Nachholung eines Losverfahrens für Schulplatz in Jahrgangsstufe 7 KI-Titel
Eilbedürftigkeit · Schulzulassung · Losverfahren · vorläufiger Rechtsschutz · Verwaltungsverfahren
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis einschließlich 24. August 2026 ein Losverfahren unter Einbeziehung des Antragstellers zu 1. um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des M…-Gymnasiums durchzuführen, in dem unter insgesamt 6 Bewerberinnen und Bewerbern 2 Schulplätze verlost werden, sowie den Antragsteller zu 1. vorläufig aufzunehmen, falls sein Los auf den Rangplatz 1 oder 2 entfällt.
Das Losverfahren ist vom Antragsgegner zu dokumentieren.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000, - Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 (mathematisch-naturwissenschaftlich profilierter Zug) des M…-Gymnasiums, hilfsweise des U…-Gymnasiums, höchst hilfsweise des I…-Gymnasiums aufzunehmen,
ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden.
Diese Voraussetzungen liegen hier teilweise vor.
Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 24. August 2026 beginnen wird, nicht zugemutet werden kann.
Der Antragsteller zu 1. hat auch einen Anordnungsanspruch auf Teilnahme an der tenorierten nachzuholenden Verlosung um einen Schulplatz am M…-Gymnasium glaubhaft gemacht. Ein darüberhinausgehender Anspruch besteht nicht.
1. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2026 (GVBl. S. 119), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) – Aufnahme VO-SbP –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 61). Die Aufnahme VO-SbP regelt die Besonderheiten der Aufnahme in die mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Züge, die unter anderem am M…-Gymnasium bestehen. Die Aufnahmen erfolgen an dieser Schule in zwei grundständige Züge in der Jahrgangsstufe 5 und in einem weiteren Zug in der Jahrgangsstufe 7.
Gemäß § 7 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP setzt die Aufnahme bei dem mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten M…-Gymnasium voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden ist. Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität der in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden nach § 7 Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erster Fremdsprache des der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnisses aufgenommen, wobei das Fach Mathematik doppelt gewichtet wird. Ergänzend können die Schulen die Feststellung der Eignung auch von dem Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schulen selbst erstellen. Hiervon hat das M…-Gymnasium im hiesigen Auswahlverfahren keinen Gebrauch gemacht. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP entscheidet unter gleichrangig geeigneten Bewerbern bei Übernachfrage das Los.
Bei der Vergabe der Schulplätze der Jahrgangsstufe 7 am M…-Gymnasium für das Schuljahr 2026/2027 wurde den rechtlichen Anforderungen an das Aufnahmeverfahren nicht gänzlich Genüge getan.
An der Schule wurde zu diesem Schuljahr für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 eine Klasse mit 32 Schulplätzen eingerichtet, denen 44 Erstwunschbewerbungen gegenüberstanden. Davon wurden nach § 7 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP insgesamt 31 Kinder unmittelbar aufgenommen, die eine nach § 7 Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP gebildete Notensumme von 6 vorweisen konnten. Der letzte noch zu vergebende Platz wurde unter 6 Bewerberinnen und Bewerbern mit der Notensumme 7 – darunter der Antragsteller zu 1. – gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP unter Beteiligung der Schulleiterin und der Schulbehörde ausgelost. Der Antragsteller zu 1. hatte dabei kein Losglück und erhielt den fünften Nachrückerplatz.
Das so geführte Auswahlverfahren ist fehlerbehaftet.
a) Dabei ist es entgegen der Auffassung der Antragsteller zunächst nicht etwa deshalb rechtlich zu beanstanden, weil die Schule keinen nach § 7 Abs. 6 Satz 3 Aufnahme VO-SbP möglichen mathematisch-naturwissenschaftlichen Test zur Feststellung der Eignung durchgeführt hat und damit der Antragstellerin zu 1. die Möglichkeit genommen worden ist, ihre Eignung auf anderweitige Art nachzuweisen. Die Kammer hat zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Schulleitung im Rahmen des § 7 Abs. 6 Satz 3 Aufnahme VO-SbP das Aufnahmeverfahren ohne ergänzenden Eignungstest durchzuführen, bereits ausführlich entschieden (s. auch zur insoweit gleichlautenden Argumentation des Verfahrensbevollmächtigten: VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2023 – VG 20 K 320/22 –, juris sowie Beschluss vom 10. August 2022 – VG 20 L 246/22 –, UA S. 4).
Die Kammer hält an der in den rechtskräftigen Entscheidungen vertretenen Auffassung fest.
b) Soweit die Antragsteller rügen, ihnen sei die Einsicht in Unterlagen verwehrt worden, die für die Überprüfung der rangbildenden Notensumme und der Teilnahmevoraussetzungen sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber maßgeblich sind, können sie damit nicht durchdringen.
Es besteht kein Anlass zur Beiziehung der für das Aufnahmeverfahren nicht relevanten Unterlagen. Zur Prüfung der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen reicht allein die Förderprognose und werden weitere Nachweise für die rangbildenden Notensummen nicht gefordert. Die Förderprognose der abgebenden Grundschule wird gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 5 der Grundschulverordnung – GsVO – vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), in der Fassung der letzten Änderung vom 22. September 2025 (GVBl. S. 495) von der Klassenkonferenz und damit von einem außerhalb des zu überprüfenden Auswahlverfahrens speziell dazu berufenen Gremium erstellt, das nicht identisch mit den für die Auswahl zuständigen Stellen ist. Insofern erschließt sich nicht, welche getroffene Entscheidung ohne weiteres vollumfänglich überprüfbar sein sollte, zumal ein drittschützender Charakter der genannten maßgeblichen Rechtsgrundlage zugunsten anderer Kinder, der eine inhaltliche Überprüfung über eine Drittanfechtung eröffnen könnte, weder dem Wortlaut noch ihrem Sinn und Zweck nach ersichtlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025 – OVG 3 S 107/24 –, EA S. 3 ff.). Allein der Verdacht einer möglichen Fehlerhaftigkeit der von der Schulleitung und der klassenleitenden Lehrkraft unterzeichneten Förderprognose quasi „ins Blaue“ hinein, bleibt spekulativ und gebietet nicht zuletzt mit Blick auf den Grundsatz der Datensparsamkeit keine Beiziehung der Halbjahreszeugnisse. Die Kammer geht im Einklang mit der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich von der Rechtmäßigkeit der einzelnen Förderprognosen aus, soweit keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen (so zu § 56 Abs. 6 SchulG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 –, juris Rn. 7).
Mit den Förderprognosen und Anmeldebögen liegen alle für die Aufnahmeentscheidung und einer gerichtlichen Prüfung derselbigen relevanten Unterlagen vor. Damit ist der Antragsgegner seiner Vorlage und Auskunftspflicht nach § 99 Abs. 1 VwGO nachgekommen (vgl. auch VG Berlin, Beschlüsse vom 5. September – VG 20 L 193/23 –, juris Rn. 12, und vom 3. September 2025 – VG 20 L 263/25 –, EA S. 6).
c) Der Einwand, das Kind S.B. hätte nicht aufgenommen werden dürfen, verfängt nicht. Der Richtigkeit seiner Aufnahme steht nicht entgegen, dass für seine Gymnasialempfehlung im Rahmen der ausgestellten Förderprognose lediglich die Noten des Halbjahreszeugnisses der 6. Klasse, nicht aber die Zeugnisnoten der Jahrgangsstufe 5 Berücksichtigung fanden. Zwar sieht § 24 Abs. 2 Satz 7 GsVO vor, dass die relevante Notensumme aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache gebildet wird. Dies ist jedoch nicht zwingend. So regelt § 24 Abs. 6 Satz 2 GsVO, dass bei Schülerinnen und Schülern, die erst seit Jahrgangsstufe 6 eine Berliner Schule besuchen, die zuvor erbrachten Leistungen unberücksichtigt bleiben; die Absätze 7 und 8 der Vorschrift sehen weitere Fälle vor, in denen lediglich auf die Noten aus dem ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 abzustellen ist. Um dies abzubilden, bietet das auch im Falle des Bewerberkindes S.B. verwendete Formular „Schul 190d“ auf Seite 2 die Möglichkeit, anzukreuzen, dass die Notensumme „nur aus den Noten des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 gebildet wird“. Davon hat die das Kind empfehlende Schule Gebrauch gemacht. Für weitere Sachverhaltsermittlungen besteht deshalb weder im Rahmen des Auswahlprozesses durch das M…-Gymnasium noch innerhalb des gerichtlichen Verfahrens Anlass. Ergänzend sei an dieser Stelle abermals auf die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, nach der grundsätzlich von der Rechtmäßigkeit der einzelnen Förderprognosen ausgegangen werden kann, soweit keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022, a.a.O.).
d) Die Aufnahme des Kindes O.S. hält ebenfalls einer gerichtlichen Überprüfung Stand. Der Umstand, dass die Namen der Erziehungsberechtigten im Anmeldebogen handschriftlich eingetragen worden sind, bietet keinerlei Anlass für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Anmeldung. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass den genannten Erziehungsberechtigten, die den Anmeldebogen unterschrieben haben, kein Sorgerecht zusteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025 – OVG 3 S 107/24 –) und das Kind von hierzu nicht berechtigten Personen angemeldet worden ist. Schließlich hat die vom Antragsgegner eingeholte melderechtliche Auskunft die Angaben (Name und Geburtsdatum der Erziehungsberechtigten) bestätigt.
e) Die Antragsteller können auch nicht damit gehört werden, dass Bewerberkind N.M.G. sei zu Unrecht aufgenommen worden.
Insoweit monieren sie ohne Erfolg die Berücksichtigung seiner Noten in den Fächern Deutsch bzw. Spanisch. Das Bewerberkind besuchte in der Primarstufe die M…-Grundschule, mithin einen Standort der Staatlichen Europaschule Berlin (SESB), an der die Partnersprachen Deutsch und Spanisch unterrichtet werden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Aufnahme VO-SbP). Bei der Bildung der Notensumme aus den nach § 7 Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP relevanten Fächern wurde dabei im Rahmen der Förderprognose zu Recht die in der SESB-Partnersprache (Spanisch: Note „1“) erreichte Note in die Berechnung der Notensumme aufgenommen (s. dazu VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2021 – VG 39 L 214/21 –, EA S. 4 f., sowie Beschlüsse der Kammer vom 22. August 2022 – VG 20 L 252/22 –, EA S. 5 f., und vom 27. August 2025 – VG 20 L 193/25 –, juris Rn. 15 und). Dass es sich bei der ab der Jahrgangsstufe 1 unterrichteten Partnersprache Spanisch um die erste Fremdsprache handelt, ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, Abs. 8 Aufnahme VO-SbP. Danach wird beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 die zweite, ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 6 GsVO mit dem Faktor 1 berücksichtigt. Die Kammer hat dazu wie folgt ausgeführt (s. Beschluss vom 27. August 2025, a.a.O.):
„Nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, sondern auch die Begründung für ihre Einführung (§ 3 Abs. 6 Aufnahme VO-SbP a.F.; s. dazu Abgeordnetenhausvorlage der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zur Änderungsverordnung vom 30. November 2015, abrufbar über die Parlamentsdokumentation unter https://pardok.parlament-berlin.de/) unterstreicht, dass die erst ab der Jahrgangsstufe 5 unterrichtete Fremdsprache nicht die erste Fremdsprache ist. Darin heißt es (Einzelbegründung zu Nr. 2): „Die Änderung in Absatz 6 trägt dem Umstand Rechnung, dass der zweiten Fremdsprache für die Bildung der Durchschnittsnote nicht dieselbe Bedeutung zukommt wie der durchgängig ab Jahrgangsstufe 1 unterrichteten ersten Fremdsprache“. Schließlich streitet auch der mit der Änderungsverordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75) aufgenommene § 3 Abs. 16 Aufnahme VO-SbP für dieses Verständnis. Danach wird bei Schülerinnen und Schülern mit einer anderen nichtdeutschen Partnersprache als Englisch oder Französisch, die den Bildungsgang der SESB verlassen, Englisch zur ersten Fremdsprache (s. VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2023 – VG 20 L 168/23 –, juris Rn. 21). Hintergrund der Ergänzung war, dass zuvor für diese Schülerinnen und Schüler eine Aufnahme in eine Schule wie das N…-Gymnasium an die Genehmigung eines Fremdsprachenwechsels durch die Schulaufsichtsbehörde geknüpft war, weil sie dort ihre erste Fremdsprache (Spanisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Türkisch und Russisch) nicht fortsetzen konnten. Mit Wegfall dieses formalen Erfordernisses ist ein Schulwechsel für diese Gruppe von Schülerinnen und Schülern, die die SESB verlassen, erleichtert worden (s. dazu Abgeordnetenhausvorlage der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 24. Februar 2022, S. 10; abrufbar über die Parlamentsdokumentation). Wäre die bei ihnen erst ab der Jahrgangsstufe 5 unterrichtete Fremdsprache als erste Fremdsprache zu werten, wäre diese Regelung obsolet. Keineswegs führt sie zur (rückwirkenden) Änderung der Wertung der ab Jahrgangsstufe 1 unterrichteten Fremdsprache als erste Fremdsprache.“
Vor diesem Hintergrund ist kein Fehler in der vorgenommenen Notenberücksichtigung erkennbar. Der zutreffende Hinweis der Antragsteller auf die dazu widersprüchliche Eintragung im Anmeldebogen (Formular 190a) in der Zeile „Erste Fremdsprache“, in der hier „deutsch“ vermerkt ist, ist hingegen – und insbesondere nach der vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 14. August 2026 dazu gegebenen Erläuterung einer systemseitig fehlerhaften Zuordnung der LUSD-Datenbank für bilinguale Zweige – als lediglich versehentliche Falschangabe in dem von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebogen zu würdigen. Aufgrund der insoweit jedoch klaren gesetzlichen Regelung ist ein materieller Fehler nicht erkennbar.
f) Die Aufnahme des Bewerberkindes M.D.D.T. ist ebenfalls zu Recht erfolgt, ungeachtet des Umstandes, dass auf seinem Anmeldebogen kein Anmeldedatum vermerkt wurde. Bei der Anmeldefrist handelt es sich nicht um eine materielle Ausschlussfrist, sodass unter Umständen sogar eine verspätete Anmeldung in ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenes Aufnahmeverfahren einbezogen werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. August 2021 – OVG 3 S 74/21 –, juris Rn. 3 und vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 – juris Rn. 2 ff.). Maßgeblich ist vielmehr, dass die Anmeldung zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorlag (st. Rspr., vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 10) wovon hier in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist.
g) Allerdings sind die Antragsteller mit ihrem Vorbringen, das Bewerberkind L.W. hätte nicht berücksichtigt und aufgenommen werden dürfen, zu hören. Gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175) – Sek I-VO –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2026 (GVBl. S. 787) werden Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland, die zu Beginn des Übergangsverfahrens weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin haben, im Übergangsverfahren berücksichtigt, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 41 SchulG im Land Berlin haben werden. In der Verwaltungsvorschrift Nr. 2/2026 vom 19. Januar 2026 („Verfahren über die Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 bzw. 5 von Schülerinnen und Schülern aus Ersatzschulen, besonderen Lerngruppen, anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, dem Ausland und bei Unterbrechung des Schulbesuchs“) wird beispielhaft als Beleg für die Glaubhaftmachung des Zuzuges die Vorlage eines Mietvertrages oder die Bescheinigung des Arbeitsgebers bzw. Dienstherrn, wonach mindestens einer der Erziehungsberechtigten zu Beginn des nächsten Schuljahres in Berlin tätig sein wird, genannt. Ist ein Zuzug bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung – hier der 30. April 2026 – nicht erfolgt, wird die Aufnahmezusage unter der Bedingung erteilt, dass der zuständigen Schulbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Land Berlin nachgewiesen wird (§ 5 Abs. 8 Satz 3 Sek I-VO). Wird dieser Nachweis nicht erbracht, entfällt die Aufnahmezusage (§ 5 Abs. 8 Satz 4 Sek I-VO).
Dies zugrunde gelegt hat die Bewerberin L.W. ihren behaupteten Zuzug schon nicht glaubhaft gemacht und hätte daher am Auswahlverfahren erst gar nicht beteiligt werden dürfen. Aus ihren Bewerbungsunterlagen geht hervor, dass sie zum Zeitpunkt der Anmeldung weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin, sondern in R…/Brandenburg hatte. Auf dem von ihr verwendeten Hinweisbogen zur Anmeldung von Schülerinnen und Schülern aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland („Schul199“) gaben ihre Erziehungsberechtigten an, den „für den Zeitraum Juli 2026“ geplanten Umzug durch Vorlage einer „Meldebescheinigung“ zu belegen. Auch wenn die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Wohnsitzverlegung nicht überspannt werden dürfen (VG Berlin, Beschluss vom 6. August 2021 – VG 39 L 300/21 –, BA S. 4), ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der angekündigte Zuzug durch aussagekräftige Unterlagen glaubhaft gemacht worden ist. Eine Meldebescheinigung lag naturgemäß noch nicht vor. Auch auf die entsprechende Rüge der Antragsteller sind keine zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegenden Unterlagen zur Glaubhaftmachung des beabsichtigten Zuzuges zum Verfahren gereicht worden. Die per E-Mail der Erziehungsberechtigten vom 26. Juni 2026 erfolgte Vorlage einer auf den 13. Juni 2026 – und damit auf einen nach dem entscheidenden Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegenden Zeitpunkt – datierende Meldebescheinigung genügt hierfür nicht.
Dies zugrunde gelegt hätte das Kind L.W. von vornherein nicht am Auswahlverfahren beteiligt werden dürfen. Mithin wäre sie – wenn auch unter Vorbehalt– nicht aufzunehmen gewesen. Folgerichtig wäre das Losverfahren unter den sechs Schülerinnen und Schülern mit der Notensumme 7 zur Vergabe von zwei Plätzen – statt wie geschehen nur einem Platz – durchzuführen gewesen.
Durch das Unterlassen des gebotenen Losverfahrens unter Beteiligung des Antragstellers zu 1. ist sein Recht auf gleiche Teilhabe am Aufnahmeverfahren (lediglich) verkürzt worden. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf unmittelbare Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des M…-Gymnasiums folgt daraus jedoch nicht.
Mit der Nachholung des gerichtlich angeordneten Losverfahrens wird dem Antragsteller zu 1. nunmehr die Aufnahmechance zuteil, die er auch in einem ursprünglich durchzuführenden Losverfahren gehabt hätte. Dem Anspruch des Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist damit Genüge getan (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 –, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2020 – OVG 3 S 77/20 –, juris Rn. 6).
2. Das hilfsweise geltend gemachte Begehren zur vorläufigen Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 in das als Zweitwunsch benannte U…-Gymnasium, über das für den Fall zu entscheiden ist, dass der Antragsteller in dem gerichtlich angeordneten Losverfahren keinen Schulplatz am M…-Gymnasium erhält, bleibt ohne Erfolg. Zwar stand nach Aufnahme der Erstwunschbewerberinnen und -bewerber noch ein Schulplatz zur Verfügung, dem 13 Zweitwunschbewerberinnen und -bewerber – darunter auch der Antragsteller zu 1. – gegenüberstanden. Die Durchführung des dortigen Auswahlverfahrens unter den Zweitwunschbewerbern ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war eine vorrangige Berücksichtigung des Antragstellers zu 1. hier gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Sek I-VO nicht angezeigt, da der Wohnsitz der Antragsteller sich im Bezirk K…und damit nicht im Bezirk der Zweitwunschschule (U…) befindet.
Soweit die Antragsteller weiter hilfsweise die Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jahrgangsstufe 7 des I…-Gymnasiums begehren, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schule bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweit- bzw. Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig war. Auf eventuelle Fehler in den jeweiligen Auswahlverfahren, die nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt werden, können sich die Antragsteller nicht berufen, weil der Antragsteller zu 1. an diesen Verfahren nicht teilgenommen hat und die Antragsteller deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2 sowie VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2026 – VG 41 L 234/26 –, EA S. 12).
3. Der von den Antragstellern im Schriftsatz vom 27. Juli 2026 erstmals und hilfsweise gestellte Antrag, den Antragsteller zu 1. vorläufig in einen bereits eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug des M…-Gymnasiums aufzunehmen, bleibt erfolglos. Zu Recht verweist der Antragsgegner auf das für einen solchen „Quereinstieg“ durchzuführende Verfahren nach § 7 Abs. 7 Aufnahme VO-SbP, welches einen Antrag vorsieht, sowie nach Satz 2 dieser Vorschrift von einem von der Schule erstellten Aufnahmetest abhängen kann. Ausweislich der Ausführungen der Schule auf ihrer Homepage behält diese sich im Einklang mit der gesetzlichen Regelung vor, über die Aufnahme im Wege des Quereinstiegs nach einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufnahmegespräch zu entscheiden. Jedenfalls an einem solchen fehlt es hier.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenquote bildet dabei die dem Antragsteller zu 1. im durchzuführenden Losverfahren zukommende Aufnahmechance im Verhältnis zu einem unmittelbaren Aufnahmeanspruch ab. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (s. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 14).
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