BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen §§ 4, 5 …

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen §§ 4, 5 BWahlG - Tenorbegründung

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2024 - 1 BvR 2281/22 - Rn. 4 m.w.N., stRspr) nicht genügt.

Gründe

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.