Unentschuldigtes Fehlen in den letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses kann sich in richtlinienkonformer …
Leitsatz
1. Unentschuldigtes Fehlen in den letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses kann sich in richtlinienkonformer Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht dahin auswirken, dass kein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer im Übrigen im Bezugszeitraum tatsächlich gearbeitet hat oder arbeitsunfähig erkrankt war.
2. Im Zuge der richtlinienkonformen Auslegung des deutschen Urlaubsrechts sind die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur Anpassung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit null auf den Fall des unentschuldigten Fehlens zu übertragen.
Tenor
I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 28. August 2025 - 10 Ca 84/25 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.125,76 € brutto abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv 1.600,56 € netto zu zahlen.2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 46 %
III.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers.
Zwischen den Parteien bestand vom 1. November 2019 bis zum 31. Januar 2025 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war im Rahmen einer 5-Tage-Woche montags bis freitags als Vertriebsmitarbeiter tätig. Vertrieben wurden Druck- und Kopiergeräte. Beendet wurde das Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung des Klägers vom 18. November 2024.
Der Kläger war ab dem 17. März 2023 jedenfalls bis zum 31. Oktober 2024 arbeitsunfähig erkrankt. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2025 fortbestand. Ab dem 22. Mai 2024 bis einschließlich zum 26. Juni 2024 war der Kläger in einer stationären Rehabilitationsbehandlung in einer Rehabilitationsklink für Psychosomatik, Psychiatrie und Psychotherapie. Aus dieser Maßnahme wurde der Kläger arbeitsunfähig entlassen.
Der Kläger behauptet, dass er seit dem 13. September 2024 Arbeitslosengeld aufgrund einer Nahtlosigkeitsgewährung nach § 145 Abs. 1 SGB III mit einem täglichen Leistungsbetrag von 44,46 € bezogen habe, nachdem der Krankengeldanspruch wegen der Dauer der Erkrankung erschöpft gewesen sei. Arbeitslosengeld sei ihm bis zum 12. September 2025 bewilligt worden. Erstinstanzlich hat der Kläger der Beklagten einen halbseitigen Auszug des Bewilligungsbescheides vorgelegt, den wiederum die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit zur Akte gereicht hat.
Jedenfalls für den Zeitraum ab dem 1. November 2024 erhielt die Beklagte keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers mehr. Es erfolgte auch keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung seitens des Klägers.
Nachdem die Beklagte bemerkte, dass ab dem 1. November 2024 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr eingingen, bat sie ihr Steuerberaterbüro am 11. November 2024 in Erfahrung zu bringen, ob der Kläger noch krankgeschrieben sei. Am 14. November 2024 erhielt sie darauf die Antwort, dass der Krankenkasse noch eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Oktober 2024 vorliege, danach nichts mehr.
Am 19. November 2024 bat der Niederlassungsleiter der Beklagten den Prozessbevollmächtigten der Beklagten um Beratung, ob und ggf. was deswegen zu veranlassen sei. Die Beratung fand am 20. November 2024 statt.
Mit E-Mail vom 21. November 2024 um 8:44 Uhr teilt der Niederlassungsleiter der Beklagten dem Kläger daraufhin hinsichtlich seiner Urlaubsansprüche Folgendes mit:
"...Sie haben nach hiesiger Berechnung derzeit einen Urlaubsanspruch von insgesamt 26 Arbeitstagen für 2023, 28 Arbeitstagen 2024 und 2 Arbeitstagen für 2025. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gelten für Ihre Urlaubsansprüche folgende Verfallfristen:Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr spätestens bis zum 31.12. genommen werden. Wird er bis zum 31.12. nicht genommen, verfällt er grundsätzlich ersatzlos, d.h. kann nicht mehr genommen oder abgegolten werden. Nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe (z.B. Unterbesetzung wegen eines besonders hohen Krankenstandes) oder in Ihrer Person liegender Gründe (z.B. Krankheit) kann der Urlaub auf das Folgejahr übertragen werden. Der übertragene Urlaub muss bis zum 31.3. des nächsten Jahres genommen werden. Wird der übertragene Urlaub bis zum 31.3. des nächsten Jahres nicht genommen, verfällt er ersatzlos, d.h. er kann nicht mehr genommen oder abgegolten werden. Eine Verlängerung des Übertragungszeitraums ist nicht möglich.Können Arbeitnehmer ihren Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht nehmen, verfällt der Urlaub bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres.Bitte beantragen Sie den Ihnen zustehenden Urlaub zeitnah."
Der Kläger antwortete hierauf mit E-Mail vom selben Tag um 9:39 Uhr unter anderem wie folgt:
"... Da ich momentan noch immer krankgeschrieben bin und wird mein Urlaub leider nicht verfallen.Mir liegt seit dieser Woche bereits ein Arbeitsvertrag eines Marktbegleiters vor, bei dem ich nur ein Startdatum eintragen muss und trotzdem wird sich mein Genesungsprozess fortsetzen. ..."
Mit seiner der Beklagten am 4. April 2025 zugestellten Klage hat der Kläger Urlaubsabgeltung für insgesamt 56 Urlaubstage zu einem Gesamtbetrag von 7.551,84 € verlangt.
Mit einem ärztlichen Attest vom 25. April 2025 bestätigte der Zeuge B., Facharzt für Innere Medizin/Hausarzt, dem Kläger, dass der Kläger vom 1. November 2024 bis zum 31. Januar 2025 aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig war.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten fragte unter dem 30. April 2025 bei der Agentur für Arbeit an, ob ein Anspruchsübergang hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs des Klägers geltend gemacht werde, und wie hoch das an den Kläger gezahlte tägliche Arbeitslosengeld sei. Auf diese Anfrage erfolgte keine Antwort.
Seit dem 1. September 2025 befindet sich der Kläger in einem neuen Arbeitsverhältnis.
Streit besteht zwischen den Parteien insbesondere darüber, ob der Kläger im Zeitraum vom 1. November 2024 bis einschließlich 31. Januar 2025 arbeitsunfähig erkrankt war, ob die Beklagte mit ihrer E-Mail vom 21. November 2024 ihren Hinweispflichten zum Verfall von Urlaubsansprüchen ausreichend nachgekommen ist, und in welcher Höhe der Kläger ab dem 1. Februar 2025 Arbeitslosengeld bezogen hat mit der Folge, dass wegen eines Ruhenszeitraums Ansprüche auf die Agentur für Arbeit übergegangen sind.
Der Kläger hat behauptet, dass er im Zeitraum vom 1. November 2024 bis einschließlich 31. Januar 2025 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Als Nachweis hat er das Attest seines Hausarztes vom 25. April 2025 vorgelegt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Hinweise in der E-Mail vom 21. November 2024 zum Verfall des Urlaubsanspruchs nicht rechtzeitig erfolgt seien, da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts binnen sechs Werktagen nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs ein Hinweis des Arbeitgebers erfolgen müsse. Die Beklagte habe dementsprechend spätestens sechs Tage nach der von ihr behaupteten Genesung des Klägers den Hinweis erteilen müssen.
Der Kläger hat behauptet, dass er auch ab dem 1. Februar 2025 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 44,46 € bezogen habe. Änderungen an dem ursprünglichen Bescheid, mit dem ihm ab dem 13. September 2024 Arbeitslosengeld gewährt worden sei, habe es nicht gegeben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger seinen Antrag umgestellt und Arbeitslosengeld von seinem Urlaubsabgeltungsanspruch in Abzug gebracht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.551,84 € Urlaubsabgeltung für 56 Urlaubstage zu zahlen abzüglich jeweils 44,46 € netto pro abzurechnendem Urlaubstag.
Die Beklagte hat - soweit für die Berufungsentscheidung von Relevanz - beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger vom 1. November 2024 bis zum 31. Januar 2025 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Das Attest des Zeugen B. vom 25. April 2025 habe keinen Beweiswert, da es für einen bis zu sechs Monate zurückliegenden Zeitraum nachträglich und von einem Allgemeinmediziner ausgestellt worden sei. Die Beklagte hat bestritten, dass der Zeuge B. den Kläger zwischen dem 1. November 2024 und dem 31. Januar 2025 untersucht hat. Sie hat ausgeführt, dass ihre Zweifel auch darauf beruhten, dass der Kläger im Rahmen eines anderen Rechtsstreits Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht habe, die ein Sachverständigengutachten zum Teil nicht bestätigt habe.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger - weil er ab dem 1. November 2024 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen sei - im Zeitraum vom 22. November 2024 bis 31. Januar 2025 auf Basis einer 5-Tage-Woche 48 Urlaubstage hätte beantragen und nehmen können. Von den 56 Urlaubstagen seien folglich diese 48 Tage verfallen, sodass lediglich noch acht Urlaubstage abzugelten seien.
Sie hat die den Standpunkt eingenommen, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum unverzüglichen Hinweis auf die Verfallfristen sich nicht auf den vorliegenden Fall beziehe. Denn der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts habe ein anderer Fall zugrunde gelegen. Das Urteil habe den Sachverhalt eines ab dem 18. Januar bis zum Ende eines Kalenderjahres arbeitsunfähigen Arbeitnehmers betroffen, gegenüber dem der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit am 8. Januar 2025 noch unverzüglich nachgekommen sei. Der vorliegende Sachverhalt sei anders, da der Kläger vom 1. Januar bis 31. Oktober des Kalenderjahres arbeitsunfähig gewesen sei. Auf einen solchen Sachverhalt beziehe sich das Erfordernis eines unverzüglichen Hinweises nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber nicht. Im Übrigen wende die Beklagte den teilweisen Verfall des Urlaubsanspruchs des Klägers auch nicht bereits ab dem 1. November, sondern erst ab dem 22. November 2024 ein - nach Erfüllung ihrer Mitwirkungsobliegenheit. Eine Kausalität zwischen der Nicht-Inanspruchnahme des Urlaubs durch den Kläger und einer Nichtvornahme der Mitwirkung durch die Beklagte sei seitdem ausgeschlossen. Schließlich habe die Beklagte ihrer Mitwirkungsobliegenheit auch unverzüglich Genüge getan. Dies ergebe sich aus den - unstreitigen - Geschehensabläufen im November 2024.
Soweit Urlaubstage abzugelten seien, sei der Anspruchsübergang auf die Agentur für Arbeit zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte keine Antwort auf ihre Anfrage bei der Agentur für Arbeit vom 30. April 2025 erhielt, hat die Beklagte bestritten, dass sich der vom Kläger vorgelegte Auszug eines Bewilligungsbescheids auf die Person des Klägers und auch auf die Zeit ab dem 1. Februar 2025 beziehe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. August 2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger die Aktivlegitimation für die Klage fehle. In welcher Höhe der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld erhalten habe, habe er nicht konkret vorgetragen. Einen Bescheid für den Zeitraum habe er nicht vorgelegt. Dies sei aber erforderlich gewesen, um die Anspruchshöhe vor dem Hintergrund eines Anspruchsübergangs auf die Agentur für Arbeit zu ermitteln.
Gegen dieses ihm am 19. September 2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Oktober 2025 Berufung eingelegt und diese am 19. November 2025 begründet.
Zweitinstanzlich gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, und es ist zwischen ihnen unstreitig, dass - soweit ein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht - je abzugeltendem Urlaubstag ein Betrag in Höhe von 130,24 € brutto anzusetzen ist.
Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe zum Anspruchsübergang auf die Agentur für Arbeit ausreichend vorgetragen. Der Arbeitslosengeldbezug sei vom 13. September 2024 bis 12. September 2025 gelaufen, wobei er ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von 44,46 € netto erhalten habe. Änderungen seien nicht eingetreten. Zum Nachweis hat er zweitinstanzlich einen Bescheid der Agentur für Arbeit D-Stadt vom 2. Oktober 2024 vorgelegt. Das Nichtübersenden des vollständigen Bescheids in erster Instanz stelle keine grobe Nachlässigkeit im Sinne des § 67 Abs. 3 ArbGG dar.
Der Kläger behauptet, dass er ab dem 1. November 2024 bis einschließlich zum 31. Januar 2025 arbeitsunfähig gewesen sei. Er sei aufgrund einer depressiven Erkrankung mit ausgeprägter Erschöpfungssymptomatik (Burnout) erkrankt gewesen. Dies habe sich in psychischer Erschöpfung, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen sowie deutlich eingeschränkter Belastbarkeit gezeigt, sodass eine Arbeitsaufnahme in dem Zeitraum nicht möglich gewesen sei. Behandelt worden sei der Kläger durch den Zeugen B. Begleitende therapeutische Maßnahmen habe es gegeben sowie medikamentöse Behandlung nach ärztlicher Verordnung. Erst ab Juni 2025 habe sich sein Gesundheitszustand so weit verbessert, dass er wieder aktiv mit der Arbeitssuche habe beginnen und Bewerbungen habe schreiben könne.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte mit ihrer E-Mail vom 21. November 2024 ihrer Mitwirkungsobliegenheit mit Blick auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche nicht hinreichend nachgekommen sei. Zudem sei der Hinweis der Beklagten zu spät erfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtsgerichts Hannover vom 28. August 2025 - 10 Ca 84/25 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.551,84 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.489,76 € zu zahlen.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die erstmalige Vorlage des vollständigen Arbeitslosengeldbescheides in der Berufungsbegründung verspätet und deshalb nach § 67 Abs. 3 ArbGG nicht zuzulassen sei. Dass der Kläger seinen Arbeitslosengeldbescheid trotz entsprechender Rüge der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht vollständig vorgelegt habe, stelle eine grobe Nachlässigkeit im Sinne des § 67 Abs. 3 ArbGG dar. Die nunmehrige Vorlage im Berufungsverfahren sei als neues Angriffsmittel nicht zuzulassen. Die Klage bleibe daher unschlüssig. Vorsorglich bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass der Kläger ab dem 1. Februar 2025, wie in dem Bescheid beziffert, 44,46 € Arbeitslosengeld täglich erhalten habe.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie mit E-Mail vom 21. November 2024 ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen sei, indem sie die konkrete Anzahl der Resturlaubstage genannt habe, über die gesetzlichen Verfallfristen in Abhängigkeit vom jeweiligen Grund aufgeklärt habe und den Kläger aufgefordert habe, Urlaub zu beantragen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Agentur für Arbeit D-Stadt aufgefordert, den für den Kläger im Zeitraum vom 1. Februar bis 23. April 2025 geltenden Bewilligungsbescheid einschließlich etwaiger diesen Zeitraum betreffender Änderungsbescheide beim Landesarbeitsgericht einzureichen. Mit Schreiben vom 18. März 2026 hat die Agentur für Arbeit den Bewilligungsbescheid vom 2. Oktober 2024 sowie eine Kundeninformation über elektronisch bescheinigte Zeiten beim Landesarbeitsgericht eingereicht. Der Bewilligungsbescheid sieht einen Leistungszeitraum vom 13. September 2024 bis 12. September 2025 und einen täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 44,46 € vor. Als monatlicher Auszahlungsbetrag für die vollen Monate vom 1. Oktober 2024 bis 31. August 2025 werden 1.333,80 € genannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den seitens der Agentur für Arbeit eingereichten Bescheid Bezug genommen (Bl. 160 bis 164 der zweitinstanzlichen Akte).
In der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2026 hat das Gericht den Kläger persönlich angehört. Der Kläger hat erklärt, er sei im Zeitraum vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 nicht arbeitsfähig gewesen. Krankschreibungen habe er sich nicht mehr ausstellen lassen, weil ihm von der Agentur für Arbeit gesagt worden sei, dass er Krankschreibungen nicht mehr brauche. Mitte/Ende 2025 habe er wieder gearbeitet. In der Reha-Klinik habe er Medikamente bekommen, die nicht bewirkt hätten, was sie sollten, sondern wegen der Nebenwirkungen eher das Gegenteil. Auf Anraten der ihn behandelnden Psychologin habe er die Medikamente abgesetzt. Aus dem Gutachten habe sich ergeben, dass es so schnell nichts wieder werde mit der Arbeitsfähigkeit. Nach dem Klinikaufenthalt habe er noch einmal eine Psychologin vor Ort aufgesucht. Er habe gemerkt, dass es in die falsche Richtung laufe und anschließend keine Psychologin mehr aufgesucht, sondern sei bei dem Zeugen B., seinem Hausarzt, gewesen. Der Zeuge habe die Krankschreibungen nach dem Klinikaufenthalt gemacht. Die Arbeitsunfähigkeit habe er daran bemerkt, dass er erschöpft gewesen sei, müde, ausgebrannt, stark reizbar und manchmal auch aggressiv. Er habe fünf/sechs Stunden pro Tag geschlafen, sei viel im Dunkeln gewesen und habe allein sein wollen. Er habe sich von seiner Familie abgekapselt. Dies sei über die gesamte Zeit der Depression so gewesen. Für die Krankschreibungen sei er vor Ort bei dem Zeugen gewesen. Zunächst hat der Kläger erklärt, dass er von November bis Januar nicht mehr bei dem Zeugen gewesen sei, weil er ihm auch nicht habe helfen können. Er habe versucht, die Erkrankung mit eigenen Maßnahmen in den Griff zu bekommen, wie viel Sport, oder er sei mit seinen zwei Hunden viel draußen gewesen. Auf weitere Nachfrage hat der Kläger erklärt, er sei vielleicht einmal zwischendurch bei dem Zeugen gewesen, aber nicht alle vier oder sechs Wochen, wie man ein Attest ausstelle, sondern so ein- bis zweimal in der Zeit vielleicht. Ob er in der Zeit da gewesen sei oder nicht, könne er nicht mehr sagen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat anschließend erklärt, es solle vorgetragen sein, dass der Kläger in der Zeit ein- bis zweimal beim Arzt gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat den Vortrag unter anderem als widersprüchlich gerügt und den Vortrag des Klägers zu seiner Arbeitsunfähigkeit und die weiteren Schilderungen zu diesem Thema im Termin mit Nichtwissen bestritten.
Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Kläger vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 arbeitsunfähig erkrankt war, durch Vernehmung des Zeugen B. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24. Juni 2026 Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsprotokolle sowie auf die in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2026 abgegebenen Erklärungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete und deshalb zulässige Berufung (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO) ist teilweise begründet. Der Kläger hat nach § 7 Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf Abgeltung von 24 Urlaubstagen zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 3.125,76 € brutto. Ein Anspruchsübergang auf die Agentur für Arbeit ist gemäß § 157 Abs. 2, Abs. 3 SGB III iVm. § 115 Abs. 1 SGB X für den Ruhenszeitraum vom 1. Februar bis 6. März 2025 zu berücksichtigen, weshalb der Anspruch in Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum mit einem Betrag von 1.600,56 € netto auf die Agentur für Arbeit übergegangen ist.
1.
Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung setzt deshalb voraus, dass zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene Urlaubsansprüche bestehen, die nicht mehr erfüllt werden können, weil das Arbeitsverhältnis beendet ist. (BAG 28. März 2023 - 9 AZR 488/21 - Rn. 17).
2..
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Abgeltung von 24 Urlaubstagen.
a)
Der Kläger hatte im Zeitpunkt der E-Mail vom 21. November 2024 noch einen Urlaubsanspruch für das Jahr 2023 iHv. 26 Arbeitstagen. Für das Jahr 2024 hatte der Kläger einen Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen. Für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Januar 2025 erwarb der Kläger keinen Urlaubsanspruch.
Dem liegen folgende Überlegungen zu Grunde:
aa)
Da die Parteien einen über den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) hinausgehenden Umfang des Urlaubsanspruchs vereinbart und keine Abreden hinsichtlich der Modalitäten des Mehrurlaubsanspruchs getroffen, besteht hinsichtlich der anzuwendenden Regelungen ein Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf vertraglichen Mehrurlaub (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - BAGE 172, 337-359, Rn. 26).
bb)
Für das Jahr 2023 bestand ein Rest-Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen. Dieser war weder zum 31. Dezember 2023 noch zum 31. März 2024 nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen.
(1)
Da der Kläger ab dem 17. März 2023 bis Ende Oktober 2024 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, konnte ein Verfall seines Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2023 zum 31. Dezember 2023 oder 31. März 2024 nicht eintreten.
(a)
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG unionsrechtskonform so auszulegen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Sie gehen jedoch mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter (vgl. BAG 15. Juli 2025 - 9 AZR 198724 - Rn. 13 mwN; BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - BAGE 142, 371-390 Rn. 32).
(b)
Der Kläger war jedenfalls bis Ende Oktober 2024 unstreitig arbeitsunfähig erkrankt, sodass seine Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2023 bis zu diesem Zeitpunkt in unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht erlöschen konnten.
cc)
Für das Jahr 2024 bestand ein Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen.
(1)
Der gesamte Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2024 ist nach §§ 1, 3 Abs. 1, 4 BUrlG zu bestimmen. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. November 2024 bis zum 31. Dezember 2024 nicht arbeitete und auch ein Entschuldigungsgrund für das Fehlen nicht von ihm bewiesen werden konnte, sodass in dem Zeitraum von unentschuldigtem Fehlen des Klägers auszugehen ist. Der Urlaubsanspruch des Klägers ist für diesen Zeitraum nach Auffassung der Kammer unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit null anzupassen (vgl. [zur Anpassung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit null] BAG 30. November 2021 - 9 AZR 225/21 -; 5. Dezember 2023 - 9 AZR 364/22 -).
(2)
Der Kläger ist für die Voraussetzungen des Urlaubsabgeltungsanspruchs darlegungs- und beweispflichtig. Es ist von dem allgemeinen prozessualen Grundsatz auszugehen, dass jede Partei diejenigen Tatsachen darlegen und beweisen muss, aus denen sie ihren Anspruch herleitet. Den Anspruchsteller trifft daher die Beweislast für alle rechtsbegründenden Tatsachen (vgl. BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - BAGE 171, 66-83, Rn. 60). Dazu gehört, dass ein Fall der unverschuldeten Arbeitsversäumnis vorlag, sodass eine Anpassung des Urlaubsanspruchs nicht stattzufinden hat, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 BUrlG zur Berechnung des Urlaubsentgeltanspruchs.
(3)
Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er im Zeitraum vom 1. November 2024 bis zum 31. Januar 2025 arbeitsunfähig erkrankt war. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer nicht zu der hinreichenden Gewissheit gekommen, dass der Kläger in dem genannten Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt war.
(a)
Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nur nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters verlangt keine unumstößliche Gewissheit und keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit". Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Eine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit braucht nicht gewonnen zu werden (vgl. BGH 28. Januar 2003 - BGH VI ZR 139/02 - Rn. 5; LAG Düsseldorf 26. August 2010 - 13 Sa 337/10 - Rn. 94). Selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Das Gericht muss ggf. begründen, warum es Restzweifel nicht überwinden konnte (vgl. BAG 27. Januar 2026 - 1 AZR 147/24 - Rn. 50 mwN).
(b)
Der Zeuge hat - die wesentlichen Aspekte zusammengefasst - bekundet, dass der Kläger bis zum Zeitraum ab dem 1. November 2024 krankgeschrieben gewesen sei. Der Kläger sei sicherlich auch noch danach arbeitsunfähig gewesen, weil es keinen Hinweis auf eine Änderung oder Besserung gegeben habe. Zuletzt müsse der Kläger ca. Anfang Oktober/Ende September bei ihm gewesen sein, sodass er ihn bis zum 30. Oktober krankgeschrieben habe. Auch aufgrund anderer Erkrankungen als der depressiven Erkrankung sei der Kläger im Zeitraum vom 1. November 2024 bis zum 31. Januar 2025 nicht beim Zeugen gewesen. Zum Attest vom 25. April 2025 sei es wie folgt gekommen: Der Kläger habe ihm gesagt, dass er vom 1. November 2024 bis zum 31. Januar 2025 arbeitsunfähig gewesen sei. Das habe der Zeuge ihm auch gut abnehmen können. Zur depressiven Erkrankung des Klägers hat der Zeuge bekundet, dass es wenig Fortschritte gegeben habe. Die Erkrankung sei immer auch arbeitsplatzbedingt gewesen. Dort habe es nach seinem Kenntnisstand keine Lösung gegeben. Symptome der Erkrankung seien die typischen Symptome wie Freudlosigkeit und psychosomatische Auswirkungen wie Schlafstörungen oder Konzentrationsstörungen und leichte Reizbarkeit gewesen. Wie genau es Anfang/Ende Oktober gewesen sei, daran habe er keine Erinnerung. Es sei eher die Zeit davor gewesen. Nach dem Abschlussbericht der Reha/Arztbrief vom 25. Oktober 2024 sei der Kläger arbeitsunfähig und vollschichtig leistungsunfähig bis zur juristischen Arbeitsplatzklärung gewesen. Sein Eindruck sei durch den Reha-Bericht bestätigt worden. Es sei ein Unterschied, ob jemand jemanden fünf Wochen lang intensiv sehe oder einmal 15 Minuten im Monat. Da verlasse er sich auf das Urteil der Kollegen. Den Bezug zur Arbeitssituation habe der Kläger immer wieder so berichtet. Dazu, welcher Bezug zur Arbeitssituation da gewesen sei, könne er jetzt keine genauen Angaben mehr machen. Es sei ja schon in 2023 losgegangen.
(c)
Nach der Aussage des Zeugen ist das Gericht nicht mit dem für das praktische Leben brauchbaren Grad davon überzeugt, dass der Kläger in dem genannten Zeitraum arbeitsunfähig war. Denn der Zeuge hatte den Kläger persönlich in der Zeit vom 1. November 2024 bis zum 31. Januar 2025 nicht gesehen und konnte daher zu diesem Zeitraum aus eigener Anschauung keine Aussage treffen. Seine Schlussfolgerung zur Arbeitsunfähigkeit zog der Zeuge aus dem Entlassungsbericht der Reha und früheren Terminen mit dem Kläger. Dazu, welche konkreten arbeitsplatzbedingten Hintergründe die Arbeitsunfähigkeit hatte, konnte der Zeuge keine Angaben mehr machen.
Der Entlassungsbericht der Reha liegt dem Gericht nicht vor. Da der Reha-Aufenthalt am 26. Juni 2024 endete, beruhte die Angabe in dem Bericht auf Wahrnehmungen, die am 1. November 2024 bereits mehr als vier Monate zurücklagen. Die Anknüpfungstatsachen für die Schlussfolgerung, dass die Arbeitsunfähigkeit bis zur juristischen Arbeitsplatzklärung bestehe, sind dem Gericht nicht bekannt. Diese sind weder ersichtlich noch vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er könne zu einer Situation etwas sagen. Der Niederlassungsleiter habe einen Steuerberater gebeten, den Kläger anzurufen. Dieser habe Druck auf ihn ausgeübt. Der Anruf sei während des stationären Aufenthalts gewesen. Was genau gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Es sei aber von der Psychologin protokolliert worden. Dies ist keine ausreichende Anknüpfungstatsache, um von einer weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit für mehrere Monate auszugehen. Weitere Anknüpfungstatsachen sind - wie ausgeführt - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
(d)
Nach allem konnte die Kammer unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung, der Angaben des Klägers wie der Aussage des Arztes sowie unter Zugrundelegung der vom Zeugen zitierten Passage aus dem Entlassungsbericht nicht zu der ausreichenden Überzeugung gelangen, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. November 2024 bis zum 31. Januar 2025 arbeitsunfähig erkrankt war. Da andere Entschuldigungsgründe weder ersichtlich noch vorgetragen sind, war von unentschuldigtem Fehlen des Klägers in diesem Zeitraum auszugehen.
(4)
Da sich das unentschuldigte Fehlen des Klägers auf die letzten dreizehn Wochen des Arbeitsverhältnisses bezieht, käme es unter Berücksichtigung allein des Wortlauts von § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG, wonach nur Verdienstkürzungen bei unverschuldeter Arbeitsversäumung im Referenzzeitraum unberücksichtigt bleiben, zu einem Geldfaktor von 0,00 Euro für die Berechnung der Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG.
§ 11 BUrlG regelt ausdrücklich die Berechnung des Urlaubsentgelts. Für die Ermittlung der Höhe des nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründeten Urlaubsabgeltungsanspruchs ist jedoch ebenfalls auf den durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen (vgl. BAG 16. April 2024 - 9 AZR 165/23 - Rn. 40 mwN).
Das allein am Wortlaut orientierte Verständnis des § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG, das zu einem Geldfaktor von 0,00 € führen würde, würde jedoch der Bedeutung des Urlaubsanspruchs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gerecht. Im Zuge einer richtlinienkonformen Auslegung des deutschen Urlaubsrechts ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur Anpassung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit null auf den vorliegenden Fall des unentschuldigten Fehlens zu übertragen.
(a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich gezogen werden (vgl. EuGH 18. Januar 2024 - C-218/22 - Rn. 25). Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Diese Regelung spiegelt das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub wider und konkretisiert es (vgl. EuGH 18. Januar 2024 - C-218/22 - Rn. 26).
Der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Mindestjahresurlaub kann nicht dadurch eingeschränkt werden, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht wegen einer Erkrankung im Bezugszeitraum nicht nachkommen konnte (vgl. EuGH 9. Dezember 2021 - C-217/20 - Rn. 32).
Dabei umfasst das unionssozialrechtliche Grundrecht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowohl den Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub wie den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung nicht genommenen Jahresurlaub.
Der Anspruch auf finanzielle Verfügung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er zum Zeitpunkt der Beendigung Anspruch hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2024 - C-218/22 - Rn. 29 - 31 mwN).
(b)
Nach allem wäre es unionsrechtswidrig, wenn das unentschuldigte Fehlen des Klägers ab dem 1. November 2024 dazu führen würde, dass keine Urlaubsabgeltung an den Kläger zu zahlen wäre, nachdem er einen erheblichen Teil seines Urlaubsanspruchs wegen seiner Erkrankung bis Ende Oktober 2024 nicht nehmen konnte.
(c)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sollen es der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach § 1 BUrlG sowie der durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Erholung, Entspannung und Freizeit zu verfügen. Dieser durch die Richtlinie 2003/88/EG vorgesehene Zweck beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Deshalb sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen. Fallen ganze Urlaubstage aufgrund von Kurzarbeit aus, verringert sich die durch die Erbringung der Arbeitsleistung bedingte Belastung. In diesem Fall steht es im Einklang mit dem Urlaubszweck, den Urlaubsumfang bei der Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage an die herabgesetzte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers anzupassen (vgl. BAG 5. Dezember 2023 - 9 AZR 364/22 -, BAGE 182, 219-230 Rn. 17 mwN).
Der Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub darf jedoch in bestimmten Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die während des Bezugszeitraums krankgeschrieben sind. Dies folgt im Wesentlichen aus dem Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung), dessen Grundsätze nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/EG bei deren Auslegung beachtet werden müssen. Nach Art. 5 Abs. 4 dieses Übereinkommens zählen Fehlzeiten infolge einer Krankheit zu den Arbeitsversäumnissen aus "Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen". Sie sind damit "als Dienstzeit anzurechnen" (vgl. BAG 5. Dezember 2023 - 9 AZR 364/22 -, BAGE 182, 219-230 Rn. 18 mwN).
Danach kann der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht dadurch eingeschränkt werden, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht wegen einer Erkrankung im Bezugszeitraum nicht nachkommen konnte. In Bezug auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sind Arbeitnehmer, die wegen einer Krankschreibung während des Bezugszeitraums der Arbeit ferngeblieben sind, und solche, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, gleichgestellt (vgl. BAG 5. Dezember 2023 - 9 AZR 364/22 -, BAGE 182, 219-230 Rn. 19 mwN).
(d)
Eine Gleichstellung eines Arbeitnehmers, der unentschuldigt nicht gearbeitet hat, mit einem Arbeitnehmer, der wegen einer Arbeitsunfähigkeit während des Bezugszeitraums der Arbeit ferngeblieben ist, oder der während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet hat, ist nicht erforderlich. Denn in der Zeit des unentschuldigten Fehlens verringert sich die durch die Erbringung der Arbeitsleistung bedingte Belastung. In diesem Fall steht es aus Sicht der Kammer - wie bei der Kurzarbeit null - im Einklang mit dem Urlaubszweck, den Urlaubsumfang bei der Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage an die herabgesetzte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers anzupassen.
(5)
Anhand der vom Bundesarbeitsgericht für Fälle der Kurzarbeit null aufgestellten Rechenformel ergibt sich folgende Berechnung des Urlaubsanspruchs des Klägers für das Jahr 2024 (vgl. BAG 5. Dezember 2023 - 9 AZR 364/22 -, BAGE 182, 219-230 Rn. 42; 30. November 2021 - 9 AZR 225/21 - Rn. 43 ff.):
28 Arbeitstage Urlaub x 219 Arbeitstage (260 Arbeitstage - 41 Arbeitstage im Zeitraum vom 1. November 2024 bis 31. Dezember 2024) / 260 Arbeitstage = 23,58 Arbeitstage, gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG aufzurunden auf 24 Arbeitstage.
dd)
Für das Jahr 2025 ergibt sich unter Zugrundelegung der Berechnungsformel des Bundesarbeitsgerichts kein Urlaubsanspruch, da der Kläger im Zeitraum des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vom 1. Januar 2025 bis 31. Januar 2025 unentschuldigt keine Arbeitsleistung erbracht hat.
ee)
Nach allem verblieb für das Jahr 2023 noch ein Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen sowie für das Jahr 2024 ein Anspruch von 24 Arbeitstagen, insgesamt 50 Tage.
b)
Im Umfang von 26 Arbeitstagen ist der Urlaubsanspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2024 verfallen, § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG.
aa)
Der nicht erfüllte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist damit grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 278/16 - Rn. 31).
Der Arbeitgeber kann sich auf einen fehlenden Urlaubsantrag des Arbeitnehmers deshalb nur berufen, wenn er zuvor konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge getragen hat, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, dies zu tun, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 278/16 - Rn. 25).
Der Arbeitgeber muss sich bei Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten auf einen "konkret" bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres beziehen und den Anforderungen an eine "völlige Transparenz" genügen. Er kann seine Mitwirkungsobliegenheiten regelmäßig zum Beispiel dadurch erfüllen, dass er dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres in Textform mitteilt, wie viele Arbeitstage Urlaub ihm im Kalenderjahr zustehen, ihn auffordert, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann, und ihn über die Konsequenzen belehrt, die eintreten, wenn dieser den Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung beantragt. Die Anforderungen an eine "klare" Unterrichtung sind regelmäßig durch den Hinweis erfüllt, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen, er ihn aber nicht beantragt. Nimmt der Arbeitnehmer in diesem Fall seinen bezahlten Jahresurlaub nicht in Anspruch, obwohl er hierzu in der Lage war, geschieht dies aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 278/16 - Rn. 41).
Hat der Arbeitgeber durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten den Urlaubsanspruch an das Urlaubsjahr gebunden und verlangt der Arbeitnehmer dennoch nicht, ihm Urlaub zu gewähren, verfällt sein Anspruch nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres. Liegen die Voraussetzungen einer Übertragung des Urlaubs nach § 7 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 4 BUrlG vor, wird der Urlaub "von selbst" auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen. Der Urlaubsanspruch kann in diesem Fall grundsätzlich nur dann mit Ablauf des Übertragungszeitraums untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub noch innerhalb des Übertragungszeitraums zu nehmen, und ihn darauf hinweist, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls erlischt (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 278/16 - Rn. 43).
Der Arbeitgeber kann das uneingeschränkte Kumulieren von Urlaubsansprüchen aus mehreren Jahren dadurch vermeiden, dass er seine Mitwirkungsobliegenheiten für den Urlaub aus zurückliegenden Urlaubsjahren im aktuellen Urlaubsjahr nachholt. Nimmt der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 278/16 - Rn. 44).
bb)
Mit der E-Mail vom 21. November 2024 - also in Textform - ist die Beklagte ihrer Mitwirkungsobliegenheit - auch betreffend den Urlaubsanspruch für das Jahr 2023 - nachgekommen. Die Beklagte hat dem Kläger die Anzahl der Urlaubstage genannt. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Urlaub zu beantragen ist und dass nicht genommener Urlaub am Jahresende bzw. am Ende des Übertragungszeitraums 31. März verfällt. Sie ist auch auf die Besonderheiten eingegangen, die gelten, wenn Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht genommen werden kann. Insoweit hat die Beklagte auf den Verfallszeitpunkt 31. März des zweiten Folgejahres hingewiesen.
cc)
Der Kläger hat sich darauf berufen, dass die Beklagte den Hinweis binnen sechs Werktagen nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedenfalls sechs Tage nach der von der Beklagten behaupteten Genesung des Klägers hätte erteilen müssen. Dem ist nicht zu folgen.
(1)
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum unverzüglichen Hinweis auf die Regelungen zum Verfall des Urlaubs binnen sechs Werktagen bezog sich auf die Fallkonstellation, dass ein Arbeitnehmer im Verlauf des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hatte und anschließend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgängig erkrankte. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann die Befristung des Urlaubsanspruchs in diesem Fall nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers abhängen, wenn dem Arbeitgeber die Erfüllung seiner Obliegenheiten aufgrund des frühen Zeitpunkts des Krankheitseintritts im Urlaubsjahr nicht möglich war. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht darauf abgestellt, dass unverzüglich eine Aufforderung und ein Hinweis zu erfolgen haben und hierfür unter normalen Umständen eine Zeitspanne von sechs Werktagen eingeräumt (vgl. BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 16, 19).
(2)
Die genannte Rechtsprechung betritt folglich nicht die vorliegende Fallkonstellation. Wie dargestellt, konnte der Kläger nicht beweisen, dass er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt war. Zum anderen erkrankte er in 2023 nicht so frühzeitig, dass der Beklagten kein Hinweis möglich war. Die Beklagte konnte den Hinweis jedoch in 2024 nachholen. Ein Verfall konnte erst eintreten, nachdem die Beklagte den Kläger mit den Hinweisen in der E-Mail vom 21. November 2024 zur Urlaubsnahme aufgefordert hatte.
Aufforderung und Hinweise erfolgten mit E-Mail vom 21. November 2024 um 8:44 Uhr. Der Kläger nahm die E-Mail am selben Tag zur Kenntnis. Er antwortete bereits um 9:39 Uhr, dass er weiterhin krankgeschrieben sei und der Urlaub daher nicht verfallen werde.
dd)
Im Zeitraum nach dem Hinweis - vom 22. November 2024 bis 31. Dezember 2024 - hätte der Kläger auf Basis einer 5-Tage-Woche 26 Arbeitstage Urlaub nehmen können. In diesem Umfang verfiel der Urlaubsanspruch am 31. Dezember 2024.
3.
Der verbleibende Urlaubsanspruch im Umfang von 24 Arbeitstagen ist mit einem Betrag iHv. 130,24 € brutto je Urlaubstag abzugelten, sodass sich eine Urlaubsabgeltung iHv. 3.125,76 € brutto ergibt. Der je Urlaubstag anzusetzende Abgeltungsbetrag ist zwischen den Parteien unstreitig (vgl. [zu unstreitigen Rechtstatsachen] BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 487/09 - Rn. 36).
4.
Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach Ziffer 11 des Arbeitsvertrags, die eine Geltendmachung innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit vorsieht, gewahrt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch war mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2025 fällig. Bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist - mit Klagezustellung am 4. April 2025 - hat der Kläger seinen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend gemacht. Es kommt daher insoweit nicht darauf an, ob die Verfallklausel wirksam ist.
5.
Der verbliebene Urlaubsabgeltungsanspruch im Umfang von 24 Arbeitstagen hätte zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bis zum 6. März 2025 geführt, sodass sich ein Anspruchsübergang auf die Agentur für Arbeit gemäß § 157 Abs. 2, Abs. 3 SGB III iVm. § 115 SGB X in Höhe von 1.600,56 € ergibt.
a)
Der Zeitraum von 24 Arbeitstagen hätte - umgerechnet - ausgereicht, um Urlaub bis einschließlich zum 6. März 2025 zu nehmen. Für den Monat Februar 2025 hatte der Kläger ausweislich des von der Agentur für Arbeit vorgelegten Bescheids vom 2. Oktober 2024 Arbeitslosengeld iHv. 1.333,80 € erhalten. Für die Zeit vom 1. bis zum 6. März 2025 war der sechsfache tägliche Leistungsbetrag iHv. 44,46 € und damit Arbeitslosengeld iHv. 266,76 € zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt dies einen Arbeitslosengeldbezug vom 1. Februar 2025 bis 6. März 2025 iHv. 1.600,56 €.
b)
Der weitere Vortrag des Klägers zum Arbeitslosengeldbezug, insbesondere die Vorlage des vollständigen Arbeitslosengeldbescheids vom 2. Oktober 2024 erstmals in zweiter Instanz, war zuzulassen. Durch die Vorlage des Bescheids und die Einholung der Auskunft bei der Agentur für Arbeit ist keine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten, § 67 Abs. 3 ArbGG. Mit Beschluss vom 10. März 2026 wurde Termin im vorliegenden Verfahren bestimmt, mit Schreiben vom selben Tag wurde nach vorheriger Anhörung der Parteien die Agentur für Arbeit zur Auskunft aufgefordert. Die mit Schreiben vom 18. März 2026 erteilte Auskunft ist am 20. März 2026 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme fand am 24. Juni 2026 statt.
II..
Auch das weitere Vorbringen der Parteien, auf das in dem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Kläger hat seine Klage teilweise in erster Instanz zurückgenommen. Die Beklagte hat ihre Anschlussberufung zurückgenommen.
Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, wie sich das unentschuldigte Fehlen in den letzten dreizehn Wochen des Arbeitsverhältnisses auf den Urlaubsabgeltungsanspruch auswirkt. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage in dem Urteil vom 16. April 2024 - 9 AZR 165/23 - Rn. 45 offengelassen.