VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Antrag auf vorläufige Duldung bei ausreisepflichtiger Einreise ohne rechtmäßigen Aufenthalt KI-Titel

Aufenthaltsgesetz · Bleiberechtsregelung · Fiktionswirkung · Ausreisepflicht · einstweilige Anordnung

Verwaltungsrecht

Tenor

1.) Der Antrag wird abgelehnt.

2.) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der (wörtliche) Antrag der Antragsteller,

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„Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern eine vorläufige Duldung bis zum 30. September 2007, jedenfalls eine Duldung bis zur Entscheidung über deren Antrag auf Bleiberecht zu erteilen"

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ist nicht begründet.

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Die Antragsteller haben einen entsprechenden Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht.

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Die Antragsteller sind nach unerlaubter Einreise (§§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1, 6 Abs. 4 AufenthG) vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und können von der Antragsgegnerin nach Ecuador abgeschoben werden. Dem unter dem 13. April 2007 gestellten Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der sog. „Bleiberechtsregelung" (Beschlussniederschrift der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 i.V. mit dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 11. Dezember 2006 - 15. - 39.08.01.-3-) kommt nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG zu, da sich die Antragsteller zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Darüber hinaus sind die Antragsteller zu 1.) und 2.) wirksam (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und auch bestandskräftig durch Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 3. April 2007 ausgewiesen. Insoweit ist informatorisch darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller die Bestandskraft der Ordnungsverfügungen durch wirksame und nicht der Anfechtungsmöglichkeit der §§ 119 BGB entsprechend unterliegende Rechtsmittelverzichtserklärung,

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vgl. nur: Kopp-Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2005, Vorbem. § 40, Rdnr. 15.

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herbeigeführt haben.

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Der Antrag der Antragsteller auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der sog. „Bleiberechtsregelung" bedarf auch nicht der Sicherung durch die begehrte einstweilige Anordnung, da er keinen Erfolg haben kann.

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Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung der Rechtsfrage, ob man die „Bleiberechtsregelung" als Verwaltungsvorschrift nach Maßgabe der vom Innenministerium NRW verbindlich vorgegebenen Verwaltungspraxis anwendet oder aber die Vorschriften als Rechtsnormen qualifiziert und damit eine Möglichkeit der Auslegung eröffnet,

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vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 (67); OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 2006 - 18 A 984/06 - und vom 5. April 2007 - 19 B 117/07,

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denn die Antragsteller sind von der Anwendung der sog. „Bleiberechtsregelung" ausgeschlossen.

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Der Ausschlussgrund der Nr. 1.4.4. des Erlasses des Innenministeriums NRW wird jedenfalls von den Antragstellern zu 1). und 2.) verwirklicht.

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Die Antragsteller sind zu einem nicht nachprüfbaren Zeitpunkt - behauptet, aber nicht nachgewiesen wird der Einreisezeitpunkt 15. November 1997, wobei die in Kopie vorgelegten Gepäckscheine eines Lufthansa-Fluges keinen ausreichenden Nachweis darstellen - unerlaubt nach Deutschland eingereist und haben sich seither durch „Untertauchen" vollständig der ausländerbehördlichen Überwachung entzogen und sich - wie eingeräumt wird - jahrelang unerlaubt rechtswidrig hier aufgehalten. Von der Fortsetzung dieses Zustandes konnten sie nur zufällig - nämlich durch die polizeiliche Kontrolle des Antragstellers zu 1.) anlässlich eines Verkehrsdeliktes - abgehalten werden. Ein solches Verhalten ist unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten schlechterdings nicht hinnehmbar und darf - unter der hier erfolgten Beachtung von § 55 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 AufenthG - ohne Weiteres mit der Ausweisung beantwortet werden. Beim Antragsteller zu 1.) kommt hinzu, dass er nach eigener Darstellung und den aktenkundigen Feststellungen von Polizei und Ausländeramt über Jahre hinweg im Bundesgebiet in ganz erheblichem Umfang unerlaubten Erwerbstätigkeiten (Arbeiten in Privathaushalten) nachgegangen ist und auch hieran für die Zukunft nur zufällig gehindert werden konnte. Dass mit den Einkünften aus dieser unerlaubten Erwerbstätigkeit über Jahre hinweg der komplette Lebensunterhalt einschließlich Miete der Familie bestritten wurde, dokumentiert nicht - wie die Antragsteller meinen - eine gelungene „wirtschaftliche und soziale Integration", sondern eine ausgeprägte Bereitschaft zur Nichtachtung der Rechtsordnung des Gastlandes und die Schaffung und permanente Aufrechterhaltung eines gewichtigen Ausweisungsgrundes. Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung besteht ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an einer konsequenten wirksamen Bekämpfung der „Schwarzarbeit", auch und gerade soweit sie von Ausländern, die sich ohnehin unerlaubt in Deutschland aufhalten, verübt wird.

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Sind die Antragsteller zu 1.) und 2.) schon aus diesem Grunde von der Anwendung der „Bleiberechtsregelung" ausgeschlossen, fehlt die Grundlage für eine Einbeziehung der Antragstellerin zu 3.).

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Unabhängig hiervon teilt das Gericht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Antragsteller auch den Ausschlusstatbestand der Nr. 1.4.3 des Erlasses des Innenministeriums NRW erfüllen. Danach sind Ausländer von der Regelung ausgeschlossen, die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben. Es unterliegt keinem ernsthaften Zweifel, dass ein dauerhaftes „Untertauchen" sofort nach unerlaubter Einreise die stärkste, nachhaltigste und gleichsam dreisteste Art und Weise darstellt, auf die ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer eine rechtlich anstehende und gebotene Aufenthaltsbeendigung unterlaufen kann.

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Die Abschiebung der Antragsteller ist auch nicht deshalb zu untersagen, weil sie im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtlich unmöglich wäre.

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Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG ist festzuhalten, dass sämtliche Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sind und gemeinsam ausreisen sollen. Die derzeit bestehende familiäre Lebensgemeinschaft wird also weder durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis, noch durch eine Abschiebung berührt und kann im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden. Hinsichtlich Art. 8 EMRK gilt: Die Garantie des Art. 8 Abs. 1 EMRK beinhaltet nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich (ob zum Zwecke der Arbeitsaufnahme oder des Schulbesuchs) dort aufzuhalten und nicht ausreisen zu müssen,

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vgl. nur: EGMR, Entsch. vom 16. September 2004 - 11103/03 - (Ghibau/Bundesrepublik Deutschland), NVwZ 2005, 1046 und vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - (Sisoseva/Lettland), InfAuslR 2005, 349.

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Über Einreise, Aufenthalt und Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden, ist das Recht der Vertragsstaaten,

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vgl. EGMR, Entsch. vom 16. September 2004 a.a.O. und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan/Bundesrepublik Deutschland), NVwZ 2005, 1043.

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Ein schützenswertes Vertrauen auf einen rechtmäßigen Daueraufenthalt konnten die Antragsteller zu keinem Zeitpunkt entwickeln. Allein auf die lange Aufenthaltsdauer seit der unerlaubten Einreise und die Einschulung der Antragstellerin zu 3.) können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Ein langjähriger rechtswidriger Aufenthalt, der durch illegale Erwerbstätigkeit ermöglicht wurde, führt nicht zu einer schützenswerten Integration. Darüber hinaus steht ein unerlaubter Aufenthalt zumindest in der Regel der Führung eines schutzwürdigen Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen,

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vgl.: Hess VGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 -, InfAuslR 2006, 217.

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Es bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass die Antragsteller ein Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK in ihrem gemeinsamen Herkunftsland führen können, was sie angeblich ja auch beabsichtigen.

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Eine Abschiebung ist schließlich auch nicht deshalb zu untersagen, weil sie wegen der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise unverhältnismäßig wäre. Angesichts des Verhaltens der Antragsteller kann ihnen die ernsthafte Bereitschaft zu einer freiwilligen Ausreise nicht mehr abgenommen werden; vielmehr spricht allein schon das Antragsvorbringen dafür, alles daran zu setzen zu wollen, sich letztlich einen dauernden Aufenthalt zu Erwerbszwecken zu sichern.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG (je Antragsteller entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW 1250,-- EUR).