LG Münster · Nordrhein-Westfalen 15. Zivilkammer Urteil

Die Klägerin erwarb aufgrund eines Vertrags vom 17.01.2020 vom Beklagten, der eine KfZ-Reparaturwerkstatt …

Zivilrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von der Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet oder diesen Betrag hinterlegt.

Tatbestand

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Die Klägerin erwarb aufgrund eines Vertrags vom 17.01.2020 vom Beklagten, der eine KfZ-Reparaturwerkstatt betreibt, einen gebrauchten Pkw der Marke Fiat 500 …,Fahrzeugidentifikationsnummer 0000000000000000, zum Preis von 8.000 Euro und erhielt diesen übereignet. Dieses Fahrzeug hatte sich zuvor drei Monate im Besitz des Beklagten befunden. Die Weiterveräußerung erfolgte dadurch, dass der Beklagte dieses Fahrzeug einem befreundeten Händler, Herrn C, überließ, der es sodann im Namen des Beklagten an die Klägerin veräußerte. Bei dem abgeschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um den ADAC Kaufvertrag für den privaten Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges. In diesem heißt es unter anderen maschinenschriftlich:

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„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Handlungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Gegebenenfalls noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.“

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Weiter ist dort handschriftlich unter der maschinenschriftlichen Überschrift „III. Sondervereinbarung:“ vermerkt:

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„Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung und Sachmängelhaftung. Fahrzeug wird im Auftrag von W durch P Automobile verkauft“.

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Die Klägerin ließ das Fahrzeug auf sich zu und überließ es ihrem Sohn. Dieser füllte in dem Fahrzeug mehrfach „Wasser“ nach. Am 13.03.2020 sprang das Fahrzeug bei ihm nicht mehr an. Das Fahrzeug wurde in eine Werkstatt in D abgeschleppt. Dort wurde festgestellt, dass der Zylinderkopf jedenfalls jetzt eine Bohrung enthielt. Die Reparatur des Fahrzeugs erfordert einen Austausch des Zylinderkopfes und schlägt mit 4.000 Euro Reparaturkosten zu Buche. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 23.03.2020 fruchtlos zur Mängelbeseitigung auf und erklärte unter dem 29.05.2020 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

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Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte sie arglistig getäuscht habe. Die Vorbesitzer des Fahrzeugs beteuerten, diesen Mangel nicht verursacht zu haben. Der Fehler hätte der Beklagten auffallen müssen.

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Die Klägerin beantragt,

10den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.000 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.06.2020 Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs Marke Fiat 500…, Fahrzeugidentifikationsnummer 0000000000000000, zu zahlen und

11festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag Ziffer 1. bezeichneten Kraftfahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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Der Beklagte behauptet, dass er das Fahrzeug in einem guten Zustand ohne irgendwelche Beschädigungen am Motor vom Vorbesitzer gekauft habe, es beim Kauf gründlich untersucht habe, irgendwelche Bohrungen oder sonstige Manipulationen am Motor bzw. Zylinderkopf aber nicht feststellbar gewesen seien und die Ehefrau des Beklagten das Fahrzeug einige Wochen lang benutzt habe, ohne dass welche Probleme aufgetreten seien. Das Fahrzeug sei im einwandfreien, unmanipulierten Zustand an die Klägerin übergeben worden.

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Das Gericht hat die Parteien im Termin vom 08.12.2020 persönlich nach § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll zu diesem Termin Bezug genommen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der geäußerten Rechtsansichten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgt dieser Anspruch nicht aus dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht, §§ 434, 437 Nr. 2 BGB.

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Denn die Sachmängelgewährleistung aus dem Kaufvertrag vom 17.01.2020 ist wirksam gemäß § 444 BGB ausgeschlossen worden.

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Hierfür kann es dahinstehen, ob die maschinenschriftlichen Regelungen in dem ADAC-Musterkaufvertrag bei der Verwendung durch den Vertreter des Beklagten für einen Privatverkauf des Beklagten Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der § 305 BGB darstellen oder nicht, da jedenfalls der oben zitierte handschriftliche Zusatz in diesem Vertrag eine Individualabrede nach § 305b BGB darstellt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass dieser Zusatz handschriftlich verfasst ist, sondern darüber hinaus auch noch einen individuell auf diesen Kaufvertrag zugeschnittenen Inhalt hat, nämlich dass das Fahrzeug insoweit im Auftrag des Beklagten von der P Automobile verkauft wird.

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Der handschriftliche Zusatz selbst ist aber bei Auslegung aus dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB als ein Ausschluss der Mängelgewährleistung gemäß § 444 BGB zu verstehen. Dieser ist bei dem vorliegenden Privatverkauf der Parteien auch grundsätzlich wirksam. Seiner Wirksamkeit steht hier auch nicht entgegen, dass die handschriftliche Regelung insoweit die maschinenschriftlichen Regelungen zum Gewährleistungsausschluss erweitert. Das Nebeneinander beider Regelungen im Vertrag führt auch nicht, wie die Klägerin meint, dazu, dass der handschriftlich vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam wird, weil es sich insoweit gerade nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

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Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich gegenüber der Klägerin auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. Weder hat er eine Garantie für die Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs übernommen, noch hat die Klägerin bewiesen, dass der Beklagte die Bohrung am Zylinderkopf ihr arglistig verschwiegen hat.

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Der Beklagte hat in seiner Parteianhörung für das Gericht glaubhaft angegeben, das Fahrzeug bereits im getunten Zustand angekauft zu haben, es zuvor in seiner Werkstatt auch auf der Hebebühne und unter Einschluss der computergestützten Fehlerauswertung untersucht zu haben, nicht jedoch den Motor geöffnet zu haben, es nur drei Monate in seinem Besitz gehabt zu haben, währenddessen es aber zwecks Weiterveräußerung insoweit verändert zu haben, dass er den Endschalldämpfer sowie Stoßdämpfer und Federn des Fahrzeugs durch die serienmäßig vorgesehenen Teile ersetzt habe, eine Bohrung innerhalb des Motors aber in seiner gesamten Besitzzeit nicht festgestellt zu haben.

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Aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag ergibt sich zudem, dass das streitgegenständliche Fahrzeug insgesamt sieben Vorbesitzer hat. Die von der Klägerin vorgelegte Zulassungsbescheinigung II weist ihrerseits (einschließlich der Klägerin und des Beklagten ) insgesamt sechs eingetragene Vorbesitzer auf.

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Dem Beweisangebot der Klägerin, drei namentlich benannte Vorbesitzer zu ihrer Behauptung zu hören, dass diese ihr beteuert hätten, den Mangel am Fahrzeug nicht verursacht zu haben, war vorliegend nicht nachzugehen. Denn selbst für den Fall, dass diese drei Vorbesitzer entsprechend der unter Beweis gestellten Bekundung glaubhaft bekunden sollten, den Mangel nicht verursacht zu haben, gelangte das Gericht nicht zu der Überzeugung, dass auch in der Gesamtschau sämtlicher unstreitiger und behaupteter Indizien wie der kurzen Besitzzeit des Beklagten oder seiner Kompetenz als Betreiber einer Reparaturwerkstatt bezüglich der streitgegenständlichen Bohrung am Motor des Fahrzeugs ein arglistiges Verschweigen des Beklagten anzunehmen ist.

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Denn die Klägerin hat in ihrer Parteianhörung angegeben, dass ihr einer der Vorbesitzer, nämlich Herr K senior gesagt habe, dass er meine, dass ein Vorbesitzer der Familie K das Fahrzeug „schöner, schneller und hübscher“ gemacht habe. Aus dieser für sich glaubhaften Angabe der Klägerin folgert das Gericht, das das streitgegenständliche Fahrzeug von einem Vorbesitzer der Familie K getunt worden ist. Das Gericht hält es für sehr naheliegend, dass die Bohrung im Motorraum im Zusammenhang mit diesem Tuning erfolgt ist. Da nicht sämtliche selbst aus der Zulassungsbescheinigung II ersichtlichen Vorbesitzer als Zeuge dafür angeboten worden sind, dass sie die Bohrung nicht vorgenommen haben, kann das Gericht selbst bei Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht mit dem erforderlichen Grad der Überzeugung ausschließen, dass nicht ein anderer Vorbesitzer als der Beklagte, der glaubhaft angegeben hat, keine Tuning-Dienstleistungen zu erbringen, die Bohrung vorgenommen hat, sodass aus der Beteuerung einzelner Vorbesitzer, die Bohrung nicht vorgenommen zu haben, das Gericht nicht den Schluss ziehen würde, dass deshalb dem Beklagte die Bohrung bekannt war und er daher die Klägerin arglistig getäuscht hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus dem § 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.