413; zuletzt abgerufen am: 13. November 2022). Diese Berichte legten ein Kopf-an-Kopf-Rennen der Parteien SPD und DIE GRÜNEN nahe.

14

In den Wahlkreisverbänden Friedrichshain-Kreuzberg und Charlottenburg-Wilmersdorf wurden für die Abgabe der Zweitstimme zur Wahl des Abgeordnetenhauses teilweise Stimmzettel ausgegeben, die für den jeweils anderen Wahlkreisverband vorgesehen waren. Sie unterschieden sich insoweit, als für diejenigen Parteien, die mit Bezirkslisten zur Wahl antraten - SPD, CDU und FDP - jeweils unterschiedliche Kandidatinnen und Kandidaten aufgeführt waren. Überdies war auf dem Stimmzettel für die Abgabe der Zweitstimme zur Abgeordnetenhauswahl im Wahlkreisverband Charlottenburg-Wilmersdorf die Bezirksliste der Partei Die neuen Demokraten aufgeführt, die nicht im Wahlkreisverband Friedrichshain-Kreuzberg kandidierte. Im Wahlkreisverband Friedrichshain-Kreuzberg gaben etwa 2.000 Wählende ihre Zweitstimme auf Stimmzetteln ab, die für den Wahlkreisverband Charlottenburg-Wilmersdorf vorgesehen waren. Diese Stimmen wurden mit Ausnahme der für die Bezirksliste der Partei Die neuen Demokraten abgegebenen Stimmen vom Bezirkswahlausschuss als gültige Stimmen gewertet.

15

Im Wahlkreisverband Friedrichshain-Kreuzberg waren nicht genügend Stimmzettel für die Abgabe der Zweitstimme für das Abgeordnetenhaus vorhanden. Auf Anweisung des Bezirkswahlleiters und nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle der Landeswahlleitung wurden daher während der Wahl weitere Stimmzettel für die Abgabe der Zweitstimme für das Abgeordnetenhaus mit einem Kopiergerät hergestellt. Zu diesem Zweck war ein Original-Stimmzettel als Kopiervorlage nach dem Listenwahlvorschlag 19 durchgeschnitten und der abgeschnittene Rest als zweite Spalte daneben auf einen DIN-A3-Hochformat-Bogen aufgeklebt worden. Nach Mitteilung des zuständigen Bezirkswahlleiters gaben „ein paar tausend“ Wählende ihre Zweitstimme für die Wahl zum Abgeordnetenhaus auf solchen Stimmzetteln ab. Die Stimmen auf den Kopien von Stimmzetteln wurden jeweils als gültig gewertet. Nach Angaben der Landeswahlleitung wurden auch im Wahlkreisverband Charlottenburg-Wilmersdorf Kopien von Stimmzetteln verwendet.

16

Anlässlich der Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen nahm die Landeswahlleitung gegenüber dem Landeswahlausschuss am 14. Oktober 2021 zu den Vorkommnissen am Wahltag Stellung. Sie erwähnte vertauschte und fehlende Stimmzettel, Unterbrechungen sowie lange Wartezeiten am Wahltag. Sie berichtete auch über Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazitäten in den Wahllokalen. In diesem Zusammenhang führte sie aus: „Regulär waren die Wahllokale 600 Minuten lang geöffnet. D. h., dass bei einer durchschnittlichen Verweildauer von 3 Minuten je Wahlkabine 200 Personen hätten wählen können. Diese grobe Kalkulation konnten die Bezirke für jedes Wahllokal durchführen und den Bedarf an Wahlkabinen ermitteln.“ Gleiches teilte sie dem Bundeswahlleiter mit.

17

Das endgültige Ergebnis der Wahl wurde am 28. Oktober 2021 im Amtsblatt Nr. 47 von Berlin bekannt gemacht. 2.447.600 Personen waren wahlberechtigt. Insgesamt wählten 1.844.278 Personen. Die Wahlbeteiligung betrug 75,4 Prozent (2016: 66,9 Prozent). Der Anteil der Briefwählenden belief sich auf 46,8 Prozent aller Wählenden (863.545 Personen; 2016: 29 Prozent) und ca. 35,3 Prozent aller Wahlberechtigten. In Präsenz wählten rund 53,2 Prozent der Wählenden (980.733 Personen; 2016: 71 Prozent) und ca. 40,1 Prozent der Wahlberechtigten. Nach dem amtlichen Ergebnis setzt sich das 19. Abgeordnetenhaus unter Berücksichtigung von Überhangs- und Ausgleichsmandaten aus 147 Abgeordneten zusammen.

18

Die Einsprechenden haben gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen in unterschiedlichem Umfang Einspruch erhoben. Die Landeswahlleitung wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus hinsichtlich der Erststimme in den Wahlkreisen Charlottenburg-Wilmersdorf 6 und Marzahn-Hellersdorf 1. Die Senatsverwaltung für Inneres wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus hinsichtlich der Erststimme in den Wahlkreisen Charlottenburg-Wilmersdorf 6, Marzahn-Hellersdorf 1 und Pankow 3, und zwar beschränkt auf die Wahlbezirke (Wahllokale) 10105, 10117, 10121, 10122, 03305, 03308, 03312, 04604, 04607, 04609, 04618, 04619, 04621 und 04625. Die Einsprechende zu 3 begehrt, die Wahl zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin für ungültig zu erklären, und zwar in den Wahlkreisen Mitte 1, 2, 3 und 7, Friedrichshain-Kreuzberg 1, 2, 3, 4, 5 und 6, Pankow 1, 2, 3, 7, 8 und 9, Charlottenburg-Wilmersdorf 2, 3, 4 und 6, Steglitz-Zehlendorf 2, Treptow-Köpenick 2, Lichtenberg 3, 4 und 6 sowie Reinickendorf 5. Die Einsprechende zu 4 begehrt, die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021 im gesamten Wahlgebiet, mit Ausnahme der in den Wahlkreisen direkt gewählten Abgeordneten, für ungültig zu erklären.

19

Die Landeswahlleitung stützt ihren Einspruch auf nicht ausgeteilte Stimmzettel für die Erststimme in den von ihrem Einspruch umfassten zwei Wahlkreisen. Diese überstiegen die Stimmdifferenz zwischen Erst- und Zweitplatzierten. Die Senatsverwaltung für Inneres begründet ihren Einspruch im Wesentlichen ebenfalls mit nicht ausgeteilten Stimmzetteln und rügt die Ausgabe falscher Stimmzettel sowie die Unterbrechung der Wahlhandlung. Die Einsprechenden zu 3 und 4 rügen, die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sei mängelbehaftet gewesen. Die Herausforderungen der verbundenen Wahlen sowie des Marathons seien bei der Vorbereitung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Wahllokale seien nicht ausreichend mit Wahlkabinen ausgestattet worden. Sie beanstanden im Wesentlichen überlange Wartezeiten vor den Wahllokalen, Unterbrechungen der Wahlhandlung, nicht ausreichende Stimmzettel in den Wahllokalen, das Kopieren von Stimmzetteln und die nicht vollständige Ausgabe von Stimmzetteln an Wahlberechtigte. Hierdurch seien die Wahlrechtsgrundsätze verletzt worden. Die Fehler seien auch mandatsrelevant.

20

Der Verfassungsgerichtshof hat den nach § 41 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - am Verfahren zu beteiligenden Personen und Institutionen am 31. Januar 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. März 2022 gegeben. Alle Einsprechenden, mehrere Abgeordnete, Bezirksverordnete und Bewerbende, eine Fraktion der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf, der Präsident des Abgeordnetenhauses, einige Vorstehende der Bezirksverordnetenversammlungen, neun von zwölf Bezirkswahlleitungen und mehrere Landesverbände haben sich daraufhin geäußert. Am 8. April 2022 hat der Verfassungsgerichtshof der Landeswahlleitung einen Fragenkatalog mit 15 Fragen übersandt, welche die Vorbereitung und Durchführung der Wahl betrafen, und ihr eine Frist zur Stellungnahme bis zum 23. Mai 2022 gesetzt. Die Landeswahlleitung hat darauf am 20. Mai 2022 mit einem siebenseitigen Schreiben nebst Anlagen geantwortet, welches im Wesentlichen darlegt, dass ihr nur begrenzte Kenntnisse über die fraglichen Vorgänge zur Verfügung stünden, die auch durch Rücksprache mit den Bezirkswahlleitungen nicht weiter aufgeklärt werden könnten. Die Beteiligten erhielten erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingegangenen Schriftsätzen sowie zur Antwort der Landeswahlleitung. Insgesamt sind etwa 100 schriftliche Stellungnahmen eingegangen.

21

Der Verfassungsgerichtshof hat ferner am 23. März 2022 die Wahlniederschriften der 2.256 Urnenwahllokale von Berlin beigezogen und den Beteiligten auf Antrag Gelegenheit zur Einsicht gewährt.

22

Mit Beschluss vom 25. August 2022 hat der Verfassungsgerichtshof die Verfahren der Einsprechenden zu 1 bis 4 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

23

In der mündlichen Verhandlung am 28. September 2022 hat die Landeswahlleitung dem Verfassungsgerichtshof eine tabellarische Auflistung zu Wahlfehlern in 455 von 2.256 Wahllokalen überreicht. Die tabellarische Auflistung ist den Beteiligten mit dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis übersandt worden.

24

Den Einsprechenden zu 2 und 3 sowie einem weiteren Beteiligten ist auf Antrag in bzw. nach der mündlichen Verhandlung Schriftsatzfrist bis zum 21. bzw. 26. Oktober 2022 gewährt worden.

B.

25

I. Gegenstand der Einsprüche sind die Wahlen zum Abgeordnetenhaus hinsichtlich der Erststimme in den Wahlkreisen Mitte 1, 2, 3 und 7, Friedrichshain-Kreuzberg 1, 2, 3, 4, 5 und 6, Pankow 1, 2, 3, 7, 8 und 9, Charlottenburg-Wilmersdorf 2, 3, 4 und 6, Steglitz-Zehlendorf 2, Treptow-Köpenick 2, Lichtenberg 3, 4 und 6, Marzahn-Hellersdorf 1 sowie Reinickendorf 5. Ob ein Einspruch auf einzelne Wahlbezirke (Wahllokale) beschränkt werden kann, kann dahinstehen, weil die von der Einsprechenden zu 2 bezeichneten Wahlbezirke jeweils in Wahlkreisen liegen, in denen die Wahl mit der Erststimme von anderen Einsprechenden insgesamt zum Gegenstand der Wahlprüfung gemacht worden ist. Gegenstand sind weiterhin die Wahlen zum Abgeordnetenhaus hinsichtlich der Zweitstimme im gesamten Wahlgebiet und die Wahlen zu den zwölf Bezirksverordnetenversammlungen.

26

II. Das Verfahren ist entscheidungsreif. Der Anspruch der am Wahlprüfungsverfahren Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist gewahrt (1.). Eine weitere Beweiserhebung ist nicht geboten (2.). Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 3 GG ist nicht erforderlich (3.).

27

1. Der Verfassungsgerichtshof hat den nach § 41 VerfGHG am Wahlprüfungsverfahren Beteiligten in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang rechtliches Gehör gewährt.

28

Der Verfassungsgerichtshof hat alle in dem Einspruchsverfahren zu beteiligenden Personen und Institutionen am Verfahren beteiligt. § 41 Satz 1 Nr. 2 VerfGHG bestimmt, dass am Wahlprüfungsverfahren die betroffenen Bewerber, Abgeordneten, Bezirksverordneten, Vertrauensmänner oder Fraktionen zu beteiligen sind. Werden wie in den hier verbundenen Verfahren der Einsprechenden zu 3 und 4 die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vollständig oder zu großen Teilen angefochten, können alle Personen, die als Direktkandidatinnen oder Direktkandidaten für die Wahl zur Erststimme, auf den Landes- oder Bezirkslisten für die Wahl zur Zweitstimme und mit den Bezirkswahlvorschlägen für die Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen aufgestellt waren, betroffene Bewerberinnen und Bewerber im Sinne dieser Vorschrift sein.

29

Parteilose Bewerberinnen und Bewerber wurden direkt beteiligt. Die Bewerberinnen und Bewerber, die von einer Partei vorgeschlagen worden waren, hat der Verfassungsgerichtshof über die Landesverbände der sie vorschlagenden Parteien beteiligt. Den Landesverbänden wurden alle Schriftsätze und Beschlüsse sowie mit Verfügung vom 4. August 2022 die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit der Aufforderung zur Übermittlung an die betroffenen Bewerberinnen und Bewerber übersandt.

30

Die Beteiligung der von einer Partei vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber über die Landesverbände der sie vorschlagenden Parteien wahrt trotz der dabei bestehenden Übermittlungsrisiken deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Beteiligung über individuelle Zustellungen an alle im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten über 3.000 Bewerberinnen und Bewerber hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer überlangen unangemessenen Dauer des Wahlprüfungsverfahrens geführt. Das Ziel der Vermeidung einer solchen Verfahrensverzögerung rechtfertigt den vom Verfassungsgerichtshof gewählten Beteiligungsweg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1993 - 2 BvR 1282/93 -, juris Rn. 24).

31

Der Verfassungsgerichtshof ist darüber hinaus nicht verpflichtet, den Beteiligten, wie vom Rechtsamt Tempelhof-Schöneberg beantragt, seine Tatsachengrundlagen, die das Rechtsamt als „Vermutungsgrundlagen“ bezeichnet, mitzuteilen, sowie die Berechnung der Schließ- und Wartezeiten der Wahllokale und deren Grundlagen zu übersenden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet den Verfassungsgerichtshof, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, zu erwägen und sie überdies auf tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die er für entscheidungserheblich hält und bei denen er davon ausgehen muss, dass die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht mit deren Berücksichtigung bei der Entscheidung rechnen müssen (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 11. April 2014 - 155/12 -, juris Rn. 14, st. Rspr.). Diese rechtlichen Vorgaben hat der Verfassungsgerichtshof beachtet. Der gesamte Vortrag der Beteiligten, einschließlich des Inhalts der nachgelassenen Schriftsätze, hat bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung gefunden. Der Verfassungsgerichtshof stützt seine Entscheidung auch nicht auf einen für die Beteiligten überraschenden tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt. In tatsächlicher Hinsicht gründet seine Entscheidung zum einen auf dem Inhalt der von ihm im März 2022 beigezogenen 2.256 Wahlniederschriften der Urnenwahllokale. Alle Beteiligten hatten Gelegenheit, hierin Einsicht zu nehmen; ein Beteiligter hat hiervon Gebrauch gemacht. Die Entscheidung ist zum anderen in tatsächlicher Hinsicht auf die etwa 100 schriftlichen Stellungnahmen der Beteiligten gestützt, insbesondere auf die Stellungnahme der Landeswahlleitung vom 20. Mai 2022 zu dem im April 2022 übersandten Fragenkatalog des Verfassungsgerichtshofes sowie auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Tabellen. Diese Stellungnahmen und Tabellen sind allen Beteiligten zur Kenntnis gegeben worden. Die für die Entscheidung rechtlich relevanten Gesichtspunkte wurden in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Die Beteiligten haben dort und, soweit gewünscht, danach durch Gewährung von Schriftsatzfristen Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu erhalten. Zu einer über die Mitteilung des vorläufigen Ergebnisses seiner Auswertung der Wahlniederschriften der 2.256 Urnenwahllokale hinausgehenden Information über die Details der Auswertung und den Berechnungsweg ist der Verfassungsgerichtshof nicht verpflichtet. Es ist vielmehr Aufgabe der Beteiligten, falls sie das Ergebnis der Bewertung der beigezogenen Unterlagen durch den Verfassungsgerichtshof nicht teilen, selbst Einsicht in die beigezogenen Unterlagen zu nehmen, diese auszuwerten und auf Grundlage einer solchen Auswertung Stellung zu der Tatsachenbewertung des Verfassungsgerichtshofes zu nehmen. Zur Einsicht in die beigezogenen Unterlagen war über sechs Monate Zeit. Dass das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg diese Zeit nicht genutzt hat, muss der Verfassungsgerichtshof nicht durch prozessleitende Verfügungen kompensieren.

32

2. Eine weitergehende Beweiserhebung ist entgegen der Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres nicht erforderlich. Den Beweisermittlungsanregungen im Schriftsatz vom 19. Oktober 2022 war nicht nachzugehen.

33

Der Verfassungsgerichtshof hat als alleinige Tatsachen- und Rechtsprüfungsinstanz über die Einsprüche zu entscheiden. Anders als auf Bundesebene und in allen anderen Bundesländern ist die Wahlprüfung in Berlin als einstufiges Verfahren ausgestaltet (vgl. Klein/Schwarz in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 98. EL März 2022, Art. 41 Rn. 27 f.; von Lampe in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, Art. 84 Rn. 151). Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne vorherige Befassung des Parlaments bzw. eines auch aus Mitgliedern des Parlaments bestehenden Wahlprüfungsgerichts über Einsprüche im Wahlprüfungsverfahren. Er ist nicht auf die Kontrolle einer vorgelagerten parlamentarischen Entscheidung und deren Gegenstand beschränkt (vgl. zum Bundesrecht dagegen: BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 31 und 109).

34

Als einzige Tatsacheninstanz hat der Verfassungsgerichtshof den Sachverhalt im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gem. §§ 25, 27 VerfGHG zu ermitteln. Dabei bestimmen sich Inhalt und Umfang dieser Ermittlungspflicht nach der Art des beanstandeten Wahlergebnisses und des gerügten Wahlmangels (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 92). Besteht die Möglichkeit, dass der behauptete Wahlfehler sich auf die Zusammensetzung des Parlaments ausgewirkt hat, liegt mit Blick auf die Legitimationsfunktion der Wahl grundsätzlich ein Interesse an einer vollumfänglichen Sachaufklärung innerhalb des von den Einsprechenden bestimmten Verfahrensgegenstandes vor (zu § 48 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 64). Dies schließt neben der förmlichen Beweiserhebung u. a. die Einholung von Auskünften, aber auch die Berücksichtigung aller aus dem Tatsachenstoff sich ergebenden Gesamtumstände ein. Eine solche Herangehensweise findet ihre Entsprechung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das sich im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde mit den vorgetragenen Umständen - Indizien, Anhaltspunkten und Schlussfolgerungen - im Einzelnen auseinandersetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 94 - 111).

35

Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht geboten. Die Protokolle der Bezirkswahlausschüsse und des Landeswahlausschusses, die etwa schriftlichen 100 Stellungnahmen der Einsprechenden und sonstigen Beteiligten, die Antworten der Landeswahlleitung auf den vom Verfassungsgerichtshof formulierten Fragenkatalog, die von der Landeswahlleitung in der mündlichen Verhandlung überreichten Tabellen zu Wahlfehlern und schließlich die vom Verfassungsgerichtshof ausgewerteten 2.256 Wahlniederschriften stellen eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Entscheidung über die Einsprüche im Wahlprüfungsverfahren dar. Die sich aus den vorliegenden Unterlagen zur Überzeugung des Verfassungsgerichtshofes ergebenden Wahlfehler tragen - wie nachfolgend ausgeführt wird - für sich genommen bereits das Ergebnis einer vollständigen Ungültigerklärung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen.

36

Aufklärungsmaßnahmen, die die sich aus den vorliegenden Unterlagen zur Überzeugung des Verfassungsgerichtshofes ergebenden Wahlfehler in Frage stellen könnten, haben die Beteiligten nicht aufgezeigt. Geeignete Aufklärungsmaßnahmen zur Quantifizierung von nur dem Grunde nach bekannten Wahlfehlern sind nicht ersichtlich. Wie viele Wahlberechtigte ihre Stimme aufgrund von langen Wartezeiten nicht abgegeben haben, lässt sich zahlenmäßig nicht exakt feststellen. Wie viele Wahlberechtigte ihre Stimme nicht unbeeinflusst von der Wahlberichterstattung nach 18 Uhr und wegen Unterbrechungen der Wahlhandlung in den Wahllokalen gar nicht abgeben konnten, kann der Verfassungsgerichtshof nur auf Grund von Schätzungen feststellen. Weder die Befragung von Wahlvorständen noch die in der mündlichen Verhandlung angebotene Nachzählung von Stimmzetteln und von Kopien von Stimmzetteln können insoweit zu einer konkreten Bestimmung der Anzahl betroffener Stimmen führen. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Berechnung der Mandatsrelevanz im Hinblick auf die Zweitstimme ist nicht geboten. Die Mandatsrelevanz der Wahlfehler ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes. Sie würde sich im Übrigen sogar aus dem Vortrag der Landeswahlleitung und der Einsprechenden zu 4 selbst ergeben, die ihren Berechnungen eine deutlich geringere Anzahl betroffener Stimmen als der Verfassungsgerichtshof zugrunde legen.

37

3. Schließlich ist auch eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG entgegen der Ansicht der Senatsverwaltung für Inneres nicht geboten. Die Vorschrift bestimmt, dass das Verfassungsgericht eines Landes die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen hat, wenn das Verfassungsgericht bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will. Die Voraussetzungen einer solchen Vorlagepflicht sind hier nicht erfüllt. Den für die Entscheidung der Einsprüche anzuwendenden rechtlichen Maßstab entnimmt der Verfassungsgerichtshof der Verfassung von Berlin, den §§ 40 ff. VerfGHG, dem Landeswahlgesetz und der Landeswahlordnung und damit Vorschriften, deren Auslegung in den Grenzen des Art. 28 Abs. 1 GG alleine ihm obliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfügen die Länder unter dem Grundgesetz über eine weitgehende Verfassungsautonomie. Art. 28 Abs. 1 GG enthält nur wenige Vorgaben für die Verfassungen der Länder. Demgemäß muss der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 1470/20 -, juris Rn. 32 m. w. N.).

38

Diese Grenzen des Art. 28 Abs. 1 GG überschreitet die Auslegung der genannten Vorschriften durch den Verfassungsgerichtshof nicht. Das folgt hinsichtlich der Maßstäbe für die Feststellung von Wahlfehlern, für die Bestimmung der Mandatsrelevanz und für die Abwägung des Interesses an der Korrektur von Wahlfehlern mit dem Bestandsinteresse des Parlaments schon daraus, dass diese den vom Grundgesetz für die Kontrolle von Bundestagswahlen aufgestellten Maßstäben entsprechen und der Verfassungsgerichtshof daher insoweit weder von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweicht. Neu ist im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren nicht der rechtliche Maßstab. Neu ist vielmehr der zugrundeliegende Sachverhalt, der in der Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden wurde.

39

III. Der Einspruch der Einsprechenden zu 3 ist unzulässig, soweit er sich gegen die Wahl hinsichtlich der Erststimme in den Wahlkreisen Mitte 1, Treptow-Köpenick 2, Lichtenberg 3, 4 und 6 richtet. Insoweit fehlt es der Einsprechenden zu 3 an der nach § 40 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG erforderlichen Betroffenheit. Eine solche ist bei einer Partei zwar immer schon dann anzunehmen, wenn sie mit eigenen Kandidatinnen oder Kandidaten an der von ihr angegriffenen Wahl teilgenommen hat. Die Einsprechende zu 3 hatte in den genannten Wahlkreisen aber keine eigenen Kandidatinnen oder Kandidaten aufgestellt.

40

Im Übrigen sind die Einsprüche zulässig.

41

IV. Die Einsprüche sind, soweit zulässig, begründet.

42

Nach § 40 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 VerfGHG kann ein Einspruch gegen die Wahlen zum Abgeordnetenhaus darauf gestützt werden, dass Vorschriften des Grundgesetzes, der Verfassung von Berlin, des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Wahlen oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in einer Weise verletzt worden seien, dass dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei. Diese Vorschrift ist entgegen dem Wortlaut („und“) nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass die Verletzung der genannten Vorschriften nicht kumulativ vorliegen muss, sondern alternativ vorliegen kann. Denn das Wahlprüfungsverfahren soll der effektiven Überprüfung der Korrektheit der Wahl, d. h. der Einhaltung der verfassungsrechtlichen und einfachrechtlichen Vorgaben bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl, dienen.

43

Bei der Durchführung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind, verursacht durch eine rechtsfehlerhaft unzureichende Vorbereitung der Wahlen (1.), weitere Vorschriften der Verfassung von Berlin, des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung verletzt worden (2.). Einer Vielzahl von Wahlberechtigten war die vollständige oder wirksame Stimmabgabe unmöglich, weil ihnen nicht alle Stimmzettel ausgehändigt wurden oder weil sie falsche bzw. Kopien von Stimmzetteln erhalten hatten. Einer unbekannten Zahl von Wahlberechtigten wurde die Abgabe der Stimme durch die zeitweise Unterbrechung der Wahlhandlung während der Wahlzeit sowie durch erhebliche Wartezeiten vor den Wahllokalen unzumutbar erschwert. Schließlich konnte eine Vielzahl von Wählenden ihre Stimme nicht unbeeinflusst abgeben. Diese Fehler haben in ihrer Häufigkeit die Verteilung der Sitze beeinflusst (3.). Dies führt zur Ungültigkeit der Wahlen im gesamten Wahlgebiet (4.).

44

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass dieses Ergebnis der Wahlanfechtung den weitestgehenden Eingriff in den Bestand der Wahlen vom 26. September 2021 darstellt. Gleichwohl ist es auch unter Beachtung des Gebots des geringstmöglichen Eingriffs wegen der Häufigkeit und Schwere der Wahlfehler allein geeignet, erforderlich und angemessen, um eine Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen zu gewährleisten, die den rechtlichen Anforderungen an demokratische Wahlen entspricht.

45

Die genannten Wahlfehler bestehen nicht in Wahlfälschungen oder anderen Manipulationen. Auch sind sie nicht verursacht durch Fehlverhalten oder mangelhaftes Engagement der am Wahltag eingesetzten ca. 38.000 ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, die vielmehr nach dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlung des Verfassungsgerichtshofes zumeist alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stehende versucht haben, um die am Wahltag auftretenden Probleme zu lösen. Dass dies in einer hohen Zahl von Fällen nicht gelungen ist und nicht gelingen konnte, lag vielmehr an schweren systemischen Mängeln der Wahlvorbereitung, die Wahlfehler in einer Zahl verursacht haben, die die Wahlen vom 26. September 2021 zu einem wohl einmaligen Vorgang in der Geschichte der Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland machen. Daher ist es unvermeidlich, den für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständigen staatlichen Instanzen und der großen Zahl ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer, die die Wahlfehler nicht verursacht haben, mit der Wiederholung der Wahl einen neuerlichen Kraftakt - und einen solchen stellt der Wahlvorgang ohne Zweifel dar - aufzubürden.

46

1. Die Vorbereitung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus leidet an schweren systemischen Mängeln, die zu einer Vielzahl von weiteren Wahlfehlern bei der Durchführung der Wahlen geführt haben. Hierdurch sind die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl aus Art. 39 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - sowie der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 2 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 VvB verletzt. Verantwortlich für die Vorbereitung der Wahlen sind die Landeswahlleitung und ergänzend die Senatsverwaltung für Inneres (a.). Die Vorbereitung der Wahl muss darauf ausgerichtet sein, die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Öffentlichkeit der Wahl zu gewährleisten (b.). Dem sind die Landeswahlleitung und die Senatsverwaltung für Inneres nicht gerecht geworden (c.).

47

a. Verantwortlich für die Vorbereitung der Wahlen sind die Landeswahlleitung (aa.) sowie ergänzend im Rahmen ihrer allgemeinen Aufsichtspflicht die Senatsverwaltung für Inneres (bb.). Zusammen tragen sie die Gesamtverantwortung für das Gelingen der Wahlen in Berlin. Diese Verantwortung für das Gelingen der Wahl folgt unmittelbar aus Art. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 VvB und dem sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Auftrag, den Wahlrechtsgrundsätzen entsprechende Wahlen zu gewährleisten.

48

aa. Die Verantwortung der Landeswahlleitung für die Vorbereitung der Wahlen folgt aus § 6 LWO, wonach der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in Berlin trägt. Den Bezirkswahlleitungen sind im Rahmen der Vorbereitung einzelne Aufgaben zugewiesen, vgl. §§ 10, 12 LWO. Aus der Verantwortung der Landeswahlleitung für die Vorbereitung der Wahlen ergibt sich, dass die Vorbereitungshandlungen an dem Ziel der Wahrung der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze und der einfachrechtlichen Vorschriften ausgerichtet sein müssen.

49

Es kann dahinstehen, ob der Landeswahlleitung Durchsetzungsbefugnisse oder Weisungsrechte gegenüber den anderen an der Vorbereitung und Durchführung der Wahl beteiligten Stellen zustehen. Jedenfalls kommt ihr aus § 6 LWO eine wesentliche Kontroll- und Koordinierungsfunktion zu (vgl. zum Bundeswahlleiter Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, Einführung Rn. 50). Hieraus folgen das Recht und die Pflicht zur Organisation, zum Beobachten und Sammeln von Informationen und zur Erteilung von Hinweisen. Für die Vorbereitung der Wahlen ergibt sich aus der Aufgabenzuweisung des § 6 LWO in einem ersten Schritt die Pflicht zur konzeptionellen und planerischen Vorbereitung der Wahl. In einem zweiten Schritt obliegt der Landeswahlleitung im Rahmen ihrer Verantwortung für die Vorbereitung der Wahl die Kommunikation ihrer Planungen. Sie muss den mit der Durchführung der Wahlen betrauten Bezirkswahlleitungen Hinweise erteilen und Empfehlungen aussprechen. Die Landeswahlleitung muss sich sodann in einem weiteren Schritt über die Vorbereitungen der Bezirke im Vorfeld der Wahlen Kenntnis verschaffen, diese anhand ihrer eigenen Prognosen überprüfen und erforderlichenfalls auf die Notwendigkeit einer Nachbesserung hinweisen. Dabei muss sie insbesondere überprüfen, ob die Bezirke in Umsetzung der Prognose eine ausreichende Anzahl von Wahlkabinen für die einzelnen Wahllokale bereithalten. Soweit infolge pandemiebedingter Hygienevorgaben die Anzahl der Wahlkabinen in einem Wahllokal begrenzt ist, muss sie ihre Überprüfung auch darauf erstrecken, ob die Anzahl der Wahllokale ausreichend ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Einteilung der Wahlbezirke und die Bestimmung der Wahllokale den Bezirkswahlämtern obliegen, §§ 10 Abs. 1, 12 LWO. Denn nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LWO haben die Bezirkswahlämter die Pflicht, die Landeswahlleitung hierüber in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilungspflicht korrespondiert mit der Verantwortung der Landeswahlleitung für die Vorbereitung der Wahlen.

50

bb. Ergänzend zu dieser Aufgabe der Landeswahlleitung verantwortet die Senatsverwaltung für Inneres gem. § 1 LWO die allgemeine Aufsicht über die Wahlen in Berlin.

51

Gegenüber der Landeswahlleitung und den Bezirkswahlleitungen stehen der Senatsverwaltung für Inneres zwar grundsätzlich keine Weisungs- oder Eingriffsbefugnisse zu. Denn nach § 4 Abs. 9 LWO sind die Wahlleiterinnen und Wahlleiter unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Als unabhängige Wahlorgane stehen die Wahlleitungen außerhalb der allgemeinen Verwaltungsorganisation (vgl. LVerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. August 2010 - LVerfG 1/10 -, juris Rn. 45; VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 22. März 2012 - Lv 3/12 -, juris Rn. 19; in diesem Sinne: BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvE 13/90 -, juris Rn. 5; Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, Einführung Rn. 49 f. sowie § 8 Rn. 1; Meyer in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band III, 3. Aufl. 2005, § 46 Rn. 90). Weisungsrechte oder Eingriffsbefugnisse der Exekutive gegenüber den Wahlleitungen sind daher grundsätzlich ausgeschlossen. Der Senatsverwaltung kommt jedoch im Rahmen ihrer allgemeinen Aufsichtspflicht über die Wahlen eine ergänzende Kontroll- und Koordinierungsfunktion zu, insbesondere ist sie verpflichtet, auf offensichtliche Verstöße gegen Wahlrechtsvorschriften hinzuweisen (vgl. Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, Einführung Rn. 49). Ihre Kontroll- und Koordinierungsfunktion ist zwar gegenüber derjenigen der Landeswahlleitung im Hinblick auf deren Unabhängigkeit subsidiär. Bleiben die Vorbereitungshandlungen der Landeswahlleitung aber erheblich hinter dem zurück, was ihrer Verantwortung für die Vorbereitung der Wahlen entspricht, und ist die Rechtmäßigkeit der Wahlen in Berlin hierdurch in Gefahr, muss die Senatsverwaltung für Inneres die Landeswahlleitung hierauf hinweisen. Nur so kann sie ihrer Pflicht zur Aufsicht über die rechtmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in Berlin gerecht werden.

52

b. Bereits die Vorbereitung der Wahl muss daran ausgerichtet sein, die Wahlrechtsgrundsätze der Öffentlichkeit sowie Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zu wahren. Denn als Wahlfehler sind alle Verstöße gegen Wahlvorschriften - einschließlich der Wahlrechtsgrundsätze - während des gesamten Wahlverfahrens durch Wahlorgane oder Dritte anzusehen (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 96). Insofern handelt es sich nicht um „metarechtliche Überlegungen“, wie die Einsprechende zu 2 meint, sondern um verfassungsrechtliche Vorgaben. Ob eine fehlerhafte Wahlvorbereitung sich auf die Durchführung der Wahl ausgewirkt hat, ist hier eine Frage der Mandatsrelevanz. Sie nimmt der fehlerhaften Vorbereitung nicht ihre Qualität als Wahlfehler.

53

Die Landeswahlleitung muss im Rahmen ihrer Verantwortung für die Vorbereitung der Wahlen dafür Sorge tragen, dass grundsätzlich alle Wahlberechtigten die Möglichkeit haben, in Präsenz zu wählen (aa.) und ihre Stimme vollständig und gültig ohne unzumutbare Erschwernisse abzugeben (bb.). Hierfür muss sie zur Vorbereitung der Wahl die erforderlichen Kapazitäten ermitteln und auf deren Bereithaltung hinwirken (cc.).

54

aa. Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl in Art. 2 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 VvB sowie seinen einfachgesetzlichen Konkretisierungen folgt, dass eine Wahl in Präsenz grundsätzlich für diejenigen Wahlberechtigten möglich sein muss, die den Wunsch haben, in Präsenz zu wählen.

55

Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl. Die Staatsform der parlamentarischen Demokratie, in der die Herrschaft des Volkes durch Wahlen ausgeübt wird, verlangt, dass der Akt der Übertragung der staatlichen Verantwortung auf die Parlamentarier einer besonderen öffentlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 106). Nur wenn sich das Wahlvolk zuverlässig selbst von der Rechtmäßigkeit des Übertragungsaktes überzeugen kann, wenn die Wahl also „vor den Augen der Öffentlichkeit“ durchgeführt wird, kann das für das Funktionieren der Demokratie und die demokratische Legitimität staatlicher Entscheidungen notwendige Vertrauen des Souveräns in die dem Wählerwillen entsprechende Besetzung des Parlaments gewährleistet werden (BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 108). Hieraus folgt das verfassungsrechtliche Leitbild der Urnenwahl im Sinne einer Präsenzwahl, welche die repräsentative Demokratie in besonderer Weise sichtbar und erfahrbar macht (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, juris Rn. 16).

56

Das Recht des Landes Berlin konkretisiert dieses Leitbild einer Präsenzwahl. Nach § 33 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes - LWG - finden die Wahlen an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag statt. § 41 Abs. 1 LWO bestimmt, dass die Wahl von 8 bis 18 Uhr dauert. Gleiches gilt für verbundene Wahlen nach § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 47 Abs. 1 der Bundeswahlordnung - BWO -. Nach § 51 LWO (bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 6 Nr. 1 BWO) sind zur Stimmabgabe zugelassen nur Personen, die in das Wahlverzeichnis eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheines sind. Abwesende Wahlberechtigte können sich nicht vertreten lassen. § 52 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 BWO enthalten genaue Bestimmungen zur Wahlhandlung nach Eintritt in den Wahlraum. § 55 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 66 BWO enthalten Regelungen zur Briefwahl. Die Einleitung des jeweiligen Absatzes 1 „Wer durch Briefwahl wählt“ zeigt, dass die Briefwahl eine Alternative zur Präsenzwahl ist, diese aber nicht ersetzen soll. Eine Erwähnung findet der Grundsatz der Präsenzwahl außerdem in § 10 Abs. 1 Satz 4 LWO, wonach bei der Abgrenzung der Wahlbezirke und bei der Auswahl und Einrichtung der Wahllokale dafür zu sorgen ist, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere denjenigen mit Behinderung, die Beteiligung an den Wahlen möglichst erleichtert wird. Bei verbundenen Wahlen trifft § 57 BWO, der über § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO Anwendung findet, detaillierte Vorkehrungen für die Stimmabgabe von Wählenden mit Behinderungen in den Wahllokalen. Auch § 42 LWO setzt die Präsenzwahl voraus. Danach enthält der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin vom Bezirkswahlamt die Richtlinien für die Wahlvorstände und am Tag vor dem Wahltag insbesondere die Stimmzettel.

57

Dem Leitbild der Präsenzwahl in der Verfassung von Berlin und dem dieses konkretisierende einfache Recht ist nur genügt, wenn jede Bürgerin und jeder Bürger des Landes Berlin am Wahltag grundsätzlich die Möglichkeit hat, in Präsenz abzustimmen, und sich nicht auf eine andere Form der Wahl verweisen lassen muss. Dies schließt eine vertretbare, konservative Prognose der Zahl der Briefwählenden auf der Grundlage verlässlicher Erfahrungswerte und Erkenntnisquellen zur Berechnung der Kapazitäten nicht aus.

58

bb. Allen Wahlberechtigten steht das Recht auf eine vollständige, gültige Abgabe ihrer Stimme zu. Die Vorbereitung der Wahl muss auf die Durchführung der Wahlen ohne unzumutbare Erschwernisse für die Wählenden ausgerichtet sein. Das folgt aus den in Art. 39 Abs. 1 VvB gewährleisteten Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl.

59

Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürgt die aktive und passive Wahlberechtigung der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Er garantiert nicht nur ein formales Recht, sondern auch, dass dieses Recht tatsächlich ausgeübt werden kann. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl fordert damit im Kern, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit haben müssen, an der Wahl teilzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1981 - 2 BvC 1/81 -, juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 - 2 BvC 2/06 -, juris Rn. 89). Damit sichert er die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bei der politischen Selbstbestimmung. Deren Gleichbehandlung bezüglich der Fähigkeit, zu wählen und gewählt zu werden, ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, juris Rn. 42).

60

Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gebietet, dass jeder und jede Wahlberechtigte eine vollständige und gültige Stimme abgeben kann. Besteht das Wahlrecht, wie in Berlin gem. § 15 Abs. 1 LWG, aus zwei Stimmen - Erst- und Zweitstimme - für das Abgeordnetenhaus, erfordert der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, dass beide Stimmen gültig abgegeben werden können. Der Zugang zur Wahl muss zudem unter zumutbaren, insbesondere vorhersehbaren und für alle wahlberechtigten Staatsbürgerinnen und Staatsbürger grundsätzlich realisierbaren Bedingungen erfolgen. Hierzu müssen die zuständigen Behörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl alle erforderlichen Vorkehrungen treffen. Der allgemeine Zugang zur Wahl darf dementgegen grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich einzelne Bürgerinnen und Bürger besonders anstrengen oder besondere Einschränkungen in Kauf nehmen, um ihre Stimme abgeben zu können.

61

Auch der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet, dass alle Wahlberechtigten eine vollständige und gültige Stimme unter zumutbaren Bedingungen abgeben können. Er verlangt, dass alle Wahlberechtigten ihr aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und ihre Stimmen den gleichen Zählwert sowie bei der Verhältniswahl grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 8. März 2017 - 160/16 -, juris Rn. 22 m. w. N.; zu Art. 38 GG: BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, juris Rn. 68, st. Rspr.).

62

Wahlen müssen daher so vorbereitet werden, dass eine vollständige, gültige Stimmabgabe mit Erst- und Zweitstimme für alle Wahlberechtigten möglich ist. Denn Wahlberechtigte, die nicht beide Stimmen gültig abgeben können, haben nicht den formal gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis wie diejenigen Wahlberechtigten, die zwei gültige Stimmen abgeben können. Die Sitzverteilung im Abgeordnetenhaus ermittelt sich gem. §§ 17, 19 LWG unter Berücksichtigung beider Stimmen, § 15 Abs. 1 LWG. Diejenigen, die keine Erststimme abgeben können, können bei der Berücksichtigung der nach §§ 16, 17 Abs. 4, 19 LWG errungenen Direktmandate keinen Einfluss ausüben. Diejenigen, die keine Zweitstimme abgeben können, können die Verteilung der Sitze nach § 17 LWG nicht beeinflussen.

63

cc. Eine den Grundsätzen der Allgemeinheit, Gleichheit und Öffentlichkeit der Wahl genügende Vorbereitung der Wahlen setzt eine sachgerechte Prognose der Landeswahlleitung hinsichtlich der Zahl der Wahlberechtigten und der Wahldauer pro Wählendem und hierauf aufbauend die Ermittlung des Bedarfs an Wahlkabinen, Wahllokalen und Stimmzetteln voraus, welche dann von den Bezirken bereitgestellt werden. Nur so kann die Landeswahlleitung die organisatorischen Vorkehrungen treffen bzw. veranlassen, um eine vollständige und gültige Stimmabgabe in Präsenz unter zumutbaren Bedingungen für alle Wahlberechtigten zu realisieren.

64

Der Landeswahlleitung ist bei der Vorbereitung der Wahlen ein organisatorischer Spielraum eingeräumt. Er wird durch das geltende Recht begrenzt. Innerhalb der sich daraus ergebenden Grenzen muss die Landeswahlleitung sich bei der Vorbereitung der Wahl von sachgerechten und vertretbaren Erwägungen leiten lassen. Die zugänglichen Erkenntnisquellen müssen ausgeschöpft werden. Geht es um die Einschätzung von in der Zukunft liegenden Sachverhalten und Ereignissen, müssen sachgerechte sowie vertretbare und realitätsgerechte Prognosen angestellt werden (vgl. zu Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers: BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 174; zu behördlichen Prognoseentscheidungen: BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 - 3 C 134/79 -, juris Rn. 88).

65

Ob die Vorbereitung der Wahl durch die Landeswahlleitung diesen Anforderungen gerecht geworden ist, ist grundsätzlich aus einer ex-ante-Perspektive im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen. Ihre Bedarfsprognosen stellen sich nicht schon deswegen als rechtswidrig dar, weil sie sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen. Allerdings kann ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die Fehlerhaftigkeit einer Prognose sein.

66

Eine sachgerechte, an den Wahlrechtsgrundsätzen orientierte Prognose über die für die Wahl erforderlichen Kapazitäten erfordert in einem ersten Schritt die realitätsgerechte Prognose, wie viele Wahlberechtigte voraussichtlich an der Wahl teilnehmen werden. Auf deren Zahl kommt es an, weil grundsätzlich alle Wahlberechtigten die Möglichkeit haben müssen, in Präsenz an der Urne zu wählen. Sie ist Ausgangspunkt für die Berechnung des Bedarfs an Wahlkabinen, Wahllokalen und Stimmzetteln.

67

In einem zweiten Schritt muss die Landeswahlleitung prognostizieren, wie lang die durchschnittliche Wahlzeit jeder wählenden Person voraussichtlich sein wird. Die Wahlzeit umfasst das Betreten des Wahllokals, den Erhalt der Stimmzettel (nach Identifikation der wahlberechtigten Person und Ermittlung der Zuständigkeit des Wahllokals), die Verweildauer in der Wahlkabine, das Zusammenfalten der Stimmzettel, das Registrieren auf der Wahlliste und den Einwurf der Stimmzettel in die Wahlurne. Bei der Berechnung der voraussichtlichen Verweildauer in der Wahlkabine ist zu berücksichtigen, wie viele Stimmen pro Wahlgang abzugeben sind und wie komplex die Stimmabgabe ist, d. h. beispielsweise, ob den Stimmzetteln weitere Informationen beigefügt sind. Bei den Wahlen vom 26. September 2021 war zudem die zusätzliche Zeit miteinzubeziehen, die die Wahlhelfenden benötigten, um die Einhaltung von Maßnahmen zum Schutz vor dem Corona-Virus sicherzustellen. Im Zweifel ist die durchschnittliche Wahlzeit gerade auch im Hinblick auf Wählende, die aufgrund besonderer Lebensumstände zusätzliche Zeit benötigen, großzügig anzusetzen.

68

In einem dritten Schritt muss anhand der Prognose der Anzahl der in Präsenz Wählenden und der durchschnittlichen Wahlzeit pro Person berechnet werden, wie viele Wahlkabinen erforderlich sein werden. Hierfür ist die gesamte Wahlzeit - 600 Minuten zwischen 8 und 18 Uhr - durch die durchschnittliche Wahlzeit pro Person zu teilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Wählenden nicht gleichmäßig über den Tag verteilt wählen, sondern der Andrang in den Wahllokalen zu unterschiedlichen Tageszeiten variiert. Hierbei kann auf Erfahrungen der Wahlorgane in den Bezirken zurückgegriffen werden.

69

Ausgehend von dem Ergebnis der ermittelten Anzahl von Wahlkabinen sind in einem vierten Schritt Überlegungen anzustellen, auf wie viele Wahllokale die erforderliche Anzahl von Wahlkabinen verteilt wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Erhöhung der Anzahl der Wahlkabinen auch die Kapazitäten zur Registrierung erhöht werden müssen, da es sonst zu Wartezeiten bei der Registrierung kommen kann. Weiterhin müssen die Wahllokale ausreichend Platz zur Aufstellung der benötigten Anzahl an Wahlkabinen ggf. unter Einhaltung der pandemiebedingten Mindestabstände haben. Entgegen der Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres mussten nicht die gewählten Örtlichkeiten an die Pandemiebedingungen angepasst werden, sondern umgekehrt die Wahllokale unter Berücksichtigung der bereits seit über einem Jahr bekannten Pandemiebedingungen ausgewählt werden. Dies bedeutet, dass ggf. entweder zusätzliche Wahllokale zur Verfügung gestellt oder größere Räume, wie beispielsweise Sporthallen oder Schulaulen, ausgewählt werden müssen.

70

Schließlich müssen in Umsetzung dieser Prognose ausreichend Stimmzettel vorgehalten werden. Hierbei ist zu beachten, dass nach § 42 LWO die für das jeweilige Wahllokal berechnete notwendige Anzahl von Stimmzetteln am Wahltag vor Beginn der Wahlzeit in den einzelnen Wahllokalen zur Verfügung stehen muss.

71

c. Diesen Anforderungen an die Vorbereitungen der Wahlen sind die Landeswahlleitung und die Senatsverwaltung für Inneres nicht gerecht geworden. Die Landeswahlleitung hat die Wahlzeit pro Wählender bzw. Wählendem und die notwendige Anzahl an Wahlkabinen nicht bzw. fehlerhaft ermittelt (aa.). Sie hat die Bezirke darüber hinaus nicht darauf hingewiesen, dass zu Beginn der Wahlhandlung eine ausreichende Anzahl von Stimmzetteln in den Wahllokalen vorhanden sein muss (bb.). Die Landeswahlleitung hat insgesamt die Umsetzung der Vorbereitung der Wahlen durch die Bezirke nicht in dem gebotenen Umfang überprüft (cc.). Auch die Senatsverwaltung für Inneres ist ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde nicht gerecht geworden (dd.).

72

aa. Die Prognose der Wahlzeit pro Wählender bzw. Wählendem und der notwendigen Anzahl an Wahlkabinen war fehlerhaft.

73

Die Landeswahlleitung ging nach den dem Verfassungsgerichtshof zugänglichen Informationen im Rahmen der Vorbereitung auf Grund der Erfahrungswerte vergangener Wahlen von einer durchschnittlichen Wahlzeit von drei Minuten pro Wählender bzw. Wählendem aus. Aus ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2022 ergibt sich zwar, dass eine Verweildauer von drei Minuten keine Berechnungsvorgabe für die Bezirke gewesen sein soll. Vielmehr seien die Erfahrungen aus früheren Wahlen für die der Organisation der Wahl zugrunde gelegte Verweildauer entscheidend gewesen. Da die Zahl der Wahllokale gegenüber früheren Wahlen um ein Drittel erhöht worden sei, sei davon ausgegangen worden, dass die längere Verweildauer durch die höhere Zahl der Wahllokale und einen höheren Briefwahlanteil ausgeglichen werde. Welche Erfahrungswerte der angenommenen Verweildauer zugrunde gelegt wurden, hat die Landeswahlleitung auf die ergänzenden Fragen des Verfassungsgerichtshofes nicht ausdrücklich beantwortet. Diese Angabe steht überdies im Widerspruch zu ihrem Schreiben vom 30. September 2022, wonach die Zahl der Wahllokale um 457 erhöht worden ist, also um rund ein Viertel und nicht um ein Drittel. Die weiteren von der Landeswahlleitung übermittelten Informationen lassen nur den Schluss zu, dass sie auf Grund der früheren Erfahrungswerte eine Verweildauer von drei Minuten für realistisch gehalten hat. Dem ist sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2021, die als Anlage 1 dem Protokoll des Landeswahlausschusses vom 14. Oktober 2021 beigefügt war, rechnet sie vor, „dass bei einer durchschnittlichen Verweildauer von 3 Minuten je Wahlkabine 200 Personen hätten wählen können“. Diese „grobe Kalkulation“ hätten „die Bezirke für jedes Wahllokal durchführen und so den Bedarf an Wahlkabinen ermitteln“ können. Der in der mündlichen Verhandlung überreichten Tabelle und dem Schreiben vom 30. September 2022 lässt sich zudem entnehmen, dass die Landeswahlleitung für die Schätzung der von Unterbrechungen betroffenen Stimmen in ihrem Rechenbeispiel sogar nur eine Verweildauer von 2,7 Minuten zugrunde legt.

74

Die Prognose einer durchschnittlichen Wahlzeit von drei Minuten pro Wählender bzw. Wählendem ist nicht sachgerecht. Eine solche Wahlzeit für die Abgabe aller Stimmen war bei den Wahlen am 26. September 2021 nicht realistisch. Der Wahlvorgang war überdurchschnittlich komplex. Angesichts der verbundenen Wahlen bestanden unterschiedliche Gruppen von Wahlberechtigten. Einige waren nur zur Wahl des Deutschen Bundestages, andere nur zur Wahl der Bezirksverordnetenversammlung und eine große Mehrheit war zu allen drei Wahlen sowie zur Abstimmung über den Volksentscheid berechtigt. Letztere erhielten in der Regel insgesamt fünf Stimmzettel, auf denen sie insgesamt sechs Stimmen abgeben konnten. Die Komplexität und der hieraus folgende erhöhte Zeitbedarf für die Abgabe der einzelnen Stimmen konnte auch nicht durch die Aufforderung der Landeswahlleitung an die Wahlberechtigten ausgeglichen werden, sich bereits im Vorfeld der Wahlen über die einzelnen Stimmzettel zu informieren. Denn trotz dieser Aufforderung musste damit gerechnet werden, dass eine Vielzahl von Wählenden sich erst in der Wahlkabine konkret mit den einzelnen Stimmzetteln beschäftigen würde. Zu der Verweildauer in der Wahlkabine hinzuzurechnen war zudem die Zeit, die durch Einhaltung der Hygienevorschriften durch Desinfektion etc. zusätzlich aufgewendet werden musste. Schließlich musste auch die Zeit der Registrierung gesondert berücksichtigt werden. Die Registrierung war wegen der für die jeweiligen Wahlen teilweise unterschiedlichen Wahlberechtigten komplizierter und zeitaufwändiger als bei den vergangenen Wahlen. Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, dass realistisch eine Verweildauer von mindestens fünf Minuten pro Wählender bzw. Wählendem anzusetzen war.

75

Darüber hinaus war der angesetzte Bedarf an Wahlkabinen nicht ausreichend. Das gilt selbst dann, wenn man die fehlerhaft zu gering prognostizierte Wahlzeit pro Wählender bzw. Wählendem zugrunde legt. Der prognostizierte Bedarf an Wahlkabinen reichte im Durchschnitt nur aus, um etwa 43 Prozent der Wahlberechtigten eine Präsenzabstimmung zu ermöglichen.

76

Im Vorfeld der Wahlen waren pro Wahllokal im Wahlgebiet durchschnittlich 2,36 Wahlkabinen eingeplant. Dies ergibt sich aus der Anlage 5 der Stellungnahme der Landeswahlleitung zum Einspruch des Bundeswahlleiters, vorgelegt von der Einsprechenden zu 3 (Anlagenkonvolut LLR 42). Ausgehend von der Drei-Minuten-Prognose der Landeswahlleitung und einer durchschnittlichen Anzahl von 2,36 Wahlkabinen pro Wahllokal lag die maximale Anzahl von Wählenden pro Wahllokal durchschnittlich bei 472 Personen. Ausgehend von einer realistischeren Prognose von fünf Minuten und einer durchschnittlichen Anzahl von 2,36 Wahlkabinen pro Wahllokal lag die maximale Anzahl von Wählenden pro Wahllokal durchschnittlich bei 283 Personen. Dem stand eine Anzahl von durchschnittlich 1.085 Wahlberechtigten pro Wahllokal gegenüber, wobei der Bezirk Pankow mit durchschnittlich 1.312 Wahlberechtigten die höchste, der Bezirk Treptow-Köpenick mit durchschnittlich 880 Wahlberechtigten die niedrigste Anzahl an Wahlberechtigten pro Wahllokal aufwies. Die zu gering prognostizierte Zahl an Wahlkabinen führte dazu, dass im Schnitt nach der fehlerhaften Drei-Minuten-Prognose der Landeswahlleitung nur etwa 43 Prozent der Wahlberechtigten, in den Bezirken Pankow, Charlottenburg-Wilmersdorf, Steglitz-Zehlendorf und Neukölln sogar weniger als 40 Prozent, in Präsenz hätten wählen können. Bei einer realistischeren Prognose von fünf Minuten hätten sogar nur 26 Prozent der Wahlberechtigten die Möglichkeit gehabt, in Präsenz zu wählen.

77

Mit einer solch geringen Anzahl von Präsenzwählenden durfte die Landeswahlleitung nicht rechnen. Insbesondere konnte ein Vergleich mit den Wahlen zum 18. Abgeordnetenhaus und den Bezirksverordnetenversammlungen im Jahr 2016 eine solche Prognose für die Wahlen 2021 nicht rechtfertigen. Die Quote der Präsenzwählenden bei den Wahlen im Jahr 2016 betrug ca. 47 Prozent der Wahlberechtigten (485.879 Briefwählende von insgesamt 1.662.476 Wählenden bei 2.485.379 Wahlberechtigten). Sie lag damit über den sich aus der Verknüpfung von durchschnittlicher Wahlzeit und Anzahl der Wahlkabinen ergebenden Prognosen der Landeswahlleitung für die Wahlen im Jahr 2021. Wie viele Wählende infolge der Corona-Pandemie zusätzlich von der Briefwahlmöglichkeit Gebrauch machen würden, war nicht kalkulierbar und durfte daher in die Berechnung der Präsenzwahlkapazitäten nicht einfließen. Daran vermag auch der Umstand, dass die Briefwahlstatistiken regelmäßig aktualisiert wurden, nichts zu ändern, da noch am Wahltag Wählende mit ihrem Wahlschein für die Briefwahl im Urnenwahllokal wählen konnten. Unabhängig hiervon konnte die 2016 erreichte Wahlbeteiligung von 66,9 Prozent bereits deshalb nicht als zuverlässiger Anhaltspunkt für eine Wahlbeteiligung bei den verbundenen Wahlen im Jahr 2021 dienen, da die Wahlen im Jahr 2016 nicht mit der Bundestagswahl verbunden waren.

78

Zwar trifft im Ergebnis zu, dass am 26. September 2021 mehr Wahlberechtigte als im Jahr 2016 von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machten. Der Vortrag von mehreren Beteiligten, die vorgehaltenen Kapazitäten hätten ausgereicht, was sich daran zeige, dass nur ca. 40 Prozent der Wahlberechtigten in Präsenz gewählt hätten, verkennt jedoch, dass eine höhere Präsenzwahlquote aufgrund der zur Verfügung stehenden Kapazitäten wie dargestellt gar nicht möglich war. Es liegt daher nahe, dass eine Quote von 40 Prozent Präsenzwählenden bei den vorhandenen Kapazitäten überhaupt nur dadurch erreicht werden konnte, dass am Wahltag in vielen Wahllokalen die Anzahl der Wahlkabinen erhöht und bis weit nach 18 Uhr gewählt wurde. Wie hoch die Präsenzwahlquote gewesen wäre, wenn mehr Kapazitäten vorgehalten worden wären, lässt sich nicht ermitteln.

79

bb. Die Landeswahlleitung und die Bezirkswahlleitungen haben ferner nicht dafür Sorge getragen, dass zu Beginn der Wahlhandlung ausreichend Stimmzettel in den Wahllokalen vorhanden waren.

80

Nach § 42 LWO erhält der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin vom Bezirkswahlamt die Richtlinien für die Wahlvorstände und am Tag vor dem Wahltag insbesondere die Stimmzettel. Nach dem Wortlaut des § 42 Buchst. b) LWO genügt die Aushändigung eines Teils der Stimmzettel nicht. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht es zudem, den Wahlvorstehenden alle Dokumente und Unterlagen für die Wahl am Tag vor der Wahl zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht geschehen. Aus dem Protokoll des Landeswahlausschusses, den Protokollen der Bezirkswahlausschüsse, der Stellungnahme der Landeswahlleitung vom 20. Mai 2022 und deren Anlage 5 ergibt sich, dass die Stimmzettel nicht vollständig ausgehändigt wurden und ein solches Vorgehen bereits im Vorfeld der Wahlen geplant war. Danach war jedenfalls für die Wahlkreisverbände Pankow, Charlottenburg-Wilmersdorf, Tempelhof-Schöneberg und Marzahn-Hellersdorf von vornherein eine Nachlieferung von Stimmzetteln am Wahltag vorgesehen. In Charlottenburg-Wilmersdorf war pro Wahllokal nur eine „Grundausstattung“ von 300 Stimmzetteln vorhanden. Dies mag angesichts des Gewichts der Pakete mit fünf Stimmzetteln von der guten Absicht getragen gewesen sein, den ehrenamtlichen Wahlvorstehenden den Transport am Tag vor der Wahl zu erleichtern. Der gesetzlichen Regelung genügt dies jedoch nicht. Die Landeswahlleitung hätte im Rahmen ihrer Kontrollpflicht hierauf hinweisen und die Bezirkswahlleitungen hätten einen vollständigen Transport der Stimmzettel am Tag vor dem Wahltag sicherstellen müssen. Darüber hinaus hätte die Landeswahlleitung darauf hinwirken müssen, dass die Stimmzettelpakete nach Bekanntwerden von vertauschten Stimmzetteln vollständig kontrolliert werden. Nur so hätte das Risiko fehlender und vertauschter Stimmzettel und hieraus resultierend das Risiko einer Unterbrechung der Wahlhandlung vermieden werden können.

81

cc. Die Landeswahlleitung ist schließlich insgesamt ihrer Verpflichtung zur Koordinierung und Anleitung der Bezirke bei der Vorbereitung der Wahl nicht gerecht geworden. Sie hat sich im Vorfeld der Wahlen weder ausreichend Kenntnis über die Vorbereitungshandlungen der Bezirke verschafft noch hat sie die Vorbereitungshandlungen einer Prüfung unterzogen und auf die Notwendigkeit einer Nachbesserung hingewiesen.

82

Bereits der erste Schritt, die Kenntnisverschaffung über den Stand der Vorbereitungen in den Bezirken, war nicht ausreichend. Aus der ergänzenden Stellungnahme der Landeswahlleitung vom 20. Mai 2022 folgt zwar, dass mehrere Sitzungstermine unter Federführung der Landeswahlleitung im Vorfeld der Wahlen geplant waren. Es kann aber schon nicht festgestellt werden, dass bei diesen Sitzungsterminen die Vorbereitungen in den Bezirken im Einzelnen thematisiert wurden. Eine konkrete Nachfrage zu dem Stand der Vorbereitungen in den Bezirken findet sich allein in einem Schreiben des Innensenators vom 21. Mai 2021 und einem Schreiben des Staatssekretärs der Senatsverwaltung für Inneres vom 6. Juli 2021. In diesen Schreiben werden die Bezirke gebeten, zu verschiedenen Fragen der Vorbereitung Stellung zu nehmen und Probleme zu melden. Die Antworten der Bezirke sind in einer Tabelle mit dem Titel „Statusabfrage Wahlvorbereitung“ festgehalten. Sie dokumentiert zahlreiche Defizite in der Vorbereitung. Der angegebene kalkulierte Briefwahlanteil in den Bezirken differiert stark. Dieser reicht von 25 bis 30 Prozent in Lichtenberg und 35 Prozent in Neukölln über 50 Prozent in Treptow-Köpenick bis zu 80 Prozent in Friedrichshain-Kreuzberg. Was genau unter diesem jeweils angegebenen Briefwahlanteil zu verstehen ist, insbesondere ob dieser allein eine Angabe zur Kapazitätsvorsorge darstellte, wie der Bezirkswahlleiter von Friedrichshain-Kreuzberg vorträgt, kann dahinstehen, da die Angabe jedenfalls Anlass zur Nachfrage gab. Auch die angegebene geplante Versorgung der Wahllokale mit Stimmzetteln weist je nach Bezirk große Unterschiede auf. Unter dem Punkt „Sonstiges“ findet sich u. a. ein Hinweis auf Logistikprobleme bezüglich Lagerung und Transport der Stimmzettel.

83

Infolge dieses - zwar nicht auf eigene Nachfrage, aber auf Nachfrage der Senatsverwaltung für Inneres - von den Bezirken gemeldeten Vorbereitungsstands hätte die Landeswahlleitung die Bezirke auf die bestehenden Probleme und auf die Notwendigkeit zur Nachbesserung hinweisen müssen. Sie hätte insbesondere zu dem offensichtlich völlig unterschiedlich kalkulierten Briefwahlanteil Stellung nehmen und den Bezirken mitteilen müssen, dass die Planungen entsprechend der von ihr angestellten - im Übrigen nicht sachgerechten - Prognose für ein Gelingen der Wahl überprüft und ggf. angepasst werden sollen. Die Landeswahlleitung hätte auch zu der Auswahl der Wahllokale, die ihr von den Bezirken nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LWO mitgeteilt wurde, Stellung nehmen müssen. Insbesondere auch die Tatsache, dass sich teilweise in einem Gebäude mit nur einem Einlass mehrere Wahllokale befanden, hätte die Landeswahlleitung zu Nachfragen und Hinweisen veranlassen müssen. Die Landeswahlleitung hätte weiterhin die nach ihrer eigenen Prognose notwendige Anzahl von Wahlkabinen ermitteln und diese der von den Bezirken tatsächlich geplanten Anzahl von Wahlkabinen gegenüberstellen müssen. Sie hätte bei Anlegung des von ihr gewählten Wertes zur Wahlzeit von drei Minuten erkennen müssen, dass die geplanten Präsenzwahlkapazitäten ein hohes Risiko für erhebliche Wartezeiten vor den Wahllokalen bergen und sich hieraus typischerweise Zustände ergeben, die zu Wahlfehlern führen können. Ihre Berechnung zu der Anzahl der Wahlkabinen hätte die Landeswahlleitung den Bezirken mitteilen und auf die Notwendigkeit einer Aufstockung der Wahlkabinen hinweisen müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Landeswahlleitung hat im Vorfeld der Wahlen keine Maßnahmen zu einer Erhöhung der Anzahl der Wahlkabinen ergriffen. Im Gegenteil hat sie die Bezirke in der Annahme, zwei Wahlkabinen pro Wahllokal seien ausreichend, bestärkt, indem sie vor der Wahl ein Informationsblatt zu pandemiebedingten Hinweisen aushändigte, das einen idealtypischen Aufbau eines Wahllokals mit lediglich zwei Wahlkabinen vorsah. Dem steht auch der Vortrag der Landeswahlleitung, wonach sie keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Bezirken habe, nicht entgegen. Denn dies betrifft die nachrangige Frage, ob nach Kenntnisverschaffung und Aufforderung zur Nachbesserung Maßnahmen gegen den Willen der Bezirke hätten durchgesetzt werden können. Dazu kam es jedoch gar nicht, da die Landeswahlleitung die Bezirke nicht aufgefordert hat, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.

84

dd. Die Senatsverwaltung für Inneres ist ihren allgemeinen Pflichten aus § 1 LWO nicht hinreichend nachgekommen. Ein insoweit falsches Verständnis der gesetzlichen Aufgabenverteilung zeigen bereits die beiden Schreiben des Innensenators vom 21. Mai 2021 und des Staatssekretärs der Senatsverwaltung für Inneres vom 6. Juli 2021, die konkrete Vorbereitungshandlungen in den Bezirken abfragen und erste Schritte einer Koordination der Vorbereitungshandlungen auf Landesebene einleiten. Dies sind Maßnahmen, die zunächst die Landeswahlleitung hätte vornehmen müssen. Die Senatsverwaltung für Inneres hat unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit der Landeswahlleitung nur einzugreifen, wenn das Gelingen der Wahl und insbesondere die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze in Gefahr sind und Maßnahmen der Landeswahlleitung erfolglos sind oder, obwohl sie geboten sind, nicht vorgenommen werden. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Schreiben bestanden hierfür jedoch noch keine konkreten Anhaltspunkte. Anhaltspunkte dafür, dass das Gelingen der Wahl in Gefahr war, bestanden jedoch nach Beantwortung dieser Schreiben durch die Bezirke, die eine Reihe von Defiziten in der Vorbereitung offenbarten. Die Senatsverwaltung hätte danach die Landeswahlleitung im Rahmen ihrer ergänzenden Kontroll- und Koordinierungspflicht auf die Gefahren hinweisen müssen, die sich aus einer unzureichenden Vorbereitung ergeben. Dies hat sie nicht getan.

85

2. Infolge der fehlerhaften Vorbereitung kam es zu Wahlfehlern bei der Durchführung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus. Verantwortlich für die Durchführung der Wahlen sind nach §§ 6, 7 Abs. 1 LWO neben der Landeswahlleitung wesentlich auch die Bezirkswahlleitungen.

86

Bei der Durchführung der Wahlen wurden die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl aus Art. 39 Abs. 1 VvB, der Freiheit der Wahl aus Art. 2 VvB, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. § 7 Abs. 1 LWG sowie ihre einfachgesetzlichen Konkretisierungen verletzt. Tausende Wahlberechtigte konnten ihre Stimme am Wahltag nicht (a.), nicht wirksam (b.), nur unter unzumutbaren Bedingungen (c.) oder nicht unbeeinflusst (d.) abgeben.

87

a. Einer Vielzahl von Wahlberechtigten war die vollständige Stimmabgabe trotz Erscheinens im Wahllokal unmöglich, weil ihnen nicht alle Stimmzettel ausgehändigt wurden. Dies verletzt ihr Recht auf allgemeine und gleiche Ausübung ihres Wahlrechts aus Art. 39 Abs. 1 VvB sowie § 15 Abs. 1 LWG i. V. m. § 52 Abs. 1 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 BWO. Dies betraf in unterschiedlichem Umfang Wahlberechtigte in allen zwölf Wahlkreisverbänden.

88

Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl wurde dadurch verletzt, dass zahlreiche Wahlberechtigte nicht beide Stimmzettel für die Abgeordnetenhauswahl erhalten haben. In Konkretisierung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl regelt das Landeswahlrecht in § 52 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 BWO die Ausgabe der Stimmzettel als streng formalen Prozess, bei dem die Wahlvorstehenden und Wahlhelfenden allein in der Pflicht sind, alle erforderlichen Stimmzettel an die Wahlberechtigten auszuhändigen. Abgesehen von ihrer Identifizierung und der freien und geheimen Stimmabgabe ist hierbei keinerlei Mitwirkung der Wählenden erforderlich. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 BWO erhalten die Wahlberechtigten bei Eintritt in den Wahlraum die Stimmzettel. Bereits aus dem Wort „erhalten“ folgt, dass es sich hierbei um ein einseitiges Austeilen der Stimmzettel durch die Wahlhelfenden bzw. Wahlvorstehenden an die Wahlberechtigten handelt. Auch die weitere Wahlhandlung sieht einzig die Wahlhelfenden bzw. Wahlvorstehenden in der Pflicht. Sie müssen die Identität der Wählenden feststellen und diese mit dem Wählerverzeichnis abgleichen (§ 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BWO). Sie vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis (§ 52 Abs. 3 Satz 3 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 4 Satz 3 BWO). Sie beaufsichtigen den Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne und kontrollieren schließlich, dass Wahlberechtigte den Wahlraum erst verlassen, nachdem sie die Stimmzettel in die Wahlurne gesteckt oder aber vernichtet haben (§ 52 Abs. 7 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 8 BWO). Es bestand auch keine Obliegenheit der Wählenden, die ihnen ausgehändigten Stimmzettel zu kontrollieren und fehlende Stimmzettel gegebenenfalls nachzufordern. Für die Annahme einer solchen Obliegenheit im Rahmen der streng formalisierten Ausgabe der Stimmzettel fehlt es schon an einer erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Auch die vorherige Information der Öffentlichkeit über die Wahl und der Umstand, dass Musterstimmzettel aushingen, können eine solche Rechtsgrundlage nicht ersetzen.

89

Die nicht vollständige Ausgabe von Stimmzetteln für die Abgeordnetenhauswahl verletzt überdies den durch Art. 39 Abs. 1 VvB verbürgten Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Die von fehlenden Stimmzetteln betroffenen Wahlberechtigten hatten nicht den formal gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis wie die Wahlberechtigten, denen beide Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus ausgehändigt wurden. Denn die Sitzverteilung im Abgeordnetenhaus ermittelt sich gem. §§ 17, 19 LWG unter Berücksichtigung beider Stimmen (§ 15 Abs. 1 LWG). Diejenigen, die keine Erststimme abgeben konnten, konnten bei der Berücksichtigung der nach §§ 16, 17 Abs. 4, 19 LWG errungenen Direktmandate keinen Einfluss ausüben. Diejenigen, die keine Zweitstimme abgeben konnten, konnten die Verteilung der Sitze nach § 17 LWG nicht beeinflussen.

90

Schließlich verletzt der Umstand, dass Wählenden nicht alle erforderlichen Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus ausgegeben wurden, nach dem Vorgesagten auch § 15 Abs. 1 LWG und § 52 Abs. 1 LWO bzw. die bei verbundenen Wahlen geltenden § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 BWO.

91

b. Eine Vielzahl von Wahlberechtigten konnte ihre Stimme wegen der Ausgabe falscher (aa.) oder von Kopien von Stimmzettel (bb.) nicht wirksam abgeben.

92

aa. Die Ausgabe falscher, d. h. für einen anderen Wahlkreisverband bzw. Wahlkreis vorgesehener Erst- und Zweitstimmzettel an Wahlberechtigte verletzt die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl aus Art. 39 Abs. 1 VvB und Vorgaben der Landeswahlordnung, § 52 Abs. 1 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 BWO sowie § 49 Abs. 2 und 3 LWO i. V. m. § 15 Abs. 1 LWG. Dies betrifft Wahlberechtigte in mindestens fünf von zwölf Wahlkreisverbänden.

93

Durch die Ausgabe falscher Stimmzettel war den betroffenen Wählenden eine wirksame Stimmabgabe und damit die allgemeine und gleiche Teilnahme an der Wahl mit zwei gültigen Stimmen nicht möglich. Denn die auf den falschen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen waren ungültig.

94

Für falsche Erststimmzettel, die von Wahlkreis zu Wahlkreis variieren (§ 15 Abs. 1 LWG), folgt dies unmittelbar aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 LWG, wonach Stimmen ungültige Stimmen sind, wenn der Stimmzettel, auf dem sie abgegeben werden, für einen anderen Wahlkreis zu verwenden ist. Die Abgabe der Zweitstimme auf einem für die Wahlkreise eines anderen Wahlkreisverbandes vorgesehenen Stimmzettel ist - entgegen der insbesondere von den Einsprechenden zu 1 und 2 vertretenen Auffassung - ebenfalls ungültig. Stimmzettel, die für einen anderen Wahlkreisverband zu verwenden sind, sind schon dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 LWG nach (auch) für einen anderen Wahlkreis zu verwenden. Denn sie betreffen die Wahlkreise eines anderen Wahlkreisverbandes.

95

Die Wertung der abgegebenen Zweitstimmen auf nicht für den jeweiligen Wahlkreis bzw. Wahlkreisverband vorgesehenen Stimmzetteln als gültig widerspräche auch dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Denn die Stimmzettel unterscheiden sich hinsichtlich der im jeweiligen Wahlkreisverband zugelassenen Bezirkslisten. Gerade kleinere Parteien treten nicht in allen Wahlkreisverbänden an. Geben Wählende ihre Stimme einer Liste, die zwar auf dem ihnen fälschlicherweise ausgegebenen Stimmzettel zugelassen ist, nicht aber auf dem für die Wahlkreise in ihrem Wahlkreisverband tatsächlich zu verwendenden Stimmzettel, findet diese Stimme keine Entsprechung. Ihre Stimme wäre dann verloren; sie können das Ergebnis der Wahl nicht mit zwei Stimmen in gleicher Weise wie die anderen Wahlberechtigten beeinflussen. Dies veranschaulicht die Praxis des Bezirkswahlausschusses Friedrichshain-Kreuzberg bei der Wahl zum 19. Abgeordnetenhaus: Der Bezirkswahlausschuss wertete die auf Stimmzetteln für den Wahlkreisverband Charlottenburg-Wilmersdorf abgegebenen Stimmen für die Bezirksliste der Partei Die neuen Demokraten als ungültig, weil diese in Friedrichshain-Kreuzberg nicht mit einer Liste antraten, wohingegen die Stimmen für die anderen Bezirkslisten als gültig gewertet wurden.

96

Da die auf falschen Stimmzetteln abgegebenen Erst- bzw. Zweitstimmen ungültig sind, kam die Ausgabe falscher Stimmzettel für die betroffenen Wählenden faktisch einem dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl widersprechenden Ausschluss von der Wahl hinsichtlich der betroffenen Stimme gleich. Den Betroffenen war keine vollständige Teilnahme an der Wahl möglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die auf falschen Stimmzetteln abgegebenen Zweitstimmen im Wahlkreisverband Friedrichshain-Kreuzberg in den meisten Fällen fälschlicherweise als gültig gewertet wurden. Denn bei der Frage, ob ein Wahlfehler vorliegt, kann eine fehlerhafte Einschätzung der Wahlorgane keine Rolle spielen.

97

Schließlich verletzt die Ausgabe falscher Stimmzettel § 52 Abs. 1 Satz 1 LWO i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 LWG bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 BWO. Aus den Vorschriften folgt, dass den Wählenden die für den jeweiligen Wahlkreis bzw. Wahlkreisverband zugelassenen Stimmzettel ausgehändigt werden müssen. § 52 Abs. 1 Satz 1 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 BWO regeln, dass die Wahlberechtigten beim Eintritt in den Wahlraum die Stimmzettel erhalten. Aus § 15 Abs. 1 Satz 1 LWG folgt dann weiter, dass es sich um die für den Wahlkreis (Erststimme) bzw. Wahlkreisverband (Zweitstimme) zugelassenen Stimmzettel handeln muss. Denn nur auf diese jeweilige Stimme bezieht sich ihr Wahlgang, der mit der Aushändigung der Stimmzettel bei Betreten des Wahlraums beginnt.

98

bb. Die Ausgabe der Kopien von Stimmzetteln als Stimmzettel verletzt die aus § 49 LWO folgenden einfachgesetzlichen Anforderungen an die Beschaffenheit von Stimmzetteln, das Recht der Wahlberechtigten auf allgemeine und gleiche Ausübung ihres Wahlrechts gem. Art. 39 Abs. 1 VvB sowie die Chancengleichheit der Parteien.

99

Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 LWG sind Stimmen, die auf nicht amtlichen Stimmzetteln abgegeben wurden, ungültig. § 49 Abs. 1 Satz 1 LWO bestimmt, dass zur Stimmabgabe nur amtlich hergestellte Stimmzettel benutzt werden dürfen. Was unter amtlich hergestellten Stimmzetteln zu verstehen ist, definieren weder das Landeswahlgesetz noch die Landeswahlordnung ausdrücklich. Der Begriff „amtlich“ gibt sprachlich aber bereits vor, dass die Stimmzettel von einem Amt, also einer Behörde hergestellt bzw. beauftragt werden müssen. Aus dem Umstand, dass die Zuständigkeitsverteilung von Behörden gesetzlich klar definiert ist, folgt überdies, dass nur die jeweils zuständige Behörde amtliche Stimmzettel herstellen bzw. herstellen lassen kann. Zuständig für die Herstellung von Stimmzetteln ist allein die Landeswahlleitung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Vorbereitung der Wahlen nach § 6 LWO. Entgegen der Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres ergibt sich keine Zuständigkeit des Bezirkswahlamts für die Herstellung der Stimmzettel; das Bezirkswahlamt ist der jeweiligen Bezirkswahlleitung gegenüber für die reibungslose Durchführung der Wahlen verantwortlich (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LWO). Die Herstellung der Stimmzettel ist eine der Durchführung vorgelagerte Vorbereitungshandlung. Bestätigt wird die alleinige Zuständigkeit der Landeswahlleitung durch § 49 Abs. 1 Satz 4 LWO, wonach Form, Farbe und Inhalt der Stimmzettel von der Landeswahlleitung bestimmt werden.

100

Darüber hinaus erfüllen nur in Gänze einheitlich gestaltete Stimmzettel den Begriff der Amtlichkeit. Hierfür sprechen zunächst der Wortlaut von § 49 Abs. 1 Satz 3 und 4 LWO, wonach die Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und für die Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen unterschiedliche Farben tragen müssen und die Landeswahlleitung Form, Farbe und Inhalt der Stimmzettel bestimmt. Auch der Zweck der Amtlichkeit erfordert, dass nur streng einheitlich gestaltete Stimmzettel amtlich sind. Mit der einheitlichen Gestaltung der Stimmzettel soll möglicher Missbrauch, insbesondere die unerkannte Vervielfältigung von Stimmzetteln, verhindert werden.

101

Daran gemessen waren die Kopien von Stimmzetteln im Wahlkreisverband Friedrichshain-Kreuzberg - und laut der Stellungnahme der Landeswahlleitung vom 20. Mai 2022 auch im Wahlkreisverband Charlottenburg-Wilmersdorf - keine amtlichen Stimmzettel und damit ungültig. Zunächst waren sie nicht von der zuständigen Landeswahlleitung hergestellt bzw. beauftragt. Vielmehr wurden sie - jedenfalls in Friedrichshain-Kreuzberg - nach den Vorgaben des Bezirkswahlleiters erstellt und nach telefonischer Rücksprache mit der Geschäftsstelle der Landeswahlleitung freigegeben. Überdies waren sie nicht einheitlich, sondern unterschieden sich von den von der Landeswahlleitung bestimmten Vorgaben an die zu verwendenden Stimmzettel. Schon die Form des Stimmzettels im A3-Format unterschied sich von den ansonsten amtlich hergestellten Stimmzetteln. Aber auch die inhaltliche Gestaltung war verschieden: Während auf den von der Landeswahlleitung hergestellten Stimmzetteln alle Wahlvorschläge auf einem langen Stimmzettel in der von § 36 LWO vorgegebenen Reihenfolge abgedruckt waren, fanden sich auf den Kopien von Stimmzetteln die Wahlvorschläge 20 und folgende am oberen Rand des Kopierpapiers und nicht auf der unteren Hälfte des Stimmzettels.

102

Die Ausgabe von Kopien von Stimmzetteln verletzt neben den einfachrechtlichen Wahlvorschriften auch verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze.

103

Hierin liegt zunächst ein Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl. Die Ausgabe ungültiger Stimmzettel kommt faktisch einem Ausschluss von der Wahl hinsichtlich der betroffenen Stimme gleich. Den Betroffenen war keine vollständige und wirksame Teilnahme an der Wahl möglich. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der zuständige Bezirkswahlausschuss die auf Kopien von Stimmzetteln abgegebenen Stimmen tatsächlich als gültig gewertet hat. Bei der Frage, ob ein Wahlfehler vorliegt, kann, wie oben bereits ausgeführt, die fehlerhafte Würdigung der Wahlorgane keine Rolle spielen. Auch ist nicht rechtserheblich, dass die jeweiligen Bezirkswahlleitungen die Kopien von Stimmzetteln nur erstellt haben, um den Wahlberechtigten eine Wahl zu ermöglichen. Diese gute Absicht führt nicht zur Rechtmäßigkeit des Vorgehens und kann schon auf Grund der zwingend hoch formalen Anforderungen zur Verhinderung von Wahlbeeinflussung, Missbrauch oder Verletzungen der verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze nicht zur Gültigkeit der auf Kopien von Stimmzetteln abgegebenen Stimmen führen.

104

In der Ausgabe nicht amtlicher Kopien von Stimmzetteln und damit nicht einheitlicher Stimmzettel liegt durch die Veränderung der Reihenfolge der Wahlvorschläge zugleich eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien (Art. 39 Abs. 1 VvB i. V. m. Art. 21 GG). Denn durch die Gestaltung der Stimmzettel kann die Wahlentscheidung beeinflusst werden. Zwar lässt sich die Festlegung einer Reihenfolge auf den Stimmzetteln, die wie in § 36 LWO an den Mehrheitsverhältnissen der vergangenen Wahl orientiert ist, grundsätzlich rechtfertigen. Die vorliegende unterschiedliche Gestaltung der Stimmzettel in ein- und demselben Wahlkreisverband für die gleiche Wahl lässt sich dagegen nicht rechtfertigen; durch die unterschiedliche Gestaltung werden unterschiedliche Ausgangsbedingungen für die Abgabe der Stimme geschaffen.

105

c. Einer nicht abschließend bezifferbaren Vielzahl von Wahlberechtigten wurde die Abgabe ihrer Stimme durch Unterbrechungen der Wahlhandlung während der Wahlzeit (aa.) sowie durch erhebliche Wartezeiten vor den Wahllokalen (bb.) unzumutbar erschwert.

106

aa. Die Unterbrechungen der Wahlhandlung während der Wahlzeit verletzen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, Art. 39 Abs. 1 VvB, und verstoßen gegen § 41 Abs. 1 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 47 Abs. 1 BWO. Insgesamt sind Unterbrechungen mit einer Dauer von mindestens 6.334 Minuten dokumentiert. Diese Unterbrechungen beruhen auf den wahlfehlerhaften Vorbereitungen. Die Auswertung der Niederschriften der von Unterbrechungen betroffenen Wahllokale zeigt, dass diese auf Grund fehlender oder falscher Stimmzettel erfolgten.

107

Durch die Unterbrechungen der Wahlhandlung war den betroffenen Wählenden eine zumutbare Teilnahme an der Wahl unter vorhersehbaren und realisierbaren Umständen, wie vom Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gefordert, nicht möglich. Zwar müssen Wählende Unzulänglichkeiten, die sich in zeitlich engem Rahmen halten, grundsätzlich in Kauf nehmen (vgl. Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 16 Rn. 1). Um solche handelte es sich hier jedoch nicht. Während der Unterbrechungen der Wahlhandlung konnten anwesende Wahlberechtigte nicht wählen, ohne dass absehbar war, ob und wann die Wahllokale wieder öffnen würden. Den Wählenden war es unter diesen Umständen nicht zumutbar, zu warten oder später wiederzukommen. Denn die zuständigen Stellen trafen, soweit ersichtlich, keinerlei Vorkehrungen dafür, eine spätere, vorhersehbare Teilnahme zu ermöglichen. Die Auswertung der Wahlniederschriften zeigt, dass die Dauer der Unterbrechungen stets im Vorhinein unbekannt war. Auch eine spätere Information der betroffenen Wahlberechtigten etwa durch polizeiliche Durchsagen oder Mitteilungen via Internet, Rundfunk oder Fernsehen erfolgte nicht.

108

Die Unterbrechung der Wahlhandlung am Wahltag verletzt ferner § 41 Abs. 1 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 47 Abs. 1 BWO. Danach dauert die Wahl von 8 bis 18 Uhr. Eine Unterbrechung der Wahlzeit sieht das Wahlrecht nicht vor. Vielmehr konkretisieren diese Vorschriften die aus dem Grundsatz der Allgemeinheit folgende Forderung, die Teilnahme an der Wahl zu vorhersehbaren und realisierbaren Bedingungen zu sichern.

109

bb. Einer nicht bezifferbaren Anzahl von Wahlberechtigten wurde die Stimmabgabe durch erhebliche Wartezeiten vor den Wahllokalen unzumutbar erschwert. Solche Wartezeiten verletzen jedenfalls dann das Recht auf allgemeine Ausübung des Wahlrechts aus Art. 39 Abs. 1 VvB, wenn sie - wie hier - Folge einer an schweren systemischen Mängeln leidenden Vorbereitung der Wahl sind.

110

Durch erhebliche Wartezeiten war den betroffenen Wahlberechtigten eine zumutbare Teilnahme an der Wahl entsprechend dem Grundsatz der allgemeinen Wahl nicht mehr möglich. Dem kann auch nicht die (abstrakte) Möglichkeit späterer Rückkehr zum Wahllokal entgegengehalten werden. Denn es war unvorhersehbar, ob wiederkehrende Wahlberechtigte erneut erhebliche Wartezeiten in Kauf nehmen mussten. Dass dies tatsächlich der Fall war, zeigen die eingereichten eidesstattlichen Versicherungen der Einsprechenden zu 3, wonach Wählende sogar mehrfach zurückkehrten und immer wieder mit erheblichen Wartezeiten konfrontiert waren. Damit war eine realisierbare, vorhersehbare Teilnahme an der Wahl für die Betroffenen nicht mehr möglich. Mit einer einmaligen verspäteten Öffnung eines Wahllokals (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 26. November 1998 - 4/98 -, juris Rn. 13 und 64) ist dies nicht ansatzweise vergleichbar.

111

Diese Wahlhindernisse waren verursacht durch die fehlerhafte Vorbereitung der Wahl. Sie unterscheiden sich damit maßgeblich von Wartezeiten, die etwa durch besondere, nicht vorhersehbare Umstände, wie z. B. wetterbedingte Stoßzeiten, Notarzteinsätze, ausgelöst und nicht auf staatliches Handeln zurückzuführen sind. Letztere stellen schon begrifflich keine Verletzung der Allgemeinheit der Wahl dar. Auch etwaige gezielte Wahlbehinderungen durch Private - wie sie von einzelnen Beteiligten als Möglichkeit vorgetragen werden - sind mit der vorliegenden Situation nicht gleichzusetzen.

112

d. Eine Vielzahl von Wahlberechtigten konnte ihre Stimme nicht unbeeinflusst abgeben.

113

Die nach 18 Uhr andauernde Wahlhandlung in 1.090 Wahllokalen im gesamten Wahlgebiet trotz zeitgleicher Veröffentlichung erster Prognosen auf Grundlage von Nachwahlbefragungen verstößt jedenfalls dann gegen den Grundsatz der freien Wahl aus Art. 2 VvB, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. § 7 Abs. 1 LWG, wenn dies - wie hier - auf systemischen Mängeln in der Vorbereitung der Wahl beruht.

114

Das Recht auf Freiheit der Wahl folgt aus dem Begriff der „Wahl“ in Art. 2 Satz 2 VvB (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 2. April 1996 - 18/96 -, juris Rn. 19) und findet seine einfachgesetzliche Konkretisierung in § 7 Abs. 1 LWG. Nach diesem Grundsatz müssen alle Wählenden ihr Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben können. Sie sollen ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen können. Sowohl staatlicher als auch privater Wahlbeeinflussung sind von Verfassungs wegen Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 - 2 BvC 2/06 -, juris Rn. 95 m. w. N.; zu privater Wahlbeeinflussung: BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvC 2/83 -, juris Rn. 32). Die Freiheit der Wahl wird durch solche Maßnahmen beeinträchtigt, die objektiv tauglich und konkret wirksam sind, die Wählenden zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, und die geeignet sind, ihre Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 - 2 BvC 2/06 -, juris Rn. 95). Die Freiheit der Wahl verletzende private Wahlbeeinflussung liegt jedenfalls dann vor, wenn private Dritte mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr bestanden hätte (BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 -, juris Rn. 83).

115

Das Landeswahlrecht konkretisiert diese verfassungsrechtlichen Grundsätze u. a. in den § 28 LWG und den §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 46 LWO. Nach dem für die Wahl nach 18 Uhr relevanten § 29 LWG dürfen Ergebnisse von Wahlbefragungen, die am Wahltag vorgenommen werden, frühestens nach Schließung aller Wahllokale bekanntgegeben werden. § 29 LWG ist § 32 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes - BWahlG - nachempfunden. Mit dessen Einführung sollte eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch die Verbreitung von Nachwahlbefragungsergebnissen durch Presseorgane oder sonstige Dritte am Wahltag verhindert werden (BT-Drs. 8/2306, S. 3). § 29 LWG bringt zum Ausdruck, dass die Abgabe der Stimme während der Wahlzeit und bis zur Schließung aller Wahllokale unbeeinflusst sein muss. Wie § 32 Abs. 2 BWahlG bildet auch § 29 LWG einen eindeutigen Maßstab für unzulässige Wahlbeeinflussung, die eine Verletzung der Freiheit der Wahl begründen kann (vgl. zu § 32 BWahlG: Kotzur in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band V, 2013, § 120 Freiheit und Gleichheit der Wahl, Rn. 29; „bei gravierenden Verstößen“: Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 32 Rn. 9). Ein Verstoß gegen § 29 LWG ist dementsprechend gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LWG mit bis zu 50.000 Euro nicht unerheblich bußgeldbewehrt.

116

§ 41 Abs. 1 LWO legt die Wahlzeit von 8 bis 18 Uhr fest. Zur Verwirklichung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl sieht § 54 Abs. 1 Satz 2 LWO ergänzend vor, dass nach Ablauf der Wahlzeit noch diejenigen Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im oder aus Platzmangel vor dem Wahllokal befinden (so auch bei verbundenen Wahlen nach § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 60 Satz 2 BWO). Der Gesetzgeber hat demnach vorgesehen, dass die Wahlhandlung unter Umständen erst nach 18 Uhr beendet sein kann.

117

Vorliegend weisen die beigezogenen Wahlunterlagen schon nicht durchgehend aus, dass in den nach 18 Uhr geöffneten Wahllokalen Feststellungen dazu getroffen worden sind, welche Wahlberechtigten sich bis 18 Uhr im oder vor dem Wahllokal eingefunden hatten. Das aber wäre erforderlich gewesen, um zu gewährleisten, dass nicht auch solche Wahlberechtigten noch ihre Stimme abgeben konnten, die überhaupt erst nach 18 Uhr erschienen waren. Dies wirft die - hier nicht zu entscheidende - Frage nach einem gesonderten Verstoß gegen § 54 Abs. 1 Satz 2 LWO auf.

118

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es jedenfalls nicht, weit über 18 Uhr hinaus und flächendeckend Wahlhandlungen zu ermöglichen, sondern lediglich diejenigen - im Normalfall wenigen - Wahlberechtigten, die sich um 18 Uhr noch in oder vor vereinzelten Wahllokalen befinden, zur Stimmabgabe zuzulassen. Eine flächendeckende Öffnung der Wahllokale nach 18 Uhr käme einer Ausdehnung der Wahlzeit gleich, die auf Bundesebene und damit auch für verbundene Wahlen gar nicht vorgesehen ist und im Berliner Landesrecht nur unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 LWO zulässig wäre. Auch während dieser Zeit greift nach § 29 LWG überdies das an Rundfunk und Medien gerichtete Verbot, Ergebnisse von Wahlbefragungen zu veröffentlichen. Denn § 29 LWG knüpft nicht an die in § 41 Abs. 1 LWO definierte Wahlzeit, sondern an die Schließung aller Wahllokale an.

119

Gemessen hieran stellt die Veröffentlichung der auf Nachwahlbefragungen beruhenden Prognosen ab 18 Uhr trotz andauernder Wahlhandlungen in zahlreichen Wahllokalen, teilweise bis nach 20 Uhr, eine erhebliche Einwirkung auf die Wählerwillensbildung dar. Entgegen der Auffassung der Landeswahlleitung und der Senatsverwaltung für Inneres ist für die Frage einer unzulässigen Beeinflussung bereits auf diese Prognosen und nicht erst auf die deutlich später veröffentlichten, auf ersten Auszählungsergebnissen beruhenden Hochrechnungen abzustellen. Denn die Veröffentlichungen der auf Nachwahlbefragungen beruhenden Prognosen waren geeignet, die Wählenden in ihrer Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen. Die Wählenden, die noch nach 18 Uhr auf ihre Stimmabgabe warteten, konnten am 26. September 2021 bereits kurz nach 18 Uhr wissen, dass es zu einem „Kopf-an-Kopf-Rennen“ der zwei stärksten Parteien kam. Erste auf Nachwahlbefragungen beruhende Prognosen wurden laut der in den Medien veröffentlichten dpa-Meldung um 18 Uhr von ZDF und RBB bekanntgegeben (s. etwa Spiegel-Online, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/deutschland/berlin-wahl-2021-enges-rennen-in-berlin-gruene-laut-prognose-knapp-vor-spd-a-9689b9a3-b934-4df6-9ade-2709a26b0413; zuletzt abgerufen am: 13. November 2022). Der Vortrag der Senatsverwaltung für Inneres, es sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar gewesen, ob es ein „Kopf-an-Kopf-Rennen“ in einzelnen Wahlkreisen geben würde, entbehrt angesichts dieser durch die Presseberichterstattung belegten und im Übrigen gerichtsbekannten Tatsachen jeglicher Grundlage. Die Veröffentlichung von ersten Prognosen auf Grund von Nachwahlbefragungen während der Fortdauer der Wahlhandlung wiegt weit schwerer als die Veröffentlichung von Wahlprognosen vor Beginn der Wahl. Hierdurch werden Daten, die nahe an den tatsächlichen Wahlergebnissen liegen können, präsentiert und ein von den Befragungsergebnissen beeinflusstes Wahlverhalten erst ermöglicht.

120

Ob eine die Wahl beeinflussende Veröffentlichung von ersten Prognosen auf Grundlage von Nachwahlbefragungen bereits dann den Grundsatz der freien Wahl verletzt, wenn entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 2 LWO bzw. § 60 Satz 2 BWO in einzelnen Wahllokalen noch Wahlen durchgeführt werden, kann dahinstehen. Denn von der Öffnung nach 18 Uhr waren am 26. September 2021 nicht nur vereinzelte Wahllokale betroffen, sondern insgesamt 1.090 der 2.256 Urnenwahllokale und damit fast die Hälfte der Wahllokale. 244 Wahllokale - rund 11 Prozent - hatten noch nach 18:30 Uhr geöffnet. Die Wahlbeeinflussung war vorliegend zwar primär durch Rundfunk und Fernsehen verursacht. Die verbreiteten und lang andauernden, viele Stimmabgaben betreffenden Öffnungen nach 18 Uhr sind jedoch auf die schwerwiegenden systemischen Mängel in der Vorbereitung der Wahl durch die zuständigen Wahlorgane zurückzuführen, weil Wahlvorstände und Wahlhelfende sich gezwungen sahen, vorherige lange Wartezeiten und vom Wahlrecht nicht vorgesehene Schließungen der Wahllokale auszugleichen.

121

Der Einwand von Beteiligten, die Annahme eines Wahlfehlers durch flächendeckende Wahlhandlungen nach 18 Uhr trotz gleichzeitiger Veröffentlichung von Prognosen würde im Umkehrschluss bedeuten, dass Wahlberechtigte, die bis 18 Uhr erschienen sind, hätten zurückgewiesen werden müssen, ist nicht richtig. Das Gegenteil ist der Fall: Eine Zurückweisung dieser Wahlberechtigten hätte einen Verstoß gegen § 54 LWO und gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl bedeutet. Die Wahlorgane befanden sich damit am 26. September 2021 um 18 Uhr in einer Situation, in der Wahlfehler kaum zu vermeiden waren. Ursache hierfür war allein die ungenügende Vorbereitung der Wahl. Die Wahlhelfer vor Ort konnten dies nicht ausgleichen.

122

3. Die festgestellten Wahlfehler haben die Verteilung der Sitze im Abgeordnetenhaus beeinflusst. Der Begriff der Mandatsrelevanz im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG fordert, dass sich die festgestellten Wahlfehler potentiell auf die Sitzverteilung ausgewirkt haben können (a.). Zu diesem Zweck ist die Anzahl der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen zu ermitteln (b.). Hiervon ausgehend steht die Mandatsrelevanz zur Überzeugung des Verfassungsgerichtshofes für die Erststimme in der überwiegenden Zahl der angegriffenen Wahlkreise und für die Zweitstimme im gesamten Wahlgebiet fest (c.).

123

a. Wahlfehler sind mandatsrelevant im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG, wenn sie sich auf die Sitzverteilung ausgewirkt haben können. Eines Nachweises der Auswirkungen auf die Sitzverteilung bedarf es nicht, vielmehr genügt eine potentielle Kausalität (aa.). Wie sich die von Wahlfehlern betroffenen Stimmen verteilt haben könnten, muss außer Betracht bleiben (bb.). Die Ermittlung der Sitze im Abgeordnetenhaus von Berlin nach dem sog. Hare-Niemeyer-Verfahren führt dazu, dass im Einzelfall bereits geringe Stimmunterschiede die Sitzverteilung im Abgeordnetenhaus beeinflussen können (cc.).

124

aa. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG kann der Einspruch nur darauf gestützt werden, dass Vorschriften des Grundgesetzes, der Verfassung von Berlin, des Landeswahlgesetzes und bzw. - wie oben erläutert - oder der Landeswahlordnung bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Wahlen in einer Weise verletzt worden seien, dass dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei.

125

Die historische Entwicklung des § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG zeigt, dass es der Feststellung bestimmter Auswirkungen auf die Sitzverteilung nicht bedarf, sondern die konkrete Möglichkeit einer Beeinflussung der Sitzverteilung genügt. In den Gesetzesmaterialien zu § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG selbst findet sich zwar keine Begründung zu dieser Vorschrift (vgl. Abghs-Drs. 11/1113 sowie Abghs-Drs. 17/2742). § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG geht indes zurück auf die beinahe wortlautgleiche Formulierung in § 3 Abs. 2 Buchst. h) des Wahlprüfungsgesetzes vom 16. Oktober 1958 (GVBl. 1021), aufgehoben durch das Gesetz vom 6. November 1992 (GVBl. 329). Ebenso stimmt § 42 Abs. 1 Nr. 7 VerfGHG hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis im Wahlprüfungsverfahren inhaltlich mit dem früheren § 6 Abs. 1 Buchst. g) des Wahlprüfungsgesetzes überein. Zu § 6 heißt es in der Gesetzesbegründung (Abghs-Drs. 1958 Nr. 1746, S. 5): „Ist der Einspruch nicht begründet oder haben die festgestellten Fehler in den Fällen des § 3 Abs. 2 Buchst. c, g und h keinen Einfluß auf die Sitzverteilung gehabt, so wird der Einspruch zurückgewiesen.“ Aus dieser negativen Formulierung folgt zunächst, dass eine Zurückweisung eines Einspruchs erst dann in Betracht kommt, wenn feststeht, dass die festgestellten Wahlfehler keinen Einfluss auf die Sitzverteilung gehabt haben. Umgekehrt genügt für eine Stattgabe demnach die konkrete Möglichkeit, dass die Sitzverteilung beeinflusst wurde.

126

Ein solches Verständnis entspricht dem Zweck des Wahlprüfungsverfahrens aus §§ 40 bis 42 VerfGHG. Dieser besteht darin, die rechtmäßige und ordnungsgemäße Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses zu gewährleisten (vgl. für die Wahlprüfung auf Bundesebene: BVerfG, Beschluss vom 23. November 1993 - 2 BvC 15/91 -, juris Rn. 55 m. w. N.). Das Wahlprüfungsverfahren dient damit der Wahrung des Demokratiegebots in mehrfacher Hinsicht: Es soll das Mehrheitsprinzip wahren, dem Bestandsschutz einer einmal gewählten Volksvertretung Rechnung tragen und eine effektive Überprüfung der Wahl sicherstellen (vgl. zu diesen Aspekten: BVerfG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1970 - 2 BvR 225/70 -, juris Rn. 33 und vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 51 sowie Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 161). Diese Aspekte sind nach dem Zweck des Wahlprüfungsverfahrens bereits bei der Feststellung der Beeinflussung der Sitzverteilung zu berücksichtigen. Dem trägt der Umstand Rechnung, dass die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung, die potentielle Kausalität, genügt. Lässt sich infolge schwerwiegender Wahlfehler nicht mehr ausschließen, dass dadurch die Mandatsverteilung beeinflusst worden ist, so kann das im Wahlprüfungsverfahren nicht ohne Konsequenzen bleiben und die Gültigkeit der Wahl gefährden (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 82). Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Feststellung einer möglichen Beeinflussung der Sitzverteilung desto geringer sind, je schwerwiegender die Wahlfehler das Demokratieprinzip beeinträchtigen.

127

Dies entspricht dem Verständnis der Mandatsrelevanz in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach gilt der Grundsatz der potentiellen Kausalität. Bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung muss es sich um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln. Dagegen muss nicht der Nachweis einer Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung erbracht werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 2 BvC 22/19 -, juris Rn. 32 und vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 40 m. w. N.).

128

bb. Der Zweck des Wahlprüfungsverfahrens nach §§ 40 bis 42 VerfGHG verbietet es, bei der Prüfung der Mandatsrelevanz von nicht, nicht wirksam oder nicht unbeeinflusst abgegebenen Stimmen ein bestimmtes hypothetisches Wählerverhalten zur Verteilung der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen zu unterstellen. Dies betrifft insbesondere die Orientierung an Wahlumfragen oder Wahlergebnissen. Damit die gewählten Abgeordneten dem Volk gegenüber verantwortlich bleiben, setzt dies in regelmäßig wiederkehrenden zeitlichen Abständen die demokratische Legitimation durch Wahlen voraus (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 45). Dies bedeutet, dass die Wählenden ihre Wahlentscheidung erneuern und verändern können. Wie sich wahlfehlerhaft nicht oder nicht wirksam abgegebene Stimmen verteilt hätten, kann danach nicht beurteilt werden. Das Stimmverhalten im demokratischen Prozess entzieht sich vielmehr jeder verfassungsrechtlich tragfähigen Voraussage. Bei der Beurteilung der Mandatsrelevanz der festgestellten Wahlfehler kann daher keine Rolle spielen, ob von Wahlfehlern betroffene Stimmen entsprechend dem festgestellten Ergebnis des jeweiligen Wahlkreises abgegeben worden wären. Die Bedeutung des Wahlrechts wäre entwertet, wenn diese betroffenen Stimmen für die Beurteilung der Mandatsrelevanz entsprechend der Wahlumfragen oder des Wahlergebnisses verteilt würden.

129

Dies steht - entgegen der Auffassung der Einsprechenden zu 2 - nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es sich bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln muss. Unter Verweis auf eine lebensnahe Betrachtungsweise bzw. eine in höchstem Maße unwahrscheinliche Annahme wies das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit Wahlprüfungsbeschwerden von Parteien zurück, die eine Mandatsrelevanz von Wahlfehlern geltend machten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Mai 1978 - 2 BvC 2/77 -, juris Rn. 30, vom 21. Oktober 1993 - 2 BvC 7/91 -, juris Rn. 30 und vom 23. März 2022 - 2 BvC 22/19 -, juris Rn. 33 ff.). Die Wahlprüfungsbeschwerden waren von Splitterparteien initiiert, die in der Vergangenheit nicht mehr als 1 bis 3 Prozent Stimmen in den relevanten Wahlkreisen erhalten hatten. Diese Fälle unterscheiden sich vom hier zu entscheidenden Sachverhalt. In allen diesen Fällen war das Abstimmungsverhalten der Wählenden aus der Vergangenheit sowie aus dem mit der Wahlprüfungsbeschwerde angegriffenen Wahlgang bekannt. Mit dem bekannten Abstimmungsverhalten bestanden konkrete Anhaltspunkte, die einer lebensnahen Betrachtung des Sachverhalts zugänglich waren. Dagegen hat der Verfassungsgerichtshof im hiesigen Verfahren auch zu entscheiden, ob die Sitzverteilung dadurch beeinflusst sein könnte, dass Wählende ihre Stimme gar nicht oder nicht unbeeinflusst abgeben konnten. In den Fällen der fehlenden Abgabe bzw. der nicht unbeeinflussten Abgabe bestehen keinerlei Anhaltspunkte für ein zu unterstellendes Abstimmungsverhalten. Eine lebensnahe Betrachtung des Stimmverhaltens ist daher nicht möglich, da niemand weiß und wissen kann, wie diese Stimmen abgegeben worden wären. In diesem Fall bliebe allein der Rückgriff auf Umfragen oder Wahlergebnisse, was sich wie bereits dargestellt verbietet.

130

Aus diesem Grund ist auch eine weitere Sachverhaltsaufklärung zur Bestimmung der exakten Anzahl der nicht abgegebenen oder nicht unbeeinflusst abgegebenen Stimmen vorliegend nicht sachdienlich. Denn auch bei weiteren Ermittlungen ist eine mathematisch genaue Berechnung der betroffenen Stimmen und möglichen Sitzveränderungen nicht möglich. Es lässt sich nicht verlässlich weiter aufklären, wie viele Personen exakt von Unterbrechungen betroffen waren und wie viele Personen wegen erheblicher Wartezeiten ihr Wahlrecht nicht ausüben konnten. Weder eine Befragung der Wahlvorstände noch der Wahlhelfenden könnte hierbei Gewissheit verschaffen. Es wurde nicht erfasst, wie viele Personen gegangen sind, wie viele möglicherweise erfolgreich oder aber erfolglos ein zweites oder gar drittes Mal wiedergekehrt sind.

131

Dieser Gedanke lässt sich auch auf die Stimmabgabe auf falschen oder Kopien von Stimmzetteln übertragen. Selbst wenn die genaue Anzahl und Verteilung der auf falschen und Kopien von Stimmzetteln abgegebenen Zweitstimmen durch Nachzählung der abgegebenen Stimmen geklärt würde, wäre für die Berechnung der möglichen Sitzverteilung nichts gewonnen. Es bliebe nämlich weiter ungewiss, wie diese betroffenen Stimmen auf gültigen Stimmzetteln abgegeben worden wären.

132

cc. Wegen der Ermittlung der Sitze im Abgeordnetenhaus nach dem im Landeswahlrecht vorgesehenen Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer-Verfahren) können bereits zahlenmäßig geringe Stimmenunterschiede die Sitzverteilung im Abgeordnetenhaus beeinflussen.

133

Für die Verteilung der Sitze im Abgeordnetenhaus hat der Gesetzgeber in Konkretisierung des Ausgestaltungsauftrags aus Art. 39 Abs. 5 VvB die Verteilung nach dem Mehrheitswahlrecht hinsichtlich der 78 Berliner Wahlkreise (Erststimme) und die Verteilung der weiteren Sitze nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer-Verfahren) vorgesehen.

134

Dabei werden in einem ersten Schritt die 130 Grundmandate des Abgeordnetenhauses (§§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LWG) nach dem Verfahren der mathematischen Proportion auf die Parteien verteilt, die nicht von der Sperrklausel (sog. 5-Prozent-Hürde gem. § 18 LWG) erfasst sind. Zu diesem Zweck werden die auf Bezirks- oder Landeslisten insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen addiert (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LWG). Die Verteilung der 130 Grundmandate auf die Parteien wird ermittelt, indem die Anzahl der Grundmandate (130) mit den errungenen Zweitstimmen der Parteien im Wahlgebiet multipliziert und durch die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden gültigen Zweitstimmen geteilt wird (§§ 17 Abs. 2 Satz 2 LWG, 73 Abs. 4 LWO). Jede Partei erhält dabei zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen (§ 17 Abs. 2 Satz 3 LWG). Die übrigen Sitze werden gem. § 17 Abs. 2 Satz 4 LWG in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile verteilt. Die von einer Partei mit einer Landesliste errungenen Grundmandate werden abzüglich der errungenen Direktmandate (§ 16 LWG) aus der Landesliste besetzt (§ 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 LWG). Dagegen werden die von einer Partei mit Bezirkslisten errungenen Grundmandate erneut in Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens auf die Bezirkslisten verteilt (§§ 17 Abs. 3 Satz 2 bis 6 LWG, 73 Abs. 5 LWO). Dabei erhält wiederum jede Bezirksliste so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die dann noch zu vergebenden Sitze werden in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zugeteilt. Von der für jede Bezirksliste ermittelten Abgeordnetenzahl werden die errungenen Direktmandate (§ 16 LWG) abgezogen, § 17 Abs. 4 Satz 2 LWG.

135

Im Anschluss an die Verteilung der Grundmandate werden die Überhang- und Ausgleichsmandate ermittelt bzw. verteilt. § 19 Abs. 1 LWG schreibt vor, dass errungene Direktmandate, welche die ermittelte Anzahl der Sitze übersteigen, bei den Parteien verbleiben (sog. Überhangmandate). Um eine dem Verhältniswahlrecht entsprechende Sitzverteilung zu erreichen, erhöht sich daher die Gesamtzahl der Sitze im Abgeordnetenhaus um so viele, wie es erforderlich ist, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung nach dem Verhältnis der gesamten Zweitstimmenanzahl zu gewährleisten (§ 19 Abs. 2 Satz 1 LWG i. V. m. § 73 Abs. 6 Buchst. d) LWO). Bei der Ermittlung der Gesamtsitzzahl werden Zahlenbruchteile über 0,5 aufgerundet (§ 73 Abs. 6 Buchst. d) Satz 3 LWO). Die neue Gesamtzahl der Sitze wird nun nach dem Verfahren der mathematischen Proportion erneut auf die Parteien verteilt. Die für eine Partei mit Bezirksliste danach ermittelten Sitze werden ihrerseits nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren verteilt (§ 73 Abs. 6 Buchst. d) Satz 5 LWO i. V. m. § 17 Abs. 2 LWG).

136

Bei diesem Verfahren können bei verschiedenen Berechnungsschritten der Sitzverteilung bereits zahlenmäßig geringe Stimmveränderungen eine Sitzveränderung bewirken. Solche Veränderungen können insbesondere die Verteilung der Zahlenbruchteile bei der Verteilung der Grundmandate, die Verteilung der jeweiligen Grundmandate auf die Bezirkslisten unter Berücksichtigung der Zahlenbruchteile sowie die Verteilung der Gesamtsitze nach Ermittlung der Überhang- und Ausgleichsmandate auf die Bezirkslisten betreffen. Je geringer die Differenz zwischen den Zahlenbruchteilen, desto eher können geringe Stimmveränderungen bereits im dreistelligen Bereich zu einer Veränderung der Sitzverteilung im Abgeordnetenhaus führen.

137

b. Zur Feststellung der Mandatsrelevanz ist die Anzahl der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen zu ermitteln.

138

Entgegen der Auffassung einiger Beteiligter sind die von Wahlfehlern betroffenen Stimmen in der tabellarischen Auflistung der Landeswahlleitung vom 28. September 2022 nicht abschließend dargelegt und aufgeklärt. Vielmehr ergibt die Auswertung der Niederschriften der Wahllokale, der Protokolle der Bezirkswahlausschüsse, der eingegangenen Stellungnahmen und vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen weit mehr von Wahlfehlern betroffene Stimmen.

139

In den Niederschriften der Wahllokale, den Protokollen der Bezirkswahlausschüsse und der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Tabelle der Landeswahlleitung ist zunächst dokumentiert, dass wegen fehlender oder falscher Stimmzettel mindestens 5.871 Wählende keine bzw. keine wirksame Erststimme und mindestens 3.609 Wählende keine bzw. keine wirksame Zweitstimme abgeben konnten (aa.). Weiterhin steht nach den Aussagen des Bezirkswahlleiters Friedrichshain-Kreuzberg und der Landeswahlleitung fest, dass eine „deutlich vierstellige Zahl“ bzw. „ein paar tausend“ Wählende jedenfalls in Friedrichshain-Kreuzberg wegen Kopien von Stimmzetteln keine wirksame Stimme abgeben konnten (bb.). Aus den Niederschriften der Wahllokale, den Protokollen der Bezirkswahlausschüsse und des Landeswahlausschusses, den im Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sowie der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Tabelle der Landeswahlleitung folgt darüber hinaus, dass das Wahlrecht einer Vielzahl von Wahlberechtigten wegen Unterbrechungen der Wahlhandlung und einer Beeinflussung durch Prognosen verletzt wurde (cc.). Schließlich enthalten die 2.256 Niederschriften der Wahllokale eine Vielzahl konkreter Anhaltspunkte dafür, dass eine unbekannte Anzahl weiterer Stimmen nicht, nicht wirksam, nur unter unzumutbaren Bedingungen oder nicht unbeeinflusst abgegeben werden konnte (dd.).

140

aa. Aus den Niederschriften der Wahllokale unter Berücksichtigung der Anmerkungen in den jeweiligen Niederschriften der Bezirkswahlausschüsse sowie der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Tabelle der Landeswahlleitung folgt zunächst, dass mindestens 3.910 Wahlberechtigte die Erststimme und 1.546 Wahlberechtigte die Zweitstimme gar nicht abgeben konnten, da die entsprechenden Stimmzettel unter Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze sowie der einfachgesetzlichen Vorgaben nicht ausgeteilt wurden. Die Verteilung der fehlenden Stimmen stellt sich wie folgt dar:

141
Fehlende bzw. nicht ausgeteilte Stimmzettel
WahlkreisWahl-lokalErst-stimmeZweit-stimmeQuelleBWA = BezirkswahlausschussLWL = LandeswahlleitungAnmerkung zu sich widersprechenden Angaben in den verschiedenen Quellen
Mitte 11084Niederschrift 108
Mitte 221721Niederschrift 217Tabelle LWL
Mitte 222320Niederschrift 223Tabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 112214Niederschrift 122Tabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 220442Niederschrift 204Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 440322Niederschrift 403
Friedrichshain-Kreuzberg 440617Niederschrift 406
Pankow 221120Niederschrift 211Tabelle LWL
Pankow 441334Niederschrift 413Tabelle LWL
Pankow 661611Niederschrift 616Tabelle LWL
Pankow 881369Niederschrift 813Tabelle LWL
Charlottenburg-Wilmersdorf 11048Niederschrift 104Tabelle LWL
Charlottenburg-Wilmersdorf 18072Niederschrift 807
Charlottenburg-Wilmersdorf 22162Niederschrift 216
Charlottenburg-Wilmersdorf 330372Niederschrift 303Tabelle LWLNiederschrift: 72;Tabelle LWL: 79
Charlottenburg-Wilmersdorf 440875Niederschrift 408
Charlottenburg-Wilmersdorf 44225Niederschrift 422
Charlottenburg-Wilmersdorf 442968Niederschrift 429Niederschrift BWATabelle LWL
Charlottenburg-Wilmersdorf 551524Niederschrift 515Niederschrift BWATabelle LWL
Charlottenburg-Wilmersdorf 660422Niederschrift 604Niederschrift BWATabelle LWL
Charlottenburg-Wilmersdorf 6615105Niederschrift 615Tabelle LWLNiederschrift: 105;Tabelle LWL: 68
Für das Wahllokal 615 geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass entgegen der Bemerkung der Landeswahlleitung in der von ihr am 28. September 2022 eingereichten Tabelle 105 Stimmzettel für die Wahl mit der Zweitstimme nicht ausgegeben wurden. Dies ergibt sich aus dem handschriftlichen Vermerk, welcher der beigezogenen Niederschrift des Wahllokales beigefügt ist. Dort heißt es wörtlich: „105 Personen konnten keine Zweitstimme abgeben, weil diese erst später hinter einer Tafelwand aufgefunden wurden. Diese sind im Wählerverzeichnis blau abgehakt.“ Dies steht auch im Einklang mit dem handschriftlichen Vermerk auf S. 12 der Wahlniederschrift. Dort ist festgehalten, dass die Zahl der Zweitstimmzettel um 105 kleiner als die Stimmabgabevermerke und Wahlscheine war. Zur Begründung steht dort: „Zu Beginn der Wahl fehlten die Zweitstimmenzettel.“Dagegen gibt die Landeswahlleitung in der von ihr eingereichten Tabelle ein anderes Zitat aus der Niederschrift wieder, wonach dort stünde „Keine Ausgabe von Stimmzetteln Zweitstimme an die ersten 68 Wählenden. 105 AGH 2. Stimmzettel wurden erst später hinter einer Tafelwand aufgefunden“. Dieses Zitat findet sich an keiner Stelle der Niederschrift und widerspricht den deutlichen handschriftlichen Vermerken.
Charlottenburg-Wilmersdorf 662651Niederschrift 626Niederschrift BWATabelle LWL
Spandau 110311Niederschrift 103Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 11;BWA: 13; Tabelle LWL: 13
Spandau 1125418Niederschrift 125Niederschrift BWATabelle LWL
Spandau 331066Niederschrift 310Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 69; BWA: 66
Spandau 3317191Niederschrift 317Niederschrift BWATabelle LWL
Spandau 440847Niederschrift 408Niederschrift BWATabelle LWL
Spandau 4410363Niederschrift 410Niederschrift BWATabelle LWL
Spandau 442649Niederschrift 426Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 49; BWA: 50; Tabelle LWL: 50
Steglitz-Zehlendorf 110648Niederschrift 106Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 48; BWA: 57; Tabelle LWL: 57
In der Niederschrift des Wahllokals 106 ist vermerkt, dass 57 Personen die Stimmzettel zur Wahl mit der Erststimme nicht ausgeteilt wurden; neun Personen hätten die Stimmabgabe jedoch noch nachgeholt.
Steglitz-Zehlendorf 110773Niederschrift 107Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 73; BWA: 84; Tabelle LWL: 84
Steglitz-Zehlendorf 2208152Niederschrift 208Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 152; BWA: 159
Nach den Angaben in der Niederschrift des Wahllokals 208 wurden 159 Stimmzettel für die Wahl mit der Erststimme nicht ausgegeben; sieben Wählende konnten dies jedoch laut handschriftlichem Vermerk in der Niederschrift nachholen.
Tempelhof-Schöneberg 111862Niederschrift 118
Tempelhof-Schöneberg 22149Niederschrift 214Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 9/10; BWA: circa 10;Tabelle LWL: 9
Tempelhof-Schöneberg 33169Niederschrift 316Niederschrift BWATabelle LWL
Tempelhof-Schöneberg 551813Niederschrift 518
Tempelhof-Schöneberg 6603100Niederschrift 603
Tempelhof-Schöneberg 660818Tabelle LWL
Neukölln 332663Niederschrift 326Niederschrift BWA
Neukölln 4417183Niederschrift 417Niederschrift BWATabelle LWL
Neukölln 442365Niederschrift 423Niederschrift BWATabelle LWL
Treptow-Köpenick 112790Niederschrift 127Niederschrift BWATabelle LWL
Treptow-Köpenick 220145Niederschrift 201Niederschrift BWATabelle LWL
Treptow-Köpenick 22407Niederschrift BWATabelle LWL
Treptow-Köpenick 3311208Niederschrift 311Niederschrift BWATabelle LWL
Treptow-Köpenick 331843Niederschrift 318Niederschrift BWATabelle LWL
Treptow-Köpenick 44037Niederschrift 403Niederschrift BWATabelle LWL
Treptow-Köpenick 44322Niederschrift 432Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 4; BWA: 2; Tabelle LWL: 2
Treptow-Köpenick 444080Niederschrift 440Niederschrift BWATabelle LWL
Treptow-Köpenick 551410Niederschrift 514Niederschrift BWATabelle LWL
Treptow-Köpenick 662226Niederschrift 622
Marzahn-Hellersdorf 1105190Niederschrift BWATabelle LWL
Marzahn-Hellersdorf 111799Niederschrift 117Niederschrift BWATabelle LWL
Marzahn-Hellersdorf 112135Niederschrift 121Niederschrift BWATabelle LWL
Marzahn-Hellersdorf 1122185Niederschrift BWATabelle LWL
Marzahn-Hellersdorf 332565Niederschrift 325Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 65; BWA: 69; Tabelle LWL: 69
Marzahn-Hellersdorf 550547Niederschrift 505Niederschrift BWATabelle LWL
Marzahn-Hellersdorf 551047Niederschrift 510Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 48, BWA: 47; Tabelle LWL: 47
Marzahn-Hellersdorf 6607252Niederschrift 607Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 252; BWA 256; Tabelle LWL: 256
Marzahn-Hellersdorf 6624312Niederschrift 624Niederschrift BWATabelle LWL
Lichtenberg 1115142Niederschrift 115Tabelle LWLNiederschrift: 148; Tabelle LWL: 142
Lichtenberg 11299Niederschrift 129Tabelle LWL
Lichtenberg 113216Niederschrift 132Niederschrift: 16; Tabelle LWL: 19
Laut handschriftlichem Vermerk in der Niederschrift des Wahllokals 132 wurden 19 Stimmzettel für die Wahl mit der Erststimme versehentlich nicht ausgegeben; drei Personen hätten die Wahl jedoch später nachgeholt.
Lichtenberg 330519Niederschrift 305Tabelle LWLNiederschrift: 41; Tabelle LWL 19
In der Niederschrift des Wahllokals 305 heißt es: „Bei den ersten 41 Stimmabgaben wurde der Stimmzettel für den Direkt-Kandidaten des Abgeordnetenhauses Berlin nicht ausgegeben.“ Dagegen geht die Landeswahlleitung in ihrer Tabelle vom 28. September 2022 von 19 nicht ausgegebenen Stimmzetteln für die Erststimme aus. Letzteres erscheint nachvollziehbar, da die Differenz zwischen den insgesamt abgegebenen Erststimmen und Wählenden laut amtlichem Endergebnis 19 beträgt.
Lichtenberg 330920Niederschrift 309Tabelle LWL
Lichtenberg 3320262Niederschrift 320Tabelle LWL
Lichtenberg 3333144Niederschrift 333Tabelle LWL
Lichtenberg 333499Niederschrift 334Tabelle LWLNiederschrift: 100; Tabelle LWL: 99
Lichtenberg 440695Niederschrift 406Tabelle LWL
Lichtenberg 441565Niederschrift 415Tabelle LWLNiederschrift: 66; Tabelle LWL: 65
Lichtenberg 441627Niederschrift 416Tabelle LWL
Lichtenberg 443610Niederschrift 436Tabelle LWL
Lichtenberg 551518Niederschrift 515Tabelle LWL
Reinickendorf 331645Niederschrift 316Niederschrift: 45/48
Reinickendorf 5506105Niederschrift 506Tabelle LWL
Gesamt3.9101.546
142

Die Auswertung der Wahlniederschriften unter Berücksichtigung der Anmerkungen in den jeweiligen Niederschriften der Bezirkswahlausschüsse sowie der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Tabelle der Landeswahlleitung ergibt ferner, dass mindestens 1.939 Wählende ihre Erststimme und mindestens 2.063 Wählende ihre Zweitstimme auf einem falschen und damit ungültigen Stimmzettel abgaben. Die Verteilung der auf falschen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen stellt sich wie folgt dar:

143
Falsche Stimmzettel
WahlkreisWahllokalErststimmeZweitstimmeQuelleBWA = BezirkswahlausschussLWL = LandeswahlleitungAnmerkung zu sich widersprechenden Angaben in den verschiedenen Quellen
Mitte 661141Niederschrift 611Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 110239Niederschrift 102Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 110810Niederschrift 108Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 111215Niederschrift 112
Friedrichshain-Kreuzberg 111440Niederschrift 114Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 111682Niederschrift 116Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 82;BWA: 82;Tabelle LWL 81
In der Niederschrift des Wahllokals 116 ist handschriftlich festgehalten, dass 82 Stimmzettel aus Charlottenburg-Wilmersdorf ausgegeben wurden. Dies stimmt auch mit der Niederschrift des Bezirkswahlausschusses überein. Soweit die Landeswahlleitung in der eingereichten Tabelle von 81 falschen Stimmzetteln ausgeht, ist dies nicht nachvollziehbar. Zur Begründung verweist sie auf ihre eigene Anlage 5 zur Stellungnahme vom 20. Mai 2022, die ihrerseits keine Quelle für diese Zahl angibt.
Friedrichshain-Kreuzberg 112117Niederschrift 121Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 112468Niederschrift 124Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 112553Niederschrift 125Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 11276Niederschrift 127Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 112878Niederschrift 128Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 112997Niederschrift 129Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 2210183Niederschrift 210Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 221113Niederschrift 211Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 2214110Niederschrift 214Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 22186Niederschrift 218Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 222321Niederschrift 223Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 222435Niederschrift 224Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 36;BWA: 35;Tabelle LWL: 35
Friedrichshain-Kreuzberg 222636Niederschrift 226Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 37; BWA: 36; Tabelle LWL: 36
Friedrichshain-Kreuzberg 440173Niederschrift 401Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 4402123Niederschrift 402Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 440477Niederschrift 404Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 440521Niederschrift 405Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 440738Niederschrift 407Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 440843Niederschrift 408
Friedrichshain-Kreuzberg 440921Niederschrift 409Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 441023Niederschrift 410Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 441219Niederschrift 412Niederschrift BWATabelle LWL
Soweit die Landeswahlleitung in der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Tabelle auch von 19 falschen Stimmzetteln für die Wahl der Erststimme im Wahllokal 412 ausgeht, ist dies nicht nachvollziehbar und wird hier nicht zugrunde gelegt. Weder aus der Niederschrift selbst, noch aus der Niederschrift des Bezirkswahlausschusses oder aus dem Vermerk zum „Ergebnis der Überprüfung“ in der Tabelle der Landeswahlleitung ergeben sich hierfür Anhaltspunkte.
Friedrichshain-Kreuzberg 44164Niederschrift 416Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 442116Niederschrift 421Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 442218Niederschrift 422Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 44249Niederschrift 424Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 442539Niederschrift 425Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 550152Niederschrift 501Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 52; BWA: 52; Tabelle LWL: 53
Friedrichshain-Kreuzberg 550431Niederschrift 504Niederschrift BWANiederschrift: 33/31; BWA: 31
Friedrichshain-Kreuzberg 550620Niederschrift 506Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 550896Niederschrift 508Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 96 bzw. 98; BWA: 97; Tabelle LWL: 97
Friedrichshain-Kreuzberg 551124Niederschrift 511Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 551280Niederschrift 512Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 80; BWA: 81; Tabelle LWL: 81
Friedrichshain-Kreuzberg 551414Niederschrift 514Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 55167Niederschrift 516, Anlage Protokoll Beschlussfälle
Friedrichshain-Kreuzberg 55175Niederschrift 517Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 55184Niederschrift 518Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 552049Niederschrift 520Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 552141Niederschrift 521Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 552232Niederschrift 522Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 552412Niederschrift 524Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 55258Niederschrift 525Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 55266Niederschrift 526Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 66096Niederschrift 609Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 6610101Niederschrift 610Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 66147Niederschrift 614
Friedrichshain-Kreuzberg 661620Niederschrift 616Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 661711Niederschrift 617Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: circa 11; BWA: 13; Tabelle LWL: 13
Friedrichshain-Kreuzberg 66186Niederschrift 618Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 66200Niederschrift 620Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 0; BWA: 5; Tabelle LWL: 5
Friedrichshain-Kreuzberg 6621107Niederschrift 621Niederschrift BWATabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 66247Niederschrift 624Niederschrift BWATabelle LWL
Pankow 112238Niederschrift 122Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 40; BWA: 38; Tabelle LWL: 40
Pankow 660576Niederschrift 605Niederschrift BWATabelle LWL
Pankow 660678Niederschrift BWATabelle LWL
Pankow 7701110Niederschrift 701Niederschrift BWATabelle LWL
Pankow 882013Niederschrift 820Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 16; BWA: 13; Tabelle LWL: 13
Pankow 88217Niederschrift 821Niederschrift BWATabelle LWLNiederschrift: 7; BWA: 12; Tabelle LWL: 12
Für das Wahllokal 821 werden sieben falsche Stimmzettel für die Wahl zur Erststimme zugrunde gelegt. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass es insgesamt sieben ungültige Stimmabgaben mit der Erststimme gab. Dies entspricht auch dem amtlichen Ergebnis für das Wahllokal 821, wonach sieben abgegebene Erststimmen ungültig waren.
Charlottenburg-Wilmersdorf 11011021031060Niederschriften 101, 102, 103, 106Tabelle LWL
Entgegen der tabellarischen Aufstellung der Landeswahlleitung lassen sich den Niederschriften der Wahllokale 101, 102, 103 und 106 keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass in diesen Wahllokalen falsche Stimmzettel für die Wahl mit der Erststimme zum Abgeordnetenhaus ausgeteilt wurden. Vielmehr legen die Niederschriften nahe, dass falsche Stimmzettel für die Wahl zum Bundestag ausgegeben wurden.
Charlottenburg-Wilmersdorf 11088Tabelle LWL
Charlottenburg-Wilmersdorf 1119132Niederschrift 119
Charlottenburg-Wilmersdorf 222365Niederschrift 223Tabelle LWL
Charlottenburg-Wilmersdorf 330829Niederschrift 308, Anlage Protokoll Beschlussfälle
Charlottenburg-Wilmersdorf 442162Niederschrift 421
Charlottenburg-Wilmersdorf 442312Niederschrift 423
Charlottenburg-Wilmersdorf 442472Niederschrift 424
Charlottenburg-Wilmersdorf 55089Niederschrift 508, Anlage Protokoll BeschlussfälleTabelle LWL
Für das Wahllokal 508 wird zugrunde gelegt, dass neun falsche Stimmzettel für die Wahl mit der Erststimme ausgegeben wurden. Dies ergibt sich aus der Niederschrift. In dieser ist festgehalten: „Trotz rechtzeitiger Anforderung weiterer Wahlzettel waren irgendwann nicht mehr genügend Wahlzettel vorhanden. […] Es wurden daher zwischenzeitlich Wahlzettel von einem anderen Wahllokal genutzt. Es fiel erst später auf, dass die Wahlzettel für die Abgeordnetenhaus-Erststimme nicht identisch waren bzw. nicht korrekt für diesen Wahlbezirk. Der Fehler wurde umgehend korrigiert. Es resultierten < 10 ungültige Stimmen in der Folge.“ Dies stimmt mit den Feststellungen im Beschlussprotokoll überein, wonach neun Erststimmen als ungültig erklärt wurden. Die tabellarische Aufstellung der Landeswahlleitung bestätigt dies in den Anmerkungen, führt die falschen Stimmzettel dann jedoch ohne nachvollziehbaren Grund nicht in der Berechnung auf.
Charlottenburg-Wilmersdorf 660910Niederschrift 609Tabelle LWL
Steglitz-Zehlendorf 2204295Niederschrift 204Tabelle LWLNiederschrift: 295; Tabelle LWL: 307
Steglitz-Zehlendorf 2205402Niederschrift 205Tabelle LWL
Steglitz-Zehlendorf 220989Niederschrift 209Tabelle LWLNiederschrift: 89; Tabelle LWL: 99
Steglitz-Zehlendorf 6605116Niederschrift 605Tabelle LWLNiederschrift: 116; Tabelle LWL: 118
Steglitz-Zehlendorf 6609159Niederschrift 609Tabelle LWLNiederschrift: 159; Tabelle LWL: 173
Gesamt1.9392.063
144

bb. Aus dem Vortrag der Landeswahlleitung und des Bezirkswahlleiters Friedrichshain-Kreuzberg ergibt sich, dass eine weitere „deutlich vierstellige Zahl“ an Wählenden, die nicht beziffert worden ist, ihre Zweitstimme in Friedrichshain-Kreuzberg auf Kopien von Stimmzetteln und damit ungültig abgab. Ob auch in Charlottenburg-Wilmersdorf Kopien von Stimmzetteln zum Einsatz kamen - wie die Landeswahlleitung in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2022 vorträgt - kann dahinstehen, weil dies für die Frage, ob Mandatsrelevanz der Wahlfehler vorliegt, nicht von Belang ist, wie die nachfolgenden Erläuterungen zeigen.

145

cc. Nach den Niederschriften der Wahllokale, den Protokollen der Bezirkswahlausschüsse, den im Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sowie der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Tabelle der Landeswahlleitung ist es darüber hinaus überwiegend wahrscheinlich, dass eine erhebliche Anzahl von Stimmen wegen Unterbrechungen der Wahlhandlung und einer Beeinflussung durch Prognosen nicht oder nicht unbeeinflusst abgegeben werden konnte. Dies ergibt sich aus der dokumentierten Dauer der Unterbrechungen (1) und der nicht unbeeinflussten Stimmabgaben (2). Ausgehend von der dokumentierten Dauer lassen sich die hierdurch betroffenen Stimmen näherungsweise berechnen (3).

146

(1) Die in den Wahlniederschriften und Protokollen der Bezirkswahlausschüsse dokumentierten sowie mit den eidesstattlichen Versicherungen und der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Tabelle der Landeswahlleitung vorgetragenen Unterbrechungen summieren sich auf mindestens 6.294 Minuten in vier Wahlkreisverbänden. Soweit nicht im Einzelnen erläutert, legt der Verfassungsgerichtshof bei sich widersprechenden Angaben die geringste Dauer zugrunde. Einer weiteren Aufklärung bedarf es insoweit nicht, weil bereits diese Zahl zusammen mit den weiteren betroffenen Stimmen die Mandatsrelevanz begründet.

147

Die Unterbrechungen setzen sich wie folgt zusammen:

148
Unterbrechungen der Wahlhandlung
WahlkreisWahl-lokalVortragQuelleDauer in Minuten
Mitte 1102Beginn der Stimmabgabe: 9 Uhr, da das Gebäude des Wahllokals erst mithilfe der Feuerwehr geöffnet werden konnteNiederschrift 10260
Mitte 1106Beginn der Stimmabgabe: 8:55 Uhr, da das Gebäude des Wahllokals erst mithilfe der Feuerwehr geöffnet werden konnteNiederschrift 106Niederschrift 10255
Mitte 1110Gegen 17 Uhr gingen die Stimmzettel aus, nach 30 Minuten trafen neue Stimmzettel einEinsprechende zu 4: zitierter Beitrag von Prof. Dr. Waldhoff auf dem Verfassungsblog („Wahlen in Berlin: ein Bericht“)15
Unterbrechung von 20 MinutenStellungnahme Bezirkswahlleiterin Mitte vom 23.03.2022 in VerfGH 172/21
Unterbrechung von 15 MinutenTabelle Landeswahlleitung
Friedrichshain-Kreuzberg 1116Keine Wahlen wegen vertauschter Stimmzettel von 10:45 Uhr bis 11:05 UhrNiederschrift 116Tabelle LWL20
Entgegen der Anmerkung der Landeswahlleitung - welche die Unterbrechung von 20 Minuten bestätigt - findet sich in der Niederschrift des Wahllokals 116 ein Hinweis auf diese Unterbrechung. Dort wurde durch einen Hinweis gegen 10:45 Uhr bekannt, dass Stimmzettel aus Charlottenburg-Wilmersdorf verwendet wurden; nach einem Telefonat mit dem Bezirkswahlleiter sei die Wahlhandlung gegen 11:05 Uhr fortgesetzt worden.
Friedrichshain-Kreuzberg 2201Keine Wahlen von 8 Uhr bis 9 Uhr wegen vertauschter StimmzettelNiederschrift 20160
Friedrichshain-Kreuzberg 2208Unterbrechung von zehn MinutenNiederschrift 208Anlage 4, Stellungnahme BWL FK vom 30.03.2022Tabelle LWL10
Friedrichshain-Kreuzberg 2214Unterbrechung von 10:09 Uhr bis 10:36 UhrNiederschrift 21427
Unterbrechung von 25 MinutenNiederschrift BWA, Anlage (Tabelle)
Unterbrechung von 25 Minuten, Uhrzeit unbekanntTabelle LWL
Für das Wahllokal 214 steht nach den präzisen Angaben in der Niederschrift des Wahllokals fest, dass die Wahlhandlung von 10:09 Uhr bis 10:36 Uhr unterbrochen war. Soweit die Landeswahlleitung in der tabellarischen Aufstellung festhält, die Dauer der Unterbrechung sei unbekannt und eine Unterbrechung von 25 Minuten ansetzt, widerspricht dies den eindeutigen Angaben in der Niederschrift. Ebenso wird in der Anlage der Niederschrift des Bezirkswahlausschusses eine Unterbrechung von 25 Minuten aufgeführt, ohne jedoch die konkreten Angaben in der Niederschrift zu berücksichtigen.
Friedrichshain-Kreuzberg 2223Unterbrechung von 12:40 Uhr bis 13:17 Uhr wegen fehlender Stimmzettel für das Abgeordnetenhaus (Erststimme)Niederschrift 223Tabelle LWL37
Friedrichshain-Kreuzberg 2226Unterbrechung von einer Stunde wegen vertauschter StimmzettelAnlage 4, Stellungnahme BWL FK vom 31.03.202260
Unterbrechung von circa zehn MinutenNiederschrift 226
Unterbrechung von einer Stunde wegen falscher StimmzettelTabelle LWL
Für das Wahllokal 226 legt der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Bezirkswahlleiters (Anlage 4 der Stellungnahme vom 31. März 2022) sowie der Tabelle der Landeswahlleitung vom 28. September 2022 eine Unterbrechung von 60 Minuten zugrunde. Beide stützen sich auf eine Befragung des Wahlvorstehenden.
Friedrichshain-Kreuzberg 4401Unterbrechung von circa 120 Minuten von 10 Uhr bis 12 Uhr und am Nachmittag mit nicht benannter DauerAnlage 4, Stellungnahme BWL FK vom 31.03.2022Tabelle LWL100
Unterbrechung von 10:50 Uhr bis 12:30 Uhr (100 Minuten)Niederschrift 401Tabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 4402Zwei Unterbrechungen von insgesamt 120 Minuten wegen vertauschter StimmzettelAnlage 4, Stellungnahme BWL FK vom 31.03.202294
Unterbrechung von 11:16 Uhr bis 12:30 Uhr sowie von 16:55 Uhr bis 17:15 UhrNiederschrift 402
Unterbrechung von 74 MinutenNiederschrift BWA
Zwei Unterbrechungen circa zwei Stunden; Unterbrechung von 11:16 Uhr bis 12:30 UhrTabelle LWL
Der Verfassungsgerichtshof geht nach den ausführlichen handschriftlichen Angaben in der Niederschrift des Wahllokals 402 von zwei Unterbrechungen mit insgesamt 94 Minuten aus. Soweit die Befragung des Wahlvorstehenden im Nachhinein gemäß der Anlage 4 des Bezirkswahlleiters Friedrichshain-Kreuzberg sogar eine Summe von 120 Minuten angibt, deckt dies die 94 Minuten als Mindestwert. Dagegen ist die Angabe von 74 Minuten Unterbrechung in der Tabelle der Landeswahlleitung widersprüchlich und wird hier nicht zugrunde gelegt. In ihren Anmerkungen gibt die Landeswahlleitung einerseits an, es habe zwei Unterbrechungen von insgesamt circa zwei Stunden gegeben, legt dann aber nur die Dauer der ersten Unterbrechung von 11:16 Uhr bis 12:30 Uhr zugrunde. Die zweite ausdrücklich in der Niederschrift vermerkte Unterbrechung von 16:55 Uhr bis 17:15 Uhr scheint dabei übersehen worden zu sein.
Friedrichshain-Kreuzberg 4403Unterbrechung von 11:45 Uhr bis 12:30 Uhr und 16:40 Uhr bis 17:15 UhrNiederschrift 403Tabelle LWL80
Friedrichshain-Kreuzberg 4404Unterbrechung der Wahl bezüglich der Wahl mit der Zweitstimme zum Abgeordnetenhaus von 10:35 Uhr bis 11:15 UhrNiederschrift 40440
„Kurze Pause von circa 10:40 Uhr bis 11 Uhr, in der nicht AGH-2. Stimme gewählt werden konnte.“ Dauer der Unterbrechung unbekanntTabelle LWL
Für das Wahllokal 404 wird eine Unterbrechung von 10:35 Uhr bis 11:15 Uhr (40 Minuten) zugrunde gelegt. Diese ergibt sich bei verständiger Würdigung aus der Niederschrift des Wahllokals. In dieser ist handschriftlich vermerkt, dass vertauschte Zweitstimmzettel vorlagen und nach einem Telefonat um 10:35 Uhr mit dem Bezirkswahlamt die Wahl „gestoppt“ wurde („Stopp der Wahl, anschließende Kommunikation an die Wartenden“). Zunächst erfolgte im Anschluss daran nach den Angaben in der Niederschrift eine Fortsetzung der Wahl „ohne Abgeordnetenhaus“. Das Wahllokal erhielt ab 11:15 Uhr Stimmzettel von anderen Wahllokalen. Ab diesem Zeitpunkt geht der Verfassungsgerichtshof von einer Fortsetzung der Wahl zum Abgeordnetenhaus aus. Soweit die Landeswahlleitung in ihrer Tabelle angibt, die Dauer der Unterbrechung gehe aus der Niederschrift nicht hervor, und daher keine Dauer der Unterbrechung angibt, wird dieser detaillierte handschriftliche Vermerk außer Acht gelassen.
Friedrichshain-Kreuzberg 4412Unterbrechung der Wahl bezüglich der Zweitstimme zum Abgeordnetenhaus von 8:45 Uhr bis 10:25 UhrNiederschrift 412Tabelle LWL100
Für das Wahllokal 412 wird eine Unterbrechung von 8:45 Uhr bis 10:25 Uhr jedenfalls für die Wahl mit der Zweitstimme zugrunde gelegt. Nach dem ausführlichen handschriftlichen Vermerk in der Niederschrift wurde um 8:45 Uhr festgestellt, dass falsche Stimmzettel für die Zweitstimme zum Abgeordnetenhaus vorlagen. Von Seiten des Bezirkswahlamtes sei zu diesem Zeitpunkt die Anweisung gekommen, keine Stimmzettel für die Wahl mit der Zweitstimme anzunehmen. Wählenden mit „Terminschwierigkeiten“ sei die Wahl der anderen Stimmen ermöglicht worden. Hiervon hätten einige Wählende Gebrauch gemacht. Um 10:25 Uhr seien die richtigen Stimmzettel geliefert worden. Auch die Landeswahlleitung geht in ihrer tabellarischen Aufstellung von einer Unterbrechung von 100 Minuten aus.
Friedrichshain-Kreuzberg 4423Unterbrechung von zwei StundenAnlage 4, Stellungnahme BWL FK vom 31.03.202270
Unterbrechung von 13:40 Uhr bis 14:50 UhrNiederschrift 423Tabelle LWL
Unterbrechung von 100 MinutenNiederschrift BWA, Anlage (Tabelle)
Friedrichshain-Kreuzberg 5525Unterbrechung von 10:56 Uhr bis 10:59 UhrNiederschrift 525Tabelle LWL3
Friedrichshain-Kreuzberg 6601Unterbrechung für eineinhalb Stunden wegen fehlender StimmzettelNiederschrift 601Tabelle LWL90
Friedrichshain-Kreuzberg 6618Unterbrechung der Wahl von 8:30 Uhr bis 8:42 Uhr wegen vertauschter StimmzettelNiederschrift 618Tabelle LWL12
Friedrichshain-Kreuzberg 6621Stimmabgabe begann um 8:45 Uhr wegen verspäteter Lieferung der StimmzettelNiederschrift 621Tabelle LWL45
Friedrichshain-Kreuzberg 6624Unterbrechung wegen vertauschter Stimmzettel von 8:30 Uhr bis 8:35 UhrNiederschrift 624Tabelle LWL5
Pankow 1100Unterbrechung von 17:30 Uhr bis 17:45 UhrNiederschrift 10015
Pankow 1101Unterbrechung von 17:30 Uhr bis 17:35 Uhr wegen fehlender StimmzettelNiederschrift 101Tabelle LWL5
Unterbrechung von 17:30 Uhr bis 17:45 UhrNiederschrift BWA, Anlage (Tabelle)
Für das Wahllokal 119 geht der Verfassungsgerichtshof bei verständiger Würdigung der Tabelle der Landeswahlleitung und der Niederschrift von keiner Unterbrechung der Wahl zum Abgeordnetenhaus aus. Soweit die Landeswahlleitung eine 30-minütige Unterbrechung zugrunde legt, ergibt sich dies weder nachvollziehbar aus ihren eigenen Anmerkungen noch aus der Wahlniederschrift. Eine Quelle für diese Unterbrechung gibt die Landeswahlleitung - anders als bei anderen Unterbrechungen - nicht an. Die Wahlniederschrift enthält nur die Angabe, dass Stimmzettel für die Bundestagswahl fehlten. Angaben zu Uhrzeit, Dauer und den Folgen des Fehlens liegen nicht vor.
Pankow 1121Unterbrechung von 17:15 Uhr bis 17:58 Uhr wegen fehlender StimmzettelNiederschrift 121Niederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL43
Pankow 2200Unterbrechung der Wahl von 16:50 Uhr bis 18:45 Uhr (Schluss der Wahlhandlung) wegen fehlender StimmzettelNiederschrift 200115
Abbruch, nicht nur Unterbrechung; fehlende Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus ab 16:30 Uhr; Unterbrechung von 18 Uhr bis 18:30 UhrTabelle LWL
Unterbrechung ab 15:30 Uhr bis 18:30 UhrEinsprechende zu 3: Anlage LLR 33 (eidesstattliche Versicherung)
Unterbrechung von 17 Uhr bis 19 UhrEinsprechende zu 3: Anlagen LLR 31, 32 (eidesstattliche Versicherungen)
Unterbrechung von 18 Uhr bis 18:30 UhrNiederschrift BWA, Anlage (Tabelle)
Für das Wahllokal 200 wird eine Unterbrechung von 115 Minuten zugrunde gelegt. Diese ergibt sich nachvollziehbar und detailliert aus dem handschriftlichen Vermerk zur Niederschrift des Wahllokals. Der Niederschrift lässt sich entnehmen, dass ab 16:30 Uhr keine vollständigen Wahlunterlagen mehr vorlagen. Ab 16:50 Uhr lagen gar keine Stimmzettel mehr vor. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war die Wahl bei verständiger Würdigung unterbrochen. Weiter ergibt sich aus dieser Niederschrift, dass bis 18:30 Uhr noch immer keine neuen Stimmzettel eingetroffen waren, so dass das Wahllokal um 18:45 Uhr geschlossen wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Niederschrift des Bezirkswahlausschusses und die Landeswahlleitung in ihrer Tabelle nur eine Unterbrechung von 18 Uhr bis 18:30 Uhr zugrunde legen. Die Angaben in der tabellarischen Aufstellung der Landeswahlleitung sind überdies widersprüchlich, wenn sie einerseits in den Anmerkungen aufführt, dass ab 16:30 Uhr Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus fehlten, dann aber eine Unterbrechung von 18 Uhr bis 18:30 Uhr annimmt.
Pankow 2207Unterbrechung wegen fehlender Stimmzettel von 16:30 Uhr bis 18:45 Uhr (Schluss der Wahlhandlung), da keine ausreichenden Stimmzettel geliefert wurdenNiederschrift 207Tabelle LWL135
Die Angaben in der Niederschrift des Wahllokals 207 und in der tabellarischen Auflistung der Landeswahlleitung ergeben eine Unterbrechung von 135 Minuten zwischen 16:30 Uhr bis zum Schluss der Wahlhandlung um 18:45 Uhr. Insbesondere bestätigt die Landeswahlleitung in ihrer Tabelle, dass ab 16:30 Uhr keine Stimmzettel mehr vorhanden waren und erst um 18:45 Uhr einzig 20 Stimmzettel nachgeliefert wurden. Da diese nicht ausreichten, wurde die Wahl beendet. Dazu steht es im Widerspruch, wenn die Landeswahlleitung entgegen der eigenen Anmerkungen keine genaue Dauer einer Unterbrechung in ihren Berechnungen festhält.
Pankow 2211Unterbrechung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus wegen fehlender Stimmzettel von 17 Uhr bis 18:40 UhrNiederschrift 211100
Unterbrechung von 17 Uhr bis 17:30 UhrTabelle LWL
Unterbrechung von 17 Uhr bis 18:30 UhrEinsprechende zu 3: Anlage LLR 42, Einspruch des Bundeswahlleiters, Anlage 7a
Für das Wahllokal 211 legt der Verfassungsgerichtshof bei verständiger Würdigung der vorgenannten Quellen eine Unterbrechung der Wahl zum Abgeordnetenhaus von 17 Uhr bis 18:40 Uhr (Schluss der Wahlhandlung) entsprechend den detaillierten Angaben in der Niederschrift zugrunde. Aus dieser ergibt sich, dass gegen 17 Uhr das Wahllokal mangels Stimmzetteln für die Zweitstimme zum Abgeordnetenhaus geschlossen wurde. Zwar wurde das Wahllokal um 17:30 Uhr wieder geöffnet, jedoch konnten während der restlichen Öffnungszeit bis 18:40 Uhr keine Stimmzettel für die Wahl mit der Erst- und Zweitstimme zum Abgeordnetenhaus ausgegeben werden. Dies kommt faktisch einer Unterbrechung der Wahl zum Abgeordnetenhaus gleich. Soweit die Landeswahlleitung in ihrer Tabelle für dieses Wahllokal eine Unterbrechung von 17 Uhr bis 17:30 Uhr annimmt, widerspricht dies nicht nur den Angaben in der Niederschrift, sondern auch ihren eigenen Anmerkungen in der Tabelle; dort nimmt sie Bezug auf die Niederschrift und führt aus, dass seit 17:30 Uhr bis 18:40 Uhr keine Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus ausgegeben wurden.
Für das Wahllokal 212 geht der Verfassungsgerichtshof bei verständiger Würdigung der Tabelle der Landeswahlleitung und der Niederschrift von keiner Unterbrechung der Wahl zum Abgeordnetenhaus aus. Soweit die Landeswahlleitung eine 15-minütige Unterbrechung zugrunde legt, ergibt sich dies weder nachvollziehbar aus ihren eigenen Anmerkungen noch aus der Wahlniederschrift. In den Anmerkungen der Tabelle der Landeswahlleitung ist lediglich vermerkt, dass ab 17:50 Uhr Stimmzettel für die Wahl zum Bundestag fehlten und die Wahl um 18:25 Uhr beendet wurde. Diese Angaben finden sich auch in der Niederschrift des Wahllokals. Jedoch steht nicht fest, dass aus diesem Grund die Wahl insgesamt unterbrochen war.
Pankow 2213Unterbrechung von 17:30 Uhr bis 18:10 UhrNiederschrift 213Tabelle LWL40
Pankow 2216Unterbrechung der Wahl von 17:40 Uhr bis 18:07 Uhr wegen fehlender Stimmzettel für die Wahl zum BundestagNiederschrift 216Niederschrift BWA, Anlage (Tabelle)27
Unterbrechung von 17:30 Uhr bis 17:45 UhrTabelle LWL
Für das Wahllokal 216 wird unter Berücksichtigung der Angaben in den Niederschriften des Wahllokals und des Bezirkswahlausschusses von einer Unterbrechung von 17:40 Uhr bis 18:07 Uhr ausgegangen. Nach dem handschriftlichen Vermerk in der Niederschrift fehlten ab 17:40 Uhr Stimmzettel für die Bundestageswahl, sodass „keine Wahl mehr möglich“ gewesen sei. Soweit die Landeswahlleitung in ihrer Tabelle lediglich eine Unterbrechung von 15 Minuten zugrunde legt, ergibt sich dies nicht nachvollziehbar aus ihren Anmerkungen. Darin wird die Dauer der fehlenden Stimmzettel von 17:40 Uhr bis 18:07 Uhr bestätigt. Die Angabe, es sei „etwa 17:45 Uhr“ in „allen WL weiter“ gegangen, ist erkennbar auf mehrere Wahllokale („WL“) bezogen und nicht nur auf 216.
Pankow 3300Unterbrechung von 17 Uhr bis 18 UhrTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Pankow 3303Unterbrechung der Wahlhandlung für 48 Minuten wegen fehlender StimmzettelStellungnahme Landeswahlleitung vom 15.03.202248
Pankow 3305Unterbrechung von 17 Uhr bis 18 Uhr wegen fehlender StimmzettelNiederschrift 305Stellungnahme BWL Pankow vom 15.03.2022 in VerfGH 156/2160
Unterbrechung von 45 MinutenTabelle LWL
Für das Wahllokal 305 ergibt sich aus der Wahlniederschrift sowie den Stellungnahmen der Landeswahlleitung und der Bezirkswahlleitung in dem hier verbundenen Verfahren VerfGH 156/21 eine Unterbrechung von einer Stunde. Soweit die Landeswahlleitung in ihrer Tabelle nur 45 Minuten veranschlagt, erschließt sich nicht, auf Grundlage welcher Quelle sie von dieser Dauer ausgeht. Sie steht im Widerspruch zu dem ausführlichen handschriftlichen Vermerk in der Niederschrift. Dort ist festgehalten: „In der Zeit von 17:00 - 18:00 Uhr waren keine Stimmzettel mehr vorhanden.“ Dies hat die Bezirkswahlleitung in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2022 bestätigt.
Pankow 3308Unterbrechung von 17 Uhr bis 18 UhrStellungnahme BWL Pankow vom 15.03.2022Niederschrift 30860
Unterbrechung von 16:30 Uhr bis 17:30 UhrStellungnahme der Landeswahlleitung vom 16.03.2022 in VerfGH 156/21
Pankow 3312Unterbrechung von 16:07 Uhr bis 16:58 UhrNiederschrift 31251
Unterbrechung von 16:07 Uhr bis 16:54 UhrStellungnahme BWL Pankow vom 15.03.2022 in VerfGH 156/21Tabelle LWL
Unter Zugrundelegung der Niederschrift des Wahllokals 312 ist von einer Unterbrechung von 51 Minuten auszugehen. Diese ergibt sich aus dem deutlichen handschriftlichen Vermerk in der Niederschrift: „16:07 - 16:58 war Wahl unterbrochen“. Soweit in der Stellungnahme der Bezirkswahlleiterin abweichend von einer Unterbrechung bis 16:54 Uhr ausgegangen wird, erschließt sich der Grund hierfür nicht. Sollte sich dies auf eine nachträgliche mündliche Mitteilung des Wahlvorstehenden stützen, erachtet der Verfassungsgerichtshof die Niederschrift angesichts der präzisen zeitlichen Angaben als überzeugender. Die Landeswahlleitung scheint in ihrer Tabelle die mündlichen Angaben zu übernehmen. Soweit sie ausführt, die Niederschrift enthalte keine Angaben, übersieht dies den ausdrücklichen handschriftlichen Vermerk.
Pankow 3315Unterbrechung von 17:30 Uhr bis 17:38 UhrNiederschrift 315Stellungnahme BWL Pankow vom 29.03.2022 in VerfGH 171/21Tabelle LWL8
Pankow 4403Unterbrechung von 16:45 Uhr bis 17:45 UhrTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Pankow 4409Unterbrechung von 16:10 Uhr bis 17:30 UhrNiederschrift 409Niederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL80
Pankow 4411Unterbrechung von 16:20 Uhr bis 17:50 UhrNiederschrift 41180
Unterbrechung Dauer unbekanntTabelle LWL
Aus den Angaben in der Tabelle der Landeswahlleitung sowie der Niederschrift des Wahllokals 411 ergibt sich bei verständiger Würdigung, dass die Wahlhandlung von 16:20 Uhr bis 17:40 Uhr insgesamt unterbrochen war. In der Wahlniederschrift ist festgehalten, dass der Wahlbetrieb ab 16:20 Uhr „gestockt“ habe, Wählende hätten abwarten müssen. Die „Wahlhandlungen“ seien nach Eintreffen der Stimmzettel um 17:50 Uhr fortgesetzt worden. Soweit die Landeswahlleitung dementgegen in der tabellarischen Darstellung von einer unbekannten Dauer der Unterbrechung ausgeht, ist dies nicht nachvollziehbar. Auch aus ihren Anmerkungen ergibt sich im Einklang mit der Niederschrift, dass seit 16:20 Uhr Stimmzettel fehlten und die Wahl nach Eintreffen der Stimmzettel „gegen 17:40 Uhr“ fortgesetzt wurde.
Pankow 4416Unterbrechung von 17:15 Uhr bis 17:30 UhrNiederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Niederschrift 416Tabelle LWL15
Pankow 5502Unterbrechung von 18 Uhr bis 18:25 UhrNiederschrift 502Niederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL25
Pankow 5512Unterbrechung von 17:20 Uhr bis 17:50 UhrNiederschrift 512Niederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL30
Pankow 5518Unterbrechung von 17:30 Uhr bis 17:50 UhrNiederschrift 518Niederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL20
Pankow 6603Unterbrechung von circa 16:30 Uhr bis 17 UhrNiederschrift 60330
Pankow 6604Unterbrechung von circa 17 Uhr bis 17:10 UhrTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)Niederschrift 60410
Pankow 6605Wahlhandlung mehrmals „pausiert“, „im längsten Fall etwa eine Stunde“Tabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Pankow 6606Unterbrechung am Nachmittag von circa einer StundeTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Pankow 6607Unterbrechung von 16:30 Uhr bis 17:30 UhrNiederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Pankow 6609Unterbrechung von 15:30 Uhr bis 17:30 UhrNiederschrift 609Niederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)120
Pankow 6610Unterbrechung von 16:45 Uhr bis 17:35 UhrNiederschrift 61050
Unterbrechung von 16:45 Uhr bis 17:30 UhrNiederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL
Für das Wahllokal 610 werden für die Dauer der Unterbrechung die Angaben in der Niederschrift des Wahllokales zugrunde gelegt. Danach fehlten für die Dauer von 16:45 Uhr bis 17:35 Uhr Stimmzettel; der Wahlvorgang war also faktisch unterbrochen. Soweit in der Niederschrift des Bezirkswahlausschusses nur eine Unterbrechung bis 17:30 Uhr angegeben ist, stützt sich dies nicht auf eigene Quellen. Die Landeswahlleitung übernimmt in ihrer Tabelle scheinbar diese Angaben. Soweit sie sich hierbei auf die Angaben in der Niederschrift beruft, können nur die Angaben in der Niederschrift des Bezirkswahlausschusses, nicht aber die eindeutigen Angaben in der Niederschrift des Wahllokals gemeint sein.
Pankow 6612Unterbrechung von 16:46 Uhr bis 17:03 UhrNiederschrift 61217
Unterbrechung von 16:46 Uhr bis 17:30 UhrNiederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)
Pankow 6614Unterbrechung von 16:30 Uhr bis 17 UhrNiederschrift 614Niederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)30
Für das Wahllokal 616 kann die Dauer einer Unterbrechung entgegen der Tabelle der Landeswahlleitung nicht verlässlich festgestellt werden. Den Anmerkungen der Landeswahlleitung ist zu entnehmen, dass die Wahlhandlung „kurz pausiert“ wurde, für welche Dauer, ist der Anmerkung nicht zu entnehmen.
Pankow 661760 Minuten Unterbrechung am NachmittagTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Pankow 6619Unterbrechung von 16:15 Uhr bis 17:45 UhrNiederschrift 619Niederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL90
Pankow 6620Unterbrechung von 16:20 Uhr bis 17:30 UhrNiederschrift 62070
Pankow 6621Unterbrechung von 17:50 Uhr bis 18:37 UhrNiederschrift 621Tabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)47
Pankow 6622Unterbrechung von 16:30 Uhr bis 17:10 Uhr und 17:35 Uhr bis 17:42 UhrNiederschrift 62247
Unterbrechung von 16:30 Uhr bis 17:10 Uhr und 17:35 Uhr bis 18:10 UhrTabelle LWL
Unterbrechung von 16:30 Uhr bis 17:10 Uhr und 17:35 Uhr bis 17:10 UhrNiederschrift BWA
Der Verfassungsgerichtshof ist unter Berücksichtigung der oben genannten Quellen der Überzeugung, dass die Unterbrechung im Wahllokal 622 mindestens 47 Minuten dauerte. Aus den Angaben in der Niederschrift ergibt sich, dass für diese Dauer insgesamt Stimmzettel für die Wahl zum Bundestag fehlten. Die Landeswahlleitung geht in Übereinstimmung mit dem Bezirkswahlausschuss davon aus, dass die Wahlhandlungen für diese Zeit insgesamt unterbrochen waren. Dies wird gestützt durch den Umstand, dass die Stimmabgabevermerke für die Wahl zum Bundestag und für die Wahl zum Abgeordnetenhaus identisch sind; eine Teilwahl erscheint danach unwahrscheinlich. Soweit allerdings die Dauer in der Niederschrift des Bezirkswahlausschusses mit 16:30 Uhr bis 17:10 Uhr und 17:35 Uhr bis 17:10 Uhr angegeben wird, muss es sich um einen redaktionellen Fehler handeln. Ebenso erschließt sich nicht, auf Grund welcher Quelle die Landeswahlleitung in ihrer Tabelle bei der zweiten Unterbrechung von einer Dauer bis 18:10 Uhr ausgeht. Weitere Quellen als die der Niederschrift nennt sie nicht.
Pankow 6624Unterbrechung 16 Uhr bis 16:45 Uhr, 17:15 Uhr bis 17:48 Uhr wegen fehlender Stimmzettel für die Wahl zum Bundestag, Teilwahl nur für BVV durchgeführtNiederschrift 624Niederschrift BWA78
Unterbrechung von 16:15 Uhr bis 17:48 UhrTabelle LWL
Pankow 7709Unterbrechung von 17:39 Uhr bis 17:54 UhrNiederschrift 70915
Pankow 7713Unterbrechung von 16 Uhr bis 17:45 UhrNiederschrift 713Tabelle LWL105
Pankow 7720Unterbrechung von 16:55 Uhr bis 17:50 UhrNiederschrift 720Tabelle LWL55
Pankow 8802Unterbrechung von 17:15 Uhr bis 18 UhrNiederschrift 802Stellungnahme BWL Pankow vom 28.03.2022 in VerfGH 172/21Tabelle LWL45
Pankow 8803Unterbrechung der Wahl von 15:07 Uhr bis 15:44 Uhr sowie 16:35 Uhr bis 17:42 UhrNiederschrift 803Tabelle LWL104
Unterbrechung der Wahl von 15:07 Uhr bis 15:44 Uhr sowie 16:42 Uhr bis 17:42 UhrStellungnahme BWL Pankow vom 28.03.2022 inVerfGH 172/21
Soweit in der Stellungnahme der Bezirkswahlleiterin Pankow vom 28. März 2022 im hier verbundenen Verfahren VerfGH 172/21 für die zweite Unterbrechung im Wahllokal 803 die Dauer von 16:42 Uhr bis 17:42 Uhr angegeben wird, muss es sich um einen redaktionellen Fehler handeln. Denn die Bezirkswahlleiterin stützt sich bei ihren Angaben ausschließlich auf die Niederschrift des Wahllokals, die eine Dauer von 16:35 Uhr bis 17:42 Uhr festhält.
Pankow 8804Unterbrechung von 16:35 Uhr bis 17:42 UhrNiederschrift 804Stellungnahme BWL Pankow vom 29.03.2022 inVerfGH 171/21, Anlage 3Tabelle LWL67
Pankow 880516:50 Uhr bis 17:50 Uhr Unterbrechung der Wahl zum Abgeordnetenhaus, von 17:50 Uhr bis 18 Uhr weiterhin Unterbrechung zur Wahl mit der ErststimmeNiederschrift 80560
Unterbrechung nachmittags für 45 MinutenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)
Für das Wahllokal 805 geht der Verfassungsgerichtshof von einer Unterbrechung der Wahl zum Abgeordnetenhaus von 60 Minuten (bzw. 70 Minuten für die Wahl mit der Erststimme) aus. Dies ergibt sich aus den detaillierten Angaben der Wahlniederschrift. Soweit die Landeswahlleitung lediglich 45 Minuten auf Grund nachträglicher telefonischer Angaben des stellvertretenden Wahlvorstehenden angibt, ohne sich mit den Angaben in der Niederschrift auseinanderzusetzen, überzeugt dies nicht.
Pankow 8807Unterbrechung von 16:30 Uhr bis 18:30 UhrTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)Niederschrift BWA, Anlage (Tabelle)120
Pankow 8808Unterbrechung von 15 Uhr bis 16:30 Uhr wegen fehlender StimmzettelTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)30
Fehlende Stimmzettel ab 16 UhrNiederschrift 808
Zwar ergibt sich aus der Tabelle der Landeswahlleitung die Information, dass nach Mitteilung des Wahlvorstehenden die Wahl für 90 Minuten von 15 Uhr bis 16:30 Uhr unterbrochen gewesen sei. Der Verfassungsgerichtshof legt dagegen für das Wahllokal 808 lediglich eine Mindestdauer von 30 Minuten Unterbrechung zugrunde, denn die Angaben der Landeswahlleitung stehen im Widerspruch zum handschriftlichen Vermerk vom Wahltag, wonach die Stimmzettel erst ab 16 Uhr fehlten.
Pankow 8810Unterbrechung von 16:30 Uhr bis 17:50 UhrTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)96
Unterbrechung von 16:34 Uhr bis 18:10 UhrNiederschrift 810
Für das Wahllokal 810 steht zur Überzeugung des Verfassungsgerichtshofes fest, dass die Wahlhandlung insgesamt von 16:34 Uhr bis 18:10 Uhr unterbrochen war. Dass es auf Grund des Fehlens der Stimmzettel für die Wahl zum Bundestag insgesamt zu einer Unterbrechung kam, ergibt sich aus der Niederschrift unter Berücksichtigung der nachträglichen Mitteilung des Wahlvorstehenden gegenüber der Landeswahlleitung sowie ergänzend aus der Niederschrift des Bezirkswahlausschusses. Dies stimmt auch mit den identischen Stimmabgabevermerken für die Wahl zum Bundestag und die Wahl zum Abgeordnetenhaus überein; diese sprechen gegen eine Teilwahl zum Abgeordnetenhaus während der Dauer des Fehlens. Für die genaue Dauer erscheinen die präzisen zeitlichen Angaben in der Niederschrift vom Wahltag gegenüber einer nachträglichen, auf Erinnerung beruhenden Mitteilung überzeugender.
Pankow 8811Unterbrechung von 17 Uhr bis 18 UhrNiederschrift 811Niederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Pankow 8812Unterbrechung von 17:30 Uhr bis 18 UhrTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)30
Pankow 8813Unterbrechung mindestens von 17:30 Uhr bis 18:15 Uhr für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus insgesamt bzw. von 17:30 Uhr bis 19 Uhr für die Wahl mit der Erststimme zum AbgeordnetenhausEinsprechende zu 3: Anlage LLR 37 (eidesstattliche Versicherung)45
Unterbrechung für die Wahl mit der Erststimme für eine unbekannte Dauer (Teilwahl wurde zugelassen)Tabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)
Für das Wahllokal 813 steht auf Grundlage der ausführlichen eidesstattlichen Versicherung LLR 37 fest, dass jedenfalls für die Dauer von 17:30 Uhr bis 18:15 Uhr insgesamt Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus fehlten und daher die Wahl unterbrochen war. Soweit die Landeswahlleitung in ihrer Tabelle keine Dauer einer Unterbrechung zugrunde legt, ist dies auf Grund der von ihr zitierten Angaben des Wahlvorstands nicht nachvollziehbar. Dieser gab allein an, dass in der Zeit, in der keine Stimmzettel für die Wahl mit der Erststimme zur Verfügung standen, eine Teilwahl zugelassen wurde. Dies deckt sich mit der eidesstattlichen Versicherung und steht im Übrigen nicht in Widerspruch zu der vorherigen Unterbrechung.
Pankow 8814Unterbrechung (gegebenenfalls zuzüglich Wartezeit) von 17:30 Uhr bis mindestens 18:30 UhrEinsprechende zu 3: Anlage LLR 38 (eidesstattliche Versicherung)60
wahrscheinlich Unterbrechung von 17 Uhr bis 18:30 UhrTabelle LWL
Aus der detaillierten eidesstattlichen Versicherung (Anlage LLR 38) ergibt sich zur Überzeugung des Verfassungsgerichtshofes, dass die Wahlhandlung wegen fehlender Stimmzettel jedenfalls in der Zeit von 17:30 Uhr bis 18:30 Uhr im Wahllokal 814 unterbrochen war. Dies wird gestützt durch die Anmerkung der Landeswahlleitung in der von ihr eingereichten Tabelle, wonach sich das Wahllokal 814 im gleichen Gebäude wie das Wahllokal 815 befand und ein vergleichbares Szenario einer Unterbrechung von 17 Uhr bis 18:30 Uhr wahrscheinlich sei. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Landeswahlleitung gleichwohl in ihrer Berechnung der Unterbrechungen keine konkrete Dauer angibt.
Pankow 8815Unterbrechung ab 17:15 Uhr bis 18:30 UhrNiederschrift 81575
Unterbrechung von 17 Uhr bis 18:30 UhrNiederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)
Pankow 8817Unterbrechung von 17:16 Uhr bis 17:45 UhrNiederschrift 817Niederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL29
Pankow 8818Unterbrechung von 17:15 Uhr bis 17:30 UhrNiederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL15
Pankow 8819Unterbrechung 17 Uhr bis 17:30 UhrNiederschrift 819Niederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL30
Pankow 8823Unterbrechung von 17:15 Uhr bis 17:30 UhrNiederschrift 823Tabelle LWL15
Pankow 9913Unterbrechung von 17:35 Uhr bis 18:20 UhrNiederschrift 913Niederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL45
Pankow 9914Unterbrechung von 17:30 Uhr bis 18:30 UhrTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Pankow 9917Unterbrechung von 16:25 Uhr bis 18:10 UhrNiederschrift 917Niederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL105
Pankow 9918Unterbrechung von 17:50 Uhr bis 18:15 UhrNiederschrift 918Niederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL25
Pankow 9922Unterbrechung von 16:45 Uhr bis 17:50 UhrNiederschrift 922Niederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL65
Pankow 9924Unterbrechung von 30 bis 45 MinutenTabelle LWL (Wahlvorstand)30
Pankow 9925Unterbrechung von 17:10 Uhr bis 18:28 UhrNiederschrift 925Niederschrift BWA, Anlage (Tabelle)Tabelle LWL78
Charlottenburg-Wilmersdorf 1104Unterbrechung von 16:28 Uhr bis16:34 UhrNiederschrift 104Tabelle LWL6
Charlottenburg-Wilmersdorf 1118Unterbrechung von 14:03 Uhr bis 14:24 UhrNiederschrift BWATabelle LWL21
Charlottenburg-Wilmersdorf 2204Unterbrechung von 14 Uhr bis 14:40 UhrNiederschrift BWATabelle LWL40
Charlottenburg-Wilmersdorf 2211Unterbrechung von 18 Uhr bis 18:15 UhrTabelle LWL15
Charlottenburg-Wilmersdorf 2220Unterbrechung von 17:05 Uhr bis 17:45 UhrNiederschrift 220Niederschrift BWATabelle LWL40
Charlottenburg-Wilmersdorf 2223Unterbrechung von 14:30 Uhr bis 15:30 UhrNiederschrift 223Niederschrift BWA60
Charlottenburg-Wilmersdorf 3304Stimmzettel fehlten für mindestens 40 Minuten; Aushang des Wahllokals als Anlage zur Niederschrift: „14:00. Bitte um 15:45 Uhr wiederkommen."Niederschrift 30440
Charlottenburg-Wilmersdorf 3309Unterbrechung insgesamt von 13:08 Uhr bis 13:22 Uhr, dann Fortsetzung unter Verzicht auf Wahl zur Zweitstimme bis 14:20 UhrNiederschrift 30914
Unterbrechung von 180 MinutenTabelle LWL
Unterbrechung gegen 13 Uhr bis circa 15 UhrEinsprechende zu 3: Anlage LLR 5a (eidesstattliche Versicherung)
Bei verständiger Würdigung der oben genannten Quellen wird für das Wahllokal 309 von einer Unterbrechung der Wahl insgesamt von 14 Minuten und der Wahl mit der Zweitstimme für 72 Minuten ausgegangen. Dies ergibt sich aus dem detaillierten Vermerk in der Niederschrift. Die Dauer von 13:22 Uhr bis 14:20 Uhr (Unterbrechung der Wahl mit der Zweitstimme) sowie von 14:20 Uhr (Fortsetzung der Wahl mit der Zweitstimme) bis 15 Uhr wird weiter unten gesondert als Wartezeit erfasst.
Charlottenburg-Wilmersdorf 3310Unterbrechung 13 Uhr bis 13:30 UhrTabelle LWL30
Charlottenburg-Wilmersdorf 3313Unterbrechung von 15:20 Uhr bis 16:10 UhrNiederschrift 313Niederschrift BWATabelle LWL50
Charlottenburg-Wilmersdorf 3316Unterbrechung von 13:30 Uhr 14:37 UhrNiederschrift BWATabelle LWL67
Charlottenburg-Wilmersdorf 3317Unterbrechung von 14 Uhr bis 15:20 UhrNiederschrift 317Niederschrift BWATabelle LWL80
Charlottenburg-Wilmersdorf 3328Unterbrechung von 14:34 Uhr bis 14:47 UhrNiederschrift BWATabelle LWL13
Charlottenburg-Wilmersdorf 5505Unterbrechung von 15 Uhr bis 15:50 UhrNiederschrift 50550
Charlottenburg-Wilmersdorf 5507Unterbrechung von 14:48 Uhr bis 15:05 UhrNiederschrift 50717
Charlottenburg-Wilmersdorf 5508Unterbrechung um 15 Uhr für drei MinutenNiederschrift 508Niederschrift BWATabelle LWL3
Charlottenburg-Wilmersdorf 5509Unterbrechung von 14:15 Uhr bis 15:15 UhrNiederschrift 509Tabelle LWL60
Charlottenburg-Wilmersdorf 5512Unterbrechung von 15 Uhr bis 15:30 UhrNiederschrift 512Tabelle LWL30
Charlottenburg-Wilmersdorf 5513Unterbrechung von 15 Uhr bis 15:30 UhrNiederschrift BWATabelle LWL30
Charlottenburg-Wilmersdorf 5519Unterbrechung von 13:10 Uhr bis 14:13 UhrNiederschrift 519Niederschrift BWATabelle LWL63
Charlottenburg-Wilmersdorf 5523Unterbrechung von 14:05 Uhr bis 14:35 Uhr und 18:10 Uhr bis 18:33 UhrNiederschrift BWATabelle LWL53
Charlottenburg-Wilmersdorf 5527Unterbrechung von 14:20 Uhr bis 15:45 UhrNiederschrift 527Niederschrift BWA85
Charlottenburg-Wilmersdorf 6605Unterbrechung von 15:45 Uhr bis 16:30 UhrNiederschrift 605Niederschrift BWATabelle LWL45
Charlottenburg-Wilmersdorf 6607Unterbrechung von 14:40 Uhr bis 15:38 UhrNiederschrift 607Niederschrift BWATabelle LWL58
Charlottenburg-Wilmersdorf 6609Unterbrechung ab 12:05 Uhr für 40 MinutenNiederschrift 609Tabelle LWL40
Charlottenburg-Wilmersdorf 6616Unterbrechung von 14 Uhr bis 14:30 UhrNiederschrift BWATabelle LWL30
Charlottenburg-Wilmersdorf 6618Unterbrechung von 14:15 Uhr bis 16:30 UhrNiederschrift 618135
Unterbrechung von 14:25 Uhr bis 16:30 UhrNiederschrift BWATabelle LWL
Für das Wahllokal 618 wird im Einklang mit dem handschriftlichen Vermerk in der Niederschrift des Wahllokals von einer Unterbrechung von 14:15 Uhr bis 16:30 Uhr ausgegangen. Soweit der Bezirkswahlausschuss in seiner Niederschrift von einer zehn Minuten geringeren Dauer der Unterbrechung ausgeht, ist nicht nachvollziehbar, auf welche Quelle dies gestützt ist. Vielmehr erscheint dies als Übertragungsfehler aus der von dem Bezirkswahlausschuss ausgewerteten Niederschrift. Die Angaben der Landeswahlleitung scheinen sich auf die Niederschrift des Bezirkswahlausschusses und nicht auf die Niederschrift des Wahllokals zu stützen, ohne dass für die Abweichung von der Wahlniederschrift ein nachvollziehbarer Grund bestünde.
Charlottenburg-Wilmersdorf 6619Unterbrechung für circa zwei StundenNiederschrift 619Niederschrift BWATabelle LWL120
Charlottenburg-Wilmersdorf 6621Unterbrechung von 13 Uhr bis 14:30 Uhr und 17:15 Uhr bis 17:30 UhrNiederschrift 621Niederschrift BWATabelle LWL105
Charlottenburg-Wilmersdorf 6625Unterbrechung von 13:44 Uhr bis 14:40 UhrNiederschrift 625Niederschrift BWATabelle LWL56
Charlottenburg-Wilmersdorf 7706Unterbrechung von 13:30 Uhr bis 14:45 UhrTabelle LWLNiederschrift 70675
Charlottenburg-Wilmersdorf 7713Unterbrechung von 13 Uhr bis 14:30 UhrTabelle LWLNiederschrift 71390
Für die Wahllokale 706 und 713 ergibt sich bei verständiger Würdigung der Wahlniederschriften und den Angaben der Landeswahlleitung in der von ihr eingereichten Tabelle, dass wegen des Fehlens von Stimmzetteln für die Bundestagswahl die Wahlhandlung insgesamt für die angegebene Dauer unterbrochen war. Zwar enthalten die Wahlniederschriften ausdrücklich nur Angaben zur Dauer des Fehlens der Stimmzettel. Die Landeswahlleitung selbst geht aber von einer Unterbrechung insgesamt aus. Dies wird gestützt durch die zahlenmäßig übereinstimmenden Stimmabgabevermerke.
Charlottenburg-Wilmersdorf 7714Unterbrechung von 14:15 Uhr bis 15:35 UhrNiederschrift 714Tabelle LWL80
Charlottenburg-Wilmersdorf 7720Unterbrechung von 14:20 Uhr bis 15:10 Uhr und 15:35 Uhr bis 15:50 UhrNiederschrift 720Niederschrift BWA65
Unterbrechung von 14:20 Uhr bis 15:10 UhrTabelle LWL
Für das Wahllokal 720 steht eine Unterbrechung für die Dauer von insgesamt 65 Minuten entgegen der Berechnung der Landeswahlleitung fest. Dies ergibt sich nachvollziehbar und detailliert aus dem handschriftlichen Vermerk zur Wahlniederschrift. Darin sind zwei Unterbrechungen, die erste von 14:20 Uhr bis 15:10 Uhr und die zweite von 15:35 Uhr bis 15:50 Uhr vermerkt. Die Niederschrift des Bezirkswahlausschusses bestätigt dies. Die Angaben der Landeswahlleitung in ihrer Tabelle erscheinen lückenhaft, wenn sie als Quelle die Niederschrift benennt, dann aber nur die erste Unterbrechung aufführt.
Charlottenburg-Wilmersdorf 7721Unterbrechung von 13:35 Uhr bis 14:40 UhrNiederschrift 721Tabelle LWL65
Charlottenburg-Wilmersdorf 7722Unterbrechung von 13:35 Uhr bis 14:30 UhrNiederschrift 72255
Charlottenburg-Wilmersdorf 7724Unterbrechung von 13:35 Uhr bis 14:30 UhrNiederschrift BWATabelle LWL55
Gesamt6.294
149

(2) Die Auswertung der Niederschriften der Wahllokale und ergänzend der Tabelle der Landeswahlleitung vom 28. September 2022 ergibt, dass eine große Zahl Wählender ihre Stimme nach 18 Uhr und damit nicht unbeeinflusst von den auf Nachwahlbefragungen beruhenden ersten Prognosen abgegeben hat.

150

Soweit die in den Niederschriften vermerkten Zeiten zum Schluss der Wahlhandlung in den einzelnen Wahllokalen im Widerspruch zu den zeitlichen Angaben stehen, die in der Anlage zum Einspruch des Bundeswahlleiters (LLR 42) aufgeführt sind, werden - von begründeten Ausnahmen abgesehen (s. u.) - die in den Niederschriften dokumentierten Zeiten zugrunde gelegt. Gründe dafür, von den Niederschriften als Originalquellen abzuweichen, sind bis auf die unten im Einzelnen begründeten Fälle nicht ersichtlich.

151

In allen 78 Wahlkreisen wurde die Wahl nach 18 Uhr in unterschiedlichem Umfang fortgesetzt. Die weiteren Öffnungszeiten in den einzelnen Wahllokalen summieren sich auf 21.941 Minuten:

152
Fortdauer der Wahlhandlung nach 18 Uhr
WahlkreisDauer nach 18 Uhr in Minuten
Mitte 1187
Mitte 2182
Mitte 3210
Mitte 4164
Mitte 5215
Mitte 6240
Mitte 7222
Friedrichshain-Kreuzberg 1311
Friedrichshain-Kreuzberg 2442
Friedrichshain-Kreuzberg 3179
Friedrichshain-Kreuzberg 4140
Für das Wahllokal 422 steht der Schluss der Wahlhandlung um 18:10 Uhr fest. In der Niederschrift ist keine Angabe erhalten. Diese Uhrzeit ergibt sich jedoch aus der Tabelle der Landeswahlleitung vom 28. September 2022; die Schließzeit entspricht danach der Mitteilung „Beendigung Wahlhandlung lt. amtlicher VÖ AfS“.
Friedrichshain-Kreuzberg 5165
Friedrichshain-Kreuzberg 6297
Pankow 1682
Pankow 21.114
Für das Wahllokal 215 steht fest, dass der Schluss der Wahlhandlung um 19:45 Uhr erfolgte. In der Niederschrift ist keine Angabe erhalten. Diese ergibt sich jedoch aus der Tabelle der Landeswahlleitung vom 28. September 2022; die Schließzeit entspricht danach der Mitteilung „Beendigung Wahlhandlung lt. amtlicher VÖ AfS“.
Pankow 3659
Pankow 4463
Pankow 51.187
Für das Wahllokal 518 steht unter Berücksichtigung der Wahlniederschrift, der Niederschrift des Bezirkswahlausschusses, der Stellungnahme der Landeswahlleitung zum Bundeswahlleiter und der Tabelle der Landeswahlleitung fest, dass das Wahllokal entgegen der Angabe in der Niederschrift nicht um 18 Uhr, sondern um 19 Uhr schloss. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Wahl dort von 17:35 Uhr bis 17:50 Uhr unterbrochen war und Wartende erst noch wählen mussten.
Pankow 61.175
Für das Wahllokal 619 steht unter Berücksichtigung der Wahlniederschrift, der Niederschrift des Bezirkswahlausschusses, der Stellungnahme der Landeswahlleitung zum Bundeswahlleiter und der Tabelle der Landeswahlleitung fest, dass das Wahllokal entgegen der Angabe in der Niederschrift nicht um 18 Uhr, sondern um 18:10 Uhr schloss. Hierfür spricht schon, dass erst um 17:45 Uhr fehlende Stimmzettel eintrafen und in der Niederschrift vermerkt ist, dass alle bis 18 Uhr Erschienenen noch hätten wählen dürfen.
Pankow 7788
Für das Wahllokal 717 wird von einem Schluss der Wahlhandlung um 19:20 Uhr ausgegangen. Die Niederschrift enthält keine Angabe. Die Schließzeit um 19:20 Uhr ergibt sich indes übereinstimmend aus der Niederschrift des Bezirkswahlausschusses, der Stellungnahme der Landeswahlleitung zum Bundeswahlleiter und der Tabelle der Landeswahlleitung.
Pankow 81.397
Pankow 91.281
Charlottenburg-Wilmersdorf 1265
Charlottenburg-Wilmersdorf 2322
Charlottenburg-Wilmersdorf 3316
Charlottenburg-Wilmersdorf 4261
Charlottenburg-Wilmersdorf 5417
Für das Wahllokal 517 wird entgegen der Angabe in der Niederschrift (22:30 Uhr) von einer Beendigung der Wahlhandlung um 18 Uhr ausgegangen. Ein Schluss der Wahlhandlung um 22:30 Uhr erscheint vor dem Hintergrund der sonstigen Beendigungen unrealistisch. Überdies handelt es sich bei dieser Uhrzeit nach dem Vortrag der Landeswahlleitung um die Uhrzeit der Übermittlung des Ergebnisses der Wahl zum Bundestag.Für das Wahllokal 521 wird von dem Schluss der Wahlhandlung um 18:50 Uhr ausgegangen. Die Niederschrift enthält keine Angabe. Die Schließzeit um 18:50 Uhr ergibt sich indes aus der Tabelle der Landeswahlleitung („Beendigung der Wahlhandlung lt. amtlicher VÖ AfS“).
Charlottenburg-Wilmersdorf 6552
Charlottenburg-Wilmersdorf 7448
Spandau 1108
Spandau 2153
Spandau 3165
Für das Wahllokal 302 wird entgegen der Angabe in der Niederschrift (20:02 Uhr) von einer Beendigung der Wahlhandlung um 18 Uhr ausgegangen. Dies entspricht den Angaben in der Anlage zum Einspruch des Bundeswahlleiters. Überdies wird dieses Wahllokal in der Niederschrift des Bezirkswahlausschusses nicht als Wahllokal mit verspätetem Schluss der Wahlhandlung aufgeführt. Die erste Schnellmeldung aus dem Wahllokal erfolgte um 20:18 Uhr, eine Schließung nur 16 Minuten vorher erscheint nicht wahrscheinlich.
Spandau 449
Spandau 581
Steglitz-Zehlendorf 1237
Steglitz-Zehlendorf 253
Steglitz-Zehlendorf 3303
Steglitz-Zehlendorf 4231
Steglitz-Zehlendorf 5171
Steglitz-Zehlendorf 6116
Steglitz-Zehlendorf 766
Tempelhof-Schöneberg 1272
Tempelhof-Schöneberg 2110
Tempelhof-Schöneberg 3109
Tempelhof-Schöneberg 4182
Tempelhof-Schöneberg 5226
Tempelhof-Schöneberg 6208
Tempelhof-Schöneberg 769
Neukölln 1521
Neukölln 2181
Neukölln 3258
Neukölln 4118
Neukölln 554
Neukölln 685
Treptow-Köpenick 162
Treptow-Köpenick 247
Treptow-Köpenick 333
Treptow-Köpenick 428
Treptow-Köpenick 543
Treptow-Köpenick 6212
Marzahn-Hellersdorf 1238
Marzahn-Hellersdorf 2142
Marzahn-Hellersdorf 3100
Marzahn-Hellersdorf 451
Marzahn-Hellersdorf 557
Marzahn-Hellersdorf 679
Lichtenberg 158
Lichtenberg 2117
Lichtenberg 3127
Lichtenberg 463
Lichtenberg 5167
Lichtenberg 6122
Reinickendorf 1352
Reinickendorf 2393
Reinickendorf 3410
Reinickendorf 4151
Reinickendorf 5229
Reinickendorf 6253
Gesamt21.941
153

(3) Die Anzahl der durch Unterbrechungen und Wahlhandlungen nach 18 Uhr betroffenen Stimmabgaben lässt sich unter Zugrundelegung der dokumentierten Gesamtdauer und der Verweildauer in der Wahlkabine näherungsweise berechnen.

154

Ausgehend von einer vom Verfassungsgerichtshof geschätzten bzw. wirklichkeitsnahen durchschnittlichen Dauer von mindestens fünf Minuten pro Wahlgang und der durchschnittlichen Ausstattung eines Wahllokals mit 2,36 Kabinen zu Beginn des Wahltages um 8 Uhr sind insgesamt rund 2.971 Personen von Unterbrechungen betroffen gewesen.

155

Bei dem der Berechnung zugrunde gelegten Durchschnittswert von 2,36 Kabinen zu Beginn der Wahl handelt es sich um einen Näherungswert. Er beruht auf der von der Landeswahlleitung mitgeteilten Ausstattung mit Wahlkabinen. Die genaue Ausstattung kann nicht präzise benannt werden, weil die Niederschriften in dieser Hinsicht lückenhaft sind und die von der Landeswahlleitung genannten Zahlen teilweise im Widerspruch zu den Angaben in den Niederschriften stehen (s. u. zur Erhöhung der Anzahl der Wahlkabinen). Für eine Näherung an die potentiell betroffenen Stimmen erachtet der Verfassungsgerichtshof diesen Wert gleichwohl als ausreichend.

156

Ausgehend von drei Minuten pro Wahlgang und einer Ausstattung mit durchschnittlich 2,36 Kabinen wären es rund 4.951 potentiell Betroffene gewesen. Den Berechnungen der Landeswahlleitung zu den von Unterbrechungen betroffenen Stimmen, wie sie sich aus der in der mündlichen Verhandlung überreichten Tabelle und dem Schreiben vom 30. September 2022 ergeben, lässt sich entnehmen, dass die Landeswahlleitung in ihrem Rechenbeispiel sogar nur 2,7 Minuten pro Wahlgang zugrunde legte.

157
WahlfehlerDauer inMinutenPotentiell Betroffene bei 5 MinutenPotentiell Betroffenebei 3 Minuten
Unterbrechung der Wahlhandlung6.2942.9714.951
158

Von den nicht unbeeinflussten Stimmabgaben nach 18 Uhr sind ausgehend von einer wirklichkeitsnahen durchschnittlichen Dauer von fünf Minuten pro Wahlgang und einer Ausstattung am Ende des Wahltages von durchschnittlich 2,54 Wahlkabinen pro Wahllokal im gesamten Wahlgebiet rund 11.146 Personen potentiell betroffen gewesen.

159

Der Durchschnittswert von 2,54 ist ein Näherungswert. Er stützt sich auf die Angaben zur Ausstattung mit Kabinen in den Wahlniederschriften, den ergänzenden Angaben in der tabellarischen Aufstellung der Landeswahlleitung vom 28. September 2022 unter Berücksichtigung der Angaben der Landeswahlleitung in Anlage 4 ihrer Stellungnahme zum Einspruch des Bundeswahlleiters.

160

Bei Zugrundelegung der Wahlkabinenausstattung am Ende des Wahltages von durchschnittlich 2,54 Wahlkabinen und der von der Landeswahlleitung als realistisch angesehenen durchschnittlichen Verweildauer von drei Minuten sind 18.577 Personen potentiell betroffen gewesen.

161
WahlfehlerDauer in MinutenPotentiell Betroffene bei 5 Minuten(gerundet)Potentiell Betroffenebei 3 Minuten(gerundet)
Wahlen nach 18:00 Uhr21.94111.14618.577
162

dd. Die 2.256 Niederschriften der Wahllokale enthalten schließlich hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass über diese näherungsweise berechnete Mindestzahl hinaus eine Vielzahl weiterer Stimmen von den festgestellten Wahlfehlern betroffen gewesen sein kann. Dies folgt aus den dokumentierten Wartezeiten im gesamten Wahlgebiet (1) sowie aus den zahlreichen Anhaltspunkten in den Wahlniederschriften für weitere Wartezeiten (2). Schließlich legt die Dokumentation des Wahlgeschehens nahe, dass es über die dokumentierten Wahlfehler hinaus weitere Wahlfehler gegeben hat (3).

163

(1) Sowohl nach den Angaben in den Wahlniederschriften als auch nach dem substantiierten Vortrag der Einsprechenden und den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sind über das gesamte Wahlgebiet verteilt erhebliche Wartezeiten aufgetreten. Infolge dieser Wartezeiten könnte eine unbekannte Anzahl von Wählenden von einer Stimmabgabe abgesehen haben. Die Wartezeiten erstrecken sich auf mindestens acht der zwölf Wahlkreisverbände und belaufen sich auf mindestens 5.598 Minuten. Sie setzen sich wie folgt zusammen:

164
Dokumentierte Wartezeiten
WahlkreisWahllokalVortragQuelleDauer in Min. mind.
Mitte 1100Wartezeit von 13:30 Uhr bis 15 UhrEinsprechende zu 3: Anlage LLR24 (eidesstattliche Versicherung)Tabelle LWL90
Mitte 1101Wartezeit über eine Stunde und 40 MinutenEinsprechende zu 3: Anlage LLR 42, Einspruch des Bundeswahlleiters, Anlage 7a100
Mitte 1107Wartezeit von 60 MinutenAnlage LLR 25 (eidesstattliche Versicherung)60
Leichte Stoßzeit zwischen 12 Uhr und 14 UhrTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)
Für das Wahllokal 107 geht der Verfassungsgerichtshof von einer Wartezeit von 60 Minuten aus. Dies ergibt sich aus der detaillierten eidesstattlichen Versicherung LLR 25. Soweit die Landeswahlleitung in ihrer tabellarischen Aufstellung nach Rücksprache mit dem Wahlvorstand angibt, dass zwischen 12 Uhr und 14 Uhr eine leichte Stoßzeit bestanden hätte, steht dies hierzu nicht im Widerspruch.
Mitte 1113Wartezeit von 60 MinutenEinsprechende zu 4: zitierter Beitrag von Prof. Dr. Waldhoff auf dem Verfassungsblog („Wahlen in Berlin: ein Bericht“)60
Stoßzeit am MittagTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)
Für das Wahllokal 113 geht der Verfassungsgerichtshof nach dem von der Einsprechenden zu 4 vorgelegten Beitrag von Prof. Dr. Waldhoff auf dem Verfassungsblog von einer Wartezeit von einer Stunde aus. Dies ergibt sich aus dem ausführlichen Bericht vom Wahltag im benachbarten Wahllokal. Soweit die Landeswahlleitung in ihrer tabellarischen Aufstellung eine telefonische Rücksprache mit der Schriftführerin des Wahllokals wiedergibt, wonach mittags „zur Stoßzeit“ eine zusätzliche Wahlkabine aufgestellt wurde, steht dies hierzu nicht im Widerspruch.
Mitte 1118Wartezeit weit mehr als 30 MinutenTabelle LWL (Eingabe des Wahlvorstehers vom 29.09.21)30
Mitte 1125Wartezeit von eineinhalb StundenEinsprechende zu 3: Anlage LLR24 (eidesstattliche Versicherung)60
Wartezeit von bis zu 60 MinutenNiederschrift 125
Mitte 331414:20 Uhr Wartezeit von über einer StundeNiederschrift 31460
Mitte 3317Gegen Mittag lange Schlange, Wählender kehrt um 17 Uhr zurück, 35 Minuten WartezeitEinsprechende zu 3: Anlage LLR 27 (eidesstattliche Versicherung)35
Für das Wahllokal 317 geht der Verfassungsgerichtshof nach der ausführlichen eidesstattlichen Versicherung LLR 27 von einer Wartezeit von mindestens 35 Minuten aus. Soweit die Landeswahlleitung in ihrer tabellarischen Aufstellung dies als nicht bestätigtes Vorkommnis wertet, stellt dies die eidesstattliche Versicherung nicht nachvollziehbar in Frage. Die Anmerkungen zur telefonischen Rücksprache mit dem stellvertretenden Wahlvorstehenden betreffen die Frage der Wartezeit nicht.
Mitte 4402Wartezeiten bis zu 60 MinutenNiederschrift 40260
Friedrichshain-Kreuzberg 2210Wartezeit von zweieinhalb StundenEinsprechende zu 3: Anlage LLR 9 (eidesstattliche Versicherung)150
Friedrichshain-Kreuzberg 2213Wartezeit von zweieinhalb StundenEinsprechende zu 3: Anlage LLR 10 (eidesstattliche Versicherung)150
Zum Teil sehr lange SchlangenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)
Für das Wahllokal 213 geht der Verfassungsgerichtshof nach der ausführlichen eidesstattlichen Versicherung LLR 10 von einer Wartezeit von 150 Minuten aus. Soweit die Landeswahlleitung in ihrer tabellarischen Aufstellung keine genauen Angaben zu einer Wartezeit anführt, stellt dies die eidesstattliche Versicherung nicht in Frage. Vielmehr stützt die Antwort des Wahlvorstands, es habe zum Teil sehr lange Schlangen gegeben, die hier vorgetragene Wartezeit.
Friedrichshain-Kreuzberg 2226Wartezeit von mehr als 60 Minuten gegen MittagAnlage 4, Stellungnahme BWL FK vom 31.03.202260
Friedrichshain-Kreuzberg 5518Wartezeit von zwei Stunden (Familie mit zwei Kindern)Einsprechende zu 3: Anlage LLR 17 (eidesstattliche Versicherung)120
Wartezeit von mindestens einer Stunde ab 13:30 Uhr; Wählender ist ohne zu wählen gegangenEinsprechende zu 3: Anlage LLR 17a (eidesstattliche Versicherung)
Sehr lange SchlangenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)
Für das Wahllokal 518 wird eine Wartezeit von zwei Stunden entsprechend der eidesstattlichen Versicherung LLR 17 zugrunde gelegt. Die weitere eidesstattliche Versicherung steht hierzu nicht im Widerspruch, sondern wirft vielmehr die Frage auf, ob über den Tag verteilt noch viel mehr Wartezeiten entstanden sind. Die Landeswahlleitung erachtet die Wartezeiten in ihrer Tabelle als bestätigtes Ereignis, ohne konkrete Zeiten anzugeben. Die Auskunft des Wahlvorstands, es habe sehr lange Schlangen und aus Platzgründen nur zwei Kabinen gegeben, stützen die vorgetragenen Wartezeiten.
Friedrichshain-Kreuzberg 6610Wartezeit von einer Stunde, mehrere Wählende verlassen die SchlangeEinsprechende zu 3: Anlage LLR 18a (eidesstattliche Versicherung)60
Pankow 1101Wartezeit von maximal 45 MinutenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)45
Pankow 1116Wartezeit von eineinhalb bis zwei Stunden gegen Mittag; betagter Wählender verlässt dehydriert die SchlangeEinsprechende zu 3: Anlage LLR 29 (eidesstattliche Versicherung)90
Wartezeiten, einzelne Wahlberechtigte verlassen die SchlangeTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)
Für das Wahllokal 116 wird eine Wartezeit von mindestens 90 Minuten entsprechend der detaillierten eidesstattlichen Versicherung LLR 29 zugrunde gelegt. Dem steht die Tabelle der Landeswahlleitung nicht entgegen, auch wenn keine genaue Wartezeit ermittelt wurde. Denn nach Auskunft des Wahlvorstands hat es Wartezeiten gegeben, einzelne Wahlberechtigte hätten die Schlange verlassen. Überdies wird die vorgetragene Wartezeit durch den von der Landeswahlleitung in der Tabelle vorgetragenen Umstand bestätigt, dass sich das Wahllokal 116 mit mehreren weiteren in einem Objekt befand und zunächst nur eine Schlange für alle Wahllokale bestand.
Pankow 1118Wartezeit von fast zwei StundenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)120
Pankow 2208Wartezeit von etwas mehr als einer StundeTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Pankow 2209Wartezeit ab 9 Uhr von durchweg 45 bis 60 MinutenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)45
Für das Wahllokal 209 legt der Verfassungsgerichtshof eine Wartezeit von mindestens 45 Minuten (einmalig) zugrunde, obwohl die mitgeteilten Angaben des Wahlvorstands dafür sprechen könnten, dass über mehrere Stunden kumuliert Wartezeiten bestanden.
Pankow 2213Wartezeit bis zu 75 MinutenNiederschrift 21375
Wartezeit bis zu zwei StundenEinsprechende zu 3: Anlage LLR 34 (eidesstattliche Versicherung)
Pankow 2214Den gesamten Tag über lange Schlangen, im Maximum bis zu 75 MinutenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)75
Pankow 2220Wartezeit in der Regel von 45 MinutenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)45
Pankow 2223Nahezu dauerhaft Wartezeiten von einer Stunde bis eineinhalb StundenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Für die Wahllokale 214, 220 und 223 legt der Verfassungsgerichtshof die angegebenen Wartezeiten einmalig als Mindestdauer zugrunde, obwohl die mitgeteilten Angaben der Wahlvorstände dafür sprechen, dass über mehrere Stunden kumuliert Wartezeiten bestanden.
Pankow 3305Wartezeit von bis zu zwei StundenNiederschrift 305 Stellungnahme BWL Pankow vom 15.03.2022 in 156/21Stellungnahme LWL vom 16.03.2022 in 156/21120
Pankow 3314Teilweise 90 Minuten WartezeitTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)90
Pankow 3315Teilweise 90 Minuten WartezeitTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)90
Pankow 3318Wartezeit von bis zu 60 MinutenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Pankow 3323Wartezeiten von zwei StundenStellungnahme BWL Pankow vom 29.03.2022 in 171/21, Anlage 2Tabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)120
Pankow 4406Wartezeit mehr als 30 MinutenNiederschrift 40630
Pankow 5501Wartezeit bis zu zweieinhalb StundenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)150
Pankow 6608Wartezeit von durchweg über zwei Stunden ab dem NachmittagTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)120
Pankow 6612Teilweise Wartezeiten von eineinhalb Stunden in 50 Meter langen SchlangenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)90
Pankow 7716Wartezeit von zwei StundenEinsprechende zu 3: Anlage LLR 34a (eidesstattliche Versicherung)120
Pankow 7718Wartezeiten von fast 60 MinutenNiederschrift 71860
Pankow 8813Wartezeit von zweieinhalb StundenEinsprechende zu 3: Anlage LLR 36 (eidesstattliche Versicherung)60
Wartezeit ab 16:30 Uhr für circa eine Stunde, dann fehlten Stimmzettel; circa 45 Minuten später Lieferung von Stimmzetteln, ohne Stimmzettel für die Erststimme; bis 19 Uhr konnte unter Verzicht auf Erststimme gewählt werden, dann Wahl mit allen Stimmzetteln wegen Nachlieferung möglichEinsprechende zu 3: Anlage LLR 37 (eidesstattliche Versicherung)
Für das Wahllokal 813 steht nach der detaillierten eidesstattlichen Versicherung LLR 37 fest, dass Wählende jedenfalls von 16:30 Uhr bis 17:30 Uhr (60 Minuten) warten mussten. Die von 17:30 Uhr bis 18:15 Uhr nachvollziehbar vorgetragene Unterbrechung ist gesondert erfasst. Soweit im Anschluss daran weitere Wartezeiten entstanden sind, sind diese bei der Erfassung der Öffnungszeiten nach 18:30 Uhr aufgeführt. Die Ausführungen der Landeswahlleitung in der Tabelle stehen den eidesstattlich versicherten Angaben nicht entgegen; sie verhalten sich zu den Wartezeiten gar nicht.
Pankow 8814Wartezeit von 17 Uhr bis 17:30 Uhr, dann Unterbrechung bis circa 18:30 Uhr, Stimmabgabe gegen 19 UhrEinsprechende zu 3: Anlage LLR 38 (eidesstattliche Versicherung)30
Für das Wahllokal 814 steht nach der detaillierten eidesstattlichen Versicherung LLR 38 fest, dass Wählende jedenfalls von 17 Uhr bis 17:30 Uhr (30 Minuten) warten mussten. Die von 17:30 Uhr bis 18:30 Uhr nachvollziehbar vorgetragene Unterbrechung ist gesondert erfasst. Soweit im Anschluss daran weitere Wartezeiten entstanden sind, sind diese bei der Erfassung der Öffnungszeiten nach 18:30 Uhr aufgeführt. Die Ausführungen der Landeswahlleitung in der Tabelle stehen den eidesstattlich versicherten Angaben nicht entgegen; danach wird ein Szenario wie bei Wahllokal 815 vielmehr für wahrscheinlich gehalten.
Pankow 9903Wartezeiten bis zu 45 MinutenNiederschrift 903Niederschrift BWA, Anlage (Tabelle)45
Pankow 9916Wartezeit von 18 Uhr bis 19:20 Uhr; nach 18 Uhr haben sich noch Wählende in Schlange gestelltEinsprechende zu 3: Anlage LLR 23 (eidesstattliche Versicherung)0
Die für das Wahllokal 916 detailliert vorgetragene Wartezeit wird gesondert bei den Öffnungszeiten nach 18:30 Uhr erfasst.
Pankow 9922Wartezeit von zwei Stunden um 14 UhrNiederschrift BWA, Anlage (Tabelle)120
Pankow 9926Bis zu zwei Stunden WartezeitNiederschrift 926Tabelle LWL120
Charlottenburg- Wilmersdorf 1115Wartezeiten von über 60 MinutenNiederschrift 11560
Charlottenburg-Wilmersdorf 1117Wartezeiten von mehr als einer Stunde gegen 12:30 Uhr, 14 UhrTabelle LWL60
Charlottenburg- Wilmersdorf 2207Wartezeit von circa einer StundeNiederschrift 20760
Charlottenburg- Wilmersdorf 2223Ab 11 Uhr: 45 Minuten Anstehen an falschem Wahllokal wegen irreführender Markierung; 45 Minuten Anstehen an richtigem WahllokalEinsprechende zu 3: Anlage LLR 2 (eidesstattliche Versicherung)45
Charlottenburg- Wilmersdorf 222420 Minuten Wartezeit mittags, aber fehlende Stimmzettel Volksentscheid; nachmittags fehlende Stimmzettel Zweitstimme; dritter Versuch: Wartezeit von 20 MinutenEinsprechende zu 3: Anlage LLR 3 und 4 (eidesstattliche Versicherung)40
Charlottenburg-Wilmersdorf 3309Unterbrechung insgesamt von 13:08 Uhr bis 13:22 Uhr, dann Fortsetzung unter Verzicht auf Wahl zur Zweitstimme bis 14:20 UhrNiederschrift 30998
Fehlende Stimmzettel, Angebot unter Verzicht auf Abgeordnetenhauswahl zu wählen; Wartezeit von 13 Uhr bis circa 15 UhrEinsprechende zu 3: Anlage LLR 5 (eidesstattliche Versicherung)
Für das Wahllokal 309 steht fest, dass Wählende jedenfalls von 13:22 Uhr bis 14:20 Uhr auf die Zweitstimme sowie bis 15 Uhr wegen erhöhter Schlangenbildung warten mussten. Dies ergibt sich aus der detaillierten eidesstattlichen Versicherung LLR 5. Diese wird gestützt durch die Schilderungen in der Niederschrift. Danach fehlten Stimmzettel für die Wahl mit der Zweitstimme ab 13:08 Uhr, ab 13:22 Uhr wurde eine Teilwahl zugelassen und die Stimmzettel für die Zweitstimme trafen erst um 14:20 Uhr ein. Soweit die Landeswahlleitung in der tabellarischen Auflistung angibt, es fänden sich in der Niederschrift keine Angaben zu Schlangenbildung wegen fehlender Stimmzettel steht dies im klaren Widerspruch zu dem detaillierten Vermerk in der Wahlniederschrift.Die Dauer von 13:08 Uhr bis 13:22 Uhr ist gesondert als Unterbrechung erfasst (s. o.).
Charlottenburg-Wilmersdorf 4409Wartezeit von 12 Uhr bis 14 Uhr; mehrere Wählende sind wieder gegangenEinsprechende zu 3: Anlage LLR 6a (eidesstattliche Versicherung)120
Charlottenburg-Wilmersdorf 5519Wartezeit von mindestens einer Stunde wegen zu geringer Anzahl von WahlkabinenNiederschrift 51960
Charlottenburg-Wilmersdorf 5520Warteschlange von über eineinhalb StundenEinsprechende zu 3: Anlage LLR 42, Einspruch des Bundeswahlleiters, Anlage 7a90
Wartezeit von mehr als einer Stunde um 12:15 Uhr und 0,75 Stunden um 16:30 UhrTabelle LWL (Bürgereingabe vom 27.09.2021)
Charlottenburg-Wilmersdorf 5521Wartezeit von über eineinhalb StundenEinsprechende zu 3: Anlage LLR 42, Einspruch des Bundeswahlleiters, Anlage 7a90
Charlottenburg-Wilmersdorf 5528Wartezeit von einer StundeTabelle LWL60
Charlottenburg-Wilmersdorf 6618Mehrere Versuche zu wählen; es waren keine Wahlzettel vorhanden; schließlich Wartezeit von 17:45 Uhr bis 19:10 UhrEinsprechende zu 3: Anlage LLR 7 (eidesstattliche Versicherung)15
Für das Wahllokal 618 steht eine Wartezeit von mindestens 17:45 Uhr bis 18 Uhr fest; die weiteren Zeiten von 18 Uhr bis zum Schluss der Wahlhandlung sind gesondert in der Auflistung der Schließungen der Wahllokale nach 18:30 Uhr erfasst.
Charlottenburg-Wilmersdorf 7711Wartezeiten: eine Stunde um 16:15 Uhr, zwei bis drei Stunden mittagsTabelle LWL180
Steglitz-Zehlendorf 1105Längere Wartezeiten von 60 bis 90 MinutenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Steglitz-Zehlendorf 1124Längere Wartezeiten von 45 bis 60 MinutenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)45
Steglitz-Zehlendorf 1126Längere Wartezeiten von bis zu 60 MinutenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Steglitz-Zehlendorf 3317Längere Wartezeiten von circa 60 MinutenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Steglitz-Zehlendorf 3321Längere Wartezeiten von circa 60 MinutenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Steglitz-Zehlendorf 3323Längere Wartezeiten von circa 60 MinutenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Steglitz-Zehlendorf 3325Längere Wartezeiten mit circa 60 MinutenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Steglitz-Zehlendorf 440712 Uhr: Wartezeit von über einer Stunde; 13:30 Uhr: circa 30 Minuten WartezeitNiederschrift 40790
Steglitz-Zehlendorf 4410Wartezeiten bis 90 MinutenNiederschrift 410Tabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)90
Steglitz-Zehlendorf 4416Längere Wartezeiten von über 60 MinutenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Steglitz-Zehlendorf 4417Längere Wartezeiten von 60 bis 90 MinutenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Steglitz-Zehlendorf 5502Wartezeit um 14 Uhr circa 70 MinutenEinsprechende zu 3: Anlage LLR 42, Einspruch des Bundeswahlleiters, Anlage 7a60
Wartezeit von circa 60 MinutenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)
Steglitz-Zehlendorf 5512Längere Wartezeiten von 60 MinutenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Steglitz-Zehlendorf 6611Circa 17:30 Uhr: Wartezeit von circa einer StundeNiederschrift 61160
Steglitz-Zehlendorf 6623Längere Wartezeiten von 60 bis 70 MinutenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)60
Neukölln 6609Ununterbrochen sehr hoher Andrang seit 8 Uhr, Wählende warteten teilweise über eine StundeNiederschrift 60960
Treptow-KöpenickDurchschnittliche Wartezeit 30 Minuten im gesamten Wahlkreisverband; in vier Wahllokalen Wartezeiten von maximal 60 Minuten (= 4 x 60 Minuten)Stellungnahme BA Treptow-Köpenick vom 30.03.2022 in VerfGH 171/21 nebst Anlage (eidesstattliche Versicherung der BWL)240
Reinickendorf 1109Wartezeiten von über einer StundeNiederschrift 10960
Reinickendorf 3309Wartezeit von eineinhalb Stunden um 14 UhrTabelle LWL90
Reinickendorf 5526Wartezeit ab 11:40 Uhr von eineinhalb StundenEinsprechende zu 3: Anlage LLR 39 (eidesstattliche Versicherung)90
Gesamt5.598
165

(2) Es liegen weiterhin hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es im gesamten Wahlgebiet zu erheblichen weiteren Wartezeiten gekommen ist.

166

Aus den Wahlniederschriften, Stellungnahmen der Bezirkswahlleitungen, den von der Einsprechenden zu 3 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sowie der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Tabelle der Landeswahlleitung ergeben sich zahlreiche Hinweise auf einen hohen Andrang bzw. chaotische Zustände sowie weitere Wartezeiten und Schlangenbildungen:

167
Unbezifferte Wartezeiten und hoher Andrang
WahlkreisWahllokalVorkommnisQuelle
Mitte 1108Ein großer Andrang von Wählenden ab circa 11:30 Uhr veranlasste den Wahlvorstand weitere Wahlkabinen zu bestellen und während dieser Wartezeit bereits eigene, vor Ort selbst gebastelte Kreationen aufzustellenWahlniederschrift
Mitte 1112Sehr lange Schlange vor dem Wahllokal gegen 16:30 UhrWahlniederschrift
Mitte 1118Von je zwei Wahlkabinen auf je drei Wahlkabinen aufgestockt. Grund: sehr großer Andrang vor den Wahllokalen (mehrere Schlangen bis zu 100 m)Ab 14:48 Uhr fünf WahlkabinenWahlniederschrift Tabelle LWL
Mitte 1119Von je zwei Wahlkabinen auf je drei Wahlkabinen aufgestockt. Grund: sehr großer Andrang vor den Wahllokalen (mehrere Schlangen bis zu 100 m); ab 12:55 Uhr zwei Wahlkabinen; ab 12:30 Uhr drei WahlkabinenWahlniederschrift
Mitte 1125Sehr hohes Aufkommen von Wählenden. Es konnte mehrfach beobachtet werden, dass Wählende nicht von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben und wieder nach Hause gingen.Eine Person kollabierte gegen 12:30 Uhr in der Warteschlange vor dem Gebäude.Immer wieder Beschwerden über lange WartezeitenWahlniederschrift
Mitte 2205Gegen 12:10 Uhr wurde das Bezirkswahlamt angerufen, da sich vor dem Wahllokal eine sehr lange Schlange gebildet hatte. Es wurde um Zurverfügungstellung von weiteren Wahlkabinen gebeten. Das Bezirkswahlamt teilte jedoch mit, dass keine weiteren Wahlkabinen zur Verfügung gestellt werden können.Wahlniederschrift
Mitte 3311Dritte Wahlkabine ab 12 Uhr aufgrund des erhöhten Andrangs der Wählenden eingerichtetWahlniederschrift
Mitte 331413:30 Uhr Beschwerden zu langer Wartezeit14:20 Uhr über eine Stunde Wartezeit; Beschwerden der Bürger häufen sichWahlniederschrift
Mitte 3317Extrem chaotische Zustände am Nachmittag;Chaotische Zustände am Ende der WahlzeitWahlniederschrift
Mitte 3323Zum Teil sehr großer Andrang der Wählenden, dadurch war teilweise ein Mitglied des Wahlvorstandes mit vielen Aufgaben parallel beschäftigt: „Erhöhung der Fehlerquote“Wahlniederschrift
Mitte 4409Anhaltend hoher Andrang, zunächst zusätzliche Wahlkabine aus anderem Wahllokal, dann wurde eine weitere vom Bezirkswahlamt abgeholtWahlniederschrift
Mitte 4418Um 16:45 Uhr wurde vom stellvertretenden Wahlvorstand eine vierte Wahlkabine aufgebaut und eröffnet. Der Andrang der Wählenden wäre sonst nicht mehr zu bewältigen gewesen.Wahlniederschrift
Mitte 660313:50 Uhr wurde aufgrund des starken Andrangs eine zusätzliche Wahlkabine aufgestellt, die vom Wahlvorstand selbst gestaltet worden ist.Wahlniederschrift
Mitte 7721Lange Warteschlangen über den Vorhof der Schule bis auf den BürgersteigEinsprechende zu 3: Anlage LLR 28 (eidesstattliche Versicherung)
Warteschlangen den ganzen Tag, mehrere Dutzend LeuteTabelle LWL
Mitte 7722Lange Warteschlangen über den Vorhof der Schule bis auf den BürgersteigEinsprechende zu 3: Anlage LLR 28 (eidesstattliche Versicherung)
Warteschlange war nicht ganztägig lang, sondern nur phasenweiseTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)
Friedrichshain-Kreuzberg 1101Um 14:28 Uhr wurde eine Kabine an das Lokal 102 abgegeben, weil der Andrang dort zu groß wurde.Wahlniederschrift
Friedrichshain-Kreuzberg 1111Turbulenzen beim Eingangstisch / Anfragen + UnklarheitenWahlniederschrift
Friedrichshain-Kreuzberg 1124Aufgrund des hohen Andrangs wurde die Wahlhandlung nicht um 18 Uhr beendet.Wahlniederschrift
Friedrichshain-Kreuzberg 1128Aufgrund des hohen Andrangs wurde um 17 Uhr eine weitere, dritte Kabine (aus Wahllokal 127) aufgestellt.Wahlniederschrift
Friedrichshain-Kreuzberg 2204Zuweilen großer Andrang; notdürftig selber Wahlkabinen eingerichtetAnlage 4, Stellungnahme BWL FK vom 30.03.2022
Friedrichshain-Kreuzberg 3318Lange SchlangeTabelle LWL
Friedrichshain-Kreuzberg 4404Gegen 15 Uhr lange SchlangeEinsprechende zu 3: Anlage LLR 13 und LLR 14 (eidesstattliche Versicherung)
Friedrichshain-Kreuzberg 6620Es wurde eine weitere Kabine um 14:30 Uhr aufgestellt, sodass drei Kabinen vorhanden waren. Dies geschah aufgrund des zeitweise erhöhten Andrangs.Wahlniederschrift
Pankow 1101Zwei Wahllokale in einem Raum und großer Andrang; insgesamt vier Wahlkabinen, am Anfang sogar nur dreiWahlniederschrift
Pankow 2200Es herrschte Chaos im Wahllokal.Wahlniederschrift
Pankow 2211Es gab eine lange Wartezeit, sodass eine dritte Wahlkabine geordert wurde.Wahlniederschrift
Pankow 2221Wegen des starken Andrangs ab 14 Uhr wurde eine dritte Wahlkabine aufgebaut.Wahlniederschrift
Pankow 3305Die Wahlbeteiligung war sehr hoch. Die zwei bereitgestellten Wahlkabinen waren nicht ausreichend.Wahlniederschrift
Pankow 3314, 317 und 323Lange Schlangen ab 15 UhrEinsprechende zu 3: Anlage LLR 34b (eidesstattliche Versicherung)
Pankow 4406Wegen des enormen Andrangs der Wahlberechtigten (Wartezeit mehr als 30 Minuten) wurden drei provisorische Wahlkabinen aus Tischen und Pinnwänden an den Säulen der Mensa aufgebaut (gegen 9:30 Uhr).Wahlniederschrift
Pankow 441110:50 Uhr: Aufstellung einer dritten und vierten Wahlkabine, weil die Überschlagsrechnung ergab, dass circa 1.100 Wahlberechtigte ins Lokal kommen könnten, die Durchsatzgeschwindigkeit jedoch nur 525 Personen bis 18 Uhr ermöglichen.Wahlniederschrift
Pankow 4413Starker AndrangWahlniederschrift
Pankow 4415Auf Grund des Andranges musste eine dritte Wahlkabine nachgeordnet werden (Lieferung 11:36 Uhr).Wahlniederschrift
Pankow 5503Wartezeit zu lang, vereinzelt sind Wartende gegangenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)
Pankow 5518Teilweise erhebliche WartezeitenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)
Pankow 5503Dritte Wahlkabine zwecks Abbau der WarteschlangeTabelle LWL
Pankow 5506Auf Grund des verstärkten Andrangs im Wahllokal 506 wurde ab 14 Uhr eine dritte Wahlkabine aufgebaut.Wahlniederschrift
Pankow 6602Lange WartezeitenTabelle LWL
Pankow 6606Lange SchlangenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)
Pankow 6614Lange WartezeitenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)
Pankow 6617Ab 16:40 Uhr drei Wahlkabinen; zu wenig Wahlkabinen (11 Uhr bestellt, 16:40 Uhr geliefert), zu viele Wählende für das kleine LokalWahlniederschrift
Pankow 6618Es wurden um 14:56 Uhr und um 15:25 Uhr jeweils eine weitere Wahlkabine aufgebaut, da der Andrang der Wählenden sehr stark war.Wahlniederschrift
Pankow 770010:15 Uhr zusätzliche dritte Wahlkabine installiert (Eigenbau)11:30 Uhr zusätzliche vierte Wahlkabine installiert (Eigenbau)Begründung: extreme Warteschlange, ausreichend Platz im WahlraumWahlniederschrift
Pankow 7703Aufgrund des Ansturms kurz vor 18 Uhr könnten eventuell einige Wählende direkt zur Urne gelaufen sein, ohne sich abstreichen zu lassen.Wahlniederschrift
Pankow 7706Nur zwei Wahlkabinen vorhanden, zu wenig; vier Wahllokale in einem Haus (drei in einem Raum), eine Schlange an einer Tür für vier Wahllokale, Leute stehen bis zur Greifswalder StraßeWahlniederschrift
Pankow 771417:08 Uhr: eine Wahlkabine an Wahllokal 717 abgegeben, da dort extrem lange SchlangeWahlniederschrift
Pankow 7717Teils sehr chaotische Situation aufgrund hohen Andrangs und fehlender Stimmzetteln, insbesondere Abgeordnetenhaus Erststimme; lange WarteschlangeWahlniederschrift
Pankow 8805Zu großer AndrangWahlniederschrift
Pankow 8817Nach 16:15 Uhr wurde eine dritte Wahlkabine aufgestellt, um die lange Warteschlange abzuarbeiten.Wahlniederschrift
Pankow 8821Aufgrund von hohem Andrang zum Ende der Wahl wurde voraussichtlich bei drei Wählenden der Vermerk im Wählerverzeichnis versäumt.Überfüllung infolge zu vieler WahllokaleWahlniederschrift
Über den ganzen Tag lange Wartezeiten; Wahl zwischen 17 Uhr und 18 Uhr zähflüssigTabelle LWL (Bürgereingabe und Mitteilung Wahlvorstand)
Charlottenburg- Wilmersdorf 1105Auf Grund des hohen Andrangs von Wählenden wurde um 15 Uhr die dritte Wahlkabine und um 18 Uhr die vierte Wahlkabine aufgestellt.Wahlniederschrift
Charlottenburg-Wilmersdorf 1115Es waren eindeutig zu wenig Wahlkabinen vorhanden. Es war durchgehend sehr voll mit teilweise Wartezeiten von über 60 Minuten. Es gab einige Beschwerden deswegen. Der Raum war auch eindeutig zu klein.Wahlniederschrift
Charlottenburg-Wilmersdorf 3309Lange WartezeitEinsprechende zu 3: Anlage LLR 5a (eidesstattliche Versicherung)
Charlottenburg-Wilmersdorf 4408Es zeigt sich, dass die zwei Wahlkabinen der Flaschenhals sind. Für zukünftige Wahlen wird eine dritte Wahlkabine angeregt.Wahlniederschrift
Charlottenburg- Wilmersdorf 5506Sechs Wählende wurden durch großen Andrang nicht in der Wählerliste abgestrichen.Wahlniederschrift
Charlottenburg- Wilmersdorf 5510Aufgrund vieler Wählender zwei zusätzliche Wahlkabinen aufgestellt; sechs Wahlkabinen insgesamtWahlniederschrift
Charlottenburg-Wilmersdorf 7717Aufgrund des großen Andrangs wurde die Anzahl der Wahlkabinen von anfangs zwei Wahlkabinen auf bis zu fünf Wahlkabinen erhöht.Wahlniederschrift
Spandau 1101Hoher AndrangWahlniederschrift
Spandau 3313Zu kleiner Raum für so einen großen Wahlkreis. Es mussten sechs Kabinen aufgestellt werden;Verteilung der Wahlberechtigten war etwas ungerecht zwischen den drei Wahllokalen vor Ort.Wahlniederschrift
Steglitz-Zehlendorf 1103Längere WartezeitenTabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)
Steglitz-Zehlendorf 1120Durch die zwischenzeitlich sehr starke Frequentierung des Wahllokals kam es in Einzelfällen zur versehentlichen Nichterfassung der Stimmabgabe.Wahlniederschrift
Steglitz-Zehlendorf 1125Dem Wahllokal 124 im gleichen Haus wurde wegen des hohen Andrangs im Wahllokal 124 eine Wahlkabine abgegeben.Wahlniederschrift
Steglitz-Zehlendorf 1126Durch den hohen Andrang wurden versehentlich Stimmabgabevermerke vergessen.Wahlniederschrift
Steglitz-Zehlendorf 5521Durch Gedränge wurden Personalien nicht aufgenommen.Wahlniederschrift
Steglitz-Zehlendorf 6609Zu wenige Stimmzettel Erststimme Abgeordnetenhaus; Nachlieferung auf Anforderung gegen circa 15 Uhr. Da herrschte großer Andrang, sodass die Stimmzettel des Wahlbezirkes Nr. 4, die falsch geliefert wurden in Umlauf gerieten.Wahlniederschrift
Tempelhof-Schöneberg 1107Zeitweise großer Andrang und unübersichtlich, daher ist nicht ausgeschlossen, dass Schriftführer nicht folgen konnte.Wahlniederschrift
Tempelhof-Schöneberg 2215Nach ursprünglich drei aufgestellten Wahlkabinen wird aufgrund langer Wartezeiten eine vierte Wahlkabine aufgestellt.Wahlniederschrift
Tempelhof-Schöneberg 3325Hoher AndrangWahlniederschrift
Tempelhof-Schöneberg 4407Große „Andrangphase“Wahlniederschrift
Tempelhof-Schöneberg 6601Paar ärgerte sich über Wartezeit.Wahlniederschrift
Neukölln 1110Ab 17:05 Uhr: dritte WahlkabineAb 17:35 Uhr: vierte Wahlkabine wegen großem AndrangAb 18 Uhr: fünfte WahlkabineWahlniederschrift
Neukölln 1116Da das Wahlpersonal die Unterlagen zum Erlernen der Vorgänge bei der Wahl erst am späten Freitagabend/Samstag erhalten hat, ist es zu einer massiven Überforderungssituation gekommen, die vermutlich zur Folge hatte, dass bei der Stimmabgabe Fehler entstanden sind.Wahlniederschrift
Neukölln 2215Ab 13 Uhr wurde aufgrund des hohen Andrangs eine dritte Kabine aufgebaut.Wahlniederschrift
Neukölln 6609Ununterbrochen sehr hoher Andrang seit 8 Uhr, Wählende warteten teilweise über eine Stunde. Wahlwillige sind ohne zu wählen wieder gegangen, es gab einen hohen Prozentsatz sehr betagter Personen, so dass der Wahlvorgang sehr lang dauerte.Wahlniederschrift
Treptow-Köpenick 2226Aufgrund des Andranges wurden versehentlich Wahlbenachrichtigungen statt Wahlschein bei Stimmabgabevermerk W einbehalten.Wahlniederschrift
Treptow-Köpenick 3319Zeitweise sehr hohes Wähleraufkommen, hilfsbedürftige Wählende in Begleitung, Familien - so dass im Wählerverzeichnis nicht alle Wählenden dokumentiert wurdenWahlniederschrift
Treptow-Köpenick 3331Gegen 14:45 Uhr drei Wahlkabinen auf Grund der vielen WählendenWahlniederschrift
Marzahn-Hellersdorf 4409Einzelne Unmutsbekundungen wegen der langen WartezeitWahlniederschrift
Lichtenberg 111214:01 Uhr Polizeieinsatz aufgrund eines Aufstands wegen dem Wahllokal 109 (längere Schlange/Wartezeit, keine Geduld des Wählers, die Frage warum nur zwei Wahlkabinen statt vier Wahlkabinen)Wahlniederschrift
Lichtenberg 1124Ab 11:50 Uhr dritte Wahlkabine; Beschwerden über WartezeitWahlniederschrift
Lichtenberg 2215Teile des Wahlpersonals komplett neu im Job, extrem hohe Belastung durch sehr hohe Wahlbeteiligung, Pausenzeiten nicht haltbarWahlniederschrift
Lichtenberg 2218[Stimm-]Differenz ist bei hohem Andrang entstanden, versehentlich wurden Abgaben doppelt bemerkt.Wahlniederschrift
Lichtenberg 2227Bereits seit dem Morgen bildete sich beim Wahllokal 232 eine deutlich längere Schlange als im Wahllokal 227. Der Wahlvorstand des Wahllokals 227 gab daher um 16:39 Uhr in Absprache mit dem Wahllokal 232 eine Wahlkabine an das Wahllokal 232 ab.Wahlniederschrift
Lichtenberg 3325Sehr hoher AndrangWahlniederschrift
Lichtenberg 3333Zudem bildeten sich zeitweise lange Schlangen vor den Wahllokalen, worüber es zu Beschwerden kam.Wahlniederschrift
Lichtenberg 5509Zu wenig Wahlkabinen, Schlange ging bis zur Treppe. Es wurden keine Abstände eingehalten, dies wurde nicht kontrolliert. „Wir konnten es nicht bewältigen.“Wahlniederschrift
Lichtenberg 660417 Uhr eine Wahlkabine an Wahlbezirk 607 abgegeben, da dort langer Rückstau herrschteWahlniederschrift
Reinickendorf 1109Das Wahllokal hatte mit einem hohen Aufkommen zu rechnen. Wählende hatten lange Wartezeiten von über einer Stunde.Wahlniederschrift
Reinickendorf 111317:15 Uhr: eine Wahlkabine an 114 abgetreten, da diese eine große Warteschlange hattenWahlniederschrift
Reinickendorf 2203Sehr lange Warteschlangen von 10 Uhr bis 18:42 Uhr mit aggressivem Verhalten, Beleidigungen etc.;Zu wenig Wahlkabinen bzw. WahlraumgrößeWahlniederschrift
Reinickendorf 3311Beschwerden über lange WartezeitenWahlniederschrift
Reinickendorf 660311:30 Uhr: Notarzteinsatz, eine Frau ist während der Wartezeit zusammengebrochenWahlniederschrift
168

Dass es großflächig zu weiteren, nicht dokumentierten Wartezeiten gekommen ist, lässt sich überdies dem Umstand entnehmen, dass vielfach die Zahl der Wahlkabinen erhöht wurde. Ohne einen erheblichen Andrang wäre dies nicht erforderlich gewesen. Die Auswertung der Wahlniederschriften unter Berücksichtigung der Anlage 5 der Stellungnahme der Landeswahlleitung zum Einspruch des Bundeswahlleiters (Einsprechende zu 3, Anlagenkonvolut LLR 42) ergibt insgesamt, dass die Anzahl der Wahlkabinen im folgenden Umfang in den einzelnen Wahlkreisen erhöht wurde:

169
Erhöhung der Anzahl der Wahlkabinen in den Wahlkreisen
MitteFür die Wahllokale im Wahlkreisverband Mitte wird in der folgenden Berechnung von einer Erhöhung der Anzahl der Kabinen pro Wahllokal ausgegangen, wenn in den Niederschriften ausdrücklich eine Veränderung der Anzahl der Wahlkabinen festgehalten (z. B. durch eine Anmerkung oder durch das Durchstreichen der anfänglichen Zahl) oder in der Niederschrift eine größere Zahl als „3“ bei der Ausstattung mit Kabinen notiert wurde. Denn unter Berücksichtigung der Anlage 5 zum Einspruch des Bundeswahlleiters (LLR 42) ergibt sich eine Ausstattung von 500 Kabinen insgesamt für alle 192 Wahllokale, d. h. im Durchschnitt 2,6 Kabinen.Dagegen können für die anfängliche Ausstattung mit Kabinen am Wahltag die Daten in der Tabelle der Landeswahlleitung vom 28. September 2022 nicht zugrunde gelegt werden. Sie weisen von den Wahlniederschriften abweichende, nicht nachvollziehbare Angaben aus. Beispielsweise weicht die angesetzte Ausstattung in den Wahllokalen 113, 425 und 518 von den in der Niederschrift vermerkten Ausstattungen zu Beginn ab. Entgegen der Tabelle waren diese nicht mit drei, sondern mit zwei Wahlkabinen ausgestattet.
WahlkreisAnzahl WahllokaleProzentuale Erhöhung von Wahl-kabinen in den Wahlkreisen
GesamtMitErhöhungen
Mitte 1261038,46%
Mitte 230620,00%
Mitte 328828,57%
Mitte 429620,69%
Mitte 527725,93%
Mitte 626623,08%
Mitte 726519,23%
Ø25,14%
Friedrichshain-KreuzbergFür die Wahllokale im Wahlkreisverband Friedrichshain-Kreuzberg wird in der folgenden Berechnung von einer Erhöhung der Anzahl der Kabinen pro Wahllokal ausgegangen, wenn in den Niederschriften ausdrücklich eine Veränderung der Anzahl der Wahlkabinen festgehalten (z. B. durch eine Anmerkung oder durch das Durchstreichen der anfänglichen Zahl) oder in der Niederschrift eine größere Zahl als „3“ bei der Ausstattung mit Kabinen notiert wurde.Für die anfängliche Ausstattung können weder die Angaben der Landeswahlleitung in der Anlage 5 zum Einspruch des Bundeswahlleiters (LLR 42) noch die in der Tabelle vom 28. September 2022 zugrunde gelegt werden. Soweit in der Anlage 5 davon ausgegangen wird, dass alle Wahllokale mit zwei Tischkabinen und einer Vollkabine, d. h. insgesamt drei Kabinen, ausgestattet waren, widerspricht dies den zahlreichen Niederschriften, denen entnommen werden kann, dass die Wahllokale anfänglich nur zwei Kabinen hatten. Dabei kann dahinstehen, ob in den Wahllokalen möglicherweise drei Kabinen vorgehalten wurden - so der Vortrag des Bezirkswahlleiters -; zum Einsatz kamen ausweislich der Niederschriften oftmals nur zwei Kabinen. Ebenso geht die Landeswahlleitung in ihrer Tabelle entgegen der Niederschriften für Friedrichshain-Kreuzberg in der ganz überwiegenden Zahl der Wahllokale von einer Ausstattung mit drei Wahlkabinen aus. Beispielhaft für eine Ausstattung mit tatsächlich zunächst zwei Kabinen seien genannt die Wahllokale: 106, 116, 125, 128, 204, 210, 213, 307, 309, 313, 413, 417, 423, 427, 516, 519, 609, 616.Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen sowie der Wahlniederschriften kann indes davon ausgegangen werden, dass jedenfalls keines der Wahllokale zu Beginn mit vier Wahlkabinen ausgestattet war. Soweit in einigen Niederschriften die Zahl „4“ in der Rubrik Anzahl der Wahlkabinen eingetragen ist, wird davon ausgegangen, dass es sich hierbei nicht um die anfängliche Ausstattung, sondern die Ausstattung am Ende der Wahlzeit handelte.
WahlkreisAnzahl WahllokaleProzentuale Erhöhung von Wahl-kabinen in den Wahlkreisen
GesamtMitErhöhungen
Friedrichshain-Kreuzberg 129620,69%
Friedrichshain-Kreuzberg 226726,92%
Friedrichshain-Kreuzberg 327933,33%
Friedrichshain-Kreuzberg 4271037,04%
Friedrichshain-Kreuzberg 526623,08%
Friedrichshain-Kreuzberg 628517,86%
Ø26,49%
PankowFür die Wahllokale im Wahlkreisverband Pankow wird in der folgenden Berechnung von einer Erhöhung der Anzahl der Kabinen pro Wahllokal ausgegangen, wenn in den Niederschriften ausdrücklich eine Veränderung der Anzahl der Wahlkabinen festgehalten (z. B. durch eine Anmerkung oder durch das Durchstreichen der anfänglichen Zahl) oder in der Niederschrift eine größere Zahl als „3“ bei der Ausstattung mit Kabinen notiert wurde. Dies entspricht grundsätzlich den Angaben der Landeswahlleitung in der Anlage 5 zum Einspruch des Bundeswahlleiters (LLR 42) und in der Tabelle vom 28. September 2022, die von einer anfänglichen Ausstattung von zwei Kabinen ausgehen. Gleichwohl ist auf Grund der Auswertung der Wahlniederschriften nicht restlos auszuschließen, dass einzelne Wahllokale bereits zu Beginn mit drei Kabinen ausgestattet waren. Soweit die Erhöhungen nicht ausdrücklich in der Niederschrift vermerkt sind, wird daher erst ab einer Angabe von vier Kabinen von einer Erhöhung ausgegangen.
WahlkreisAnzahl WahllokaleProzentuale Erhöhung von Wahl-kabinen in den Wahlkreisen
GesamtMitErhöhungen
Pankow 127933,33%
Pankow 225624,00%
Pankow 3241354,17%
Pankow 4191368,42%
Pankow 521838,10%
Pankow 625936,00%
Pankow 723834,78%
Pankow 824625,00%
Pankow 927933,33%
Ø38,57%
Charlottenburg-WilmersdorfFür die Wahllokale im Wahlkreisverband Charlottenburg-Wilmersdorf wird in der folgenden Berechnung von einer Erhöhung der Anzahl der Kabinen pro Wahllokal ausgegangen, wenn in den Niederschriften ausdrücklich eine Veränderung der Anzahl der Wahlkabinen festgehalten (z. B. durch eine Anmerkung oder durch das Durchstreichen der anfänglichen Zahl) oder in der Niederschrift eine größere Zahl als „2“ bei der Ausstattung mit Kabinen notiert wurde. Dies ergibt sich aus den Angaben der Landeswahlleitung in der Anlage 5 zum Einspruch des Bundeswahlleiters (LLR 42) und in der Tabelle vom 28. September 2022, die von einer anfänglichen Ausstattung mit zwei Kabinen ausgehen. Dies deckt sich auch mit der Auswertung der Niederschriften, denen sich überwiegend eine Ausstattung zu Beginn mit zwei Kabinen entnehmen lässt.
WahlkreisAnzahl WahllokaleProzentuale Erhöhung von Wahl-kabinen in den Wahlkreisen
GesamtMitErhöhungen
Charlottenburg-Wilmersdorf 126830,77%
Charlottenburg-Wilmersdorf 2271037,04%
Charlottenburg-Wilmersdorf 3291241,38%
Charlottenburg-Wilmersdorf 4301136,67%
Charlottenburg-Wilmersdorf 529310,34%
Charlottenburg-Wilmersdorf 627933,33%
Charlottenburg-Wilmersdorf 7271037,04%
Ø32,37%
SpandauFür die Wahllokale im Wahlkreisverband Spandau wird in der folgenden Berechnung von einer Erhöhung der Anzahl der Kabinen pro Wahllokal ausgegangen, wenn in den Niederschriften ausdrücklich eine Veränderung der Anzahl der Wahlkabinen festgehalten (z. B. durch eine Anmerkung oder durch das Durchstreichen der anfänglichen Zahl) oder in der Niederschrift eine größere Zahl als „3“ bei der Ausstattung mit Kabinen notiert wurde. Dies ergibt sich aus den Angaben der Landeswahlleitung in der Anlage 5 zum Einspruch des Bundeswahlleiters (LLR 42) und in der Tabelle vom 28. September 2022, die von einer anfänglichen Ausstattung von drei Kabinen ausgehen. Zwar lässt sich einigen Niederschriften entnehmen, dass Wahllokale teilweise zu Beginn entgegen dieser Angaben nur mit zwei Wahlkabinen ausgestattet waren; gleichwohl kann dies nicht für alle Wahllokale angenommen werden.
WahlkreisAnzahl WahllokaleProzentuale Erhöhung von Wahl-kabinen in den Wahlkreisen
GesamtMitErhöhungen
Spandau 13438,82%
Spandau 230723,33%
Spandau 331722,58%
Spandau 430723,33%
Spandau 532618,75%
Ø19,36%
Steglitz-ZehlendorfFür die Wahllokale im Wahlkreisverband Steglitz-Zehlendorf wird in der folgenden Berechnung von einer Erhöhung der Anzahl der Kabinen pro Wahllokal ausgegangen, wenn in den Niederschriften ausdrücklich eine Veränderung der Anzahl der Wahlkabinen festgehalten (z. B. durch eine Anmerkung oder durch das Durchstreichen der anfänglichen Zahl) oder in der Niederschrift eine größere Zahl als „3“ bei der Ausstattung mit Kabinen notiert wurde. Zwar ergibt sich aus den Angaben der Landeswahlleitung in der Anlage 5 zum Einspruch des Bundeswahlleiters (LLR 42), dass alle Wahllokale anfänglich nur mit zwei Kabinen ausgestattet wurden. Dies steht jedoch in Widerspruch zu zahlreichen Niederschriften, die eine Ausstattung mit drei Kabinen angeben, ohne eine Erhöhung zu benennen.
WahlkreisAnzahl WahllokaleProzentuale Erhöhung von Wahl-kabinen in den Wahlkreisen
GesamtMit Erhöhungen
Steglitz-Zehlendorf 126830,77%
Steglitz-Zehlendorf 225312,00%
Steglitz-Zehlendorf 327311,11%
Steglitz-Zehlendorf 423417,39%
Steglitz-Zehlendorf 525624,00%
Steglitz-Zehlendorf 625520,00%
Steglitz-Zehlendorf 72500,00%
Ø16,47%
Tempelhof-SchönebergFür die Wahllokale im Wahlkreisverband Tempelhof-Schöneberg wird in der folgenden Berechnung von einer Erhöhung der Anzahl der Kabinen pro Wahllokal ausgegangen, wenn in den Niederschriften ausdrücklich eine Veränderung der Anzahl der Wahlkabinen festgehalten (z. B. durch eine Anmerkung oder durch das Durchstreichen der anfänglichen Zahl) oder in der Niederschrift eine größere Zahl als „3“ bei der Ausstattung mit Kabinen notiert wurde. Dabei werden zunächst die Angaben der Landeswahlleitung in der Anlage 5 zum Einspruch des Bundeswahlleiters (LLR 42) berücksichtigt, wonach in diesem Wahlkreisverband drei Wahllokale mit einer Kabine, 112 mit zwei Kabinen und 80 Wahllokale mit drei Kabinen ausgestattet waren. In der Tabelle vom 28. September 2022 wird eine Ausstattung von zwei bis drei Kabinen angegeben. Dies wird durch die Auswertung der Niederschriften gestützt.
WahlkreisAnzahl WahllokaleProzentuale Erhöhung von Wahl-kabinen in den Wahlkreisen
GesamtMitErhöhungen
Tempelhof-Schöneberg 129827,59%
Tempelhof-Schöneberg 228932,14%
Tempelhof-Schöneberg 3291034,48%
Tempelhof-Schöneberg 428621,43%
Tempelhof-Schöneberg 528725,00%
Tempelhof-Schöneberg 628828,57%
Tempelhof-Schöneberg 728932,14%
Ø28,76%
NeuköllnFür die Wahllokale im Wahlkreisverband Neukölln wird in der folgenden Berechnung von einer Erhöhung der Anzahl der Kabinen pro Wahllokal ausgegangen, wenn in den Niederschriften ausdrücklich eine Veränderung der Anzahl der Wahlkabinen festgehalten (z. B. durch eine Anmerkung oder durch das Durchstreichen der anfänglichen Zahl) oder in der Niederschrift eine größere Zahl als „2“ bei der Ausstattung mit Kabinen notiert wurde. Dies ergibt sich aus den Angaben der Landeswahlleitung in der Anlage 5 zum Einspruch des Bundeswahlleiters (LLR 42) und in der Tabelle vom 28. September 2022, die von einer anfänglichen Ausstattung mit zwei Kabinen ausgehen. Dies deckt sich auch mit der Auswertung der Niederschriften, denen sich überwiegend eine Ausstattung zu Beginn mit zwei Kabinen entnehmen lässt.
WahlkreisAnzahl WahllokaleProzentuale Erhöhung von Wahl-kabinen in den Wahlkreisen
GesamtMitErhöhungen
Neukölln 131412,90%
Neukölln 2311548,39%
Neukölln 3311032,26%
Neukölln 431412,90%
Neukölln 534720,59%
Neukölln 636411,11%
Ø23,03%
Treptow-KöpenickFür die Wahllokale im Wahlkreisverband Treptow-Köpenick wird in der folgenden Berechnung von einer Erhöhung der Anzahl der Kabinen pro Wahllokal ausgegangen, wenn in den Niederschriften ausdrücklich eine Veränderung der Anzahl der Wahlkabinen festgehalten (z. B. durch eine Anmerkung oder durch das Durchstreichen der anfänglichen Zahl) oder in der Niederschrift eine größere Zahl als „2“ bei der Ausstattung mit Kabinen notiert wurde. Dies ergibt sich aus den Angaben der Landeswahlleitung in der Anlage 5 zum Einspruch des Bundeswahlleiters (LLR 42) und in der Tabelle vom 28. September 2022, die von einer anfänglichen Ausstattung mit zwei Kabinen ausgehen. Dies deckt sich auch mit der Auswertung der Niederschriften, denen sich überwiegend eine Ausstattung zu Beginn mit zwei Kabinen entnehmen lässt.
WahlkreisAnzahl WahllokaleProzentuale Erhöhung von Wahl-kabinen in den Wahlkreisen
GesamtMitErhöhungen
Treptow-Köpenick 14312,33%
Treptow-Köpenick 24149,76%
Treptow-Köpenick 341717,07%
Treptow-Köpenick 440717,50%
Treptow-Köpenick 533515,15%
Treptow-Köpenick 63625,56%
Ø11,23%
Marzahn-HellersdorfFür die Wahllokale im Wahlkreisverband Marzahn-Hellersdorf wird in der folgenden Berechnung von einer Erhöhung der Anzahl der Kabinen pro Wahllokal ausgegangen, wenn in den Niederschriften ausdrücklich eine Veränderung der Anzahl der Wahlkabinen festgehalten (z. B. durch eine Anmerkung oder durch das Durchstreichen der anfänglichen Zahl) oder in der Niederschrift eine größere Zahl als „3“ bei der Ausstattung mit Kabinen notiert wurde. Dies stützt sich auf die Angaben der Landeswahlleitung in der Anlage 5 zum Einspruch des Bundeswahlleiters (LLR 42), wonach die Wahllokale grundsätzlich mit drei Kabinen ausgestattet waren. Auch in ihrer Tabelle vom 28. September 2022 wird eine Ausstattung von zwei bis drei Kabinen angegeben. Zwar lässt sich mehreren Niederschriften entnehmen, dass Wahllokale teilweise zu Beginn entgegen dieser Angaben nur mit zwei Wahlkabinen ausgestattet waren; gleichwohl kann dies nicht für alle Wahllokale, die keine genaue Differenzierung zwischen Ausstattung am Anfang und am Ende vornehmen, angenommen werden.
WahlkreisAnzahl WahllokaleProzentuale Erhöhung von Wahl-kabinen in den Wahlkreisen
GesamtMitErhöhungen
Marzahn-Hellersdorf 12528,00%
Marzahn-Hellersdorf 22727,41%
Marzahn-Hellersdorf 327518,52%
Marzahn-Hellersdorf 43126,45%
Marzahn-Hellersdorf 53026,67%
Marzahn-Hellersdorf 62600,00%
Ø7,84%
LichtenbergFür die Wahllokale im Wahlkreisverband Lichtenberg wird in der folgenden Berechnung von einer Erhöhung der Anzahl der Kabinen pro Wahllokal ausgegangen, wenn in den Niederschriften ausdrücklich eine Veränderung der Anzahl der Wahlkabinen festgehalten (z. B. durch eine Anmerkung oder durch das Durchstreichen der anfänglichen Zahl) oder in der Niederschrift eine größere Zahl als „2“ bei der Ausstattung mit Kabinen notiert wurde. Dies ergibt sich aus den Angaben der Landeswahlleitung in der Anlage 5 zum Einspruch des Bundeswahlleiters (LLR 42) und in der Tabelle vom 28. September 2022, die von einer anfänglichen Ausstattung mit zwei Kabinen ausgehen. Dies deckt sich auch mit der Auswertung der Niederschriften, denen sich überwiegend eine Ausstattung zu Beginn mit zwei Kabinen entnehmen lässt.
WahlkreisAnzahl WahllokaleProzentuale Erhöhung von Wahl-kabinen in den Wahlkreisen
GesamtMitErhöhungen
Lichtenberg 136616,67%
Lichtenberg 23438,82%
Lichtenberg 336411,11%
Lichtenberg 43600,00%
Lichtenberg 53412,94%
Lichtenberg 63400,00%
Ø6,59%
ReinickendorfFür die Wahllokale im Wahlkreisverband Reinickendorf wird in der folgenden Berechnung nur von einer Erhöhung der Anzahl der Kabinen pro Wahllokal ausgegangen, wenn diese ausdrücklich in der Niederschrift festgehalten wurde (z. B. durch eine Anmerkung oder durch das Durchstreichen der anfänglichen Zahl). Denn nach den Angaben der Landeswahlleitung in der Anlage 5 zum Einspruch des Bundeswahlleiters (LLR 42) variierte die anfängliche Ausstattung mit Wahlkabinen stark. Danach sollen die Wahllokale in Reinickendorf mindestens mit zwei Wahlkabinen, viele aber auch mit drei, eines mit vier, zwei mit fünf Kabinen und drei mit sechs Kabinen ausgestattet gewesen sein.
WahlkreisAnzahl WahllokaleProzentuale Erhöhung von Wahl-kabinen in den Wahlkreisen
GesamtMitErhöhungen
Reinickendorf 12627,69%
Reinickendorf 226415,38%
Reinickendorf 325624,00%
Reinickendorf 427414,81%
Reinickendorf 526415,38%
Reinickendorf 626519,23%
Ø16,08%
Gesamt-Ø20,99%
170

Die Aufstellung zeigt, dass selbst in Wahlkreisen, für die weniger Unterbrechungen und Wartezeiten dokumentiert sind, wie beispielsweise Spandau, Tempelhof-Schöneberg oder Neukölln, teilweise eine Erhöhung der Anzahl der Wahlkabinen erforderlich war.

171

Die Erhöhungen der Kabinenanzahl erfolgten nicht selten durch notgedrungene Improvisationen, was die folgenden Vermerke in einigen Niederschriften veranschaulichen:

172
Aussagen zu improvisierten Wahlkabinen
WahlkreisWahllokalVorkommnisQuelle
Mitte 2205Ab 14:10 Uhr eine weitere provisorische WahlkabineWahlniederschrift
Mitte 2207Ab 10 Uhr drei improvisierte WahlkabinenWahlniederschrift
Mitte 6600Zwei selbstgebastelte Wahlkabinen ab 13/14 UhrWahlniederschrift
Mitte 660313:50 Uhr: aufgrund des starken Andrangs wird eine zusätzliche vom Wahlvorstand selbst gestaltete Wahlkabine aufgestelltWahlniederschrift
Friedrichshain-Kreuzberg 111912:15 Uhr: dritte Wahlkabine wird improvisiert (Stellwand)Wahlniederschrift
Pankow 3308Zwei selbst gebastelte WahlkabinenWahlniederschrift
Pankow 331515:40 Uhr: Bau einer dritten WahlkabineWahlniederschrift
Pankow 6612Eine dritte Kabine wurde improvisiert, um das Warten zu verkürzen.Tabelle LWL (Mitteilung Wahlvorstand)
Pankow 6621Zusätzliche Wahlkabinen eingerichtet/improvisiert Ab 14:25 Uhr dritte KabineAb 15:15 Uhr vierte Kabine (Karton)Wahlniederschrift
Pankow 6624Wahlkabinen von zwei auf fünf erhöht (zwei improvisiert, eine geliefert)Wahlniederschrift
Pankow 770010:15 Uhr: zusätzliche dritte Wahlkabine installiert (Eigenbau)11:30 Uhr: zusätzliche vierte Wahlkabine installiert (Eigenbau)Wahlniederschrift
Pankow 772011:45 Uhr: dritte Wahlkabine (provisorisch) aufgestelltWahlniederschrift
Pankow 880211:10 Uhr: Erhöhung der Anzahl der Wahlkabinen auf drei Stück; 12:55 Uhr Rückbau und Reduktion auf zwei Wahlkabinen; 14 Uhr Erhöhung auf drei Wahlkabinen (Eigenbau unter Berücksichtigung der Vorgaben der Landeswahlleitung); 14:40 Uhr Erhöhung der Anzahl auf vier WahlkabinenWahlniederschrift
Pankow 9903Im Laufe des Tages eine provisorische dritte Wahlkabine aufgestelltWahlniederschrift
Pankow 991114:10 Uhr: Aufstellung einer improvisierten WahlkabineWahlniederschrift
Charlottenburg-Wilmersdorf 772011 Uhr Einrichtung einer dritten Wahlkabine (durch den Wahlvorstand einsehbar, aber nicht für andere Personen)Wahlniederschrift
Steglitz-Zehlendorf 4407Ab 10:40 Uhr dritte selbst gebaute Wahlkabine in Betrieb genommenWahlniederschrift
Steglitz-Zehlendorf 6607Von 13:45 Uhr bis 16 Uhr zusätzliche vierte Wahlkabine provisorisch installiertWahlniederschrift
Reinickendorf 3307Ab 14 Uhr dritte Wahlkabine; dritte Wahlkabine aufgebaut in Eigeninitiative, später dritte Kabine vom Wahlamt geliefert bekommenWahlniederschrift
173

Darüber hinaus ergibt die Auswertung der Wahlniederschriften, dass die Wahlhandlung in 56 Wahlkreisen der zwölf Wahlkreisverbände erst nach 18:30 Uhr beendet wurde. In allen diesen Wahllokalen mussten betroffene Wählende mindestens seit 18 Uhr und zum Teil - als letzte in der Schlange - bis zum Schluss der Wahlhandlung warten. Sie waren damit von teilweise erheblichen Wartezeiten betroffen, die sich zu weiteren, nicht bezifferbaren beeinträchtigten Stimmabgaben summieren. Die in den Niederschriften dokumentierten Zeiten in den betroffenen Wahllokalen belaufen sich auf insgesamt 14.145 Minuten:

174
Wahlende nach 18:30 Uhr als Beleg für Wartezeiten seit mind. 18 Uhr
WahlkreisWahl-lokalWahlende(Niederschrift, Tabelle Landeswahlleitung)Dauer nach18 Uhr in Min.
Mitte 110018:3838
Mitte 111318:5353
Mitte 220118:3737
Mitte 222718:3131
Mitte 222918:5151
Mitte 331618:3737
Mitte 442518:3232
Mitte 551818:5050
Mitte 552018:4545
Mitte 660218:3737
Mitte 662018:4545
Mitte 662118:3535
Mitte 771018:5555
Mitte 772118:3535
Friedrichshain-Kreuzberg 112418:4848
Friedrichshain-Kreuzberg 112519:1373
Friedrichshain-Kreuzberg 112818:3636
Friedrichshain-Kreuzberg 112918:3535
Friedrichshain-Kreuzberg 221019:1070
Friedrichshain-Kreuzberg 221319:2080
Friedrichshain-Kreuzberg 221718:4444
Friedrichshain-Kreuzberg 222318:3838
Friedrichshain-Kreuzberg 222418:3434
Friedrichshain-Kreuzberg 332018:3434
Friedrichshain-Kreuzberg 441619:2888
Friedrichshain-Kreuzberg 551819:0060
Friedrichshain-Kreuzberg 660119:1777
Friedrichshain-Kreuzberg 660218:3636
Pankow 111218:3131
Pankow 111319:40100
Pankow 111619:2282
Pankow 111718:4040
Pankow 111818:3939
Pankow 111918:3333
Pankow 112018:5252
Pankow 112118:5858
Pankow 112318:3535
Pankow 112518:5050
Pankow 220018:4545
Pankow 220319:0666
Pankow 220519:1979
Pankow 220718:4545
Pankow 220818:3737
Pankow 220918:4545
Pankow 221118:4040
Pankow 221318:5757
Pankow 221419:3393
Pankow 221519:45105
Pankow 221618:4343
Pankow 221719:1575
Pankow 221819:0363
Pankow 222018:3333
Pankow 222319:3393
Pankow 222418:3535
Pankow 330018:4242
Pankow 330518:4747
Pankow 330718:5050
Pankow 330818:4040
Pankow 330919:0565
Pankow 331118:5252
Pankow 331318:5252
Pankow 331519:1575
Pankow 331619:1777
Pankow 331718:3838
Pankow 331818:3636
Pankow 332118:4747
Pankow 440018:4545
Pankow 440118:4040
Pankow 440218:4545
Pankow 441118:5858
Pankow 441219:40100
Pankow 441618:4646
Pankow 550018:3636
Pankow 550119:1070
Pankow 550218:5050
Pankow 550319:0666
Pankow 550419:1575
Pankow 550518:5050
Pankow 550619:2585
Pankow 550719:2080
Pankow 550819:1373
Pankow 550919:0464
Pankow 551018:4848
Pankow 551118:4040
Pankow 551218:3232
Pankow 551419:2383
Pankow 551519:1575
Pankow 551719:2585
Pankow 551819:0060
Pankow 551918:4040
Pankow 552019:0060
Pankow 660019:3090
Pankow 660118:5050
Pankow 660219:47107
Pankow 660418:3939
Pankow 660519:0262
Pankow 660619:1070
Pankow 660718:3333
Pankow 660820:03123
Pankow 661219:0666
Pankow 661319:0565
Pankow 661418:5050
Pankow 661720:10130
Pankow 662119:1575
Pankow 662318:5555
Pankow 770119:46106
Pankow 770718:4545
Pankow 770818:5050
Pankow 770919:0565
Pankow 771218:4040
Pankow 771318:4545
Pankow 771419:3393
Pankow 771719:2080
Pankow 771819:42102
Pankow 772019:0363
Pankow 880219:0262
Pankow 880318:3434
Pankow 880418:3838
Pankow 880518:4040
Pankow 880619:2181
Pankow 880719:3090
Pankow 880819:0565
Pankow 881018:5555
Pankow 881119:3090
Pankow 881218:3232
Pankow 881319:55115
Pankow 881420:00120
Pankow 881520:34154
Pankow 881618:4040
Pankow 881718:5959
Pankow 881818:5858
Pankow 882119:2989
Pankow 882218:5555
Pankow 882319:1171
Pankow 990318:5656
Pankow 990420:05125
Pankow 990718:4141
Pankow 990819:40100
Pankow 991118:3131
Pankow 991318:4949
Pankow 991419:0565
Pankow 991619:52112
Pankow 991719:3898
Pankow 991819:45105
Pankow 991919:45105
Pankow 992219:3595
Pankow 992419:2080
Pankow 992519:2383
Pankow 992618:3838
Charlottenburg-Wilmersdorf 111518:3131
Charlottenburg-Wilmersdorf 111919:1575
Charlottenburg-Wilmersdorf 180418:5050
Charlottenburg-Wilmersdorf 220618:3434
Charlottenburg-Wilmersdorf 221118:3636
Charlottenburg-Wilmersdorf 221618:4545
Charlottenburg-Wilmersdorf 222218:3131
Charlottenburg-Wilmersdorf 222318:5050
Charlottenburg-Wilmersdorf 331818:5050
Charlottenburg-Wilmersdorf 440119:0464
Charlottenburg-Wilmersdorf 442419:3090
Charlottenburg-Wilmersdorf 442818:3838
Charlottenburg-Wilmersdorf 550118:4040
Charlottenburg-Wilmersdorf 551618:3838
Charlottenburg-Wilmersdorf 551918:5353
Charlottenburg-Wilmersdorf 552018:4747
Charlottenburg-Wilmersdorf 552118:5050
Charlottenburg-Wilmersdorf 552318:5858
Charlottenburg-Wilmersdorf 660918:3131
Charlottenburg-Wilmersdorf 661219:1575
Charlottenburg-Wilmersdorf 661718:5555
Charlottenburg-Wilmersdorf 661819:1575
Charlottenburg-Wilmersdorf 661918:3535
Charlottenburg-Wilmersdorf 662219:0363
Charlottenburg-Wilmersdorf 662518:3131
Charlottenburg-Wilmersdorf 662618:5555
Charlottenburg-Wilmersdorf 662718:4242
Charlottenburg-Wilmersdorf 770119:0262
Charlottenburg-Wilmersdorf 770319:0464
Charlottenburg-Wilmersdorf 770818:4545
Charlottenburg-Wilmersdorf 771118:5252
Charlottenburg-Wilmersdorf 771218:5050
Charlottenburg-Wilmersdorf 771318:4545
Charlottenburg-Wilmersdorf 771418:3232
Spandau 332718:5050
Spandau 551619:0060
Steglitz-Zehlendorf 110318:3131
Steglitz-Zehlendorf 110519:0363
Steglitz-Zehlendorf 112418:3131
Steglitz-Zehlendorf 112619:0060
Steglitz-Zehlendorf 331719:0060
Steglitz-Zehlendorf 332118:5858
Steglitz-Zehlendorf 332318:3939
Steglitz-Zehlendorf 332618:3636
Steglitz-Zehlendorf 441018:4040
Steglitz-Zehlendorf 441618:5050
Steglitz-Zehlendorf 441718:3838
Steglitz-Zehlendorf 550219:0060
Steglitz-Zehlendorf 551218:3838
Steglitz-Zehlendorf 662318:3535
Tempelhof-Schöneberg 112718:4545
Tempelhof-Schöneberg 112919:0262
Tempelhof-Schöneberg 222418:3333
Tempelhof-Schöneberg 442318:3535
Tempelhof-Schöneberg 550419:0262
Tempelhof-Schöneberg 660918:5050
Neukölln 110118:4040
Neukölln 110219:2080
Neukölln 111518:4343
Neukölln 111918:3131
Neukölln 112718:3535
Neukölln 113018:3535
Neukölln 330518:3737
Neukölln 331318:3333
Neukölln 331618:4343
Neukölln 331918:4444
Treptow-Köpenick 662018:3434
Treptow-Köpenick 662218:4545
Treptow-Köpenick 662318:3535
Treptow-Köpenick 662518:3636
Marzahn-Hellersdorf 110719:1575
Marzahn-Hellersdorf 110819:1070
Marzahn-Hellersdorf 110918:4848
Marzahn-Hellersdorf 222118:3131
Marzahn-Hellersdorf 332218:4545
Marzahn-Hellersdorf 660518:4545
Lichtenberg 440918:3434
Lichtenberg 551318:3535
Lichtenberg 551918:3535
Lichtenberg 661618:3838
Reinickendorf 110818:4040
Reinickendorf 110918:3535
Reinickendorf 111018:4141
Reinickendorf 111118:5252
Reinickendorf 111418:3131
Reinickendorf 112018:3333
Reinickendorf 220118:4545
Reinickendorf 220318:4242
Reinickendorf 220718:3535
Reinickendorf 220819:0060
Reinickendorf 221118.5050
Reinickendorf 221518:4545
Reinickendorf 331019:1575
Reinickendorf 331818:4545
Reinickendorf 331919:3090
Reinickendorf 332018:3535
Reinickendorf 332118:4848
Reinickendorf 332218:3131
Reinickendorf 441718:3535
Reinickendorf 442018:3535
Reinickendorf 550319:3595
Reinickendorf 551918:5050
Reinickendorf 660318:4747
Reinickendorf 660919:0565
Reinickendorf 662519:0060
Gesamt14.145
175

(3) Schließlich dokumentieren die Wahlniederschriften das Wahlgeschehen, insbesondere Unterbrechungen und erhebliche Wartezeiten, aber auch nicht ausgeteilte Stimmzettel, nicht vollständig.

176

Einige Unterbrechungen sowie erhebliche Wartezeiten sind erst durch die von einzelnen Einsprechenden eingereichten eidesstattlichen Versicherungen, die Stellungnahmen der beteiligten Bezirkswahlleitungen in den hier verbundenen Verfahren sowie die zuletzt in der mündlichen Verhandlung eingereichte Tabelle der Landeswahlleitung bekannt geworden. Insbesondere von den Unterbrechungen haben die Bezirkswahlleitungen laut ihrer Stellungnahmen teilweise erst durch schriftliche oder telefonische Nachfrage bei den jeweiligen Wahlvorständen erfahren.

177

Die Wahlniederschriften der folgenden Wahllokale im Wahlkreisverband Pankow legen weitere Unterbrechungen der Wahlhandlung mit unbekannter Dauer nahe:

178
Anhaltspunkte für weitere Unterbrechungen in Pankow
Wahl-lokalAnhaltspunkte für Unterbrechungen
119Laut der Wahlniederschrift fehlten Stimmzettel für die Bundestagswahl. Ob die Wahl insgesamt unterbrochen wurde oder nur für die Bundestagswahl, ist nicht vermerkt. Die insgesamt abgegebenen Stimmzettel für Bundestagswahl und Abgeordnetenhauswahl stimmen jedoch beinahe überein; dies legt nahe, dass die Wahl insgesamt unterbrochen wurde.
212Laut Wahlniederschrift fehlten ab 17:50 Uhr Stimmzettel für die Bundestagswahl. Aus der Niederschrift ergibt sich dagegen nicht, ob die Wahl bis zum Schluss der Wahlhandlung um 18:25 Uhr insgesamt unterbrochen wurde oder die Abgeordnetenhauswahl fortgesetzt werden konnte. Die Landeswahlleitung nimmt dies in ihrer Tabelle an, nennt hierfür jedoch keine ergänzende Quelle.
221Stimmzettel für die Bundestagswahl fehlten und mussten beim Bezirkswahlamt abgeholt werden. Laut Niederschrift des Bezirkswahlausschusses fehlten diese jedenfalls für 15 Minuten. Ob die Wahl insgesamt unterbrochen wurde oder nur für die Bundestagswahl, ist nicht vermerkt.
405Während in der Wahlniederschrift kein Hinweis auf fehlende Stimmzettel und eine Unterbrechung der Wahl enthalten ist, wird in der Niederschrift des Bezirkswahlausschusses ausgeführt, dem Wahllokal hätten ab 17:09 Uhr Stimmzettel gefehlt, es habe Unterstützung von einem anderen Wahllokal erhalten. Wann aber diese Unterstützung erfolgte und wie lange die Wahlhandlung möglicherweise unterbrochen war, lässt sich den Niederschriften nicht entnehmen.
406Der Wahlniederschrift lässt sich entnehmen, dass ab 16:41 Uhr Stimmzettel für die Bundestagswahl fehlten. Wählende seien in Aufruhr geraten, weil sie nicht wählen konnten. Ab 16:55 Uhr habe der Wahlbezirk 407 mit wenigen Exemplaren ausgeholfen. Ob diese allerdings bis zum Ende der Wahl ausreichten oder aber die Wahl wegen fehlender Stimmzettel (insgesamt) unterbrochen werden musste, ist nicht vermerkt.
623Laut Niederschrift des Bezirkswahlausschusses fehlten ab 17:30 Uhr Stimmzettel für die Wahlen zum Bundestag sowie zum Abgeordnetenhaus. Wie lange diese fehlten und ob die Wahl unterbrochen werden musste, ist nicht vermerkt. Die in der Wahlniederschrift erwähnte Anlage zu besonderen Vorfällen liegt nicht vor.
700In der Wahlniederschrift wurde festgehalten, dass bereits ab 12:25 Uhr Stimmzettel für eine nicht benannte Wahlart nachbestellt und letztlich um 15 Uhr vom Wahlvorstand persönlich abgeholt wurden. Ob in der Zwischenzeit Stimmzettel ausgingen und die Wahl unterbrochen wurde, ist nicht festgehalten.
718Der Wahlniederschrift lässt sich entnehmen, dass die Stimmzettel für eine nicht benannte Wahlart ausgegangen sind und keine Nachschubmöglichkeit bestand. Für welche Dauer, welche Stimmzettel fehlten und ob jedenfalls die betroffene Wahl unterbrochen war, ist nicht vermerkt.
821In der Wahlniederschrift ist vermerkt, dass die „Wahlaktivität“ teilweise unterbrochen wurde. Eine Dauer ist nicht angegeben.
179

Auch die Wahlniederschriften aus Charlottenburg-Wilmersdorf enthalten konkrete Anhaltspunkte für weitere, nicht dokumentierte Unterbrechungen der Wahlhandlung:

180
Anhaltspunkte für Unterbrechungen in Charlottenburg-Wilmersdorf
Wahl-lokalAnhaltspunkte für Unterbrechungen
306In der Wahlniederschrift wurde festgehalten, dass es zu „Verzögerungen“ durch fehlende Stimmzettel gekommen sei; wie lange die damit wohl gemeinte Unterbrechung gedauert hat, lässt sich der Niederschrift nicht entnehmen.
428Die Wahlniederschrift enthält den Hinweis, dass ab 14 Uhr Stimmzettel fehlten. Es liegt nahe, dass die Wahlhandlung aus diesem Grund unterbrochen wurde. Hierzu findet sich indes kein Vermerk in der Wahlniederschrift.
601Laut Wahlniederschrift fehlten zwischen 14:40 Uhr und 15:10 Uhr Stimmzettel für die Wahlen zum Bundestag. Der Niederschrift lässt sich nicht entnehmen, ob die Wahl insgesamt deshalb unterbrochen wurde. Für eine Unterbrechung insgesamt spricht allerdings, dass die abgegebenen Stimmzettel für die Wahlen zum Bundestag (421) und für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus (427) sich angesichts der Dauer des Fehlens von Stimmzetteln (30 Minuten) nur geringfügig unterscheiden.
622In der Wahlniederschrift wurde lediglich festgehalten, dass die Wahl unterbrochen wurde, aber nicht für welche Dauer.
626Laut Wahlniederschrift fehlten zwischen 15:30 Uhr und 16:10 Uhr sowie 16:30 Uhr und 17 Uhr Stimmzettel für die Wahlen zum Bundestag. Ob die Wahlen insgesamt unterbrochen wurden oder nur für die Wahlen zum Bundestag, ist nicht vermerkt. Für eine Unterbrechung insgesamt spricht allerdings, dass die abgegebenen Stimmzettel für die Wahlen zum Bundestag (457) und für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus mit der Erststimme (451) sich trotz der Dauer des Fehlens von Stimmzetteln (70 Minuten) nur geringfügig unterscheiden. Die abgegebenen Zweitstimmen zum Abgeordnetenhaus sind mit 414 angegeben; die wesentlich geringere Zahl geht laut Wahlniederschrift indes darauf zurück, dass in den ersten 60 Minuten keine Stimmzettel für die Zweitstimme zum Abgeordnetenhaus ausgeteilt wurden (s. o. „fehlende Stimmzettel“).
712Laut der Wahlniederschrift fehlten für circa eineinhalb Stunden Stimmzettel für die Wahl zum Bundestag. Ob dies auch zu einer Unterbrechung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus geführt hat, ist in der Wahlniederschrift nicht vermerkt. Die insgesamt abgegebenen Stimmzettel für Bundestagswahl und Abgeordnetenhauswahl stimmen jedoch beinahe überein; dies legt nahe, dass die Wahl insgesamt unterbrochen wurde.
723Laut Wahlniederschriften fehlten ab 16:12 Uhr Stimmzettel. Die Niederschrift enthält keinerlei Angaben dazu, welche Stimmzettel für welche Dauer fehlten.
181

Darüber hinaus bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine höhere Anzahl nicht ausgeteilter Stimmzettel. Denn die Wahlniederschriften offenbaren oftmals Differenzen zwischen abgegebenen Stimmen und ausgeteilten Stimmzetteln, ohne dass diese erläutert werden.

182

c. Die von den Wahlfehlern betroffenen, tatsächlich erfolgten oder unterbliebenen Stimmabgaben konnten sich auf die Sitzverteilung auswirken. Zur Überzeugung des Verfassungsgerichthofes steht nach dem Maßstab der potentiellen Kausalität die konkrete Möglichkeit einer Beeinflussung der Sitzverteilung fest.

183

Soweit die Landeswahlleitung und die Senatsverwaltung für Inneres in der mündlichen Verhandlung am 28. September 2022 einen Einfluss der Fehler auf die Vergabe der Mandate mit der Begründung verneint oder relativiert haben, bei 1.844.278 abgegebenen Stimmen und maximal 10.000 von Wahlfehlern betroffenen Stimmabgaben sei eine Relevanz von vornherein fernliegend und nur unter Zuhilfenahme von Spekulationen und Vermutungen abseits jeder Realität zu begründen, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen kann die Beschränkung auf 10.000 betroffene Stimmabgaben nicht erhärtet werden, weil nicht festgestellt ist und auch rückwirkend nicht festgestellt werden kann, wie viele Wahlberechtigte infolge der zuvor beschriebenen Wahlfehler von einer Stimmabgabe abgehalten worden sind. Zum anderen würde es dem zentralen Grundsatz des § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG widersprechen, die Wahlanfechtung mit einer solchen „globalen“ Betrachtung zurückzuweisen. In der Annahme eines potentiellen Einflusses auf die Sitzverteilung liegt kein Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit und kein „Ausschütten des Kindes mit dem Bade“, so der Vorwurf der Einsprechenden zu 2 in der mündlichen Verhandlung, sondern die fallangemessene Anwendung der zuvor bereits in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Mandatsrelevanz.

184

Bei ordnungsgemäßer Vorbereitung und Durchführung der Wahl wäre ein anderes Stimmenergebnis und damit eine andere Sitzverteilung konkret möglich gewesen. Dies gilt sowohl für das Erststimmenergebnis in jedenfalls 19 der hier zulässig angegriffenen 22 von insgesamt 78 Wahlkreisen (aa.), als auch für die in allen Wahlkreisen angegriffene Zweitstimme (bb.).

185

aa. Unter Beachtung und Abwägung aller im Verfahren ermittelten Einzelheiten zum Wahlvorgang kann die Mandatsrelevanz für die 22 bezüglich der Erststimmenabgabe in den Blick zu nehmenden Wahlkreise nicht in jeder Weise einheitlich beurteilt werden. Vielmehr machen die festgestellten Daten Differenzierungen erforderlich. Im Ergebnis führen diese zu der Überzeugung, dass für 19 Wahlkreise die potentielle Kausalität gegeben ist, während für weitere drei Wahlkreise Zweifel verbleiben, welche die Feststellung der erforderlichen Relevanz schwierig erscheinen lassen. Für diese drei Wahlkreise lässt der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Erststimmen das Bestehen einer potentiellen Möglichkeit der Beeinflussung und damit der Mandatsrelevanz ausdrücklich offen. Auswirkungen auf das Gesamtergebnis der Wahlanfechtung hat dies, wie noch dargelegt wird, nicht.

186

(1) Hinsichtlich des möglichen Einflusses auf die Erststimmen ist die potentielle Relevanz für sechs Wahlkreise (Friedrichshain-Kreuzberg 4, Pankow 2, 3, 9, Charlottenburg-Wilmersdorf 6, Marzahn-Hellersdorf 1) von vornherein eindeutig. Hier ist nicht nur die Zahl der Nichtwählenden größer als die Stimmendifferenz zwischen Erst- und Zweitplatziertem. Hinzu kommt, dass die dokumentierte bzw. anhand von dokumentierten Fakten geschätzte Zahl der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen die Stimmendifferenz zwischen dem erst- und dem zweitplatzierten Bewerbenden übersteigt.

187

Im Einzelnen:

188

In den Wahlkreisen Charlottenburg-Wilmersdorf 6 und Marzahn-Hellersdorf 1 können bereits die nicht ausgeteilten Stimmzettel für die Erststimme die Verteilung der Sitze (Direktmandate) beeinflusst haben.

189

Im Wahlkreis Charlottenburg-Wilmersdorf 6 liegt der Abstand zwischen dem Erstplatziertem und der Zweitplatzierten bei 19 Stimmen. Mindestens 22 Stimmzettel für die Erststimme wurden nicht ausgeteilt. Überdies wurden mindestens zehn falsche Stimmzettel ausgeteilt. Berücksichtigt man zusätzlich die dokumentierten Unterbrechungen für diesen Wahlkreis von 589 Minuten und die Öffnungen nach 18 Uhr von 552 Minuten, erscheint die Schätzung realistisch, dass weitere 590 Stimmen potentiell von Wahlfehlern betroffen sind. Bei der näherungsweisen Ermittlung der von Unterbrechungen der Wahlhandlung betroffenen Stimmen legt der Verfassungsgerichtshof eine realistische durchschnittliche Dauer von fünf Minuten pro Wahlgang zugrunde sowie die von der Landeswahlleitung mitgeteilte durchschnittliche Ausstattung mit Wahlkabinen zu Beginn des Wahltags von 2,36. Bei den Stimmabgaben nach 18 Uhr legt der Verfassungsgerichtshof wie oben dargelegt die durchschnittliche Ausstattung mit Wahlkabinen um 18 Uhr von 2,54 zugrunde. Ginge man von einer Verweildauer von lediglich drei Minuten aus, erhöhten sich die betroffenen Stimmen auf 962 Stimmen.

190

Im Wahlkreis Marzahn-Hellersdorf 1 lag der Erstplatzierte 70 Stimmen vor dem Zweitplatzierten. Demgegenüber wurden bereits 509 Stimmzettel für die Erststimme nicht ausgeteilt. Unter Berücksichtigung der für diesen Wahlkreis dokumentierten Öffnungen nach 18 Uhr von 238 Minuten Dauer erscheint die Schätzung realistisch, dass die Gesamtzahl der dokumentierten betroffenen Stimmen bei 630 bzw. 711 liegt.

191

In den Wahlkreisen Friedrichshain-Kreuzberg 4, Pankow 2, Pankow 3 und Pankow 9 übersteigt die Anzahl der betroffenen Stimmen, die sich aus fehlenden Stimmzetteln, falschen Stimmzetteln sowie der Berücksichtigung von Unterbrechungen und Stimmabgaben nach 18 Uhr ergibt, ebenfalls die Stimmdifferenz zwischen Erst- und Zweitplatziertem. Die Anzahl der betroffenen Stimmen in Friedrichshain-Kreuzberg 4 beträgt geschätzt 327 bzw. 528 Stimmen, die Stimmdifferenz liegt bei 211 Stimmen. In Pankow 2 ergeben sich nach einer realistischen Schätzung 763 bzw. 1.271 betroffene Stimmen bei einer Stimmdifferenz von 510 Stimmen. In Pankow 3 beträgt die Anzahl der realistisch geschätzten betroffenen Stimmen 470 bzw. 784, die Stimmdifferenz beläuft sich auf 24. In Pankow 9 beträgt die Anzahl der realistisch geschätzten betroffenen Stimmen 844 bzw. 1.406, die Stimmdifferenz liegt bei 740 Stimmen.

192

Insgesamt setzen sich die potentiell betroffenen Stimmen in diesen Wahlkreisen wie folgt zusammen:

193
Wahl-kreisFehlendeFalscheUnterbrechungenWahlen nach 18 UhrGesamtAbstandErst-undZweit-platzierteAnzahlNicht-wäh-lende
Stimmzettel(Erststimme)DauerinMin.BetroffenePersonenDauerinMin.BetroffenePersonenBetroffene Personen
Bei 5Min.Bei 3Min.Bei 5Min.Bei 3Min.Bei 5Min.Bei 3Min.
Fried.-Kreuz. 4199484228381140711193275282116.287
Pankow 2004171973281.1145669437631.2715107.491
Pankow 300287135226659335558470784246.804
Pankow 9004081933211.2816511.0858441.4067407.675
Ch.-Wilm. 62210589278463552280467590962196.606
Marz.-Hell. 150900002381212026307117012.655
194

(2) Für 13 der weiteren 16 angegriffenen Wahlkreise in Mitte 2, 3, 7, Friedrichshain-Kreuzberg 2, 3, 5, Pankow 1, 7, Charlottenburg-Wilmersdorf 2, 3, 4, Steglitz-Zehlendorf 2 und Reinickendorf 5 ist in Bezug auf die Abgabe der Erststimmen gleichfalls die potentielle Mandatsrelevanz festzustellen. Zwar überschreiten die für diese Wahlkreise identifizierten, von Wahlfehlern betroffenen Stimmen den Abstand zwischen Erst- und Zweitplatziertem nicht.

195

Die Verteilung der dokumentierten und anhand dokumentierter Fakten geschätzten betroffenen Stimmen sieht wie folgt aus:

196
Wahl-kreisFehlendeFalscheUnterbrechungenWahlen nach 18 UhrGesamtAbstandErst-undZweit-platzierteAnzahlNicht-wäh-lende
Stimmzettel(Erststimme)DauerinMin.BetroffenePersonenDauerinMin.BetroffenePersonenBetroffenePersonen
Bei 5Min.Bei 3Min.Bei 5Min.Bei 3Min.Bei 5Min.Bei 3Min.
Mitte 20000018292154921543057.045
Mitte 3000002101071781071782.2316.784
Mitte 7000002221131881131887909.335
Fried.-Kreuz. 2420194921534422253743595692.2065.726
Fried.-Kreuz. 30000017991152911522.9387.864
Fried.-Kreuz. 50031216584140851422.3275.095
Pankow 10386330506823465774146651.1049.107
Pankow 70110175831387884006675939152.4526.205
Ch.-Wilm. 2265155731223221642733044621.3795.597
Ch.-Wilm. 30292941392313161612683295281.7895.965
Ch.-Wilm. 4751460002611332213544425836.833
Stegl.-Zehl. 21527860005327459659831.3076.391
Reinick. 510500002291161942212995639.671
197

Doch ist in allen Fällen die Anzahl der Nichtwählenden mehr als doppelt so hoch wie die Differenz zwischen dem gewählten Bewerbenden und der ihm nachfolgenden Person. Dies führt zu dem Schluss, dass die konkrete Möglichkeit einer Beeinflussung der Sitzverteilung besteht.

198

Allerdings ist einzuräumen, dass das Kriterium der konkreten Möglichkeit insoweit nicht mit arithmetischer Genauigkeit belegt werden kann. Dies liegt entscheidend an dem Umstand, dass die zahlreichen Wahlfehler, um deren Auswirkung es geht, nur solche Wahlberechtigten betroffen haben können, die sich zur Stimmabgabe entschlossen hatten. Die vollständige zahlenmäßige Bestimmung dieser Wahlberechtigten ist aber unmöglich. Davon ausgehend setzt sich die Zahl der Nichtwählenden in allen genannten Wahlkreisen aus zwei Gruppen von wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zusammen: einer Gruppe von Wahlberechtigten, die von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen wollte, aber nicht konnte, und einer anderen Gruppe von Wahlberechtigten, die eben dies nicht vorhatte. Die Größe der jeweiligen Gruppen ist nicht bestimmt. Sie ist auch durch weitere Aufklärung von Seiten des Gerichts nicht bestimmbar. Es ist die Nichterweislichkeit dieser zahlenmäßigen Dimension, die es unmöglich macht, das Kriterium der konkreten Möglichkeit eines Einflusses auf die Sitzverteilung zahlenmäßig exakt auszufüllen.

199

Der Verfassungsgerichtshof hat mithin zu entscheiden, wer die Folgen dieses nicht behebbaren Sachverhaltsermittlungsdefizits zu tragen hat. Einen vergleichbaren Fall haben weder das Bundesverfassungsgericht noch die Landesverfassungsgerichte bislang entscheiden müssen. Wäre für die Wahlanfechtung maßgeblich, dass sie zurückzuweisen ist, wenn nicht positiv, mathematisch-arithmetisch ein Einfluss auf das Ergebnis festgestellt werden kann, wäre die Frage zu Lasten der Einsprechenden zu beantworten. Genügt für einen Erfolg der Wahlanfechtung indessen, dass die konkrete Möglichkeit des Einflusses besteht, ohne dass diese mit naturwissenschaftlicher Genauigkeit belegt werden kann, so führt dies für die Wahlanfechtung zur Stattgabe. Dieser zweitgenannten Auffassung gebührt nach der Überzeugung des Verfassungsgerichtshofes der Vorzug. Lässt sich infolge schwerwiegender und dazu flächendeckender, das Demokratieprinzip verletzender Wahlfehler nicht ausschließen, dass dadurch die Mandatsverteilung beeinflusst worden ist, so kann das im Wahlprüfungsverfahren nicht ohne Konsequenzen bleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 82).

200

Die dadurch geprägte Auffassung zur Bestimmung der Mandatsrelevanz von Wahlfehlern hat das Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung weitergeführt. Dies gilt auch für den Beschluss vom 12. Januar 2022 (- 2 BvC 17/18 -, juris). Wenn die Vertreter der Einsprechenden zu 2 dieser Entscheidung entnehmen, das Bundesverfassungsgericht habe seine Auffassung zu den Voraussetzungen einer bestehenden Mandatsrelevanz in der genannten Entscheidung dahin präzisiert, dass diese nur bejaht werden dürfte, wenn sie nach erfolgter Sachaufklärung gewissermaßen naturwissenschaftlich/arithmetisch belegt werden könne, teilt der Verfassungsgerichtshof diese Einschätzung nicht. Die zentrale Begründung der Entscheidung vom 12. Januar 2022 liegt in der Aussage, dass das Bestehen eines einzelnen Wahlfehlers nicht aufgeklärt werden muss, wenn die Relevanz des Fehlers, unterstellt, er würde festgestellt, von vornherein ausgeschlossen ist. Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass Fehler in der Wahlprüfung aufzuklären sind, wenn sie Auswirkungen auf die Zuteilung von Mandaten gehabt haben können. Auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt der Wahlfehler in Berlin übertragen könnte daraus eine Verfahrenspflicht des Verfassungsgerichtshofes abgeleitet werden, den Vorgang der Abgabe von Stimmen auf unzulässigen oder falschen Stimmzetteln durch Überprüfung und Auszählung dieser vorhandenen Unterlagen im Einzelnen auf seine Mandatsrelevanz hin zu prüfen. Würde diese Aufklärung in Bezug auf den zuvor genannten einzelnen Wahlfehler geleistet, so wäre dadurch allerdings für die Bestimmung der Mandatsrelevanz der Summe der bereits dargestellten Wahlfehler nichts gewonnen. Liegen schwerwiegende Fehler der Wahldurchführung gerade darin, dass Wahlberechtigte an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert worden sind und kann die Zahl der vom Wählen abgehaltenen Wahlberechtigten nicht bestimmt werden, so würde die dargestellte Aufklärung die Bestimmung der Mandatsrelevanz aller Wahlfehler zusammengenommen nicht erleichtern. Es bliebe unverändert bei der schon zu Beginn dieses Absatzes formulierten Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, wer die Folgen des Umstandes zu tragen hat, dass die Zahl der am Wählen gehinderten Wahlberechtigten nicht ermittelt werden kann. Die Überzeugung des Verfassungsgerichtshofes zum Maßstab für die Mandatsrelevanz ist bereits dargestellt. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2022 enthält keine Ausführungen, die dem entgegenstehen.

201

Für die genannten 13 Wahlkreise erscheint es im Übrigen wahrscheinlich, dass es sich bei den dokumentierten betroffenen Stimmen nur um einen Bruchteil der tatsächlich von Wahlfehlern betroffenen Stimmen handelt. Dem Verfassungsgerichtshof liegen infolge der Auswertung aller Wahlniederschriften - wie ausführlich dargestellt - eine Vielzahl konkreter Anhaltspunkte dafür vor, dass eine unbekannte Zahl von Wählenden in allen betroffenen Wahlkreisen ihre Stimmen nicht, nicht wirksam, nicht unter zumutbaren Bedingungen oder nicht unbeeinflusst abgeben konnte.

202

Anhaltspunkte dafür, dass die hier angegriffenen Wahlkreise von den flächendeckenden Wahlfehlern nicht erfasst waren, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil fallen insbesondere die Bezirke Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow und Charlottenburg-Wilmersdorf bereits durch eine Vielzahl dokumentierter und vorgetragener Wahlfehler auf. Die sich aus den Niederschriften, Stellungnahmen, eidesstattlichen Versicherungen sowie der tabellarischen Auflistung der Landeswahlleitung ergebenden Anhaltspunkte für weitere, unbezifferbare Wahlfehler in diesen 13 Wahlkreisen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

203
WahlkreisDokumentierte Wartezeitenin Min.AnteilWahllokale m.Erhöhungen in %Wahlende nach 18:30 Uhr in Min.WeitereunbezifferteWartezeiten
Mitte 2020,0%119ja
Mitte 39528,6%37ja
Mitte 7019,2%90ja
Fried.-Kreuz. 236026,9%266ja
Fried.-Kreuz. 3033,3%34ja
Fried.-Kreuz. 512023,1%60
Pankow 125533,3%520ja
Pankow 718034,8%689ja
Ch.-Wilm. 214537,0%196
Ch.-Wilm. 39841,4%50ja
Ch.-Wilm. 412036,7%192ja
Stegl.-Zehl. 2012,0%0
Reinickendorf 59015,4%145
204

Die Tabelle zeigt, dass es in unterschiedlichem Umfang zu Wartezeiten und Aufstockungen der Anzahl der Wahlkabinen kam. Auf ein erhebliches Ausmaß der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen deuten auch die vielen Hinweise in den Wahlniederschriften zu der Aufstockung der Anzahl der Wahlkabinen am Wahltag hin. Es liegt nahe, dass eine Aufstockung von Wahlkabinen - während des Wahlgeschehens, häufig ohne Vorbereitungen und unter Zuhilfenahme von Provisorien wie Pappkartons u. ä. - als „ultima ratio“ nur deswegen erfolgte, weil sich bereits lange Warteschlangen gebildet hatten.

205

Auch die Bezirke Steglitz-Zehlendorf und Reinickendorf insgesamt und die hier angegriffenen Wahlkreise Steglitz-Zehlendorf 2 und Reinickendorf 5 sind von einer Vielzahl von Wahlfehlern betroffen. In Steglitz-Zehlendorf 2 sind 152 fehlende und 786 falsche Stimmzettel dokumentiert. In Reinickendorf 5 lag die dokumentierte Anzahl der fehlenden Stimmzettel bei 105. Die Anzahl der Wahlkabinen wurde in Reinickendorf insgesamt in 16,08 Prozent und in Reinickendorf 5 in rund 15,4 Prozent der Wahllokale, in Steglitz-Zehlendorf insgesamt in 16,47 Prozent und in Steglitz-Zehlendorf 2 in 12 Prozent der Wahllokale erhöht, so dass von Wartezeiten in beiden Bezirken auszugehen ist. In Reinickendorf 5 waren die Wahllokale nach 18 Uhr noch 229 Minuten geöffnet, in Steglitz-Zehlendorf 2 noch 53 Minuten. All diese Faktoren lassen nur den zwingenden Schluss zu, dass auch diese Bezirke in erheblichem Maß von den Auswirkungen der fehlerhaften Vorbereitung der Wahl betroffen waren.

206

(3) Die zuvor dargestellten Grundsätze zu der konkreten Möglichkeit einer Beeinflussung der Sitzverteilung gelten auch für die Beurteilung der Situation in den Wahlkreisen Friedrichshain-Kreuzberg 1 und 6 sowie Pankow 8. Allerdings ist hier als Besonderheit in die Abwägung einzustellen, dass in allen drei Wahlkreisen die Zahl der Nichtwählenden die Stimmendifferenz zwischen der erst- und zweitplatzierten Person nur relativ geringfügig (6.363 zu 5.010, 4.332 zu 3.747 und 4.674 zu 4.437) übersteigt. Dies hat - ausgeführt für das Beispiel des Wahlkreises Pankow 8 - zur Folge, dass eine Mandatsrelevanz voraussetzen würde, dass bei Ausbleiben der Wahlfehler nahezu alle der 4.674 Nichtwählenden tatsächlich gewählt und ihre Stimme nahezu einheitlich für den Zweitplatzierten abgegeben hätten. Dass eine solche Vorstellung außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt und wohl eher ausgeschlossen erscheint, bedarf keiner weiteren Darlegung. Ob gestützt auf diese Überlegung für die genannten Konstellationen des sehr engen Beieinanderliegens der Zahlenwerte von Nichtwählenden und Differenz von erst- und zweitplatziertem Bewerbenden die Möglichkeit eines Einflusses auf die Sitzverteilung mit Rücksicht auf das Bestandsinteresse des gewählten Parlaments und dem Interesse der gewählten Abgeordneten am Fortbestand ihres Mandats anders beurteilt werden muss, bleibt offen. Angesichts des Umstandes, dass für 19 Wahlkreise die potentielle Kausalität zu bejahen ist, kommt es für das Ergebnis des Wahlprüfungsverfahrens auf eine Entscheidung dazu nicht an.

207

Die Verteilung der betroffenen Stimmen, der abgegebenen Stimmen und der Anzahl der Nichtwählenden sieht wie folgt aus:

208
Wahl-kreisFehlendeFalscheUnterbrechungenWahlen nach 18 UhrGesamtAbstandErst-undZweit-platzierteAnzahlNicht-wäh-lende
Stimmzettel(Erststimme)DauerinMin.BetroffenePersonenDauerin Min.BetroffenePersonenBetroffene Personen
Bei 5Min.Bei3Min.Bei 5Min.Bei3Min.Bei5Min.Bei3Min.
Fried.-Kreuz. 100209163111582631672795.0106.363
Fried.-Kreuz. 60107152721202971512513304783.7474.332
Pankow 869208814166931.3977101.1831.2151.9654.4374.674
209

Auch für diese Wahlkreise liegen indes Anhaltspunkte für weitere, nicht bezifferbare von Wahlfehlern betroffene Stimmen vor:

210
WahlkreisDokumentierte Wartezeiten in Min.Anteil Wahllokale m. Erhöhungen in %Wahlende nach 18:30 Uhr in Min.WeitereunbezifferteWartezeiten
Fried.-Kreuz. 1020,7%192ja
Fried.-Kreuz. 66017,9%113ja
Pankow 89025,0%1.348ja
211

bb. Die Wahlfehler sind auch hinsichtlich der mit den vorliegenden Einsprüchen in allen Wahlkreisen angegriffenen Zweitstimmen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus mandatsrelevant.

212

Dabei legt der Verfassungsgerichtshof nach dem Vorgesagten zugrunde, dass von den ermittelten Wahlfehlern verteilt auf alle Wahlkreise des Wahlgebiets - wenn auch mit unterschiedlich starker Kumulierung der Wahlfehler - über 20.000 Stimmabgaben potentiell betroffen waren. Legt man für die Schätzung der betroffenen Stimmen bei Unterbrechungen und Wahlhandlungen nach 18 Uhr die von der Landeswahlleitung als realistisch angesehene Verweildauer von drei Minuten zugrunde, sind sogar mehr als 30.000 Stimmabgaben potentiell betroffen.

213

Diese setzen sich entsprechend der oben aufgeführten Tabellen wie folgt zusammen:

214
Wahl-kreis-verbandFehlendeFalscheKopierteUnterbrechungenWahlen nach 18 UhrGesamt
Stimmzettel(Zweitstimme)Dauer in Min.Betroffene PersonenDauer inMin.BetroffenePersonenBetroffenePersonen
Bei 5 Min.Bei 3 Min.Bei 5 Min.Bei 3 Min.Bei 5 Min.Bei 3 Min.
Mitte45130611021.4207211.2028271.349
Fried.-Kreuz.162.063mind. 3.0008534036711.5347791.2996.2617.049
Pankow203.3701.5912.6518.7464.4437.4056.05410.076
Ch.-Wilm.3251.9419161.5272.5811.3112.1852.5524.037
Spandau5545562824718361.025
Stegl.-Zehl.1.177598997598997
Temp.-Schöneb.181.1765979966151.014
Neukölln1831.2176181.0308011.213
Trept.-Köp.425216360216360
Marz.-Hell.667339565339565
Lichtenb.385654332554717939
Reinick.1.7889081.5149081.514
Gesamt1.5462.063mind. 3.0006.2942.9714.95121.94111.14618.57720.72430.138
215

Dabei wird im Hinblick auf die „deutlich vierstellige“ Zahl der abgegebenen Stimmen auf Kopien von Stimmzetteln, die der Bezirkswahlleiter von Friedrichshain-Kreuzberg in der mündlichen Verhandlung auch als „mehrere tausend“ bezeichnet hat, bei verständiger Würdigung von mindestens 3.000 betroffenen Stimmen ausgegangen.

216

In diese Rechnung nicht miteinbezogen ist, dass eine nicht näher bezifferbare Zahl von Wahlberechtigten mindestens 5.598 Minuten in 31 Wahlkreisen von erheblichen Wartezeiten betroffen war und eine unbekannte Anzahl dieser Wahlberechtigten ihre Stimme überhaupt nicht abgegeben hat. Wegen der Schwierigkeiten einer Quantifizierbarkeit bezieht der Verfassungsgerichtshof diese betroffenen Stimmen nicht ein. Auch auf Grund dieser erheblichen Wartezeiten geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die ermittelte Zahl von mindestens 20.000 bzw. 30.000 Stimmen nicht abschließend ist.

217

Diese betroffenen Stimmen können sich auf das Ergebnis der Zweitstimme und die sich daraus ergebende Sitzverteilung ausgewirkt haben.

218

Die Ungewissheit, wie sich diese Stimmen verteilt hätten, schließt nach Überzeugung des Verfassungsgerichtshofes die Möglichkeit der Sitzbeeinflussung nicht aus. Im Gegenteil besteht eine Vielzahl von Möglichkeiten, wie sich die Stimmen verteilt haben könnten und die Sitzverteilung hätten beeinflussen können. Eine genaue Berechnung anhand des amtlichen Ergebnisses ist wegen der hierin enthaltenen ungültigen Stimmen nicht möglich, aber auch nicht erforderlich, um die Mandatsrelevanz festzustellen.

219

So steht nach den übereinstimmenden Angaben der Landeswahlleitung und der Einsprechenden zu 4 beispielsweise fest, dass bereits knapp unter 2.000 Stimmen mehr der Einsprechenden zu 4 einen weiteren Sitz verschafft hätten. Des Weiteren hätte nach den Berechnungen der Landeswahlleitung in ihrem Schreiben vom 30. September 2022 das Abgeordnetenhaus 148 statt 147 Sitze zugunsten der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen, wenn diese knapp 10.000 Stimmen mehr erhalten hätten. Selbst aber eine dreistellige Anzahl von Stimmen für die FDP in Charlottenburg-Wilmersdorf könnte zu Sitzverschiebungen zwischen den verschiedenen Bezirkslisten der FDP führen. Allein diese Veränderung zwischen den Bezirkslisten genügt im Übrigen für die Feststellung der Mandatsrelevanz. § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG fordert bereits nach seinem Wortlaut keinen Einfluss auf die Mehrheitsverhältnisse, sondern einen Einfluss auf die Sitzverteilung, der auch bei einer Verschiebung von Sitzen innerhalb einer Partei vorliegt. Ein solches Verständnis folgt darüber hinaus aus dem in Art. 39 Abs. 1 VvB verankerten Grundsatz, wonach die Abgeordneten - also Personen und nicht Parteien - gewählt werden (Driehaus, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 4. Aufl. 2020, Art. 39 Rn. 4; zu Art. 38 Abs. 1 GG: BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, juris Rn. 53; BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 2 BvC - 28/96 -, juris Rn. 19 m. w. N.).

220

Schon diese Beispiele zeigen, dass die Voraussetzungen der Mandatsrelevanz der durch Wahlfehler betroffenen Stimmen bei der Zweitstimme vorliegen. Geht man von mindestens 20.000 betroffenen Stimmen aus, ließen sich bei unterschiedlicher Verteilung dieser Stimmen auf die jeweiligen Parteien unzählige weitere Beispiele bilden, die eine mögliche Änderung der Sitzverteilung aufzeigen. Da die Mandatsrelevanz bei Zugrundelegung der ermittelten Anzahl betroffener Stimmen schon nach den angeführten Beispielen der Einsprechenden zu 1 und 4 vorliegt, bedurfte es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ein Sachverständigengutachten wäre auch insofern nicht zielführend, als eine bestimmte, an Wahlergebnissen oder Wahlumfragen orientierte Verteilung der Stimmen, wie dargestellt, nicht in Betracht kommen darf. Einer solchen hypothetischen Verteilung von Stimmen hätte es jedoch bedurft, um eine Berechnung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen.

221

4. Die Wahlfehler führen im gesamten Berliner Wahlgebiet zur Ungültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus hinsichtlich der Erst- und Zweitstimme sowie der Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen.

222

Nach § 42 Abs. 1 Nr. 7 VerfGHG kann die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes lauten auf Zurückweisung des Einspruches oder im Fall des § 40 Abs. 2 Nr. 7 und 8 VerfGHG auf Ungültigkeit der Wahl im Wahlgebiet, Bezirk (Wahlkreisverband) oder Wahlkreis. Davon ausgehend bestimmt § 21 Abs. 1 LWG, dass die Wahl nach Maßgabe der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren zu wiederholen ist, wenn sie im Wahlprüfungsverfahren ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird.

223

Bei den festgestellten Wahlfehlern mit Mandatsrelevanz überwiegen die Auswirkungen der Wahlfehler und damit das Korrekturinteresse gegenüber dem Interesse am Bestand des gewählten Abgeordnetenhauses; die Wahlen müssen insoweit jedenfalls in 19 der hier zulässig angegriffenen 22 Wahlkreisen hinsichtlich der Erststimme und im gesamten Wahlgebiet hinsichtlich der insgesamt angegriffenen Zweitstimme für ungültig erklärt werden (a.). Darüber hinaus kann nur eine Ungültigerklärung der Wahlen im gesamten Wahlgebiet ein verfassungskonformes Wahlergebnis herbeiführen (b.). Wegen des Koppelungsgebots sind die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen ebenfalls für ungültig zu erklären (c.). Die Ungültigerklärung der Wahlen wirkt ex nunc (d.).

224

a. Die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen den Auswirkungen der Wahlfehler und dem Bestandsinteresse (aa.) fällt zugunsten eines Korrekturinteresses (bb.) aus. Dies führt zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl der Zweitstimme im gesamten Wahlgebiet sowie der Erststimme jedenfalls in den hier zulässigerweise angegriffenen Wahlkreisen Mitte 2, 3 und 7, Friedrichshain-Kreuzberg 2, 3, 4 und 5, Pankow 1, 2, 3, 7 und 9, Charlottenburg-Wilmersdorf 2, 3, 4 und 6, Steglitz-Zehlendorf 2, Marzahn-Hellersdorf 1 sowie Reinickendorf 5.

225

aa. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erfordert eine Abwägung widerstreitender verfassungsrechtlicher Aspekte des Demokratiegebotes.

226

Das Wahlprüfungsverfahren soll die Verwirklichung des Wahlrechts und die rechtmäßige Zusammensetzung des Parlaments als wesentliche Ausprägungen des Demokratiegebotes gewährleisten. Nach Art. 2 Satz 1 VvB ist Träger der öffentlichen Gewalt, die das Land Berlin ausübt, die Gesamtheit der Deutschen, die in Berlin ihren Wohnsitz haben. Art. 2 Satz 2 VvB bestimmt, dass sie ihren Willen unmittelbar durch Wahl zu der Volksvertretung und durch Abstimmung, mittelbar durch die Volksvertretung ausüben.

227

Das Recht, in einer allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahl die Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses zu bestimmen, Art. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 39 VvB, ist - neben dem Recht auf Abstimmung - das vornehmste Recht der Berliner Bürgerinnen und Bürger und ein elementarer Bestandteil des Demokratieprinzips, das der Verfassung von Berlin zugrunde liegt. Das Wahlrecht vermittelt die Teilhabe an der staatlichen Gewalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 50). Es ist das Grundrecht auf Mitwirkung an der demokratischen Selbstherrschaft des Volkes (BVerfG, Urteil vom 7. September 2011 - 2 BvR 987/10 -, juris Rn. 99). Die Ausübung des Wahlrechts legitimiert die Tätigkeit der Abgeordneten demokratisch. Diese Legitimation ist wiederum Grundlage allen weiteren staatlichen Handelns. Liegen Wahlfehler vor, die das Wahlergebnis beeinflussen, spiegelt sich in der Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses der Wille der Wählenden nicht unverfälscht wider. Die Legitimationsgrundlage des politischen Prozesses ist beeinträchtigt (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 51).

228

Die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Wahlrechts und der Sicherstellung demokratischer Legitimation des Parlaments gelten nicht absolut. Einem einmal gewählten Parlament kommt ein sich aus dem Demokratieprinzip ergebender Bestandsschutz zu, der die kontinuierliche Arbeitsfähigkeit des Parlaments sichern soll. Es besteht grundsätzlich ein Interesse an der Erhaltung einer einmal gewählten Volksvertretung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 161). Der hohen Bedeutung des Fortbestandes des gewählten Parlaments entspricht das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand des Parlaments im Rahmen von Wahlprüfungsverfahren (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, juris Rn. 34).

229

Das Vorliegen von Wahlfehlern, so schwerwiegend sie auch sein mögen, führt daher nicht automatisch zur Ungültigkeit der Wahl. Selbst bei Vorliegen von mandatsrelevanten Wahlfehlern ist stets zu prüfen, ob das Bestandsinteresse überwiegt und/oder, ob sich die mandatsrelevanten Fehler heilen oder durch eine nur beschränkte Ungültigerklärung beheben lassen. Der Eingriff in die Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss in Abwägung mit dem Interesse am Fortbestand der gewählten Volksvertretung gerechtfertigt sein. Die Entscheidung darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt. Je tiefer und weiter die Wirkungen eines Eingriffs in die Zusammensetzung des Parlaments reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird. Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt daher einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 -, juris Rn. 134 f. m. w. N.).

230

bb. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung überwiegt im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren das Korrekturinteresse gegenüber dem Bestandsinteresse.

231

Zugunsten des Bestandsschutzes sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

232

Es liegt im öffentlichen Interesse, dass das Abgeordnetenhaus nach seiner Konstituierung am 4. November 2021 als Volksvertretung kontinuierlich arbeitsfähig ist, für die vollständige Wahlperiode planen und in Krisenzeiten verlässlich reagieren kann. Auf den Bestand des am 28. Oktober 2021 im Amtsblatt veröffentlichten Wahlergebnisses und die Konstituierung des Abgeordnetenhauses sollen die Berliner Bürgerinnen und Bürger vertrauen können. Die Abgeordneten sollen Planungssicherheit haben und sich darauf verlassen können, ihr Mandat für den vollständigen Zeitraum der Wahlperiode des 19. Abgeordnetenhauses auszuüben. Im Gegenzug sollen diejenigen Kandidierenden, die keinen Sitz im Abgeordnetenhaus errungen haben, für die Zeit der Wahlperiode des 19. Abgeordnetenhauses andere berufliche Pläne verfolgen können, ohne eine erneute Kandidatur vor Ende der Wahlperiode in Betracht ziehen zu müssen. Zugunsten des Bestandsschutzes ist weiterhin zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte für Manipulationen, Täuschungen oder anderes strafrechtlich relevantes Verhalten bestehen.

233

Für die Erklärung der Ungültigkeit der Wahl hinsichtlich der Erststimme jedenfalls in 19 der angefochtenen 22 Wahlkreisen und hinsichtlich der Zweitstimme im gesamten Wahlgebiet sprechen folgende das Bestandsinteresse jeweils überwiegende Gesichtspunkte:

234

Die Integrität des Wahlergebnisses ist durch die Schwere der Wahlfehler insgesamt erheblich beschädigt. Tausende Wahlberechtigte konnten ihr Wahlrecht nicht, nicht wirksam, nur unter unzumutbaren Bedingungen oder nicht unbeeinflusst wahrnehmen. Die unvollständigen Stimmabgaben durch fehlende Stimmzettel, die ungültigen Stimmabgaben durch Kopien von Stimmzetteln und falsche Stimmzettel, die Unterbrechungen der Wahlhandlung, die flächendeckenden erheblichen Wartezeiten vor den Wahllokalen und die Beeinflussung durch Prognosen verletzen die Wahlrechtsgrundsätze in ihrem Kern.

235

Die Verwirklichung des Wahlrechts und das verfassungsrechtliche Gebot eines rechtmäßig gewählten Parlaments wiegen angesichts dieser Fehler so schwer, dass demgegenüber der Fortbestand des Parlaments und das Interesse der einzelnen Abgeordneten an der Ausübung des übertragenen Mandats für die vollständige Wahlperiode zurückstehen muss. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Wahlfehler nicht etwa durch unvorhergesehene Umstände wie eine Naturkatastrophe, Sabotage o. ä. bedingt waren, sondern ihre Ursache in einem Organisationsverschulden der für die Wahlen zuständigen Behörden des Landes Berlin liegt. Die Wahlfehler sind die Folge einer mängelbehafteten Vorbereitung, die sich in unterschiedlicher Ausprägung auf die große Mehrzahl der Wahlkreisverbände Berlins ausgewirkt hat.

236

In die Abwägung zwischen Bestands- und Korrekturinteresse ist daher maßgeblich einzubeziehen, dass die Wahlfehler insgesamt Ausdruck eines systemischen Mangels der Wahlvorbereitung durch die zuständigen Behörden des Landes Berlin sind. Die Leit- und Kontrollfunktion der Landeswahlleitung als maßgebliche Verantwortungsinstanz für die Vorbereitung der Wahlen in Berlin scheint in der Praxis nicht als solche verstanden und umgesetzt worden zu sein. Die zahlreichen mandatsrelevanten Wahlfehler sind auch das Ergebnis dieser Verkennung der maßgeblichen Leit- und Kontrollfunktion der Landeswahlleitung. Auch die Bezirkswahlleitungen haben im Rahmen ihrer Aufgaben Fehler bei der Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen gemacht, die von der Landeswahlleitung mangels Kontrolle nicht verhindert wurden. Erschwerend wirkte sich aus, dass die Senatsverwaltung für Inneres ihre allgemeine Aufsicht nicht ausübte.

237

Entscheidend für die Annahme des Überwiegens des Korrekturinteresses ist schließlich, dass infolge der gravierenden und flächendeckenden Wahlfehler ein erheblicher Vertrauensverlust der Berliner Bürgerinnen und Bürger in demokratische Strukturen droht. Der freiheitliche demokratische Rechtsstaat lebt vom Vertrauen, das er selbst weder schaffen noch garantieren, sondern nur durch transparente und den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen genügende Verfahren schützen kann. Wird das Vertrauen beschädigt, kann dies langfristig die Instabilität der demokratischen Rechtsordnung zur Folge haben. Sollten die Wahlfehler trotz ihrer Schwere und Häufigkeit nicht zur Ungültigkeit der Wahlen führen, würde das Ansehen der Demokratie in Berlin dauerhaft und schwerwiegend beschädigt.

238

Dem Korrekturinteresse kann auch nicht durch eine Beschränkung der Ungültigkeit der Zweitstimme auf einzelne Wahlkreise oder Wahlkreisverbände entsprochen werden. Alle angegriffenen Wahlkreise und Wahlkreisverbände sind von der wahlfehlerhaften Vorbereitung erfasst. Zwar unterscheidet sich der Umfang potentiell betroffener Zweitstimmen in den Wahlkreisen und Wahlkreisverbänden teilweise erheblich: Während in Treptow-Köpenick durch nicht unbeeinflusste Wahlen nach 18 Uhr lediglich zwischen 216 (bei Zugrundelegung von fünf Minuten Verweildauer) bzw. 360 Stimmen (bei Zugrundelegung von drei Minuten Verweildauer) potentiell betroffen sind, summieren sich die von Wahlfehlern potentiell betroffenen Stimmabgaben im Wahlkreisverband Pankow auf rund 6.054 bzw. 10.076. Im Hinblick auf die Ermittlung der Sitzverteilung nach den §§ 17 bis 19 LWG sowie die Kombination von Bezirks- und Landeslisten können die Stimmabgaben bezüglich der Zweitstimme in den unterschiedlichen Wahlkreisverbänden jedoch nicht losgelöst voneinander betrachtet werden. Die Summe aller potentiell betroffenen Zweitstimmen im gesamten Wahlgebiet kann die Sitzverteilung im Abgeordnetenhaus beeinflussen. Dass sich dies auch auf diejenigen Wahlkreise und Wahlkreisverbände auswirkt, die von Wahlfehlern deutlich weniger betroffen sind als andere, ist Folge des das gesamte Wahlgebiet umfassenden Vorbereitungsmangels.

239

b. Darüber hinaus ist die Wahl auch hinsichtlich der weiteren 56 bzw. 59 Wahlkreise im gesamten Wahlgebiet bezüglich der Erststimme für ungültig zu erklären. Maßstab für den Umfang der Ungültigkeit der Wahl ist das Ziel des Wahlprüfungsverfahrens, eine verfassungskonforme Zusammensetzung des Parlaments zu erreichen. Das bedeutet insbesondere, dass das Wahlergebnis nach einer Wiederholungswahl den Anforderungen an die in der Verfassung verbürgten Wahlrechtsgrundsätze genügen muss. Dieses Ziel kann im vorliegenden Fall nur durch die Erklärung der Ungültigkeit der gesamten Wahl zum Abgeordnetenhaus erreicht werden. Würden die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin nicht insgesamt für ungültig erklärt, bliebe ein Zustand bestehen, der auch in Abwägung mit dem Bestandsschutz des Parlaments nicht hinnehmbar ist.

240

aa. Dafür spricht maßgeblich, dass sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes die systemischen Fehler bei der Vorbereitung der Wahl mehr oder weniger stark auf die Durchführung der Wahl im gesamten Wahlgebiet ausgewirkt haben. Eine Beschränkung der Ungültigerklärung auf die angegriffenen Wahlkreise erscheint angesichts dessen ungenügend.

241

Eine Heilung der Fehler, z. B. durch eine Neuauszählung, ist vorliegend nicht möglich. Auch die Wiederholung nur eines Teils der Wahl kann die Legitimation des Parlaments in Anbetracht der das gesamte Wahlgebiet betreffenden Wahlfehler nicht wiederherstellen. Entscheidend für die Legitimation des Parlaments ist sein Zustandekommen in einem rechtsfehlerfreien Verfahren. Ergibt die Wahlprüfung, dass über den Verfahrensgegenstand hinaus auch andere Teile der Wahl - wie hier - infolge der mangelhaften Vorbereitung der Wahl von Wahlfehlern betroffen sind, darf das Wahlprüfungsgericht dies nicht unberücksichtigt lassen.

242

bb. Die Repräsentation des Volkswillens durch Wahlen ist darüber hinaus nur dann gesichert, wenn diese den Willen der Wählenden zu einem bestimmten Zeitpunkt abbilden. Das Gesamtergebnis der Wahl verlöre sonst seinen Charakter als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes (vgl. zum Charakter als Integrationsvorgang: BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 62). Das schließt nicht aus, kleinere Wahlfehler nachträglich durch punktuelle Wiederholungswahlen zu beheben, so wie es das Wahlprüfungsverfahren nach §§ 40 ff. VerfGHG grundsätzlich vorsieht. Das Gesamtergebnis muss dann aber insgesamt immer noch den Volkswillen zum ursprünglichen Zeitpunkt der Wahl repräsentieren. Ist der Umfang der Wiederholungswahl so groß, dass sich das Gesamtergebnis der Wahl nicht mehr als einheitliche Momentaufnahme des Volkswillens zum ursprünglichen Wahlzeitpunkt darstellt, liegt kein mit den Wahlrechtsgrundsätzen und dem Demokratieprinzip zu vereinbarendes Wahlergebnis vor. Die Wiederholungswahl wäre in diesem Fall nicht lediglich eine punktuelle „Nachbesserung“ der angegriffenen Wahl, sondern hätte in weiten Teilen den Charakter einer vollständig neuen Wahl.

243

Für die Ungültigerklärung der gesamten Wahl spricht danach, dass alle Zweitstimmen, d. h. derzeit 69 Sitze im Abgeordnetenhaus, sowie ein substantieller Teil der Erststimmen, d. h. mindestens weitere 19 Sitze, und damit insgesamt 88 von 147 Sitzen - rund 60 Prozent - von mandatsrelevanten Wahlfehlern betroffen sind. Für eine vollständige Ungültigerklärung spricht auch, dass andernfalls etwa ein Viertel der Berliner Wählenden sowohl Erst- als auch Zweitstimme neu abgeben dürfte, während etwa drei Viertel der Wählenden nur die Abgabe der Zweitstimme wiederholen dürfte; sie blieben hinsichtlich der Erststimmen-Entscheidung gebunden. Das führte zu einer unangemessen großen Gestaltungsmacht mehr als eines Viertels, denn diese Wählenden könnten ihre Wahlentscheidung an den politischen Geschehnissen seit der Wahl vollständig neu ausrichten.

244

Bei den Wahlfehlern handelt es sich angesichts der Betroffenheit von tausenden Wahlberechtigten und der strukturellen Natur der Fehler, wonach es weitgehend dem Geschick der Wahlvorstände vor Ort, aber auch dem Zufall überlassen blieb, ob es bei der Durchführung der Wahl jeweils lokal zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen kam oder nicht, insgesamt um schwere Demokratieverstöße. Infolge der mit diesen umfassenden und schweren Wahlfehlern einhergehenden Gefährdung des Vertrauens kann nur eine gesamte Wahlwiederholung die Vertrauensbasis des demokratischen Staates im Land Berlin wiederherstellen.

245

cc. Dem steht nicht entgegen, dass Verfahrensgegenstand nicht alle 78 Wahlkreise für die Erststimme sind. Dies folgt aus § 40 VerfGHG, der schon seinem Wortlaut nach die aus festgestellten mandatsrelevanten Wahlfehlern abgeleitete Rechtsfolge nicht auf den Verfahrensgegenstand beschränkt. Im Übrigen lässt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. Abghs-Drs. 11/1113, Abghs-Drs. 17/2742 sowie Abghs-Drs. 1958 Nr. 1746) und dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine solche Beschränkung nicht entnehmen. Die Vorschrift soll den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, die Folgen mandatsrelevanter Wahlfehler vollständig zu beseitigen. Das umfasst eine mögliche Erstreckung der Ungültigerklärung der Wahl über den Verfahrensgegenstand hinaus.

246

Zudem ist das Wahlprüfungsverfahren ein objektives Verfahren (vgl. zum objektiven Charakter: BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 2 BvC 22/19 -, juris Rn. 40 und vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 39 m. w. N.).

247

Dass damit die Wahl zum Abgeordnetenhaus insgesamt, also auch in den Wahlkreisverbänden, in denen sich die mangelhafte Vorbereitung der Wahl weniger, in Teilen sogar erheblich weniger ausgewirkt hat als in anderen Wahlkreisverbänden, und noch dazu hinsichtlich der Erststimme auch in den 56 hier nicht angegriffenen Wahlkreisen des Landes erneut durchzuführen ist, ist eine schwerwiegende Nebenfolge der Entscheidung. Nach der Überzeugung des Verfassungsgerichtshofes ermöglichen jedoch die Verfassung und die geltende Rechtslage keine andere Entscheidung.

248

c. Die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind ebenfalls für ungültig zu erklären. Dies folgt aus Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VvB.

249

Hierfür spricht für den hier vorliegenden Fall einer kompletten Ungültigerklärung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus bereits der Wortlaut des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VvB. Danach wird die Bezirksverordnetenversammlung in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl zur gleichen Zeit wie das Abgeordnetenhaus gewählt. § 5 Abs. 1 Satz 2 Bezirksverwaltungsgesetz - BezVerwG - spricht von Wahlen „zu der gleichen Zeit und für die gleiche Wahlperiode wie das Abgeordnetenhaus“. Der Begriff der „gleichen Zeit“ geht über die Definition einer Wahlperiode hinaus und legt nahe, dass es grundsätzlich eine zeitliche Gleichzeitigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und den Bezirksverordnetenversammlungen geben muss. Dies mag im Fall punktueller Wiederholungswahlen auf Landesebene anders sein. Im Falle einer kompletten Wiederholungswahl zum Abgeordnetenhaus würde diese Gleichzeitigkeit allerdings durchbrochen, wenn die Bezirksverordnetenversammlungen nicht auch erneut gewählt würden.

250

Auch dem Sinn und Zweck des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VvB entspricht im vorliegenden Fall die zeitliche Koppelung der Wahlen des Abgeordnetenhauses und der Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen. Die Koppelung trägt dem Grundsatz einer Einheitsgemeinde, wie sie in Art. 1 Abs. 1 VvB vorgesehen ist, Rechnung (vgl. zum Grundsatz der Einheitsgemeinde: VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Oktober 1992 - 36/92 -, juris Rn. 21). Diesem Gedanken entspricht es, dass die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen keinen eigenständigen Charakter erlangen sollen. Würden die Wahlen zu den Bezirksverordnetensammlungen bei einer vollständigen Wiederholung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus nicht ebenfalls wiederholt, erhielten sie eine von der Landeswahl losgelöste Bedeutung. Die anlässlich der Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen und zum Abgeordnetenhaus getroffenen demokratischen Entscheidungen der Wählenden fielen auseinander.

251

Weiterhin gebietet die Funktion der Bezirksverordnetenversammlung im hiesigen Fall einer vollständigen Ungültigerklärung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus eine Koppelung an die Wahlen zum Abgeordnetenhaus. Die Bezirksverordnetenversammlungen sind keine Legislativorgane, sondern Organe der Exekutive. Dies folgt bereits aus Art. 72 Abs. 1 VvB, wonach die Bezirksverordnetenversammlung ein Organ der bezirklichen Selbstverwaltung ist; sie übt die Kontrolle über die Verwaltung des Bezirks aus, beschließt den Bezirkshaushaltsplan und entscheidet in den ihr zugewiesenen Angelegenheiten. Dementsprechend finden sich die Vorschriften zu den Bezirksverordnetenversammlungen in der Verfassung von Berlin im Abschnitt „Verwaltung“.

252

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine komplette Wiederholungswahl einer Neuwahl entsprechend Art. 54 VvB gleichkommt mit dem Unterschied, dass die Legislaturperiode nicht neu zu laufen beginnt. Die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen in diesem Fall auseinanderfallen zu lassen, widerspräche sowohl dem genannten Sinn und Zweck des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VvB als auch der Stellung der Bezirksverordnetenversammlungen als Exekutivorgan.

253

d. Die Ungültigerklärung der Wahl wirkt ex nunc. Alle bis zur Ungültigerklärung der Wahl erlassenen Rechtsakte bleiben wirksam (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 2 BvF 1/21 -, juris Rn. 103). Zur Sicherstellung der Kontinuität staatlichen Handelns ist das Abgeordnetenhaus bis zur Konstituierung des neuen Parlaments weiter berechtigt, seine Aufgaben wahrzunehmen. Auch die Rechtsakte des Abgeordnetenhauses bis zur Konstituierung des mit der Wiederholungswahl gewählten neuen Abgeordnetenhauses werden von der Ungültigerklärung der Wahl nicht berührt. Das Abgeordnetenhaus hat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben das gebotene Maß an Zurückhaltung zu wahren. Entsprechendes gilt für das Handeln der Bezirksverordnetenversammlungen.

254

Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 LWG (i. V. m. § 25 LWG) muss die Wiederholungswahl spätestens 90 Tage nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren stattfinden. Diese Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung. Die weiteren Einzelheiten für die Wiederholungswahl regeln §§ 21, 25 LWG i. V. m. § 78 LWO. Die Wahlperiode beginnt mit der Wiederholungswahl nicht neu.

255

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Von einer weiteren Auslagenerstattung wird abgesehen.

256

Die Entscheidung ist mit 7:2 Stimmen ergangen.

257

BeschlussDer Gegenstandswert wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

Abweichende Meinung

258

Abweichende Meinung der Richterin Prof. Dr. Lembke

259

In der Frage der Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Feststellung der Mandatsrelevanz bezüglich der Erststimmenabgaben sowie in der Begründung für die Ungültigerklärung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus im gesamten Wahlgebiet vermag die unterzeichnende Richterin der Mehrheit des Plenums nicht zu folgen.

260

Unter Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Feststellung der Mandatsrelevanz von Wahlfehlern ist diese bezüglich der (potentiellen1Einige Wahlfehler (fehlende oder falsche Stimmzettel, Unterbrechungen der Wahlhandlung während der Wahlzeit) haben dazu geführt, dass Stimmabgaben nicht (wirksam) möglich waren. Wenn eine Stimmabgabe bspw. wegen fehlender Stimmzettel gar nicht möglich war, ist die betroffene potentielle Stimmabgabe in die Bewertung einzubeziehen.Einige Wahlfehler (fehlende oder falsche Stimmzettel, Unterbrechungen der Wahlhandlung während der Wahlzeit) haben dazu geführt, dass Stimmabgaben nicht (wirksam) möglich waren. Wenn eine Stimmabgabe bspw. wegen fehlender Stimmzettel gar nicht möglich war, ist die betroffene potentielle Stimmabgabe in die Bewertung einzubeziehen.) Erststimmenabgaben nur für sechs der 22 zulässig angegriffenen Wahlkreise zu bejahen, nämlich Friedrichshain-Kreuzberg 4, Pankow 2, 3 und 9, Charlottenburg-Wilmersdorf 6 und Marzahn-Hellersdorf 1. Mandatsrelevanz liegt ferner bezüglich der von festgestellten Wahlfehlern betroffenen (potentiellen) Zweitstimmenabgaben vor. Diese Wahlfehler können sich aber nur auf die Verteilung von maximal 3 - 4 Sitzen im Abgeordnetenhaus ausgewirkt haben. Die Entscheidung für eine Ungültigerklärung der Wahlen im gesamten Wahlgebiet als Rechtsfolge der festgestellten mandatsrelevanten Wahlfehler wurde in einer Weise begründet, welche wesentliche verfassungsrechtliche Fragen offenlässt und diese weitreichende Entscheidung daher so nicht tragen kann.

261

Festgestellte Wahlfehler und Mandatsrelevanz (Zweitstimmen)

262

Kein Dissens zur Mehrheit besteht hinsichtlich der festgestellten Wahlfehler, insbesondere der systemisch mangelhaften Vorbereitung der Wahl, welche einen eigenständigen Wahlfehler darstellt, dessen Mandatsrelevanz zu überprüfen ist. Ebenfalls kein Dissens besteht bezüglich der Unmöglichkeit der Ausübung des Wahlrechts wegen nicht ausgeteilter Stimmzettel und der Ungültigkeit von Stimmabgaben auf falschen Stimmzetteln oder auf Kopien von Stimmzetteln sowie wegen Unterbrechungen der Wahlhandlung während der Wahlzeit durch Schließung von Wahllokalen. Auch überlange Wartezeiten können einen Wahlfehler darstellen, wenn sie wie hier auf mangelhafter Vorbereitung durch die Wahlorgane beruhen; Wartezeiten von mehr als 30 Minuten sind für 73 von 2.256 Wahllokalen dokumentiert. Schließlich ist die hohe Zahl von Stimmabgaben nach 18 Uhr in der vorliegenden Konstellation2Da die einmal durch Wahl hervorgebrachten Volksvertretungen wegen der diesen zukommenden Funktionen größtmöglichen Bestandschutz verlangen, ist es zwar geboten, die Erheblichkeit von Wahlfehlern, die Dritte verwirklichen können, eng und strikt zu begrenzen (BVerfG vom 20.10.1993, 2 BvC 2/92, Rn. 42). Vorliegend spielte aber das Handeln und Unterlassen der Wahlorgane eine wesentliche Rolle.Da die einmal durch Wahl hervorgebrachten Volksvertretungen wegen der diesen zukommenden Funktionen größtmöglichen Bestandschutz verlangen, ist es zwar geboten, die Erheblichkeit von Wahlfehlern, die Dritte verwirklichen können, eng und strikt zu begrenzen (BVerfG vom 20.10.1993, 2 BvC 2/92, Rn. 42). Vorliegend spielte aber das Handeln und Unterlassen der Wahlorgane eine wesentliche Rolle. als Wahlfehler zu werten, da diese wegen der bereits breit einsetzenden Berichterstattung mit Prognosen über ein Kopf-an-Kopf-Rennen zweier Parteien nicht unbeeinflusst erfolgten.

263

Teilweise konnten von Wahlfehlern betroffene (potentielle) Stimmabgaben gezählt oder berechnet werden, teilweise wurden Mindestwerte (bspw. Kopien von Stimmzetteln) zugrunde gelegt. Die im Übrigen verwendete Methode der Schätzung zur Quantifizierung von durch Unterbrechungen und Wahlen nach 18 Uhr betroffenen (potentiellen) Stimmabgaben ist nicht zu beanstanden, soweit sie auf festgestellten Wahlfehlern beruht und eine realistische Dauer der Wahlhandlung von fünf Minuten zugrunde gelegt wurde. Bezüglich der überlangen Wartezeiten wurde eine Quantifizierung der betroffenen (potentiellen) Stimmabgaben von der Mehrheit als unmöglich erachtet.

264

Insgesamt hat die erheblich fehlerhafte Vorbereitung durch die Wahlorgane sich in Fehlern bei der Durchführung der Wahl ausgewirkt, die zu festgestellten 20.724 von Verletzungen der Allgemeinheit, Freiheit und Gleichheit der Wahl betroffenen (potentiellen) Stimmabgaben im Wahlgebiet geführt haben. Dies hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner Ermittlungen festgestellt.

265

In Bezug auf die (potentiellen) Zweitstimmenabgaben für das Abgeordnetenhaus waren diese festgestellten Fehler auch mandatsrelevant, da bereits eine weitaus geringere Zahl betroffener (potentieller) Stimmabgaben zu Änderungen in der Sitzverteilung im Abgeordnetenhaus führen konnte, auch wenn die festgestellten von Wahlfehlern betroffenen 20.724 (potentiellen) Stimmabgaben sich insgesamt auf nicht mehr als maximal 3 - 4 Sitze ausgewirkt haben können. Insoweit besteht bezüglich der Mandatsrelevanz der (potentiellen) Zweitstimmenabgaben für das Abgeordnetenhaus kein Dissens.

266

Mandatsrelevanz (Erststimmen) nur in 6 Wahlkreisen

267

Anders stellt sich die Situation bezüglich der (potentiellen) Erststimmenabgaben dar. Der Verfassungsgerichtshof hat seine Ermittlungen im Rahmen seiner wahlprüfungsrechtlichen Amtsermittlungspflicht (BVerfG vom 12.01.2022, 2 BvC 17/18, Rn. 44 ff.) auf die zulässig angegriffenen 22 Wahlkreise beschränkt. Die Mandatsrelevanz ist gegeben, wenn die festgestellten Wahlfehler potentiell kausal für andere mögliche Ergebnisse bei den durch Erststimmen errungenen Mandaten sein können. Vorliegend wird die potentielle Kausalität von der Plenumsmehrheit dann angenommen, wenn die Zahl der Nichtwählenden deutlich größer war als der Stimmenabstand zwischen erst- und zweitplatzierter Person im konkreten Wahlkreis, wobei explizit offengelassen wird, ob dies auch angenommen werden kann, wenn die potentielle Wahlbeteiligung dann 91 % übersteigen müsste.

268

Diesem Verständnis des verfassungsrechtlichen Maßstabs für die Mandatsrelevanz kann nicht beigetreten werden. Im Wahlprüfungsverfahren sind Verfassungsgerichte grundsätzlich zum größtmöglichen Eingriff in die Integrität des Parlaments, nämlich zum Eingriff in seinen Bestand durch Ungültigerklärung der Wahlen, ermächtigt. Im gewaltenteiligen Rechtsstaat ist diese Ermächtigung mit Zurückhaltung auszuüben. Es ist das Parlament, welches im Zentrum der freiheitlich-demokratischen Grundordnung steht und von dem aus alle anderen Staatsgewalten, auch die Verfassungsgerichte, grundsätzlich ihre Legitimation erhalten. Nicht jeder festgestellte Wahlfehler, selbst wenn er schwerwiegend ist, kann daher zur Ungültigkeit der Wahl führen. Vielmehr kann nach dem Grundsatz der Mandatsrelevanz ein festgestellter Wahlfehler nur dann Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl haben, wenn er sich auf die Sitzverteilung im Parlament ausgewirkt hat oder haben könnte (vgl. BVerfG vom 09.06.2020, 2 BvC 37/19, Rn. 34; BVerfG vom 23.11.1993, 2 BvC 15/91, Rn. 55; BVerfG vom 21.12.1955, 1 BvC 2/54, Rn. 15; StGH Hessen vom 11.01.2021, P.St. 2733, Rn. 111; ThürVerfGH vom 09.07.2015, VerfGH 9/15, Rn. 54 f.; Burghart, in: Leibholz/Rinck, Art. 41 GG, 81. EL 2020, Rn. 36 f.; Schmidt-Bleibtreu, in: ders./Klein/Bethge, § 48 BVerfGG, 61. EL Juli 2021, Rn. 11), anderenfalls kann er nur benannt werden mit der Erwartung, dass die zuständigen Wahlorgane diesen Fehler nicht wiederholen.

269

Um zugleich im Interesse der rechtmäßigen Zusammensetzung des Parlaments die Effektivität des Wahlprüfungsverfahrens (hierzu BVerfG vom 12.01.2022, 2 BvC 17/18, Rn. 50 ff.) zu sichern und unüberwindliche Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, genügt nach dem Grundsatz der potentiellen Kausalität die „nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit“ (BVerfG vom 23. März 2022, 2 BvC 22/19; vgl. ferner BVerfGE 89, 243, 254; 89, 291, 304; 146, 327, 342; zur historischen Diskussion Koenig, in: ZParl 25/2 (1994), S. 241, 243 ff.) der Beeinflussung der Sitzverteilung. Die Möglichkeit der Mandatsrelevanz darf nicht nur spekulativer Natur sein (Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz,Art. 41 GG, 98. EL März 2022, Rn. 109; vgl. Burghart, in: Leibholz/Rinck, Art. 41 GG, 81. EL 2020, Rn. 136 f.). Erscheint schon ein Wahlfehler nur als möglich oder wahrscheinlich, lässt sich aber nicht belegen, kann die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen hiervon nicht abhängig gemacht werden (Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Art. 41 GG, 98. EL März 2022, Rn. 110). Sind Wahlfehler festgestellt, darf sich ihr zu prüfender Einfluss auf die Sitzverteilung im Parlament nicht in einer „theoretischen Möglichkeit“ erschöpfen (BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, Rn. 131; BVerfG vom 23.11.1993, 2 BvC 15/91, Rn. 55; ThürVerfGH vom 09.07.2015, VerfGH 9/15, Rn. 54; StGH Bremen vom 22.05.2008, St 1/07, Rn. 80).

270

Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann die Mandatsrelevanz lediglich für die (poten-tielle) Erststimmenabgabe in den Wahlkreisen Friedrichshain-Kreuzberg 4, Pankow 2, 3 und 9, Charlottenburg-Wilmersdorf 6 und Marzahn-Hellersdorf 1 bejaht werden. In diesen sechs Wahlkreisen ist die Anzahl der von festgestellten Wahlfehlern betroffenen (potentiellen) Erststimmenabgaben höher als der Abstand zwischen erst- und zweitplatzierter Person. In den anderen 16 zulässig angegriffenen Wahlkreisen liegt nach dem Grundsatz der potentiellen Kausalität keine Mandatsrelevanz vor.

271

In den Wahlkreisen Mitte 2, 3 und 7, Friedrichshain-Kreuzberg 1, 2, 3, 5 und 6, Pankow 1, 7 und 8, Charlottenburg-Wilmersdorf 2, 3 und 4, Steglitz-Zehlendorf 2 und Reinickendorf 5 ist die Anzahl der von festgestellten Wahlfehlern betroffenen (potentiellen) Erststimmenabgaben niedriger als der Abstand zwischen erst- und zweitplatzierter Person. Die Differenz reicht von 213 bis zu 4.843 (potentiellen) Erststimmenabgaben. Die Plenumsmehrheit will die potentielle Kausalität dennoch damit begründen, dass die Anzahl der Nichtwählenden mehr als doppelt so hoch ist wie der Stimmenabstand zwischen erst- und zweitplatzierter Person und dass „flächendeckende“ Wahlfehler eine unbezifferbare Zahl von Nichtwählenden an der Stimmabgabe gehindert haben könnten. Lediglich in den Wahlkreisen Friedrichshain-Kreuzberg 1 und 6 sowie Pankow 8 sei die Differenz zwischen der Zahl der Nichtwählenden und den jeweiligen Stimmenabständen zwischen Erst- und Zweitplatzierten so gering, dass ein anderes – überdies dann eine jeweilige Wahlbeteiligung von weit über 90 % voraussetzendes – Wahlergebnis „außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt“.

272

Dieses Verständnis der Plenumsmehrheit überdehnt den Grundsatz der potentiellen Kausalität erheblich. Für 13 der zulässig angegriffenen Wahlkreise wird nicht konkret überprüft, ob eine Beeinflussung der Sitzverteilung jeweils eine nicht ganz fernliegende oder nur eine theoretische Möglichkeit darstellt, obwohl es hierauf zentralankommt. Schon die Annahme, dass alle von festgestellten Wahlfehlern betroffenen (potentiellen) Erststimmenabgaben der zweitplatzierten Person zugutegekommen wären, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht naheliegend, und wurde vom Bundesverfassungsgericht bislang eher strenger gesehen. Allerdings ist das Argument, dass eine Orientierung an früheren Wahlergebnissen etablierte Parteien bevorzugt, nicht von der Hand zu weisen. Wenn aber selbst bei Zugrundelegung der Hypothese, dass sämtliche von festgestellten Wahlfehlern betroffenen (potentiellen) Erststimmenabgaben der zweitplatzierten Person zugutegekommen wären, eine Beeinflussung der Sitzverteilung ausgeschlossen ist, sind die festgestellten Wahlfehler nicht mandatsrelevant. Auf die Anzahl der Nichtwählenden als solche kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Grundlage der Prüfung der Mandatsrelevanz sind allein die von gerichtlich festgestellten Wahlfehlern betroffenen (potentiellen) Stimmabgaben.

273

Das Wahlprüfungsverfahren erfolgt in drei Schritten. Zunächst hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen, ob Wahlfehler, also Verstöße gegen zwingende Wahlrechtsvorschriften bei Vorbereitung, Durchführung oder Ergebnisermittlung (vgl. Ewer, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, Rn. 27 ff.; Groh, in: v. Münch/Kunig, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2021, Rn. 16 ff.; Morlok, in: Dreier, Art. 41 GG, 3. Aufl. 2018, Rn. 17; Schliesky, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2018, Rn. 40 ff.), vorliegen. Anschließend sind die festgestellten Wahlfehler auf ihre mögliche Mandatsrelevanz, also eine konkret mögliche Beeinflussung der Sitzverteilung im Parlament, zu überprüfen (vgl. BVerfG vom 09.06.2020, 2 BvC 37/19, Rn. 34). Im dritten Schritt geht es um die Rechtsfolgen der Feststellung mandatsrelevanter Wahlfehler. Der festgestellte Wahlfehler der systemisch mangelhaften Vorbereitung der Wahl ist auf Grund der Art der vorliegenden Mängel (falsche Prognose, Verantwortungsdiffusion, fehlende Kontrolle und Kommunikation im Vorfeld) nicht als solcher mandatsrelevant. Die mangelhafte Vorbereitung selbst konnte hier (anders bspw. bei fehlerhafter Listenaufstellung oder vorschriftswidriger Zulassung von Wahlvorschlägen) nicht unmittelbar zu einer Beeinflussung der Sitzverteilung führen. Theoretisch hätte die Wahl am 26. September 2021 trotz gravierender Vorbereitungsmängel auch weitgehend fehlerfrei durchgeführt werden können, und in vielen Wahllokalen ist sie auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. In anderen Wahllokalen hat sich die mangelhafte Vorbereitung aber tatsächlich bei der Durchführung der Wahl ausgewirkt. Diese Auswirkungen sind auf ihre Mandatsrelevanz zu überprüfen.

274

In den Wahlkreisen Friedrichshain-Kreuzberg 4, Pankow 2, 3 und 9, Charlottenburg-Wilmersdorf 6 und Marzahn-Hellersdorf 1 ist die Anzahl der von festgestellten Wahlfehlern betroffenen (potentiellen) Erststimmenabgaben höher als der Stimmenabstand zwischen erst- und zweitplatzierter Person, so dass es als nicht ganz fernliegende Möglichkeit erscheint, dass sich die Wahlfehler bei der Durchführung der Wahl auf die konkrete Sitzverteilung ausgewirkt haben. In den Wahlkreisen Mitte 2, 3 und 7, Friedrichshain-Kreuzberg 1, 2, 3, 5 und 6, Pankow 1, 7 und 8, Charlottenburg-Wilmersdorf 2, 3 und 4, Steglitz-Zehlendorf 2 und Reinickendorf 5 ist die Anzahl der von festgestellten Wahlfehlern betroffenen (potentiellen) Erststimmenabgaben dagegen niedriger als der Stimmenabstand zwischen erst- und zweitplatzierter Person, weshalb eine Beeinflussung der Sitzverteilung eine nur theoretische Möglichkeit bleibt.

275

In den Wahlkreisen Mitte 2, 3 und 7, Friedrichshain-Kreuzberg 2, 3 und 5, Pankow 1 und 7, Charlottenburg-Wilmersdorf 2, 3 und 4, Steglitz-Zehlendorf 2 und Reinickendorf 5 will die Plenumsmehrheit dennoch die Mandatsrelevanz begründen, indem die nach Anrechnung der von festgestellten Wahlfehlern betroffenen (potentiellen) Erststimmenabgaben verbleibenden Stimmenabstände zwischen erst- und zweitplatzierter Person von 213 bis zu 2.847 Stimmen unter Rückgriff auf „weitere, unbezifferbare Wahlfehler“ überbrückt werden. Hierzu werden dokumentierte Wartezeiten sowie als Indizien für weitere Wartezeiten die Erhöhung der Zahl der Wahlkabinen und die Beendigung der Wahlhandlung erst nach 18.30 Uhr herangezogen. Die Erhöhung der Anzahl von Wahlkabinen während des Wahltags ist selbst kein Wahlfehler und kann nicht nur auf Wartezeiten hinweisen, sondern ebenso gut die Lösung des Problems zwischenzeitlich aufgetretener Wartezeiten belegen. Hieraus lassen sich keine zusätzlich potentiell betroffenen Erststimmenabgaben ableiten. Bezüglich der Wartezeiten insgesamt hat die Plenumsmehrheit es bei der Feststellung belassen, dass die Zahl der davon betroffenen (potentiellen) Stimmabgaben unbezifferbar sei, aber nicht erläutert, wie dann die Mandatsrelevanz festgestellt werden könnte.

276

Für 13 der zulässig angegriffenen Wahlkreise wurde nicht überprüft, ob eine Beeinträchtigung von 213 bis zu 2.847 (potentiellen) Erststimmenabgaben durch (vermutete) Wartezeiten jeweils nicht ganz fernliegend ist oder eine rein theoretische Möglichkeit darstellt. Es hätte einer hinreichenden Begründung bedurft, woraus sich die nicht ganz fernliegende Möglichkeit ergeben soll, dass in Steglitz-Zehlendorf 2, wo die Wahlen vor 18.30 Uhr beendet waren, keine Wartezeiten dokumentiert sind und keine unbezifferten Wartezeiten festgestellt wurden, dennoch mindestens 342 Wahlberechtigte gehindert waren, ihre Stimme zu Gunsten der zweitplatzierten Personabzugeben.3In Steglitz-Zehlendorf 2 wurden 938 Wahlberechtigte durch die Ausgabe falscher Erststimmzettel oder die fehlende Ausgabe von Erststimmzetteln an der Abgabe einer gültigen Erststimme gehindert. Die hiervon betroffene Zahl von Wahlberechtigten blieb aber deutlich unter dem Stimmenabstand zwischen erst- und zweitplatzierter Person, so dass trotz der Schwere dieses Wahlfehlers dessen Mandatsrelevanz nicht gegeben war. Dieses Ergebnis kann nicht durch den Bezug auf „weitere unbezifferbare Wahlfehler“ unterlaufen werden, die in diesem Wahlkreis überdies gar nicht vorlagen. Weder in Mitte 2 und 7 noch in Friedrichshain-Kreuzberg 3 und 5 gab es fehlende oder falsche Erststimmzettel oder Unterbrechungen der Wahlhandlung.In Steglitz-Zehlendorf 2 wurden 938 Wahlberechtigte durch die Ausgabe falscher Erststimmzettel oder die fehlende Ausgabe von Erststimmzetteln an der Abgabe einer gültigen Erststimme gehindert. Die hiervon betroffene Zahl von Wahlberechtigten blieb aber deutlich unter dem Stimmenabstand zwischen erst- und zweitplatzierter Person, so dass trotz der Schwere dieses Wahlfehlers dessen Mandatsrelevanz nicht gegeben war. Dieses Ergebnis kann nicht durch den Bezug auf „weitere unbezifferbare Wahlfehler“ unterlaufen werden, die in diesem Wahlkreis überdies gar nicht vorlagen. Weder in Mitte 2 und 7 noch in Friedrichshain-Kreuzberg 3 und 5 gab es fehlende oder falsche Erststimmzettel oder Unterbrechungen der Wahlhandlung. Selbst für Mitte 2 als den Wahlkreis mit dem niedrigsten verbleibenden Stimmenabstand hätte konkret erörtert werden müssen, warum im Wahlkreis für insgesamt 119 Minuten fortdauernde Wahlhandlungen nach 18.30 Uhr zu 213 vereitelten Erststimmenabgaben für die zweitplatzierte Person geführt haben könnten. In Mitte 7 hätten für insgesamt 90 Minuten fortdauernde Wahlhandlungen nach 18.30 Uhr schon 677 (potentielle) Erststimmenabgaben betreffen müssen und in Friedrichshain-Kreuzberg 3 hätten für insgesamt 34 Minuten fortdauernde Wahlhandlungen nach 18.30 Uhr und mögliche weitere, unbezifferte Wartezeiten sich auf 2.847 (potentielle) Erststimmenabgaben auswirken müssen. In Friedrichshain-Kreuzberg 5 gab es keine unbezifferten weiteren Wartezeiten, die dokumentierten Wartezeiten von insgesamt 120 Minuten im Wahlkreis und von 60 Minuten fortdauernder Wahlhandlungen nach 18.30 Uhr hätten 2.242 vereitelte Erststimmenabgaben für die zweitplatzierte Person als eine nicht ganz fernliegende Möglichkeit erscheinen lassen müssen. Dies dürfte selbst bei großzügiger Betrachtung ausgeschlossen sein.

277

Nicht völlig auszuschließen ist hingegen, dass sich die Mandatsrelevanz für einenoder zwei der fraglichen 13 Wahlkreise argumentativ begründen ließe. Hierfür hätte ein Weg gefunden werden müssen, die Mandatsrelevanz von überlangen Wartezeiten zu bestimmen. Dies hätte eine „mathematisch-arithmetische“ Berechnung nicht erfordert; eine solche musste auch bezüglich der Unterbrechungen und der Wahlhandlungen nach 18 Uhr richtigerweise nicht vorgenommen werden. Die im Vergleich nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung, Berechnung oder Schätzung der möglichen Anzahl der von Wartezeiten betroffenen (potentiellen) Stimmabgaben legitimieren jedoch nicht den Umkehrschluss, einmal festgestellte oder gar nur vermutete Wartezeiten könnten sich auf eine beliebige Anzahl von Erststimmenabgaben zwischen einigen hundert bis zu knapp dreitausend ausgewirkt haben, ohne dass dies noch irgendwie zu prüfen wäre. Dies ist eine höchstens theoretische Möglichkeit, welche die Annahme der Mandatsrelevanz eben nicht trägt.

278

Da die Mandatsrelevanz bezüglich der Wahlkreise Friedrichshain-Kreuzberg 1 und 6 sowie Pankow 8 explizit offengelassen wurde, bezüglich der nicht (zulässig) angegriffenen 56 Wahlkreise trotz Erkenntnissen im Rahmen der Amtsermittlung nicht geprüft wurde und bezüglich der Wahlkreise Mitte 2, 3 und 7, Friedrichshain-Kreuzberg 2, 3 und 5, Pankow 1 und 7, Charlottenburg-Wilmersdorf 2, 3 und 4, Steglitz-Zehlendorf 2 und Reinickendorf 5 nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben entsprechend festgestellt wurde, beschränkt sich die zutreffend festgestellte Mandatsrelevanz von Wahlfehlern bezüglich der (potentiellen) Erststimmenabgaben nach Ansicht der unterzeichnenden Richterin auf die Wahlkreise Friedrichshain-Kreuzberg 4, Pankow 2, 3 und 9, Charlottenburg-Wilmersdorf 6 und Marzahn-Hellersdorf 1.

279

Begründung der Ungültigerklärung der Wahlen im gesamten Wahlgebiet

280

In der Entscheidung über die Rechtsfolgen der festgestellten mandatsrelevanten Wahlfehler wurde nicht hinreichend geprüft, ob vorliegend eine Ungültigerklärung der Wahlen im gesamten Wahlgebiet dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand des gewählten Parlaments entspricht. Grundsätzlich wäre die Ungültigerklärung vorliegend auf die Wahlkreise zu beschränken, in denen überhaupt die Mandatsrelevanz festgestellt wurde (Erststimmenabgabe) oder in denen sich die mangelhafte Vorbereitung der Wahl tatsächlich relevant ausgewirkt hat (Zweitstimmenabgabe in einigen Wahlkreisen insbesondere in den Wahlkreisverbänden Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow und Charlottenburg-Wilmersdorf). In der Erörterung der Frage, ob ausnahmsweise nur eine vollständige Ungültigerklärung der Wahl die zuvor detailliert festgestellten Wahlfehler beheben kann, greifen die Erwägungen des Plenums zu kurz.

281

Wenn ein Wahlfehler und dessen Mandatsrelevanz festgestellt sind, unterliegt die wahlprüfungsrechtliche Reaktion dem verfassungsrechtlichen Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand des gewählten Parlaments (BVerfG vom 09.06.2020, 2 BvC 37/19, Rn. 34; BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, 7/07, Rn. 134). Zunächst hat die Heilung von Wahlfehlern, insbesondere durch Ergebnisberichtigung, Vorrang vor einer Ungültigerklärung mit der Folge einer Wiederholungswahl (vgl. Morlok, in: Dreier, Art. 41 GG, 3. Aufl. 2018, Rn. 19; Schmidt-Bleibtreu, in: ders./Klein/Bethge, § 48 BVerfGG, 61. EL Juli 2021, Rn. 15). Kommt wegen Unmöglichkeit der Heilung oder Berichtigung nur die Ungültigerklärung in Betracht, ist diese territorial auf den Bereich zu beschränken, in dem sich der Wahlfehler ausgewirkt hat und durch Wiederholungswahl behoben werden kann (vgl. BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, Rn. 134f; BVerfG vom 08.02.2001, 2 BvF 1/00, Rn. 90; ferner Ewer, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, Rn. 44; Groh, in: v. Münch/Kunig, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2021, Rn. 25; Morlok, in: Dreier, Art. 41 GG, 3. Aufl. 2018, Rn. 20; Schmidt-Bleibtreu, in: ders./Klein/Bethge, § 48 BVerfGG, 61. EL Juli 2021, Rn. 15). Der Berliner Gesetzgeber hat in § 42 I Nr. 7 VerfGHG insofern zwischen der Ungültigerklärung für den Wahlkreis, den Wahlkreisverband oder das gesamte Berliner Wahlgebiet unterschieden.

282

Die Entscheidung für die weitestgehende Ungültigerklärung und damit Wiederholung der Wahl im gesamten Wahlgebiet ist auf Grundlage der festgestellten mandatsrelevanten Wahlfehler besonders zu begründen. Hierbei ist zunächst zwischen den von festgestellten mandatsrelevanten Wahlfehlern betroffenen (potentiellen) Erststimmenabgaben und den von festgestellten mandatsrelevanten Wahlfehlern betroffenen (potentiellen) Zweitstimmenabgaben zu unterscheiden.

283

Vorliegend wäre nach Ansicht der unterzeichnenden Richterin die Mandatsrelevanz bezüglich der (potentiellen) Erststimmenabgabe nur in den sechs Wahlkreisen Friedrichshain-Kreuzberg 4, Pankow 2, 3 und 9, Charlottenburg-Wilmersdorf 6 und Marzahn-Hellersdorf 1 zu bejahen und die Wahl zum Abgeordnetenhaus insoweit für ungültig zu erklären. Wie oben dargestellt, wurde die Mandatsrelevanz in drei zulässig angegriffenen Wahlkreisen von der Plenumsmehrheit explizit offengelassen und in 13 weiteren nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben entsprechend festgestellt. In den 56 nicht (zulässig) angegriffenen Wahlkreisen wurde die Mandatsrelevanz festgestellter Wahlfehler vom Plenum nicht geprüft.4Bei der Überprüfung der 2.256 Protokolle aus den Wahllokalen wurden weitere Wahlfehler bezüglich der (potentiellen) Erststimmenabgabe in etlichen der nicht (zulässig) angegriffenen 56 Wahlkreise festgestellt. Die Frage, ob dies zu einer Ausdehnung der Amtsermittlungen und damit des Verfahrensgegenstandes über die Anträge der Einsprechenden hinaus hätte führen können oder sollen (sog. Anstoßfunktion der Wahlprüfungsbeschwerde, vgl. BVerfG vom 12.12.1991, 2 BvR 562/91; vgl. auch Schliesky, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2018, Rn. 38), wurde vom Plenum nicht in der gebotenen Tiefe erörtert.Bei der Überprüfung der 2.256 Protokolle aus den Wahllokalen wurden weitere Wahlfehler bezüglich der (potentiellen) Erststimmenabgabe in etlichen der nicht (zulässig) angegriffenen 56 Wahlkreise festgestellt. Die Frage, ob dies zu einer Ausdehnung der Amtsermittlungen und damit des Verfahrensgegenstandes über die Anträge der Einsprechenden hinaus hätte führen können oder sollen (sog. Anstoßfunktion der Wahlprüfungsbeschwerde, vgl. BVerfG vom 12.12.1991, 2 BvR 562/91; vgl. auch Schliesky, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2018, Rn. 38), wurde vom Plenum nicht in der gebotenen Tiefe erörtert. Damit wäre die Verteilung von 72 Sitzen im Abgeordnetenhaus auf Grund der Erststimmenabgabe nicht zu beanstanden, welche fast die Hälfte der derzeit 147 Sitze darstellen.

284

Bezüglich der 69 durch Zweitstimmenabgaben verteilten Sitze im Abgeordnetenhaus wird die Mandatsrelevanz zunächst nicht getrennt nach Wahlkreisen, sondern auf Grund von Addition aller von Verletzungen zwingender Wahlrechtsvorschriften betroffenen (potentiellen) Zweitstimmenabgaben im gesamten Wahlgebiet festgestellt. Die hierbei gerichtlich ermittelten 20.724 betroffenen (potentiellen) Zweitstimmenabgaben können sich auch nach verschiedenen Berechnungsmethoden insgesamt nur auf die Verteilung von maximal 3-4 Sitzen im Abgeordnetenhaus ausgewirkt haben. Im Gegensatz zu den Erststimmenabgaben lässt sich aber nicht ermitteln, welche 3 - 4 der 69 durch Zweitstimmenabgaben verteilten Sitze im Abgeordnetenhaus ohne die festgestellten mandatsrelevanten Wahlfehler anders besetzt worden wären. Die notwendige Beschränkung auf den geringstmöglichen Eingriff kann hier nur territorial, unterschieden nach Wahlkreisen, erfolgen.

285

Für die Zweitstimmenabgabe von mehr als 1,8 Millionen Wahlberechtigten in Berlin hat der Verfassungsgerichtshof keine Beeinträchtigung durch mandatsrelevante Wahlfehler festgestellt. Vielmehr ist erkennbar, dass sich die systemischen Mängel der Wahlvorbereitung bei der Durchführung der Wahl im Wesentlichen in den Wahlkreisverbänden Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow und Charlottenburg-Wilmersdorf ausgewirkt haben. In anderen Wahlkreisverbänden, wie beispielsweise in Treptow-Köpenick oder Marzahn-Hellersdorf, ist nicht ersichtlich, dass es bezüglich der Zweitstimmenabgabe je für sich überhaupt zu Fehlern gekommen wäre,5Dies gilt auch bei Einbeziehung der (bezüglich ihrer Mandatsrelevanz nicht überprüften) überlangen Wartezeiten, welche immer wieder in Anschlag gebracht werden. Nach den Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes betrugen die Wartezeiten im Wahlkreisverband Treptow-Köpenick durchschnittlich 30 Minuten und nur in vier Wahllokalen maximal 60 Minuten, in den Protokollen von drei Wahllokalen wurde von hohem Andrang berichtet. Für den Wahlkreisverband Marzahn-Hellersdorf sind keine Wartezeiten dokumentiert, dem Protokoll für ein Wahllokal lassen sich „einzelne Unmutsbekundungen wegen der langen Wartezeit“ entnehmen.Dies gilt auch bei Einbeziehung der (bezüglich ihrer Mandatsrelevanz nicht überprüften) überlangen Wartezeiten, welche immer wieder in Anschlag gebracht werden. Nach den Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes betrugen die Wartezeiten im Wahlkreisverband Treptow-Köpenick durchschnittlich 30 Minuten und nur in vier Wahllokalen maximal 60 Minuten, in den Protokollen von drei Wahllokalen wurde von hohem Andrang berichtet. Für den Wahlkreisverband Marzahn-Hellersdorf sind keine Wartezeiten dokumentiert, dem Protokoll für ein Wahllokal lassen sich „einzelne Unmutsbekundungen wegen der langen Wartezeit“ entnehmen. welche über das normale Fehlerrisiko bei Wahlen als komplexen Massenverfahren (vgl. BVerfG vom 12.01.2022, 2 BvC 17/18, Rn. 80f; BVerfG vom 12.12.1991, 2 BvR 562/91, Rn. 35; Glauben, in: Bonner Kommentar, Art. 41 GG, 183. Akt. 2017, Rn. 80, 136; Groh, in: v. Münch/Kunig, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2021, Rn. 22; Morlok, in: NVwZ 2012, S. 913, ebd.) hinausgehen würden. Auf Grundlage der im Rahmen der Amtsermittlung gewonnenen Erkenntnisse ließe sich nicht nur für die Wahlkreisverbände, sondern für die einzelnen Wahlkreise feststellen, wo sich die systemischen Vorbereitungsmängel relevant ausgewirkt haben. Diese gibt der Berliner Gesetzgeber in § 42 I Nr. 7 VerfGHG auch als kleinstmögliche Einheit für eine Ungültigerklärung im Wahlprüfungsverfahren an. Erst auf der Grundlage solcher Feststellungen66Die Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes ermöglichen zunächst nur, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow und Charlottenburg-Wilmersdorf als besonders von Auswirkungen der systemisch mangelhaften Wahlvorbereitung und von mandatsrelevanten Wahlfehlern betroffene Wahlkreisverbände zu identifizieren. Eine Gesamtschau aller Tabellen in der Entscheidung sollte ermöglichen festzustellen, welche einzelnen Wahlkreise in diesen Wahlkreisverbänden und ggf. welche weiteren Wahlkreise in anderen Wahlkreisverbänden konkret erheblich betroffen waren. Manche Wahlfehler sind nur in einem Wahllokal eines Wahlkreisverbandes aufgetreten.Die Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes ermöglichen zunächst nur, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow und Charlottenburg-Wilmersdorf als besonders von Auswirkungen der systemisch mangelhaften Wahlvorbereitung und von mandatsrelevanten Wahlfehlern betroffene Wahlkreisverbände zu identifizieren. Eine Gesamtschau aller Tabellen in der Entscheidung sollte ermöglichen festzustellen, welche einzelnen Wahlkreise in diesen Wahlkreisverbänden und ggf. welche weiteren Wahlkreise in anderen Wahlkreisverbänden konkret erheblich betroffen waren. Manche Wahlfehler sind nur in einem Wahllokal eines Wahlkreisverbandes aufgetreten. kann das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs beachtend über das notwendige Ausmaß der Ungültigerklärung bezüglich der Zweitstimmenabgaben entschieden werden.

286

Die Zahl von 6 plus maximal 3 - 4 Sitzen im Abgeordnetenhaus (nach der Plenumsmehrheit: 19 plus maximal 3 - 4 Sitze im Abgeordnetenhaus), welche von den festgestellten mandatsrelevanten Fehlern betroffen sein können, spricht angesichts der Gesamtzahl von 147 Sitzen für eine auf einen eher kleinen Teil der Wahl beschränkte Ungültigerklärung (und damit eine beschränkte Wiederholungswahl). Gleiches gilt angesichts des Umstandes, dass für die Stimmabgaben von 1,8 Millionen Wahlberechtigten keine Beeinträchtigung durch mandatsrelevante Wahlfehler festgestellt wurde. Die Plenumsmehrheit argumentiert, dass all dies unbeachtlich sei, weil „flächendeckende“ Wahlfehler und „schwerwiegende Demokratieverletzungen“ im gesamten Wahlgebiet eine „unbezifferbare“ Anzahl von Stimmabgaben betroffen hätten.

287

Dabei wurde im Urteil zunächst sehr sorgfältig und detailreich die Anzahl der von Wahlfehlern betroffenen (potentiellen) Stimmabgaben durch Erhebung, Berechnung und Schätzung festgestellt. Die dann jedoch zur Grundlage erklärte „unbezifferbare Vielzahl“ theoretisch betroffener Wahlberechtigter ist mit dem Grundsatz der potentiellen Kausalität zur Feststellung der Mandatsrelevanz (bezüglich der Erststimmen) unvereinbar (s. o.) und entfaltet auch in der Folgenbetrachtung keine größere Überzeugungskraft. Die Behauptung „flächendeckender“ Wahlfehler erfolgt ohne Berücksichtigung der nach den eigenen Feststellungen möglichen Verortung der Auswirkungen der mangelhaften Wahlvorbereitung in einigen Wahlkreisverbänden oder wenigen Wahlkreisen. Auch die wieder aufgerufenen „flächendeckenden Wartezeiten“, deren Mandatsrelevanz nicht festgestellt wurde, beziehen sich auf höchstens 13 % aller 2.256 Wahllokale (dokumentierte Wartezeiten in 73 Wahllokalen und aus Vorkommnissen in 94 weiteren Wahllokalen, von denen 15 schon unter den 73 genannt sind, abgeleitete weitere Wartezeiten) und können die notwendige Begründung für den Verzicht auf territoriale Beschränkungen nicht ersetzen. In der Erörterung der Rechtsfolgen durch die Plenumsmehrheit wird der Eindruck erweckt, als sei das gesamte Abgeordnetenhaus von fehlerhaften Wahlvorgängen betroffen, obwohl nur ein relativ kleiner, bezifferbarer Anteil der Sitze unmittelbar dem Verdikt der fehlerbehafteten Verteilung unterfällt (siehe BVerfG vom 09.11.2011, 2 BvC 4/10, 6/10, 8/10, Rn. 143, wonach ein Wahlfehler nicht als "unerträglich" anzusehen ist, der nur einen geringen Anteil der Abgeordneten betrifft und die Legitimation der Abgeordneten in ihrer Gesamtheit nicht in Frage stellt).

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Es ist zu befürchten, dass durch dieses Vorgehen entgegen den erklärten Absichten der Plenumsmehrheit das Vertrauen in die Demokratie nicht gestärkt, sondern eher sich ausbreitenden Ressentiments und Niedergangserzählungen gegenüber demokratischen Institutionen und Verfahren der Boden bereitet wird. Vor allem aber überschreitet ein solches Vorgehen die dem Verfassungsgerichtshof im Wahlprüfungsverfahren von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen. Der Eingriff in die Zusammensetzung einer gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss vor dem Interesse an der Erhaltung der gewählten Volksvertretung gerechtfertigt werden (BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, 7/07, Rn. 135). Je tiefer und weiter die Wirkungen eines solchen Eingriffs reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird (vgl. BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, 7/07, Rn. 135; BVerfG vom 08.02.2001, 2 BvF 1/00, Rn. 90; hierzu Glauben, in: Bonner Kommentar, Art. 41 GG, 183. Akt. 2017, Rn. 136; Groh, in: v. Münch/Kunig, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2021, Rn. 24ff), und diese außerordentliche Schwere muss ebenso belegt wie eine weniger eingreifende Korrektur ausgeschlossen werden.

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Der Verfassungsgerichtshof benennt richtig die Notwendigkeit der Abwägung zwischen dem Interesse an der Korrektur einer fehlerhaften Wahl und dem Bestandsschutz des gewählten Parlaments. Letzterer ist deshalb besonders bedeutsam, weil die festgestellten Wahlfehler sich vorliegend nur auf eine relativ kleine Zahl von Sitzen ausgewirkt haben können. Für die Ungültigerklärung der gesamten Wahl wird in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass „ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich“ (BVerfG vom 08.02.2001, 2 BvF 1/00, Rn. 88) erscheinen müsse. Dieser Maßstab wird aber nicht weiter entfaltet und das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Bezug zu den konkreten Befunden nicht hinreichend begründet.

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Zwar weist die Plenumsmehrheit auf die möglichen Verzerrungen durch eine nur teilweise Wiederholungswahl hin, welche einer Gruppe von Wahlberechtigten strategische Wahlentscheidungen und einen übergroßen Einfluss sichern könnten und das Ergebnis schlimmstenfalls so stark beeinflussen, dass die Wahl als Integrationsvorgang nicht mehr gelinge. Grundsätzlich sind Veränderungen des Gesamtwahlergebnisses durch eine teilweise Wiederholungswahl unter entsprechend veränderten Umständen als Effekt des Gebots des geringstmöglichen Eingriffs jedoch hinzunehmen. Die Entscheidung für eine Ungültigerklärung der Wahlen im gesamten Wahlgebiet bedarf einer über die unerwünschten Effekte von (Teil-)Wiederholungswahlen hinausgehenden Begründung. Es müsste dargelegt werden, warum eine Wahlwiederholung auch in den Wahlkreisen, in denen die Wahl nicht erheblich durch festgestellte Wahlfehler beeinträchtigt war (Zweitstimmenabgabe) oder in denen festgestellte Wahlfehler sich nicht auf die Sitzverteilung ausgewirkt haben können (Erststimmenabgabe), vorzugswürdig und der geringstmögliche Eingriff ist.

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In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist bislang nicht entschieden, wie eine Ungültigerklärung für das gesamte Wahlgebiet als geringstmöglicher Eingriff begründet werden kann, wenn die festgestellten Wahlfehler sich nur in einigen Teilen des Wahlgebietes und auch nur auf einige Parlamentssitze ausgewirkt haben (können).7Die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 4. Mai 1993, 3/92, betraf die verfassungswidrige Kandidatenaufstellung durch Wahlvorschläge einer großen Partei, deren Nichtzulassung eine erhebliche Zahl von Sitzen in der Hamburger Bürgerschaft betroffen hätte; vor allem aber war der festgestellte Wahlfehler nicht territorial eingrenzbar.Die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 4. Mai 1993, 3/92, betraf die verfassungswidrige Kandidatenaufstellung durch Wahlvorschläge einer großen Partei, deren Nichtzulassung eine erhebliche Zahl von Sitzen in der Hamburger Bürgerschaft betroffen hätte; vor allem aber war der festgestellte Wahlfehler nicht territorial eingrenzbar. Auch der Berliner Gesetzgeber verweist lediglich auf die territorial abstufbaren Einheiten für die Entscheidung über die Ungültigerklärung mit Wahlkreis, Wahlkreisverband und gesamtem Wahlgebiet, verhält sich aber nicht zu Fragen des materiellen Wahlprüfungsrechts als klassischem Feld der Fehlerfolgenbegrenzung (siehe Morlok, in: Dreier, Art. 41 GG, 3. Aufl. 2018, Rn. 18; Glauben, in: Bonner Kommentar, Art. 41 GG, 183. Akt. 2017, Rn. 132). In anderen Bundesländern gibt es gesetzliche Regelungen; so ist nach § 40 Abs. 3 Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG) die ganze Bürgerschaft neu zu wählen, wenn „eine Wiederholungswahl in Wahlbezirken mit zusammen mehr als einem Viertel der Wahlberechtigten erforderlich“ wird.

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Mangels expliziter verfassungsrechtlicher Vorgaben, einschlägiger gesetzlicher Regelungen und verfassungsgerichtlicher Präzedenzfälle für die vorliegende Konstellation musste der Verfassungsgerichtshof in seiner Begründung die verfassungsrechtlichen Maßstäbe selbst entwickeln und darlegen. So ist das in Hamburg vorgesehene Quorum von Wahlberechtigten nur eine Möglichkeit, die Notwendigkeit einer Ungültigerklärung im gesamten Wahlgebiet trotz begrenzter Auswirkungen der festgestellten Wahlfehler zu begründen.8Zu anderen aktuell diskutierten Möglichkeiten, von denen einige auch im Folgenden angesprochen werden, siehe exemplarisch die Beiträge zum Schwerpunkt „Wahlprüfung in der Prüfung“ auf dem Verfassungsblog, Oktober/November 2022, abrufbar unter https://verfassungsblog.de/category/debates/wahlprufung-in-der-prufung-debates/.Zu anderen aktuell diskutierten Möglichkeiten, von denen einige auch im Folgenden angesprochen werden, siehe exemplarisch die Beiträge zum Schwerpunkt „Wahlprüfung in der Prüfung“ auf dem Verfassungsblog, Oktober/November 2022, abrufbar unter https://verfassungsblog.de/category/debates/wahlprufung-in-der-prufung-debates/. Nach anderer Auffassung sollte ein bestimmtes Quorum der betroffenen Parlamentssitze entscheidend sein. Es kann diskutiert werden, ob die getrennte Wiederholung von Erststimmenabgaben und Zweitstimmenabgaben in jeder Konstellation den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Teilweise wird auch betont, dass mandatsrelevante Fehler, deren Einfluss auf die Sitzverteilung eine Veränderung der Mehrheitsverhältnisse umfasst, immer eine Gesamtwiederholung der Wahl notwendig machen. Unklar ist dabei, ob mit veränderten Mehrheitsverhältnissen nur eine mögliche Veränderung des Verhältnisses von Regierungskoalition und Opposition gemeint ist oder auch Veränderungen innerhalb der Regierungskoalition, die beispielsweise Einfluss darauf haben können, wer die Koalitionsverhandlungen anführt und wie die Regierung konkret zusammengesetzt ist.

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Die Plenumsmehrheit erläutert nicht, warum trotz des Gebots des geringstmöglichen Eingriffs auf eine präzise Aufschlüsselung der von festgestellten Wahlfehlern betroffenen (potentiellen) Zweitstimmenabgaben nach Wahlkreisen verzichtet und eine territoriale Begrenzung gar nicht erwogen wird oder warum bezüglich der Erststimmenabgaben in 56 Wahlkreisen ohne Prüfung der Mandatsrelevanz auf Ungültigerklärung entschieden wird. Die Problematik der getrennten Ungültigerklärung und damit ggf. getrennten Wiederholung von Erststimmenabgaben und Zweitstimmenabgaben wird erwähnt, aber ebenso wenig erörtert wie die Frage, welches Quorum von betroffenen (potentiellen) Zweitstimmenabgaben, von betroffenen Wahlberechtigten oder von betroffenen Parlamentssitzen erreicht sein müsste, um davon auszugehen, dass nur eine Gesamtwiederholung der Wahl die festgestellten mandatsrelevanten Wahlfehler beheben kann.

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Hiermit hätte sich das Plenum argumentativ auseinandersetzen müssen, um die Notwendigkeit einer vollständigen Ungültigerklärung zu begründen. Vielleicht hätte auch die präzise Benennung der Wahlkreise, in denen sich die mangelhafte Wahlvorbereitung tatsächlich erheblich ausgewirkt hat, bereits einer so hohen Zahl an Wahlberechtigten die Wiederholungswahl ermöglicht, dass auch diese eingegrenzte Korrektur eine erhebliche Zahl von Parlamentssitzen und damit ggf. ein relevantes Quorum betroffen hätte. Oder es hätte sich feststellen lassen, dass schon die bereits ermittelten 9 - 10 (bzw. laut Plenumsmehrheit 22 - 23) von fehlerhaften Stimmabgaben insgesamt betroffenen Parlamentssitze auch bei grundlegenden Änderungen zwar nicht das Verhältnis von Regierungskoalition und Oppositionsparteien verändern könnten, wohl aber das Verhältnis der Koalitionsfraktionen untereinander mit der Folge einer anderen Besetzung des Amtes der Regierenden Bürgermeisterin und der weiteren Regierungspositionen. Dann hätte entschieden werden müssen, dass dies nicht als möglicher Effekt einer Wiederholungswahl hinzunehmen ist. Schließlich hätte sich diskutieren lassen, ob die Abgabe nur der Erststimme ohne Möglichkeit der Zweitstimmenabgabe oder die Abgabe nur der Zweitstimme ohne Möglichkeit der Erststimmenabgabe jeweils auch die abgegebene Stimme als fehlerbehaftet erscheinen lässt, weil eine nach dem geltenden Wahlrecht mögliche und zulässige strategische Wahlentscheidung durch unterschiedliche Entscheidung bezüglich der Erststimme und der Zweitstimme dann nicht möglich ist, und welche Bedeutung es hat, dass eine solche Fehlerhaftigkeit am sichersten durch eine Wiederholung beider Stimmabgaben behoben werden könnte.

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Es ist von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, bei flächendeckenden Wahlfehlern, die eine erhebliche Anzahl von Sitzen betreffen, bei sehr schwerwiegenden Wahlfehlern oder bei Wahlfehlern, die nur durch vollständige Wiederholungswahl zu korrigieren sind, zu einer Ungültigerklärung im gesamten Wahlgebiet zu kommen. Vorliegend waren die präzise und konkret festgestellten Wahlfehler aber nicht „flächendeckend“ und haben auch nicht viele Sitze betreffen können. So gravierend sie für die betroffenen Wahlberechtigten und ihre Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess auch gewesen sein mögen, bleibt es eine durch die gerichtlichen Ausführungen nicht gestützte Behauptung, dass die festgestellten mandatsrelevanten Wahlfehler, auch in ihrer Gesamtheit, eine „schwerwiegende Demokratieverletzung“ dargestellt hätten. Auch ist nicht dargelegt, dass oder warum der Bestand eines Großteils der Sitzverteilung im durch 1,8 Millionen Stimmabgaben, bezüglich derer der Verfassungsgerichtshof keine Beeinträchtigung durch mandatsrelevante Wahlfehler festgestellt hat, konstituierten Abgeordnetenhaus verfassungsrechtlich „unerträglich“ sei.

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Angesichts der festgestellten mandatsrelevanten Wahlfehler und deren Verteilung auf Erst- und Zweitstimmenabgaben einerseits sowie auf bestimmte Wahlkreise andererseits waren zur Begründung der Rechtsfolge einer vollständigen Ungültigerklärung der Wahl vom Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtliche Maßstäbe zu bilden und Rechtsfragen zu erörtern und zu entscheiden, die bisher nicht entschieden, aber für das konkrete Wahlprüfungsverfahren von wesentlicher Bedeutung sind. Der Hinweis auf einmalige Vorgänge in der Geschichte der Wahlen in der Bundesrepublik oder die Behauptung flächendeckender, das Demokratieprinzip schwerwiegend verletzender Wahlfehler, welche in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zu den vorherigen präzisen und konkreten gerichtlichen Feststellungen stehen, konnten die erforderlichen verfassungsrechtlichen Maßstabbildungen und Konkretisierungen nicht ersetzen. Die Erwägungen des Plenums greifen insoweit zu kurz und vermögen in dieser Form die Entscheidung für eine vollständige Ungültigerklärung nicht zu tragen, weshalb ich ihnen zu meinem Bedauern nicht zustimmen kann.