Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen
Uniqa Versicherungen AG gegen VU
Vorlage: Obersten Gerichtshofs
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Mahnverfahren – Verordnung Nr. 1896/2006 – Art. 16 Abs. 2 – 30-Tage-Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl – Art. 20 – Überprüfungsverfahren – Art. 26 – Anwendung des nationalen Rechts auf Verfahrensfragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind – Covid-19-Pandemie – Nationale Regelung, durch die die Verfahrensfristen in Zivilsachen für einige Wochen unterbrochen wurden
Verfahren
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Rechtssache C-18/21
Uniqa Versicherungen AG
gegen
VU
(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich])
I. Einleitung
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft einen Europäischen Zahlungsbefehl, der auf Antrag der Uniqua Versicherungen AG gegen VU nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens erlassen wurde (). Mit ihm wird um Auslegung der Art. 16 Abs. 2, Art. 20 und Art. 26 dieser Verordnung ersucht.
2. Nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 muss ein Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls versandt werden; andernfalls wird dieser Zahlungsbefehl gegen den Antragsgegner vollstreckbar (). Legt ein Antragsgegner innerhalb dieser Frist von 30 Tagen keinen Einspruch ein, kann er nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 in verschiedenen Ausnahmefällen eine Überprüfung des Zahlungsbefehls beantragen. Nach Art. 26 der Verordnung Nr. 1896/2006 richten sich verfahrensrechtliche Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, nach den nationalen Rechtsvorschriften.
3. Die Republik Österreich erließ auf dem Höhepunkt der COVID-19-Pandemie im ersten Quartal des Jahres 2020 Rechtsvorschriften, wonach alle verfahrensrechtlichen Fristen in bürgerlichen Rechtssachen vom 21. März 2020 bis zum 30. April 2020 unterbrochen wurden. Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 27. November 2020, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 12. Januar 2021, möchte der Oberste Gerichtshof (Österreich) geklärt wissen, ob die Art. 20 und 26 der Verordnung Nr. 1896/2006 einer solchen nationalen Regelung entgegenstehen.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht – Verordnung Nr. 1896/2006
4. Im neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1896/2006 wird ihr Zweck wie folgt beschrieben: „… die Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und die Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens … in den Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren, entfallen.“
5. Der 24. Erwägungsgrund der Verordnung lautet: „Ein fristgerecht eingereichter Einspruch sollte das Europäische Mahnverfahren beenden und zur automatischen Überleitung der Sache in einen ordentlichen Zivilprozess führen, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich erklärt, dass das Verfahren in diesem Fall beendet sein soll. …“
6. Der 25. Erwägungsgrund der Verordnung lautet: „Nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Einspruchs sollte der Antragsgegner in bestimmten Ausnahmefällen berechtigt sein, eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen. Die Überprüfung in Ausnahmefällen sollte nicht bedeuten, dass der Antragsgegner eine zweite Möglichkeit hat, Einspruch gegen die Forderung einzulegen. Während des Überprüfungsverfahrens sollte die Frage, ob die Forderung begründet ist, nur im Rahmen der sich aus den vom Antragsgegner angeführten außergewöhnlichen Umständen ergebenden Begründungen geprüft werden. Zu den anderen außergewöhnlichen Umständen könnte auch der Fall zählen, dass der Europäische Zahlungsbefehl auf falschen Angaben im Antragsformular beruht.“
7. Nach ihrem 29. Erwägungsgrund ist Ziel dieser Verordnung „die Schaffung eines einheitlichen, zeitsparenden und effizienten Instruments zur Beitreibung unbestrittener Geldforderungen in der Europäischen Union“.
8. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt: „Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel: a) Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, …“
9. Art. 16 („Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl“) bestimmt in seinen Absätzen 1 und 2: „(1) Der Antragsgegner kann beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts F gemäß Anhang VI einlegen, das dem Antragsgegner zusammen mit dem Europäischen Zahlungsbefehl zugestellt wird. (2) Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner versandt werden.“
10. Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Wird innerhalb der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist Einspruch eingelegt, so wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in diesem Fall zu beenden. …“
11. Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Wurde innerhalb der Frist des Artikels 16 Absatz 2 unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Übermittlung kein Einspruch beim Ursprungsgericht eingelegt, so erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts G gemäß Anhang VII unverzüglich für vollstreckbar. Das Ursprungsgericht überprüft das Zustellungsdatum des Europäischen Zahlungsbefehls.“
12. Art. 20 („Überprüfung in Ausnahmefällen“) der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt: „(1) Nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist ist der Antragsgegner berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls a) i) der Zahlungsbefehl in einer der in Artikel 14 genannten Formen zugestellt wurde, und ii) die Zustellung ohne Verschulden des Antragsgegners nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können, oder b) der Antragsgegner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden keinen Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte, wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass er unverzüglich tätig wird. (2) Ferner ist der Antragsgegner nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls der Europäische Zahlungsbefehl gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen oder aufgrund von anderen außergewöhnlichen Umständen offensichtlich zu Unrecht erlassen worden ist. (3) Weist das Gericht den Antrag des Antragsgegners mit der Begründung zurück, dass keine der Voraussetzungen für die Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 gegeben ist, bleibt der Europäische Zahlungsbefehl in Kraft. Entscheidet das Gericht, dass die Überprüfung aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe gerechtfertigt ist, wird der Europäische Zahlungsbefehl für nichtig erklärt.“
13. Art. 26 („Verhältnis zum nationalen Prozessrecht“) der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt: „Sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.“
B. Österreichisches Recht
14. § 1 Abs. 1 erster und zweiter Satz des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG) (im Folgenden: nationales COVID-19-Gesetz) () bestimmt: „Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Unterbrechung von Fristen In gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. …“
III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
15. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (Österreich) erließ als Erstgericht am 6. März 2020 auf Antrag von Uniqua Versicherungen einen Europäischen Zahlungsbefehl. Der Zahlungsbefehl wurde dem in Deutschland ansässigen VU am 4. April 2020 zugestellt. Gegen den Zahlungsbefehl wurde am 18. Mai 2020 Einspruch eingelegt. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien wies den Einspruch mit der Begründung zurück, dass er nicht innerhalb der 30-Tage-Frist nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 eingelegt worden sei.
16. Im Rekursverfahren wurde der Beschluss des Erstgerichts vom Handelsgericht Wien (Österreich) aufgehoben. Es entschied, dass die Frist zur Erhebung eines Einspruchs nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 gemäß § 1 Abs. 1 des nationalen COVID-19-Gesetzes unterbrochen worden sei. Dieses Gesetz sehe eine Unterbrechung sämtlicher am 22. März 2020 oder danach bis zum Ablauf des 30. April 2020 zu laufen begonnener verfahrensrechtlicher Fristen in bürgerlichen Rechtssachen und deren Neubeginn am 1. Mai 2020 vor.
17. Gegen die Entscheidung des Handelsgerichts Wien legte Uniqua Versicherungen Revisionsrekurs ein. Sie beantragt, den erstgerichtlichen Beschluss wiederherzustellen.
18. Der Oberste Gerichtshof weist darauf hin, dass es in der österreichischen rechtswissenschaftlichen Literatur gegensätzliche Auffassungen zu der Frage gebe, ob § 1 Abs. 1 des nationalen COVID-19-Gesetzes auf die 30-Tage-Frist nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 anwendbar sei oder ob Art. 20 dieser Verordnung die Anwendung des nationalen COVID-19-Gesetzes ausschließe. Nach einer Ansicht seien Fragen wie höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände wie die Corona-Krise Gegenstand der Regelung in Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006. Ein Rückgriff auf das nationale Recht sei daher nicht zulässig. Nach anderer Ansicht werde § 1 Abs. 1 des nationalen COVID-19-Gesetzes durch das Überprüfungsverfahren nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 nicht „verdrängt“. Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 regele nur die Länge der Einspruchsfrist. Eine mögliche Unterbrechung dieser Frist sei nicht geregelt, so dass – nach Art. 26 der Verordnung Nr. 1896/2006 – das nationale Verfahrensrecht anwendbar sei. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1896/2006 bezwecke ausschließlich eine „Fairness in Einzelfällen“. Er enthalte keine generelle Regelung für Ausnahmesituationen wie die Corona-Krise.
19. Der Oberste Gerichtshof hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Art. 20 und 26 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer Unterbrechung der in Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von 30 Tagen zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl durch § 1 Abs. 1 des nationalen COVID-19-Gesetzes, wonach in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis nach dem 21. März 2020 eintritt oder die bis dahin noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen werden und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen, entgegenstehen?
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
20. Uniqa Versicherungen, VU, die griechische und die österreichische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
21. An der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2022 haben Uniqa Versicherungen, die französische und die österreichische Regierung sowie die Kommission teilgenommen.
V. Prüfung der Vorabentscheidungsfrage
22. Mit seiner Frage möchte der Oberste Gerichtshof wissen, ob die Art. 20 und 26 der Verordnung Nr. 1896/2006 unter den Umständen der COVID-19-Pandemie dem Erlass einer nationalen Maßnahme entgegenstehen, wonach die 30-Tage-Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung unterbrochen werden soll.
23. Bevor die Vorabentscheidungsfrage geprüft wird, ist die bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verordnung Nr. 1896/2006, insbesondere zu deren Art. 16, 20 und 26, zu prüfen.
A. Übersicht über die Verordnung Nr. 1896/2006 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs
24. Zweck der Verordnung Nr. 1896/2006 ist die Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und die Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (). Sie führt ein einheitliches Instrument zur Beitreibung von Forderungen ein, das für Gläubiger und Schuldner in der gesamten Union gleiche Bedingungen gewährleistet, wobei zugleich vorgesehen ist, dass für sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, das Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten gilt. Die Verordnung Nr. 1896/2006 gewährleistet somit gleiche Bedingungen für Gläubiger und Schuldner in der gesamten Union ().
25. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 stellt das Europäische Mahnverfahren für grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten zur Verfügung. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung liegt ein grenzüberschreitender Rechtsstreit vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat (). In der vorliegenden Rechtssache wurden von Uniqa Versicherungen die österreichischen Zivilgerichte befasst. VU ist in Deutschland ansässig. Es liegt daher ein grenzüberschreitender Rechtsstreit im Sinne der Verordnung Nr. 1896/2006 vor.
26. Das durch die Verordnung Nr. 1896/2006 eingeführte Europäische Mahnverfahren ist kein streitiges Verfahren. Das mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befasste Gericht prüft diesen ausschließlich nach diesem Verfahren. Der Antragsgegner wird von dem laufenden Verfahren nicht in Kenntnis gesetzt (). Der Antragsgegner hat somit erst durch die Zustellung des Zahlungsbefehls die Möglichkeit, vom Vorliegen und vom Inhalt der gegen ihn erhobenen Forderung Kenntnis zu nehmen. In Anbetracht des im Wesentlichen unilateralen Charakters des Europäischen Mahnverfahrens hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte besonders wichtig ist ().
27. Mit der Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls wird der Antragsgegner davon in Kenntnis gesetzt (), dass er entweder den im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag an den Antragsteller zahlen kann oder nach Art. 16 der Verordnung Nr. 1896/2006 innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls beim Ursprungsgericht Einspruch einlegen kann (). Der Einspruch braucht nicht begründet zu werden (), da er nicht als Rahmen für eine Einlassung zur Sache dient, sondern dem Antragsgegner lediglich ermöglicht, die Forderung zu bestreiten (). Der Einspruch ist der übliche Mechanismus, mit dem das Europäische Mahnverfahren beendet wird, da er zur automatischen Überleitung der Sache in einen ordentlichen Zivilprozess führt, sofern nicht der Antragsteller ausdrücklich die Einstellung des Verfahrens beantragt (). Wie von der griechischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen, hat die Einlegung eines Einspruchs zur Folge, dass keine unbestrittene Geldforderung im Sinne der Verordnung Nr. 1896/2006 mehr vorliegt. Mit der Möglichkeit, Einspruch einzulegen, soll kompensiert werden, dass das mit der Verordnung Nr. 1896/2006 eingeführte System keine Beteiligung des Antragsgegners am Europäischen Mahnverfahren vorsieht. Durch Wahrnehmung dieser Möglichkeit kann der Antragsgegner die Forderung bestreiten, nachdem der Europäische Zahlungsbefehl erlassen worden ist ().
28. Nach Ablauf der 30-Tage-Frist für die Einlegung eines Einspruchs kann der Europäische Zahlungsbefehl nur noch in den in Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 abschließend aufgeführten „Ausnahmefällen“ () überprüft werden (). Auch dem Antrag eines Antragsgegners auf Aussetzung der Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach Art. 23 der Verordnung Nr. 1896/2006 kann nur unter außergewöhnlichen Umständen stattgegeben werden. Wie von der griechischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen, kann der Ablauf der 30-Tage-Frist nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 schwerwiegende und unumkehrbare Folgen für Antragsgegner haben.
29. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1896/2006 ist ein Antragsgegner dann berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, wenn er entweder aufgrund höherer Gewalt keinen Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte () oder wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erstens müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund deren der Antragsgegner innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist keinen Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte; zweitens darf kein Verschulden des Antragsgegners vorliegen; und drittens muss der Antragsgegner unverzüglich tätig werden (). Außerdem kann nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 dann, wenn die Einspruchsfrist nicht eingehalten worden ist, eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls stattfinden, wenn der Zahlungsbefehl gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen oder aufgrund von anderen außergewöhnlichen Umständen offensichtlich zu Unrecht erlassen worden ist ().
30. Da das Überprüfungsverfahren nur in Ausnahmefällen zur Verfügung steht, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 eng auszulegen ist (). Im Übrigen eröffnet, wie es im 25. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1896/2006 heißt, die Möglichkeit einer Überprüfung des Zahlungsbefehls nach Art. 20 der Verordnung dem Antragsgegner keine zweite Möglichkeit, Einspruch gegen die Forderung einzulegen (). Weist das zuständige Gericht des Ursprungsmitgliedstaats den Antrag des Antragsgegners auf Überprüfung nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b oder Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 zurück, bleibt der Europäische Zahlungsbefehl in Kraft. Entscheidet das zuständige Gericht des Ursprungsmitgliedstaats jedoch, dass die Überprüfung gerechtfertigt ist, wird der Europäische Zahlungsbefehl für nichtig erklärt.
31. Das Überprüfungsverfahren nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 soll folglich nicht als Ersatz für das Einspruchsverfahren nach Art. 16 dienen. Die beiden Verfahren haben völlig unterschiedlichen Charakter. Ein Antragsgegner hat ein absolutes Recht, innerhalb der Frist nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl einzulegen. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Dagegen kann auf das Überprüfungsverfahren nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 nur in sehr begrenzten „Ausnahmefällen“ und erst nach Ablauf der Frist in Art. 16 Abs. 2 zurückgegriffen werden.
32. Außerdem kann ein Antragsgegner beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung eines Formblatts einlegen, das ihm zusammen mit dem Europäischen Zahlungsbefehl zugestellt wird. Dagegen muss ein Antragsgegner eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls beim zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats beantragen; hierfür sieht die Verordnung Nr. 1896/2006 kein Formblatt vor.
33. Nach Art. 26 der Verordnung Nr. 1896/2006 „richten“ sich sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, „nach den nationalen Rechtsvorschriften“. In einem solchen Fall ist die entsprechende Anwendung der Verordnung ausgeschlossen (). Insoweit legt die Verordnung Nr. 1896/2006 ihrem neunten Erwägungsgrund zufolge Mindestvorschriften fest, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls erforderlich waren, entfallen. Die Verordnung Nr. 1896/2006 beinhaltet somit kein abschließend geregeltes Verfahren zur Beitreibung unbestrittener Forderungen mittels eines Europäischen Zahlungsbefehls. Ferner steht Art. 26 der Verordnung Nr. 1896/2006 im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ().
B. Prüfung der Vorabentscheidungsfrage
34. Das vorlegende Gericht und die österreichische Regierung weisen in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hin, dass mit der durch § 1 Abs. 1 des nationalen COVID-19-Gesetzes eingeführten generellen Unterbrechung der Fristen in der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie, in der das öffentliche Leben und der öffentliche Betrieb auf ein Minimum reduziert worden seien, für alle Beteiligten von Gerichtsverfahren und deren Vertreter rasch Klarheit und Rechtssicherheit habe gewährleistet werden sollen. Wegen der Auswirkungen des Virus und der zu seiner Eindämmung ergriffenen Quarantänemaßnahmen, insbesondere um persönliche Kontakte zwischen Menschen so weit wie möglich zu vermeiden, seien Regelungen getroffen worden, die dem Gerichtspersonal, den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und den Beteiligten einen normalen Geschäftsbetrieb unmöglich gemacht hätten. Dementsprechend habe der österreichische Gesetzgeber die Fristen generell und vom jeweiligen Einzelfall unabhängig unterbrochen.
35. Durch die bezweckte Unterbrechung aller verfahrensrechtlichen Fristen in bürgerlichen Rechtssachen, einschließlich derjenigen, die sich aus Rechtsakten des Unionsrechts ergeben, hatte § 1 Abs. 1 des nationalen COVID-19-Gesetzes einen sehr weiten Anwendungsbereich. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht jedoch hervor, dass die fragliche Maßnahme für verfahrensrechtliche Fristen galt, die vor ihrem Inkrafttreten noch nicht abgelaufen waren, und dass sie diese Fristen für einen Zeitraum von etwa fünf Wochen unterbrach. Wie von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen, hatte die fragliche Maßnahme weder zur Folge, dass Fristen, die abgelaufen waren, wieder in Gang gesetzt wurden, noch hatte sie irgendwelche sonstigen rückwirkenden Folgen. Ferner hat die österreichische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie keine anderen Maßnahmen zur Unterbrechung von Fristen in Folge der COVID-19-Pandemie erlassen habe.
36. Art. 16 der Verordnung Nr. 1896/2006 sieht weder eine Unterbrechung noch eine Verlängerung der dort geregelten Frist vor. Dort wird lediglich die 30-Tage-Frist ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner festgelegt (). VU hat die 30-Tage-Frist nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 bei der Einlegung des Einspruchs nicht eingehalten. Der von Uniqua Versicherungen erwirkte Europäische Zahlungsbefehl ist somit nach Art. 18 dieser Verordnung grundsätzlich vollstreckbar.
37. Auf den ersten Blick wird in Art. 16 der Verordnung Nr. 1896/2006 offenbar eine Maßnahme wie § 1 Abs. 1 des nationalen COVID-19-Gesetzes, mit dem Fristen generell unterbrochen oder ausgesetzt werden, nicht in Betracht gezogen. Wie von der österreichischen Regierung und VU in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen, sieht die Verordnung Nr. 1896/2006 nämlich keine generelle oder sonstige Unterbrechung oder Aussetzung von Fristen, etwa wegen des Todes einer Partei, des Verlusts der Prozessfähigkeit einer Partei oder der Eröffnung eines Konkurs-/Insolvenzverfahrens, vor. Nach der von dieser Regierung und von VU vertretenen Ansicht ist die Unterbrechung oder Aussetzung von Fristen in solchen Fällen somit eine Frage, die durch das nationale Recht zu regeln ist.
38. Insoweit ist festzustellen, dass die Frist für die Einlegung eines Einspruchs nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 in der Tat möglicherweise nicht in allen Mitgliedstaaten identisch sein mag. Nach dem 28. Erwägungsgrund dieser Verordnung gilt für die Berechnung der in der Verordnung Nr. 1896/2006 geregelten Fristen die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (). Folglich werden die gesetzlichen Feiertage in dem Mitgliedstaat des Gerichts, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlässt, berücksichtigt. Da die Feiertage in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich sind, gibt es bei der Bestimmung des genauen Zeitpunkts, bis zu dem ein Einspruch eingelegt werden muss, Unterschiede.
39. Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006, der die Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls vorsieht, falls der Zahlungsbefehl offensichtlich zu Unrecht erlassen worden ist, ist im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar. Erstens gibt es nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten keinen Hinweis darauf, dass der von Uniqua Versicherungen erwirkte Europäische Zahlungsbefehl zu Unrecht erlassen worden wäre. Vor allem jedoch stellt zweitens Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 Kriterien auf, die für bestimmte Fallgestaltungen gelten, während § 1 Abs. 1 des nationalen COVID-19-Gesetzes eine generelle Regelung aufstellte, die für alle verfahrensrechtlichen Fristen in bürgerlichen Rechtssachen galt.
40. Aufgrund seines generellen Charakters fällt § 1 Abs. 1 des nationalen COVID-19-Gesetzes meines Erachtens nicht in den Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1896/2006. Ferner ist die letztgenannte Bestimmung eng auszulegen (). § 1 Abs. 1 des nationalen COVID-19-Gesetzes kann von einer Partei geltend gemacht werden, ohne nachweisen zu müssen, dass sie aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände keinen Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl einlegen konnte (). Dieses Ergebnis bleibt davon unberührt, dass es einzelne Fälle gibt, in denen ein Antragsgegner sich aufgrund der COVID-19-Pandemie tatsächlich auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1896/2006 berufen könnte, soweit er nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.
41. Da Art. 16 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 Buchst. b und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 keine generelle Unterbrechung der Frist nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vorsehen, stellt sich die Frage, ob sie oder irgendeine andere Bestimmung der Verordnung Nr. 1896/2006 dem Erlass einer generellen Maßnahme wie § 1 Abs. 1 des nationalen COVID-19-Gesetzes entgegenstehen.
42. Meines Erachtens ist dies zu verneinen. Wie sich aus dem neunten Erwägungsgrund und Art. 26 der Verordnung ergibt, sollen mit der Verordnung Nr. 1896/2006 die Verfahrensvorschriften für einen Europäischen Zahlungsbefehl nicht abschließend harmonisiert werden (). Vielmehr legt die Verordnung Nr. 1896/2006 Mindestvorschriften fest, um zu gewährleisten, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat erlassener Zahlungsbefehl anerkannt und vollstreckt werden kann, ohne dass vorher Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat eingeleitet werden müssen. Eine generelle Unterbrechung von Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie ist daher meines Erachtens eine verfahrensrechtliche Frage, die in der Verordnung Nr. 1896/2006 nicht geregelt ist. Sie richtet sich somit gemäß Art. 26 der Verordnung nach den nationalen Rechtsvorschriften ().
43. Die nach Art. 26 der Verordnung Nr. 1896/2006 erlassenen nationalen verfahrensrechtlichen Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend und somit nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen, und die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele nicht beeinträchtigen ().
44. Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht dürfte § 1 Abs. 1 des nationalen COVID-19-Gesetzes weder unmittelbar noch mittelbar diskriminierend gewesen sein, da er für alle verfahrensrechtlichen Fristen in bürgerlichen Rechtssachen unabhängig von der ihnen zugrunde gelegten rechtlichen Grundlage galt. Wie von der österreichischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, hätte es vielmehr in Anbetracht parallel laufender nationaler Verfahren wegen desselben Gegenstands wie demjenigen des Europäischen Zahlungsbefehls dann zu einer verbotenen Ungleichbehandlung kommen können, wenn das österreichische Recht Fristen für nationale Verfahren unterbrochen hätte, ohne dieselben Regelungen auch auf Fristen nach der Verordnung Nr. 1896/2006 anzuwenden.
45. Eine Maßnahme wie § 1 Abs. 1 des nationalen COVID-19-Gesetzes beeinträchtigt meines Erachtens auch nicht die Ziele der Verordnung Nr. 1896/2006, da durch eine generelle Unterbrechung von Fristen der Anerkennung und Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls kein weiterer Verfahrensschritt hinzugefügt wird. Der durch die Verordnung Nr. 1896/2006 eingeführte einheitliche Mechanismus bleibt unberührt. Durch die fragliche nationale Maßnahme wurden Antragsteller verfahrensrechtlich nicht zusätzlich belastet. Sie stellte lediglich sicher, dass die Einspruchsfrist gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl auf dem Höhepunkt der COVID-19-Pandemie für einen begrenzten Zeitraum unterbrochen wurde. Damit stellte der nationale Gesetzgeber sicher, dass die Verordnung Nr. 1896/2006 wirksam angewendet wurde, indem der mit ihr hergestellte angemessene Ausgleich zwischen den verfahrensrechtlichen Interessen von Antragstellern und Antragsgegnern gewahrt und somit die Rechte beider Seiten gewährleistet wurden.
46. Im Übrigen können die Ziele der Verordnung Nr. 1896/2006 nicht dadurch erreicht werden, dass die durch Art. 47 der Charta garantierten Verteidigungsrechte der Adressaten eines Europäischen Zahlungsbefehls beeinträchtigt werden (). Wie bereits ausgeführt, ist das Überprüfungsverfahren wegen des unterschiedlichen Charakters der beiden Verfahren kein Ersatz für das Einspruchsverfahren (). Auch ist der Ausgang eines möglichen Überprüfungsverfahrens ungewiss. Dagegen gewährleistet das Einspruchsverfahren, dass Forderungen nicht als unbestritten anzusehen sind und über sie im Wege eines ordentlichen Zivilprozesses entschieden wird, so dass das Recht des Antragsgegners auf wirksamen Zugang zu den Gerichten gewahrt wird. Von der COVID-19-Pandemie in ihrer Einzigartigkeit und Unvorhersehbarkeit war jedermann in gewissem Maß betroffen. Antragsgegner im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausschließlich auf eine Inanspruchnahme des Überprüfungsverfahrens zu verweisen, hätte sie erheblich belastet. Schließlich hätte es, wie die österreichische Regierung zur Begründung für den Erlass von § 1 Abs. 1 ihres nationalen COVID-19-Gesetzes vorgetragen hat, bei einer gehäuften Inanspruchnahme des Überprüfungsverfahrens durch Antragsgegner im Einzelfall hierdurch zu einer Erhöhung der bei den Gerichten eingehenden Fallzahlen und somit zu einer Beeinträchtigung der geordneten Rechtspflege in Folge der COVID-19-Pandemie kommen können ().
47. Die mit der Verordnung Nr. 1896/2006 geschaffene Systematik ist darauf ausgerichtet, dass dem Zugang zum Einspruchsverfahren grundlegende Bedeutung dafür zukommt, ein angemessenes und faires Gleichgewicht zwischen den Parteien herzustellen und die Wahrung der Verteidigungsrechte der Adressaten eines Europäischen Zahlungsbefehls zu gewährleisten. Würde den Adressaten eines Europäischen Zahlungsbefehls nicht wirksam die Möglichkeit garantiert, gegen einen solchen Zahlungsbefehl Einspruch einzulegen und somit von einem Gericht in sich aus der COVID-19-Pandemie ergebenden Fallgestaltungen gehört zu werden, könnte dies meines Erachtens das empfindliche Gleichgewicht, das die Verordnung Nr. 1896/2006 zwischen Antragstellern und Antragsgegnern herstellt, beeinträchtigen und somit einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta darstellen ().
48. Nach den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts zu den Zielen und zum Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 des nationalen COVID-19-Gesetzes wurde mit dieser Maßnahme offenbar auch ein legitimes, im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt. Der auf dem Höhepunkt der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 gewährte Unterbrechungszeitraum () von etwa fünf Wochen war angesichts der Schwere der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der allgemeinen Ungewissheit, die damals bestanden, kurz. Der Beginn und das Ende des Unterbrechungszeitraums waren klar und transparent geregelt. Die fragliche Maßnahme wahrte somit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Rechtssicherheit und trug hierdurch zu einer geordneten Rechtspflege bei.
VI. Ergebnis
49. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Obersten Gerichtshof (Österreich) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Die Art. 16, 20 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens stehen dem Erlass einer nationalen Maßnahme unter den Umständen der COVID-19-Pandemie, durch die die in Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung geregelte Frist von 30 Tagen für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl unterbrochen wurde, nicht entgegen.