EuG Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern Beschluss

Streichung

Ryanair DAC u. a. gegen CJ u. a

Vorlage: Landgericht Köln (Deutschland)

Europarecht

Tenor

Luxemburg, den 14. September 2026

Der KanzlerDie Präsidentin
V. Di BucciN. Półtorak

Gründe

1

Mit Beschluss vom 16. Juni 2026, der am 17. Juni 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Landgericht Köln (Deutschland) dem Gericht mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache T-225/26, Flightright, zurücknehme.

2

Mit Beschluss vom 15. Juni 2026, der am 19. Juni 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Landgericht Köln dem Gericht mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache T-222/26, Ryanair, zurücknehme.

3

Mit Beschluss vom 6. Juli 2026, der am 9. Juli 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Landgericht Köln dem Gericht mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache T-224/26, Vueling Airlines, zurücknehme.

4

Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 227 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Streichung der vorliegenden Rechtssachen im Register des Gerichts anzuordnen.

5

Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In den verbundenen Rechtssachen T-222/26, T-224/26 und T-225/26

betreffend drei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. März 2026, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in den Verfahren

Ryanair DAC (T-222/26)

gegen

CJ (T-222/26),

RB (T-222/26),

JD (T-222/26),

AV (T-222/26)

und

Vueling Airlines SA (T-224/26)

gegen

Flightright GmbH (T-224/26)

und

Flightright GmbH (T-225/26)

gegen

Ryanair DAC (T-225/26)

erlässt

unter Mitwirkung der Präsidentin N. Półtorak, des Richters G. Hesse, der Richterin G. Steinfatt sowie der Richter D. Petrlík (Berichterstatter) und I. Dimitrakopoulos,

Generalanwältin: M. Brkan,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund der am 9. April 2026 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung der Vorabentscheidungsersuchen vom Gerichtshof an das Gericht,

nach Anhörung der Generalanwältin,

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