Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlender Prozessbevollmächtigung KI-Titel
Prozessbevollmächtigung · Beschwerdeunzulässigkeit · Verwaltungsgerichtsordnung · Kostenentscheidung
Tenor
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22.2.2017 wird verworfen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Vollstreckungsschuldner entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Vollstreckungsschuldner in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.