OVG NRW Beschluss

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Erledigung KI-Titel

Verfahrenseinstellung · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung · VwGO · GKG

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Nachdem die Beteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3

Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich zur Kostenübernahme bereit erklärt hat.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).