Beschwerdeausschluss: Abschiebungsandrohung
Beschwerdeausschluss; Abschiebungsandrohung; Asylverfahren; Ausbildungsduldung; Beschäftigungserlaubnis; Gerichtskosten; unrichtige Rechtsmittelbelehrung
Tenor
Soweit der Antragsgegner die Beschwerde zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. September 2026 verworfen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird bis zur teilweisen Rücknahme der Beschwerde auf 1.875,00 EUR und danach auf 625,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 1.875,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. September 2026 die Beschwerde gegen die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung sinngemäß zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Sie ist – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens – nicht statthaft, denn sie ist hier gemäß § 80 AsylG ausgeschlossen.
Nach § 80 AsylG in der durch Art. 2 Nr. 14 des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54, S. 10) geänderten Fassung können u.a. Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese Voraussetzungen liegen vor.
§ 80 AsylG erfasst Rechtsstreitigkeiten, in denen sich ein Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG wendet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2026 – OVG 3 S 13/26 – juris Rn. 3 m.w.N.). Die Vorschrift gilt gleichermaßen, wenn es um die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2026 – OVG 3 S 44/26 – n.v.; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2025 – 12 S 54/25 – juris Rn. 7; OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Oktober 2025 – 2 M 495/25 OVG – juris Rn. 11 f.; VGH München, Beschluss vom 19. Februar 2026 – 19 CE 25.2529 – juris Rn. 6). Die hiergegen vereinzelt geäußerten Bedenken (so OVG Schleswig, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – 6 MB 28/24 – juris Rn. 15 ff.) überzeugen nicht (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2026 – OVG 3 S 13/26 – juris Rn. 3).
Gemessen daran liegen hier die Voraussetzungen für einen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG vor. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Abschiebung, die sich als Vollzug der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. August 2022 verfügten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG darstellt. Über dieses Begehren hat das Verwaltungsgericht entschieden, indem es den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, der Antragstellerin die beantragte Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG mit Erlaubnis der Ausbildung zur Pflegefachkraft für zunächst drei Monate auszustellen.
Anders als der Antragsgegner meint, erstreckt sich der Beschwerdeausschluss auch auf die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Erteilung der Erlaubnis zur Ausbildung als Pflegefachkraft. Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob dies generell für eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4a Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit § 32 BeschV anzunehmen oder im Hinblick auf deren rechtliche Selbständigkeit grundsätzlich zu verneinen ist (so VGH München, Beschluss vom 28. April 2025 – 10 CE 25.559 – juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2025 – 12 S 54/25 – juris Rn. 7; Beschluss vom 12. Dezember 2024 – 12 S 1275/24 – juris Rn. 18). Jedenfalls für die Beschäftigungserlaubnis zum Zwecke einer Ausbildung im Sinne von § 60c Abs. 1 AufenthG gilt, dass sie in einer Weise mit der Ausbildungsduldung verknüpft ist, die ein Erstrecken des Beschwerdeausschlusses hinsichtlich der Ausbildungsduldung auf die Beschäftigungserlaubnis gebietet (so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. Juni 2026 – 1 D 27/26 – juris Rn. 10).
Nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland als Asylbewerber eine der in der Vorschrift genannten Ausbildungen aufgenommen hat und sie nach Ablehnung des Asylantrags fortsetzen möchte oder im Besitz einer Duldung ist und eine solche Ausbildung aufnimmt. Im Fall des Satzes 1 ist nach § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Auch wenn es sich danach bei der an die Erteilung der Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG anknüpfenden Beschäftigungserlaubnis um eine selbständige rechtliche Regelung handelt, hängt ihre Erteilung nicht nur von der Ausbildungsduldung ab, sondern ist deren zwingende Rechtsfolge, ohne dass der Behörde Raum für weitere Erwägungen bliebe. Es wäre daher widersprüchlich, wenn zwar die Erteilung einer Ausbildungsduldung vom Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erfasst wäre, nicht aber die Entscheidung über die Beschäftigungserlaubnis, die für die Wahrnehmung der Ausbildung erforderlich und deshalb nach dem gesetzlichen Konzept zu erteilen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO.
Es besteht zwar keine Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG, weil es sich trotz des Beschwerdeausschlusses im Sinne von § 80 AsylG nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, sondern um eine aufenthaltsrechtliche Streitigkeit handelt. Wegen der unzutreffenden erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung sind jedoch im Beschwerdeverfahren gemäß § 21 GKG keine Gerichtsgebühren zu erheben (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2019 – OVG 3 M 41.18 – juris Rn. 5). Zwar hat das Verwaltungsgericht mit Zustellung des Vollstreckungsantrags am 10. September 2026 darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung „fehlerhaft ergangen sein dürfte“. Ein derartiger rechtlicher Hinweis ändert aber – abgesehen von seiner offenen Formulierung – nichts an der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; einen Berichtigungsbeschluss (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. April 2024 – 12 ME 19/24 – juris Rn. 21) hat das Verwaltungsgericht nicht gefasst.
Die außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten können allerdings mangels Rechtsgrundlage nicht der Staatskasse auferlegt werden; § 21 GKG ist insoweit eindeutig und abschließend (VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2025 – 12 S 54/25 – juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 6 Bs 36/24 – juris Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. September 2023 – 2 WRB 2/23 – juris Rn. 15).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, sowie – soweit die erstinstanzliche Wertfestsetzung geändert wurde – i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat setzt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Ziffer 8.2.3 bzw. 8.3 für die Duldung den halben Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG und für die als Nebenbestimmung zu ihr erstrebte Beschäftigungserlaubnis die Hälfte dieses Betrages an. Die Halbierung dieser Beträge trägt dem Umstand Rechnung, dass es der Antragstellerin in erster Linie darum ging, die unmittelbare Fortführung der Ausbildung zu ermöglichen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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