Auch an Rechtsbeistände, die zur mündlichen Verhandlung vor Sozialgerichten zugelassen sind, kann gemäß § 63 …
Sozialrecht
Leitsatz
Auch an Rechtsbeistände, die zur mündlichen Verhandlung vor Sozialgerichten zugelassen sind, kann gemäß § 63 Abs 2 SGG iVm § 5 VwZG vereinfacht (gegen Empfangsbekenntnis) zugestellt werden. Die Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis setzt in einem solchen Fall den Lauf der Berufungsfrist in Gang.