Zur Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ohne Erörterung …
Leitsatz
Zur Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ohne Erörterung einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB trotz Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten.
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18. März 2026 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer unbedingten viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht hat die auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Berufung als unbegründet verworfen. Die hiergegen auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
Nach den Urteilsfeststellungen steht der vielfach vorbestrafte sowie langjährig cannabis- und betäubungsmittelabhängige Angeklagte unter Führungsaufsicht. Die Zurückstellung der Reststrafenvollstreckung aus einer am 19. März 2020 wegen Betäubungsmittelstraftaten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren zugunsten einer stationären Drogentherapie musste widerrufen werden; diese Strafvollstreckung war im November 2023 erledigt. Der Angeklagte kam der ihm im Rahmen der Führungsaufsicht auferlegten Weisung, einmal pro Quartal eine Urinprobe abzugeben, die keine Betäubungsmittel, Cannabis oder Alkohol enthält, nicht nach. Ein im Juni 2024 begangener Weisungsverstoß führte zu einer im Oktober 2024 verhängten dreimonatigen Freiheitsstrafe, die der Angeklagte vollständig bis zum 5. August 2025 verbüßte. Die im letzten Quartal 2024 erneut missachtete Weisung führte zu der hier in Rede stehenden Verurteilung.
II.
Das angefochtene Urteil weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landgericht konnte die amtsgerichtliche Verurteilung ohne Ausführungen zu § 64 StGB bestätigen.
1. Der Senat prüft die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung (§ 318 S. 1 StPO) von Amts wegen (vgl. nur Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 352 Rn 4 mwN). Die Beschränkung war wirksam.
Zwar ist eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Versagung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung grundsätzlich unwirksam, soweit durch sie die Entscheidung über die Nichtanwendung des § 64 StGB ausgeklammert wird, weil die Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung und über die Nichtanwendung des § 64 StGB hinsichtlich der insoweit jeweils erforderlichen Täterprognose auf denselben Gesichtspunkten beruhen (BGH, NStZ-RR 2012, 202 mwN; NStZ 1994, 449; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, NJW 2025, 1668).
Hier war jedoch – schon mangels Erfolgsaussicht einer Unterbringung (dazu a)) sowie aus Verhältnismäßigkeitserwägungen (dazu b)) – eine Erörterung, ob eine Anordnung nach § 64 StGB in Betracht kommt, trotz der festgestellten Abhängigkeit des Angeklagten nicht geboten.
a) Nach den Urteilsfeststellungen fehlt es offenkundig an der von § 64 S. 2 StGB geforderten Erfolgsaussicht einer Maßregelbehandlung. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer stationären Drogentherapie ist gescheitert. Die wiederholten Missachtungen der Weisung belegen, dass sich der Angeklagte der Aufarbeitung der bei ihm bestehenden Drogenproblematik fortlaufend verweigert. Zudem offenbaren die zahlreichen Verurteilungen und die wiederholten Strafhaftverbüßungen, dass er die Warnwirkung der gegen ihn geführten Strafverfahren und der ergangenen Verurteilungen vielfach und hartnäckig missachtet hat. Feststellungen, die auf eine Motivation des Angeklagten hindeuten könnten, die Abhängigkeit als wesentliche Ursache seiner Straffälligkeit durch Therapiemaßnahmen überwinden zu wollen, wurden nicht getroffen.
Die fehlende Erfolgsaussicht ergibt sich darüber hinaus aus dem erheblichen Missverhältnis zwischen der Dauer eines bei einer kurzen Freiheitsstrafe zu erwartenden Strafvollzugs und der voraussichtlichen Dauer der Unterbringung (vgl. § 67d Abs. 1 StGB). Wird wie hier eine kurze Freiheitsstrafe festgesetzt, besteht für den Angeklagten die Aussicht auf eine Entlassung oder bedingte Entlassung aus der Strafhaft bereits nach kurzer Zeit. Schon danach erscheint es lebensfremd, anzunehmen, ein Angeklagter werde dennoch die Motivation für eine bis zu zwei Jahre andauernde Unterbringung aufbringen und sich einer langwierigen, mit Freiheitsentzug und anderen Einschränkungen verbundenen Maßregelbehandlung unterziehen, deren genaues Ende und Ausgang ungewiss sind. Die ausnahmslose Einbeziehung dieser Fälle in die tatrichterliche Erörterungspflicht einer Unterbringung nach § 64 StGB erscheint auch nach den Motiven zur Neufassung des § 64 StGB nicht angezeigt, weil der Gesetzgeber eine Maßregelbehandlung auf Personen fokussiert wissen wollte, für die die Unterbringung tatsächlich geeignet ist, die damit verbundenen Ziele zu erreichen bzw. bei denen die Eingriffswirkung einer Unterbringung durch eine konkrete Chance eines Behandlungserfolgs gerechtfertigt werden kann (vgl. BT-Drs. 20/5913, S. 48).
b) Unabhängig davon dürfen bei der Beurteilung der Frage, in welchen Fällen die Tatgerichte trotz einer verhängten kurzen Freiheitsstrafe zur Erörterung einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB gehalten sind, das stets geltende Übermaßverbot und die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 62 StGB nicht ausgeblendet werden.
Der Senat verkennt nicht, dass allein die Höhe der ausgeurteilten Strafe für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 64 StGB nicht maßgeblich ist und die Dauer der Maßregel die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe deutlich übersteigen darf (BGH BeckRS 2022, 14600; 2019, 17179). Eine Auswertung der zu diesem Aspekt ergangenen Rechtsprechung ergibt:
Zu einem Fall einer nur viermonatigen Freiheitsstrafe liegt, soweit ersichtlich, noch keine Entscheidung vor. Unbeanstandet blieb die Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB neben einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe (BGH BeckRS 2019, 17179). Das OLG Braunschweig (BeckRS 2017, 107336) hat bei der Aburteilung von drei Ladendiebstählen, geahndet mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, eine Erörterung des § 64 StGB (in der damaligen Fassung) für geboten erachtet. Das OLG Celle (NStZ RR 2015, 24) hat die Nichterörterung des § 64 StGB bei einer mit fünf Monaten Freiheitsstrafe geahndeten Trunkenheitsfahrt mit einem Mofa im Innenstadtbereich beanstandet. Schließlich scheiden Bagatelldelikte als Anlassdelikte für eine Unterbringung nach § 64 StGB aus (BayObLG BeckRS 2023, 7007 mwN zum Besitz einer Konsumeinheit eines unter das BtMG fallenden Medikaments).
Auch eingedenk dieser Entscheidungen indiziert eine kurze Freiheitsstrafe regelmäßig, dass eine Tat im Bereich der unteren Kriminalität mit niedrigem Unrechtsgehalt und eher geringen Auswirkungen für die Allgemeinheit bzw. für Rechtsgüter Dritter vorliegt. Dies wiederum kann die Beurteilung der in § 62 StGB genannten Kriterien beeinflussen, da diese Vorschrift verlangt, zur Prüfung der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Bedeutung der begangenen Tat, die Bedeutung zu erwartender Taten und den Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr in den Blick zu nehmen. Sieht man von Fällen des Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit ab, ist das verhängte Strafmaß ein zwar nicht allein ausschlaggebender, jedoch nicht unwesentlicher Gesichtspunkt bei der Beurteilung dieser Kriterien.
Auch wenn es angesichts der gebotenen Einzelfallbetrachtung keinen Automatismus im Sinne eines Ausscheidens einer Unterbringung nach § 64 StGB neben einer verhängten Freiheitsstrafe von wenigen Monaten geben kann, wird in Fällen, in denen das Strafmaß nicht über wenige Monate hinausreicht, eine Unterbringungsanordnung häufig als unverhältnismäßig einzustufen sein mit der Folge, dass eine Erörterung hierzu entbehrlich ist. Die Annahme einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch eine Unterbringungsanordnung drängt sich besonders dann auf, wenn die Urteilsfeststellungen keine Anhaltspunkte für eine gewichtige Tat enthalten, die in die Allgemeinheit ausgestrahlt haben oder mit Gefährdungen anderer verbunden gewesen sein könnte und solches auch bei künftigen Taten nicht zu erwarten stünde.
2. Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung keine Bedenken. Das Landgericht war weder gehalten, sich in den Urteilsgründen mit der Frage einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB auseinanderzusetzen noch einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies folgt hier nicht nur aus der offenkundig fehlenden Erfolgsaussicht einer Maßregelbehandlung, sondern auch aus Verhältnismäßigkeitserwägungen:
Bereits die Ausgestaltung des § 145a StGB zeigt, dass ein Vergehen mit vergleichsweise geringem Tatunrecht normiert wird. Die Tat stellt ein Gefährdungsdelikt dar, das nur auf Antrag verfolgt wird. Die Nichtbeachtung einer Weisung führt per se nicht zu einer Gefährdung oder gar Verletzung eines Individualrechtsgutes (MüKo-StGB/Anstötz, 5. Aufl., § 145 a Rn 2). Die Höchststrafe lag zunächst bei einem Jahr Freiheitsstrafe, seit dem 18.4.2007 beträgt sie drei Jahre Freiheitsstrafe, wobei die Erhöhung der Strafdrohung erfolgte, um den Täter zu motivieren und aufgrund längerer Inhaftierung besser auf ihn einwirken zu können (vgl. Fischer, StGB, 73. Aufl., § 145a Rn 12) und nicht etwa aus Gründen, die die Bedeutung der Tat für die Allgemeinheit betreffen.
Die Betrachtung des konkret abgeurteilten Sachverhalts ergibt, dass das Gewicht des Verstoßes, die Bedeutung und die Auswirkungen der Tat sowie das Ausmaß der hierdurch entstandenen konkreten Gefahr im untersten Bereich anzusiedeln sind. Eine Gefährdung Dritter oder eine Ausstrahlung des Weisungsverstoßes in die Allgemeinheit ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich; dies gilt auch im Falle künftiger, zu erwartender Taten.
3. Im nach der wirksamen Beschränkung der Berufung noch verbleibenden Prüfungsumfang ist die Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat zu Recht die rechtskräftig gewordene viermonatige Freiheitsstrafe zugrunde gelegt und die Bewährung mit tragfähiger Begründung rechtsfehlerfrei versagt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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