Verbot eines Aufzugs mit anti-repressivem Thema KI-Titel
Versammlungsrecht · Polizeiliche Eingriffsbefugnisse · öffentliche Ordnung · Kostenverteilung · Vorläufige Vollstreckbarkeit
Sonstiges
... Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - Freie Hansestadt A-Stadt Az: 5 K 1008/09 Urteilstenor niedergelegt auf der Geschäftsstelle am 05. April 2011 gez. Siemes als Urkundsbeamtin der Geschftsstelle Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Sperlich, Richterin Twietmeyer und Richterin Kehrbaum sowie die ehrenamtliche Richterin Rathjen und den ehrenamtlichen Richter Mutlu aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2011 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots eines für den 13. Dezember 2008 angemeldeten Aufzuges. Der Kläger meldete am 25. November 2008 beim Stadtamt Bremen für Samstag, den 13. Dezember 2008, im Zeitraum von 14.00 bis 18.00 Uhr einen Aufzug mit dem Thema „Anti Repression (u.a. Hartz IV-Alg II, Sexualnormen)“ an. Die Marschstrecke sollte von der Findorffstraße in der Bahnhofsvorstadt stadteinwärts über die Innenstadt (Obernstraße, Am Dom) und von dort durch das Steintorviertel verlaufen und in der Kepplerstraße enden. Die erwartete Teilnehmerzahl gab der Kläger, der sich als Veranstalter benannte, mit 200 an. Hintergrund der Veranstaltung war der sog. „mg-Prozess“ gegen drei Aktivisten der klandestinen militanten
2 ... gruppe (mg) wegen schwerer Brandstiftung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung vor dem Berliner Kammergericht. Am 03. Dezember 2008 fand ein Kooperationsgespräch zwischen dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigter einerseits und Vertretern der Polizei Bremen und des Stadtamtes Bremen andererseits statt. Im Verlauf des Gespräches wurde der Zusammenhang der Veranstaltung mit einem bundesweiten dezentralen Aktionstag zum „mg-Prozess“ am 13. Dezember 2008 thematisiert. Besprochen wurden unter anderem zwei der Polizei Bremen zur Kenntnis gelangte Plakate bzw. (Internet-)Aufrufe. Hierbei handelte es sich zunächst um einen nicht ortsgebundenen Aufruf zur Teilnahme am Aktionstag zum „mg-Prozess“ am 13. Dezember 2008 unter der Überschrift „Feuer und Flamme der Repression“. Er forderte die Abschaffung der §§ 129a und 129b StGB sowie Freiheit für „alle politischen Gefangenen“. Der Text des Aufrufes schloss mit den Worten „Kapitalismus zerschlagen, Solidarität aufbauen!“ Daneben rief ein Plakat zur Teilnahme an der „Anti-Repressionsdemo“ am 13. Dezember 2008 in Bremen auf. Es trägt die Überschrift „We Still Stand Together!“ und zeigt sechs eng zusammenstehende Personen in schwarzer Kleidung. Vier von ihnen zerschlagen bzw. zertreten ein Gitter oder einen Strichcode. Die ganz linke Person trägt eine Fahne in der einen Hand und hat die Faust der anderen Hand erhoben; ein Schal oder ein Halstuch ist tief ins Gesicht gezogen. Die nächsten beiden tragen dunkle Sonnenbrillen. Die vierte Person trägt eine Kappe und einen tief ins Gesicht gezogenen Schal. Die Person ganz rechts auf dem Bild trägt eine dunkle Sonnenbrille, einen ins Gesicht gezogenen Schal und hält eine Zwille schussbereit in den Händen. Der Text des Plakates stellt die Veranstaltung in den Kontext des „mg-Prozesses“. Er fordert eine radikale Änderung der politischen Verhältnisse, prangert staatliche Überwachung sowie Unterdrückung verschiedener Bevölkerungsgruppen an und schließt mit den Sätzen: „Gegen den repressiven Dauerzustand! Gegen jeden Staat! Zeigt Feuer und Flamme der Repression!“. Der Vertreter des Stadtamtes Bremen äußerte während des Kooperationsgespräches Zweifel an der Friedlichkeit der Versammlung. Der Kläger gebe zudem Anlass zur Sorge, dass gewaltbereite Störer, die unter dem Schutz der angemeldeten Veranstaltung Straftaten verüben wollten, dieses auch ungestört tun könnten. Auf die Möglichkeit eines Versammlungsverbotes wurde hingewiesen und dem Kläger Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme bis zum 08. Dezember 2008 gegeben. Für den Fall, dass ein Versammlungsverbot nicht verfügt werden sollte, verständigte man sich im Hinblick auf die räumliche Enge und das erwartete Besucheraufkommen (Weihnachtsmarkt, „Shopping Nacht“) in der Obernstraße bzw. auf dem Marktplatz auf eine geänderte Streckenführung. Die Marschstrecke sollte nach der noch am 03. Dezember 2008 geänderten Anmeldung vom Kulturzentrum Schlachthof durch den Gustav-Detjen-Tunnel, den Herdentorsteinweg, Sögestraße, Schüsselkorb, Violenstraße und der Domsheide ins Steintorviertel führen. Es waren fünf Kundgebungen (Auftakt-
3 ... kundgebung am Kulturzentrum Schlachthof, Zwischenkundgebungen im Herdentorsteinweg, an der Domsheide und am Ulrichsplatz sowie Abschlusskundgebung am Ziegenmarkt im Steintor) geplant. Auf Bitte des Stadtamtes Bremen erstellte die Polizei Bremen/K63 (Staatsschutz) am 04. Dezember 2008 eine Gefährdungsanalyse bezüglich zu befürchtender Übergriffe von gewaltbereiten Teilnehmern der Veranstaltung auf den Weihnachtsmarkt und an der Strecke liegender Geschäfte. Die Polizei kam darin zu der Bewertung, dass der zu erwartende Personenkreis vorwiegend dem gewaltbereiten autonomen linken Spektrum angehören dürfte. Die Umstände ließen den Verdacht zu, dass der Kläger von Gruppen oder Personen, die nicht in Erscheinung treten wollten, lediglich als Anmelder/Veranstalter benutzt werde. Die Aufgaben eines Versammlungsleiters dürften den Kläger überfordern und seine Zuverlässigkeit in Frage stellen. Eine Personenauskunft der Polizei Bremen zum Kläger habe zudem mehrere Vorfälle mit sog. staatsschutzrelevantem Hintergrund ergeben. Hierbei handele es sich unter anderem um einen Verstoß gegen das Vermummungsverbot am 24. Mai 2003 (Einstellung nach § 45 Abs. 1 JGG) und einen Landfriedensbruch am 03. September 2005 (Einstellung nach § 153 StPO). Der Kläger sei in der Datei „Gewalttäter Links“ des Bundeskriminalamtes eingetragen. Ein am selben Tag im Bremer Weser-Stadion stattfindendes Bundesliga-Fußballspiel, der auf dem Marktplatz stattfindende Weihnachtsmarkt, der verkaufsoffene Samstag sowie der geplante Streckenverlauf im Stadtzentrum und Steintor bereiteten nicht nur personelle Probleme bei der Polizei. Das Milieu im Steintor und die Örtlichkeiten im Stadtzentrum böten dem nicht unerheblichen Teil gewaltbereiter Demonstranten ein ideales Umfeld, um aus dem Schutz der Versammlung heraus eine gewaltsame Konfrontation mit dem Staat/der Polizei zu suchen. Mit einem unfriedlichen Verlauf der Demonstration sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Am 08. Dezember 2008 nahm der Kläger gegenüber dem Stadtamt Bremen nochmals schriftlich Stellung und erklärte, die Veranstaltung solle im Rahmen des bundesweiten dezentralen „Anti-Repressionstages“ stattfinden. Er solidarisiere sich mit den politischen Inhalten des bundesweiten Aufrufes, distanziere sich jedoch von jedweder Gewalt gegenüber Personen oder Dingen. In Bezug auf potenzielle Gefahren für Menschen oder Dinge habe er sich überlegt, mit Lautsprecherdurchsagen deeskalierend zu friedlichem Verhalten aufzurufen, falls es „nicht zu friedlichen Handlungen“ seitens der Demonstrationsteilnehmer komme. Des Weiteren werde er Ordner bestellen, eine Handynummer mitteilen und am Rande des Aufzuges mitlaufen, damit seine Erreichbarkeit garantiert sei. Am Abend des 08. Dezember 2008 kam es nach tödlichen Polizeischüssen auf einen 15- Jährigen in Griechenland zu einer Spontanversammlung von Mitgliedern der linksgerichteten
4 ... Szene am Ziegenmarkt (Steintor) in Bremen. Zum Verlauf der Versammlung wird auf die Einsatzberichte der Polizei Bremen (Bl. 52 ff. der Behördenakte) verwiesen. Am 09. Dezember 2008 erfolgte sodann eine nochmalige Beurteilung der Gefährdungslage bezüglich des für den 13. Dezember 2008 geplanten Aufzuges durch die Direktion Zentrale Einsatzsteuerung der Polizei Bremen. Darin wurden mit unkalkulierbaren Auswirkungen verbundene Straftaten wie Sachbeschädigungen und Körperverletzungen als hoch wahrscheinlich prognostiziert. Dies zeige auch der Verlauf der Spontanversammlung am 08. Dezember 2008, an der zum Teil vermummte Demonstranten teilgenommen hätten und aus der Demonstration heraus Böller geworfen worden seien. Eine Gesprächsführung mit den Demonstrationsteilnehmern sei nicht möglich gewesen. Am 09. Dezember 2008 kam es zu einem weiteren telefonischen Kooperationsgespräch zwischen Vertretern des Stadtamtes, der Polizei Bremen und der Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie zu einem weiteren persönlichen Kooperationsgespräch dieser Teilnehmer sowie des Klägers am Folgetag, in dessen Verlauf ein Versammlungsverbot angekündigt wurde. Am 10. Dezember 2008 verfügte das Stadtamt Bremen ein Verbot für die Versammlung am 13. Dezember 2008 und jede Form der Ersatzveranstaltung. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde in der Verfügung ausgeführt, es lägen polizeiliche Erkenntnisse vor, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem unfriedlichen Verlauf der Versammlung zu rechnen sei. Ein Großteil der zu erwartenden Teilnehmer sei dem gewaltbereiten autonomen linken Spektrum zugehörig. Eine besondere Gefahrenlage sei vor dem aktuellen Hintergrund der Spontanversammlung der linken Szene am Ziegenmarkt am 08.12.2008 zu sehen. Die Polizei werde als Repräsentant des Staates und somit als Gegner aufgefasst. Konfliktpotenzial sei zudem mit dem sog. „Brechmittelurteil“ und dem Freispruch eines sächsischen Polizeibeamten wegen des Verbrennungstodes eines Asylbewerbers gesehen. Es sei von einer aufgeheizten Stimmung auszugehen. Neben den Autonomen sei mit einer Teilnahme der ebenfalls zur gewaltbereiten Linken Szene zugehörigen „Ultras“ als Gruppe der Fußballfans zu rechnen. Angesichts der 110 Teilnehmer an der Spontanversammlung am 08. Dezember 2008 sei die erwartete Teilnehmerzahl für die Veranstaltung am 13. Dezember 2008 mit 200 erheblich zu niedrig angesetzt. Das Flugblatt mit dem Aufruf zur Demonstration fordere zur Gewalt auf und es bestehe die Gefahr, dass die Gruppen/Teilnehmer, die hinter diesem Flugblatt stehen, es ausgedacht, entworfen und plakatiert haben, einen unfriedlichen Verlauf der Demonstration beabsichtigten und der Kläger als Versammlungsleiter nicht in der Lage sein werde, dies zu verhindern. Es seien zudem Verstöße gegen das Vermummungsverbot des § 17a VersG zu erwarten. Massive Verstöße dieser Art habe es außer auf der Spontanversammlung am 08. Dezember 2008 erst kürzlich bei
5 ... der sog. „Ladenschlussdemo“ am 15. November 2008 in Bremen gegeben. Zeitgleich zur geplanten Versammlung fänden zwei weitere große Publikumsveranstaltungen (Bundesligafußballspiel und Weihnachtsmarkt) statt. Für den Samstag mit verlängerter Öffnungszeit für Weihnachtseinkäufe werde zudem eine erhebliche Anzahl von Besuchern aus dem Umland erwartet. Bereits ohne den Aufzug sei mit erheblichen Verkehrsbehinderungen zu rechnen. Gegen die Verbotsverfügung legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Dezember 2008 Widerspruch ein. Am 11. Dezember 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Versammlungsverbotsverfügung. Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 (Az. 5 V 3914/08) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom selben Tag zurück (Az. 1 B 595/08). Der Senator für Inneres und Sport teilte dem Kläger mit Schreiben vom 06. Januar 2009 mit, dass kein Widerspruchsbescheid mehr ergehen werde, weil die Belastung durch den Verwaltungsakt weggefallen sei. Der Kläger hat am 28. Juli 2009 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die Anforderungen an eine Gefahrenprognose nicht erfüllt seien. Aus der Vermummung einiger Teilnehmer könne kein Verbot der Versammlung hergeleitet werden, denn Vermummung indiziere keine Gewalt. Bei der Spontandemonstration vom 08. Dezember 2008 sei weniger als ein Viertel der Teilnehmer vermummt gewesen. Die Demonstration vom 08. Dezember 2008 sei gewaltfrei verlaufen. Soweit auch mit Teilnehmern aus Hamburg zu rechnen gewesen sei, habe dies ebenfalls keine Gefahr begründet. Bei einem Fußballspiel des Bundesligavereins Werder Bremen sei auch nicht durch Plakate mit der Aufschrift „1312“ zur streitgegenständlichen Demonstration aufgerufen worden. Das Plakat „We Still Stand Together!“ zeige keine Vermummten, sondern nur Teilvermummte. Auch spreche die Farbe des Plakates nicht für eine Gewaltbereitschaft der Teilnehmer, denn das Plakat sei orange und nicht rot. Die brisanten Ereignisse im Vorfeld der angemeldeten Veranstaltung könnten keine Gefahrprognose begründen. Die Bildung von Ermittlungsausschüssen, die der Beratung von Demonstrationsteilnehmern im Falle strafrechtlicher Verfolgung dienen, sei vergleichbar mit dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung und lasse keinen Schluss auf zu erwartende Gewalttaten zu. Das Plakat „Feuer und Flamme der Repression“ zeige keine brennenden Barrikaden, sondern den Auf- bzw. Abbau einer Bühne im Scheinwerferlicht sowie einen Mann mit einem Ikea-Regal. Die Formulierung „Feuer und Flamme der Repression“ könne auch nicht als Aufruf zur Brandstiftung verstanden werden. Das Verbot der Versammlung könne nicht mit der vermuteten Gewaltbereitschaft eines Teils der Teilnehmer begründet werden. Er habe nicht von vornherein eine unfriedliche Veranstaltung geplant, da er sich ausdrücklich von Gewalt distanziert habe. Die Urheberschaft
6 ... der Plakate sei ungeklärt. Er habe für die Plakate keine Verantwortung übernommen. Daher könne ihm der Inhalt der Plakate nicht zugerechnet werden. Im Übrigen stiegen die Anforderungen an die Gefahrprognose mit der Kooperationsbereitschaft des Veranstalters. Er habe an mehreren Kooperationsgesprächen teilgenommen, sei auf Änderungswünsche eingegangen und habe die Organisationsstruktur benannt. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Verbot der für den 13.12.2008 angemeldeten Versammlung nebst Aufzug zu dem Thema Anti Repression (u.a. Hartz IV- ALG II, Sexualnormen) rechtswidrig war, 2. festzustellen, dass das Verbot für jede Form von Ersatzveranstaltungen rechtswidrig war und Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die angefochtene Entscheidung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ergangen sei. Die qualifizierte Gefahrenlage sei dargelegt worden. Die Entscheidung sei unter Abwägung der Interessen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zutreffend begründet worden. Polizeiliche Schutzmaßnahmen seien nicht ausreichend gewesen. Im Übrigen nimmt die Beklagte Bezug auf ihr Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Die den Kläger betreffenden Akten haben dem Gericht vorgelegen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit das Urteil darauf beruht. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig. Erledigt sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung - vorliegend trat die Erledigung mit Ablauf des 13. Dezember 2008, dem Tag des geplanten Aufzuges ein -, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58
7 ... Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier nichts spricht - begrenzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, Az. 6 C 7/98). Ferner ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des erledigten Verwaltungsakts erforderlich; die diesbezüglichen Anforderungen entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.). Der Kläger hat auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. In versammlungsrechtlichen Verfahren sind die für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage geltenden Anforderungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit anzuwenden. Ein solches Interesse besteht jedenfalls dann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004, Az. 1 BvR 461/03). Es kann offen bleiben, ob hier die Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr oder Gründe der Rehabilitierung vorliegen. Denn das Bundesverfassungsgericht bejaht stets die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes in Fällen des Verbots oder der Auflösung einer Versammlung. Ebenso bedarf in einem derartigen Fall keiner Klärung, ob eine fortwirkende Beeinträchtigung im grundrechtlich geschützten Bereich gegeben ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.03.1999, Az. 1 C 12/97). Auch spielt es keine Rolle, ob vergleichbare Versammlungen noch in Zukunft stattfinden sollen. II. Die Klage gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2008 ist unbegründet. Das Verbot der angemeldeten Versammlung und von Ersatzveranstaltungen war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Rechtsgrundlage für das Versammlungsverbot war § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Dabei reichen bloße Vermutungen oder Befürchtungen nicht aus, um eine Gefahrprognose zu begründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.05.2001, Az. 1 BvQ 21/01), sondern es ist auf die objektiven Umstände und erkennbaren Tatsachen abzustellen. Vorliegend war im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung aufgrund der von der Beklagten dargelegten Umstände von einer solchen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit
8 ... zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, Az. 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81). Es war mit einem unfriedlichen Verlauf des Aufzuges bzw. der Versammlung und damit einhergehend mit einer Gefahr für Leib und Leben von Polizeieinsatzkräften und unbeteiligten Passanten zu rechnen. Insbesondere war mit Gewalttätigkeiten aus der Versammlung bzw. dem Aufzug heraus zu rechnen wie etwa Sachbeschädigungen, Brandstiftungen bzw. dem Herbeiführen einer Brandgefahr sowie Körperverletzungen (§§ 303, 306, 306f, 223, 224 Strafgesetzbuch (StGB)). Ferner war mit Verstößen gegen das Vermummungsverbot des § 17a VersG zu rechnen. Die Anordnung eines Versammlungsverbotes ist dann nicht zu beanstanden, wenn eine Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Veranstalter und sein Anhang Gewalttätigkeiten beabsichtigen oder ein solches Verhalten Anderer zumindest billigen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, Az. 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81). Eine solche Demonstration wird als unfriedlich von der Gewährleistung des Art. 8 GG nicht erfasst. Steht dagegen kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, dass eine Demonstration im ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, dann muss für die friedlichen Teilnehmer der Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen. Ein vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung wegen befürchteter Ausschreitungen einer gewaltorientierten Minderheit ist nur unter den strengen Voraussetzungen und unter verfassungskonformer Anwendung des § 15 VersG statthaft. Dazu gehört eine hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten (z.B. durch räumliche/zeitliche Beschränkung eines Verbots) ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O.; Beschl. v. 06.06.2007, Az. 1 BvR 1423/07). Für die angemeldete Versammlung war ein unfriedlicher Verlauf zu erwarten. Insbesondere die im Vorfeld verbreiteten Aufrufe ließen hinreichend wahrscheinlich, auf die unmittelbare Gefahr schließen, dass aus der Versammlung keine Gewalttätigkeiten nicht nur von einer Minderheit begangen werden. Im vorliegenden Fall war die Teilnahme einer nicht unerheblichen Zahl von Angehörigen der linksautonomen Szene zu erwarten. Dies ergibt sich schon aus der Aufmachung der Plakate bzw. Aufrufe. Sowohl vom Text als auch von ihrer Gestaltung her sollten sie Teilnehmer des linksautonomen Spektrums ansprechen. Dies folgt vor allem aus den Inhalten, wonach die Abschaffung von Staat und Marktwirtschaft gefordert wird. Dies sind Forderungen, die diesem Teil des politischen Spektrums entsprechen. Die Gestal-
9 ... tung der Kleidung der abgebildeten Figuren entspricht selbst nach Angaben des Klägers den Stilvorstellungen der linksautonomen Szene. Von diesen Teilnehmern war ein gewalttätiges Verhalten zu erwarten. Die Prognose der Versammlungsbehörde war insofern nicht zu beanstanden. Beide Plakate bzw. Aufrufe forderten durch ihre Aufmachung insgesamt zu gewalttätigem Handeln auf. Nach beiden sollten die Veranstaltungen am „Anti-Repressionstag“ eine Solidaritätsbekundung mit den Angeklagten im „mg-Prozess“ darstellen. Aus Text und Gestaltung folgt, dass nicht etwa die Beteiligung der Angeklagten in Frage gestellt werden sollte. Vielmehr wurden deren Taten befürwortet. Das Plakat bzw. der Aufruf „Feuer und Flamme der Repression“ fordert die Abschaffung der Vorschriften der §§ 129a und 129b StGB. Die Darstellung der Straßenschlacht in Verbindung mit dem Text „Kapitalismus zerschlagen“ fordert zu Gewalthandlungen auf. Der Vortrag des Klägers, wonach dieses Plakat den Ab- bzw. Aufbau einer Bühne im Scheinwerferlicht darstelle und mindestens eine Person ein Ikea-Regal in der Hand halte, liegt neben der Sache. Jedem unbefangenen Betrachter bietet sich das Bild einer Straßenschlacht. Nach Angabe der Beklagten handelt es sich um eine Szene, die sich so im Zuge der unfriedlich verlaufenen, vergleichbaren Versammlung am 15. Dezember 2007 in Hamburg ereignete. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage bestehen nicht – ohne dass es für die Bewertung des Aufrufes auf das genaue Datum und den Ort des Ereignisses ankommt. Das gleiche gilt für das Plakat „We Still Stand Together!“. Der darin enthaltene Aufruf zu Solidarität mit den Angeklagten im „mg-Prozess“ ist als Billigung der Taten zu verstehen. Dies ergibt sich daraus, dass nach dem Plakat die Demonstration im Wesentlichen die Ziele der „militanten gruppe“ teilt, nämlich die radikale Änderung der bestehenden Verhältnisse. Das Plakat zeigt Personen, die ein Gitter oder einen Strichcode (als Symbol der zunehmenden Datenerfassung) zertreten bzw. zerschlagen. Ob es sich um ein Gitter oder einen Strichcode handelt, spielt für die Bewertung letztlich keine Rolle, weil es in beiden Fällen um ein Symbol der Freiheitsbeschränkung geht, das zerstört werden soll. Dass es dabei um die Zerschlagung bzw. Zerstörung einer staatlichen Repression ging, ergab sich eindeutig aus dem textlichen Zusammenhang. Eine der abgebildeten Personen hält eine Zwille in der Hand. Eine Zwille wird dazu verwendet, kleine körperliche Gegenstände mit hoher Geschwindigkeit abzuschießen, und ist geeignet, nicht unerhebliche Körperverletzungen oder Sachschäden anzurichten. Die Aufmachung des Plakates fordert somit zum Beisichführen und zur Verwendung gefährlicher Gegenstände während des Aufzuges auf. Entgegen dem Vortrag des Klägers zeigt das Bild vermummte bzw. teilvermummte Personen. Vermummung liegt vor, wenn das Gesicht unter Gebrauch künstlicher Mittel so verändert oder verhüllt ist, dass eine Identifizie-
10 ... rung durch Vergleich mit dem Lichtbild im gültigen Pass oder Personalausweis dieser Person nicht möglich ist (Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl., § 17a Rdnr. 25). Dies war bei einigen der dargestellten Personen der Fall. Sie tragen ins Gesicht gezogene Halstücher und Sonnenbrillen oder Kappen. Dadurch wird eine Identitätsfeststellung unmöglich. Dabei ist davon auszugehen, dass die Vermummung der Vorbereitung rechtswidriger Handlungen dient. Unerheblich ist, ob diese Form der Kleidung szenetypisch ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine Ausnahme für milieutypische Kleidung nicht vorgesehen. Eine solche Ausnahme würde auch das Gesetz leer laufen lassen. Darüber hinaus ist auf dem Plakat die Parole „Gegen jeden Staat“ lesbar. Dies beinhaltet eine feindliche Positionierung gegenüber dem deutschen Staat und seinen Einrichtungen. Die Polizei als Exekutive und Repräsentanten der staatlichen Gewalt wird von den Teilnehmern insoweit in besonderem Maße als Übel angesehen und musste demnach mit Übergriffen an dem Aktionstag rechnen. Hierbei ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass gezielt der 13. Dezember als Datum für die bundesweite „Anti-Repressionsdemo“ gewählt wurde. Es ist allgemeinbekannt, dass die Buchstabenfolge „1312“ in zahlreichen Jugendsubkulturen, insbesondere in der Autonomenszene, für die Parole „A.C.A.B.“ („All Cops Are Bastards“) steht. Die in der linken Bremer Fußballszene als gewaltbereit eingestuften Fans („Ultras“) haben sich diese Parole zu eigen gemacht, was durch polizeiliche Aufnahmen von mitgeführten Bannern zu Fußballspielen dokumentiert wurde. Das Stadtamt der Beklagten durfte von der Mobilisierung einer nicht unerheblichen Anzahl dieser Fangruppierung ausgehen, nachdem das Bremer Plakat auf der Fan-Seite der „Ultras“ im Internet eingestellt worden war und am gleichen Tag (13.12.) ein Fußballspiel im Stadion stattfinden sollte. Die gegenteilige Behauptung des Klägers ist unsubstantiiert geblieben und widerspricht dem eindeutig dokumentierten Inhalt der Behördenakte. Nach den Erfahrungswerten der Polizei Bremen war in dieser Zusammensetzung mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zu rechnen. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Stadtamt von einer höheren Anzahl gewaltbereiter Teilnehmer ausging als ursprünglich angenommen. Dies ergab sich neben der zu erwartenden Mobilisierung gewaltbereiter Fangruppierungen auch daraus, dass eine für den 14. Dezember 2008 in Hamburg geplante „Anti-Repressionsdemo“ letztlich doch nicht stattfinden sollte, sodass mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auch mit der Anreise von Personen des linksextremen Spektrums aus Hamburg gerechnet werden konnte. Angesichts dessen, dass zeitgleich zu dem geplanten Aufzug ein Fußballspiel im Bremer Weser-Stadion und der Weihnachtsmarkt auf dem Bremer Marktplatz stattfanden, wäre eine Trennung von Demonstranten und anderen Beteiligten – insbesondere zum bzw. nach dem Ende des Fußballspiels – nicht möglich gewesen. Die Richtigkeit der angestellten Prognose lässt sich aufgrund der in den beigezogenen Behördenakten dokumentierten Umstände unzweifelhaft überprüfen. Die Beiziehung weiterer Akten, etwa der Freien
11 ... und Hansestadt Hamburg zur Anmeldung der Demonstration zum Motto „Bündnis zur Verteidigung der Menschenrechte“ oder der Stadt Berlin zur „Anti-Repressionsdemo“ am 13. Dezember 2008 hält das Gericht nicht für erforderlich. Die in diesen Akten befindlichen Unterlagen waren nicht Grundlage für die von der Beklagten angestellte Prognose und sind für den vorliegenden Rechtsstreit daher nicht von Bedeutung. Die Annahme einer „aufgeheizten Stimmung“ in der linksautonomen Szene aufgrund des sog. „Brechmittelurteils“ des Landgerichts Bremen vom 04. Dezember 2008 und des Freispruchs zweier Polizeibeamte wegen des Verbrennungstodes eines Asylbewerbers durch das Landgericht Dessau am 08. Dezeber 2008 war nicht zu beanstanden. Auch aus dem Umstand, dass bei der Spontandemonstration vom 08. Dezember 2008 Knallkörper gezündet und Polizisten beleidigt wurden, konnte auf eine Sensibilisierung der linksautonomen Szene im unmittelbaren Vorfeld des geplanten Aufzuges geschlossen werden, die einen größeren Zulauf von Teilnehmern dieser Szene erwarten ließ. Unerheblich ist, ob die Spontanversammlung einen unfriedlichen Verlauf genommen hat oder ein solcher unfriedlicher Verlauf durch die enge Begleitung durch massive Polizeikräfte verhindert wurde. Die aggressive Grundstimmung und die fehlende Gesprächsbereitschaft der von der Polizei angesprochenen Teilnehmer dieser Versammlung waren jedenfalls geeignet, die bereits bestehenden Zweifel an einem friedlichen Verlauf des für den 13. Dezember 2008 geplanten Aufzuges zu verstärken. Im Übrigen stützte die Beklagte ihre Gefahrenprognose nicht allein auf den Verlauf der Spontanversammlung vom 08. Dezember 2008, sondern ließ diesen Umstand neben anderen bereits vorhandenen Erkenntnissen in ihre Prognose einfließen. Hierzu gehörte auch der unfriedliche Verlauf einer mit dem für den 13. Dezember 2008 geplanten Aufzug vergleichbaren Demonstration aus dem Vorjahr in Hamburg. Im Rahmen dieser am 15. Dezember 2007 abgehaltenen Demonstration, die unter dem Motto: „Weg mit dem § 129a! Einstellung aller Verfahren! Gegen Sicherheitswahn und Überwachungsstaat“ stattfand, hatten linksautonome Teilnehmer z.B. mehrfach mit Flaschen und anderen Gegenständen nach Polizeikräften geworfen und gegen das Vermummungsverbot verstoßen. Etwa 800 der insgesamt rd. 3000 Teilnehmer hatten sich bereits vor der Abschlusskundgebung in die Innenstadt abgesetzt, in der zu diesem Zeitpunkt ein Weihnachtsmarkt stattfand. Zu den militanten Aktionen zählten Brandstiftungen an zwei Pkws, zerbrochene Autoscheiben und wiederholte Auseinandersetzungen zwischen autonomen Kleingruppen und der Polizei (vgl. www.hamburg.de). Ob die Bildung von Ermittlungsausschüssen ein Indiz dafür ist, dass die Teilnehmer einer Versammlung selbst mit einem unfriedlichen Verlauf rechnen, muss nicht entschieden werden, da die Unfriedlichkeit des geplanten Aufzuges bereits aufgrund der übrigen Erkenntnisse anzunehmen war. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die entgegen dem Versammlungsverbot am 13. Dezember 2008 abgehaltene Veranstaltung tatsächlich einen unfriedlichen Verlauf
12 ... nahm. Für die Beurteilung einer Maßnahme nach § 15 VersG kommt es nur auf eine Prognose an. Dass ein Schaden für die öffentliche Sicherheit nachträglich nicht eintritt, beseitigt für sich genommen nicht die Richtigkeit der Prognose. Die Vorfälle im Vorfeld der Versammlung erhöhten die Wahrscheinlichkeit für einen gewaltsamen Verlauf. Dass der Kläger nicht Urheber der für die Prognose maßgebenden Plakate bzw. Aufrufe war, stand einer Zurechnung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat ein Veranstalter einzukalkulieren, dass Aufrufe Dritter zu gewalttätigem Vorgehen Einfluss auf die Teilnehmerschaft und das erwartbare Verhalten der Versammlungsteilnehmer haben. Von dem Veranstalter darf unter solchen Umständen erwartet werden, dass er oder der vorgesehene Leiter der Versammlung auch in ihrem Vorfeld öffentlich deutliche Signale setzen, die auf die Gewaltfreiheit der Durchführung der Versammlung ausgerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.07.2000, Az. 1 BvR 1245/00). Daran fehlt es hier. Spätestens seit dem Kooperationsgespräch vom 03. Dezember 2008 hatte der Kläger Kenntnis von den Plakaten. Zwar distanzierte er sich in seinem Schreiben vom 08. Dezember 2008 „pro forma“ von Gewalt. Dies war aber nicht überzeugend, denn er solidarisierte sich gleichzeitig mit den politischen Inhalten des bundesweiten Demonstrationsaufrufes. Inhalt dieses Aufrufes war gerade die Solidarität mit den Angeklagten des „mg-Prozesses“. Der Kläger unternahm zudem keine Anstrengungen, die auf einen gewaltfreien Verlauf der geplanten Versammlung zielten. Weder distanzierte er sich öffentlichkeitswirksam von Gewalt noch setzte er sonst irgendwelche öffentlichen, deutlichen Signale gegen die ihm bekannt gewordenen Aufrufe zu gewalttätigem Verhalten. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2011 behauptete „szeneinterne“ Distanzierung des Klägers von Gewalt hält das Gericht nicht für glaubhaft. Dass sich der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht verpflichtet fühlte, sich von den Plakaten zu distanzieren und dies auch nicht wichtig fand, belegt angesichts der eindeutig zu Gewalt aufrufenden Aufmachung der Plakate bzw. Aufrufe vielmehr die fehlende Ernsthaftigkeit der vom Kläger schriftlich erklärten Gewaltdistanzierung. Die vom Kläger angekündigte Anwesenheit von Ordnern reichte nicht ansatzweise aus, um ein friedliches Verhalten der Teilnehmer zu gewährleisten. Der Kläger war schon im Rahmen des Eilverfahrens nicht in der Lage, nähere Angaben zu den von ihm in Aussicht genommenen Ordnern zumachen. Er bezeichnete diese im Erörterungstermin vom 12. Dezember 2008 vage als „Freunde und Bekannte“. Sonstige organisatorische Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Eindämmung der prognostizierten Gefahren traf er nicht und hatte auf Nachfrage keine Vorstellung davon, wie solche Maßnahmen aussehen könnten. Den Teilnehmerkreis der Veranstaltung kenne er nicht, weil es sich um eine „öffentliche“ Versammlung handele. Er vertrat die Auffassung, dass es genüge, dass er Leute kenne, die wiederum die Teilnehmer kennen würden und ggf. durch Lautsprecherdurchsagen auf diese einwirken könnten. Ob und inwieweit die „Leute“ vom
13 ... Lautsprecherwagen den erwarteten Teilnehmerkreis ihrerseits kennen würden, vermochte der Kläger nicht zu sagen. Die „Leute“ auf dem Lautsprecherwagen habe er „nach dem Kriterium der „Vernunft“ ausgesucht, sie hätten seines Wissens Erfahrung mit Lautsprecherdurchsagen auf Demonstrationen. Genauere Angaben hierzu konnte er nicht machen. Ebenfalls keine präzise Auskunft konnte er dazu machen, durch wen die geplanten Kundgebungen erfolgen sollen. Die Einschätzung der Beklagten, wonach der Kläger insgesamt das Bild eines Veranstaltungsleiters vermittelte, der im Sinne eines „Strohmannes“ vorgeschoben war, und der weder über Kenntnis der teilnehmenden Gruppierungen noch über einen relevanten Einfluss auf diese verfügte, war daher ebenso wenig zu beanstanden wie die Annahme, dass der Kläger nach seinem persönlichen Vermögen nicht imstande sein würde, den ordnungsgemäßen Verlauf einer von ihm geleiteten Versammlung sicherzustellen. Diesen Umständen ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2008 nicht ausreichend entgegengetreten. Angesichts des Unvermögens des Klägers einen ordnungsgemäßen Versammlungsverlauf sicherzustellen, konnte dieser sich nicht auf seine Kooperationsbereitschaft berufen, denn Dialog und Kooperation sind nur als prognoserelevant zu berücksichtigen, wenn der Versammlungsleiter organisatorisch in die Versammlung eingebunden ist und Einfluss auf die Versammlung nehmen kann. Das Verbot der Versammlung stand im Ermessen der Versammlungsbehörde. Das Gericht kann dieses Ermessen nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin überprüfen. Solche sind nicht ersichtlich. Die Rechtsfolge des Verbotes, auch von Ersatzveranstaltungen, war von § 15 Abs. 1 VersG gedeckt. Die Behörde hat das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und dabei einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Es liegt kein Widerspruch durch die Bezugnahme auf das Fußballspiel im Bremer Weser-Stadion vor. Denn das Versammlungsverbot blieb auch nach der Streckenänderung und der Änderung der Uhrzeit ausdrücklich vorbehalten. Der Schutz von Eigentum sowie Leben und Gesundheit der Demonstrationsteilnehmer und Passanten stellte einen legitimen Eingriffszweck dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es der Polizei möglich gewesen wäre, die Begehung von Gewalttätigkeiten aus der Versammlung heraus zu verhindern. Es ist nicht ihre Aufgabe, die Durchführbarkeit einer Versammlung insoweit zu schützen, als aus ihr heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, ohne dass der Leiter und die Ordner hinreichende Anstrengungen unternehmen, um dies zu unterbinden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.07.2000, a.a.O.). Das Verbot war geeignet und erforderlich, das angestrebte Ziel zu erreichen. Weniger einschneidende Maßnahmen waren nicht ersichtlich, da der Kläger wegen des bundesweiten Aufrufs auf dem 13. Dezember 2008 als Veranstaltungstag bestand und im Verlauf des Erörterungstermins vom 12. Dezember 2008 eine stationäre Kundgebung ausdrücklich ablehnte. Nach den Demonstrationen vom 08. Dezember 2008 und vom 15. November 2008 war ferner
14 ... davon auszugehen, dass Auflagen als milderes Mittel nicht befolgt worden wären. Insofern war auch ein Verbot von Ersatzveranstaltungen erforderlich. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. gez. Sperlich gez. Twietmeyer gez. Kehrbaum Beschluss Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
15 Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Bremen, 30.03.2011 Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer -: gez. Sperlich gez. Twietmeyer gez. Kehrbaum