Die Antragstellerin ist Trägerin des O.-Krankenhauses Q.. Ausweislich der Anlage des der Antragstellerin …
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. November 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 60.000,00 Euro, für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Trägerin des O.-Krankenhauses Q.. Ausweislich der Anlage des der Antragstellerin gegenüber erlassenen Feststellungsbescheids vom 15. August 2022 verfügte dieses über einen Versorgungsauftrag für die Chirurgie.
Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte die Antragstellerin die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 - Kardiale Devices - mit 30 Fällen. Regionale Planungsebene für diese Leistungsgruppe ist das Versorgungsgebiet (hier Versorgungsgebiet 8: Städte X. und W., Kreis L.). Ebenfalls beantragte sie die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.1 - EPU/Ablation -.
Insgesamt beantragten 15 Kliniken die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 mit in Summe 1.090 Fällen. Der prognostizierte Bedarf beläuft sich für diese Leistungsgruppe auf 547 Fälle.
Nach Abschluss des Planungsverfahrens erhielten für die Leistungsgruppe 8.3/13.4 folgende acht Krankenhausstandorte eine Zuweisung mit in Summe 587 Fällen.
| Krankenhausstandort | Antrag | Zuweisung |
| E. X. | 220 | 220 |
| K. - M.-Hospital S. | 40 | 39 |
| K. - R.-Hospital C. | 40 | 1 |
| F. Krankenhaus L. | 85 | 77 |
| U. G. | 45 | 60 |
| Knappschaftskrankenhaus L. | 50 | 60 |
| E. W. | 100 | 80 |
| J.-Hospital T. | 202 | 50 |
Am 16. Dezember 2024 erließ der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung den Feststellungsbescheid gegenüber der Antragstellerin. Mit diesem ersetzte er den vorangegangenen Feststellungsbescheid vom 15. August 2022 und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppen 8.3/13.4 - Kardiale Devices - und die Leistungsgruppe 8.1 - EPU/Ablation - nicht zu. Zur Begründung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 an die Antragstellerin führte die Bezirksregierung Münster aus:
„Die Leistungsgruppe 8.3/13.4 wird im Dissens nicht zugewiesen. Bezüglich der Leistungsgruppe 8.3/13.4 liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. Bei der Leistungsgruppe 8.3 handelt es sich um hauptsächlich elektive Eingriffe, sodass größere Entfernungen akzeptiert werden können. Im Sinne der Leistungskonzentration konnten bei der Zuteilung des prognostizierten Bedarfs nicht alle Antragsteller, die die Mindestkriterien erfüllen, berücksichtigt werden. Es wurden Auswahlentscheidungen zugunsten der Krankenhäuser getroffen, die aufgrund der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen über eine größere Expertise verfügen, um eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Leistungserbringung zu gewährleisten.
In seiner Stellungnahme vom 01.08.2024 führt der Träger hierzu im Wesentlichen aus, dass die Auswahlentscheidung des Landes auf alleiniger Grundlage der Fallzahlen rechtlich nicht nachvollziehbar sei. Die Ziele der Krankenhausplanung umfassten neben der qualitativ hochwertigen und bedarfsgerechten Versorgung auch die patientengerechte Versorgung; diese Aspekte dürfen daher auch im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben. Insbesondere sei den Zielen der Krankenhausplanung nicht zu entnehmen, dass künftig ausschließlich die leistungsstärksten Anbieter auf der Grundlage ihrer hohen Fallzahlen die Versorgung mit stationären Leistungen zu übernehmen hätten. Eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Fallzahlen könne nur dann zulässig sein, wenn die Fallzahl der qualitativ hochwertigen Leistungserbringung diene. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn ein evidenzbasierter Zusammenhang zwischen einer bestimmten Leistungsmenge und einer höheren Qualität festgestellt sei. Hieran fehle es für die Leistungsgruppen 8.1 und 8.3, da hierfür eine besondere Qualität bei Erbringung einer bestimmten Leistungsmenge gerade nicht vorliege.
In seiner Stellungnahme vom 18.11.2024 beklagt der Träger insbesondere die aus seiner Sicht gravierenden wirtschaftlichen Folgen einer Nicht-Zuweisung der LG 8.1 und 8.2.
Wie in der Anhörung zu der Leistungsgruppe 8.3/13.4 bereits ausgeführt wurde, verfügen aus Sicht des Landes Krankenhäuser, die in der Vergangenheit höhere Fallzahlen erbracht haben, über eine größere Expertise, um eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Leistungserbringung zu gewährleisten. Die Fallzahlen des Krankenhauses lagen in den Jahre 2019 bis 2022 deutlich zwischen 22 und 26. Zwar ist grundsätzlich aufgrund der Änderung der medizinischen Leitlinien mit steigenden Zahlen in dieser Leistungsgruppe zu rechnen, so dass die oberhalb des prognostizierten Bedarfes geplant wird. Dies führt indes nicht dazu, dass alle beantragenden Standorte berücksichtigt werden, da auch insoweit angestrebt wird, die Ziele der Krankenhausplanung umzusetzen und Doppelvorhaltungen zu vermeiden. Da es sich größtenteils um elektive Eingriffe handelt soll eine Spezialisierung an ausgewählten Standorten aus Qualitätsgesichtspunkten erfolgen. Ebenfalls wird aufgrund der Nicht-Zuweisung der Leistungsgruppe 8.1 EPU/Ablation nur ein Auswahlkriterium erfüllt.
Eine Übergangsregelung ist für die Leistungsgruppe 8.3 „Kardiale Devices“ erforderlich, um in der von § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW zur Umsetzung des Versorgungsauftrags eingeräumten Zeit Versorgungsengpässe zu vermeiden. Die Leistungsgruppe 8.3 hängt unmittelbar mit der Zuweisung der Leistungsgruppe „EPU/Ablation“ zusammen. So kann es nach einer Ablation vielfach erforderlich werden, Leistungen der Leistungsgruppe „Kardiale Devices“, insbesondere das Einsetzen eines Herzschrittmachers, zu erbringen. Deshalb ist wie für die Leistungsgruppe 8.1 auch in Bezug auf die Leistungsgruppe 8.3 eine Übergangsregelung geboten.“
Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 8.1 und 8.3/13.4 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. In dem Verfahren hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des angegriffenen Bescheids ausgesetzt, soweit er der Antragstellerin die Leistungsgruppe 8.1 nicht zugewiesen hatte und die Beteiligten haben das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Durch Beschluss vom 28. November 2025 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Leistungsgruppe 8.1 eingestellt und die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 178/25 der Antragstellerin gegen den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid angeordnet, soweit sich die Klage auf die Anfechtung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.3 bezieht. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil die von der Bezirksregierung Münster mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 getroffene Auswahlentscheidung voraussichtlich rechtswidrig sei, soweit sie wegen der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.3 zu einem teilweisen Entzug des Versorgungsauftrags der Antragstellerin geführt habe. Zunächst begegne die Entscheidung, der Antragstellerin die Leistungsgruppe 8.3 nicht zuzuweisen, bereits deshalb durchgreifenden Bedenken, weil die vom Antragsgegner vorgenommene Bedarfsanalyse für die vorgenannte Leistungsgruppe voraussichtlich defizitär sei. Es spreche Erhebliches dafür, dass Anlass zur Korrektur der Bedarfsprognose bestanden habe. Die medizinischen Leitlinien für Behandlungen der Leistungsgruppe 8.1 hätten sich geändert und ließen für diese Leistungsgruppe höhere Fallzahlen erwarten. Das habe auch Auswirkungen auf die für die Leistungsgruppe 8.3 zu erwartenden Fallzahlen, wie sich aus den dahingehenden Ausführungen der Bezirksregierung Münster im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 ergebe. Es erscheine aber zweifelhaft, ob der Antragsgegner diesen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den Fallzahlen der Leistungsgruppen 8.1 und 8.3 bei seiner Bedarfsprognose tatsächlich berücksichtigt habe, denn im gerichtlichen Verfahren habe er die diesbezüglichen Ausführungen des Feststellungsbescheids als „offensichtliches redaktionelles Versehen“ dargestellt. Soweit die Bezirksregierung Münster im Versorgungsgebiet 8 über die ursprüngliche Bedarfsprognose hinaus 40 Fälle mehr zugewiesen habe, trage dies ebenfalls nicht die Annahme, sie habe hiermit die mutmaßlich höheren Fallzahlen in der Leistungsgruppe 8.3 infolge höherer Fallzahlen in der Leistungsgruppe 8.1 berücksichtigt, denn es fehle an jeglichen Ausführungen zum Grund dieser Mehrzuweisung. Die Entscheidung, der Antragstellerin die Leistungsgruppe 8.3 nicht zuzuweisen, begegne darüber hinaus Bedenken, weil sie - unter Zugrundelegung der oben aufgezeigten Maßgaben - voraussichtlich auch im Übrigen defizitär sei. Der Antragsgegner hätte nicht davon ausgehen dürfen, die Antragstellerin habe das Auswahlkriterium Leistungsgruppe 8.1 nicht erfüllt, denn die diesbezügliche Auswahlentscheidung sei rechtswidrig und das Ergebnis einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung offen. Schließlich begegne die Auswahlentscheidung Bedenken, soweit das K. mit den Betriebsstätten M.-Hospital L. und R.-Hospital C., anders als ursprünglich beabsichtigt, im Anschluss an die zweite Anhörungsrunde nachträglich mit insgesamt 40 Fällen (M.-Hospital L. 39 Fälle, R.-Hospital C. 1 Fall) berücksichtigt worden sei. Der Antragsgegner hätte die Fallzahlen dieser beiden Standorte nicht gemeinsam betrachten dürfen, da diese bislang getrennt voneinander gearbeitet hätten. Zudem führe die Entscheidung des Antragsgegners, diesen beiden Krankenhäusern die Leistungsgruppe 8.3 zuzuweisen - wenn auch beim R.-Hospital C. nur befristet bis Ende des Jahres 2026 -, zu einer Doppelvorhaltung, welche durch die Neufassung des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW gerade hätte verhindert werden sollen. Dies zugrundegelegt erscheine es unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen und der Anzahl der beschäftigten einschlägigen Fachärzte jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich das Krankenhaus der Antragstellerin bei einer neuen Auswahlentscheidung gegenüber dem M.-Hospital L. und/oder dem F.-Krankenhaus C. als besser erweisen werde. Vor diesem Hintergrund falle die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Neben ihrem privaten Interesse streite auch das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.3.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Die vom Antragsgegner gegen die Sachentscheidung angeführten Rügen greifen jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht richtigerweise angenommen hat, der Antragsgegner habe seine Planung auf eine defizitäre Bedarfsermittlung gestützt (1.). Denn selbst eine rechtsfehlerfreie Bedarfsberechnung unterstellt, wäre die Auswahlentscheidung rechtlich zu beanstanden (2.) mit der Folge, dass der stattgebende Beschluss des Verwaltungsgerichts auch dann richtig wäre (3.).
1. Der Antragsgegner macht geltend, die Bedarfsplanung für die Leistungsgruppe 8.3/13.4 sei nicht zu beanstanden. Die Indikationsausweitung in der Leistungsgruppe 8.1 habe nicht zur Folge, dass von steigenden Fällen in der Leistungsgruppe 8.3 auszugehen sei. Diese Leistungsgruppen beträfen unterschiedliche rhythmologische Störungen und grundverschiedene Eingriffe. Sofern nach Leistungen der Leistungsgruppe 8.1 der Einsatz von Herzschrittmachern erforderlich werden könne, handele es sich um Eingriffe, die von der Leistungsgruppendefinition der Leistungsgruppe 8.3/13.4 ausgenommen seien. Dies zeige auch das tatsächliche Fallgeschehen in Nordrhein-Westfalen und im Versorgungsgebiet 8. Trotz des Anstiegs der Fälle der Leistungsgruppe 8.1 seien die Fallzahlen der Leistungsgruppe 8.3 konstant geblieben. Soweit er, der Antragsgegner, im Feststellungsbescheid auf steigende Fallzahlen auch für die Leistungsgruppe 8.3 aufgrund einer Leitlinienänderung betreffend Behandlungen der Leistungsgruppe 8.1 hingewiesen habe, handele es sich um ein offensichtliches redaktionelles Versehen.
a. Dass die vorgenommene Berechnung des Bedarfs an Behandlungen der Leistungsgruppe 8.3/13.4. mit 547 Fällen für das Versorgungsgebiet 8 wegen der Leitlinienänderung für die Leistungsgruppe 8.1 fehlerhaft war, drängt sich auch für den Senat mit Blick auf den Zuschnitt der Leistungsgruppen und die tatsächliche Fallzahlentwicklung, die eine Koppelung der Entwicklung der Fallzahlen der Leistungsgruppe 8.3/13.4 an die der Leistungsgruppe 8.1 nicht erkennen lässt, nicht auf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2026 - 13 B 350/26 -, juris, Rn. 97 ff.
Zwar lagen die tatsächlichen Fallzahlen im Versorgungsgebiet 8 mit 579 Fällen im Jahr 2023 etwas über der Prognose von 547 Fällen. Abweichungen zwischen prognostizierten Fallzahlen und den später tatsächlich erreichten Fallzahlen liegen aber in der Natur der Sache der auf künftige Entwicklungen gerichteten Abschätzungen und erfordern grundsätzlich keine Korrektur der Bedarfsanalyse.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 26.
Etwas anderes gilt nur, wenn sie erheblich sind und die zugrunde liegende Bedarfsprognose nicht mehr zu einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit den in Rede stehenden Leistungen der Leistungsgruppe führt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2026 - 13 B 381/25, 13 B 12/26 -, juris, Rn. 68.
Dies ist bei der hier festzustellenden Abweichung der tatsächlichen von den prognostizierten Fallzahlen um etwa 5% nicht der Fall.
b. Dass der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung von einer Tragfähigkeit der Bedarfsprognose in Höhe von 547 Fällen ausgegangen ist und die Ausführungen zu den zu erwartenden steigenden Fallzahlen ein bloßes „redaktionelles Versehen“ waren, erscheint mit Blick auf die ausdrückliche Erläuterung des Zusammenhangs von Behandlungen der Leistungsgruppen 8.1 und 8.3/13.4 im Feststellungsbescheid nicht ohne Weiteres als plausibel. Dies kann hier aber offenbleiben. Denn auch unterstellt, der Antragsgegner habe die Bedarfsermittlung mit 547 Fällen seiner Auswahlentscheidung zutreffend zugrunde gelegt, weil kein Aufschlag wegen der Änderungen der Leitlinien für Behandlungen der Leistungsgruppe 8.1 geboten war, wäre die darauf aufbauende Auswahlentscheidung aus den nachfolgenden Gründen rechtlich zu beanstanden (vgl. 2.).
2. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung erfolgte - unterstellt er hat, wie von ihm mit der Beschwerde geltend gemacht, den prognostizierten Bedarf von 547 Fällen für das Versorgungsgebiet 8 zugrunde gelegt - nach einem Modus, bei dem eine Auswahl der zur Bedarfsdeckung am besten geeigneten Krankenhäusern nicht gewährleistet erscheint (a). Ob die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 an die Antragstellerin auf diesem Fehler beruht, ist offen (b.).
a. Ausgangspunkt jeder zu treffenden Zuweisungsentscheidung ist im ersten Schritt die Feststellung des konkreten Versorgungsbedarfs.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 24 ff., m. w. N, sowie zu der vom Krankenhausplan NRW 2022 hierzu vorgesehenen (rechtlich nicht zu beanstandenden) Methodik: OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 66 ff.
In einem zweiten Schritt hat der Antragsgegner über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan anhand einer Gegenüberstellung des Versorgungsangebots des Krankenhauses mit dem konkreten Versorgungsbedarf zu entscheiden. Sind neben dem Krankenhaus der Antragstellerin auch andere Krankenhäuser geeignet, den Bedarf zu befriedigen (Überangebot), hat die zuständige Landesbehörde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG auszuwählen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 - 3 C 6.20 -, juris, Rn. 17.
Diese Entscheidung ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.
Nach diesen Maßgaben ist die Vorgehensweise bei der Auswahlentscheidung betreffend die Leistungsgruppe 8.3/13.4 für das Versorgungsgebiet 8 zu beanstanden. Diese ist nicht sach- und systemgerecht, weil sie nicht gewährleistet, dass auf der Grundlage gleichheitsgerechter Maßstäbe diejenigen Krankenhäuser ausgewählt wurden, die zur Deckung des ermittelten Bedarfs am besten geeignet sind. Der Antragsgegner hat den Bedarf für das Versorgungsgebiet 8 mit 547 Fällen ermittelt und diese dem E. X., dem F. Krankenhaus L., der U. G., dem Knappschaftskrankenhaus L., dem E. T. und dem E. W. zugewiesen. Damit hat er den von ihm ermittelten Bedarf bereits vollständig abgedeckt. Gleichwohl hat er sodann - wie sich aus den beiden Anhörungen im Verwaltungsverfahren ergibt und er im Beschwerdeverfahren auch erläutert - weitere 40 Fälle auf den prognostizierten Bedarf aufgeschlagen, um diese dem K.-M.-Hospital L. (39 Fälle) und dem K.-R.-Hospital C. (1 Fall) zuzuweisen.
Mit dieser Vorgehensweise hat der Antragsgegner keine an sachlich gerechtfertigten Gesichtspunkten orientierte Auswahlentscheidung vorgenommen. Eine solche verlangt die Verteilung (nur) des prognostizierten Bedarfs im Rahmen einer Bestenauslese unter allen Bewerbern für diese Leistungsgruppe.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2026 - 13 B 391/25 -, juris, Rn. 37.
Dem ist der Antragsgegner nicht gerecht geworden, weil er nicht nur den von ihm ermittelten Bedarf von 547 Fällen auf die von ihm ausgewählten Bewerber verteilt hat, sondern dem K.-M.-Hospital L. und dem K.-R.-Hospital C. 40 zusätzliche Fälle zugewiesen hat.
Eine solche Zuweisung zusätzlicher Fälle, nachdem sich ein Bewerber bei der Bestenauslese, die der Verteilung des ermittelten Bedarfs von (nur) 547 Fällen diente, offensichtlich nicht durchsetzen konnte, ist nicht sach- und systemgerecht. Denn sie führt zu einer Aufnahme jenseits der auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen allen Bewerbern zu treffenden Auswahlentscheidung.
Daran ändert die Begründung des Antragsgegners nichts, die nachträgliche Berücksichtigung sei wegen des signifikanten bisherigen Leistungsgeschehens an beiden B.-Krankenhäusern und wegen der von diesen geäußerten Konzentrationsbereitschaft erfolgt. Das Leistungsgeschehen - in Form der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen - ist zwar für die Leistungsgruppe 8.3/13.4 ein sachgerechtes Auswahlkriterium.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2026 - 13 B 350/26 -, juris, Rn. 134 ff.
Das Leistungsgeschehen hat der Antragsgegner aber bereits im Rahmen der Bestenauslese für den festgestellten Bedarf zugrunde gelegt, indem er sich bei der Auswahl maßgeblich auf die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen gestützt hat. Die B.-Krankenhäuser konnten sich indessen bei der Verteilung dieses Bedarfs gegen die konkurrierenden, fallzahlstärkeren Krankenhäuser nicht durchsetzen. Warum ihnen gleichwohl mit Blick auf ihr „Leistungsgeschehen“ ein zusätzlicher Bedarf zuzuweisen ist, ist nicht nachvollziehbar.
Auch die Begründung der Zuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4, der Träger habe die Bereitschaft geäußert, diese Behandlungen an einem der beiden Standorte zu konzentrieren, lässt keine sachgerechten Auswahlerwägungen erkennen. Zwar ist eine sinnvolle Konzentration von Leistungen ein Planungsziel nach dem Krankenhausplan NRW 2022. Dieser sieht vor, zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung u. a. eine sinnvolle Aufgabenteilung herzustellen und insbesondere in den Ballungsräumen Koordination, Abstimmung und Aufgabenteilung in der Spezialversorgung zu verbessern (vgl. Krankenhausplan 2022, S. 17, 29). Die Berücksichtigung der beiden B.-Krankenhäuser erfolgte vorliegend aber nicht, um einer bereits erfolgten Konzentration oder einer solchen, die tatsächlich und rechtlich gesichert ist und in engem zeitlichem Zusammenhang erfolgen wird,
vgl. zu diesen Anforderungen an eine Berücksichtigung im Auswahlverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 13 B 308/25 -, juris, Rn. 15,
Rechnung zu tragen. Vielmehr sollte deren Träger durch die befristete Zuweisung der streitgegenständlichen Leistungsgruppe an zwei seiner Krankenhausstandorte Gelegenheit gegeben werden, zunächst die Entwicklung der Versorgungssituation zu beobachten, um erst Ende 2026 zu entscheiden, an welchem dieser Standorte eine Bündelung der Behandlungen dieser Leistungsgruppe erfolgen soll. Grund dafür war die seinerzeit bevorstehenden Schließung der Kardiologie des I.-Krankenhauses C.. Auch wenn die Leistungskonzentration ein Planungsziel des Krankenhausplans NRW 2022 darstellt und dieses mit der Vorgehensweise des Antragsgegners langfristig gefördert werden mag, überschreitet der Antragsgegner im vorliegenden Fall das ihm zustehende Ermessen. Die hier erfolgte Umsetzung des Ziels der Leistungskonzentration mit der Gewährung einer „Übergangs- und Testphase“ läuft mehreren aus dem Krankenhausplan NRW 2022 zu entnehmenden Planungszielen zuwider.
Mit der Zuweisung der zusätzlichen Standorte werden im Versorgungsgebiet 8 mehr Fallzahlen zugewiesen als dies für eine Bedarfsdeckung und auch mit Blick auf eine sinnvolle Verteilung von Versorgern vom Antragsgegner grundsätzlich als erforderlich angesehen wird. Die Doppelzuweisung an beide B.-Krankenhäuser führt - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - zu einer nach den Zielen des Krankenhausplans NRW 2022 grundsätzlich nicht gewünschten regionalen Mehrfachvorhaltung, da diese nur etwa fünf Kilometer Luftlinie voneinander entfernt liegen. Hinzu kommt, dass von den anderen erfolgreichen Bewerbern bereits zwei weitere Krankenhäuser ihren Standort in der Stadt L. haben. Von insgesamt acht Versorgern liegen damit drei Standorte in der Stadt L., eines in der benachbarten Stadt C..
Aber auch wenn man die Doppelzuweisung an beide B.-Krankenhäuser mit Blick auf die vom Antragsgegner langfristig angestrebte Konzentration dieser Standorte auf einen besonders geeigneten Standort im Ausgangspunkt als eine tragfähige Erwägung ansehen sollte, ist dies im vorliegenden Fall gleichwohl rechtlich zu beanstanden. Denn sie läuft der vom Krankenhausplan NRW 2022 bezweckten Gewährleistung einer hohen Behandlungsqualität (siehe näher dazu etwa Seite 15) zuwider, selbst wenn man unterstellte, die beiden B.-Standorte hätten sich jeweils gegenüber den im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbern als besser durchgesetzt (siehe zu daran bestehenden Zweifeln nachfolgend unter b.). Denn mit dem Modus, dem B.-R.-Hospital C. nur einen Fall zuzuweisen, der die Funktion als „Platzhalter“ haben soll, ist nicht gewährleistet, dass die wegen der Anzahl der in der Vergangenheit behandelten Fallzahlen angenommene Behandlungsqualität, wegen der sich die B.-Krankenhäuser für die Zuweisung der über dem prognostizierten Bedarf liegenden 40 Fälle qualifiziert haben, in der Übergangsphase weiter gewährleistet ist. Die Annahme, die der Antragsgegner der „Platzhalterzuweisung“ zugrunde legt und er auch in den Hinweisen des Feststellungsbescheids erläutert, wonach die Höhe der zugewiesenen Fallzahlen nicht bindend sei, führt nämlich dazu, dass der Träger der B.-Krankenhäuser freie Hand hat, wie er die anfallenden Behandlungen der Leistungsgruppe 8.3/13.4 auf die beiden Standorte verteilt. Denkbar und mit Blick auf das Ausloten eines künftigen sinnvollen Konzentrationsstandorts sogar wahrscheinlich ist dabei, dass an einem der beiden Krankenhäuser eine hohe und an dem anderen nur eine geringe Anzahl von Eingriffen vorgenommen wird. An dem Standort mit dem geringen Eingriffsvolumen wäre eine Aufrechterhaltung der in der Vergangenheit gesammelten Behandlungsexpertise, die der Antragsgegner ausdrücklich als Auswahlkriterium herangezogen hat, in der Übergangsphase nicht gesichert.
Die vom Antragsgegner vorgenommene Doppelzuweisung an die beiden B.-Krankenhäuser wird letztlich auch dem grundrechtlich untermauerten Anspruch auf eine fehlerfreie, insbesondere gleichheitsgerechte Auswahlentscheidung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 19,
nicht gerecht. Sie vermittelt den beiden B.-Krankenhäusern bzw. deren Träger Vorteile im Auswahlverfahren, die anderen Bewerbern nicht zuerkannt werden. Denn Krankenhäuser werden im Auswahlverfahren grundsätzlich nach ihrem Status Quo beurteilt, perspektivische Umstrukturierungen sind - wie oben aufgezeigt - nur dann zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich und rechtlich gesichert sind und in engem zeitlichem Zusammenhang erfolgen werden. Nur wenn die Krankenhäuser sich nach den in diesem Sinne von ihnen im Verwaltungsverfahren dargelegten Verhältnissen im Falle eines Überangebots im Rahmen der Bestenauslese für den festgestellten Bedarf durchsetzen, erhalten sie eine Zuweisung der Leistungsgruppe. Einem Träger durch eine vorübergehende Zuweisung von Fällen an zwei Standorte erst zu ermöglichen, sich optimal für Behandlungen einer Leistungsgruppe an einem dieser Standorte aufzustellen, räumt diesem Zeit zum Erreichen einer vom Antragsgegner als vorteilhaft erachteten Standortstruktur und Erhöhung der Fallzahlen an dem zu konzentrierenden Standort ein, die andere Bewerber nicht für sich in Anspruch nehmen können.
b. Dass die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 an die Antragstellerin auch auf der Fehlerhaftigkeit dieses Modus‘ beruht, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.
Vgl. in einem ähnlichen Fall: OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2026 - 13 B 391/25 -, juris, Rn. 39 ff., sowie zur umgekehrten Konstellation, dass ein zu geringer Bedarf verteilt wurde: OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 54.
Maßgeblich ist insoweit, wie der Antragsgegner den Bedarf von nur 547 Fällen verteilt hätte und ob diese Verteilung rechtsfehlerfrei wäre. Hier erscheint jedenfalls denkbar, dass der Antragsgegner bei der Zuweisung von 547 Fällen den anderen erfolgreichen Bewerbern weniger Fälle zugeteilt hätte, um beiden B.-Krankenhäusern die Leistungsgruppe 8.3/13.4 zuweisen zu können. Bei einer solchen Vorgehensweise, wäre es nicht ausgeschlossen, dass er die Antragstellerin (ebenfalls) hätte berücksichtigen müssen.
Der Antragsgegner hat zwar im Beschwerdeverfahren nochmals erläutert, warum sich aus seiner Sicht die Antragstellerin im Rahmen einer Bestenauslese nicht gegen die beiden B.-Krankenhäuser durchsetzen könne. Er führt hierzu aus, die Antragstellerin sei, wenn man das Auswahlkriterium 8.1 wegen der Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu ihren Gunsten insgesamt für das gesamte Auswahlverfahren ausblende, schwächer als beide B.-Krankenhäuser, selbst wenn man diese hinsichtlich der Fallzahlen - wie vom Verwaltungsgericht gefordert - jeweils isoliert betrachte. Die Antragstellerin und das K.-M.-Hospital L. erfüllten dann jeweils ein Auswahlkriterium, die Antragstellerin habe aber mit 24,2 Fällen im Schnitt der Jahre 2019 bis 2023 weniger Fälle behandelt als das K.-M.-Hospital L. mit 28,8 Fällen im gleichen Zeitraum. Das K.-R.-Hospital C. habe die identische Zahl an Fällen behandelt wie die Antragstellerin - 24,2 im Schnitt der Jahre 2019 bis 2023 - erfülle mit zwei Auswahlkriterien aber eines mehr als die Antragstellerin.
Diese Auswahlerwägungen unterliegen aber erheblichen Zweifeln. Es erscheint insbesondere nicht sachgerecht, das Auswahlkriterium „Leistungsgruppe 8.1“ bei der Bestenauslese für die Leistungsgruppe 8.3/13.4 von vornherein deswegen auszublenden, weil der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin die sofortige Vollziehung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.1 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (wegen fehlerhafter Bedarfsberechnung) ausgesetzt hat. Dies gilt insbesondere, weil es nicht ausgeschlossen ist, dass die Antragstellerin dieses weitere Auswahlkriterium erfüllt.
Vgl. in diesem Sinne auch: OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2026 - 13 B 1396/25 -, juris, Rn. 82, 85.
Ob Entsprechendes auch für das K.-R.-Hospital C. in Betracht zu ziehen wäre, das ebenfalls die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.1 beantragt hat, kann offenbleiben. Nicht angezeigt wäre dies indessen jedenfalls beim K.-M.-Hospital L., weil es die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.1 schon nicht beantragt hat. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass das B.-M.-Hospital L. weiterhin sicher nur ein Auswahlkriterium erfüllte, die Antragstellerin aber möglicherweise zwei.
Damit kommt in Betracht, dass die Antragstellerin mit einem möglichen Auswahlkriterium mehr und vier behandelten Fällen im Jahresschnitt weniger nach den Maßgaben des Antragsgegners als besser einzustufen wäre als das K.-M.-Hospital. Denn bei einem so geringen Fallzahlunterscheid liegt der Schluss nahe, dass beide Krankenhäuser sich bei der erworbenen Behandlungsroutine jedenfalls nicht wesentlich unterscheiden,
vgl. zur Annahme des Antragsgegners bei geringen Fallzahlunterschieden sei die Behandlungsroutine vergleichbar: OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2026 - 13 B 340/25 -, juris, Rn. 239, und vom 31. Juli 2025 - 13 B 370/25 -, juris, Rn. 30,
und der Antragstellerin dann mit Blick auf die Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien - die Erfüllung des Auswahlkriteriums Vorhaltung der Leistungsgruppe 8.1 am Standort hier unterstellt - Vorrang einzuräumen wäre. Hinzu kommt, dass auch die Anzahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) von Fachärzten für Innere Medizin und Kardiologie für die Auswahl der Antragstellerin sprechen dürfte. Zwar stellt der Antragsgegner im Feststellungsbescheid hierauf nicht ausdrücklich ab. Für das Votum der Bezirksregierung war die Facharztausstattung aber von Relevanz. Diese führte bei der Präzisierung der den Vorschlägen im Votum zugrundegelegten Qualitätskriterien aus:
„Wegen der hohen Anzahl an Antragstellern wurden ebenfalls eine personelle Überversorgung berücksichtigt, hierfür wurde nach eigenem Ermessen ein Maßstab an vorzuhaltendem Personal von 6 VZÄ FA Innere Medizin und Kardiologie angelegt.“
Ferner hat der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren zum Leistungsvergleich der Bewerber eine Tabelle vorgelegt, in der dieses Kriterium mit aufgeführt wird. Er führt dort ausdrücklich aus, dieses Kriterium sei in die Betrachtung mit eingeflossen. Bei diesem Kriterium schneidet die Antragstellerin mit 7,8 VZÄ deutlich besser ab als die beiden B.-Krankenhäuser mit je 5 VZÄ, die zudem jeweils unter der von der Bezirksregierung für geboten erachteten Anzahl von 6 VZÄ lagen.
Nach alldem erscheint es jedenfalls möglich, dass der Antragsgegner, wenn er die Leistungsgruppe 8.3/13.4 - auch bei einem zu verteilenden Bedarf von 547 Fällen - weiteren Standorten hätte zuweisen wollen, auch die Antragstellerin ausgewählt hätte.
3. Aus dem Vorgenannten folgt, dass der stattgebende Beschluss des Verwaltungsgerichts richtig ist. Es besteht kein anerkennenswertes überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug, wenn sich die Auswahlentscheidung als Grundlage für die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 an die Antragstellerin voraussichtlich als rechtswidrig erweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung folgt aus den § 39 Abs. 1, § 40, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an den Ziffern 23.1 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des am 1. Juli 2025 bekanntgegebenen Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach setzt der Senat für das auch erstinstanzlich erst nach Bekanntgabe des neuen Streitwertkatalogs eingegangene Verfahren je Fachabteilung/Leistungsgruppe einen Streitwert von 60.000,00 Euro an. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, um die Hälfte zu reduzieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).