OLG Celle · Niedersachsen Urteil LS

Der Geschädigte verstößt im Hinblick auf den Nutzungsausfallschaden nicht gegen die Grundsätze der …

Zivilrecht Abgeändert

Leitsatz

1. Der Geschädigte verstößt im Hinblick auf den Nutzungsausfallschaden nicht gegen die Grundsätze der Schadensminderungspflicht, wenn er finanziell nicht zu einer Reparatur in der Lage ist und dies dem Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung frühzeitig mitteilt.

2. Auch wenn der Geschädigte finanziell zu einer Teilreparatur in der Lage ist, kann ihm dies im Einzelfall unzumutbar sein. Er muss nicht in jedem Fall von sich aus das Risiko eingehen, dass durch eine Teilreparatur ggf. höhere Gesamtkosten anfallen, wodurch sich der Gesamtschaden vergrößern kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung die Einstandspflicht dem Grunde nach noch nicht anerkannt haben und der Geschädigte nicht weiß, ob noch kurzfristig in die Schadensregulierung eingestiegen wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.03.2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg (2 O 163/23) - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.424,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2023 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2023 freizustellen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 42 Prozent und die Beklagte zu 58 Prozent. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 33 Prozent und die Beklagte zu 67 Prozent.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 2 ZPO)

I. Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Berufung ist - nach der als Teilrücknahme zu qualifizierenden Antragsmodifikation im Termin - mit Ausnahme des Antrags auf weitergehende Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Nr. 1 VVG für weitere 66 Tage zu jeweils 59 Euro und damit auf der Grundlage der Haftungsquote von 75:25 zu Gunsten des Klägers in Höhe von weiteren 2.920,50 Euro zzgl. Zinsen.

a) Der Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens setzt voraus, dass sich der Nutzungsentzug bei dem Geschädigten als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat. Fühlbar ist die Nutzungsbeeinträchtigung immer, wenn der Wagen während der Reparaturzeit nicht zu dem mit seiner Anschaffung verfolgten Zweck Dienste leisten kann, diese Nutzungsmöglichkeit aber bestehen würde, wenn der Wagen verfügbar wäre. Der Nutzungsausfall ist insoweit ein typischer, aber nicht notwendiger Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er hängt davon ab, ob der Geschädigte den Wagen überhaupt nutzen wollte und konnte. Er ist nur dann zu ersetzen, wenn er tatsächlich vermögensrechtlich eintritt. Diese Einschränkung stellt sicher, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen, Schadensbetrachtung verhaftet bleibt (Senat, Urteil vom 02.07.2025 - 14 U 14/25 BeckRS 2025, 46330, beck-online m. w. N.). In Bezug auf den ersatzfähigen Nutzungsausfallzeitraum kollidiert das Interesse des Geschädigten an der unverzüglichen und unverminderten Wiederherstellung seiner Mobilität mit dem Interesse des Schädigers an einer möglichst geringen Ausfallzeit. Im Ansatz gilt dabei, dass der Schädiger - im Rahmen seiner Haftung dem Grund nach - dafür verantwortlich ist, den von Rechts wegen erstattungsfähigen Ausfallzeitraum (ggf. auch: vor-) zu finanzieren (Senat, Urteil vom 02.07.2025 - a. a. O., m. w. N.).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beklagte für den insgesamt im Streit stehenden Nutzungsausfallzeitraum von 80 Tagen ausgleichspflichtig (wovon bereits 14 Tage rechtskräftig zugesprochen worden sind).

aa) Der von der Einzelrichterin zugrunde gelegte Tagessatz von 59 Euro wird von keiner Partei angegriffen.

bb) Die Einzelrichterin hat keine ausdrücklichen Feststellungen zum Nutzungswillen und zur Nutzungsmöglichkeit (für die zugesprochenen 14 Tage) getroffen. Es ist aber vom Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit des Klägers im gesamten gegenständlichen Ausfallzeitraum auszugehen.

(1) In der Regel spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Zeitraums benutzt hätte (OLG München, Urteil vom 06.04.2022 - 10 U 627/21, juris Rn. 40 m. w. N., OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2007 - I-1 U 151/06 Rn. 20 m. w. N.). Nur wenn längere Zeit nach dem Unfall keine Reparatur durchgeführt wird bzw. kein Ersatzfahrzeug beschafft wird, kann eine vom Geschädigten zu entkräftende tatsächliche Vermutung gegen einen Nutzungswillen bestehen (OLG München, Urteil vom 27.05.2020 - 10 U 6795/19, juris Rn. 8 ff. - ca. drei Monate; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2012 - 4 U 164/12 - ein Jahr neun Monate, juris Rn. 21; OLG Celle, Urteil vom 13.10.2011 - 5 U 130/11, juris Rn. 20 - über sechs Monate; OLG Bremen, Urteil vom 03.04.2001 - 3 U 108/00, juris Rn. 10 - ca. vier Monate).

(2) Gemessen daran sind hier der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit des Klägers zugrunde zu legen.

Der Unfall ereignete sich am 09.02.2023. Ab Mai 2023 habe sich der Kläger einen PKW aus seinem persönlichen Nahbereich leihen können. Der Zeitraum von ca. drei Monaten führt noch nicht zur tatsächlichen Vermutung, dass kein Nutzungswille und keine Nutzungsmöglichkeit bestanden hätten. Unabhängig davon wäre eine entsprechende Vermutung hier entkräftet, weil der Kläger die Beklagte gerade frühzeitig darauf aufmerksam machte, dass er sich eine Instandsetzung mangels finanzieller Mittel nicht leisten könne (dazu näher im Folgenden).

cc) Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen, indem er die Reparatur nicht zeitnah nach dem Unfall durchführen ließ bzw. sich für den gegenständlichen Zeitraum kein Ersatzfahrzeug beschaffte.

(1) Nach der Senatsrechtsprechung ist der Nutzungsausfallschaden im Grundsatz auch dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug mangels finanzieller Möglichkeiten nicht zeitnah reparieren lässt, aber den Schädiger vorab darauf hinweist, dass er die Reparaturkosten nicht verauslagen könne (Senat, Urteil vom 02.07.2025 - 14 U 14/25, a. a. O., beck-online m. w. N.). Im Einzelnen:

(a) Es existiert keine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19, Rn. 15). Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, für den Ausgleich des von ihm verursachten Schadens einzustehen und die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren. Es hat sich als Ausprägung des Grundsatzes der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Rechtsprechung herausgebildet, dass der Geschädigte den gegnerischen Haftpflichtversicherer frühzeitig darauf hinzuweisen hat, dass eine Erhöhung des Schadens droht, wenn ihm ausreichende Mittel zur Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht vor Ablauf der Überprüfungsfrist des Versicherers zur Verfügung stehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2011 - 1 U 54/11, Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - I-1 U 52/07, Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2011 - I-1 U 220/10, Rn. 25; OLG Bremen, Beschluss vom 26.03.2019 - 1 U 1/19, Rn. 50; LG Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2014 - 13 S 189/13, Rn. 20; alle juris). Es ist dabei das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert (vgl. Senat, Urteil vom 02.07.2025 - a. a. O., m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - I-1 U 52/07, juris Rn. 10).

(b) Lediglich in Ausnahmefällen kann es denkbar sein, eine Pflicht zur Vorfinanzierung der Schadensbeseitigung aus eigenen Mitteln oder gar zur Kreditaufnahme aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19, Rn. 17 m. w. N.; BGH, Urteil vom 17.11.2020 - VI ZR 569/19, Rn. 8, beide juris). Die Rechtsprechung hat dies ausnahmsweise dann angenommen, wenn der Geschädigte sich ohne Schwierigkeiten einen Kredit beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - III ZR 45/19, Rn. 28 m. w. N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.08.2007 - 12 U 60/07 m. w. N., beide juris). Insoweit kann es angezeigt sein, dass der Geschädigte, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirkt und gegebenenfalls darlegt, was er zur Schadensminderung unternommen hat. Diese den Geschädigten treffende sekundäre Darlegungslast ändert aber nichts daran, dass primär der Schädiger für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Kreditaufnahme darlegungspflichtig ist und deshalb vortragen muss, dass der Geschädigte in der Lage gewesen wäre, eine geeignete Kreditsicherung anzubieten, die von Kreditinstituten akzeptiert worden wäre (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.08.2007 - 12 U 60/07, Rn. 8 m. w. N.; BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 36/06, juris Rn. 10). Eine Obliegenheit zur Notreparatur, die die Ausfallzeit wesentlich verkürzen könnte, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn ein Klein- oder Bagatellschaden vorliegt. Der Geschädigte muss aber nicht von sich aus das Risiko übernehmen, dass die Notreparatur am Ende den Gesamtschaden vergrößert. Es ist Sache des Schädigers, nach der entsprechenden Warnung des Geschädigten, dass ihm eine Instandsetzung oder die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, einen "Notreparaturweg" anzuregen und konkret vorzuschlagen, was der Geschädigte tun sollte (Senat, Urteil vom 02.07.2025 - 14 U 14/25, a. a. O., beck-online Rn. 28 ff.).

(2) Gemessen daran hat der Kläger nicht gegen die Grundsätze der Schadensminderungspflicht verstoßen. Eine Vorfinanzierung aus eigenen oder Kreditmitteln ist ihm nicht zumutbar gewesen.

Er hat der Beklagten - unstreitig - mit Anspruchsschreiben vom 15.02.2023 mitgeteilt, finanziell nicht in der Lage zu sein, die Reparaturkosten zu verauslagen. Damit hat er die Beklagte hinreichend und frühzeitig gewarnt.

Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb er trotz der vorgerichtlichen Zahlung (in Höhe von 1.160,86 Euro) nicht in der Lage gewesen sei, die Notreparatur durchzuführen, für die der gerichtlich Sachverständige M. Kosten in Höhe von 1.334,14 Euro netto veranschlagt habe, hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass Zahlungen der Beklagten erst nach Klageerhebung (16.06.2023) aufgrund des Abrechnungsschreibens am 31.07.2023 erfolgt seien und damit erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 30.04.2023. Am 31.07.2023 war der gegenständliche Nutzungsausfallschaden bis zum 30.04.2023 bereits entstanden.

Soweit die Einzelrichterin und die Beklagte der Auffassung sind, die Beklagte sei nicht hinreichend dahingehend gewarnt gewesen, dass dem Kläger auch eine Notreparatur des Außenspiegels finanziell nicht möglich sei, teilt der Senat dies nicht. Es hat rechtlich nicht dem Kläger oblegen, darauf - von sich aus - differenzierend hinzuweisen. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, ihre Interessen zu wahren und den Kläger auf die Möglichkeit einer teilweisen Reparatur aufmerksam zu machen bzw. diese anzuregen.

Selbst wenn der Kläger finanziell in der Lage gewesen wäre, die Reparatur des Außenspiegels zu finanzieren, wäre ihm dies im Streitfall - jedenfalls ohne entsprechende Aufforderung der Beklagten - unzumutbar. Der Kläger musste nicht von sich aus das Risiko eingehen, dass durch die alleinige Reparatur des Außenspiegels ggf. zwei Reparaturen und ggf. höhere Gesamtkosten anfallen, wodurch sich der Gesamtschaden vergrößern könnte. Dies gilt im Streitfall insbesondere deshalb, weil von der Beklagten nicht dargelegt ist, dass sie die Einstandspflicht dem Grunde nach in irgendeiner Höhe vor Ablauf des gegenständlichen Ausfallzeitraums vom Unfall bis zum 30.04.2023 anerkannt hat. Im Gegenteil hat sie erst mit Schreiben vom 28.07.2023 (Bl. 32 d. Papierakte) überhaupt zu einer Haftungsquote von 50:50 abgerechnet. Der Kläger konnte mangels Reaktion der Beklagten im gegenständlichen Zeitraum nicht wissen, ob und wann die Beklagte in die Regulierung eintreten würde. Hätte der Kläger eine teilweise Reparatur veranlasst, wäre denkbar gewesen, dass die Beklagte jederzeit danach in die Regulierung eingetreten wäre, sodass ggf. objektiv unnötige Mehrkosten ausgelöst worden wären. Insoweit war dem Kläger das rechtliche Risiko nicht zumutbar, dass ihm die Mehrkosten ggf. nicht erstattet werden würden.

Im Übrigen handelt es sich hier weder um einen Bagatellschaden, noch hat die Beklagte dargelegt, dass sich der Kläger einen Kredit verschaffen könne. Soweit die Beklagte meint, bei ca. 1.300 Euro netto handele es sich nur um geringe wirtschaftliche Mittel, die aufzuwenden seien, behauptet die Beklagte aber gerade nicht, dass der Kläger über diese Mittel verfügt habe. Dass es für die Beklagte "schwerlich vorstellbar" sei, vor dem Hintergrund, dass der Kläger einen Audi A6 Avant fahre, ersetzt keinen Tatsachenvortrag, dass der Kläger über die notwendigen Mittel verfügte. Den Einwand des Klägers, dass es sich bei dem Audi A6 um ein Fahrzeug aus der Baureihe 2004 bis 2011 handele, hat die Beklagte auch nicht entgegenzutreten vermocht. Mangels Erfüllung der primären Darlegungslast durch die Beklagte besteht bereits keine sekundäre Darlegungslast des Klägers zur - streitigen - Frage der Finanzierbarkeit der Notreparatur.

2. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB.

3. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren besteht nicht, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass er seinen Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt hat.

Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage des Innenverhältnisses, nämlich der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (BGH, Urteil vom 22.06.2021 - VI ZR 353/20, juris Rn. 7).

Zu Art und Umfang der Beauftragung hat der Kläger aber nicht vorgetragen. Auch das Anspruchsschreiben vom 15.02.2023 kann - mangels Vorlage - nicht im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung herangezogen werden. Auch ein Zinsanspruch auf einen Freistellungsanspruch besteht nicht.

Deshalb bleibt es hinsichtlich des Freistellungsanspruchs - mangels Berufung der Beklagten - bei dem von der Einzelrichterin insoweit rechtskräftig ausgeurteilten Freistellungsbetrag zzgl. Zinsen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Soweit der Kläger mit der Berufung ursprünglich die Zahlung von weiteren 4.720 Euro begehrt hat, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den angekündigten Antrag mit der Maßgabe gestellt, die weitere Verurteilung nur in Höhe von 2.920,50 Euro zu begehren. Insoweit liegt eine Teilrücknahme der Berufung gemäß § 516 Abs. 1 ZPO vor, die insoweit zu einer Kostentragungspflicht des Klägers gemäß § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO führt. Grundsätzlich liegt in der Beschränkung ursprünglich weiter gehender Berufungsanträge eine Teilrücknahme der Berufung (Musielak/Voit/Ball, 23. Aufl. 2026, ZPO, § 516, beck-online Rn. 26). Vorliegend hat der Kläger seinen Hauptantrag quantitativ beschränkt. Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, dass es sich dabei nicht um eine teilweise Berufungsrücknahme handele, sondern bereits der ursprünglich angekündigte Antrag dahingehend auszulegen gewesen sei, dass von vorneherein nur 2.920,50 Euro begehrt worden seien, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Vielmehr ist hier die Antragsmodifikation als teilweise Berufungsrücknahme zu qualifizieren. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, über die der Kläger nicht disponieren kann, indem er erklärt, dass es sich nicht um eine Berufungsrücknahme handele. Zutreffend ist zwar, dass auch Prozessanträge nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln auszulegen sind. Aus der Berufungsbegründung geht objektiv jedoch bereits nicht eindeutig hervor, ob ein Versehen hinsichtlich der ursprünglichen Antragshöhe vorgelegen hat oder hinsichtlich der Hinnahme der Haftungsquote. Dann hätte der Senat die Haftungsquote ggf. anhand der festgestellten Tatsachen eigenständig prüfen müssen. Bei diesem Verständnis würden tatsächlich Antrag und Begründung auseinanderfallen, ohne dass aber eindeutig ist, ob der Fehler im Antrag oder in der Begründung liegt. Denkbar wäre jedoch auch, dass der Kläger rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass der Nutzungsausfallschaden nicht "gequotelt" wird und die Haftungsquote insoweit unerheblich ist. Insoweit kann nicht ohne weiteres eine für den Kläger günstige Variante unterstellt werden. Anders wäre die Sachlage ggf. zu bewerten gewesen, wenn der Kläger in der Berufungsbegründung den ausgerechneten Mehrbetrag zum erstinstanzlichen Urteil in Höhe von 2.920,50 Euro beziffert hätte. Dies ist hier aber nicht der Fall. Ohne die als Teilrücknahme der Berufung zu qualifizierende Antragsmodifikation hätte der Senat die Berufung insoweit entweder mangels Begründung gemäß § 520 Abs. 1 ZPO teilweise als unzulässig verwerfen oder mangels Schlüssigkeit zurückweisen müssen.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Insbesondere bei der Antragsauslegung handelt es sich um eine Einzelfallfrage.

V. Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 GKG.